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D-3474/2024

D-3474/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer/Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 27. August 2021 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. A.b Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-602/2022 vom 22. März 2022 ab. B. B.a Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelangte mit als «Wieder- erwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 29. April 2022 an die Vor- instanz. Das SEM wies die als Mehrfachgesuch behandelte Eingabe mit Verfügung vom 6. April 2023 mit der Begründung ab, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü- gung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang erfolgen könne, und es beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. B.b Mit Urteil D-2706/2023 vom 18. März 2024 wies das Bundesverwal- tungsgericht die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom

10. Mai 2023 ab. C. C.a Mit Eingabe vom 22. April 2024 liess der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen. In diesem wurde beantragt, das Urteil D-2706/2023 vom

18. März 2024 sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch einzu- treten. Der neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, die bereits entschiedene Streitsache sei neu zu beurteilen und ein neues Urteil sei zu fällen. Es sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, den Ausgang des Ge- suchverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeven- tualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die

D-3474/2024 Seite 3 vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Die Beschwer- desache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu er- teilen. C.b Mit Zwischenverfügung D-2473/2024 vom 26. April 2024 setzte der In- struktionsrichter den Vollzug der Wegweisung nicht aus und stellte fest, die vom SEM mit Verfügung vom 6. April 2023 rechtskräftig verfügte Wegwei- sung sei vollstreckbar. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum

13. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2000.– einzuzahlen, dies mit dem Hinweis, auf das Revisionsgesuch werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde. C.c Mit Urteil D-2473/2024 vom 21. Mai 2024 trat das Bundesverwaltungs- gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. D. D.a Mit als Mehrfachgesuch bezeichneter Eingabe vom 20. Mai 2024 ge- langte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das SEM. In dieser wurde beantragt, es sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung seien einzustellen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers neu zu prüfen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar und zulässig sei. Dem Gesuch lagen folgende Beweismittel bei: 1. Geheimhaltungsbeschluss des 1. Friedensstrafrichters C._______ vom (…).2023, Nr. 2023/(…); 2. Überweisungsbericht der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (…).2023 zum Ermittlungsdokument Nr. 2023/(…); 3. Überweisungsbericht der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (…).2023 zum Ermittlungsdokument Nr. 2023/(…); 4. Vorführbefehl des 2. Friedensstrafrichters von D._______ vom (…).2023 mit der Num- mer 2023/(…); 5. Überweisungsbericht der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (…).2023 zum Ermittlungsdokument Nr. 2023/(…);

D-3474/2024 Seite 4 6. Überweisungsbericht der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (…).2022 zum Ermittlungsdokument Nr. 2023/(…); 7. Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom (…).2022 mit der Num- mer 2022/(…)über die Unzuständigkeit; 8. Vorführbefehl des 3. (…) D._______ vom (…).2022 mit der Nummer 2022/(…); 9. Vorführbefehl des 6. (…) vom (…).2022 mit dem Aktenzeichen 2022/(…);

10. Überweisungsbericht der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (…).2022 zum Ermittlungsdokument Nr. 2022/(…);

11. Überweisungsbericht der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (…).2022 zum Ermittlungsdokument Nr. 2022/(…);

12. Untersuchungsbericht der Generaldirektion für Sicherheit, Abteilung für die Bekämp- fung von Cyberkriminalität (…) vom (…).2023;

13. Schreiben der Sicherheitsdirektion des Gouverneursamtes der Provinz E._______ vom (…).2023. D.b Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 (eröffnet am 27. Mai 2024) trat das SEM auf die als Mehrfachgesuch betitelte Eingabe vom 20. Mai 2024 man- gels funktionaler Zuständigkeit nicht ein und verzichtete auf die Erhebung von Gebühren. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juni 2024 liess der Beschwer- deführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben. In dieser wird beantragt, der Entscheid des SEM von

24. Mai 2024 sei aufzuheben, das Mehrfachgesuch des Beschwerdefüh- rers vom 20. Mai 2024 anzunehmen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Eventuell sei das Gesuch vom 20. Mai 2024 vom Gericht als Revisionsgesuch zu behandeln. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig, unzumutbar und un- möglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 3 VwVG zu gewähren, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren, die amtliche Rechtsverbeiständung anzuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (vgl. Beschwerde, IV. Prozessua- les, Bstn. A, B, und C). F. Der Instruktionsrichter entzog der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2024 die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die mit

D-3474/2024 Seite 5 Verfügung des SEM vom 6. April 2023 rechtskräftig verfügte Wegweisung sei vollstreckbar. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, amtliche Verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses wies er ab. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2000.– einzuzahlen, verbunden mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Eingabe vom 2. Juni 2024 nicht eingetreten. G. Am 17. Juni 2024 wurde im vorliegenden Verfahren zugunsten des Bun- desverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 2000.– eingezahlt. H. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 reichte der Rechtsvertreter eine Stellung- nahme zur Beschwerde vom 2. Juni 2024 ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Aus- nahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Re- vision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde- führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss fristgerecht ein- gezahlt wurde, ist auf die Eingabe vom 2. Juni 2024 einzutreten.

E. 2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliess- lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

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E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzu- treten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz- lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, auf welcher Stufe eine Angelegenheit zu behandeln ist (durch die verfügende Behörde, die Beschwerdebehörde oder eine obere Instanz) (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit THOMAS FLÜCKIGER, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

E. 3 Aufl. 2023, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG).

E. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe vom 20. Mai 2024 aus, wür- den nach Erlass eines materiellen Beschwerdeurteils des Bundesverwal- tungsgerichts neue erhebliche Tatsachen oder neue erhebliche Beweismit- tel geltend gemacht, handle es sich dabei um ein Revisionsgesuch (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG). Als neue erhebliche Tatsachen würden nur solche gelten, die sich schon vor dem Beschwerdeurteil verwirklicht hätten, deren Geltendmachung im ordentlichen Verfahren aber unmöglich oder un- zumutbar gewesen war. Als neue erhebliche Beweismittel würden nur sol- che gelten, welche vorbestehende, zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen gebliebene Tatsachen betreffen würden. Die einge- reichten Beweismittel seien vor dem Urteil des BVGer D-2706/2023 vom

18. März 2024 entstanden. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG überweise die Be- hörde, die sich als unzuständig erachte, die Sache ohne Verzug der zu- ständigen Behörde. Eine Behörde, die sich als unzuständig erachte, trete durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständig- keit behaupte (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Die Eingabe vom 20. Mai 2024 sei von der Rechtsvertretung an das SEM gerichtet und als Mehrfachgesuch beti- telt, wodurch unmissverständlich die Zuständigkeit des SEM behauptet werde. Mangels funktionaler Zuständigkeit trete das SEM auf die Eingabe vom 20. Mai 2024 folglich nicht ein.

E. 3.2 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen, mithin solcher, die sich auf Tatsachen beziehen, die sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens verwirklicht haben, einge- reicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG durch das funktional zuständige SEM zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Wurde das vorangegangene Asylverfahren durch ein

D-3474/2024 Seite 7 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen und werden nachträglich Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht, mithin solche, die sich schon vor dem Urteil verwirklicht haben (sog. unechte Noven), sind diese vom funktional zuständigen Bun- desverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 9). Die Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Recht ist im Übrigen zwingender Natur und unterliegt nicht der Disposition der Par- teien (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O., N 49 zu Art. 7, RENÉ WIEDER- KEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME, VwVG, Kommentar, 2022, Rz. 16 zu Art. 7, REGINA KIENER/ BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 496).

E. 3.3 Das SEM ist vor diesem Hintergrund auf das Mehrfachgesuch vom

20. Mai 2024, in dem ihm Beweismittel unterbreitet wurden (vgl. Bst. D.a), die zeitlich allesamt vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2706/2023 vom 18. März 2024 entstanden sind und sich auf Tatsachen beziehen, die sich zeitlich vor demselben verwirklicht haben sollen, zu Recht mangels funktionaler Zuständigkeit zur Prüfung derselben nicht ein- getreten.

E. 3.4 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darin beantragt wird, der Ent- scheid des SEM von 24. Mai 2024 sei aufzuheben, das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2024 anzunehmen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 3.3), sind die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2706/2023 vom 18. März 2024 entstanden und sie beziehen sich aus- nahmslos auf Tatsachen, die sich zeitlich vor demselben verwirklicht ha- ben.

E. 4.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat bereits in seinen Aus- führungen im Revisionsgesuch vom 22. April 2024 im Verfahren D-2473/2024 eingeräumt, dass er erst aufgrund von ihm nach dem Urteil D-2706/2023 vom 18. März 2024 veranlassten Abklärungen in Erfahrung gebracht habe, dass die 1. Strafkammer des Friedensgerichts C._______ hinsichtlich des Inhalts der Akte Nr. 2014/(…) am (…) 2024 einen Geheim- haltungsbeschluss erlassen habe. Auch die im Mehrfachgesuch vom

20. Mai 2024 geltend gemachten strafrechtlichen Verfahren, die gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleitet worden sein sollen, und die

D-3474/2024 Seite 8 dazu eingereichten Beweismittel beruhen auf Abklärungen, die erst nach dem Urteil D-2706/2023 vom 18. März 2024 veranlasst worden sind. Wes- halb es nicht möglich gewesen sein soll, diese bereits während des voran- gegangenen Verfahrens in Erfahrung zu bringen und geltend zu machen, wird weder im Mehrfachgesuch noch in der vorliegenden Beschwerde dar- gelegt. Die erst aufgrund von verspätet veranlassten Abklärungen in Erfah- rung gebrachten strafrechtlichen Verfahren und die dazu erhältlich ge- machten Beweismittel fallen demnach nicht als zulässiger Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG in Betracht.

E. 4.3.1 In der Eingabe des Rechtsvertreters vom 25. Juni 2024 wird zwar ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer habe es bisher zehn Ermittlun- gen wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegeben, die bei der Generalstaatsanwaltschaft E._______ gesammelt und von den Staatsanwaltschaften verschiedener Provinzen und Bezirke mit Unzustän- digkeitsentscheidungen an diese weitergleitet worden seien. Es gebe hun- derte von Seiten an Dokumenten über ihn. Für seinen Anwalt in der Türkei sei es nicht einfach, auf eine so grosse Anzahl von Dokumenten zuzugrei- fen, und für den Beschwerdeführer komme es nicht in Frage, mehr als ei- nen Anwalt zu bezahlen, der so viele Ermittlungen schnell bearbeiten könne. Er (der Rechtsvertreter) vertrete deshalb die Meinung, dass die Ver- zögerungen in diesem Fall als angemessen akzeptiert werden sollten.

E. 4.3.2 Ausschlaggebend für die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts ist indessen nicht, dass sich die Beschaffung der eingereich- ten Dokumente für den Anwalt des Beschwerdeführers in der Türkei auf- wändig gestaltet. Entscheidend ist vielmehr, dass die diesbezüglichen Nachforschungen überhaupt erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-2706/2023 vom 18. März 2024 eingeleitet worden sind. Diesbe- züglich ist auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 6. Juni 2024 und die vorstehende Erwägung 4.2 zu verweisen.

E. 4.4 Aufgrund der Akten ergibt sich sodann nicht schlüssig, dass dem Be- schwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei offensichtlich Verfol- gung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtli- ches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1). Es bleibt im Gegenteil weiterhin offen, ob gegen ihn Anklage erhoben wird und er in einem gerichtlichen Verfahren – wenn überhaupt – zu einer un- bedingten Haftstrafe verurteilt würde. Es besteht auch unter diesem Aspekt kein hinreichender Grund, das Urteil D-2706/2023 vom 18. März 2024 in

D-3474/2024 Seite 9 Revision zu ziehen. An dieser Würdigung des Sachverhalts vermag die in der Stellungnahme vom 25. Juni 2024 vertretene anderslautende Ein- schätzung nichts zu ändern.

E. 4.5 Dem Beschwerdeführer gelingt es mit den eingereichten Beweismitteln

– unbesehen der nicht geklärten Frage der Authentizität derselben – nicht, Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darzutun. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2706/2023 vom 18. März 2024 ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 und Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5.2 Der eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2000.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-3474/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde und das Revisionsgesuch werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3474/2024 law/bah Urteil vom 8. Juli 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, (...), Beschwerdeführer/Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch), Verfügung des SEM vom 24. Mai 2024; Revision; Urteil des BVGer D-2706/2023 vom 18. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer/Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 27. August 2021 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. A.b Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-602/2022 vom 22. März 2022 ab. B. B.a Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelangte mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 29. April 2022 an die Vor-instanz. Das SEM wies die als Mehrfachgesuch behandelte Eingabe mit Verfügung vom 6. April 2023 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang erfolgen könne, und es beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. B.b Mit Urteil D-2706/2023 vom 18. März 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 10. Mai 2023 ab. C. C.a Mit Eingabe vom 22. April 2024 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen. In diesem wurde beantragt, das Urteil D-2706/2023 vom 18. März 2024 sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten. Der neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, die bereits entschiedene Streitsache sei neu zu beurteilen und ein neues Urteil sei zu fällen. Es sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, den Ausgang des Gesuchverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Die Beschwerdesache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. C.b Mit Zwischenverfügung D-2473/2024 vom 26. April 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung nicht aus und stellte fest, die vom SEM mit Verfügung vom 6. April 2023 rechtskräftig verfügte Wegweisung sei vollstreckbar. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 13. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2000.- einzuzahlen, dies mit dem Hinweis, auf das Revisionsgesuch werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde. C.c Mit Urteil D-2473/2024 vom 21. Mai 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. D. D.a Mit als Mehrfachgesuch bezeichneter Eingabe vom 20. Mai 2024 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das SEM. In dieser wurde beantragt, es sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung seien einzustellen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers neu zu prüfen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar und zulässig sei. Dem Gesuch lagen folgende Beweismittel bei: 1.Geheimhaltungsbeschluss des 1. Friedensstrafrichters C._______ vom (...).2023, Nr. 2023/(...); 2.Überweisungsbericht der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...).2023 zum Ermittlungsdokument Nr. 2023/(...); 3.Überweisungsbericht der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...).2023 zum Ermittlungsdokument Nr. 2023/(...); 4.Vorführbefehl des 2. Friedensstrafrichters von D._______ vom (...).2023 mit der Nummer 2023/(...); 5.Überweisungsbericht der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...).2023 zum Ermittlungsdokument Nr. 2023/(...); 6.Überweisungsbericht der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...).2022 zum Ermittlungsdokument Nr. 2023/(...); 7.Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom (...).2022 mit der Nummer 2022/(...)über die Unzuständigkeit; 8.Vorführbefehl des 3. (...) D._______ vom (...).2022 mit der Nummer 2022/(...); 9.Vorführbefehl des 6. (...) vom (...).2022 mit dem Aktenzeichen 2022/(...); 10.Überweisungsbericht der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...).2022 zum Ermittlungsdokument Nr. 2022/(...); 11.Überweisungsbericht der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...).2022 zum Ermittlungsdokument Nr. 2022/(...); 12.Untersuchungsbericht der Generaldirektion für Sicherheit, Abteilung für die Bekämpfung von Cyberkriminalität (...) vom (...).2023; 13.Schreiben der Sicherheitsdirektion des Gouverneursamtes der Provinz E._______ vom (...).2023. D.b Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 (eröffnet am 27. Mai 2024) trat das SEM auf die als Mehrfachgesuch betitelte Eingabe vom 20. Mai 2024 mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein und verzichtete auf die Erhebung von Gebühren. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, der Entscheid des SEM von 24. Mai 2024 sei aufzuheben, das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2024 anzunehmen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Eventuell sei das Gesuch vom 20. Mai 2024 vom Gericht als Revisionsgesuch zu behandeln. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 3 VwVG zu gewähren, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die amtliche Rechtsverbeiständung anzuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (vgl. Beschwerde, IV. Prozessuales, Bstn. A, B, und C). F. Der Instruktionsrichter entzog der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2024 die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die mit Verfügung des SEM vom 6. April 2023 rechtskräftig verfügte Wegweisung sei vollstreckbar. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amtliche Verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er ab. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2000.- einzuzahlen, verbunden mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Eingabe vom 2. Juni 2024 nicht eingetreten. G. Am 17. Juni 2024 wurde im vorliegenden Verfahren zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 2000.- eingezahlt. H. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 2. Juni 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Eingabe vom 2. Juni 2024 einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, auf welcher Stufe eine Angelegenheit zu behandeln ist (durch die verfügende Behörde, die Beschwerdebehörde oder eine obere Instanz) (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG). 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe vom 20. Mai 2024 aus, würden nach Erlass eines materiellen Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts neue erhebliche Tatsachen oder neue erhebliche Beweismittel geltend gemacht, handle es sich dabei um ein Revisionsgesuch (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG). Als neue erhebliche Tatsachen würden nur solche gelten, die sich schon vor dem Beschwerdeurteil verwirklicht hätten, deren Geltendmachung im ordentlichen Verfahren aber unmöglich oder unzumutbar gewesen war. Als neue erhebliche Beweismittel würden nur solche gelten, welche vorbestehende, zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen gebliebene Tatsachen betreffen würden. Die eingereichten Beweismittel seien vor dem Urteil des BVGer D-2706/2023 vom 18. März 2024 entstanden. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG überweise die Behörde, die sich als unzuständig erachte, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Eine Behörde, die sich als unzuständig erachte, trete durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behaupte (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Die Eingabe vom 20. Mai 2024 sei von der Rechtsvertretung an das SEM gerichtet und als Mehrfachgesuch betitelt, wodurch unmissverständlich die Zuständigkeit des SEM behauptet werde. Mangels funktionaler Zuständigkeit trete das SEM auf die Eingabe vom 20. Mai 2024 folglich nicht ein. 3.2 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen, mithin solcher, die sich auf Tatsachen beziehen, die sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens verwirklicht haben, eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG durch das funktional zuständige SEM zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Wurde das vorangegangene Asylverfahren durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen und werden nachträglich Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht, mithin solche, die sich schon vor dem Urteil verwirklicht haben (sog. unechte Noven), sind diese vom funktional zuständigen Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 9). Die Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Recht ist im Übrigen zwingender Natur und unterliegt nicht der Disposition der Parteien (vgl. Thomas Flückiger, a.a.O., N 49 zu Art. 7, René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, VwVG, Kommentar, 2022, Rz. 16 zu Art. 7, Regina Kiener/ Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 496). 3.3 Das SEM ist vor diesem Hintergrund auf das Mehrfachgesuch vom 20. Mai 2024, in dem ihm Beweismittel unterbreitet wurden (vgl. Bst. D.a), die zeitlich allesamt vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2706/2023 vom 18. März 2024 entstanden sind und sich auf Tatsachen beziehen, die sich zeitlich vor demselben verwirklicht haben sollen, zu Recht mangels funktionaler Zuständigkeit zur Prüfung derselben nicht eingetreten. 3.4 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darin beantragt wird, der Entscheid des SEM von 24. Mai 2024 sei aufzuheben, das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2024 anzunehmen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 3.3), sind die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2706/2023 vom 18. März 2024 entstanden und sie beziehen sich ausnahmslos auf Tatsachen, die sich zeitlich vor demselben verwirklicht haben. 4.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat bereits in seinen Ausführungen im Revisionsgesuch vom 22. April 2024 im Verfahren D-2473/2024 eingeräumt, dass er erst aufgrund von ihm nach dem Urteil D-2706/2023 vom 18. März 2024 veranlassten Abklärungen in Erfahrung gebracht habe, dass die 1. Strafkammer des Friedensgerichts C._______ hinsichtlich des Inhalts der Akte Nr. 2014/(...) am (...) 2024 einen Geheimhaltungsbeschluss erlassen habe. Auch die im Mehrfachgesuch vom 20. Mai 2024 geltend gemachten strafrechtlichen Verfahren, die gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleitet worden sein sollen, und die dazu eingereichten Beweismittel beruhen auf Abklärungen, die erst nach dem Urteil D-2706/2023 vom 18. März 2024 veranlasst worden sind. Weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, diese bereits während des vorangegangenen Verfahrens in Erfahrung zu bringen und geltend zu machen, wird weder im Mehrfachgesuch noch in der vorliegenden Beschwerde dargelegt. Die erst aufgrund von verspätet veranlassten Abklärungen in Erfahrung gebrachten strafrechtlichen Verfahren und die dazu erhältlich gemachten Beweismittel fallen demnach nicht als zulässiger Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG in Betracht. 4.3 4.3.1 In der Eingabe des Rechtsvertreters vom 25. Juni 2024 wird zwar ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer habe es bisher zehn Ermittlungen wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegeben, die bei der Generalstaatsanwaltschaft E._______ gesammelt und von den Staatsanwaltschaften verschiedener Provinzen und Bezirke mit Unzuständigkeitsentscheidungen an diese weitergleitet worden seien. Es gebe hunderte von Seiten an Dokumenten über ihn. Für seinen Anwalt in der Türkei sei es nicht einfach, auf eine so grosse Anzahl von Dokumenten zuzugreifen, und für den Beschwerdeführer komme es nicht in Frage, mehr als einen Anwalt zu bezahlen, der so viele Ermittlungen schnell bearbeiten könne. Er (der Rechtsvertreter) vertrete deshalb die Meinung, dass die Verzögerungen in diesem Fall als angemessen akzeptiert werden sollten. 4.3.2 Ausschlaggebend für die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts ist indessen nicht, dass sich die Beschaffung der eingereichten Dokumente für den Anwalt des Beschwerdeführers in der Türkei aufwändig gestaltet. Entscheidend ist vielmehr, dass die diesbezüglichen Nachforschungen überhaupt erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2706/2023 vom 18. März 2024 eingeleitet worden sind. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 6. Juni 2024 und die vorstehende Erwägung 4.2 zu verweisen. 4.4 Aufgrund der Akten ergibt sich sodann nicht schlüssig, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei offensichtlich Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1). Es bleibt im Gegenteil weiterhin offen, ob gegen ihn Anklage erhoben wird und er in einem gerichtlichen Verfahren - wenn überhaupt - zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt würde. Es besteht auch unter diesem Aspekt kein hinreichender Grund, das Urteil D-2706/2023 vom 18. März 2024 in Revision zu ziehen. An dieser Würdigung des Sachverhalts vermag die in der Stellungnahme vom 25. Juni 2024 vertretene anderslautende Einschätzung nichts zu ändern. 4.5 Dem Beschwerdeführer gelingt es mit den eingereichten Beweismitteln - unbesehen der nicht geklärten Frage der Authentizität derselben - nicht, Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darzutun. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2706/2023 vom 18. März 2024 ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 und Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2 Der eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde und das Revisionsgesuch werden abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: