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D-2808/2019

D-2808/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Februar 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 ab. D. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. E. Mit Verfügung 14. März 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1540/2019 vom 17. April 2019 ab. G. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg ein drittes Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein, welches er damit begründete, dass die Terroranschläge an Ostern 2019 zu einer massiven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka geführt hätten. Es sei von einer Zunahme von Folter, Übergriffen und unmenschlicher Behandlung auszugehen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine CD mit zahlreichen Beweismitteln sowie insbesondere eine Anzeige bei (...) betreffend seinen verschwundenen (...) vom 28. Dezember 2018 sowie eine Anzeige seiner Ehefrau bei der (...) vom 18. März 2019 zu den Akten. Für die Übersetzung des letztgenannten Dokumentes ersuchte er um eine Fristansetzung. H. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 - eröffnet am 29. Mai 2019 - wies das SEM das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Übersetzung der Anzeige bei der (...) ab, trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 6. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. Juni 2019 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits am 3. Februar 2016 das erste Mal in Schweiz um Asyl ersucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden, weshalb die erneute Asylgesuchstellung vom 15. Mai 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde.

E. 3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständige materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 4.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Hinsichtlich des Erfordernisses der begründeten Eingabe ist festzuhalten, dass Mehrfachgesuche gehörig beziehungsweise ausreichend begründet sein müssen, so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Person nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland - mithin in das potentielle und behauptete Verfolgerland - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen können tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 E. 5.3 ff.).

E. 5.1 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 15. Mai 2019 die formellen Anforderungen erfüllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen verzichtet.

E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese sehr ausführlich ausgefallen ist und mit etlichen Beweismitteln versehen wurde.

E. 5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Aktenlage seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 29. Januar 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm in seinem Mehrfachgesuch auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stützt sich in seinem Gesuch auf die Vorbringen, dass er betreffend seinen verschwundenen (...) eine Anzeige bei (...) beziehungsweise seine Ehefrau eine Anzeige bei der (...) wegen Behelligungen durch das Criminal Investigation Departement (CID) eingereicht habe. Ferner wird das Mehrfachgesuch damit begründet, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich verändert. Jedoch vermögen bezüglich des zuletzt genannten Vorbringens weder die Terroranschläge vom 21. April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteiles D-1540/2019 vom 17. April 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde.

E. 5.2.2 Der in Ziffer (...) der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, in Ziffer (...) des Mehrfachgesuches ([...]) sei ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So werden dort lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als nicht asylrelevant erachtet wurden, um daraus am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit Urteil D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 eine asylrelevante Gefährdung verneint wurde (a.a.O. E. 7.11, E. 8.4).

E. 5.2.3 Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne- hin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4).

E. 5.3 Demnach hat die Vorinstanz in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine neuen Gründe erneut auf die bereits im ersten Verfahren als nicht asylrelevant gewürdigten Vorbringen abstützte und in keiner Weise ersichtlich machen konnte, inwiefern genau seine Person wegen der aktuellen Lage in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, als nicht erfüllt erachtet.

E. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz hinsichtlich der Prüfung jenes Teils des Mehrfachgesuchs, worin der Beschwerdeführer anführt, er habe betreffend seinen verschwundenen (...) eine Anzeige bei (...) eingereicht beziehungsweise seine Ehefrau habe eine Anzeige bei der (...) wegen Behelligungen durch das CID gemacht, zu Recht als unzuständig erachtete, da sich diese Vorbringen und die entsprechenden Beweismittel auf Sachverhalte beziehen, die sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1540/2019 vom 17. April 2019 verwirklicht haben.

E. 6.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG). Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwaltungsinternes Verfahren - ohne Erlass einer Verfügung - zur Anwendung mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit der Behörde - entgegen deren eigener Beurteilung - behauptet. In dieser Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Möglichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. Flückiger, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG).

E. 6.3 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid auf das Mehrfachgesuch auch damit, dass die sich als unzuständig erachtende Behörde die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweise und auf die Sache durch Verfügung nicht eintrete, wenn eine Partei die Zuständigkeit behaupte (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Eine solche Behauptung sei nicht schon darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmte Behörde gerichtet sei. Damit bringe eine Partei lediglich zum Ausdruck, dass sie die befasste Behörde als zuständig erachte. Die Partei müsse jedoch zu erkennen geben, dass ihr an einem Entscheid gerade durch diese Behörde liege, damit von einer Behauptung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung gesprochen werden könne (mit Verweis auf BGE 108 Ib 543 f.). Die Eingabe vom 15. Mai 2019 sei von einem im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt an das SEM gerichtet und als neues Asylgesuch betitelt worden, wodurch unmissverständlich die Zuständigkeit des SEM behauptet werde. Weil die ins Recht gelegten Beweismittel bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2019 entstanden seien, seien diese nunmehr revisionsrechtlich geltend zu machen. In Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG sei auf diesen Teil des Mehrfachgesuchs mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

E. 6.4 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass ihm aufgrund des von ihm bewiesenen Sachverhaltes, der aber nie geprüft worden sei, da dies im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu erfolgen hätte, bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verpönte Verfolgung drohe. Nun ergebe sich zudem, dass die Fristen zur Einreichung eines Revisionsgesuches selbstverständlich seit langem abgelaufen seien und auf ein Revisionsgesuch mangels Fristwahrung nicht eingetreten würde.

E. 6.5 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsachen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen.

E. 6.6 Das SEM erachtete sich zu Recht als unzuständig für die Beurteilung der Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützten, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1540/2019 vom 17. April 2019 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben, zumal diese vorbestandene Tatsachen betreffen, die der Beschwerdeführer erst nachträglich erfahren haben soll, und welche im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen wären. Angesichts seiner Unzuständigkeit hatte das SEM in dieser Hinsicht auch keine Prüfung von völkerrechtlichen Vollzugshindernissen vorzunehmen. Mithin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Unbehelflich bleiben in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Fristen zur Einreichung eines Revisionsgesuches abgelaufen seien, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden und folglich eine Verletzung des Willkürverbots beziehungsweise der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichten, nachträglich entstandenen Beweismittel ([...] vom 15. Mai 2019 sowie Artikel von [...] vom 8. Mai 2019) sind nicht geeignet etwas an dieser Einschätzung zu ändern.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2019 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und beides bejaht.

E. 9.2.1 Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 und im zweiten Asylverfahren mit Urteil vom D-1540/2019 vom 17. April 2019 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da - mangels Flüchtlingseigenschaft - das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus individuellen Gründen lässt sich ein Wegweisungshindernis für den Beschwerdeführer ableiten. Diesbezüglich kann in grundsätzlicher Hinsicht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, insb. E. 9.5.9.). Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 13.06.2019; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 13.06.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 13.06.2019) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat sein Beschwerdevorbringen, er habe kein tragfähiges Netzwerk, in keiner Weise substantiiert, zumal dies auch in höchstem Masse zweifelhaft scheint, hat er selbst doch in seinem Mehrfachgesuch seine Familienangehörigen und in seiner Rechtsmitteleingabe seine Frau erwähnt. In individueller Hinsicht ist seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1540/2019 vom 17. April 2019 keine veränderte Sachlage ersichtlich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist.

E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2808/2019 Urteil vom 19. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Februar 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 ab. D. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. E. Mit Verfügung 14. März 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1540/2019 vom 17. April 2019 ab. G. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg ein drittes Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein, welches er damit begründete, dass die Terroranschläge an Ostern 2019 zu einer massiven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka geführt hätten. Es sei von einer Zunahme von Folter, Übergriffen und unmenschlicher Behandlung auszugehen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine CD mit zahlreichen Beweismitteln sowie insbesondere eine Anzeige bei (...) betreffend seinen verschwundenen (...) vom 28. Dezember 2018 sowie eine Anzeige seiner Ehefrau bei der (...) vom 18. März 2019 zu den Akten. Für die Übersetzung des letztgenannten Dokumentes ersuchte er um eine Fristansetzung. H. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 - eröffnet am 29. Mai 2019 - wies das SEM das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Übersetzung der Anzeige bei der (...) ab, trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 6. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. Juni 2019 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits am 3. Februar 2016 das erste Mal in Schweiz um Asyl ersucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden, weshalb die erneute Asylgesuchstellung vom 15. Mai 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. 3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständige materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 4.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Hinsichtlich des Erfordernisses der begründeten Eingabe ist festzuhalten, dass Mehrfachgesuche gehörig beziehungsweise ausreichend begründet sein müssen, so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Person nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland - mithin in das potentielle und behauptete Verfolgerland - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen können tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 E. 5.3 ff.). 5. 5.1 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 15. Mai 2019 die formellen Anforderungen erfüllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen verzichtet. 5.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese sehr ausführlich ausgefallen ist und mit etlichen Beweismitteln versehen wurde. 5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Aktenlage seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 29. Januar 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm in seinem Mehrfachgesuch auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stützt sich in seinem Gesuch auf die Vorbringen, dass er betreffend seinen verschwundenen (...) eine Anzeige bei (...) beziehungsweise seine Ehefrau eine Anzeige bei der (...) wegen Behelligungen durch das Criminal Investigation Departement (CID) eingereicht habe. Ferner wird das Mehrfachgesuch damit begründet, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich verändert. Jedoch vermögen bezüglich des zuletzt genannten Vorbringens weder die Terroranschläge vom 21. April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteiles D-1540/2019 vom 17. April 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. 5.2.2 Der in Ziffer (...) der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, in Ziffer (...) des Mehrfachgesuches ([...]) sei ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So werden dort lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als nicht asylrelevant erachtet wurden, um daraus am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit Urteil D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 eine asylrelevante Gefährdung verneint wurde (a.a.O. E. 7.11, E. 8.4). 5.2.3 Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne- hin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4). 5.3 Demnach hat die Vorinstanz in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine neuen Gründe erneut auf die bereits im ersten Verfahren als nicht asylrelevant gewürdigten Vorbringen abstützte und in keiner Weise ersichtlich machen konnte, inwiefern genau seine Person wegen der aktuellen Lage in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, als nicht erfüllt erachtet. 6. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz hinsichtlich der Prüfung jenes Teils des Mehrfachgesuchs, worin der Beschwerdeführer anführt, er habe betreffend seinen verschwundenen (...) eine Anzeige bei (...) eingereicht beziehungsweise seine Ehefrau habe eine Anzeige bei der (...) wegen Behelligungen durch das CID gemacht, zu Recht als unzuständig erachtete, da sich diese Vorbringen und die entsprechenden Beweismittel auf Sachverhalte beziehen, die sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1540/2019 vom 17. April 2019 verwirklicht haben. 6.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG). Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwaltungsinternes Verfahren - ohne Erlass einer Verfügung - zur Anwendung mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit der Behörde - entgegen deren eigener Beurteilung - behauptet. In dieser Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Möglichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. Flückiger, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG). 6.3 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid auf das Mehrfachgesuch auch damit, dass die sich als unzuständig erachtende Behörde die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweise und auf die Sache durch Verfügung nicht eintrete, wenn eine Partei die Zuständigkeit behaupte (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Eine solche Behauptung sei nicht schon darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmte Behörde gerichtet sei. Damit bringe eine Partei lediglich zum Ausdruck, dass sie die befasste Behörde als zuständig erachte. Die Partei müsse jedoch zu erkennen geben, dass ihr an einem Entscheid gerade durch diese Behörde liege, damit von einer Behauptung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung gesprochen werden könne (mit Verweis auf BGE 108 Ib 543 f.). Die Eingabe vom 15. Mai 2019 sei von einem im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt an das SEM gerichtet und als neues Asylgesuch betitelt worden, wodurch unmissverständlich die Zuständigkeit des SEM behauptet werde. Weil die ins Recht gelegten Beweismittel bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2019 entstanden seien, seien diese nunmehr revisionsrechtlich geltend zu machen. In Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG sei auf diesen Teil des Mehrfachgesuchs mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 6.4 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass ihm aufgrund des von ihm bewiesenen Sachverhaltes, der aber nie geprüft worden sei, da dies im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu erfolgen hätte, bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verpönte Verfolgung drohe. Nun ergebe sich zudem, dass die Fristen zur Einreichung eines Revisionsgesuches selbstverständlich seit langem abgelaufen seien und auf ein Revisionsgesuch mangels Fristwahrung nicht eingetreten würde. 6.5 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsachen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen. 6.6 Das SEM erachtete sich zu Recht als unzuständig für die Beurteilung der Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützten, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1540/2019 vom 17. April 2019 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben, zumal diese vorbestandene Tatsachen betreffen, die der Beschwerdeführer erst nachträglich erfahren haben soll, und welche im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen wären. Angesichts seiner Unzuständigkeit hatte das SEM in dieser Hinsicht auch keine Prüfung von völkerrechtlichen Vollzugshindernissen vorzunehmen. Mithin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Unbehelflich bleiben in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Fristen zur Einreichung eines Revisionsgesuches abgelaufen seien, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden und folglich eine Verletzung des Willkürverbots beziehungsweise der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichten, nachträglich entstandenen Beweismittel ([...] vom 15. Mai 2019 sowie Artikel von [...] vom 8. Mai 2019) sind nicht geeignet etwas an dieser Einschätzung zu ändern. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2019 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und beides bejaht. 9.2.1 Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 und im zweiten Asylverfahren mit Urteil vom D-1540/2019 vom 17. April 2019 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da - mangels Flüchtlingseigenschaft - das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus individuellen Gründen lässt sich ein Wegweisungshindernis für den Beschwerdeführer ableiten. Diesbezüglich kann in grundsätzlicher Hinsicht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, insb. E. 9.5.9.). Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 13.06.2019; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 13.06.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 13.06.2019) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat sein Beschwerdevorbringen, er habe kein tragfähiges Netzwerk, in keiner Weise substantiiert, zumal dies auch in höchstem Masse zweifelhaft scheint, hat er selbst doch in seinem Mehrfachgesuch seine Familienangehörigen und in seiner Rechtsmitteleingabe seine Frau erwähnt. In individueller Hinsicht ist seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1540/2019 vom 17. April 2019 keine veränderte Sachlage ersichtlich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Andrea Beeler Versand: