Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Februar 2018 und der Anhörung vom 20. Januar 2020 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz Dersim (althergebrachter Name der heutigen Provinz Tunceli). Sie habe drei Jahre die Schule besucht und danach als Viehzüchterin gearbeitet. Nach der Heirat sei sie Hausfrau gewesen und habe sich um ihre vier Kinder gekümmert. Im Jahr 1994 sei (...) als Märtyrer verstorben. Ungefähr im Jahr 1996 oder 1997 sei sie festgenommen worden, da sie ihre Geschwister in den Bergen besucht habe. In Haft sei sie von den Polizisten sexuell belästigt und gedemütigt worden. Auch ihre Kinder, welche damals (...) und (...) Jahre alt gewesen seien, seien einmal von der Polizei mitgenommen worden, da diese sie (Beschwerdeführerin) zuhause nicht angetroffen hätten. [Verwandte] seien im Jahr 1999 als Märtyrer gefallen. In Dersim habe sie ausserdem an Märschen teilgenommen, sei jedoch nie Mitglied einer Partei gewesen. In Dersim sei es regelmässig zu Razzien gekommen, weshalb sie mit ihrer Familie schliesslich nach C._______ umgezogen sei. Ihre dortige Wohnung sei zwei Mal vorsätzlich in Brand gesetzt worden, vermutungsweise von den Behörden. Darüber hinaus sei ihr Ehemann Alkoholiker und habe sie immer wieder geschlagen, vergewaltigt und beschimpft. Er habe eines Tages eine andere Frau religiös geheiratet und von ihr (Beschwerdeführerin) verlangt, in die Scheidung einzuwilligen, um standesamtlich erneut heiraten zu können. Sie habe sich geweigert, sich scheiden zu lassen. Daraufhin sei es zu einem Streit gekommen und ihr Ehemann habe sie zusammen mit ihrer jüngsten Tochter des Hauses verwiesen. In der Folge hätten sie während etwa eines Jahres bei ihrer Schwester in Istanbul Zuflucht gefunden, wobei sie zeitweise auch auf der Strasse gelebt hätten. Der Ehemann habe sie wiederholt telefonisch bedroht, wobei sie selber nie mit ihm gesprochen habe, sondern jeweils ihre Schwester oder deren Ehemann ans Telefon gegangen seien. Schliesslich habe sie eingewilligt, die Scheidungsklage einzureichen, unter der Voraussetzung dass ihr Ehemann ihr aufgrund seiner staatlichen Anstellung einen Dienstpass beschaffe. Nach dem Erhalt des Passes habe sie jedoch statt einer Scheidungsklage eine Unterhaltsklage beim Gericht eingereicht. Ihr Ehemann sei wegen der Klageeinreichung derart wütend geworden, dass er ihr erneut mit dem Tod gedroht habe. Danach habe sie einen Suizidversuch unternommen, woraufhin ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester sie eingeladen habe, zu ihr zu kommen. Am (...) 2017 sei sie legal auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Nach ihrer Ausreise sei ihre jüngste Tochter, welche sich für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) engagiere, verschwunden. Ausserdem sei sie von der Spezialpolizei bei ihrer anderen Tochter zu Hause mehrmals - letztmals (...) 2019 - gesucht worden. Im Weiteren habe ihr Ehemann den Behörden im Rahmen des Gerichtsverfahrens betreffend die Unterhaltsklage mitgeteilt, dass sie in die Schweiz geflüchtet sei und ein Asylgesuch eingereicht habe. Sie befürchte, dass ihr Ehemann seine Drohungen wahrmachen und sie bei einer Rückkehr in die Türkei töten würde. In D._______ habe sie überdies einmal an einer Demonstration gegen den Krieg teilgenommen. In gesundheitlicher Hinsicht machte sie geltend, in ärztlicher Behandlung zu sein und an (...), (...) und als Folge davon an (...) zu leiden. Sie müsse deswegen Medikamente einnehmen. Ausserdem habe sie Probleme mit dem Gehör und sei in psychologischer Betreuung. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren türkischen Reisepass sowie ihre Nüfus-Karte (beide im Original) zu den Akten. Als Beweismittel reichte sie überdies ein Foto, einen Zeitungsartikel, eine Bestätigung der Gemeinde C._______ sowie eine Übersetzung eines Dokuments des Familiengerichts inklusive Briefumschlag ins Recht. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 - eröffnet am 10. Juli 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 10. August 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweiligen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. E. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 17. August 2020) reichte die Schwester der Beschwerdeführerin, E._______ (N [...]), ein Schreiben in türkischer Sprache betreffend die Beschwerdeführerin mit dem in deutscher Sprache verfassten Titel «Bestätigung für A._______» bei der Vorinstanz ein. Dieses wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Eingang: 21. August 2020). F. Im vorliegenden Verfahren zog das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten der Schwester E._______ (N [...]; das SEM führte im Asylentscheid fälschlicherweise die Nummer N [...] auf) sowie des Bruders F._______ (N [...]) der Beschwerdeführerin bei.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz zunächst aus, weshalb sie die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Suche nach ihr nach ihrer Ausreise im Sinne von Art. 7 AsylG für unglaubhaft erachte. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erwiesen sich als oberflächlich und vage. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Spezialeinheit nicht nur ihre Tochter, sondern auch sie hätte suchen sollen. Aus ihren Schilderungen gehe auch nicht hervor, welche Rolle ihre jüngste Tochter bei der HDP innegehabt haben sollte. Hinzu komme, dass sie selber nicht gewusst habe, wo die Tochter sich befinde und was sie mache. Auf allfällige persönliche Probleme wegen der politischen Tätigkeiten ihrer Tochter angesprochen habe sie ausweichend reagiert und über die Vorfälle in den 1990er-Jahren gesprochen. Es sei auch in Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht erkennbar, weshalb sie nicht detaillierter über diese angebliche Suche nach ihr hätte berichten können. Hinzu komme, dass sie eigenen Angaben zufolge bei ihrer Schwester angemeldet gewesen sei. Umso weniger nachvollziehbar erscheine, weshalb die Beamten sie dann bei ihrer Tochter und nicht bei ihrer Schwester gesucht hätten. Es erscheine daher unglaubhaft, dass sie von der Spezialeinheit der Polizei seit ihrer Ausreise wiederholt bei ihrer älteren Tochter gesucht worden sei. Sodann komme ihrer Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann und dessen Drohungen keine Asylrelevanz zu. Seit dem Zeitpunkt, in dem sie aus dem Haus verbannt worden sei, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Die Todesdrohungen habe er bloss in betrunkenem Zustand gegenüber anderen Personen am Telefon geäussert. Trotz dieser Vorfälle habe sie sich nicht an die staatlichen Schutzinfrastrukturen gewandt und keine Anzeigen erstattet. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sollten jedoch Personen, welche in ihrem Heimatstaat wirksamen Schutz finden könnten, nicht den Schutz eines Drittstaates in Anspruch nehmen. Damit habe sie die staatlichen Schutzstrukturen nicht ausgeschöpft. Bei ihrer simplen Begründung, nicht um Schutz ersucht zu haben, da sie in den Augen der Behörden wohl ohnehin eine Terroristin sei und deshalb keine Hilfe erwarten könne, handle es sich um eine reine Spekulation. Da sie die Behörden gar nie um Schutz ersucht habe, könne nicht davon gesprochen werden, die türkischen Behörden wären schutzunwillig gewesen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sie ohnehin bei ihrer Schwester in Istanbul eine innerstaatliche Schutzalternative gefunden habe, wo sie sich eine längere Zeit aufgehalten und dort auch keine direkten Behelligungen durch ihren Ehemann erfahren habe. Weiter fehle es den geltend gemachten Ereignissen in den 1990er-Jahren am erforderlichen zeitlichen und in sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und ihrer Flucht im Jahr 2017. Sie habe nicht aufzeigen können, weshalb sie mutmasse der Staat könnte für die Brände ihres Hauses in C._______ verantwortlich sein. Es seien keinerlei Hinweise zu erkennen, welche für eine Brandstiftung - durch die türkischen Behörden - sprächen. Im Weiteren habe sie abgesehen von den genannten Bränden keine konkreten Schwierigkeiten mit den Behörden in C._______ geltend gemacht. Schliesslich seien ihre exilpolitischen Tätigkeiten - die Teilnahme an einer Demonstration in D._______ - als klar niederschwellig zu qualifizieren. Dabei handle es sich um Übrigen um eine bloss Behauptung, welche in keiner Weise substanziiert oder sonst wie untermauert worden sei. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG ausgesetzt sein würde.
E. 5.2 Den Argumenten der Vorinstanz hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Folgendes entgegen: Sie habe eine Zeit lang bei ihrer Schwester in Istanbul gewohnt. Es liege auf der Hand, dass die Polizei bei der Suche nach einer Person zunächst bei ihren nahen Verwandten - und damit auch bei der Schwester - aktiv werde. Es sei daher möglich, dass gegen jemanden wie sie, die aus einem politischen Umfeld stamme und den Behörden diesbezüglich bekannt sei, ein Strafverfahren eröffnet worden sei und sie deswegen gesucht werde. Hinsichtlich der Bedrohung durch ihren Ehemann führte sie aus, dass aus ihren Aussagen hervorgehe, weshalb sie keinen Schutz bei den türkischen Behörden gesucht habe. In solchen Fällen hätten die türkischen Behörden aufgrund der herrschenden Mentalität gegenüber Frauen und deren Benachteiligung oft keinen Schutzwillen. Dies gehe aus den eingereichten Anwaltsschreiben und den Internetausdrucken hervor. Häusliche Gewalt werde immer noch als eine private Angelegenheit angesehen. Jährlich fielen in der Türkei hunderte von Frauen Ehrenmorden zum Opfer. Sie habe gewusst, dass die Behörden ihr keinen Schutz gewähren würden. Wäre sie nicht rechtzeitig geflohen, wäre sie mit grosser Wahrscheinlichkeit durch ihren Ehemann getötet worden. Somit lägen frauenspezifische Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG vor. Im Weiteren stamme die Beschwerdeführerin aus einer politisch engagierten Familie; [Verwandte] seien durch die türkische Armee getötet worden. Solche Familien gerieten ins Visier der türkischen Behörden, würden fichiert und stünden unter ständiger Beobachtung der türkischen Geheimpolizei. Solche Familien würden als «terroristenfreundliche Familie» respektive «Feinde des Staates» gelten und seien ständigen Repressalien ausgesetzt. Sie habe dargelegt, wie sie bereits mehrmals in den 1990er-Jahren hierfür von den Behörden behelligt und belästigt worden sei. Die Repressalien hätten nicht aufgehört, auch in C._______ hätten sie keine Ruhe gehabt. Dort seien sie mehrmals von unbekannten Personen in zivil angehalten und bedroht worden, was auch aus dem Schreiben des Anwalts hervorgehe. Sie gehe mit Sicherheit davon aus, dass das Haus in C._______ durch die Zivilpolizei in Brand gesteckt worden sei. Somit liege im vorliegenden Fall eine Reflexverfolgung vor. Die politische Vergangenheit ihrer Familie sei kausal für ihre Flucht gewesen. Sodann würden der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen im Falle einer Rückkehr in die Türkei die Festnahme und Verurteilung drohen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht für unglaubhaft respektive asylirrelevant befunden hat. Ihre Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermögen der ausführlichen und überzeugenden Argumentation der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal sich die Beschwerde in weiten Teilen in der Wiederholung und Bekräftigung ihrer an der Anhörung getätigten Aussagen sowie in Gegenbehauptungen ohne Aktengrundlage erschöpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Erwägungen, die sich hauptsächlich auf die Beschwerdeargumente beziehen werden, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden.
E. 6.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend die angebliche polizeiliche Suche nach ihr stützt sich einerseits auf falsche Annahmen (nämlich, dass die Polizei bei ihrer Schwester nach ihr gesucht habe, wovon jedoch weder in ihren Befragungen noch im Asylentscheid der Vorinstanz die Rede ist) und lässt andererseits gewichtige Argumente der Vor-instanz gänzlich ausser Acht. Die Beschwerdeführerin machte an der Anhörung geltend, sie sei bei ihrer Tochter zuhause von der Polizei gesucht worden (vgl. vorinstanzliche Akten A27, F84). Von einer Suche bei ihrer Schwester war nicht die Rede. Das SEM führte deshalb diesbezüglich zu Recht an, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie bei ihrer Tochter und nicht bei der Schwester, bei welcher sie gar offiziell gemeldet gewesen sei, gesucht werde. Die nun auf Beschwerdeebene behauptete Suche nach ihr bei ihrer Schwester findet keine Stütze in den Akten. Des Weiteren müssen ihre Ausführungen zu diesem Sachverhalt mit der Vorinstanz klar für unsubstanziiert befunden werden (vgl. A27, F84 ff.); hierzu schweigt sich die Beschwerdeeingabe aus. Es ist ihr demnach nicht gelungen, eine behördliche Suche nach ihr nach ihrer Ausreise glaubhaft zu machen.
E. 6.3 Betreffend die angeblich auch nach dem Umzug der Beschwerdeführerin nach C._______ weiterbestehenden behördlichen Repressalien ist Folgendes festzuhalten: Mit ihrer Beschwerde erwähnte sie erstmals, in C._______ von unbekannten Personen mehrmals in Zivilkleidung angehalten und bedroht worden zu sein. Dies gehe auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten Anwaltsschreiben hervor. Den Befragungsprotokollen sind jedoch keinerlei Hinweise auf derartige Behelligungen zu entnehmen. Bezogen auf Probleme in C._______ erwähnte die Beschwerdeführerin stets nur die Hausbrände und die vagen Drohungen auf dem Polizeiposten (vgl. A27, F38, F40, F98). Vor diesem Hintergrund müssen diese auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten Behelligungen als klar nachgeschoben und damit als unglaubhaft betrachtet werden. Das eingereichte Anwaltsschreiben vermag diese Einschätzung nicht zu ändern, zumal darin zum einen entgegen den Befragungsprotokollen weitere Sachverhaltsaspekte behauptet werden (bspw. angebliche politische Tätigkeiten der Familie in C._______; Aufforderung der Polizei, die Stadt zu verlassen, vgl. Beschwerdebeilage) und dieses zum anderen als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Im Weiteren vermag sie betreffend die von ihr vermutete behördliche Brandstiftung mit dem simplen Verweis auf ihre eigenen Aussagen und der Wiederholung dieser Vermutung den entsprechenden überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen.
E. 6.4 Weiter vermag die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Probleme mit ihrem Ehemann mit dem simplen Verweis auf ihre diesbezüglichen Aussagen sowie blossen Allgemeinangaben zur Situation von Frauen in der Türkei (inkl. dem eingereichten Schreiben des kurdischen Frauenvereins D._______) der entsprechenden Argumentation der Vorinstanz ebenfalls nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Ganz im Gegenteil geht aus den Akten klar hervor, dass ihr der türkische Staat bereits in der Vergangenheit im Umgang mit ihrem Ehemann Rechtsschutz gewährt hat beziehungsweise dass die Beschwerdeführerin sich hierfür schutzsuchend an die Behörden gewandt hat. In diesem Zusammenhang ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich zwar betreffend den im Zusammenhang mit der Trennung von ihrem Ehemann strittigen Unterhaltszahlungen an die Behörden gewandt und sogar vor Gericht Klage eingereicht hat, aber betreffend die angeblichen Todesdrohungen ihres Ehemannes pauschal davon ausgegangen sei, die Behörden würden ihr sowieso nicht helfen. Bezüglich der Unterhaltsklage ist zusätzlich sogar festzustellen, dass sie gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Anwaltsschreiben vom (...) Juli 2020 vor Gericht in erster Instanz obsiegt hat und der - angeblich ihr gegenüber pauschal nicht schutzwillige - Staat ihre diesbezügliche Klage gutgeheissen hat. Es ist daher entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die türkischen Behörden im Falle einer Rückkehr in die Türkei - und im Falle fortbestehender Drohungen seitens ihres Ehemannes - willens und fähig sind, ihr den benötigten Schutz zu gewähren.
E. 6.5 Schliesslich gelingt es der Beschwerdeführerin auch mit ihren in keiner Weise substanziierten Ausführungen zur angeblichen exilpolitischen Tätigkeit - welche lediglich mit einem Bestätigungsschreiben des kurdischen Kulturvereins untermauert wurde - nicht, die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz umzustossen.
E. 6.6 In Bezug auf die Beizugsdossiers kommt das Gericht zur selben Schlussfolgerung wie die Vorinstanz. Die Aussagen von E._______ und F._______ stimmen zwar grundsätzlich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen in den 1990er-Jahren überein. Den Akten sind aber keine Hinweise auf eine im Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin aktuelle und relevante (Reflex-)Verfolgung zu entnehmen, zumal die Schwester E._______ bereits (...) 2005 und der Bruder F._______ (...) 2008 in die Schweiz einreisten. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichte handschriftliche Eingabe der Schwester der Beschwerdeführerin - welche ohnehin als reines Gefälligkeitsschreiben einzustufen ist - vermag an dieser Ausgangslage nichts zu ändern.
E. 6.7 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG respektive flüchtlingsrelevante subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat daher ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz stufte den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich ein. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaatmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter stehe die allgemeine Sicherheitslage in der Türkei und der Provinz C._______ - wo die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre (vgl. A27, F35, F37) gewohnt hatte - einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. In individueller Hinsicht würden auch keine medizinischen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Darüber hinaus verfüge sie in der Türkei über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und sie stehe eigenen Angaben zufolge in regelmässigem und engem Kontakt mit ihren Familienmitgliedern. Neben ihrer erwachsenen Tochter, welche in C._______ eine Wohnung gekauft habe, habe sie noch weitere erwachsene Kinder sowie eine in Istanbul ansässige Schwester. Bei ihr sei sie bereits in der Vergangenheit angemeldet und wohnhaft gewesen. Zudem habe sie in der Schweiz wohnhafte Geschwister und nahe Angehörige in einem Drittstaat, welche sie bei Bedarf finanziell unterstützen könnten. Daher sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei in eine finanzielle Notlage geriete.
E. 8.4 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, da sie aufgrund ihrer politischen Aktivitäten und der Reflexverfolgung im Visier der türkischen Behörden und damit besonders gefährdet sei. Ihr drohten Folter und unverhältnismässige Bestrafung. In der Türkei könne sie keineswegs mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen. Hinzu komme, dass sie durch ihren Ehemann bedroht werde und keinen Schutz durch den Staat erwarten könne. Sie wäre im Falle einer Rückschaffung an Leib, Leben und Freiheit gefährdet.
E. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.6.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - wobei das Bundesverwaltungsgericht bei den Provinzen Hakkari und Sirnak seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 7.3) - sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2377/2018 vom 27. August 2019, E. 8.4.1., D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2).
E. 8.6.2 In individueller Hinsicht spricht ebenfalls nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. III Ziff. 2) verwiesen werden. Mit ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene zur «Unzumutbarkeit» des Wegweisungsvollzugs vermag die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegenzusetzen, zumal die erwähnten Vorbringen vorgängig bereits für unglaubhaft respektive asylirrelevant befunden wurden (vgl. E. 6) und zudem in C._______ auch ihre Eltern und eine Schwester wohnen (vgl. A10, Ziff. 3.01). Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin auch frei, nach Istanbul zurückzukehren, wo sie ihren Angaben nach vor der Ankunft in der Schweiz rund ein Jahr lang bei ihrer Schwester gelebt hat und dort auch registriert war (vgl. A10, Ziff. 2.01). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Beschwerde wurde kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, sondern lediglich ein Gesuch um Kostenvorschussverzicht gestellt. Auf dieses ist aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4003/2020 Urteil vom 11. September 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Februar 2018 und der Anhörung vom 20. Januar 2020 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz Dersim (althergebrachter Name der heutigen Provinz Tunceli). Sie habe drei Jahre die Schule besucht und danach als Viehzüchterin gearbeitet. Nach der Heirat sei sie Hausfrau gewesen und habe sich um ihre vier Kinder gekümmert. Im Jahr 1994 sei (...) als Märtyrer verstorben. Ungefähr im Jahr 1996 oder 1997 sei sie festgenommen worden, da sie ihre Geschwister in den Bergen besucht habe. In Haft sei sie von den Polizisten sexuell belästigt und gedemütigt worden. Auch ihre Kinder, welche damals (...) und (...) Jahre alt gewesen seien, seien einmal von der Polizei mitgenommen worden, da diese sie (Beschwerdeführerin) zuhause nicht angetroffen hätten. [Verwandte] seien im Jahr 1999 als Märtyrer gefallen. In Dersim habe sie ausserdem an Märschen teilgenommen, sei jedoch nie Mitglied einer Partei gewesen. In Dersim sei es regelmässig zu Razzien gekommen, weshalb sie mit ihrer Familie schliesslich nach C._______ umgezogen sei. Ihre dortige Wohnung sei zwei Mal vorsätzlich in Brand gesetzt worden, vermutungsweise von den Behörden. Darüber hinaus sei ihr Ehemann Alkoholiker und habe sie immer wieder geschlagen, vergewaltigt und beschimpft. Er habe eines Tages eine andere Frau religiös geheiratet und von ihr (Beschwerdeführerin) verlangt, in die Scheidung einzuwilligen, um standesamtlich erneut heiraten zu können. Sie habe sich geweigert, sich scheiden zu lassen. Daraufhin sei es zu einem Streit gekommen und ihr Ehemann habe sie zusammen mit ihrer jüngsten Tochter des Hauses verwiesen. In der Folge hätten sie während etwa eines Jahres bei ihrer Schwester in Istanbul Zuflucht gefunden, wobei sie zeitweise auch auf der Strasse gelebt hätten. Der Ehemann habe sie wiederholt telefonisch bedroht, wobei sie selber nie mit ihm gesprochen habe, sondern jeweils ihre Schwester oder deren Ehemann ans Telefon gegangen seien. Schliesslich habe sie eingewilligt, die Scheidungsklage einzureichen, unter der Voraussetzung dass ihr Ehemann ihr aufgrund seiner staatlichen Anstellung einen Dienstpass beschaffe. Nach dem Erhalt des Passes habe sie jedoch statt einer Scheidungsklage eine Unterhaltsklage beim Gericht eingereicht. Ihr Ehemann sei wegen der Klageeinreichung derart wütend geworden, dass er ihr erneut mit dem Tod gedroht habe. Danach habe sie einen Suizidversuch unternommen, woraufhin ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester sie eingeladen habe, zu ihr zu kommen. Am (...) 2017 sei sie legal auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Nach ihrer Ausreise sei ihre jüngste Tochter, welche sich für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) engagiere, verschwunden. Ausserdem sei sie von der Spezialpolizei bei ihrer anderen Tochter zu Hause mehrmals - letztmals (...) 2019 - gesucht worden. Im Weiteren habe ihr Ehemann den Behörden im Rahmen des Gerichtsverfahrens betreffend die Unterhaltsklage mitgeteilt, dass sie in die Schweiz geflüchtet sei und ein Asylgesuch eingereicht habe. Sie befürchte, dass ihr Ehemann seine Drohungen wahrmachen und sie bei einer Rückkehr in die Türkei töten würde. In D._______ habe sie überdies einmal an einer Demonstration gegen den Krieg teilgenommen. In gesundheitlicher Hinsicht machte sie geltend, in ärztlicher Behandlung zu sein und an (...), (...) und als Folge davon an (...) zu leiden. Sie müsse deswegen Medikamente einnehmen. Ausserdem habe sie Probleme mit dem Gehör und sei in psychologischer Betreuung. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren türkischen Reisepass sowie ihre Nüfus-Karte (beide im Original) zu den Akten. Als Beweismittel reichte sie überdies ein Foto, einen Zeitungsartikel, eine Bestätigung der Gemeinde C._______ sowie eine Übersetzung eines Dokuments des Familiengerichts inklusive Briefumschlag ins Recht. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 - eröffnet am 10. Juli 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 10. August 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweiligen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. E. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 17. August 2020) reichte die Schwester der Beschwerdeführerin, E._______ (N [...]), ein Schreiben in türkischer Sprache betreffend die Beschwerdeführerin mit dem in deutscher Sprache verfassten Titel «Bestätigung für A._______» bei der Vorinstanz ein. Dieses wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Eingang: 21. August 2020). F. Im vorliegenden Verfahren zog das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten der Schwester E._______ (N [...]; das SEM führte im Asylentscheid fälschlicherweise die Nummer N [...] auf) sowie des Bruders F._______ (N [...]) der Beschwerdeführerin bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz zunächst aus, weshalb sie die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Suche nach ihr nach ihrer Ausreise im Sinne von Art. 7 AsylG für unglaubhaft erachte. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erwiesen sich als oberflächlich und vage. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Spezialeinheit nicht nur ihre Tochter, sondern auch sie hätte suchen sollen. Aus ihren Schilderungen gehe auch nicht hervor, welche Rolle ihre jüngste Tochter bei der HDP innegehabt haben sollte. Hinzu komme, dass sie selber nicht gewusst habe, wo die Tochter sich befinde und was sie mache. Auf allfällige persönliche Probleme wegen der politischen Tätigkeiten ihrer Tochter angesprochen habe sie ausweichend reagiert und über die Vorfälle in den 1990er-Jahren gesprochen. Es sei auch in Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht erkennbar, weshalb sie nicht detaillierter über diese angebliche Suche nach ihr hätte berichten können. Hinzu komme, dass sie eigenen Angaben zufolge bei ihrer Schwester angemeldet gewesen sei. Umso weniger nachvollziehbar erscheine, weshalb die Beamten sie dann bei ihrer Tochter und nicht bei ihrer Schwester gesucht hätten. Es erscheine daher unglaubhaft, dass sie von der Spezialeinheit der Polizei seit ihrer Ausreise wiederholt bei ihrer älteren Tochter gesucht worden sei. Sodann komme ihrer Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann und dessen Drohungen keine Asylrelevanz zu. Seit dem Zeitpunkt, in dem sie aus dem Haus verbannt worden sei, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Die Todesdrohungen habe er bloss in betrunkenem Zustand gegenüber anderen Personen am Telefon geäussert. Trotz dieser Vorfälle habe sie sich nicht an die staatlichen Schutzinfrastrukturen gewandt und keine Anzeigen erstattet. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sollten jedoch Personen, welche in ihrem Heimatstaat wirksamen Schutz finden könnten, nicht den Schutz eines Drittstaates in Anspruch nehmen. Damit habe sie die staatlichen Schutzstrukturen nicht ausgeschöpft. Bei ihrer simplen Begründung, nicht um Schutz ersucht zu haben, da sie in den Augen der Behörden wohl ohnehin eine Terroristin sei und deshalb keine Hilfe erwarten könne, handle es sich um eine reine Spekulation. Da sie die Behörden gar nie um Schutz ersucht habe, könne nicht davon gesprochen werden, die türkischen Behörden wären schutzunwillig gewesen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sie ohnehin bei ihrer Schwester in Istanbul eine innerstaatliche Schutzalternative gefunden habe, wo sie sich eine längere Zeit aufgehalten und dort auch keine direkten Behelligungen durch ihren Ehemann erfahren habe. Weiter fehle es den geltend gemachten Ereignissen in den 1990er-Jahren am erforderlichen zeitlichen und in sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und ihrer Flucht im Jahr 2017. Sie habe nicht aufzeigen können, weshalb sie mutmasse der Staat könnte für die Brände ihres Hauses in C._______ verantwortlich sein. Es seien keinerlei Hinweise zu erkennen, welche für eine Brandstiftung - durch die türkischen Behörden - sprächen. Im Weiteren habe sie abgesehen von den genannten Bränden keine konkreten Schwierigkeiten mit den Behörden in C._______ geltend gemacht. Schliesslich seien ihre exilpolitischen Tätigkeiten - die Teilnahme an einer Demonstration in D._______ - als klar niederschwellig zu qualifizieren. Dabei handle es sich um Übrigen um eine bloss Behauptung, welche in keiner Weise substanziiert oder sonst wie untermauert worden sei. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG ausgesetzt sein würde. 5.2 Den Argumenten der Vorinstanz hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Folgendes entgegen: Sie habe eine Zeit lang bei ihrer Schwester in Istanbul gewohnt. Es liege auf der Hand, dass die Polizei bei der Suche nach einer Person zunächst bei ihren nahen Verwandten - und damit auch bei der Schwester - aktiv werde. Es sei daher möglich, dass gegen jemanden wie sie, die aus einem politischen Umfeld stamme und den Behörden diesbezüglich bekannt sei, ein Strafverfahren eröffnet worden sei und sie deswegen gesucht werde. Hinsichtlich der Bedrohung durch ihren Ehemann führte sie aus, dass aus ihren Aussagen hervorgehe, weshalb sie keinen Schutz bei den türkischen Behörden gesucht habe. In solchen Fällen hätten die türkischen Behörden aufgrund der herrschenden Mentalität gegenüber Frauen und deren Benachteiligung oft keinen Schutzwillen. Dies gehe aus den eingereichten Anwaltsschreiben und den Internetausdrucken hervor. Häusliche Gewalt werde immer noch als eine private Angelegenheit angesehen. Jährlich fielen in der Türkei hunderte von Frauen Ehrenmorden zum Opfer. Sie habe gewusst, dass die Behörden ihr keinen Schutz gewähren würden. Wäre sie nicht rechtzeitig geflohen, wäre sie mit grosser Wahrscheinlichkeit durch ihren Ehemann getötet worden. Somit lägen frauenspezifische Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG vor. Im Weiteren stamme die Beschwerdeführerin aus einer politisch engagierten Familie; [Verwandte] seien durch die türkische Armee getötet worden. Solche Familien gerieten ins Visier der türkischen Behörden, würden fichiert und stünden unter ständiger Beobachtung der türkischen Geheimpolizei. Solche Familien würden als «terroristenfreundliche Familie» respektive «Feinde des Staates» gelten und seien ständigen Repressalien ausgesetzt. Sie habe dargelegt, wie sie bereits mehrmals in den 1990er-Jahren hierfür von den Behörden behelligt und belästigt worden sei. Die Repressalien hätten nicht aufgehört, auch in C._______ hätten sie keine Ruhe gehabt. Dort seien sie mehrmals von unbekannten Personen in zivil angehalten und bedroht worden, was auch aus dem Schreiben des Anwalts hervorgehe. Sie gehe mit Sicherheit davon aus, dass das Haus in C._______ durch die Zivilpolizei in Brand gesteckt worden sei. Somit liege im vorliegenden Fall eine Reflexverfolgung vor. Die politische Vergangenheit ihrer Familie sei kausal für ihre Flucht gewesen. Sodann würden der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen im Falle einer Rückkehr in die Türkei die Festnahme und Verurteilung drohen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht für unglaubhaft respektive asylirrelevant befunden hat. Ihre Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermögen der ausführlichen und überzeugenden Argumentation der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal sich die Beschwerde in weiten Teilen in der Wiederholung und Bekräftigung ihrer an der Anhörung getätigten Aussagen sowie in Gegenbehauptungen ohne Aktengrundlage erschöpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Erwägungen, die sich hauptsächlich auf die Beschwerdeargumente beziehen werden, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. 6.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend die angebliche polizeiliche Suche nach ihr stützt sich einerseits auf falsche Annahmen (nämlich, dass die Polizei bei ihrer Schwester nach ihr gesucht habe, wovon jedoch weder in ihren Befragungen noch im Asylentscheid der Vorinstanz die Rede ist) und lässt andererseits gewichtige Argumente der Vor-instanz gänzlich ausser Acht. Die Beschwerdeführerin machte an der Anhörung geltend, sie sei bei ihrer Tochter zuhause von der Polizei gesucht worden (vgl. vorinstanzliche Akten A27, F84). Von einer Suche bei ihrer Schwester war nicht die Rede. Das SEM führte deshalb diesbezüglich zu Recht an, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie bei ihrer Tochter und nicht bei der Schwester, bei welcher sie gar offiziell gemeldet gewesen sei, gesucht werde. Die nun auf Beschwerdeebene behauptete Suche nach ihr bei ihrer Schwester findet keine Stütze in den Akten. Des Weiteren müssen ihre Ausführungen zu diesem Sachverhalt mit der Vorinstanz klar für unsubstanziiert befunden werden (vgl. A27, F84 ff.); hierzu schweigt sich die Beschwerdeeingabe aus. Es ist ihr demnach nicht gelungen, eine behördliche Suche nach ihr nach ihrer Ausreise glaubhaft zu machen. 6.3 Betreffend die angeblich auch nach dem Umzug der Beschwerdeführerin nach C._______ weiterbestehenden behördlichen Repressalien ist Folgendes festzuhalten: Mit ihrer Beschwerde erwähnte sie erstmals, in C._______ von unbekannten Personen mehrmals in Zivilkleidung angehalten und bedroht worden zu sein. Dies gehe auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten Anwaltsschreiben hervor. Den Befragungsprotokollen sind jedoch keinerlei Hinweise auf derartige Behelligungen zu entnehmen. Bezogen auf Probleme in C._______ erwähnte die Beschwerdeführerin stets nur die Hausbrände und die vagen Drohungen auf dem Polizeiposten (vgl. A27, F38, F40, F98). Vor diesem Hintergrund müssen diese auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten Behelligungen als klar nachgeschoben und damit als unglaubhaft betrachtet werden. Das eingereichte Anwaltsschreiben vermag diese Einschätzung nicht zu ändern, zumal darin zum einen entgegen den Befragungsprotokollen weitere Sachverhaltsaspekte behauptet werden (bspw. angebliche politische Tätigkeiten der Familie in C._______; Aufforderung der Polizei, die Stadt zu verlassen, vgl. Beschwerdebeilage) und dieses zum anderen als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Im Weiteren vermag sie betreffend die von ihr vermutete behördliche Brandstiftung mit dem simplen Verweis auf ihre eigenen Aussagen und der Wiederholung dieser Vermutung den entsprechenden überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen. 6.4 Weiter vermag die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Probleme mit ihrem Ehemann mit dem simplen Verweis auf ihre diesbezüglichen Aussagen sowie blossen Allgemeinangaben zur Situation von Frauen in der Türkei (inkl. dem eingereichten Schreiben des kurdischen Frauenvereins D._______) der entsprechenden Argumentation der Vorinstanz ebenfalls nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Ganz im Gegenteil geht aus den Akten klar hervor, dass ihr der türkische Staat bereits in der Vergangenheit im Umgang mit ihrem Ehemann Rechtsschutz gewährt hat beziehungsweise dass die Beschwerdeführerin sich hierfür schutzsuchend an die Behörden gewandt hat. In diesem Zusammenhang ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich zwar betreffend den im Zusammenhang mit der Trennung von ihrem Ehemann strittigen Unterhaltszahlungen an die Behörden gewandt und sogar vor Gericht Klage eingereicht hat, aber betreffend die angeblichen Todesdrohungen ihres Ehemannes pauschal davon ausgegangen sei, die Behörden würden ihr sowieso nicht helfen. Bezüglich der Unterhaltsklage ist zusätzlich sogar festzustellen, dass sie gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Anwaltsschreiben vom (...) Juli 2020 vor Gericht in erster Instanz obsiegt hat und der - angeblich ihr gegenüber pauschal nicht schutzwillige - Staat ihre diesbezügliche Klage gutgeheissen hat. Es ist daher entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die türkischen Behörden im Falle einer Rückkehr in die Türkei - und im Falle fortbestehender Drohungen seitens ihres Ehemannes - willens und fähig sind, ihr den benötigten Schutz zu gewähren. 6.5 Schliesslich gelingt es der Beschwerdeführerin auch mit ihren in keiner Weise substanziierten Ausführungen zur angeblichen exilpolitischen Tätigkeit - welche lediglich mit einem Bestätigungsschreiben des kurdischen Kulturvereins untermauert wurde - nicht, die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz umzustossen. 6.6 In Bezug auf die Beizugsdossiers kommt das Gericht zur selben Schlussfolgerung wie die Vorinstanz. Die Aussagen von E._______ und F._______ stimmen zwar grundsätzlich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen in den 1990er-Jahren überein. Den Akten sind aber keine Hinweise auf eine im Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin aktuelle und relevante (Reflex-)Verfolgung zu entnehmen, zumal die Schwester E._______ bereits (...) 2005 und der Bruder F._______ (...) 2008 in die Schweiz einreisten. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichte handschriftliche Eingabe der Schwester der Beschwerdeführerin - welche ohnehin als reines Gefälligkeitsschreiben einzustufen ist - vermag an dieser Ausgangslage nichts zu ändern. 6.7 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG respektive flüchtlingsrelevante subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat daher ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz stufte den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich ein. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaatmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter stehe die allgemeine Sicherheitslage in der Türkei und der Provinz C._______ - wo die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre (vgl. A27, F35, F37) gewohnt hatte - einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. In individueller Hinsicht würden auch keine medizinischen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Darüber hinaus verfüge sie in der Türkei über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und sie stehe eigenen Angaben zufolge in regelmässigem und engem Kontakt mit ihren Familienmitgliedern. Neben ihrer erwachsenen Tochter, welche in C._______ eine Wohnung gekauft habe, habe sie noch weitere erwachsene Kinder sowie eine in Istanbul ansässige Schwester. Bei ihr sei sie bereits in der Vergangenheit angemeldet und wohnhaft gewesen. Zudem habe sie in der Schweiz wohnhafte Geschwister und nahe Angehörige in einem Drittstaat, welche sie bei Bedarf finanziell unterstützen könnten. Daher sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei in eine finanzielle Notlage geriete. 8.4 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, da sie aufgrund ihrer politischen Aktivitäten und der Reflexverfolgung im Visier der türkischen Behörden und damit besonders gefährdet sei. Ihr drohten Folter und unverhältnismässige Bestrafung. In der Türkei könne sie keineswegs mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen. Hinzu komme, dass sie durch ihren Ehemann bedroht werde und keinen Schutz durch den Staat erwarten könne. Sie wäre im Falle einer Rückschaffung an Leib, Leben und Freiheit gefährdet. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - wobei das Bundesverwaltungsgericht bei den Provinzen Hakkari und Sirnak seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 7.3) - sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2377/2018 vom 27. August 2019, E. 8.4.1., D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2). 8.6.2 In individueller Hinsicht spricht ebenfalls nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. III Ziff. 2) verwiesen werden. Mit ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene zur «Unzumutbarkeit» des Wegweisungsvollzugs vermag die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegenzusetzen, zumal die erwähnten Vorbringen vorgängig bereits für unglaubhaft respektive asylirrelevant befunden wurden (vgl. E. 6) und zudem in C._______ auch ihre Eltern und eine Schwester wohnen (vgl. A10, Ziff. 3.01). Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin auch frei, nach Istanbul zurückzukehren, wo sie ihren Angaben nach vor der Ankunft in der Schweiz rund ein Jahr lang bei ihrer Schwester gelebt hat und dort auch registriert war (vgl. A10, Ziff. 2.01). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Beschwerde wurde kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, sondern lediglich ein Gesuch um Kostenvorschussverzicht gestellt. Auf dieses ist aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: