Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. September 2018 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A7/15) und der Anhörung vom 23. Oktober 2018 (Protokoll in den SEM-Akten: A11/18) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er bis (...) 2018 mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner jüngeren (...) gelebt habe. Nach Beendigung des Militärdienstes im Jahr (...) habe er, als Zusatzverdienst zur Mitarbeit im (...) seiner Eltern, für die C._______-Bewegung wöchentlich die Zeitung namens "D._______" sowie monatlich Zeitschriften und zusätzlich Bücher in B._______ verteilt. Angeschlossen habe er sich der Bewegung jedoch nicht. Im (...) 2016, vor dem versuchten Putsch vom 15. Juli 2016, habe er mit der Tätigkeit für die Bewegung aufgehört, da er im Sommer 2016 ohnehin viel zu tun gehabt habe. Die Arbeit im Geschäft seiner Eltern habe er bis im (...) 2018 weitergeführt. Nach dem Putschversuch seien ein (...) seines Vaters sowie weitere entfernte Verwandte wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der C._______-Bewegung denunziert und verhaftet worden. Da er (der Beschwerdeführer) befürchtet habe, die Behörden fänden bei ihm Hinweise auf die C._______-Bewegung und sie auch ihn festnähmen, habe er im (...) 2016 jegliche Ausweisdokumente, den Verteiler-Ausweis der Zeitung sowie weitere Dokumente vernichtet und sich sodann für etwa ein bis zwei Monate bei Verwandten in E._______ aufgehalten. Da er unbehelligt geblieben sei, habe er etwa ab (...) 2016 oder (...) 2017 wieder im Elternhaus gewohnt. (...) 2017 sowie erneut im (...) 2018 habe er einen Pass ausstellen lassen, um nötigenfalls ausreisen zu können, falls er in Gefahr geraten würde. Ende (...) 2018, als er sich bei einem Freund in B._______ aufgehalten habe, habe ihn die Polizei das erste Mal zu Hause gesucht und zwei Bücher der C._______-Bewegung beschlagnahmt. Er habe diese jeweils den Leuten zusammen mit der Zeitung gegeben; selber gelesen habe er die Bücher jedoch nicht. Die Polizei habe seinem Vater mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) Angehöriger der F._______ sei, für diese Zeitungen verteile, und deswegen ein Landesverräter sei. Sein Vater habe seinen Aufenthaltsort trotz Aufforderung nicht preisgegeben und sei sodann für einen Tag festgenommen und über seinen Sohn befragt worden. Am Tag der Verhaftung habe seine Mutter, aus Angst, dass das Telefon abgehört werden könnte, seine in G._______ lebende Schwester angerufen. Diese habe wiederum ihn kontaktiert, und ihm geraten, er solle nicht nach Hause gehen. Folglich sei er für zwei weitere Tage bei seinem Freund geblieben, bevor er (...) 2018 nach H._______ gereist sei, wo er für einen Monat bei einem Bekannten gewohnt habe. Nach der ersten Razzia habe er mehrere Vorladungen erhalten, in denen er aufgefordert worden sei, sich gestützt auf ein gewisses Gesetz den Behörden zu stellen, beziehungsweise sei kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Sein Vater habe wiederholt versucht, einen Anwalt für ihn zu bevollmächtigen. Allerdings habe niemand das Mandat übernehmen wollen. Im (...) 2018 seien sein Schwager, seine Schwester und deren Tochter aus G._______ in die Türkei zu seinen Eltern gereist. Zwei Tage nach ihrer Ankunft habe die Polizei zum zweiten Mal eine Razzia im Elternhaus durchgeführt, da die Nachbarn vermutlich gemeint hätten, beim Schwager handle es sich um ihn, und daraufhin die Polizei alarmiert hätten. Die Behörden hätten seinem Schwager mitgeteilt, er sei Mitglied der C._______. Sie hätten den Schwager für einen Tag verhaftet, ihn über den Beschwerdeführer befragt sowie erklärt, wenn sich der Beschwerdeführer stellen würde, gäbe es eine Strafreduktion. In der Folge habe ihm sein Schwager geraten, die Türkei zu verlassen und ihm bei der Organisation und Finanzierung der Flucht geholfen. Als Grund für die behördliche Suche vermute er, dass die Nachbarn ihn denunziert hätten. Sie hätten gesehen, dass er Zeitungen verteilt habe. Er habe bereits früher Diskussionen mit ihnen gehabt, in denen er die I._______ kritisiert habe, worauf diese ihn bedroht hätten. Zudem seien sie im Bild gewesen, dass seine mittlerweile in G._______ wohnhafte (...) an der Uni der C._______-Bewegung studiert habe und in deren Studentenwohnheim untergebracht gewesen sei, sowie dass auch er in einer Studentenunterkunft der C._______ gewohnt habe. Ausserdem hätten die türkischen Behörden sich für ihn interessiert, da sie hätten wissen wollen, ob er in der C._______-Bewegung Leute kenne, sowie ob er nebst der Zeitungsverteilung, was bereits als Delikt eingestuft werde, noch andere Aktivitäten ausgeübt habe. Schliesslich habe er am (...) 2018 von H._______ her die Türkei illegal verlassen. Er sei mit dem Schlepper und später mit einer anderen Person per Auto sowie zu Fuss über eine ihm unbekannte Route am 12. September 2018 in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde er verhaftet und gefoltert. Hinsichtlich der persönlichen Umstände führte der Beschwerdeführer aus, er habe für insgesamt acht Jahre die Grundschule besucht. Während der Sekundarschule habe er für ein Jahr die C._______-Schule besucht und in deren Wohnheim gelebt. Anschliessend habe er die erste Gymnasialklasse während zwei Jahren durchlaufen und sei danach an einem Ferngymnasium angemeldet gewesen. Einen Abschluss des Gymnasiums habe er jedoch nicht erlangt. Seine Eltern, Geschwister, Halbgeschwister sowie diverse Onkel und Tanten lebten in der Türkei. Zudem wohne ein Cousin seines Vaters in J._______ und seine ältere Schwester mit ihrer Familie in G._______. Schliesslich brachte er vor, er leide seit etwa zwei Jahren an Migräne und er könne nur schwer durch die Nase atmen. Während der Zeit im Militär habe er sich die Leisten gebrochen, weshalb er sich einer Operation habe unterziehen müssen. A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine türkische ID-Karte sowie den türkischen Führerschein im Original ein. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 - eröffnet gleichentags - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 12. September 2018 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 26. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhe-bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlings-eigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie den Verzicht auf die Wegweisung und deren Vollzug. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung einer dreimonatigen Nachfrist für die Einreichung von Beweismitteln. D. Mit Verfügung vom 29. November 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaub-haft, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie erwog dazu insbesondere, die einzigen und entfernten Berührungspunkte des Beschwerdeführers zur C._______-Bewegung bestünden in dessen einjährigem Besuch von deren Schule und der Unterbringung im dazugehörigen Schülerheim sowie im Austragen der Tageszeitung "D._______" und einiger weiterer Zeitschriften und Bücher desselben Verlags. Folglich scheine ein veritables behördliches Interesse an seiner Person unplausibel. Bei der "D._______" habe es sich bis Mitte 2016 um die (...) türkische Tageszeitung gehandelt. Zwar habe sie der K._______-Bewegung von C._______ angehört und eine Oppositionszeitung dargestellt, jedoch sei sie zu keiner Zeit verboten gewesen. Am (...) habe die türkische Regierung die Zeitung übernommen, was der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewusst habe. Nach der Übernahme habe er die regierungsnahen Ausgaben noch für einige Monate verteilt, ohne jemals in Schwierigkeiten geraten zu sein. Vor dem geschilderten Hintergrund sei nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wegen seines damaligen Nebenerwerbs angeblich behördlich gesucht worden sei. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Suche nach ihm erst zwei Jahre nach dem Putschversuch beziehungsweise nachdem er mit dem Austragen der Zeitungen aufgehört habe, begonnen habe. Daran vermöge auch seine auf Vorhalt gemachte Aussage, wonach er sich 2017 gegenüber Nachbarn kritisch über die I._______ geäussert habe, nichts zu ändern, zumal mutmasslich auch seine Nachbarn gewusst hätten, dass er die "D._______" lediglich aus finanziellen Gründen und nicht aus politischer Überzeugung verteilt habe. Ferner überzeuge seine Darstellung, wonach das Zeitungsverteilen als Delikt betrachtet werde, in keiner Art und Weise, sondern sei als behelfsmässig und haltlos einzustufen. Im Weiteren scheine unplausibel, dass die Polizei (...) 2018 eine Hausdurchsuchung und eine Einvernahme seines Vaters durchgeführt habe, danach jedoch bis zum Eintreffen seiner Schwester und seines Schwagers, rund einen Monat später, keine weiteren Schritte mehr eingeleitet habe. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass die Behörden nach dem erfolglosen Verhör seines Vaters umso grössere Anstrengungen unternommen hätten, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Stattdessen seien solche während den folgenden Wochen jedoch gänzlich ausgeblieben. Die entsprechenden Vorhalte habe der Beschwerdeführer nicht entkräften können. Zudem habe er nicht zu erläutern gewusst, weshalb es erst der Meinung seines Schwagers bedurft habe, um die Notwendigkeit seiner Ausreise zu erkennen. Dies gelte umso mehr, als dass dem Beschwerdeführer der Ernst der Lage nach der Hausdurchsuchung und dem Verhör seines Vaters (...) 2018, den Absagen von Anwälten und dem angeblichen Erhalt von Vorladungen hätte bewusst sein müssen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dem SEM bis anhin lediglich seinen Führerschien sowie seine türkische ID-Karte eingereicht habe. Wäre sein Elternhaus tatsächlich durchsucht, sein Vater und Schwager abgeführt, einvernommen und der Beschwerdeführer gesucht worden, würden diesbezüglich diverse Beweismittel vorliegen. Zudem müssten angesichts seiner Schilderungen mehr Beweismittel als nur Vorladungen existieren, wobei er bezeichnenderweise ebenfalls erst auf Vorhalt hin ein weiteres Dokument erwähnt habe, das die Suche nach ihm belegen solle. Obwohl der Beschwerdeführer in der BzP mehrere Gelegenheiten gehabt habe, ausführlich über alle Geschehnisse vor der Ausreise zu berichten, habe er die Unterlagen erst in der Anhörung erwähnt. Seine Angaben zu den Beweismitteln seien als nachgeschoben zu bezeichnen. Denn einerseits habe er keine konkreten Kenntnisse über die Unterlagen gehabt und andererseits seien seine Antworten dahingehend voneinander abgewichen, als dass er in der BzP ausgeführt habe, es sei bis dato kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, während er in der Anhörung erklärt habe, aufgrund eines Gesetzesartikels gesucht zu werden. Des Weiteren sei seine Aussage unlogisch, wonach seine Mutter befürchtet habe, dass die Telefone abgehört würden und deshalb seine Schwester angerufen habe, die wiederum mit dem Beschwerdeführer telefonischen Kontakt aufgenommen habe. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Zeitungsausweis als Sicherheitsmassnahme im Hinblick auf eine mögliche Razzia nach dem Putschversuch vernichtet habe, jedoch zwei Bücher des Zeitungsverlags weiterhin zu Hause aufbewahrt habe.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Freiheit bei einer Rückkehr in sein Heimatland gefährdet sei. Denn die I._______ unterscheide nicht zwischen Mitgliedern und Mitarbeitern der C._______-Bewegung. Sie wolle alle bestrafen die in irgendeiner Art und Weise mit der C._______-Bewegung in Kontakt gestanden seien. Sodann werde er Beweise einreichen, die belegten, dass die türkische Polizei ihn suche oder gesucht habe. Dazu benötige er drei Monate Zeit.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1) kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die pauschalen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die vom SEM ausführlich dargelegten Ungereimtheiten zu widerlegen, zumal der Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Argumenten nicht konkret Stellung nimmt. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass das angebliche Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten Nebenerwerbs für die C._______-Bewegung nicht nachvollziehbar ist. Denn gemäss eigenen Angaben war er nicht Mitglied der Bewegung (vgl. A11 F94), sondern hat lediglich Zeitungen verteilt, um einen Zusatzverdienst zu erlangen (vgl. A11 F107). Er habe nicht einmal ihre Zeitung gelesen (vgl. A11 F116). Zudem scheint wesentlich, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Austragens der Zeitung nie mit Problemen konfrontiert gewesen sei (vgl. A11 F111) und damit freiwillig aufgehört habe, weil er im Sommer viele andere Sachen zu erledigen gehabt habe (vgl. A11 F113). Nebst den zahlreichen unlogischen Vorbringen des Beschwerdeführers, mangelt es seinen Ausführungen im Weiteren an Detailreichtum. Zum Beispiel fielen seine Schilderungen zu den angeblichen Razzien äusserst knapp aus (vgl. A11 F53 ff.). Zudem gelang es ihm nicht, den Inhalt der Vorladungen zu präzisieren (vgl. A11 F78 f., F136). Was seinen nicht weiter begründeten Beweisantrag anbelangt, er benötige eine Frist von drei Monaten zur Einreichung von weiteren Beweisen, die belegten, dass er von der türkischen Polizei gesucht werde, beziehungsweise gesucht worden sei, ist festzuhalten, dass das SEM den Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen hat. Folglich hätte er offensichtlich genügend Zeit zur Verfügung gehabt, die in Aussicht gestellten Beweise einzureichen. Der Antrag zur Einreichung von weiteren Beweismitteln ist somit abzuweisen. Die Einwände auf Beschwerdestufe sind folglich nicht geeignet die Vorbringen des Beschwerdeführers - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - als glaubhaft erscheinen zu lassen.
E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in sein Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Das SEM führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Im Weiteren stamme der Beschwerdeführer aus der Provinz B._______, sei jung und - bis auf ein Migräne-Leiden und nasale Atemschwierigkeiten - gesund, gebildet und habe seit 2014 Arbeitserfahrung gesammelt. Sein Vater besitze ein (...) in B._______, in dem er nach seiner Rückkehr sogleich wieder arbeiten könne. Seine Eltern und die beiden jüngeren Geschwister wohnten nach wie vor an der ursprünglichen Adresse und diverse Onkel und Tanten lebten in B._______ sowie eine Tante in L._______. Ausserdem halte sich ein Cousin seines Vaters in J._______ auf und seine Schwester mit ihrer Familie in G._______. Somit könne von einer gesicherten Wohnsituation in B._______, einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz sowie von Unterstützungsmöglichkeiten ausgegangen werden, weshalb auch auf individueller Ebene keine Gründe gegen den Wegweisungsvollzug in die Türkei sprächen.
E. 7.3.2 Das SEM erwog zutreffend, dass weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz B._______ sprechen, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen zu verweisen ist. Insbesondere ist trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) - und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und damit nicht aus einer Provinz, in der allgemeine Gewalt angenommen wird. Ohnehin ist davon auszugehen, dass er sich wahlweise auch in H._______ aufhalten könnte, da er dort (...) 2018 für einen Monat bei einem Bekannten gewohnt habe. Allfällige Beeinträchtigungen gesundheitlicher Art im Umfang, wie sie aus den Akten hervorgehen (vgl. A7 Ziff. 8.02), sind gegebenenfalls in der Türkei behandelbar. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer hat seine türkische Identitätskarte zu den Akten gegeben, die im Jahr (...) ausgestellt wurde. Demnach ist davon auszugehen, dass sie nach wie vor gültig ist, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ihm ohnehin obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6717/2018 Urteil vom 12. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. September 2018 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A7/15) und der Anhörung vom 23. Oktober 2018 (Protokoll in den SEM-Akten: A11/18) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er bis (...) 2018 mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner jüngeren (...) gelebt habe. Nach Beendigung des Militärdienstes im Jahr (...) habe er, als Zusatzverdienst zur Mitarbeit im (...) seiner Eltern, für die C._______-Bewegung wöchentlich die Zeitung namens "D._______" sowie monatlich Zeitschriften und zusätzlich Bücher in B._______ verteilt. Angeschlossen habe er sich der Bewegung jedoch nicht. Im (...) 2016, vor dem versuchten Putsch vom 15. Juli 2016, habe er mit der Tätigkeit für die Bewegung aufgehört, da er im Sommer 2016 ohnehin viel zu tun gehabt habe. Die Arbeit im Geschäft seiner Eltern habe er bis im (...) 2018 weitergeführt. Nach dem Putschversuch seien ein (...) seines Vaters sowie weitere entfernte Verwandte wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der C._______-Bewegung denunziert und verhaftet worden. Da er (der Beschwerdeführer) befürchtet habe, die Behörden fänden bei ihm Hinweise auf die C._______-Bewegung und sie auch ihn festnähmen, habe er im (...) 2016 jegliche Ausweisdokumente, den Verteiler-Ausweis der Zeitung sowie weitere Dokumente vernichtet und sich sodann für etwa ein bis zwei Monate bei Verwandten in E._______ aufgehalten. Da er unbehelligt geblieben sei, habe er etwa ab (...) 2016 oder (...) 2017 wieder im Elternhaus gewohnt. (...) 2017 sowie erneut im (...) 2018 habe er einen Pass ausstellen lassen, um nötigenfalls ausreisen zu können, falls er in Gefahr geraten würde. Ende (...) 2018, als er sich bei einem Freund in B._______ aufgehalten habe, habe ihn die Polizei das erste Mal zu Hause gesucht und zwei Bücher der C._______-Bewegung beschlagnahmt. Er habe diese jeweils den Leuten zusammen mit der Zeitung gegeben; selber gelesen habe er die Bücher jedoch nicht. Die Polizei habe seinem Vater mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) Angehöriger der F._______ sei, für diese Zeitungen verteile, und deswegen ein Landesverräter sei. Sein Vater habe seinen Aufenthaltsort trotz Aufforderung nicht preisgegeben und sei sodann für einen Tag festgenommen und über seinen Sohn befragt worden. Am Tag der Verhaftung habe seine Mutter, aus Angst, dass das Telefon abgehört werden könnte, seine in G._______ lebende Schwester angerufen. Diese habe wiederum ihn kontaktiert, und ihm geraten, er solle nicht nach Hause gehen. Folglich sei er für zwei weitere Tage bei seinem Freund geblieben, bevor er (...) 2018 nach H._______ gereist sei, wo er für einen Monat bei einem Bekannten gewohnt habe. Nach der ersten Razzia habe er mehrere Vorladungen erhalten, in denen er aufgefordert worden sei, sich gestützt auf ein gewisses Gesetz den Behörden zu stellen, beziehungsweise sei kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Sein Vater habe wiederholt versucht, einen Anwalt für ihn zu bevollmächtigen. Allerdings habe niemand das Mandat übernehmen wollen. Im (...) 2018 seien sein Schwager, seine Schwester und deren Tochter aus G._______ in die Türkei zu seinen Eltern gereist. Zwei Tage nach ihrer Ankunft habe die Polizei zum zweiten Mal eine Razzia im Elternhaus durchgeführt, da die Nachbarn vermutlich gemeint hätten, beim Schwager handle es sich um ihn, und daraufhin die Polizei alarmiert hätten. Die Behörden hätten seinem Schwager mitgeteilt, er sei Mitglied der C._______. Sie hätten den Schwager für einen Tag verhaftet, ihn über den Beschwerdeführer befragt sowie erklärt, wenn sich der Beschwerdeführer stellen würde, gäbe es eine Strafreduktion. In der Folge habe ihm sein Schwager geraten, die Türkei zu verlassen und ihm bei der Organisation und Finanzierung der Flucht geholfen. Als Grund für die behördliche Suche vermute er, dass die Nachbarn ihn denunziert hätten. Sie hätten gesehen, dass er Zeitungen verteilt habe. Er habe bereits früher Diskussionen mit ihnen gehabt, in denen er die I._______ kritisiert habe, worauf diese ihn bedroht hätten. Zudem seien sie im Bild gewesen, dass seine mittlerweile in G._______ wohnhafte (...) an der Uni der C._______-Bewegung studiert habe und in deren Studentenwohnheim untergebracht gewesen sei, sowie dass auch er in einer Studentenunterkunft der C._______ gewohnt habe. Ausserdem hätten die türkischen Behörden sich für ihn interessiert, da sie hätten wissen wollen, ob er in der C._______-Bewegung Leute kenne, sowie ob er nebst der Zeitungsverteilung, was bereits als Delikt eingestuft werde, noch andere Aktivitäten ausgeübt habe. Schliesslich habe er am (...) 2018 von H._______ her die Türkei illegal verlassen. Er sei mit dem Schlepper und später mit einer anderen Person per Auto sowie zu Fuss über eine ihm unbekannte Route am 12. September 2018 in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde er verhaftet und gefoltert. Hinsichtlich der persönlichen Umstände führte der Beschwerdeführer aus, er habe für insgesamt acht Jahre die Grundschule besucht. Während der Sekundarschule habe er für ein Jahr die C._______-Schule besucht und in deren Wohnheim gelebt. Anschliessend habe er die erste Gymnasialklasse während zwei Jahren durchlaufen und sei danach an einem Ferngymnasium angemeldet gewesen. Einen Abschluss des Gymnasiums habe er jedoch nicht erlangt. Seine Eltern, Geschwister, Halbgeschwister sowie diverse Onkel und Tanten lebten in der Türkei. Zudem wohne ein Cousin seines Vaters in J._______ und seine ältere Schwester mit ihrer Familie in G._______. Schliesslich brachte er vor, er leide seit etwa zwei Jahren an Migräne und er könne nur schwer durch die Nase atmen. Während der Zeit im Militär habe er sich die Leisten gebrochen, weshalb er sich einer Operation habe unterziehen müssen. A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine türkische ID-Karte sowie den türkischen Führerschein im Original ein. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 - eröffnet gleichentags - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 12. September 2018 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 26. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhe-bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlings-eigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie den Verzicht auf die Wegweisung und deren Vollzug. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung einer dreimonatigen Nachfrist für die Einreichung von Beweismitteln. D. Mit Verfügung vom 29. November 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaub-haft, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie erwog dazu insbesondere, die einzigen und entfernten Berührungspunkte des Beschwerdeführers zur C._______-Bewegung bestünden in dessen einjährigem Besuch von deren Schule und der Unterbringung im dazugehörigen Schülerheim sowie im Austragen der Tageszeitung "D._______" und einiger weiterer Zeitschriften und Bücher desselben Verlags. Folglich scheine ein veritables behördliches Interesse an seiner Person unplausibel. Bei der "D._______" habe es sich bis Mitte 2016 um die (...) türkische Tageszeitung gehandelt. Zwar habe sie der K._______-Bewegung von C._______ angehört und eine Oppositionszeitung dargestellt, jedoch sei sie zu keiner Zeit verboten gewesen. Am (...) habe die türkische Regierung die Zeitung übernommen, was der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewusst habe. Nach der Übernahme habe er die regierungsnahen Ausgaben noch für einige Monate verteilt, ohne jemals in Schwierigkeiten geraten zu sein. Vor dem geschilderten Hintergrund sei nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wegen seines damaligen Nebenerwerbs angeblich behördlich gesucht worden sei. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Suche nach ihm erst zwei Jahre nach dem Putschversuch beziehungsweise nachdem er mit dem Austragen der Zeitungen aufgehört habe, begonnen habe. Daran vermöge auch seine auf Vorhalt gemachte Aussage, wonach er sich 2017 gegenüber Nachbarn kritisch über die I._______ geäussert habe, nichts zu ändern, zumal mutmasslich auch seine Nachbarn gewusst hätten, dass er die "D._______" lediglich aus finanziellen Gründen und nicht aus politischer Überzeugung verteilt habe. Ferner überzeuge seine Darstellung, wonach das Zeitungsverteilen als Delikt betrachtet werde, in keiner Art und Weise, sondern sei als behelfsmässig und haltlos einzustufen. Im Weiteren scheine unplausibel, dass die Polizei (...) 2018 eine Hausdurchsuchung und eine Einvernahme seines Vaters durchgeführt habe, danach jedoch bis zum Eintreffen seiner Schwester und seines Schwagers, rund einen Monat später, keine weiteren Schritte mehr eingeleitet habe. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass die Behörden nach dem erfolglosen Verhör seines Vaters umso grössere Anstrengungen unternommen hätten, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Stattdessen seien solche während den folgenden Wochen jedoch gänzlich ausgeblieben. Die entsprechenden Vorhalte habe der Beschwerdeführer nicht entkräften können. Zudem habe er nicht zu erläutern gewusst, weshalb es erst der Meinung seines Schwagers bedurft habe, um die Notwendigkeit seiner Ausreise zu erkennen. Dies gelte umso mehr, als dass dem Beschwerdeführer der Ernst der Lage nach der Hausdurchsuchung und dem Verhör seines Vaters (...) 2018, den Absagen von Anwälten und dem angeblichen Erhalt von Vorladungen hätte bewusst sein müssen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dem SEM bis anhin lediglich seinen Führerschien sowie seine türkische ID-Karte eingereicht habe. Wäre sein Elternhaus tatsächlich durchsucht, sein Vater und Schwager abgeführt, einvernommen und der Beschwerdeführer gesucht worden, würden diesbezüglich diverse Beweismittel vorliegen. Zudem müssten angesichts seiner Schilderungen mehr Beweismittel als nur Vorladungen existieren, wobei er bezeichnenderweise ebenfalls erst auf Vorhalt hin ein weiteres Dokument erwähnt habe, das die Suche nach ihm belegen solle. Obwohl der Beschwerdeführer in der BzP mehrere Gelegenheiten gehabt habe, ausführlich über alle Geschehnisse vor der Ausreise zu berichten, habe er die Unterlagen erst in der Anhörung erwähnt. Seine Angaben zu den Beweismitteln seien als nachgeschoben zu bezeichnen. Denn einerseits habe er keine konkreten Kenntnisse über die Unterlagen gehabt und andererseits seien seine Antworten dahingehend voneinander abgewichen, als dass er in der BzP ausgeführt habe, es sei bis dato kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, während er in der Anhörung erklärt habe, aufgrund eines Gesetzesartikels gesucht zu werden. Des Weiteren sei seine Aussage unlogisch, wonach seine Mutter befürchtet habe, dass die Telefone abgehört würden und deshalb seine Schwester angerufen habe, die wiederum mit dem Beschwerdeführer telefonischen Kontakt aufgenommen habe. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Zeitungsausweis als Sicherheitsmassnahme im Hinblick auf eine mögliche Razzia nach dem Putschversuch vernichtet habe, jedoch zwei Bücher des Zeitungsverlags weiterhin zu Hause aufbewahrt habe. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Freiheit bei einer Rückkehr in sein Heimatland gefährdet sei. Denn die I._______ unterscheide nicht zwischen Mitgliedern und Mitarbeitern der C._______-Bewegung. Sie wolle alle bestrafen die in irgendeiner Art und Weise mit der C._______-Bewegung in Kontakt gestanden seien. Sodann werde er Beweise einreichen, die belegten, dass die türkische Polizei ihn suche oder gesucht habe. Dazu benötige er drei Monate Zeit. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1) kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die pauschalen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die vom SEM ausführlich dargelegten Ungereimtheiten zu widerlegen, zumal der Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Argumenten nicht konkret Stellung nimmt. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass das angebliche Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten Nebenerwerbs für die C._______-Bewegung nicht nachvollziehbar ist. Denn gemäss eigenen Angaben war er nicht Mitglied der Bewegung (vgl. A11 F94), sondern hat lediglich Zeitungen verteilt, um einen Zusatzverdienst zu erlangen (vgl. A11 F107). Er habe nicht einmal ihre Zeitung gelesen (vgl. A11 F116). Zudem scheint wesentlich, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Austragens der Zeitung nie mit Problemen konfrontiert gewesen sei (vgl. A11 F111) und damit freiwillig aufgehört habe, weil er im Sommer viele andere Sachen zu erledigen gehabt habe (vgl. A11 F113). Nebst den zahlreichen unlogischen Vorbringen des Beschwerdeführers, mangelt es seinen Ausführungen im Weiteren an Detailreichtum. Zum Beispiel fielen seine Schilderungen zu den angeblichen Razzien äusserst knapp aus (vgl. A11 F53 ff.). Zudem gelang es ihm nicht, den Inhalt der Vorladungen zu präzisieren (vgl. A11 F78 f., F136). Was seinen nicht weiter begründeten Beweisantrag anbelangt, er benötige eine Frist von drei Monaten zur Einreichung von weiteren Beweisen, die belegten, dass er von der türkischen Polizei gesucht werde, beziehungsweise gesucht worden sei, ist festzuhalten, dass das SEM den Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen hat. Folglich hätte er offensichtlich genügend Zeit zur Verfügung gehabt, die in Aussicht gestellten Beweise einzureichen. Der Antrag zur Einreichung von weiteren Beweismitteln ist somit abzuweisen. Die Einwände auf Beschwerdestufe sind folglich nicht geeignet die Vorbringen des Beschwerdeführers - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - als glaubhaft erscheinen zu lassen. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in sein Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das SEM führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Im Weiteren stamme der Beschwerdeführer aus der Provinz B._______, sei jung und - bis auf ein Migräne-Leiden und nasale Atemschwierigkeiten - gesund, gebildet und habe seit 2014 Arbeitserfahrung gesammelt. Sein Vater besitze ein (...) in B._______, in dem er nach seiner Rückkehr sogleich wieder arbeiten könne. Seine Eltern und die beiden jüngeren Geschwister wohnten nach wie vor an der ursprünglichen Adresse und diverse Onkel und Tanten lebten in B._______ sowie eine Tante in L._______. Ausserdem halte sich ein Cousin seines Vaters in J._______ auf und seine Schwester mit ihrer Familie in G._______. Somit könne von einer gesicherten Wohnsituation in B._______, einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz sowie von Unterstützungsmöglichkeiten ausgegangen werden, weshalb auch auf individueller Ebene keine Gründe gegen den Wegweisungsvollzug in die Türkei sprächen. 7.3.2 Das SEM erwog zutreffend, dass weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz B._______ sprechen, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen zu verweisen ist. Insbesondere ist trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) - und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und damit nicht aus einer Provinz, in der allgemeine Gewalt angenommen wird. Ohnehin ist davon auszugehen, dass er sich wahlweise auch in H._______ aufhalten könnte, da er dort (...) 2018 für einen Monat bei einem Bekannten gewohnt habe. Allfällige Beeinträchtigungen gesundheitlicher Art im Umfang, wie sie aus den Akten hervorgehen (vgl. A7 Ziff. 8.02), sind gegebenenfalls in der Türkei behandelbar. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer hat seine türkische Identitätskarte zu den Akten gegeben, die im Jahr (...) ausgestellt wurde. Demnach ist davon auszugehen, dass sie nach wie vor gültig ist, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ihm ohnehin obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus