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E-6255/2025

E-6255/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Es wird festgestellt, dass die Verfügung des SEM vom 15. Juli 2025 nichtig ist.

E. 2 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. Auf die Auferle-gung von Verfahrenskosten wird hingegen verzichtet.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des SEM vom 15. Juli 2025 nichtig ist.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. Auf die Auferle- gung von Verfahrenskosten wird hingegen verzichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6255/2025 Urteil vom 27. November 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), und, B._______, geboren am (...), Kolumbien, beide vertreten durch lic. iur. Werner Amrein, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Beschwerde gegen Wiedererwägungsverfügung des SEM vom 15. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 18. September 2024 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 3. August 2022 ablehnte und die Wegwei-sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-6629/2024 vom 4. Dezember 2024 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht auf ein Revisionsgesuch der Be-schwerdeführenden vom 19. Dezember 2024 mit Urteil E-254/2025 vom 16. Januar 2025 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden mit einer weiteren Eingabe vom 9. Juni 2025 durch den rubrizierten Rechtsvertreter ans SEM gelangten und um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. September 2024 und um Gewäh-rung von Asyl ersuchten, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen, dass sie mit ihrer Eingabe vom 9. Juni 2025 als Beweismittel ein Urteil des (...) vom 16. März 2016 in Kopie einreichten, welches rechtserheblich sei und zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens sowie einer erneuten umfassenden Befragung der Beschwerdeführenden führen müsse, dass das SEM die Eingabe vom 9. Juni 2025 als qualifiziertes Wiederer-wägungsgesuch entgegennahm und dieses mit Verfügung vom 15. Juli 2025 - eröffnet am 24. Juli 2024 - abwies, wobei es feststellte, die Verfügung des SEM vom 18. September 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abwies, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, den Antrag um erneute Anhörung ab-lehnte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. August 2025 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfü-gung vom 15. Juli 2025 Beschwerde erhoben und beantragten, die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchten, das Bundes-verwaltungsgericht habe zwecks vertiefter und umfassender Sachverhaltsabklärung eine Anhörung der Beschwerdeführenden durchzuführen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht ferner um Gewährung der auf-schiebenden Wirkung, eventualiter um Anhörung durch das SEM, um Erlass der vom SEM erhobenen Gebühren sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. August 2025 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (vgl. auch Art. 44 VwVG) beurteilt und das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, wobei eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist, dass das SEM die Eingabe vom 9. Juni 2025 als qualifiziertes Wiederer-wägungsgesuch entgegennahm und dieses mit Verfügung vom 15. Juli 2025 abwies, dass vorliegend vorab die funktionelle Zuständigkeit zu klären ist, welche die Frage beschlägt, auf welcher Stufe eine Angelegenheit zu behandeln ist (durch die verfügende Behörde, die Beschwerdebehörde oder eine obere Instanz; Urteil des BVGer D-3474/2024 vom 8. Juli 2024 E. 2.2; vgl. zur funktionellen Zuständigkeit auch Thomas Flückiger, in: Wald-mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG), dass das SEM für die Beurteilung von qualifizierten Wiedererwägungsge-suchen zuständig ist, in denen um Abänderung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung des SEM im Sinne von Revisionsgründen ersucht wird, wobei Eingaben gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2013/22 E. 12.3 namentlich als solche entgegenzunehmen sind, wenn neue, das heisst erst nach einem Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel beigebracht werden (vgl. auch Art.111b AsylG; BVGE 2014/39 S. 4.5), dass das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen er-fährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass das Bundesverwaltungsgericht im hievor erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2013/22 festgestellt hat, dass allenfalls erhebliche, jedoch nach dem ordentlichen Rechtsmittelentscheid neu entstandene Beweismittel zur Stützung vorbestandener Tatsachen im Rahmen eines Revisionsverfah-rens nicht zugelassen sind und auf entsprechende Revisionsgesuche erst gar nicht einzutreten ist, da solche Beweismittel als Wiedererwägungsgrund behandelt werden müssen (a.a.O. E. 11.4.5), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf diese Rechtsprechung zum Schluss gelangt ist, darunter seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu prüfen, dass das Urteil des (...) vom 16. März 2016 zwar erst nach Fällung der rechtskräftigen Verfügung vom 18. September 2024 respektive nach Ergehen des Urteils E-6629/2024 vom 4. Dezember 2024 bei den Schweizerischen Asylbehörden eingereicht wurde, es sich dabei gestützt auf das erwähnte Grundsatzurteil - entgegen der Ansicht des SEM - jedoch nicht um ein nachträglich entstandenes, sondern um ein vor Ergehen des Urteils E-6629/2024 bestandenes Beweismittel handelt, womit es sich bei den mit Eingabe vom 9. Juni 2025 vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln um Revisionsgründe handelt, für deren Behandlung - bei Erfüllen der übrigen Revisionsvoraussetzungen - das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre, dass es dem SEM demnach an der funktionellen Zuständigkeit zur materi-ellen Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführenden mangelt, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG eine eindeutig unzuständige Behörde die Sache grundsätzlich ohne Verzug der zuständigen Behörde zu überweisen hat (vgl. Michel Daum/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 4 zu Art. 8 VwVG), dass die Überweisungspflicht jedoch nicht schrankenlos ist, namentlich darf eine Überweisung nicht gegen den Willen der betroffenen Partei erfol-gen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 9. Juni 2025 an das SEM dessen Zuständigkeit ausdrücklich behaupten, indem sie zu erken-nen geben, dass ihnen an einer Beurteilung gerade durch das SEM gelegen ist (vgl. a.a.O. Ziff. 1.1.: «Ich beantrage, dass das Staatssekretariat für Migration [SEM] selber einen Entscheid zu fällen hat ...»), dass das SEM vor diesem Hintergrund gehalten gewesen wäre, durch Ver-fügung auf die Sache nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-5864/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 6.4.2), dass eine Verfügung, welche durch eine unzuständige Behörde erlassen wurde, an einem Mangel leidet, wobei dessen Rechtsfolge entweder in der Anfechtbarkeit oder der Nichtigkeit der Verfügung besteht (vgl. Thomas Flückiger, a.a.O. N 40 ff. zu Art. 7 VwVG), dass als Nichtigkeitsgrund namentlich die sachliche oder funktionelle Un-zuständigkeit der verfügenden Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht kommen (vgl. BVGer B-4720/2019 vom 14. Juli 2020 E. 4.2 m.w.H.), dass einer nichtigen Verfügung jede Verbindlichkeit und Rechtswirkung ab-geht (vgl. BVGer B-4720/2019 a.a.O. E. 4.2 m.w.H.), dass die Verfügung des SEM vom 15. Juli 2025 aufgrund des Gesagten man-gels funktionaler Zuständigkeit des SEM nichtig ist und folglich - mangels Anfechtungsobjekt - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass es den Beschwerdeführenden - ungeachtet der Beurteilung der Er-folgschancen - aber freilich offensteht, ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, dass mit vorliegendem Entscheid der am 15. August 2025 angeordnete Vollzugsstopp hinfällig wird, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache der Antrag auf Ver-zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht, wenn es auf eine Beschwerde nicht eintritt, weil sich die angefochtene Verfügung als nichtig erwiesen hat, dies bei der Festlegung der Verfahrenskosten berücksichtigt (Art. 63 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer B-4720/2019 a.a.O. E. 5.1), dass vorliegend die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewäh-rung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Bst. a AsylG abzuweisen sind, da den Rechtsvertreter mit seinem expliziten Gesuch um Wiedererwägung durch die Vorinstanz eine gewisse Mitverantwortung für den Nichtigkeitsentscheid trifft, zumal er als Rechtsanwalt hätte wissen müssen, dass es sich bei den vorgebrachten Gründen um Revisionsgründe handelt, welche er gegenüber dem dafür zuständigen Bundesverwaltungsgericht geltend machen müsste, dass den Beschwerdeführenden demnach die Kosten des Verfahrens auf-zuerlegen wären, vorliegend jedoch aufgrund der besonderen Umstände, welche durch die Vorinstanz mitverursacht worden sind, im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des SEM vom 15. Juli 2025 nichtig ist.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. Auf die Auferle-gung von Verfahrenskosten wird hingegen verzichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: