Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. September 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechts- kraft zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine am 23. Dezember 2021 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-5597/2021 vom
21. August 2023 ab. II.
D. Am 11. Oktober 2023 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Mehr- fachgesuch / Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b und Art. 111c AsylG; Gesuch um Asyl bzw. vorläufige Aufnahme» bezeichneten Eingabe ans SEM und reichte zahlreiche Beweismittel ein. E. Am 18. Oktober 2023 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Verfügung vom 12. April 2024 trat das SEM auf die Eingabe vom
11. Oktober 2023 infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit nicht ein. G. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 18. April 2024 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 12. April 2024 sei aufzuheben, die Angelegenheit sei zur materiellen Behandlung des Gesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen
D-2371/2024 Seite 3 beziehungsweise diese sei anzuweisen, auf das Gesuch vom 11. Oktober 2023 einzutreten und nach weiteren Abklärungen neu über die Sache zu entscheiden. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigen- schaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Un- zulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest- zustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subsubeventualiter sei das Gesuch vom 11. Oktober 2023 als Revisionsgesuch zu behandeln und in diesem Rahmen seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzu- nehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde (eventualiter dem Revisionsgesuch) sei unverzüglich beziehungsweise im Sinne einer superprovisorischen Massnahme beziehungsweise vorsorglichen Mass- nahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren, beziehungsweise es sei ihm zu erlauben, sich bis zu einem neuen Entscheid in der Schweiz aufzu- halten, und der Wegweisungsvollzug sei entsprechend auszusetzen. Zu- dem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. H. Mit Verfügung vom 19. April 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
19. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwägungsentscheide können grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist
D-2371/2024 Seite 4 daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 9 Abs. 2 VwVG ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz- lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichtein- tretensentscheid gefällt hat (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1). Die Fragen der An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange- fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen- den Verfahrens. Auf die entsprechenden (Sub-)Eventualanträge ist des- halb nicht einzutreten.
E. 4.1 Die Vorinstanz trat gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktiona- ler Zuständigkeit auf die Eingabe vom 11. Oktober 2023 nicht ein. Zur Be- gründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, zwar bezeichne der Beschwerdeführer seine Eingabe als «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch und neues Asylgesuch», die Qualifikation richte sich jedoch nach dem Inhalt und nicht nach der Bezeichnung. Sein Vorbringen, wonach er im Juli 2023 erneut von der Terrorist Investi- gation Division (TID) vorgeladen worden sei, sei im Rahmen eines allfälli-
D-2371/2024 Seite 5 gen Revisionsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht zu behan- deln. Ferner sei die Eingabe vom 11. Oktober 2023 ausdrücklich an das SEM gerichtet und als «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch und neues Asylgesuch» betitelt worden, wodurch unmissverständlich die Zu- ständigkeit des SEM behauptet werde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Ziel und die Absicht des Schreibens ein Entscheid des SEM gewesen sei.
E. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner als «Beschwerde (evtl. Revisionsgesuch)» betitelten Eingabe vom 18. April 2024 im Wesent- lichen, er habe im Rahmen seines Asylgesuchs und des bundes- verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bereits asylrelevante Verfolgungsgründe geltend gemacht, insbesondere aufgrund der sportli- chen Aktivität seines Bruders. Mit den eingereichten Beilagen könne auf- gezeigt werden, dass er (der Beschwerdeführer) in seinem Heimatland weiterhin asylrechtlich relevant verfolgt werde. Die Vorladung der TID sei eingereicht und es sei beantragt worden, weitere Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Colombo vorzunehmen. Ein neues Schreiben des Rechtsanwalts vom 1. September 2023 liege vor, womit die Verfolgung seiner Familienmitglieder plausibilisiert und bewiesen worden sei. Es seien neue Umstände geltend gemacht worden, und nicht nur solche Umstände, die sich schon vor dem Beschwerdeurteil verwirklicht hätten. Eine «Zweiteilung» des Verfahrens hinsichtlich der anderen Beweise er- gebe wenig Sinn und die gesamte Angelegenheit hätte umfassend vom SEM geprüft werden sollen. Die Eingabe beim SEM stelle keine Behaup- tung der Zuständigkeit dieser Behörde dar. Das SEM habe ihn anlässlich der Befragung angewiesen, nur von sich zu erzählen; dies werde der Situation nicht gerecht, zumal eine Reflexverfol- gung im Raum stehe. Aufgrund der neuen Beweise und Tatsachen sei seine konkrete Verfolgung und Gefährdung mehr als nur glaubhaft und die bisherigen Annahmen seien nicht mehr haltbar.
E. 5.1 Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zu- ständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 14 ff. zu Art. 7 VwVG).
D-2371/2024 Seite 6
E. 5.2 Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob das SEM die Eingabe vom 11. Ok- tober 2024 (betitelt als «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b und Art. 111c AsylG; Gesuch um Asyl bzw. vorläufige Aufnahme») korrekterweise als (allfälliges) Revisionsgesuch qualifiziert hat und ob das SEM auf das Gesuch des Beschwerdeführers infolge fehlender Zuständig- keit zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist.
E. 5.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind vor einem materiellen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts ent- standene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen, während nach dem Beschwerdeurteil ent- standene Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, gestützt auf den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG einer Revision nicht zugänglich, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Die beim SEM mit der Eingabe vom 11. Oktober 2023 eingereichten Be- weismittel datieren – abgesehen vom Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts vom 1. September 2023 – vor dem Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D-5597/2021 vom 23. August 2023. Demzufolge handelt es sich bei den eingereichten Beweismitteln um vorbestandene Beweismit- tel, die grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen wä- ren. Das SEM ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass es sich bei der Eingabe vom 11. Oktober 2023 materiell um ein Revisionsgesuch handelt. Dabei ist es vorliegend unerheblich, dass das Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 1. September 2023 nach dem Urteil vom 23. August 2023 datiert. Diesem Referenzschreiben kann für die Frage der rechtlichen Qualifikation der Eingabe vom 11. Oktober 2023 keine eigenständige Bedeutung beigemessen werden, weil darin im We- sentlichen nur die Vorbringen wiederholt werden, die mit den übrigen neu eingereichten vorbestandenen Beweismitteln belegt werden sollen.
E. 5.4 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Wenn eine Partei indessen die Zuständigkeit der Behörde, die sich als unzuständig erachtet, behauptet, tritt die Behörde durch Verfügung auf die Sache nicht ein (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Partei er- kennen lässt, dass sie die angerufene Behörde nicht nur für zuständig hält, sondern ihr an einer Beurteilung gerade durch diese Amtsstelle gelegen
D-2371/2024 Seite 7 ist. Die Behauptung der Zuständigkeit ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann sich auch aus den Umständen ergeben. Dabei stellt eine Eingabe an eine Behörde für sich alleine genommen noch keine Be- hauptung der Zuständigkeit dieser Behörde dar, eine solche ist aber gege- ben, wenn aus den Ausführungen und Vorbringen der Partei deutlich wird, dass sie die angerufene Behörde für zuständig hält und auf diesen Um- stand Wert legt (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 10 und 11 zu Art. 9 m.w.H.; DAUM/BIERI, in: Kommentar VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 9 N. 6). Das SEM begründet die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG ausschliess- lich damit, dass die Eingabe des Beschwerdeführers von seiner Rechts- vertretung ausdrücklich an das SEM gerichtet und als «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch und neues Asylgesuch» betitelt worden sei. Diese Begründung erweist sich als verkürzt und würde für sich alleine nicht genügen, um das Bestehen einer Behauptung der Zuständigkeit bejahen zu können. Die Einschätzung der Vorinstanz ist indessen im Ergebnis zu bestätigen. Beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers handelt es sich um einen pa- tentierten Rechtsanwalt. Es kann deshalb angenommen werden, dass er die Eingabe vom 11. Oktober 2023 bewusst beim SEM eingereicht hat. Ferner ist der fraglichen Eingabe kein Eventualantrag zu einer allfälligen Überweisung an das BVGer als Revisionsgesuch zu entnehmen. Aus der Begründung der Eingabe geht ebenfalls kein entsprechender Vorbehalt hervor. Schliesslich kann auch aus dem beantragten Beizug der Akten des
– vom Rechtsvertreter für die Beurteilung der vorliegenden Sache offen- sichtlich als unzuständig erachteten – Bundesverwaltungsgerichts ge- schlossen werden, dass mit der Eingabe gezielt eine Neubeurteilung des Falles durch das SEM erreicht werden sollte.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn das SEM in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 11. Oktober 2023 nicht eingetreten ist. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das SEM den Vollzug im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme am 18. Oktober 2023 aussetzte, zumal diesbezüg- lich explizit festgehalten wurde, dass der Vollzug der Wegweisung lediglich «gestützt auf eine summarische Prüfung» der Akten einstweilen auszuset- zen sei.
D-2371/2024 Seite 8
E. 6.1 In der Beschwerde vom 18. April 2024 wird im Sinne eines Eventual- begehrens beantragt, die Eingabe vom 11. Oktober 2023 sei als Revisions- gesuch zu behandeln und in diesem Rahmen sei die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers festzustellen, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen.
E. 6.2 Die Eingabe vom 11. Oktober wird deshalb als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-5597/2021 vom 23. August 2023 entgegengenommen. Der am
19. April 2024 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp bleibt vorerst bestehen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich, dass seine Begehren – soweit die im vorliegenden Be- schwerdeverfahren behandelten Rechtsfragen betreffend – aussichtslos waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuweisen sind.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2371/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die Eingabe vom 11. Oktober 2023 wird unter der Geschäftsnummer D-3951/2024 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-5597/2021 vom
- August 2023 entgegengenommen.
- Der Vollzugsstopp bleibt vorerst bestehen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2371/2024 Urteil vom 20. Juni 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sebastiaan van der Werff, Rechtsanwalt, Schwager Mätzler Schneider Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungs- bzw. Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. April 2024 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. September 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine am 23. Dezember 2021 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-5597/2021 vom 21. August 2023 ab. II. D. Am 11. Oktober 2023 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b und Art. 111c AsylG; Gesuch um Asyl bzw. vorläufige Aufnahme» bezeichneten Eingabe ans SEM und reichte zahlreiche Beweismittel ein. E. Am 18. Oktober 2023 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Verfügung vom 12. April 2024 trat das SEM auf die Eingabe vom 11. Oktober 2023 infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit nicht ein. G. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 18. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 12. April 2024 sei aufzuheben, die Angelegenheit sei zur materiellen Behandlung des Gesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise diese sei anzuweisen, auf das Gesuch vom 11. Oktober 2023 einzutreten und nach weiteren Abklärungen neu über die Sache zu entscheiden. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subsubeventualiter sei das Gesuch vom 11. Oktober 2023 als Revisionsgesuch zu behandeln und in diesem Rahmen seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde (eventualiter dem Revisionsgesuch) sei unverzüglich beziehungsweise im Sinne einer superprovisorischen Massnahme beziehungsweise vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren, beziehungsweise es sei ihm zu erlauben, sich bis zu einem neuen Entscheid in der Schweiz aufzuhalten, und der Wegweisungsvollzug sei entsprechend auszusetzen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. H. Mit Verfügung vom 19. April 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwägungsentscheide können grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 9 Abs. 2 VwVG ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden (Sub-)Eventualanträge ist deshalb nicht einzutreten. 4. 4.1 Die Vorinstanz trat gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktionaler Zuständigkeit auf die Eingabe vom 11. Oktober 2023 nicht ein. Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, zwar bezeichne der Beschwerdeführer seine Eingabe als «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch und neues Asylgesuch», die Qualifikation richte sich jedoch nach dem Inhalt und nicht nach der Bezeichnung. Sein Vorbringen, wonach er im Juli 2023 erneut von der Terrorist Investigation Division (TID) vorgeladen worden sei, sei im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln. Ferner sei die Eingabe vom 11. Oktober 2023 ausdrücklich an das SEM gerichtet und als «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch und neues Asylgesuch» betitelt worden, wodurch unmissverständlich die Zuständigkeit des SEM behauptet werde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Ziel und die Absicht des Schreibens ein Entscheid des SEM gewesen sei. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner als «Beschwerde (evtl. Revisionsgesuch)» betitelten Eingabe vom 18. April 2024 im Wesentlichen, er habe im Rahmen seines Asylgesuchs und des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bereits asylrelevante Verfolgungsgründe geltend gemacht, insbesondere aufgrund der sportlichen Aktivität seines Bruders. Mit den eingereichten Beilagen könne aufgezeigt werden, dass er (der Beschwerdeführer) in seinem Heimatland weiterhin asylrechtlich relevant verfolgt werde. Die Vorladung der TID sei eingereicht und es sei beantragt worden, weitere Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Colombo vorzunehmen. Ein neues Schreiben des Rechtsanwalts vom 1. September 2023 liege vor, womit die Verfolgung seiner Familienmitglieder plausibilisiert und bewiesen worden sei. Es seien neue Umstände geltend gemacht worden, und nicht nur solche Umstände, die sich schon vor dem Beschwerdeurteil verwirklicht hätten. Eine «Zweiteilung» des Verfahrens hinsichtlich der anderen Beweise ergebe wenig Sinn und die gesamte Angelegenheit hätte umfassend vom SEM geprüft werden sollen. Die Eingabe beim SEM stelle keine Behauptung der Zuständigkeit dieser Behörde dar. Das SEM habe ihn anlässlich der Befragung angewiesen, nur von sich zu erzählen; dies werde der Situation nicht gerecht, zumal eine Reflexverfolgung im Raum stehe. Aufgrund der neuen Beweise und Tatsachen sei seine konkrete Verfolgung und Gefährdung mehr als nur glaubhaft und die bisherigen Annahmen seien nicht mehr haltbar. 5. 5.1 Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 14 ff. zu Art. 7 VwVG). 5.2 Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob das SEM die Eingabe vom 11. Oktober 2024 (betitelt als «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b und Art. 111c AsylG; Gesuch um Asyl bzw. vorläufige Aufnahme») korrekterweise als (allfälliges) Revisionsgesuch qualifiziert hat und ob das SEM auf das Gesuch des Beschwerdeführers infolge fehlender Zuständigkeit zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist. 5.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind vor einem materiellen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen, während nach dem Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, gestützt auf den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG einer Revision nicht zugänglich, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Die beim SEM mit der Eingabe vom 11. Oktober 2023 eingereichten Beweismittel datieren - abgesehen vom Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts vom 1. September 2023 - vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5597/2021 vom 23. August 2023. Demzufolge handelt es sich bei den eingereichten Beweismitteln um vorbestandene Beweismittel, die grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen wären. Das SEM ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass es sich bei der Eingabe vom 11. Oktober 2023 materiell um ein Revisionsgesuch handelt. Dabei ist es vorliegend unerheblich, dass das Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 1. September 2023 nach dem Urteil vom 23. August 2023 datiert. Diesem Referenzschreiben kann für die Frage der rechtlichen Qualifikation der Eingabe vom 11. Oktober 2023 keine eigenständige Bedeutung beigemessen werden, weil darin im Wesentlichen nur die Vorbringen wiederholt werden, die mit den übrigen neu eingereichten vorbestandenen Beweismitteln belegt werden sollen. 5.4 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Wenn eine Partei indessen die Zuständigkeit der Behörde, die sich als unzuständig erachtet, behauptet, tritt die Behörde durch Verfügung auf die Sache nicht ein (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Partei erkennen lässt, dass sie die angerufene Behörde nicht nur für zuständig hält, sondern ihr an einer Beurteilung gerade durch diese Amtsstelle gelegen ist. Die Behauptung der Zuständigkeit ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann sich auch aus den Umständen ergeben. Dabei stellt eine Eingabe an eine Behörde für sich alleine genommen noch keine Behauptung der Zuständigkeit dieser Behörde dar, eine solche ist aber gegeben, wenn aus den Ausführungen und Vorbringen der Partei deutlich wird, dass sie die angerufene Behörde für zuständig hält und auf diesen Umstand Wert legt (vgl. Thomas Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 10 und 11 zu Art. 9 m.w.H.; Daum/Bieri, in: Kommentar VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 9 N. 6). Das SEM begründet die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG ausschliesslich damit, dass die Eingabe des Beschwerdeführers von seiner Rechtsvertretung ausdrücklich an das SEM gerichtet und als «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch und neues Asylgesuch» betitelt worden sei. Diese Begründung erweist sich als verkürzt und würde für sich alleine nicht genügen, um das Bestehen einer Behauptung der Zuständigkeit bejahen zu können. Die Einschätzung der Vorinstanz ist indessen im Ergebnis zu bestätigen. Beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers handelt es sich um einen patentierten Rechtsanwalt. Es kann deshalb angenommen werden, dass er die Eingabe vom 11. Oktober 2023 bewusst beim SEM eingereicht hat. Ferner ist der fraglichen Eingabe kein Eventualantrag zu einer allfälligen Überweisung an das BVGer als Revisionsgesuch zu entnehmen. Aus der Begründung der Eingabe geht ebenfalls kein entsprechender Vorbehalt hervor. Schliesslich kann auch aus dem beantragten Beizug der Akten des - vom Rechtsvertreter für die Beurteilung der vorliegenden Sache offensichtlich als unzuständig erachteten - Bundesverwaltungsgerichts geschlossen werden, dass mit der Eingabe gezielt eine Neubeurteilung des Falles durch das SEM erreicht werden sollte. 5.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn das SEM in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2023 nicht eingetreten ist. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das SEM den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme am 18. Oktober 2023 aussetzte, zumal diesbezüglich explizit festgehalten wurde, dass der Vollzug der Wegweisung lediglich «gestützt auf eine summarische Prüfung» der Akten einstweilen auszusetzen sei. 6. 6.1 In der Beschwerde vom 18. April 2024 wird im Sinne eines Eventualbegehrens beantragt, die Eingabe vom 11. Oktober 2023 sei als Revisionsgesuch zu behandeln und in diesem Rahmen sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 6.2 Die Eingabe vom 11. Oktober wird deshalb als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-5597/2021 vom 23. August 2023 entgegengenommen. Der am 19. April 2024 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp bleibt vorerst bestehen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren - soweit die im vorliegenden Beschwerdeverfahren behandelten Rechtsfragen betreffend - aussichtslos waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuweisen sind. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Die Eingabe vom 11. Oktober 2023 wird unter der Geschäftsnummer D-3951/2024 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-5597/2021 vom 23. August 2023 entgegengenommen.
5. Der Vollzugsstopp bleibt vorerst bestehen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler