Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 6. September 2021 unter Verneinung der Flücht- lingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zu- ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. A.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Dezember 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5597/2021 vom
21. August 2023 ab. B. B.a Am 11. Oktober 2023 gelangte der Gesuchsteller mit einer als «Mehr- fachgesuch / Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b und Art. 111c AsylG; Gesuch um Asyl bzw. vorläufige Aufnahme» bezeichneten Eingabe ans SEM und reichte zahlreiche Beweismittel ein. B.b Mit Verfügung vom 12. April 2024 trat das SEM auf die Eingabe vom
11. Oktober 2023 infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit nicht ein. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. April 2024 wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-2371/2024 vom 20. Juni 2024 ab. C. C.a Gleichzeitig nahm das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom
11. Oktober 2023 unter der vorliegenden Geschäftsnummer als Revisions- gesuch gegen das Urteil D-5597/2021 vom 21. August 2023 entgegen, wo- bei der am 19. April 2024 vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp vorerst bestehen blieb. C.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 gewährte der Instruktions- richter dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zu einer Botschaftsabklä- rung des SEM bezüglich der Echtheit eines eingereichten Beweismittels (Police Message Form vom […] 2023) und forderte ihn auf, innert Frist eine Revisionsverbesserung nachzureichen, ansonsten auf das Revisionsge- such nicht eingetreten werde. C.c Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 reichte er innert Frist eine als «Stellung- nahme / Revisionsverbesserung» bezeichnete Eingabe beim Bundes-
D-3951/2024 Seite 3 verwaltungsgericht ein. Darin beantragte er, das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-5597/2021 vom 21. August 2023 sei revisionsweise aufzu- heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter ersuchte er um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um seine vorläu- fige Aufnahme. Der angeordnete Vollzugsstopp sei beizubehalten und es sei ihm zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwar- ten und der Wegweisungsvollzug sei entsprechend auszusetzen. Zudem hielt er an seinem mit der Eingabe vom 18. April 2024 gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter fest.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-5597/2021 vom 21. August 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisi- onsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).
E. 2.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 3 ein Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts vom (…) 2023,
E. 3.1 Der Gesuchsteller hat mit der Eingabe vom 11. Oktober 2023 als Beleg für seine Verfolgung in Sri Lanka folgende Dokumente beim SEM einge- reicht:
1. eine Police Message Form vom (…) 2023,
2. ein Schreiben der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom (…) 2021,
E. 3.2.1 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides einzu- reichen. Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG).
D-3951/2024 Seite 5
E. 3.2.2 Die Einreichung der Beweismittel erfolgte am 11. Oktober 2023 beim SEM innert weniger als 90 Tagen seit Eröffnung des Urteils des BVGer D-5597/2021 vom 21. August 2023. Damit wurde die Frist gewahrt.
E. 3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tat- sachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe- ren Verfahren nicht beibringen konnte, weil sie der gesuchstellenden Per- son damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Bei- bringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 5.47), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.4.1 Die Beweismittel 1 sowie 4 bis 8 sind vor dem Urteil D-5597/2021 vom 21. August 2021 entstanden, lagen dem Gesuchsteller aber gemäss dessen Angaben im Urteilszeitpunkt noch nicht vor. Sie sind deshalb grundsätzlich der Revision zugänglich.
E. 3.4.2 Die Beweismittel 2 und 9 wurden bereits im Urteil D-5597/2021 vom
21. August 2023 gewürdigt. Es handelt sich dabei folglich nicht um Noven, die einer Revision offenstehen (würden).
E. 3.4.3 Das Beweismittel 3 datiert auf den 1. September 2023 und damit nach dem Urteil vom 21. August 2023. Entsprechend ist es einer Revision ebenfalls nicht zugänglich (vgl. in dieser Sache bereits Urteil D-2371/2024 vom 20. Juni 2024 E. 5.3). 4.
E. 4 eine Bestätigung betreffend die Verfahren des Vaters,
E. 4.1.1 Mit dem Beweismittel 1 (Police Message Form vom […] 2023) bringt der Gesuchsteller vor, er werde von der Terrorist Investigation Division (TID) vorgeladen. Zudem führt der Gesuchsteller aus, den Ausführungen seines Vaters zufolge hätten zwei Beamte aus B._______ nach ihm und seinem Bruder gefragt. Als jener ihnen mitteilte, die Brüder seien nicht zu Hause, hätten sie das Haus durchsucht und die Police Message Form ab- gegeben, verbunden mit der Aufforderung, die Brüder hätten sich in Co- lombo bei der TID zu melden.
E. 4.1.2 Das SEM hat am 10. April 2024 betreffend dieses Beweismittel eine Botschaftsanfrage durchgeführt, wobei die Antwort am 26. April 2024
D-3951/2024 Seite 6 erfolgte. Gestützt auf diese Abklärungen gelangte das SEM zum Schluss, dass das Beweismittel gefälscht sei. Der Gesuchsteller rügt in diesem Zu- sammenhang, dass ihm die Einleitung dieser Abklärung nicht mitgeteilt worden sei. Zudem sei ihm Inhalt der Botschaftsanfrage und der Bot- schaftsantwort (durch das Gericht) nur rudimentär und pauschal offenge- legt worden, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Der Gesuchsteller beantragt vollumfängliche Einsichtnahme in die Bot- schaftsanfrage und Botschaftsabklärung, eventualiter eine verhältnismäs- sig eingeschränkte Einsichtnahme, die über das bisher Bekanntgegebene hinausgehe. Er macht zudem geltend, wenn die Mitteilung eine Fälschung sein sollte beziehungsweise formelle Mängel aufweise, habe er dies nicht zu verantworten. Ferner bestreitet er die Richtigkeit des Ergebnisses der Botschaftsabklärung.
E. 4.2.1 Der Einwand des Gesuchstellers, die Verweigerung der Akteneinsicht in die Botschaftsanfrage und Botschaftsantwort verletze das rechtliche Ge- hör, ist vorab zu behandeln.
E. 4.2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 VwVG). Dieser Grundsatz dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei- nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Die Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG kann ausnahmsweise teilweise oder ganz verwei- gert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Ge- heimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht ein grundsätzli- cher Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26 VwVG), da sich Betroffene nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen (bzw. Be- weismittel bezeichnen) können, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann indessen eingeschränkt werden, namentlich wenn ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Wird einer Partei die
D-3951/2024 Seite 7 Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei gemäss Art. 28 VwVG nur abgestellt werden, wenn ihr die Be- hörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schrift- lich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Urteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 5.1.2).
E. 4.2.3 Das Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünften ist offensichtlich. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Aktenstücke, welche für die Authentizitätsprüfung der Beweismittel ver- wendet wurden. Dies wird damit begründet, dass durch eine uneinge- schränkte Schilderung einzelner Fälschungsmerkmale ein «Lerneffekt» verhindert werden soll, der ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschweren oder verunmöglichen könnte (vgl. Urteil BVGer D-5718/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.3).
E. 4.2.4 Die vollumfängliche Einsicht in die Botschaftsabklärung und Bot- schaftsantwort wurde vom SEM zu Recht verweigert. Es besteht ein über- wiegendes öffentliches Geheimhaltungsinteresse an den Quellen von Bot- schaftsauskünften und der Arbeitsweise der Botschaft. Durch die zusam- menfassende Darlegung im Rahmen der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024, wonach die Abklärungen ergeben hätten, das Dokument sei ge- fälscht, wobei formelle Mängel sowohl in Bezug auf die Art der Ausstellung des Dokuments als auch betreffend die ausstellenden Personen festge- stellt worden seien, wurde dem Gesuchsteller der wesentliche Inhalt der Abklärungen hinreichend offengelegt. Sodann obliegt es dem Gesuchstel- ler, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen einzureichen. Er hat indes keine Be- weismittel eingereicht, welche die Ergebnisse der Botschaftsabklärung zu widerlegen vermögen. Der Antrag auf vollständige, eventualiter verhältnis- mässige Einsicht in die Botschaftsabklärung ist abzuweisen und mit der Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Botschaftsanfrage sowie Bot- schaftsantwort ist dem rechtlichen Gehör genüge getan (vgl. etwa Urteil BVGer E-3133/2019 vom 19. August 2019 E. 6.2.3). Es liegt keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 4.3 Schliesslich geht auch der Einwand fehl, das SEM habe die Abklärung dem Gesuchsteller nicht mitgeteilt, zumal das SEM dazu nicht verpflichtet war, ist es doch auf die Eingabe vom 11. Oktober 2023 nicht eingetreten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-2371/2024 vom 20. Juni
D-3951/2024 Seite 8 2024). Auch diesbezüglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs er- sichtlich. 5. Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass erhebliche Zweifel an der Au- thentizität des Beweismittels 1 bestehen, womit es nicht geeignet ist, eine aktuelle behördliche Suche nach dem Gesuchsteller zu belegen. Entspre- chend vermag es auch nicht zu einer Revision des vorangegangenen Ur- teils zu führen. Zudem bleibt die Schilderung des Vorfalls des Vaters (Hausdurchsuchung und Nachfragen nach den zwei Brüdern) substanzarm und pauschal. Folg- lich ist nicht davon auszugehen, dass zwei Beamte nach den beiden Brü- dern gefragt sowie das Haus durchsucht hätten, was – wenn dem so ge- wesen wäre – überdies die Frage der Intensität aufwerfen müsste. Das Vorbringen ist demzufolge nicht als glaubhaft zu erachten (Art. 7 AsylG). Das Revisionsgesuch ist insoweit abzuweisen. 6.
E. 5 eine Bestätigung des IKRK vom (…) 2002 betreffend einen vierjäh- rigen Gefängnisaufenthalt des Vaters,
E. 6 eine Mitteilung des Instituts für Menschenrechte vom (…) 2008 be- treffend die Verhaftung des Bruders,
E. 6.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinrei- chender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.1; BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER et al., a.a.O., Rz. 5.47; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3914). Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend ma- chen können, gelten nicht als Revisionsgründe. Ein entsprechendes Revi- sionsgesuch ist – vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohen- den völkerrechtswidrigen Behandlung – unzulässig. Da das Revisionsver- fahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8-12).
D-3951/2024 Seite 9
E. 6.2 Betreffend die Beweismittel 4-8 ist festzuhalten, dass es sich dem Bun- desverwaltungsgericht nicht erschliesst, warum der Gesuchsteller die Be- stätigung der Verhaftung seines Vaters, die Bestätigung des IKRK vom (…) 2002 betreffend die Inhaftierung des Vaters, die Mitteilung des Instituts für Menschenrechte vom (…) 2008 betreffend die Verhaftung des Bruders, die Bestätigung des Gerichts über die Freilassung des Bruders vom (…) 2009 und die Todesurkunde des Grossvaters nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt beibringen konnte. Die von ihm angeführte Erklärung der man- gelnden Sprach- und Rechtskenntnisse sowie die Unkenntnis der allgemei- nen Bedeutung der Dokumente vermögen nicht zu überzeugen, zumal der Gesuchsteller während seines Asylverfahrens rechtlich vertreten war und über seine Rechte sowie Pflichten aufgeklärt wurde (vgl. SEM-act. 1108046 A24/16 D2) und mithin davon auszugehen ist, er habe das Asyl- verfahren sowie dessen Ablauf verstanden. Ferner macht er geltend, das SEM habe ihn angewiesen, nur von sich zu erzählen, was der Sache nicht gerecht werde. Dem ist insofern zuzustimmen, als das SEM den Gesuch- steller tatsächlich aufgefordert hatte, von sich zu erzählen (SEM-act. A24/16 D120). Zuvor hatte der Gesuchsteller jedoch die Möglichkeit, von der Verhaftung seines Vaters sowie des Bruders zu erzählen (SEM-act. A24/16 D116 ff.). Da er mithin selbst und aus freien Stücken von diesen Verhaftungen seiner Familienmitglieder in der Asylanhörung berichtete, überzeugt seine Erklärung, er habe die allgemeine Bedeutung der Doku- mente nicht gekannt, nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Ge- suchsteller die genannten Beweismittel bereits im früheren Verfahren hätte beibringen können. Auf das Revisionsgesuch ist insoweit nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8). 7.
E. 7 eine Bestätigung des Gerichts über die Freilassung des Bruders vom (…) 2009,
E. 7.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen unge- achtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund die- ser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrecht- liches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es bei solchen Kons- tellationen praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 der Flüchtlingskonvention lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (BVGE 2021 VI/4 E. 9.1).
D-3951/2024 Seite 10
E. 7.2 Im Beschwerdeurteil D-5597/2021 wurde zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, der in Art. 5 Abs. 1 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung könne keine Anwendung finden, da es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Insbesondere habe er nicht nachgewiesen, dass er das Profil einer Person aufweise, die für die sri-lankischen Behörden von konkretem Interesse sein könnte und erst recht nicht, dass ein konkretes und ernsthaftes persönliches Risiko be- stehe, in seinem Heimatland einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Sri-Lanka lasse den Wegweisungs- vollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. a.a.O., E. 15.2).
E. 7.3 Die mit der Revision eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, Zweifel an einer tatsächlichen Verfolgung des Gesuchstellers auszuräu- men. So zeigt er namentlich nicht schlüssig auf, weshalb er aufgrund der bereits mehrere Jahre zurückliegenden Inhaftierung seines Vaters sowie des Todes seines Grossvaters heute noch Gefahr laufen sollte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland verfolgt zu werden. 8. Schliesslich beantragt der Gesuchsteller, erneut angehört zu werden. Die Anhörung ist primär im ordentlichen Asylverfahren vorgesehen (vgl. Art. 29 AsylG), nicht jedoch im Revisionsverfahren (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-2898/2024 vom 17. Mai 2024 S. 4). Im Übrigen legt der Gesuchsteller auch nicht schlüssig dar, weshalb eine erneute Anhörung zwingend erforderlich wäre. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzu- weisen.
E. 8 eine Todesurkunde des Grossvaters,
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan- ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision vom 11. Oktober 2023 betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5597/2021 vom
21. August 2023 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Der Vollzugsstopp vom 19. April 2024 fällt mit dem vorliegenden Urteil da- hin.
D-3951/2024 Seite 11
E. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbe- gehren schon bei Einreichung des Revisionsgesuchs als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3951/2024 Seite 12
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsvertreters werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3951/2024 Urteil vom 25. September 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sebastiaan van der Werff, Rechtsanwalt, Schwager Mätzler Schneider Rechtsanwälte, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5597/2021 vom 21. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 6. September 2021 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. A.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Dezember 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5597/2021 vom 21. August 2023 ab. B. B.a Am 11. Oktober 2023 gelangte der Gesuchsteller mit einer als «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b und Art. 111c AsylG; Gesuch um Asyl bzw. vorläufige Aufnahme» bezeichneten Eingabe ans SEM und reichte zahlreiche Beweismittel ein. B.b Mit Verfügung vom 12. April 2024 trat das SEM auf die Eingabe vom 11. Oktober 2023 infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit nicht ein. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. April 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2371/2024 vom 20. Juni 2024 ab. C. C.a Gleichzeitig nahm das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 11. Oktober 2023 unter der vorliegenden Geschäftsnummer als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-5597/2021 vom 21. August 2023 entgegen, wobei der am 19. April 2024 vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp vorerst bestehen blieb. C.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 gewährte der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zu einer Botschaftsabklärung des SEM bezüglich der Echtheit eines eingereichten Beweismittels (Police Message Form vom [...] 2023) und forderte ihn auf, innert Frist eine Revisionsverbesserung nachzureichen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. C.c Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 reichte er innert Frist eine als «Stellungnahme / Revisionsverbesserung» bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragte er, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5597/2021 vom 21. August 2023 sei revisionsweise aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter ersuchte er um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um seine vorläufige Aufnahme. Der angeordnete Vollzugsstopp sei beizubehalten und es sei ihm zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten und der Wegweisungsvollzug sei entsprechend auszusetzen. Zudem hielt er an seinem mit der Eingabe vom 18. April 2024 gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-5597/2021 vom 21. August 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36 S. 348). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 2.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 3. 3.1 Der Gesuchsteller hat mit der Eingabe vom 11. Oktober 2023 als Beleg für seine Verfolgung in Sri Lanka folgende Dokumente beim SEM eingereicht:
1. eine Police Message Form vom (...) 2023,
2. ein Schreiben der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom (...) 2021,
3. ein Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts vom (...) 2023,
4. eine Bestätigung betreffend die Verfahren des Vaters,
5. eine Bestätigung des IKRK vom (...) 2002 betreffend einen vierjährigen Gefängnisaufenthalt des Vaters,
6. eine Mitteilung des Instituts für Menschenrechte vom (...) 2008 betreffend die Verhaftung des Bruders,
7. eine Bestätigung des Gerichts über die Freilassung des Bruders vom (...) 2009,
8. eine Todesurkunde des Grossvaters,
9. fünf Fotos einer Demonstration vom (...) 2023. Damit beruft er sich - wie auch in der Revisionsverbesserung vom 5. Juli 2024 ausdrücklich festgehalten (vgl. Revisionsverbesserung, S. 3) - auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides einzureichen. Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). 3.2.2 Die Einreichung der Beweismittel erfolgte am 11. Oktober 2023 beim SEM innert weniger als 90 Tagen seit Eröffnung des Urteils des BVGer D-5597/2021 vom 21. August 2023. Damit wurde die Frist gewahrt. 3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser et al., a.a.O., Rz. 5.47), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.4 3.4.1 Die Beweismittel 1 sowie 4 bis 8 sind vor dem Urteil D-5597/2021 vom 21. August 2021 entstanden, lagen dem Gesuchsteller aber gemäss dessen Angaben im Urteilszeitpunkt noch nicht vor. Sie sind deshalb grundsätzlich der Revision zugänglich. 3.4.2 Die Beweismittel 2 und 9 wurden bereits im Urteil D-5597/2021 vom 21. August 2023 gewürdigt. Es handelt sich dabei folglich nicht um Noven, die einer Revision offenstehen (würden). 3.4.3 Das Beweismittel 3 datiert auf den 1. September 2023 und damit nach dem Urteil vom 21. August 2023. Entsprechend ist es einer Revision ebenfalls nicht zugänglich (vgl. in dieser Sache bereits Urteil D-2371/2024 vom 20. Juni 2024 E. 5.3). 4. 4.1 4.1.1 Mit dem Beweismittel 1 (Police Message Form vom [...] 2023) bringt der Gesuchsteller vor, er werde von der Terrorist Investigation Division (TID) vorgeladen. Zudem führt der Gesuchsteller aus, den Ausführungen seines Vaters zufolge hätten zwei Beamte aus B._______ nach ihm und seinem Bruder gefragt. Als jener ihnen mitteilte, die Brüder seien nicht zu Hause, hätten sie das Haus durchsucht und die Police Message Form abgegeben, verbunden mit der Aufforderung, die Brüder hätten sich in Colombo bei der TID zu melden. 4.1.2 Das SEM hat am 10. April 2024 betreffend dieses Beweismittel eine Botschaftsanfrage durchgeführt, wobei die Antwort am 26. April 2024 erfolgte. Gestützt auf diese Abklärungen gelangte das SEM zum Schluss, dass das Beweismittel gefälscht sei. Der Gesuchsteller rügt in diesem Zusammenhang, dass ihm die Einleitung dieser Abklärung nicht mitgeteilt worden sei. Zudem sei ihm Inhalt der Botschaftsanfrage und der Botschaftsantwort (durch das Gericht) nur rudimentär und pauschal offengelegt worden, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Der Gesuchsteller beantragt vollumfängliche Einsichtnahme in die Botschaftsanfrage und Botschaftsabklärung, eventualiter eine verhältnismässig eingeschränkte Einsichtnahme, die über das bisher Bekanntgegebene hinausgehe. Er macht zudem geltend, wenn die Mitteilung eine Fälschung sein sollte beziehungsweise formelle Mängel aufweise, habe er dies nicht zu verantworten. Ferner bestreitet er die Richtigkeit des Ergebnisses der Botschaftsabklärung. 4.2 4.2.1 Der Einwand des Gesuchstellers, die Verweigerung der Akteneinsicht in die Botschaftsanfrage und Botschaftsantwort verletze das rechtliche Gehör, ist vorab zu behandeln. 4.2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 VwVG). Dieser Grundsatz dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Die Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG kann ausnahmsweise teilweise oder ganz verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26 VwVG), da sich Betroffene nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen (bzw. Beweismittel bezeichnen) können, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann indessen eingeschränkt werden, namentlich wenn ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei gemäss Art. 28 VwVG nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Urteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 5.1.2). 4.2.3 Das Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünften ist offensichtlich. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Aktenstücke, welche für die Authentizitätsprüfung der Beweismittel verwendet wurden. Dies wird damit begründet, dass durch eine uneingeschränkte Schilderung einzelner Fälschungsmerkmale ein «Lerneffekt» verhindert werden soll, der ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschweren oder verunmöglichen könnte (vgl. Urteil BVGer D-5718/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.3). 4.2.4 Die vollumfängliche Einsicht in die Botschaftsabklärung und Botschaftsantwort wurde vom SEM zu Recht verweigert. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Geheimhaltungsinteresse an den Quellen von Botschaftsauskünften und der Arbeitsweise der Botschaft. Durch die zusammenfassende Darlegung im Rahmen der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024, wonach die Abklärungen ergeben hätten, das Dokument sei gefälscht, wobei formelle Mängel sowohl in Bezug auf die Art der Ausstellung des Dokuments als auch betreffend die ausstellenden Personen festgestellt worden seien, wurde dem Gesuchsteller der wesentliche Inhalt der Abklärungen hinreichend offengelegt. Sodann obliegt es dem Gesuchsteller, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen einzureichen. Er hat indes keine Beweismittel eingereicht, welche die Ergebnisse der Botschaftsabklärung zu widerlegen vermögen. Der Antrag auf vollständige, eventualiter verhältnismässige Einsicht in die Botschaftsabklärung ist abzuweisen und mit der Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Botschaftsanfrage sowie Botschaftsantwort ist dem rechtlichen Gehör genüge getan (vgl. etwa Urteil BVGer E-3133/2019 vom 19. August 2019 E. 6.2.3). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.3 Schliesslich geht auch der Einwand fehl, das SEM habe die Abklärung dem Gesuchsteller nicht mitgeteilt, zumal das SEM dazu nicht verpflichtet war, ist es doch auf die Eingabe vom 11. Oktober 2023 nicht eingetreten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-2371/2024 vom 20. Juni 2024). Auch diesbezüglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
5. Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass erhebliche Zweifel an der Authentizität des Beweismittels 1 bestehen, womit es nicht geeignet ist, eine aktuelle behördliche Suche nach dem Gesuchsteller zu belegen. Entsprechend vermag es auch nicht zu einer Revision des vorangegangenen Urteils zu führen. Zudem bleibt die Schilderung des Vorfalls des Vaters (Hausdurchsuchung und Nachfragen nach den zwei Brüdern) substanzarm und pauschal. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass zwei Beamte nach den beiden Brüdern gefragt sowie das Haus durchsucht hätten, was - wenn dem so gewesen wäre - überdies die Frage der Intensität aufwerfen müsste. Das Vorbringen ist demzufolge nicht als glaubhaft zu erachten (Art. 7 AsylG). Das Revisionsgesuch ist insoweit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.1; BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser et al., a.a.O., Rz. 5.47; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3914). Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe. Ein entsprechendes Revisionsgesuch ist - vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung - unzulässig. Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8-12). 6.2 Betreffend die Beweismittel 4-8 ist festzuhalten, dass es sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschliesst, warum der Gesuchsteller die Bestätigung der Verhaftung seines Vaters, die Bestätigung des IKRK vom (...) 2002 betreffend die Inhaftierung des Vaters, die Mitteilung des Instituts für Menschenrechte vom (...) 2008 betreffend die Verhaftung des Bruders, die Bestätigung des Gerichts über die Freilassung des Bruders vom (...) 2009 und die Todesurkunde des Grossvaters nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt beibringen konnte. Die von ihm angeführte Erklärung der mangelnden Sprach- und Rechtskenntnisse sowie die Unkenntnis der allgemeinen Bedeutung der Dokumente vermögen nicht zu überzeugen, zumal der Gesuchsteller während seines Asylverfahrens rechtlich vertreten war und über seine Rechte sowie Pflichten aufgeklärt wurde (vgl. SEM-act. 1108046 A24/16 D2) und mithin davon auszugehen ist, er habe das Asylverfahren sowie dessen Ablauf verstanden. Ferner macht er geltend, das SEM habe ihn angewiesen, nur von sich zu erzählen, was der Sache nicht gerecht werde. Dem ist insofern zuzustimmen, als das SEM den Gesuchsteller tatsächlich aufgefordert hatte, von sich zu erzählen (SEM-act. A24/16 D120). Zuvor hatte der Gesuchsteller jedoch die Möglichkeit, von der Verhaftung seines Vaters sowie des Bruders zu erzählen (SEM-act. A24/16 D116 ff.). Da er mithin selbst und aus freien Stücken von diesen Verhaftungen seiner Familienmitglieder in der Asylanhörung berichtete, überzeugt seine Erklärung, er habe die allgemeine Bedeutung der Dokumente nicht gekannt, nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die genannten Beweismittel bereits im früheren Verfahren hätte beibringen können. Auf das Revisionsgesuch ist insoweit nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8). 7. 7.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es bei solchen Konstellationen praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 der Flüchtlingskonvention lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (BVGE 2021 VI/4 E. 9.1). 7.2 Im Beschwerdeurteil D-5597/2021 wurde zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, der in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung könne keine Anwendung finden, da es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Insbesondere habe er nicht nachgewiesen, dass er das Profil einer Person aufweise, die für die sri-lankischen Behörden von konkretem Interesse sein könnte und erst recht nicht, dass ein konkretes und ernsthaftes persönliches Risiko bestehe, in seinem Heimatland einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Sri-Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. a.a.O., E. 15.2). 7.3 Die mit der Revision eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, Zweifel an einer tatsächlichen Verfolgung des Gesuchstellers auszuräumen. So zeigt er namentlich nicht schlüssig auf, weshalb er aufgrund der bereits mehrere Jahre zurückliegenden Inhaftierung seines Vaters sowie des Todes seines Grossvaters heute noch Gefahr laufen sollte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland verfolgt zu werden.
8. Schliesslich beantragt der Gesuchsteller, erneut angehört zu werden. Die Anhörung ist primär im ordentlichen Asylverfahren vorgesehen (vgl. Art. 29 AsylG), nicht jedoch im Revisionsverfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2898/2024 vom 17. Mai 2024 S. 4). Im Übrigen legt der Gesuchsteller auch nicht schlüssig dar, weshalb eine erneute Anhörung zwingend erforderlich wäre. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision vom 11. Oktober 2023 betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5597/2021 vom 21. August 2023 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Der Vollzugsstopp vom 19. April 2024 fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren schon bei Einreichung des Revisionsgesuchs als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsvertreters werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler