Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
I. A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge am 20. August 2021 sein Heimatland und ersuchte am 27. August 2021 in der Schweiz um Asyl. A.b In der Anhörung zu den Asylgründen machte er zusammenfassend geltend, dass er von 2007 bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt habe. 2010 sei er nach einer Kundgebung inhaftiert und nach sechs Monaten unter Auflagen entlassen worden. Das Verfahren sei jedoch fortgeführt worden. 2012 sei er zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt, wegen guter Führung nach zehn Monaten aber wieder entlassen, worden. Danach habe er bei polizeilichen Kontrollen immer wieder Probleme mit der Ter- rorbekämpfungseinheit gehabt und sei schikaniert worden, weil diese im System hätten einsehen können, dass er vorbestraft sei. Nachdem er seit Herbst 2020 bei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [demokratische Par- tei der Völker]) politisch aktiv gewesen sei, sei es wegen seiner Aktivitäten für die Partei mehrmals zu Auseinandersetzungen mit der Polizei und zu diversen Schikanen gekommen. Im Winter und im Frühling 2021 seien Be- amte zweimal in seinem Geschäft aufgetaucht und hätten ihn vor seinen Kunden des Terrorismus beschuldigt. Die Kunden seien ferngeblieben und er habe den Laden schliessen müssen. Etwa drei oder vier Monate vor seiner Ausreise habe er mit einem Parteifreund telefoniert, dabei hätten sie unter anderem über Sicherheitsvorkehrungen zum Newroz-Fest gespro- chen. Ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise sei dieser Parteifreund aufgrund des Inhalts des (abgehörten) Telefongesprächs mit dem Be- schwerdeführer festgenommen worden. Dessen Familie habe ihn gewarnt, dass auch gegen ihn ermittelt werden könne. Daraufhin sei er ausgereist. A.c Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Voll- zug an und begründete zusammenfassend, dass der erforderliche sachli- che und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen seiner Ausreise und der geltend gemachten Haft sowie den Verurteilungen nicht gegeben sei. Seine vorgebrachten politischen Aktivitäten als Mitglied der HDP seien le- diglich untergeordneter Natur und asylrechtlich irrelevant.
D-2706/2023 Seite 3 A.d Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-602/2022 vom 22. März 2022 abgewiesen. II. B. Am 29. April 2021 (recte: 2022) reichte der Beschwerdeführer eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe beim SEM ein und führte darin zusammenfassend aus, der Sachverhalt habe sich seit dem Eintreten der Rechtskraft seines Asylentscheides wesentlich verändert. Die türkische Justiz ermittle wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn, weil er auf sozialen Medien seine politische Meinung kundgetan habe. Deshalb und aufgrund seiner vormaligen politischen Aktivitäten bei der HDP habe er begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet, gefoltert und einem willkürlichen Verfahren ausgesetzt, wobei ihm bis zu zehn Jahre Haft drohten. Als aktives Mitglied der HDP und als ethnischer Kurde sei er ausserdem allgemeiner Gewalt und Diskriminie- rungen ausgesetzt. Dem Gesuch lagen folgende Akten bei: - eine Kopie der Verfügung des SEM vom 5. Januar 2022 (Beilage 1); - Kopien eines «Haftbefehls» der Staatsanwaltschaft B._______ vom 30. März 2022 (Untersuchungsnummer: […]) und Beilagen (Anklageschrift der Staats- anwaltschaft B._______ vom 16. März 2022, Vollmacht der Privatklägerin vom
10. Januar 2022 und diverse Screenshots des Facebook-Profils des Be- schwerdeführers; Beilage 2); - eine Vollmacht vom 4. April 2022 und eine Substitutionsvollmacht vom 4. No- vember 2021 (Beilage 3); - Kopien des World Report 2020 der Human Rights Watch (HRW) über die Tür- kei und des Berichts «Türkei: Teilen und «Liken» von «kritischen» Inhalten auf Facebook» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Oktober 2020 (Beilagen 4 und 5); - Kopien der Befragung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers vom
27. Oktober 2021 (Beilage 6); - eine Kopie des Schreibens des türkischen Rechtsanwalts C._______ vom
11. April 2022 (Beilage 7); - eine Kopie des Urteils des BVGer D-602/2022 vom 22. März 2022 (Beilage 8).
D-2706/2023 Seite 4 C. Am 5. Mai 2022 wies das SEM die zuständige kantonale Migrationsbe- hörde an, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. D. D.a Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 reichte die damalige Rechtsvertretung eine Mitgliedschaftsbestätigung der HDP vom 16. April 2022 zu den Akten. D.b Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 forderte das SEM den Be- schwerdeführer auf, die eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. D.c Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer ein ergänzendes Schreiben beim SEM ein und legte folgende Beweismittel bei: - eine Vollmacht vom 4. April 2022 inklusive einer Substitutionsvollmacht vom
24. August 2022; - eine Kopie eines Haftbefehls des 19. Straf- und Friedensgerichts D._______ vom 1. April 2022 inklusive Übersetzung (Untersuchungsnummer: […]; Beila- gen 1a und 1b); - eine Kopie des Verfahrensvereinigungsentscheids der Generalstaatsanwalt- schaft D._______ vom 5. April 2022 (Untersuchungsnummer: […]; Vereini- gungsnummer […]), inklusive Übersetzung (Beilagen 2a und 2b); - eine Kopie der Untersuchungsakten der Gendarmerie D._______ vom
31. März 2022 mit verschiedenen Anhängen (Benachrichtigung über ein Tref- fen mit der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsbericht, Open-Source-Untersu- chungsbericht vom 30. März 2022, eine persönliche Informationskarte, Aus- gabe des ID-Sharing-Systems, Aus- und Einreiseinformationen) inklusive Übersetzungen (Beilagen 3a und 3b); - eine Kopie der Mitgliedschaftsbestätigung der HDP vom 16. April 2022 inklu- sive Übersetzung (Beilagen 4a und 4b).
D.d Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 berichtigte der Beschwerdefüh- rer, dass es sich beim zuvor eingereichten und als «Haftbefehl» der Staats- anwaltschaft B._______ bezeichneten Dokuments vom 30. März 2022 (Untersuchungsnummer: […]) um die Kopie des Trennungsentscheids vom
30. März 2022 (Untersuchungsnummer: […]) handle und dessen Überset- zung sowie die Übersetzung der sich ebenfalls bereits bei den SEM-Akten
D-2706/2023 Seite 5 befindenden Anklageschrift wegen Präsidentenbeleidigung und Propa- ganda einer terroristischen Organisation vom 16. März 2022 (Beilage 2b) sowie der Vollmacht der Privatklägerin vom 10. Januar 2022 (Beilage 2c) einreichte. E. Mit Verfügung vom 6. April 2023 wies das SEM das als Mehrfachgesuch entgegengenommene Gesuch vom 29. April 2022 mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechts- kraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang erfolgen könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Weg- weisung beauftragt. Auf die Erhebung von Gebühren wurde infolge Gut- heissung des Gesuchs um deren Erlass verzichtet. F. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfü- gung vom 6. April 2023 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubri- zierten Rechtsbeistandes als amtlichen Rechtvertreter. Der Beschwerde liegen folgende Beweismittel bei: - eine Kopie der Vollmacht des rubrizierten Rechtsvertreters vom 20. April 2023 (Beilage 1); - eine Kopie der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft des erstinstanz- lichen Strafgerichtshof F._______ vom 22. Februar 2023 (Untersuchungs- nummer: […]; Haupt-Nummer: […]; Anklageschrift Nummer: […]) inklusive Übersetzung (Beilagen 2a, 2b); - eine Kopie eines «Eröffnungsbeschlusses» des 15. Strafgerichtshofes erster Instanz F._______ vom 23. Februar 2023 (Dossiernummer […] basierend auf die Anklageschrift Nummer: […]) inklusive Übersetzung (Beilagen 3a, 3b);
D-2706/2023 Seite 6 - eine Kopie des sich bereits bei den SEM-Akten befindenden Haftbefehls des
19. Straf- und Friedengerichts D._______ vom 1. April 2022 (Untersuchungs- nummer: […]; Beilage 4); - eine Kopie des sich bereits bei den SEM-Akten befindenden Vereinigungsbe- schlusses der Staatsanwaltschaft D._______ vom 5. April 2022 (Untersu- chungsnummer: […]; Beilage 5); - eine Kopie des sich bereits bei den SEM-Akten befindenden Trennungsent- scheides der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom 30. März 2022 (Un- tersuchungsnummer: […]; Beilage 6a und 6b); - ein Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vom
24. April 2023 (Beilage 7); - eine Kopie des vorinstanzlichen Entscheids vom 6. April 2023.
G. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde abge- wiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehm- lassung eingeladen. H. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Vorführbefehls vom 27. April 2023 (recte: 2022; Verfahrensnummer […]) inklusive einer Übersetzung zu den Akten (Beilagen 7a und 7b). I. Am 27. Juni 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. J. Am 18. Juli 2023 replizierte der Beschwerdeführer.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
D-2706/2023 Seite 7 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Es ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufl. 2022, Rz. 5.47).
D-2706/2023 Seite 8
E. 3.1 Ein Asylfolgegesuch respektive ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG liegt vor, wenn an die nachträgliche Anpassung einer ur- sprünglich fehlerfreien in Rechtskraft erwachsenen Verfügung neue erheb- liche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wer- den. Ein Wiedererwägungsgesuch liegt demgegenüber vor, wenn an die ursprüngliche fehlerfreie Asyl- und Wegweisungsverfügung nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse auftreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.). Um eine Revision handelt es sich, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel vor- legt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte und welche vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, aber mangels Kenntnis sowie aus entschuldbaren Gründen auch bei hinreichender Sorg- falt nicht früher haben beigebracht werden können (vgl. BVGE 2013/22; BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH- LER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
E. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner als «Wiedererwägungsge- such» betitelten Eingabe vom 29. April 2022 die Wiedererwägung der Ver- fügung des SEM vom 5. Januar 2022, die Gewährung von Asyl, die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Aufschubs des Vollzugs der Wegweisung aufgrund von Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit.
E. 3.3 Das SEM begründete die Qualifikation der Eingabe des Beschwerde- führers damit, dass er neu entstandene Vorbringen geltend gemacht habe und die neu eingereichten Beweismittel auf die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft abzielen würden. Obwohl ein Beweismittel – die Anzeige vom 16. März 2022 – aufgrund des Datums vom Bundesverwaltungsge- richt als Revision zu behandeln und zwei Verfahren zu eröffnen gewesen wären, werde sein Gesuch aus prozessökonomischen Überlegungen ge- samthaft als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist vorliegend im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal dem Beschwerdeführer dadurch keine Rechtsnachteile entstanden sind.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, in seinem Verfahren in der Türkei seien noch nicht alle entscheidenden Dokumente vorhanden und mit dem Vorgehen, ohne hinreichende Informationen über die Ermitt- lungen über sein Gesuch zu entscheiden, habe die Vorinstanz nicht alle erforderlichen Prüfungen durchgeführt und damit den Untersuchungs- grundsatz verletzt. Die geltend gemachte formelle Rüge ist vorab zu prü- fen, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Ver- fügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Mo- mente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle
D-2706/2023 Seite 9 entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.3 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich als unbegründet. Mit Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung und die Vernehmlassung ist festzustellen, dass die Vorinstanz alle ihr zur Verfügung stehenden Beweis- mittel berücksichtigt und gewürdigt sowie hinreichend begründet hat, wes- halb sie zum Schluss gekommen ist, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer Verfolgungsgefahr auszugehen sei. Ferner hat sie in ihrer Vernehmlassung auch die neu auf Beschwerdeebene eingereichten Doku- mente (Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss) wegen Präsidentenbelei- digung in ihre Überlegungen miteinbezogen (vgl. SEM-Akte A11/11 S. 5 f. und Beilagen 2a und b sowie 3a und b der Beschwerde). Es ist nicht er- sichtlich und wird auch nicht weiter begründet, welche weiteren Abklärun- gen sie zusätzlich hätte tätigen sollen.
E. 4.4 Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass sich die formelle Rüge als unbegründet erweist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demen- sprechend nicht angezeigt.
E. 5.1 Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-2706/2023 Seite 10
E. 5.3 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be- ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen re- alistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen res- pektive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftma- chen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt da- bei ständiger Praxis (vgl. etwa BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.).
E. 5.5 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannten subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingsei- genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen da- mit, dass sich die Sachlage seit dem Ergehen der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 5. Januar 2022 respektive dem Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 22. März 2022 verändert habe. Am 30. März 2022 habe die Staatsanwaltschaft B._______ ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung und wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet. Es werde ihm vorgeworfen, widerrechtlich auf Facebook seine
D-2706/2023 Seite 11 politische Meinung geäussert zu haben, indem er regierungskritische Youtube-Videos und Zeitungsartikel geteilt habe. Ferner sei er Mitglied der HDP, welche durch die Regierung Erdogans der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) gleichgestellt werde. Er sei bereits im Winter und im Frühling 2021 in seinem Geschäft von Polizisten als Ter- rorist bezeichnet worden. Seit neuster Zeit würden Nutzer sozialer Medien immer häufiger nicht nur wegen Präsidentenbeleidigung, sondern auch aufgrund (angeblicher) Mitgliedschaft einer bewaffneten terroristischen Or- ganisation angeklagt und er wäre in der Türkei einem unfairen sowie will- kürlichen Verfahren ausgesetzt. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hätten Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, begrün- dete Furcht vor einer Verfolgung. Die Tatsache, dass er Kurde und aktiver Anhänger der HDP sei, erschwere seine Situation. Aufgrund der Eröffnung eines Verfahrens gegen ihn befürchte er, bei einer Rückkehr bereits am Flughafen festgenommen, den Strafverfolgungsbehörden zugeführt sowie in der Haft misshandelt zu werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er freigesprochen werde; im Fall einer Verurteilung müsse er mit einer Haft- strafe von bis zu zehn Jahren rechnen. Somit liege eine objektiv nachvoll- ziehbare und subjektiv begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevan- ten Verfolgung vor. Ferner sei ein Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar, da er als Kurde und Mitglied der HDP Diskriminierungen und gezielter Gewalt ausgesetzt sei.
E. 6.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass insgesamt keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asyl- gesetzes vorliegen würden. Aus den eingereichten Verfahrensakten gehe nicht hervor, ob es zwischenzeitlich zu einer Anklage oder einer Einstellung des Verfahrens gekommen sei. Den vorhandenen Akten sei lediglich zu entnehmen, dass die Ermittlungen erst am Anfang stehen würden. Ange- sichts der geringen Anzahl geteilter Beiträge auf Facebook und aufgrund verschiedener Berichte, wonach der Anteil von tatsächlichen Verurteilun- gen wegen Präsidentenbeleidigung unter zehn Prozent liege, sei im Fall des Beschwerdeführers mit einer hohen Wahrscheinlichkeit nicht von einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe auszugehen. Ferner könne seine Befürchtung, dass er nach einer Verhaftung gefoltert werde, nicht gehört werden, zumal das European Committee for the Prevention of Tor- ture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) in seinem aktuellsten Bericht festgehalten habe, dass nur wenige Personen, die we- gen Verdachts auf terroristische Straftaten inhaftiert, auch misshandelt worden seien. Überdies sei zu vermuten, dass er das gegen ihn gerichtete
D-2706/2023 Seite 12 Ermittlungsverfahren bewusst provoziert habe, um subjektive Nachflucht- gründe zu kreieren. Einerseits falle der zeitlich enge Zusammenhang zwi- schen den Beiträgen und der Einsetzung des türkischen Anwalts sowie dem negativen Asylentscheid in der Schweiz auf. Mit der Offenlegung von Informationen zu seiner Identität auf Facebook entstehe ferner der Ein- druck, dass er damit den türkischen Strafverfolgungsbehörden die rasche Identifikation seiner Person habe erleichtern wollen. Die drei Beiträge, wel- che Gegenstand des eingereichten Untersuchungsberichtes seien, er- weckten den Anschein, dass er bewaffnete Anschläge und Kämpfe gegen türkische Sicherheitskräfte befürworte respektive Gewalt verherrliche. Ver- öffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten auch in der Schweiz als Aufruf zu Gewalt im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches gewer- tet und strafrechtlich geahndet werden. Es sei nachvollziehbar, dass solche Beiträge zu einem Ermittlungsverfahren führen würden, das vorliegende Verfahren sei deshalb als rechtsstaatlich legitim zu betrachten. Bei den we- nigen Beiträgen, die zur Untersuchung des Straftatbestands der Präsiden- tenbeleidigung führten, handle es sich klarerweise um Beleidigungen, die ausserhalb des Bereichs der Meinungsäusserungsfreiheit liegen würden. Eine Ahndung derselben sei ebenfalls als rechtsstaatlich legitim zu erach- ten. Sodann falle auf, dass er lediglich wenige Freunde auf Facebook habe und die geteilten Beiträge, welche er kaum eigenständig kommentiert habe, bereits im September 2022 endeten. Insgesamt sei er nicht als poli- tischer Aktivist erkennbar. Obwohl aufgrund der Aktenlage anzunehmen sei, dass das Verfahren nach seiner Rückkehr weitergeführt werde, werde er die Möglichkeit haben, seine (mutmasslich echten) Beweggründe – nämlich das Erwirken eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz – den türki- schen Behörden darlegen zu können.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, die Vorinstanz unterschätze das harte Durchgreifen der türkischen Behörden gegenüber oppositionellen Personen. Den Verfahrensakten könne entnommen wer- den, dass ein Haftbefehl vom 1. April 2022, ein Vereinigungsentscheid vom
5. April 2022 und ein Verfahrenstrennungsentscheid vom 30. März 2022 vorliegen würden und ausserdem für den 18. September 2023 eine Anhö- rung angesetzt worden sei. Die Ermittlungen gegen ihn seien nicht einge- stellt worden. Ausserdem sei es falsch zu behaupten, dass die meisten sei- ner Aussagen, die zur Untersuchung wegen Präsidentenbeleidigung ge- führt hätten, nicht unter die Meinungsfreiheit fallen würden und auch in der Schweiz strafrechtlich relevant wären. Hierzu verwies der Beschwerdefüh- rer auf mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR), in welchen verschiedene Äusserungen als freie
D-2706/2023 Seite 13 Meinungsäusserungen anerkannt worden waren. Weiter komme es – ent- gegen der vorinstanzlichen Argumentation – nicht auf die Anzahl geteilter Beiträge, sondern auf deren Inhalt und die Beurteilung durch die türkische Justiz an, ob der entsprechende Straftatbestand erfüllt sei. Ebenfalls sei es nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz in hypothetischer Weise be- haupte, die Verurteilungsquote wegen Beleidigung des Präsidenten sei mit zehn Prozent niedrig und es bestehe kein erhebliches Risiko, dass er ver- urteilt werde. Oppositionelle wie Mitglieder der HDP würden in solchen Fäl- len weitaus häufiger verurteilt. Berichte verschiedener Organisationen (wie etwa HRW, Amnesty International, Human Rights Association, Dokumen- tationsstelle der Menschenrechtsvereinigung) würden belegen, dass Fol- ter, Misshandlung und unwürdige Behandlung in Haftanstalten häufig vor- kommen würden. Zum Bericht des CPT sei zu bemerken, dass die Berichte für den Zeitraum zwischen Januar 2021 und September 2022 noch nicht veröffentlicht worden seien und eine Veröffentlichung auch nur dann er- folge, wenn der betreffende Staat das CPT dazu ermächtige, weshalb des- sen Inhalt kaum repräsentativ sei. Sodann habe er aufgrund seines politi- schen Engagements die Beiträge auf Facebook geteilt und nicht um sub- jektive Nachfluchtgründe zu kreieren; er sei bereits 2012 aufgrund seiner politischen Ansichten verhaftet und 2014 sei ein Ermittlungsverfahren we- gen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet worden. Dem Vorhalt, er habe in seinen Beiträgen Gewalt verherrlichen wollen, sei zu entgegnen, dass er nicht den Krieg, sondern den Frieden wünsche, ausserdem würde die Schweiz die PKK nicht wie die Türkei als terroristische Organisation einstufen, weshalb die schweizerischen, für das Asylwesen zuständigen, Beamten diese Tatsache zu beachten hätten. Schliesslich sei festzuhalten, dass er sich auch in der Schweiz in exilpoliti- scher Hinsicht betätige und den demokratischen und politischen Kampf des kurdischen Volkes aktiv unterstütze.
E. 6.4 In der Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, dass anhand der ein- gereichten Verfahrensdokumente im Ermittlungsverfahren wegen Präsi- dentenbeleidigung zwar eine Anklageschrift erfolgt und deren Annahme beantragt worden sei. Dieses Vorgehen stelle jedoch einen Zwischenschritt zwischen einer Ermittlungs- und einer Prozessphase dar, es werde ledig- lich ermittelt, ob die Anklageschrift anzunehmen sei. Erst nach deren An- nahme werde ein Gerichtsprozess eingeleitet. Vorliegend sei noch kein Ge- richtsverfahren eingeleitet worden. Auch seien keine neuen Beweismittel zum Verfahren in D._______ eingereicht worden.
D-2706/2023 Seite 14
E. 6.5 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Ermittlungs- verfahren nach Annahme der Anklageschrift sowie mit dem Eröffnungsbe- schluss eingeleitet und ein Verhandlungstermin für dem 18. September 2023 angesetzt worden sei. Mit diesem Schritt habe das eigentliche Ge- richtsverfahren begonnen. Die Behauptung der Vorinstanz, dass noch kein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, erweise sich somit als falsch. Ferner würden zwei Vorführbefehle von zwei verschiedenen Staats- anwaltschaften vorliegen, aufgrund deren er bei seiner Rückkehr verhaftet werden könne und bei einer Verurteilung mit einer schwerwiegenden Strafe zu rechnen habe. Gemäss dem Schreiben seines türkischen Anwalts werde zudem gegen ihn wegen seines politischen Engagements im Zu- sammenhang mit seinem festgenommenen Pateifreund ermittelt.
E. 7.1.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-602/2022 vom 22. März 2022 zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt in seinem Heimatstaat keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Seine Verurteilung im Jahr 2012 stehe nicht in kausalem Zusammenhang mit seiner Ausreise
2021. Ebenso sei sein Engagement für die HDP mangels Intensität asyl- rechtlich irrelevant, zumal er diese Partei erst kurz vor seiner Ausreise aktiv unterstützt habe und dort kaum in exponierter Stellung tätig gewesen sei. Der Umstand, dass sein verhafteter Parteifreund den Namen des Be- schwerdeführers verraten respektive sein Name in der Akte des Verhafte- ten erwähnt werden könne, reiche ebenfalls nicht aus, begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen zu begründen. Aufgrund dieses Ur- teils ist eine Verfolgung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus der Türkei auszuschliessen (vgl. Urteil des BVGer D-602/2022 vom
22. März 2022 E. 6.4-6.6).
E. 7.1.2 In der Folge machte der Beschwerdeführer im Rahmen des vor- instanzlichen sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Bezug- nahme der eingereichten Dokumente geltend, dass aufgrund geteilter, re- gimekritischer Beiträge auf sozialen Medien ein Strafverfahren wegen Be- leidigung des Präsidenten sowie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eingeleitet worden sei. Den türkischen Gerichtsun- terlagen zufolge sei aufgrund einer Anzeige vom 16. März 2022 durch eine Privatperson (G._______) eine Ermittlung gegen ihn eröffnet (Untersu- chungsnummer: […]) worden. Mit Trennungsentscheid der Staatsanwalt- schaft B._______ vom 30. März 2022 seien die Verfahren aufgrund
D-2706/2023 Seite 15 verschiedener Zuständigkeiten der Gerichte getrennt und die Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten (Untersuchungsnummer: […]) und wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Untersuchungs- nummer: […]) geteilt worden. Am 31. März 2022 habe die Gendarmerie D._______ diverse Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft D._______ übermittelt. Am 1. April 2022 habe der Friedensrichter auf An- trag der Staatsanwaltschaft D._______ einen (Haft- bzw.) Vorführbefehl zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers zum Vorwurf der Propa- ganda für eine terroristische Organisation ausgestellt (Untersuchungsnum- mer: […]). Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft D._______ vom 5. April 2022 seien zwei Verfahren wegen Vorwurfs der Propaganda für eine terro- ristische Organisation vereinigt, das Verfahren (…) eingestellt und beide Verfahren unter der bestehenden Untersuchungsnummer (…) weiterge- führt worden. Das 8. strafrechtliche Friedensrichteramt B._______ habe wegen Nichterscheinens des Beschwerdeführers am 27. April 2022 einen weiteren Vorführbefehl (Nummer: […]) ausgestellt. Mit einer «Anklage- schrift» des Strafgerichtshofes erster Instanz F._______ vom 22. Februar 2023 sei der Antrag auf die Eröffnung eines Verfahrens gegen den Be- schwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung gestellt und zwecks Aus- sagenaufnahme ein Vorführbefehl erlassen worden (Untersuchungsnum- mer: […]). Mit einem weiteren Dokument vom 23. Februar 2023 sei ein Er- öffnungsbeschluss respektive ein neuer Vorführbefehl durch den 15. Straf- gerichtshof erster Instanz F._______ zwecks Einvernahme des Beschwer- deführers erlassen und eine Anhörung für den 18. September 2023 ange- setzt worden (Untersuchungsnummer: […]).
E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Authentizität der ein- gereichten Dokumente nicht in Frage gestellt hat. Allerdings ist – im Ein- klang mit der vorinstanzlichen Einschätzung – festzustellen, dass verschie- dene Umstände darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer durch das Teilen der Beiträge auf Facebook bewusst ein Ermittlungsverfahren gegen ihn hat provozieren wollen und den türkischen Behörden durch die Veröf- fentlichung seines Namens, der Bekanntgabe seiner Adresse und seiner ID die schnelle Identifikation seiner Person hat erleichtern wollen. Hierzu ist vollumfänglich auf die Verfügung der Vorinstanz zu verweisen (vgl. SEM-Akte A11/11 S. 5 f.) und ergänzend hinzuzufügen, dass ein auffallend zeitlich enger Zusammenhang von fünf respektive sechs Tagen zwischen dem Ergehen des (ersten) negativen Entscheids der Vorinstanz am 5. Ja- nuar 2022 und dem ersten fraglichen auf Facebook geteilten Beitrag am
E. 7.3.1 Dem Beschwerdeführer wird einerseits der Straftatbestand der Prä- sidentenbeleidigung zur Last gelegt. Die Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten ist in Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) unter Strafe gestellt. Die Bestimmung besagt, dass «jede Person, die den Präsidenten der Republik beleidigt, zu einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren verurteilt wird. Wird die Straftat in der Öffentlichkeit begangen, erhöht sich die zu verhängende Strafe um ein Sechstel». Verschiedenen, übereinstimmenden Quellenangaben zufolge wurden seit dem Amtsantritt des Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan gegen rund 200'000 Perso- nen Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten eingeleitet, wobei in etwa einem Viertel bis einem Drittel dieser Fälle Anklage erhoben und ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. In einem Drittel der ange- klagten Fälle sei es zu einer Verurteilung gekommen; womit insgesamt we- niger als 10 % aller Ermittlungsverfahren in der Folge zu Verurteilungen gestützt auf Art. 299 tStGB geführt hätten (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 m.w.H. und E-3593/ 2021 vom 8. Juni 2023 E. 6).
E. 7.3.2 Den vorliegenden Akten zufolge wird dem Beschwerdeführer mit An- klageschrift vom 22. Februar 2023 durch den erstinstanzlichen Strafge- richtshof F._______ Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 tStGB) in sozialen Medien vorge- worfen. Am 10. Februar 2022 habe er ein Foto des Präsidenten geteilt und dazu geschrieben, dass dieser ein (…) Präsident sei. Am 2. März 2022
D-2706/2023 Seite 17 habe er ein weiteres Foto des Präsidenten geteilt und ihn als (…) betitelt. Am 3. März 2022 habe er ein Foto von (…) und dem Präsidenten nebenei- nander geteilt und dazu geschrieben «(…)». Am 4. März 2022 sowie am
5. März 2022 habe er neben der Veröffentlichung eines Fotos des Präsi- denten diesen als «(…)» respektive als «(…)» bezeichnet. Die erwähnten Beiträge – ausser demjenigen vom 4. März 2022 – sind auf Facebook nach wie vor einsehbar (vgl. <https://www.facebook.com/[...]>, zuletzt aufgeru- fen am 4. März 2024).
E. 7.3.3 Die Schweiz kennt ebenfalls Straftatbestände, die beleidigende oder beschimpfende Aussagen unter Strafe stellen (Art. 177 StGB [Beschimp- fung; Strafandrohung: Geldstrafe], Art. 173 StGB [Üble Nachrede; Strafan- drohung: Geldstrafe] oder Art. 174 StGB [Verleumdung; Strafandro- hung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe]). Demnach ist die Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht per se als illegitim einzustu- fen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.2 und BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 6.2.2). Das Gericht kommt im Ergebnis – im Einklang mit der Vorinstanz – vorliegend zur Einschätzung, dass die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Beleidigung des Präsi- denten gegen den Beschwerdeführer als nicht per se illegitim erscheint, wobei die Frage der rechtsstaatlichen Legitimität angesichts des nachfol- gend Ausgeführten letztlich offenbleiben kann (vgl. SEM-Akte A11/11 S. 5- 6).
E. 7.3.4 Die seit dem Amtsantritt von Präsident Erdoğan stark gestiegene An- zahl von Strafanzeigen wegen Präsidentenbeleidigung dürfte einen politi- schen Hintergrund haben. Ausgehend von der geringen Zahl der aus die- sen Anzeigen resultierenden auf Art. 299 tStGB gestützten Verurteilungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass jeder von Ermittlungsverfahren betroffenen Person auch ein asylrechtlich relevanter Politmalus droht. Vor- liegend weist der Beschwerdeführer jedoch – nach wie vor – kein beson- ders geschärftes politisches Profil auf, das im Rahmen des gegen ihn er- öffneten Strafverfahrens in der Türkei zu einem Politmalus führen könnte. Bereits im vorangehenden Urteil kam das Gericht zum Schluss, dass er sich durch sein Engagement für die HDP in der Türkei nicht besonders ex- poniert und dieses auch keine relevanten Verfolgungshandlungen zur Folge gehabt habe (vgl. Urteil des BVGer D-602/2022 vom 22. März 2022 E. 6.4). Dieser Einschätzung kann weiterhin gefolgt werden. Das einge- reichte Bestätigungsschreiben, wonach er zwischen 2019 und 2021 Mit- glied des Bezirkausschusses der HDP in H._______ gewesen sein soll, ist als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert sowie als nachgeschoben zu
D-2706/2023 Seite 18 qualifizieren, zumal dieses Schreiben in diametralem Widerspruch zur im Rahmen seines ersten Asylverfahrens eingereichten Bestätigung steht, wonach er erstmals am 5. Juni 2021 die Mitgliedschaft bei der HDP H._______ beantragt hat respektive dem eDevlet-Auszug vom 27. Oktober 2021 zufolge seit Januar 2021 aktives Mitglied der Partei sei (vgl. SEM- Akte A3/5, Urteil des BVGer D-602/2022 vom 22. März 2022 Bst. A.c).
E. 7.3.5 Angesichts der vorliegenden Akten kann zwar nicht gänzlich ausge- schlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei vorübergehend festgenommen würde. Dass ihm deshalb mit ho- her Wahrscheinlichkeit die Anordnung von Untersuchungshaft und eine menschenrechtswidrige Behandlung sowie eine Verurteilung drohen, ist je- doch nicht anzunehmen. Dem Eröffnungsbeschluss des 15. Strafgerichts erster Instanz F._______ zufolge wurde für den 18. September 2023 eine Anhörung anberaumt und dem Beschwerdeführer gemäss Art. 43 Abs. 4 tStGB die Gelegenheit zur «schriftlichen Beschwerde» respektive Stellung- nahme gewährt (vgl. Beschwerdebeilage 3a, 3b). Nachdem bis zum heuti- gen Zeitpunkt weder weitere gerichtliche Anordnungen (wie etwa der Er- lass eines neuen Vorführbefehls oder eine Ansetzung eines neuen Ge- richtstermins), noch eine solche «schriftliche Beschwerde» oder weitere Eingaben seitens seines türkischen Anwalts vorliegen, ist davon auszuge- hen, dass das Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten nicht weiterverfolgt wird oder eine Anklage fallen gelassen wurde.
E. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich das gänzlich am Anfang stehende Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 7.4.1 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, dass ein Strafverfah- ren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nach Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) gegen ihn eingeleitet wor- den sei.
E. 7.4.2 Gemäss den vorliegenden Gerichtsunterlagen wird dem Beschwer- deführer in der Anzeige vom 16. März 2022, im Trennungsentscheid vom
30. März 2022 und letztmals im Vereinigungsentscheid vom 5. April 2022 der in Art. 7 Abs. 2 ATG aufgeführte Straftatbestand der Propaganda für eine terroristische Organisation vorgeworfen. Angesichts der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich das Verfahren erst in der Untersuchungs- phase befindet («Die Untersuchung wird mit der früheren Untersuchung
D-2706/2023 Seite 19 Nr. […] fortgesetzt») und auch – bis zum heutigen Zeitpunkt und somit seit fast zwei Jahren – keine weiteren Handlungen durch die türkische Justiz erfolgt sind, die auf einer Fortführung des Strafverfahrens hinweisen wür- den. Ebenfalls liegen keine weiteren Eingaben des türkischen Anwalts vor, die auf die Weiterführung des betreffenden Verfahrens hindeuten würden. Unter diesen Umständen verbleibt es ungewiss, ob die diesbezüglichen Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens und allenfalls zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden (vgl. Urteil des BVGer D-1826/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.5.2.1 ff.). Zu dieser Annahme führt auch der Umstand, dass der den Akten zugrunde liegende Vorwurf der Mit- gliedschaft in einer terroristischen Organisation vom 30. Mai 2010 zu kei- nen Verfolgungsmassnahmen geführt hat, zumal der Beschwerdeführer weder in seinem Asylverfahren noch anlässlich der Einreichung seines Mehrfachgesuches diesbezügliche Probleme geltend machte (vgl. SEM- Akte A5/43 [Beilage 3b]). Zusammenfassend liegen im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Voruntersuchung respektive das Ermittlungsverfahren mit einem Politmalus behaftet wäre oder zukünf- tig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer politisch motivierten und somit illegitimen Anwendung des Strafrechts gerechnet werden müsste (vgl. dazu BVGE 2013/25 E. 5.1), zumal der Beschwerdeführer – wie be- reits erörtert – kein besonders geschärftes politisches Profil aufweist (vgl. E. 7.1.1 und E. 7.3.4 hiervor).
E. 7.4.3 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdefüh- rer auch im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Propaganda für eine terroristischen Organisation nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat.
E. 7.5 Schliesslich bleibt festzustellen, dass ebenfalls die durch den Be- schwerdeführer geltend gemachten Nachteile aufgrund seiner kurdischen Ethnie in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt ist. Sie füh- ren nicht zur Flüchtlingseigenschaft, zumal praxisgemäss hohe Anforde- rungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklun- gen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 7.2; D-36/2018 vom
E. 7.6 Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, in seinem Hei- matland einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt.
8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
D-2706/2023 Seite 21 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimat- staat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll- zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli- chen Bestimmungen zulässig.
9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
D-2706/2023 Seite 22 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwick- lungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdi- schen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-2377/ 2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1, D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2). 9.3.3 Der Beschwerdeführer war von 2007 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im August 2021 in B._______ wohnhaft und hat nach einer Ausbil- dung im Bereich (…) eine Zeitlang ein eigenes Geschäft geführt sowie Mit- arbeiter angestellt. Er gab an, dass es ihm wirtschaftlich mehrheitlich gut gegangen sei. Seine Frau, die beiden gemeinsamen zwei Kinder und seine Mutter leben nach wie vor in B._______, wo er auch über eine Unterkunfts- möglichkeit verfügt. Ferner sind seine Geschwister alle in der Türkei wohn- haft. Im Bedarfsfall wird er auf die Unterstützung seiner Familienangehöri- gen zurückgreifen können, weswegen es unwahrscheinlich erscheint, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Somit liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegwei- sungsvollzug sprechen würden. Auch sein gesundheitlicher Zustand lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, zumal den Ak- ten nicht zu entnehmen ist, dass er unter gesundheitlichen Problemen lei- den würde. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
D-2706/2023 Seite 23 auch BVGE 2008/34 E. 12). Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2023 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2706/2023 Seite 24
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-2377/ 2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1, D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2).
E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer war von 2007 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im August 2021 in B._______ wohnhaft und hat nach einer Ausbildung im Bereich (...) eine Zeitlang ein eigenes Geschäft geführt sowie Mitarbeiter angestellt. Er gab an, dass es ihm wirtschaftlich mehrheitlich gut gegangen sei. Seine Frau, die beiden gemeinsamen zwei Kinder und seine Mutter leben nach wie vor in B._______, wo er auch über eine Unterkunftsmöglichkeit verfügt. Ferner sind seine Geschwister alle in der Türkei wohnhaft. Im Bedarfsfall wird er auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zurückgreifen können, weswegen es unwahrscheinlich erscheint, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Somit liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Auch sein gesundheitlicher Zustand lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er unter gesundheitlichen Problemen leiden würde.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Januar 2022 festzustellen ist. Die weiteren, ihm zu Last gelegten, kriti- schen Beiträge teilte er am 22. Januar 2022, 13. Februar 2022 und am
D-2706/2023 Seite 16
3. März 2022. Weiter fällt auf, dass der letzte öffentliche Beitrag am
24. September 2022 erfolgte, weitere nachfolgende oder zuvor geteilte Ak- tivitäten respektive kritische Inhalte sind auf seinem Profil nicht ersichtlich (vgl. <https://www.facebook.com/[...]>, zuletzt aufgerufen am 4. März 2024). Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Privatklägerin G._______ einen Beschwerdeantrag wegen geteilter kritischer Beiträge des Beschwerdeführers via UYAP-Anwaltsportal (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [türkisches Justiz-Informationssystem]) eingereicht hat. Hierzu fällt insbesondere auf, dass sich G._______ am 10. Januar 2022 – exakt am darauffolgenden Tag des ersten geteilten Beitrags auf Facebook – eine Vollmacht ausstellen liess (vgl. SEM-Akte A6/16 [Beilagen 2a, 2b und 2c]). Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass das Strafverfahren des Beschwerdeführers mutmasslich mithilfe von Privatpersonen bewusst initi- iert wurde, um ihm möglicherweise zu einem legalen Aufenthalt in der Schweiz zu verhelfen.
E. 12 Oktober 2020 E. 6.2). Ebenfalls erweisen sich seine vorgebrachten
D-2706/2023 Seite 20 exilpolitischen Aktivitäten als unerheblich, zumal er weder diesbezügliche Dokumente oder Belege seiner angeblichen Aktivitäten einreichte noch ausführte, inwiefern er sich in exilpolitischer Weise betätigt. Somit ist davon auszugehen, dass er – wenn überhaupt – lediglich in unterschwelliger Weise exilpolitisch aktiv ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2706/2023 Urteil vom 18. März 2024 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. April 2023 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge am 20. August 2021 sein Heimatland und ersuchte am 27. August 2021 in der Schweiz um Asyl. A.b In der Anhörung zu den Asylgründen machte er zusammenfassend geltend, dass er von 2007 bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt habe. 2010 sei er nach einer Kundgebung inhaftiert und nach sechs Monaten unter Auflagen entlassen worden. Das Verfahren sei jedoch fortgeführt worden. 2012 sei er zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt, wegen guter Führung nach zehn Monaten aber wieder entlassen, worden. Danach habe er bei polizeilichen Kontrollen immer wieder Probleme mit der Terrorbekämpfungseinheit gehabt und sei schikaniert worden, weil diese im System hätten einsehen können, dass er vorbestraft sei. Nachdem er seit Herbst 2020 bei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [demokratische Partei der Völker]) politisch aktiv gewesen sei, sei es wegen seiner Aktivitäten für die Partei mehrmals zu Auseinandersetzungen mit der Polizei und zu diversen Schikanen gekommen. Im Winter und im Frühling 2021 seien Beamte zweimal in seinem Geschäft aufgetaucht und hätten ihn vor seinen Kunden des Terrorismus beschuldigt. Die Kunden seien ferngeblieben und er habe den Laden schliessen müssen. Etwa drei oder vier Monate vor seiner Ausreise habe er mit einem Parteifreund telefoniert, dabei hätten sie unter anderem über Sicherheitsvorkehrungen zum Newroz-Fest gesprochen. Ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise sei dieser Parteifreund aufgrund des Inhalts des (abgehörten) Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer festgenommen worden. Dessen Familie habe ihn gewarnt, dass auch gegen ihn ermittelt werden könne. Daraufhin sei er ausgereist. A.c Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an und begründete zusammenfassend, dass der erforderliche sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen seiner Ausreise und der geltend gemachten Haft sowie den Verurteilungen nicht gegeben sei. Seine vorgebrachten politischen Aktivitäten als Mitglied der HDP seien lediglich untergeordneter Natur und asylrechtlich irrelevant. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-602/2022 vom 22. März 2022 abgewiesen. II. B. Am 29. April 2021 (recte: 2022) reichte der Beschwerdeführer eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe beim SEM ein und führte darin zusammenfassend aus, der Sachverhalt habe sich seit dem Eintreten der Rechtskraft seines Asylentscheides wesentlich verändert. Die türkische Justiz ermittle wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn, weil er auf sozialen Medien seine politische Meinung kundgetan habe. Deshalb und aufgrund seiner vormaligen politischen Aktivitäten bei der HDP habe er begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet, gefoltert und einem willkürlichen Verfahren ausgesetzt, wobei ihm bis zu zehn Jahre Haft drohten. Als aktives Mitglied der HDP und als ethnischer Kurde sei er ausserdem allgemeiner Gewalt und Diskriminierungen ausgesetzt. Dem Gesuch lagen folgende Akten bei:
- eine Kopie der Verfügung des SEM vom 5. Januar 2022 (Beilage 1);
- Kopien eines «Haftbefehls» der Staatsanwaltschaft B._______ vom 30. März 2022 (Untersuchungsnummer: [...]) und Beilagen (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom 16. März 2022, Vollmacht der Privatklägerin vom 10. Januar 2022 und diverse Screenshots des Facebook-Profils des Beschwerdeführers; Beilage 2);
- eine Vollmacht vom 4. April 2022 und eine Substitutionsvollmacht vom 4. November 2021 (Beilage 3);
- Kopien des World Report 2020 der Human Rights Watch (HRW) über die Türkei und des Berichts «Türkei: Teilen und «Liken» von «kritischen» Inhalten auf Facebook» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Oktober 2020 (Beilagen 4 und 5);
- Kopien der Befragung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2021 (Beilage 6);
- eine Kopie des Schreibens des türkischen Rechtsanwalts C._______ vom 11. April 2022 (Beilage 7);
- eine Kopie des Urteils des BVGer D-602/2022 vom 22. März 2022 (Beilage 8). C. Am 5. Mai 2022 wies das SEM die zuständige kantonale Migrationsbehörde an, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. D. D.a Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 reichte die damalige Rechtsvertretung eine Mitgliedschaftsbestätigung der HDP vom 16. April 2022 zu den Akten. D.b Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, die eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. D.c Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer ein ergänzendes Schreiben beim SEM ein und legte folgende Beweismittel bei:
- eine Vollmacht vom 4. April 2022 inklusive einer Substitutionsvollmacht vom 24. August 2022;
- eine Kopie eines Haftbefehls des 19. Straf- und Friedensgerichts D._______ vom 1. April 2022 inklusive Übersetzung (Untersuchungsnummer: [...]; Beilagen 1a und 1b);
- eine Kopie des Verfahrensvereinigungsentscheids der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom 5. April 2022 (Untersuchungsnummer: [...]; Vereinigungsnummer [...]), inklusive Übersetzung (Beilagen 2a und 2b);
- eine Kopie der Untersuchungsakten der Gendarmerie D._______ vom 31. März 2022 mit verschiedenen Anhängen (Benachrichtigung über ein Treffen mit der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsbericht, Open-Source-Untersuchungsbericht vom 30. März 2022, eine persönliche Informationskarte, Ausgabe des ID-Sharing-Systems, Aus- und Einreiseinformationen) inklusive Übersetzungen (Beilagen 3a und 3b);
- eine Kopie der Mitgliedschaftsbestätigung der HDP vom 16. April 2022 inklusive Übersetzung (Beilagen 4a und 4b). D.d Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 berichtigte der Beschwerdeführer, dass es sich beim zuvor eingereichten und als «Haftbefehl» der Staatsanwaltschaft B._______ bezeichneten Dokuments vom 30. März 2022 (Untersuchungsnummer: [...]) um die Kopie des Trennungsentscheids vom 30. März 2022 (Untersuchungsnummer: [...]) handle und dessen Übersetzung sowie die Übersetzung der sich ebenfalls bereits bei den SEM-Akten befindenden Anklageschrift wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda einer terroristischen Organisation vom 16. März 2022 (Beilage 2b) sowie der Vollmacht der Privatklägerin vom 10. Januar 2022 (Beilage 2c) einreichte. E. Mit Verfügung vom 6. April 2023 wies das SEM das als Mehrfachgesuch entgegengenommene Gesuch vom 29. April 2022 mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang erfolgen könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Auf die Erhebung von Gebühren wurde infolge Gutheissung des Gesuchs um deren Erlass verzichtet. F. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 6. April 2023 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsbeistandes als amtlichen Rechtvertreter. Der Beschwerde liegen folgende Beweismittel bei:
- eine Kopie der Vollmacht des rubrizierten Rechtsvertreters vom 20. April 2023 (Beilage 1);
- eine Kopie der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft des erstinstanzlichen Strafgerichtshof F._______ vom 22. Februar 2023 (Untersuchungsnummer: [...]; Haupt-Nummer: [...]; Anklageschrift Nummer: [...]) inklusive Übersetzung (Beilagen 2a, 2b);
- eine Kopie eines «Eröffnungsbeschlusses» des 15. Strafgerichtshofes erster Instanz F._______ vom 23. Februar 2023 (Dossiernummer [...] basierend auf die Anklageschrift Nummer: [...]) inklusive Übersetzung (Beilagen 3a, 3b);
- eine Kopie des sich bereits bei den SEM-Akten befindenden Haftbefehls des 19. Straf- und Friedengerichts D._______ vom 1. April 2022 (Untersuchungsnummer: [...]; Beilage 4);
- eine Kopie des sich bereits bei den SEM-Akten befindenden Vereinigungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft D._______ vom 5. April 2022 (Untersuchungsnummer: [...]; Beilage 5);
- eine Kopie des sich bereits bei den SEM-Akten befindenden Trennungsentscheides der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom 30. März 2022 (Untersuchungsnummer: [...]; Beilage 6a und 6b);
- ein Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vom 24. April 2023 (Beilage 7);
- eine Kopie des vorinstanzlichen Entscheids vom 6. April 2023. G. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Vorführbefehls vom 27. April 2023 (recte: 2022; Verfahrensnummer [...]) inklusive einer Übersetzung zu den Akten (Beilagen 7a und 7b). I. Am 27. Juni 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. J. Am 18. Juli 2023 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Ein Asylfolgegesuch respektive ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG liegt vor, wenn an die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien in Rechtskraft erwachsenen Verfügung neue erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht werden. Ein Wiedererwägungsgesuch liegt demgegenüber vor, wenn an die ursprüngliche fehlerfreie Asyl- und Wegweisungsverfügung nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse auftreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.). Um eine Revision handelt es sich, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel vorlegt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte und welche vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, aber mangels Kenntnis sowie aus entschuldbaren Gründen auch bei hinreichender Sorgfalt nicht früher haben beigebracht werden können (vgl. BVGE 2013/22; BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47). 3.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner als «Wiedererwägungsgesuch» betitelten Eingabe vom 29. April 2022 die Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 5. Januar 2022, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Aufschubs des Vollzugs der Wegweisung aufgrund von Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit. 3.3 Das SEM begründete die Qualifikation der Eingabe des Beschwerdeführers damit, dass er neu entstandene Vorbringen geltend gemacht habe und die neu eingereichten Beweismittel auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzielen würden. Obwohl ein Beweismittel - die Anzeige vom 16. März 2022 - aufgrund des Datums vom Bundesverwaltungsgericht als Revision zu behandeln und zwei Verfahren zu eröffnen gewesen wären, werde sein Gesuch aus prozessökonomischen Überlegungen gesamthaft als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist vorliegend im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal dem Beschwerdeführer dadurch keine Rechtsnachteile entstanden sind. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, in seinem Verfahren in der Türkei seien noch nicht alle entscheidenden Dokumente vorhanden und mit dem Vorgehen, ohne hinreichende Informationen über die Ermittlungen über sein Gesuch zu entscheiden, habe die Vorinstanz nicht alle erforderlichen Prüfungen durchgeführt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die geltend gemachte formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich als unbegründet. Mit Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung und die Vernehmlassung ist festzustellen, dass die Vorinstanz alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel berücksichtigt und gewürdigt sowie hinreichend begründet hat, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer Verfolgungsgefahr auszugehen sei. Ferner hat sie in ihrer Vernehmlassung auch die neu auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss) wegen Präsidentenbeleidigung in ihre Überlegungen miteinbezogen (vgl. SEM-Akte A11/11 S. 5 f. und Beilagen 2a und b sowie 3a und b der Beschwerde). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter begründet, welche weiteren Abklärungen sie zusätzlich hätte tätigen sollen. 4.4 Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass sich die formelle Rüge als unbegründet erweist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt. 5. 5.1 Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.3 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen respektive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. etwa BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.). 5.5 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannten subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass sich die Sachlage seit dem Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Januar 2022 respektive dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2022 verändert habe. Am 30. März 2022 habe die Staatsanwaltschaft B._______ ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet. Es werde ihm vorgeworfen, widerrechtlich auf Facebook seine politische Meinung geäussert zu haben, indem er regierungskritische Youtube-Videos und Zeitungsartikel geteilt habe. Ferner sei er Mitglied der HDP, welche durch die Regierung Erdogans der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) gleichgestellt werde. Er sei bereits im Winter und im Frühling 2021 in seinem Geschäft von Polizisten als Terrorist bezeichnet worden. Seit neuster Zeit würden Nutzer sozialer Medien immer häufiger nicht nur wegen Präsidentenbeleidigung, sondern auch aufgrund (angeblicher) Mitgliedschaft einer bewaffneten terroristischen Organisation angeklagt und er wäre in der Türkei einem unfairen sowie willkürlichen Verfahren ausgesetzt. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hätten Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor einer Verfolgung. Die Tatsache, dass er Kurde und aktiver Anhänger der HDP sei, erschwere seine Situation. Aufgrund der Eröffnung eines Verfahrens gegen ihn befürchte er, bei einer Rückkehr bereits am Flughafen festgenommen, den Strafverfolgungsbehörden zugeführt sowie in der Haft misshandelt zu werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er freigesprochen werde; im Fall einer Verurteilung müsse er mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren rechnen. Somit liege eine objektiv nachvollziehbare und subjektiv begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung vor. Ferner sei ein Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar, da er als Kurde und Mitglied der HDP Diskriminierungen und gezielter Gewalt ausgesetzt sei. 6.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass insgesamt keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes vorliegen würden. Aus den eingereichten Verfahrensakten gehe nicht hervor, ob es zwischenzeitlich zu einer Anklage oder einer Einstellung des Verfahrens gekommen sei. Den vorhandenen Akten sei lediglich zu entnehmen, dass die Ermittlungen erst am Anfang stehen würden. Angesichts der geringen Anzahl geteilter Beiträge auf Facebook und aufgrund verschiedener Berichte, wonach der Anteil von tatsächlichen Verurteilungen wegen Präsidentenbeleidigung unter zehn Prozent liege, sei im Fall des Beschwerdeführers mit einer hohen Wahrscheinlichkeit nicht von einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe auszugehen. Ferner könne seine Befürchtung, dass er nach einer Verhaftung gefoltert werde, nicht gehört werden, zumal das European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) in seinem aktuellsten Bericht festgehalten habe, dass nur wenige Personen, die wegen Verdachts auf terroristische Straftaten inhaftiert, auch misshandelt worden seien. Überdies sei zu vermuten, dass er das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren bewusst provoziert habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu kreieren. Einerseits falle der zeitlich enge Zusammenhang zwischen den Beiträgen und der Einsetzung des türkischen Anwalts sowie dem negativen Asylentscheid in der Schweiz auf. Mit der Offenlegung von Informationen zu seiner Identität auf Facebook entstehe ferner der Eindruck, dass er damit den türkischen Strafverfolgungsbehörden die rasche Identifikation seiner Person habe erleichtern wollen. Die drei Beiträge, welche Gegenstand des eingereichten Untersuchungsberichtes seien, erweckten den Anschein, dass er bewaffnete Anschläge und Kämpfe gegen türkische Sicherheitskräfte befürworte respektive Gewalt verherrliche. Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten auch in der Schweiz als Aufruf zu Gewalt im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches gewertet und strafrechtlich geahndet werden. Es sei nachvollziehbar, dass solche Beiträge zu einem Ermittlungsverfahren führen würden, das vorliegende Verfahren sei deshalb als rechtsstaatlich legitim zu betrachten. Bei den wenigen Beiträgen, die zur Untersuchung des Straftatbestands der Präsidentenbeleidigung führten, handle es sich klarerweise um Beleidigungen, die ausserhalb des Bereichs der Meinungsäusserungsfreiheit liegen würden. Eine Ahndung derselben sei ebenfalls als rechtsstaatlich legitim zu erachten. Sodann falle auf, dass er lediglich wenige Freunde auf Facebook habe und die geteilten Beiträge, welche er kaum eigenständig kommentiert habe, bereits im September 2022 endeten. Insgesamt sei er nicht als politischer Aktivist erkennbar. Obwohl aufgrund der Aktenlage anzunehmen sei, dass das Verfahren nach seiner Rückkehr weitergeführt werde, werde er die Möglichkeit haben, seine (mutmasslich echten) Beweggründe - nämlich das Erwirken eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz - den türkischen Behörden darlegen zu können. 6.3 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, die Vorinstanz unterschätze das harte Durchgreifen der türkischen Behörden gegenüber oppositionellen Personen. Den Verfahrensakten könne entnommen werden, dass ein Haftbefehl vom 1. April 2022, ein Vereinigungsentscheid vom 5. April 2022 und ein Verfahrenstrennungsentscheid vom 30. März 2022 vorliegen würden und ausserdem für den 18. September 2023 eine Anhörung angesetzt worden sei. Die Ermittlungen gegen ihn seien nicht eingestellt worden. Ausserdem sei es falsch zu behaupten, dass die meisten seiner Aussagen, die zur Untersuchung wegen Präsidentenbeleidigung geführt hätten, nicht unter die Meinungsfreiheit fallen würden und auch in der Schweiz strafrechtlich relevant wären. Hierzu verwies der Beschwerdeführer auf mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), in welchen verschiedene Äusserungen als freie Meinungsäusserungen anerkannt worden waren. Weiter komme es - entgegen der vorinstanzlichen Argumentation - nicht auf die Anzahl geteilter Beiträge, sondern auf deren Inhalt und die Beurteilung durch die türkische Justiz an, ob der entsprechende Straftatbestand erfüllt sei. Ebenfalls sei es nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz in hypothetischer Weise behaupte, die Verurteilungsquote wegen Beleidigung des Präsidenten sei mit zehn Prozent niedrig und es bestehe kein erhebliches Risiko, dass er verurteilt werde. Oppositionelle wie Mitglieder der HDP würden in solchen Fällen weitaus häufiger verurteilt. Berichte verschiedener Organisationen (wie etwa HRW, Amnesty International, Human Rights Association, Dokumentationsstelle der Menschenrechtsvereinigung) würden belegen, dass Folter, Misshandlung und unwürdige Behandlung in Haftanstalten häufig vorkommen würden. Zum Bericht des CPT sei zu bemerken, dass die Berichte für den Zeitraum zwischen Januar 2021 und September 2022 noch nicht veröffentlicht worden seien und eine Veröffentlichung auch nur dann erfolge, wenn der betreffende Staat das CPT dazu ermächtige, weshalb dessen Inhalt kaum repräsentativ sei. Sodann habe er aufgrund seines politischen Engagements die Beiträge auf Facebook geteilt und nicht um subjektive Nachfluchtgründe zu kreieren; er sei bereits 2012 aufgrund seiner politischen Ansichten verhaftet und 2014 sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet worden. Dem Vorhalt, er habe in seinen Beiträgen Gewalt verherrlichen wollen, sei zu entgegnen, dass er nicht den Krieg, sondern den Frieden wünsche, ausserdem würde die Schweiz die PKK nicht wie die Türkei als terroristische Organisation einstufen, weshalb die schweizerischen, für das Asylwesen zuständigen, Beamten diese Tatsache zu beachten hätten. Schliesslich sei festzuhalten, dass er sich auch in der Schweiz in exilpolitischer Hinsicht betätige und den demokratischen und politischen Kampf des kurdischen Volkes aktiv unterstütze. 6.4 In der Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, dass anhand der eingereichten Verfahrensdokumente im Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung zwar eine Anklageschrift erfolgt und deren Annahme beantragt worden sei. Dieses Vorgehen stelle jedoch einen Zwischenschritt zwischen einer Ermittlungs- und einer Prozessphase dar, es werde lediglich ermittelt, ob die Anklageschrift anzunehmen sei. Erst nach deren Annahme werde ein Gerichtsprozess eingeleitet. Vorliegend sei noch kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Auch seien keine neuen Beweismittel zum Verfahren in D._______ eingereicht worden. 6.5 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Ermittlungsverfahren nach Annahme der Anklageschrift sowie mit dem Eröffnungsbeschluss eingeleitet und ein Verhandlungstermin für dem 18. September 2023 angesetzt worden sei. Mit diesem Schritt habe das eigentliche Gerichtsverfahren begonnen. Die Behauptung der Vorinstanz, dass noch kein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, erweise sich somit als falsch. Ferner würden zwei Vorführbefehle von zwei verschiedenen Staatsanwaltschaften vorliegen, aufgrund deren er bei seiner Rückkehr verhaftet werden könne und bei einer Verurteilung mit einer schwerwiegenden Strafe zu rechnen habe. Gemäss dem Schreiben seines türkischen Anwalts werde zudem gegen ihn wegen seines politischen Engagements im Zusammenhang mit seinem festgenommenen Pateifreund ermittelt. 7. 7.1 7.1.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-602/2022 vom 22. März 2022 zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt in seinem Heimatstaat keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Seine Verurteilung im Jahr 2012 stehe nicht in kausalem Zusammenhang mit seiner Ausreise 2021. Ebenso sei sein Engagement für die HDP mangels Intensität asylrechtlich irrelevant, zumal er diese Partei erst kurz vor seiner Ausreise aktiv unterstützt habe und dort kaum in exponierter Stellung tätig gewesen sei. Der Umstand, dass sein verhafteter Parteifreund den Namen des Beschwerdeführers verraten respektive sein Name in der Akte des Verhafteten erwähnt werden könne, reiche ebenfalls nicht aus, begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen zu begründen. Aufgrund dieses Urteils ist eine Verfolgung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus der Türkei auszuschliessen (vgl. Urteil des BVGer D-602/2022 vom 22. März 2022 E. 6.4-6.6). 7.1.2 In der Folge machte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Bezugnahme der eingereichten Dokumente geltend, dass aufgrund geteilter, regimekritischer Beiträge auf sozialen Medien ein Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten sowie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eingeleitet worden sei. Den türkischen Gerichtsunterlagen zufolge sei aufgrund einer Anzeige vom 16. März 2022 durch eine Privatperson (G._______) eine Ermittlung gegen ihn eröffnet (Untersuchungsnummer: [...]) worden. Mit Trennungsentscheid der Staatsanwaltschaft B._______ vom 30. März 2022 seien die Verfahren aufgrund verschiedener Zuständigkeiten der Gerichte getrennt und die Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten (Untersuchungsnummer: [...]) und wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Untersuchungsnummer: [...]) geteilt worden. Am 31. März 2022 habe die Gendarmerie D._______ diverse Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft D._______ übermittelt. Am 1. April 2022 habe der Friedensrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ einen (Haft- bzw.) Vorführbefehl zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers zum Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation ausgestellt (Untersuchungsnummer: [...]). Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft D._______ vom 5. April 2022 seien zwei Verfahren wegen Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation vereinigt, das Verfahren (...) eingestellt und beide Verfahren unter der bestehenden Untersuchungsnummer (...) weitergeführt worden. Das 8. strafrechtliche Friedensrichteramt B._______ habe wegen Nichterscheinens des Beschwerdeführers am 27. April 2022 einen weiteren Vorführbefehl (Nummer: [...]) ausgestellt. Mit einer «Anklageschrift» des Strafgerichtshofes erster Instanz F._______ vom 22. Februar 2023 sei der Antrag auf die Eröffnung eines Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung gestellt und zwecks Aussagenaufnahme ein Vorführbefehl erlassen worden (Untersuchungsnummer: [...]). Mit einem weiteren Dokument vom 23. Februar 2023 sei ein Eröffnungsbeschluss respektive ein neuer Vorführbefehl durch den 15. Strafgerichtshof erster Instanz F._______ zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen und eine Anhörung für den 18. September 2023 angesetzt worden (Untersuchungsnummer: [...]). 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Authentizität der eingereichten Dokumente nicht in Frage gestellt hat. Allerdings ist - im Einklang mit der vorinstanzlichen Einschätzung - festzustellen, dass verschiedene Umstände darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer durch das Teilen der Beiträge auf Facebook bewusst ein Ermittlungsverfahren gegen ihn hat provozieren wollen und den türkischen Behörden durch die Veröffentlichung seines Namens, der Bekanntgabe seiner Adresse und seiner ID die schnelle Identifikation seiner Person hat erleichtern wollen. Hierzu ist vollumfänglich auf die Verfügung der Vorinstanz zu verweisen (vgl. SEM-Akte A11/11 S. 5 f.) und ergänzend hinzuzufügen, dass ein auffallend zeitlich enger Zusammenhang von fünf respektive sechs Tagen zwischen dem Ergehen des (ersten) negativen Entscheids der Vorinstanz am 5. Januar 2022 und dem ersten fraglichen auf Facebook geteilten Beitrag am 11. Januar 2022 festzustellen ist. Die weiteren, ihm zu Last gelegten, kritischen Beiträge teilte er am 22. Januar 2022, 13. Februar 2022 und am 3. März 2022. Weiter fällt auf, dass der letzte öffentliche Beitrag am 24. September 2022 erfolgte, weitere nachfolgende oder zuvor geteilte Aktivitäten respektive kritische Inhalte sind auf seinem Profil nicht ersichtlich (vgl. , zuletzt aufgerufen am 4. März 2024). Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Privatklägerin G._______ einen Beschwerdeantrag wegen geteilter kritischer Beiträge des Beschwerdeführers via UYAP-Anwaltsportal (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [türkisches Justiz-Informationssystem]) eingereicht hat. Hierzu fällt insbesondere auf, dass sich G._______ am 10. Januar 2022 - exakt am darauffolgenden Tag des ersten geteilten Beitrags auf Facebook - eine Vollmacht ausstellen liess (vgl. SEM-Akte A6/16 [Beilagen 2a, 2b und 2c]). Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass das Strafverfahren des Beschwerdeführers mutmasslich mithilfe von Privatpersonen bewusst initiiert wurde, um ihm möglicherweise zu einem legalen Aufenthalt in der Schweiz zu verhelfen. 7.3 7.3.1 Dem Beschwerdeführer wird einerseits der Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung zur Last gelegt. Die Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten ist in Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) unter Strafe gestellt. Die Bestimmung besagt, dass «jede Person, die den Präsidenten der Republik beleidigt, zu einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren verurteilt wird. Wird die Straftat in der Öffentlichkeit begangen, erhöht sich die zu verhängende Strafe um ein Sechstel». Verschiedenen, übereinstimmenden Quellenangaben zufolge wurden seit dem Amtsantritt des Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdo an gegen rund 200'000 Personen Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten eingeleitet, wobei in etwa einem Viertel bis einem Drittel dieser Fälle Anklage erhoben und ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. In einem Drittel der angeklagten Fälle sei es zu einer Verurteilung gekommen; womit insgesamt weniger als 10 % aller Ermittlungsverfahren in der Folge zu Verurteilungen gestützt auf Art. 299 tStGB geführt hätten (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 m.w.H. und E-3593/ 2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). 7.3.2 Den vorliegenden Akten zufolge wird dem Beschwerdeführer mit Anklageschrift vom 22. Februar 2023 durch den erstinstanzlichen Strafgerichtshof F._______ Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 tStGB) in sozialen Medien vorgeworfen. Am 10. Februar 2022 habe er ein Foto des Präsidenten geteilt und dazu geschrieben, dass dieser ein (...) Präsident sei. Am 2. März 2022 habe er ein weiteres Foto des Präsidenten geteilt und ihn als (...) betitelt. Am 3. März 2022 habe er ein Foto von (...) und dem Präsidenten nebeneinander geteilt und dazu geschrieben «(...)». Am 4. März 2022 sowie am 5. März 2022 habe er neben der Veröffentlichung eines Fotos des Präsidenten diesen als «(...)» respektive als «(...)» bezeichnet. Die erwähnten Beiträge - ausser demjenigen vom 4. März 2022 - sind auf Facebook nach wie vor einsehbar (vgl. , zuletzt aufgerufen am 4. März 2024). 7.3.3 Die Schweiz kennt ebenfalls Straftatbestände, die beleidigende oder beschimpfende Aussagen unter Strafe stellen (Art. 177 StGB [Beschimpfung; Strafandrohung: Geldstrafe], Art. 173 StGB [Üble Nachrede; Strafandrohung: Geldstrafe] oder Art. 174 StGB [Verleumdung; Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe]). Demnach ist die Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht per se als illegitim einzustufen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.2 und BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 6.2.2). Das Gericht kommt im Ergebnis - im Einklang mit der Vorinstanz - vorliegend zur Einschätzung, dass die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Beleidigung des Präsidenten gegen den Beschwerdeführer als nicht per se illegitim erscheint, wobei die Frage der rechtsstaatlichen Legitimität angesichts des nachfolgend Ausgeführten letztlich offenbleiben kann (vgl. SEM-Akte A11/11 S. 5-6). 7.3.4 Die seit dem Amtsantritt von Präsident Erdo an stark gestiegene Anzahl von Strafanzeigen wegen Präsidentenbeleidigung dürfte einen politischen Hintergrund haben. Ausgehend von der geringen Zahl der aus diesen Anzeigen resultierenden auf Art. 299 tStGB gestützten Verurteilungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass jeder von Ermittlungsverfahren betroffenen Person auch ein asylrechtlich relevanter Politmalus droht. Vorliegend weist der Beschwerdeführer jedoch - nach wie vor - kein besonders geschärftes politisches Profil auf, das im Rahmen des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens in der Türkei zu einem Politmalus führen könnte. Bereits im vorangehenden Urteil kam das Gericht zum Schluss, dass er sich durch sein Engagement für die HDP in der Türkei nicht besonders exponiert und dieses auch keine relevanten Verfolgungshandlungen zur Folge gehabt habe (vgl. Urteil des BVGer D-602/2022 vom 22. März 2022 E. 6.4). Dieser Einschätzung kann weiterhin gefolgt werden. Das eingereichte Bestätigungsschreiben, wonach er zwischen 2019 und 2021 Mitglied des Bezirkausschusses der HDP in H._______ gewesen sein soll, ist als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert sowie als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal dieses Schreiben in diametralem Widerspruch zur im Rahmen seines ersten Asylverfahrens eingereichten Bestätigung steht, wonach er erstmals am 5. Juni 2021 die Mitgliedschaft bei der HDP H._______ beantragt hat respektive dem eDevlet-Auszug vom 27. Oktober 2021 zufolge seit Januar 2021 aktives Mitglied der Partei sei (vgl. SEM-Akte A3/5, Urteil des BVGer D-602/2022 vom 22. März 2022 Bst. A.c). 7.3.5 Angesichts der vorliegenden Akten kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei vorübergehend festgenommen würde. Dass ihm deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anordnung von Untersuchungshaft und eine menschenrechtswidrige Behandlung sowie eine Verurteilung drohen, ist jedoch nicht anzunehmen. Dem Eröffnungsbeschluss des 15. Strafgerichts erster Instanz F._______ zufolge wurde für den 18. September 2023 eine Anhörung anberaumt und dem Beschwerdeführer gemäss Art. 43 Abs. 4 tStGB die Gelegenheit zur «schriftlichen Beschwerde» respektive Stellungnahme gewährt (vgl. Beschwerdebeilage 3a, 3b). Nachdem bis zum heutigen Zeitpunkt weder weitere gerichtliche Anordnungen (wie etwa der Erlass eines neuen Vorführbefehls oder eine Ansetzung eines neuen Gerichtstermins), noch eine solche «schriftliche Beschwerde» oder weitere Eingaben seitens seines türkischen Anwalts vorliegen, ist davon auszugehen, dass das Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten nicht weiterverfolgt wird oder eine Anklage fallen gelassen wurde. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich das gänzlich am Anfang stehende Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 7.4 7.4.1 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, dass ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nach Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) gegen ihn eingeleitet worden sei. 7.4.2 Gemäss den vorliegenden Gerichtsunterlagen wird dem Beschwerdeführer in der Anzeige vom 16. März 2022, im Trennungsentscheid vom 30. März 2022 und letztmals im Vereinigungsentscheid vom 5. April 2022 der in Art. 7 Abs. 2 ATG aufgeführte Straftatbestand der Propaganda für eine terroristische Organisation vorgeworfen. Angesichts der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich das Verfahren erst in der Untersuchungsphase befindet («Die Untersuchung wird mit der früheren Untersuchung Nr. [...] fortgesetzt») und auch - bis zum heutigen Zeitpunkt und somit seit fast zwei Jahren - keine weiteren Handlungen durch die türkische Justiz erfolgt sind, die auf einer Fortführung des Strafverfahrens hinweisen würden. Ebenfalls liegen keine weiteren Eingaben des türkischen Anwalts vor, die auf die Weiterführung des betreffenden Verfahrens hindeuten würden. Unter diesen Umständen verbleibt es ungewiss, ob die diesbezüglichen Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und allenfalls zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden (vgl. Urteil des BVGer D-1826/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.5.2.1 ff.). Zu dieser Annahme führt auch der Umstand, dass der den Akten zugrunde liegende Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation vom 30. Mai 2010 zu keinen Verfolgungsmassnahmen geführt hat, zumal der Beschwerdeführer weder in seinem Asylverfahren noch anlässlich der Einreichung seines Mehrfachgesuches diesbezügliche Probleme geltend machte (vgl. SEM-Akte A5/43 [Beilage 3b]). Zusammenfassend liegen im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Voruntersuchung respektive das Ermittlungsverfahren mit einem Politmalus behaftet wäre oder zukünftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer politisch motivierten und somit illegitimen Anwendung des Strafrechts gerechnet werden müsste (vgl. dazu BVGE 2013/25 E. 5.1), zumal der Beschwerdeführer - wie bereits erörtert - kein besonders geschärftes politisches Profil aufweist (vgl. E. 7.1.1 und E. 7.3.4 hiervor). 7.4.3 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Propaganda für eine terroristischen Organisation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. 7.5 Schliesslich bleibt festzustellen, dass ebenfalls die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile aufgrund seiner kurdischen Ethnie in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt ist. Sie führen nicht zur Flüchtlingseigenschaft, zumal praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 7.2; D-36/ 2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2). Ebenfalls erweisen sich seine vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten als unerheblich, zumal er weder diesbezügliche Dokumente oder Belege seiner angeblichen Aktivitäten einreichte noch ausführte, inwiefern er sich in exilpolitischer Weise betätigt. Somit ist davon auszugehen, dass er - wenn überhaupt - lediglich in unterschwelliger Weise exilpolitisch aktiv ist. 7.6 Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, in seinem Heimatland einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-2377/ 2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1, D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2). 9.3.3 Der Beschwerdeführer war von 2007 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im August 2021 in B._______ wohnhaft und hat nach einer Ausbildung im Bereich (...) eine Zeitlang ein eigenes Geschäft geführt sowie Mitarbeiter angestellt. Er gab an, dass es ihm wirtschaftlich mehrheitlich gut gegangen sei. Seine Frau, die beiden gemeinsamen zwei Kinder und seine Mutter leben nach wie vor in B._______, wo er auch über eine Unterkunftsmöglichkeit verfügt. Ferner sind seine Geschwister alle in der Türkei wohnhaft. Im Bedarfsfall wird er auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zurückgreifen können, weswegen es unwahrscheinlich erscheint, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Somit liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Auch sein gesundheitlicher Zustand lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er unter gesundheitlichen Problemen leiden würde. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2023 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: