opencaselaw.ch

D-9412/2025

D-9412/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 A_______, geboren am (…), und ihre Tochter

E. 2 B_______, geboren am (…), Beschwerdeführerinnen, Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (…),

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025 / (…).

D-9412/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I.

dass das SEM mit Verfügung vom 19. September 2025 die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 6. August 2025 ablehnte und die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-7491/2025 vom 13. Oktober 2025 abwies, II.

dass die Beschwerdeführerinnen mit als «humanitärer Antrag» bezeichne- ter Eingabe vom 10. November 2025 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten, dass der in jenem Verfahren zuständige Instruktionsrichter die Eingabe vom 10. November 2025 als Revisionsgesuch entgegennahm, die Be- schwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 13. November 2025 in- des aufforderte, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Verbes- serung des Revisionsgesuchs (hinsichtlich einer hinreichenden Begrün- dung betreffend Revisionsgrund, Begehren und deren Rechtzeitigkeit) ein- zureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 16. November 2025 das Gesuch vom 10. November 2025 zurückzogen und erklärten, sie hätten die Eingabe vom 10. November 2025 versehentlich an das Bundesverwal- tungsgericht gesandt, der ursprüngliche Zweck der Eingabe sei vielmehr die schriftliche Übermittlung eines humanitären Antrags gemäss Art. 44 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 83 AIG (SR 142.20) an das SEM gewesen, welchem die Eingabe zwischenzeitlich zugestellt worden sei, dass in der Folge das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsent- scheid D-8591/2025 vom 21. November 2025 das Gesuch vom 10. No- vember 2025 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb und keine Verfahrenskosten erhob, III.

dass die Beschwerdeführerinnen mit der (vorstehend unter II. genannten) Eingabe am 10. November 2025 (eingehend beim SEM am 17. November

2025) an das SEM gelangten,

D-9412/2025 Seite 3 dass sie darin geltend machten, der Sachverhalt sei im Asylpunkt wie auch im Wegweisungspunkt vom SEM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht falsch eingeschätzt worden, dass nämlich der türkische Staat in Sachen häusliche Gewalt und Über- griffe durch Staatsbeamte nicht schutzfähig und -willig sei, dass sich zudem der Gesundheitszustand von ihnen beiden massgeblich verschlechtert habe, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen folgende Beweismittel zu den Akten reichten: - Ärztlicher Kurzbericht vom 17. Oktober 2025; - Arztbericht vom 18. September 2025 betreffend Eintritt in den Notfall der Tochter; - Sprechstunde allgemeine Pädiatrie vom 16. September 2025 betreffend die Tochter; - Sprechstunde allgemeine Pädiatrie vom 2. Oktober 2025 betreffend die Tochter; - Formular zur Aufforderung zum Schutz gegen häusliche Gewalt bei der Polizeidirektion (…) vom (…); - Begründetes Scheidungsurteil des Familiengerichts (…) in Sache (…) vom (…); - Sorgerechtsentscheid des Familiengerichts (…) vom (…); - Eingabe des türkischen Anwalts an das Familiengericht (…) (Antrag auf Rechtshilfe) vom (…); - Bildschirmfoto von E-Nabiz vom (…) und vom (…); - Formular individuelle Rückkehrhilfe, unterzeichnet am 27. Juli 2023; - Protokolle gemeinsames Sorgerecht, undatiert; - Schreiben der Grossmutter der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft (…), un- datiert und unleserlich; - Fotos der Beschwerdeführerin aufgenommen in den Jahren 2024 und 2025; - Türkischer psychologischer Bericht, undatiert; - Türkisches Anwaltsschreiben, undatiert, dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 10. November 2025 vollumfänglich als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und die- ses mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 abwies, die Verfügung vom

19. September 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylgesuchs ablehnte und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhob sowie erklärte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung seines Entscheids zwar einräumte, die Vorbringen betreffend die geltend gemachte Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit der türkischen Behörden bei häuslicher Gewalt und bei Übergriffen durch

D-9412/2025 Seite 4 Beamte seien bereits im Asylentscheid erwogen und die diesbezügliche Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden, wo- mit es sich – soweit die Beschwerdeführerinnen monieren würden, die Be- urteilung durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht sei falsch ge- wesen und zahlreiche Beweismittel einreichen würden – um ein Revisions- gesuch handle, welches in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts fallen würde, dass aber aus verfahrensökonomischen Gründen das Gesuch betreffend den Asylpunkt dennoch als qualifiziertes Wiedererwägungs- und nicht als Revisionsgesuch behandelt werde, dass die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang vornehmlich Umstände geltend machen würden, die bereits mit Urteil des Bundesver- waltungsgericht D-7491/2025 vom 13. Oktober 2025 abgehandelt worden seien, dass an jener Beurteilung auch die neu eingereichten Akten – das «Formu- lar individuelle Rückkehrhilfe» vom 27. Juli 2023 und das (undatierte) «Pro- tokoll gemeinsames Sorgerecht» – nichts ändern könnten, dass das Vorbringen, bei der Tochter bestehe der Verdacht auf einen se- xuellen Missbrauch in der Türkei, namentlich durch den Cousin der Tochter, einerseits als nachgeschoben zu werten sei, da solches im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen zu keiner Zeit vorgebracht worden sei, und andererseits angesichts des gegebenen Schutzwillens und der Schutzfä- higkeit der türkischen Behörden nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei, dass die gesundheitlichen Vorbringen (mutmassliche Krebserkrankung der Beschwerdeführerin 1 und vermuteter sexueller Übergriff auf die Tochter) blosse Vermutungen darstellen würden und damit nicht Grundlage eines Wiedererwägungsgesuchs sein könnten, dass im Übrigen die psychische Belastung der Tochter vom Streit zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Ex-Mann herrühre, welcher (nach einer Rückkehr) in der Türkei zu schlichten sei, wenn nötig mithilfe eines Rechts- beistandes, dass damit keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 19. September 2025 beseitigen könnten, dass die Beschwerdeführerinnen dagegen mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und

D-9412/2025 Seite 5 beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass ihre Rückkehr in die Türkei unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, mit der Auflage sämtliche bislang ignorierten Beweise und Umstände angemessen zu würdigen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ersuchten, dass sie folgende Dokumente zu den Akten reichten: - angefochtene Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025; - Provisorischer ambulanter Bericht (…) Notfall vom 17. November 2025; - Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November 2025; - Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2025; - Eingabe an das SEM datiert auf den 10. November 2025; - Vollmacht vom 4. November 2025; - Sprechstunde (…) vom 2. Oktober 2025; - Psychiatrischer Beurteilungsbericht (türkisch); - Formular für vorbeugende Massnahmen (…) (türkisch); - Türkisches Anwaltsschreiben, undatiert; - Anzeigen der Familie von 1996; - Aussageprotokoll von (…) bei der Staatsanwaltschaft (…); - Handschriftliches «Protokoll» vom 3. November 2022, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom

10. Dezember 2025 einen undatierten «Beleg für eine Banküberweisung an die Zentrale der HDP», angeblich ausgeführt im Zeitraum November 2022 bis April 2023, sowie einen «Beleg über einen fehlgeschlagenen Spendenversuch an den Roten Halbmond Kurdistan», angeblich vom

E. 5 Dezember 2025 keinerlei Flüchtlings- beziehungsweise Asylrelevanz zu entnehmen ist, zumal es sich den Angaben nach lediglich um einen erfolg- losen Überweisungsversuch handelt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die- ser geeignet sein könnte, das Gefährdungspotential der Beschwerdeführe- rinnen zu erhöhen oder darzutun, dass dasselbe sinngemäss in Bezug auf den gleichzeitig eingereichten «Beleg für eine Banküberweisung an die Zentrale der HDP» gilt, dass diese Beweismittel demnach ohne weiteren Begründungsaufwand als unerheblich zu erachten sind,

D-9412/2025 Seite 10 dass schliesslich die Vorbringen betreffend die Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes der Beschwerdeführerinnen – wie bereits festgehalten

– vom SEM zu Recht als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen- genommen wurden und die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025 diesbezüglich von der funktionell zuständigen Behörde erlassen wurde, weshalb dieser Teil der Verfügung nicht nichtig ist und auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist, dass die Frage, ob die dreissigtägige Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG zur Vorlage von Wiedererwägungsgründen eingehalten worden ist und das SEM überhaupt verpflichtet war, auf das Wiedererwägungsgesuch einzu- treten, angesichts der nachfolgenden Ausführungen unbeantwortet bleiben kann, dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und insbesondere nicht dazu dient, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wie- der infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), dass das Gefäss der Wiedererwägung nach Art. 111b AsylG insbesondere nicht zur Verfügung steht, um appellatorische Kritik am Urteil D-7491/2025 vom 13. Oktober 2025 zu üben, dass folglich die in der Beschwerde ausführlich kritisierte Nichtgewährung des Asyls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, dass sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in der Folge darauf beschränkt, ob ein Wiedererwägungsgrund gegeben ist oder nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 439), mit anderen Worten, ob eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerde- führerinnen vorliegt, die dazu führt, dass Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, dass vorab festzuhalten ist, dass der Sachverhalt bereits hinreichend er- stellt ist und auch keine Gehörsrechtsverletzung oder anderweitige Verlet- zung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerinnen ersichtlich sind, weshalb die subeventuell beantragte Rückweisung der Sache ausser Be- tracht fällt (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung des behaupteten ver- schlechterten Gesundheitszustandes vorbringt, sie leide unter (…)

D-9412/2025 Seite 11 aufgrund der diagnostizierten (…) und es liege wegen (…) und (…) ein ungeklärter (…)verdacht vor, wobei die Unterbrechung der (…) Abklärung lebensbedrohlich sei, dass nicht ersichtlich ist, woraus die Beschwerdeführerin 1 eine Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ableitet, da sowohl die (…) als auch die (…) bereits vor dem Urteil D-7491/2025 vom 13. Ok- tober 2025 bekannt waren und sich das Bundesverwaltungsgericht in be- sagtem Urteil bereits eingehend mit diesen psychischen Befunden ausei- nandergesetzt hat, weshalb auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen (vgl. D-7491/2025 E. 6.3.2) verwiesen werden kann, dass selbst das Vorliegen einer Verschlechterung der genannten psychi- schen Beschwerden am angeordneten Wegweisungsvollzug nichts ändern würde, zumal das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich – und auch hier

– sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behand- lungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei ausgeht und ebenso Psychopharmaka zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des BVGer D- 7045/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2.3 m.w.H.), dass betreffend des geltend gemachten (…) festzuhalten ist, dass die (…) gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bereits am 17. August 2025 er- folgt ist (Beschwerde vom 8. Dezember 2025, Ziff. VI, 1.2.), dass die – rechtlich vertretene – Beschwerdeführerin 1 gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls gehalten gewesen wäre, dem Gericht einen relevanten ärztlichen Bericht über den postoperativen Verlauf sowie das Ergebnis der (…) und der (…) Untersuchung zuzustellen, dass – nachdem dem Gericht ein entsprechender Bericht nicht zugestellt worden ist – davon auszugehen ist, dass die (…) zu keinen nennenswerten negativen gesundheitlichen Ergebnissen geführt hat, dass dem Kurzbericht des (…) vom 17. Oktober 2025 (vgl. Vorakten SEM act. (…)) – entgegen dem Verweis in der Beschwerde (IV Ziff. 4) – ebenfalls kein (…)befund entnommen werden kann, sondern das Procedere lediglich eine (…) Nachkontrolle bei (…) im Januar 2026 vorsieht, dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass es sich auch bei der (…) nicht um einen neuen Befund handelt und die Beschwerdeführerin gemäss ei- genen Angaben bereits seit Jahren darunter leidet (Anhörungsprotokoll SEM act. (…)),

D-9412/2025 Seite 12 dass auch dem aktuellsten zu den Akten gereichten provisorischen Bericht der (…) Notaufnahme (…) vom 17. November 2025 – entgegen dem Ver- weis in der Beschwerde (III Ziff. 8 lit. a) – keinerlei Hinweise auf eine (…) zu entnehmen sind, vielmehr der «(…) Status» und auch der «sonstige Be- fund» als «unauffällig» bezeichnet werden und sich die Beschwerdeführe- rin in «gutem Ernährungszustand» befinde, womit auch das vorgebrachte Argument (…) relativiert wird, dass ferner auch die weiteren zu den Akten gereichten medizinischen Un- terlagen keine Hinweise auf einen (…) und – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin – auf einen (…) Abklärungsbedarf enthalten, dass die Beschwerdeführerin sodann in der Beschwerde weiterhin lediglich einen Verdacht auf das Vorliegen von (…) hegt und nicht vorbringt, sie sei seit der (…) nochmals in diesem Zusammenhang behandelt worden, dass erneut festzuhalten ist, dass von der juristisch vertretenen Beschwer- deführerin erwartet werden darf, dass sie dem Gericht einen (…) unver- züglich zur Kenntnis bringen würde, dass das Gericht gestützt auf diese Erwägungen davon ausgeht, dass es sich beim behaupteten (…) bloss um eine Befürchtung handelte, dass im Übrigen das SEM bereits mit Verfügung vom 19. September 2025 zu Recht festgehalten hat, dass eine exakte und abschliessende Diagnose ihres Gesundheitszustands – auch betreffend den bereits damals geltend gemachten (…) – nicht erforderlich ist, da diese angesichts der guten me- dizinischen Versorgung in ihrem Heimatland auch dort erstellt werden könne (SEM-Verfügung vom 19. September 2025 III Ziff. 2, S. 14), dass vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 13 Abs. 1 VwVG; Art. 8 Abs. 1 AsylG) in antizi- pierter Beweiswürdigung davon ausgegangen wird, dass sich ihr Gesund- heitszustand nicht in relevanter Weise verschlechtert hat, dass demzufolge das Wiedererwägungsgesuch in dieser Hinsicht zu Recht abgewiesen wurde, dass in Bezug auf den Gesundheitszustand der Tochter geltend gemacht wird, es liege neu ein Verdacht auf eine (…) vor, welche von einem vermu- teten (…) in der Türkei herrühren würde,

D-9412/2025 Seite 13 dass festzuhalten ist, dass der Verdacht auf eine (…), wie er im Arztbericht der allgemeinen Pädiatrie des (…) vom 2. Oktober 2025 benannt wird, -- entgegen der Behauptung in der Beschwerde – noch keine ab- schliessende Diagnose einer solchen darstellt, dass ohnehin in Anbetracht der guten medizinischen Versorgung in der Türkei davon ausgegangen wird, dass auch für Kinder umfassende Be- handlungs- und Betreuungsangebote verfügbar sind (vgl. BVGer D- 7045/2024 E. 5.2.4), weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon ab- gesehen werden kann, den Gesundheitszustand der Tochter weiter abzu- klären (vgl. Urteil des BVGer D-9546/2025 vom 19. Dezember 2025 S. 7), dass auch das Kindeswohl – wie im Urteil D-7491/2025 E. 6.3.3 bereits eingehend dargelegt – dem Vollzug der Wegweisung nach wie vor nicht entgegensteht, dass folglich auch die allfällige Notwendigkeit einer psychologischen Be- handlung der Tochter nicht gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass sich aus den vorangehenden Erwägungen insgesamt ergibt, dass die Beschwerdeführerinnen mit den im Wiedererwägungsgesuch geltend ge- machten Vorbringen und Beweismitteln keine drohende Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Bestimmungen dar- zulegen vermochten und es ihnen nicht gelungen ist, eine wesentliche Ver- änderung der Sachlage darzutun, dass das SEM den Wegweisungsvollzug damit zu Recht als zulässig und zumutbar qualifiziert hat und das Wiedererwägungsgesuch zutreffend ab- gewiesen hat, dass sich der Wegweisungsvollzug auch weiterhin als möglich erweist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü- gung Bundesrecht nicht verletzt, angemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), dass demnach die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid der am 8. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp hinfällig wird,

D-9412/2025 Seite 14 dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache der Antrag auf Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor- den ist, dass das Bundesverwaltungsgericht, wenn es auf eine Beschwerde teil- weise nicht eintritt, weil sich die angefochtene Verfügung als teilnichtig er- wiesen hat, dies bei der Festlegung der Verfahrenskosten berücksichtigt (Art. 63 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer B-4720/2019 E. 5.1 m.w.H.), dass vorliegend das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da den Rechtsvertreter mit seinem expliziten Gesuch um Wiedererwägung durch die Vorinstanz eine gewisse Mitverantwortung für den teilweisen Nichtigkeitsentscheid trifft, zumal er als erfahrener Rechtsvertreter hätte wissen müssen, dass es sich bei den vorgebrachten Gründen betreffend die Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden um Revisions- gründe handelt, welche er gegenüber dem dafür zuständigen Bundesver- waltungsgericht geltend machen müsste, dass den Beschwerdeführerinnen demnach die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen wären, vorliegend jedoch aufgrund der besonderen Um- stände, welche durch die Vorinstanz mitverursacht worden sind, im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-9412/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025 im Sinne der Erwägungen (betreffend die Beurteilung der Vorbringen zur Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates bei häuslicher Gewalt und bei Übergriffen durch Beamte) teilnichtig ist.
  2. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (betreffend die Vorbrin- gen zur Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates bei häuslicher Gewalt und bei Übergriffen durch Beamte) teilweise nicht eingetreten.
  3. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  5. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9412/2025 Urteil vom 28. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien

1. A_______, geboren am (...), und ihre Tochter

2. B_______, geboren am (...), Beschwerdeführerinnen, Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das SEM mit Verfügung vom 19. September 2025 die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 6. August 2025 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-7491/2025 vom 13. Oktober 2025 abwies, II. dass die Beschwerdeführerinnen mit als «humanitärer Antrag» bezeichneter Eingabe vom 10. November 2025 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten, dass der in jenem Verfahren zuständige Instruktionsrichter die Eingabe vom 10. November 2025 als Revisionsgesuch entgegennahm, die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 13. November 2025 indes aufforderte, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Verbesserung des Revisionsgesuchs (hinsichtlich einer hinreichenden Begründung betreffend Revisionsgrund, Begehren und deren Rechtzeitigkeit) einzureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 16. November 2025 das Gesuch vom 10. November 2025 zurückzogen und erklärten, sie hätten die Eingabe vom 10. November 2025 versehentlich an das Bundesverwaltungsgericht gesandt, der ursprüngliche Zweck der Eingabe sei vielmehr die schriftliche Übermittlung eines humanitären Antrags gemäss Art. 44 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 83 AIG (SR 142.20) an das SEM gewesen, welchem die Eingabe zwischenzeitlich zugestellt worden sei, dass in der Folge das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid D-8591/2025 vom 21. November 2025 das Gesuch vom 10. November 2025 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb und keine Verfahrenskosten erhob, III. dass die Beschwerdeführerinnen mit der (vorstehend unter II. genannten) Eingabe am 10. November 2025 (eingehend beim SEM am 17. November 2025) an das SEM gelangten, dass sie darin geltend machten, der Sachverhalt sei im Asylpunkt wie auch im Wegweisungspunkt vom SEM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht falsch eingeschätzt worden, dass nämlich der türkische Staat in Sachen häusliche Gewalt und Übergriffe durch Staatsbeamte nicht schutzfähig und -willig sei, dass sich zudem der Gesundheitszustand von ihnen beiden massgeblich verschlechtert habe, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen folgende Beweismittel zu den Akten reichten:

- Ärztlicher Kurzbericht vom 17. Oktober 2025;

- Arztbericht vom 18. September 2025 betreffend Eintritt in den Notfall der Tochter;

- Sprechstunde allgemeine Pädiatrie vom 16. September 2025 betreffend die Tochter;

- Sprechstunde allgemeine Pädiatrie vom 2. Oktober 2025 betreffend die Tochter;

- Formular zur Aufforderung zum Schutz gegen häusliche Gewalt bei der Polizeidirektion (...) vom (...);

- Begründetes Scheidungsurteil des Familiengerichts (...) in Sache (...) vom (...);

- Sorgerechtsentscheid des Familiengerichts (...) vom (...);

- Eingabe des türkischen Anwalts an das Familiengericht (...) (Antrag auf Rechtshilfe) vom (...);

- Bildschirmfoto von E-Nabiz vom (...) und vom (...);

- Formular individuelle Rückkehrhilfe, unterzeichnet am 27. Juli 2023;

- Protokolle gemeinsames Sorgerecht, undatiert;

- Schreiben der Grossmutter der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft (...), undatiert und unleserlich;

- Fotos der Beschwerdeführerin aufgenommen in den Jahren 2024 und 2025;

- Türkischer psychologischer Bericht, undatiert;

- Türkisches Anwaltsschreiben, undatiert, dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 10. November 2025 vollumfänglich als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und dieses mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 abwies, die Verfügung vom 19. September 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylgesuchs ablehnte und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhob sowie erklärte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung seines Entscheids zwar einräumte, die Vorbringen betreffend die geltend gemachte Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit der türkischen Behörden bei häuslicher Gewalt und bei Übergriffen durch Beamte seien bereits im Asylentscheid erwogen und die diesbezügliche Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden, womit es sich - soweit die Beschwerdeführerinnen monieren würden, die Beurteilung durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht sei falsch gewesen und zahlreiche Beweismittel einreichen würden - um ein Revisionsgesuch handle, welches in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen würde, dass aber aus verfahrensökonomischen Gründen das Gesuch betreffend den Asylpunkt dennoch als qualifiziertes Wiedererwägungs- und nicht als Revisionsgesuch behandelt werde, dass die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang vornehmlich Umstände geltend machen würden, die bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7491/2025 vom 13. Oktober 2025 abgehandelt worden seien, dass an jener Beurteilung auch die neu eingereichten Akten - das «Formular individuelle Rückkehrhilfe» vom 27. Juli 2023 und das (undatierte) «Protokoll gemeinsames Sorgerecht» - nichts ändern könnten, dass das Vorbringen, bei der Tochter bestehe der Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch in der Türkei, namentlich durch den Cousin der Tochter, einerseits als nachgeschoben zu werten sei, da solches im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen zu keiner Zeit vorgebracht worden sei, und andererseits angesichts des gegebenen Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei, dass die gesundheitlichen Vorbringen (mutmassliche Krebserkrankung der Beschwerdeführerin 1 und vermuteter sexueller Übergriff auf die Tochter) blosse Vermutungen darstellen würden und damit nicht Grundlage eines Wiedererwägungsgesuchs sein könnten, dass im Übrigen die psychische Belastung der Tochter vom Streit zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Ex-Mann herrühre, welcher (nach einer Rückkehr) in der Türkei zu schlichten sei, wenn nötig mithilfe eines Rechtsbeistandes, dass damit keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 19. September 2025 beseitigen könnten, dass die Beschwerdeführerinnen dagegen mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass ihre Rückkehr in die Türkei unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, mit der Auflage sämtliche bislang ignorierten Beweise und Umstände angemessen zu würdigen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie folgende Dokumente zu den Akten reichten:

- angefochtene Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025;

- Provisorischer ambulanter Bericht (...) Notfall vom 17. November 2025;

- Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November 2025;

- Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2025;

- Eingabe an das SEM datiert auf den 10. November 2025;

- Vollmacht vom 4. November 2025;

- Sprechstunde (...) vom 2. Oktober 2025;

- Psychiatrischer Beurteilungsbericht (türkisch);

- Formular für vorbeugende Massnahmen (...) (türkisch);

- Türkisches Anwaltsschreiben, undatiert;

- Anzeigen der Familie von 1996;

- Aussageprotokoll von (...) bei der Staatsanwaltschaft (...);

- Handschriftliches «Protokoll» vom 3. November 2022, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. Dezember 2025 einen undatierten «Beleg für eine Banküberweisung an die Zentrale der HDP», angeblich ausgeführt im Zeitraum November 2022 bis April 2023, sowie einen «Beleg über einen fehlgeschlagenen Spendenversuch an den Roten Halbmond Kurdistan», angeblich vom 5. Dezember 2025, zu den Akten reichten, dass sie ausführten, diese Belege würden die friedliche Solidarität der Beschwerdeführerin 1 mit der kurdischen Bürgerrechtsbewegung dokumentieren und den Hintergrund für die strafrechtlichen Vorwürfe seitens der türkischen Behörden liefern, dass die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 ihre neue Wohnadresse mitteilte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass vorab die funktionelle Zuständigkeit zu klären ist, welche die Frage beschlägt, auf welcher Stufe eine Angelegenheit zu behandeln ist (durch die verfügende Behörde, die Beschwerdebehörde oder eine obere Instanz; Urteil des BVGer D-3474/2024 vom 8. Juli 2024 E. 2.2; vgl. zur funktionellen Zuständigkeit auch Thomas Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG), dass das SEM für die Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen nach Art. 111b ff. AsylG funktionell zuständig ist, dass ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet eingereicht werden muss (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (sog. einfaches Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass es sich, soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes darlegen, um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch im oben genannten Sinne handelt und das SEM zurecht als funktionell zuständige Behörde die diesbezüglichen Vorbringen behandelte, dass es sich jedoch bei den Vorbringen, der türkische Staat sei bei häuslicher Gewalt und bei Übergriffen durch Beamte weder schutzwillig noch schutzfähig, und bei den diesbezüglich zu den Akten gereichten Beweismitteln um vor Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7491/2025 vom 13. Oktober 2025 entstandene und damit revisionsrechtlich (ausschliesslich) durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfende Tatsachen respektive Beweismittel im Sinne von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt (vgl. BVGE 2013/22), welche solchermassen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vom SEM als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu beurteilen sind (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.; BVGE 2014/39 S. 4.5), dass an dieser Zuständigkeitsregelung im vorliegenden Kontext auch verfahrensökonomische Gründe nichts zu ändern vermögen, zumal es sich bei den Vorbringen betreffend die fehlende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staates - soweit aufgrund der (Datums-)Angaben der Beschwerdeführerinnen beurteilbar - ausschliesslich um Revisionsvorbringen und mithin nicht um ein gemischtes Gesuch handelt, dass nämlich die zu den Akten gereichten Beweismittel - mit Ausnahme des «Formulars individuelle Rückkehrhilfe (vom 27. Juli 2023)» und des «Protokolls gemeinsames Sorgerecht» - bereits im Rahmen des ursprünglichen Asylverfahrens vorlagen und damit zwangsläufig vor dem Beschwerdeentscheid vom 13. Oktober 2025 entstanden sind, dass auch das neu zu den Akten gereichte «Formular individuelle Rückkehrhilfe» vom 27. Juli 2023 und das «Protokoll gemeinsames Sorgerecht» offensichtlich vor dem Beschwerdeurteil D-7491/2025 vom 13. Oktober 2025 entstanden sind, dass es dem SEM demnach an der funktionellen Zuständigkeit zur materiellen Prüfung der Vorbringen, der türkische Staat sei bei häuslicher Gewalt und bei Übergriffen durch Beamte weder schutzwillig noch schutzfähig, fehlte, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG eine eindeutig unzuständige Behörde die Sache grundsätzlich ohne Verzug der zuständigen Behörde zu überweisen hat (vgl. Michel Daum/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 4 zu Art. 8 VwVG), dass aber Art. 9 Abs. 2 VwVG diese Überweisungspflicht durchbricht und der Behörde dann vorschreibt, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden, wenn eine Partei die Zuständigkeit der Behörde - entgegen deren eigener Beurteilung - behauptet (vgl. Urteil des BVGer D-2371/2024 vom 20. Juni 2024 E. 5.4 m.w.H.), dass mit dem Begriff des Behauptens gemeint ist, dass die Partei ausdrücklich oder implizit zu erkennen gibt, dass sie ihre Angelegenheit von der befassten Behörde behandelt sehen möchte (Wiederkehr/Mey-er/Böhme, VwVG Kommentar, Zürich 2022, N 4 zu Art. 9 VwVG), wie dies vorliegend geschehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen mit der an das SEM gerichteten Eingabe vom 17. November 2025 (Eingang) zuerst - nämlich bereits am 10. November 2025 - an das Bundesverwaltungsgericht gelangt sind, mit Schreiben vom 16. November 2025 aber ausführten, es handle sich dabei um ein Versehen und der ursprüngliche Zweck der Eingabe sei die Übermittlung eines humanitären Antrags gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG, welcher an das SEM gerichtet sei, und sie gleichzeitig das Revisionsbegehren zurückzogen (vgl. dazu vorstehend unter II.), dass die Beschwerdeführerinnen damit klar zu erkennen gaben, dass ihnen an einer Beurteilung gerade durch das SEM gelegen ist, dass das SEM vor diesem Hintergrund gehalten gewesen wäre, durch Ver-fügung auf die Vorbringen betreffend die Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden mangels funktionaler Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG; vgl. Urteile des BVGer E-6255/2025 vom 27. November 2025 S. 5; D-5864/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 6.4.2), dass eine Verfügung, welche durch eine unzuständige Behörde erlassen wurde, an einem Mangel leidet, wobei dessen Rechtsfolge entweder in der Anfechtbarkeit oder der Nichtigkeit der Verfügung besteht (vgl. Thomas Flückiger, a.a.O., N 40 ff. zu Art. 7 VwVG), dass als Nichtigkeitsgrund namentlich die sachliche oder funktionelle Un-zuständigkeit der verfügenden Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht kommen (vgl. Urteile des BVGer E-6255/2025;B-4720/2019 vom 14. Juli 2020 E. 4.2 m.w.H.), dass einer nichtigen Verfügung jede Verbindlichkeit und Rechtswirkung ab-geht (vgl. Urteil des BVGer B-4720/2019 E. 4.2 m.w.H.), dass von Teilnichtigkeit der Verfügung zu sprechen ist, wenn die Fehlerhaftigkeit nur einen von mehreren Anordnungen der Verfügung betrifft und die Verfügung auch beim Wegfall dieser nichtigen Bestimmung ihren Zweck erreichen kann (Häfelin/Müller/Uhlmann [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1133, S. 251), was hier der Fall ist, dass die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025 aufgrund des Gesagten mangels funktionaler Zuständigkeit des SEM in Bezug auf die Vorbringen betreffend die Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden teilnichtig ist und folglich - mangels Anfechtungsobjekt - auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist, dass dem auf Beschwerdeebene eingereichten «Beleg über einen fehlgeschlagenen Spendenversuch an den Roten Halbmond Kurdistan» vom 5. Dezember 2025 keinerlei Flüchtlings- beziehungsweise Asylrelevanz zu entnehmen ist, zumal es sich den Angaben nach lediglich um einen erfolglosen Überweisungsversuch handelt und nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser geeignet sein könnte, das Gefährdungspotential der Beschwerdeführerinnen zu erhöhen oder darzutun, dass dasselbe sinngemäss in Bezug auf den gleichzeitig eingereichten «Beleg für eine Banküberweisung an die Zentrale der HDP» gilt, dass diese Beweismittel demnach ohne weiteren Begründungsaufwand als unerheblich zu erachten sind, dass schliesslich die Vorbringen betreffend die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerinnen - wie bereits festgehalten - vom SEM zu Recht als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen-genommen wurden und die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025 diesbezüglich von der funktionell zuständigen Behörde erlassen wurde, weshalb dieser Teil der Verfügung nicht nichtig ist und auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist, dass die Frage, ob die dreissigtägige Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG zur Vorlage von Wiedererwägungsgründen eingehalten worden ist und das SEM überhaupt verpflichtet war, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, angesichts der nachfolgenden Ausführungen unbeantwortet bleiben kann, dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und insbesondere nicht dazu dient, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), dass das Gefäss der Wiedererwägung nach Art. 111b AsylG insbesondere nicht zur Verfügung steht, um appellatorische Kritik am Urteil D-7491/2025 vom 13. Oktober 2025 zu üben, dass folglich die in der Beschwerde ausführlich kritisierte Nichtgewährung des Asyls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, dass sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in der Folge darauf beschränkt, ob ein Wiedererwägungsgrund gegeben ist oder nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 439), mit anderen Worten, ob eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerinnen vorliegt, die dazu führt, dass Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, dass vorab festzuhalten ist, dass der Sachverhalt bereits hinreichend erstellt ist und auch keine Gehörsrechtsverletzung oder anderweitige Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerinnen ersichtlich sind, weshalb die subeventuell beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung des behaupteten verschlechterten Gesundheitszustandes vorbringt, sie leide unter (...) aufgrund der diagnostizierten (...) und es liege wegen (...) und (...) ein ungeklärter (...)verdacht vor, wobei die Unterbrechung der (...) Abklärung lebensbedrohlich sei, dass nicht ersichtlich ist, woraus die Beschwerdeführerin 1 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ableitet, da sowohl die (...) als auch die (...) bereits vor dem Urteil D-7491/2025 vom 13. Oktober 2025 bekannt waren und sich das Bundesverwaltungsgericht in besagtem Urteil bereits eingehend mit diesen psychischen Befunden auseinandergesetzt hat, weshalb auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen (vgl. D-7491/2025 E. 6.3.2) verwiesen werden kann, dass selbst das Vorliegen einer Verschlechterung der genannten psychischen Beschwerden am angeordneten Wegweisungsvollzug nichts ändern würde, zumal das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich - und auch hier - sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei ausgeht und ebenso Psychopharmaka zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des BVGer D-7045/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2.3 m.w.H.), dass betreffend des geltend gemachten (...) festzuhalten ist, dass die (...) gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bereits am 17. August 2025 erfolgt ist (Beschwerde vom 8. Dezember 2025, Ziff. VI, 1.2.), dass die - rechtlich vertretene - Beschwerdeführerin 1 gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls gehalten gewesen wäre, dem Gericht einen relevanten ärztlichen Bericht über den postoperativen Verlauf sowie das Ergebnis der (...) und der (...) Untersuchung zuzustellen, dass - nachdem dem Gericht ein entsprechender Bericht nicht zugestellt worden ist - davon auszugehen ist, dass die (...) zu keinen nennenswerten negativen gesundheitlichen Ergebnissen geführt hat, dass dem Kurzbericht des (...) vom 17. Oktober 2025 (vgl. Vorakten SEM act. (...)) - entgegen dem Verweis in der Beschwerde (IV Ziff. 4) - ebenfalls kein (...)befund entnommen werden kann, sondern das Procedere lediglich eine (...) Nachkontrolle bei (...) im Januar 2026 vorsieht, dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass es sich auch bei der (...) nicht um einen neuen Befund handelt und die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bereits seit Jahren darunter leidet (Anhörungsprotokoll SEM act. (...)), dass auch dem aktuellsten zu den Akten gereichten provisorischen Bericht der (...) Notaufnahme (...) vom 17. November 2025 - entgegen dem Verweis in der Beschwerde (III Ziff. 8 lit. a) - keinerlei Hinweise auf eine (...) zu entnehmen sind, vielmehr der «(...) Status» und auch der «sonstige Befund» als «unauffällig» bezeichnet werden und sich die Beschwerdeführerin in «gutem Ernährungszustand» befinde, womit auch das vorgebrachte Argument (...) relativiert wird, dass ferner auch die weiteren zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf einen (...) und - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - auf einen (...) Abklärungsbedarf enthalten, dass die Beschwerdeführerin sodann in der Beschwerde weiterhin lediglich einen Verdacht auf das Vorliegen von (...) hegt und nicht vorbringt, sie sei seit der (...) nochmals in diesem Zusammenhang behandelt worden, dass erneut festzuhalten ist, dass von der juristisch vertretenen Beschwerdeführerin erwartet werden darf, dass sie dem Gericht einen (...) unverzüglich zur Kenntnis bringen würde, dass das Gericht gestützt auf diese Erwägungen davon ausgeht, dass es sich beim behaupteten (...) bloss um eine Befürchtung handelte, dass im Übrigen das SEM bereits mit Verfügung vom 19. September 2025 zu Recht festgehalten hat, dass eine exakte und abschliessende Diagnose ihres Gesundheitszustands - auch betreffend den bereits damals geltend gemachten (...) - nicht erforderlich ist, da diese angesichts der guten medizinischen Versorgung in ihrem Heimatland auch dort erstellt werden könne (SEM-Verfügung vom 19. September 2025 III Ziff. 2, S. 14), dass vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 13 Abs. 1 VwVG; Art. 8 Abs. 1 AsylG) in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen wird, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht in relevanter Weise verschlechtert hat, dass demzufolge das Wiedererwägungsgesuch in dieser Hinsicht zu Recht abgewiesen wurde, dass in Bezug auf den Gesundheitszustand der Tochter geltend gemacht wird, es liege neu ein Verdacht auf eine (...) vor, welche von einem vermuteten (...) in der Türkei herrühren würde, dass festzuhalten ist, dass der Verdacht auf eine (...), wie er im Arztbericht der allgemeinen Pädiatrie des (...) vom 2. Oktober 2025 benannt wird, -- entgegen der Behauptung in der Beschwerde - noch keine abschliessende Diagnose einer solchen darstellt, dass ohnehin in Anbetracht der guten medizinischen Versorgung in der Türkei davon ausgegangen wird, dass auch für Kinder umfassende Behandlungs- und Betreuungsangebote verfügbar sind (vgl. BVGer D-7045/2024 E. 5.2.4), weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden kann, den Gesundheitszustand der Tochter weiter abzuklären (vgl. Urteil des BVGer D-9546/2025 vom 19. Dezember 2025 S. 7), dass auch das Kindeswohl - wie im Urteil D-7491/2025 E. 6.3.3 bereits eingehend dargelegt - dem Vollzug der Wegweisung nach wie vor nicht entgegensteht, dass folglich auch die allfällige Notwendigkeit einer psychologischen Behandlung der Tochter nicht gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass sich aus den vorangehenden Erwägungen insgesamt ergibt, dass die Beschwerdeführerinnen mit den im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen und Beweismitteln keine drohende Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Bestimmungen darzulegen vermochten und es ihnen nicht gelungen ist, eine wesentliche Veränderung der Sachlage darzutun, dass das SEM den Wegweisungsvollzug damit zu Recht als zulässig und zumutbar qualifiziert hat und das Wiedererwägungsgesuch zutreffend abgewiesen hat, dass sich der Wegweisungsvollzug auch weiterhin als möglich erweist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, angemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), dass demnach die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid der am 8. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp hinfällig wird, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht, wenn es auf eine Beschwerde teilweise nicht eintritt, weil sich die angefochtene Verfügung als teilnichtig erwiesen hat, dies bei der Festlegung der Verfahrenskosten berücksichtigt (Art. 63 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer B-4720/2019 E. 5.1 m.w.H.), dass vorliegend das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da den Rechtsvertreter mit seinem expliziten Gesuch um Wiedererwägung durch die Vorinstanz eine gewisse Mitverantwortung für den teilweisen Nichtigkeitsentscheid trifft, zumal er als erfahrener Rechtsvertreter hätte wissen müssen, dass es sich bei den vorgebrachten Gründen betreffend die Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden um Revisionsgründe handelt, welche er gegenüber dem dafür zuständigen Bundesverwaltungsgericht geltend machen müsste, dass den Beschwerdeführerinnen demnach die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen wären, vorliegend jedoch aufgrund der besonderen Umstände, welche durch die Vorinstanz mitverursacht worden sind, im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025 im Sinne der Erwägungen (betreffend die Beurteilung der Vorbringen zur Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates bei häuslicher Gewalt und bei Übergriffen durch Beamte) teilnichtig ist.

2. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (betreffend die Vorbringen zur Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates bei häuslicher Gewalt und bei Übergriffen durch Beamte) teilweise nicht eingetreten.

3. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

5. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: