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D-5718/2023

D-5718/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 7. Oktober 2022 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Am 8. Juni 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er türkischer Staatbürger kurdischer Ethnie sei. Er stamme aus einer patriotischen kur- dischen Familie. Seine Tante sei eine gesuchte Kommandantin der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gewesen und drei Onkel, die Verbindungen zur PKK unterhalten hätten, seien in den 90er Jahren getötet worden. Er selbst habe sich ebenfalls für die kurdische Sache eingesetzt, indem er Anlässe der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und deren Parteibüro besucht habe. Deswegen sei er oft von der Polizei belästigt worden. Die Polizei habe ihn als Zeugen oder Informanten gewinnen wollen. Einmal sei er geschlagen worden und ihm sei gedroht worden, ihn verschwinden zu lassen. Eines Tages, als er sich bei einer Tante in Istanbul aufgehalten habe, habe er von seiner Familie erfahren, dass er zuhause gesucht worden sei, er der Mit- gliedschaft in der PKK bezichtigt werde und gegen ihn ein Haftbefehl er- lassen worden sei. Er habe sich daraufhin versteckt und sei schliesslich ausgereist. Als Beweismittel reichte er insbesondere einen Beschluss der Friedens- richterschaft B._______ vom (…) in Kopie ein. C. Am 15. Juni 2023 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem er- weiterten Verfahren zugeteilt. D. Am 17. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Analyse des eingereichten Beschlusses der Friedens- richterschaft gewährt. Am 25. August 2023 nahm er Stellung. E. Mit Verfügung vom 14. September 2023 (Eröffnung am 19. September

2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-

D-5718/2023 Seite 3 eigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es sich beim einge- reichten Beschluss der Friedensrichterschaft um eine Totalfälschung handle, was vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch nicht bestritten worden sei. Der Beschwerdeführer stütze seine Vor- bringen somit massgeblich auf gefälschte Beweismittel ab, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Hinsichtlich der Belästigungen durch die Polizei sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer deswegen ernsthafte Nachteile in einem flüchtlings- rechtlich relevanten Ausmass erfahren hätte. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung könne sich daraus auch deshalb nicht ergeben, da er trotz dieser Belästigungen während seines einjährigen Aufenthalts im C._______ zu Studienzwecken mehrmals in die Heimat gereist sei, was nicht dem Verhalten einer Person entspreche, die sich vor ernsthaften Nachteilen seitens der Behörden fürchte. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts- vertreterin vom 19. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, die Argumentation des SEM, wonach der Beschwerdeführer während seines Studiums im C._______ regelmässig in die Türkei zurückgekehrt sei, verkenne, dass ihm vom C._______ Konsulat kein Visum ausgestellt worden sei, weshalb er keine andere Wahl gehabt habe, als regelmässig in die Türkei zurück- zukehren. Bei diesen Rückreisen sei er beim Grenzübergang jeweils be- helligt worden, indem sein Fahrzeug durchsucht und er als Terrorist belei- digt worden sei. Er selbst habe zwar keine Verbindungen zur PKK, sei aber aufgrund seiner Familienangehörigen mit entsprechenden Verbindungen, seiner kurdi- schen Ethnie sowie seiner Teilnahme an staatskritischen Veranstaltungen

D-5718/2023 Seite 4 diesbezüglichen Verdächtigungen und Belästigungen ausgesetzt gewe- sen, deren Intensität zusehends zugenommen habe. Es sei dem Beschwerdeführer mittlerweile gelungen, mit einem vertrauens- würdigen Anwalt in der Türkei Kontakt aufzunehmen. Dieser habe ihm be- scheinigt, dass ein Strafverfahren gegen ihn aufgrund seiner politischen Posts in den Sozialen Medien eröffnet worden sei. Bei einer Rückkehr müsste er deshalb mit einer Inhaftierung rechnen. Als Beweismittel lagen der Beschwerde Strafakten der Staatsanwaltschaft D._______ und ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

20. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2023 wies das Bundesverwal- tungsgericht darauf hin, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst beurteilt werden könne, wenn die Bedürftigkeit nachgewiesen sei, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2023 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. Das SEM machte dabei geltend, die neu eingereichten Be- weismittel seien wenige Tage nachdem dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei, dass es sich bei seinen zuvor eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle, erstellt worden. Dies mache sie verdächtig. Zudem würden sich die neuen Dokumente auf einen anderen Straftatbestand be- ziehen, als im bisherigen Verfahren geltend gemacht worden sei. Die Do- kumente würden ferner über keine Sicherheitsmerkmale verfügen und seien daher leicht fälschbar. Wesentliche Angaben zum Unterzeichner des Schreibens der Staatsanwaltschaft D._______ seien ferner fehlerhaft, was auf eine Fälschung hinweise. Die neu eingereichten Dokumente seien da- her als nicht authentisch einzustufen. Doch selbst unter der Annahme, es handle sich um echte Dokumente, fänden sich in den Akten kein Haftbefehl Das Schreiben des türkischen Anwalts, welches das Vorliegen eines Haft- befehls behaupte, sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Überdies sei der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten, weshalb bei einer Rückkehr nicht von einem hohen Verhaftungsrisiko auszugehen sei.

D-5718/2023 Seite 5 J. Mit Replik vom 29. November 2023 wendete der Beschwerdeführer ein, das SEM qualifiziere die neu eingereichten Beweismittel einzig aufgrund eines Pauschalverdachts als verdächtig. Er habe sich aber bereits zu den vormals eingereichten Fälschungen bekannt und sich dafür entschuldigt. Die Erklärung dafür sei die intransparente Beschaffung der Dokumente durch seinen ehemaligen Anwalt. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Mandatierung eines vertrauenswürdigen Anwalts vom Ausland aus mit Schwierigkeiten verbunden sei. Die neu eingereichten Dokumente hätten nichts mit den Bisherigen zu tun. Der Vorwurf, die neu eingereichten Be- weismittel würden einen anderen strafrechtlichen Vorwurf betreffen, ver- kenne, dass die früher eingereichten Dokumente nicht echt seien. Zudem würden ihm auch mit dem neuen strafrechtlichen Vorwurf ähnliche Konse- quenzen drohen. Zur leichten Fälschbarkeit der Dokumente sei zu beden- ken, dass er die Kontaktdaten seines türkischen Anwalts angegeben habe. Das SEM habe es aber versäumt, die Echtheit über diesen Anwalt zu veri- fizieren. Es konkretisiere auch die angeblichen Fälschungsmerkmale nicht, weshalb dazu keine Stellung genommen werden könne. Bei Zweifeln sei mittels Botschaftsabklärung deren Echtheit zu überprüfen. Zum Haftbefehl führe der türkische Anwalt in seinem Schreiben aus, dass er (der Be- schwerdeführer) aufgrund seines Aufenthalts in der Schweiz für die türki- schen Behörden nicht auffindbar sei, weshalb mit Sicherheit ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das SEM erwog zu Recht, dass der Umstand, dass der Beschwerde- führer seine Asylvorbringen ursprünglich auf gefälschte Dokumente abzu- stützen versuchte, zu seinen Ungunsten zu würdigen ist. So ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung auch zu beachten, ob die asylsuchende Per- son persönlich glaubwürdig erscheint, was insbesondere dann zu vernei- nen ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte Beweismittel abstützt (vgl.

D-5718/2023 Seite 7 BVGE 2012/5 E. 2.2). Dieser Vorwurf wird auch kaum dadurch geschmä- lert, dass der Beschwerdeführer eingestanden hat, dass die zuerst einge- reichten Dokumente nicht echt sind, zumal er dies nicht spontan ins Ver- fahren eingebracht hat, sondern erst, nachdem er mit den entsprechenden Feststellungen des SEM konfrontiert worden war. Hinzu kommt, dass die nunmehr eingereichten Dokumente wiederum Fälschungsmerkmale auf- weisen. Dass das SEM die Fälschungsmerkmale nicht einzeln offengelegt hat, ist dabei nicht zu bemängeln. Zwar besteht, als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ein grundsätzlicher Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26 VwVG), da sich Betroffene nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen (bzw. Beweismittel bezeichnen) können, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf wel- che die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann indessen eingeschränkt werden, na- mentlich wenn ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Wird einer Partei die Ein- sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei gemäss Art. 28 VwVG allerdings nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Bei amtsinternen Analysen der Authentizität von Beweismitteln, die im Rah- men von Asylverfahren eingereicht worden sind, anerkennt die Praxis re- gelmässig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Aktenstücke. Dies wird damit begründet, dass durch eine uneingeschränkte Schilderung einzelner Fälschungsmerkmale oder die Beschreibung des technischen Vorgehens bei der Analyse des Dokuments ein "Lerneffekt" verhindert werden soll, der ähnliche Abklärungen in zukünf- tigen Verfahren erschweren oder verunmöglichen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 5.1.2 f.). Das SEM hat dem Beschwerdeführer demnach zu Recht die Einsicht in die interne Analyse der Dokumente verweigert. Durch die zusammenfassende Darlegung im Rahmen der Vernehmlassung, wonach wesentliche Angaben zum Unterzeichner des Schreibens der Staatsanwaltschaft nicht korrekt seien, wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der internen

D-5718/2023 Seite 8 Abklärung zudem hinreichend offengelegt, weshalb zu seinen Ungunsten auf die entsprechenden Erkenntnisse abgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund ging das SEM zu Recht davon aus, dass es sich beim Schreiben des türkischen Anwalts, das sich auf die neu eingereichten Dokumente bezieht, die ebenfalls Fälschungsmerkmale aufweisen, wohl um ein Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte, weshalb es auch nicht zweckdienlich erscheint, bei diesem Anwalt Erkundigungen betreffend das laufende Strafverfahren einzuholen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. Es ist folglich für nicht glaubhaft zu erachten, dass gegen den Beschwer- deführer in der Türkei ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde.

E. 3.4 Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers hätten die türki- schen Behörden über einen längeren Zeitraum erfolglos versucht, ihn als Zeugen respektive Informanten zu gewinnen und ihm damit gedroht, ihn mittels eines fingierten strafrechtlichen Vorwurfs verschwinden zu lassen, sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen (vgl. act. […]-22/13 F45). Da es jedoch für nicht glaubhaft zu erachten ist, dass gegen den Beschwer- deführer ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden ist, ist davon auszugehen, dass seine Weigerung zur Kooperation – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – zu keinen ernsthaften Kon- sequenzen geführt hat. Das SEM erwog daher zutreffend, dass die in die- sem Zusammenhang geschilderten Belästigungen seitens der türkischen Behörden kein asylrelevantes Ausmass angenommen hätten.

E. 3.5 Mangels asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen ist schliesslich auch festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten familiären Verbindungen sowie seine niederschwelligen politischen Aktivitäten (vgl. dazu act. […]-22/13 F59) offenbar zu keinem ernsthaften Verfolgungsinte- resse seitens der türkischen Behörden geführt haben und ein solches auch für die Zukunft nicht zu befürchten ist. Daran vermag auch die geltend ge- machten allgemeine Unterdrückung von Kurden und Regimegegnern nichts zu ändern.

E. 3.6 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

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E. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 5.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 5.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 5.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.2 Gemäss aktueller Praxis ist der Wegweisungsvollzug in die Provinz D._______, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, als grundsätzlich unzumutbar zu qualifizieren, weshalb in diesen Fällen die Existenz einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1).

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E. 5.3.3 Das SEM erwog in diesem Punkt, dass es sich beim Beschwerdefüh- rer um einen jungen, gesunden Mann handle, der über eine gute Bildung verfüge. Sein Vater, der während des Studiums des Beschwerdeführers für dessen Kosten aufgekommen sei, sei ein erfolgreicher (…), weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr finanziell unterstützen und er seine Ausbildung weiterführen könnte. Es wäre ihm grundsätzlich aber auch zumutbar, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Ein Grossteil seiner Familie würde zwar in der Provinz D._______ leben. Er verfüge aber auch über Verwandte in Is- tanbul, wo er sich vor seiner Ausreise für rund einen Monat bei einer Tante sowie einer Cousine aufgehalten habe. Es sei folglich von einer zumutba- ren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz D._______ auszugehen.

E. 5.3.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der türkische Staat würde ethnische Kurden und Regimekritiker unterdrücken. Er sei beiden dieser Gruppen zuzurechnen, woraus sich ein erhöhtes Schutzbedürfnis ergebe.

E. 5.3.5 Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu bejahen. Die allgemeinen Diskriminie- rungen, denen der Beschwerdeführer möglicherweise ausgesetzt sein könnte, reichen für die Annahme der Unzumutbarkeit nicht aus, zumal auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provin- zen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militär- putschversuch vom Juli 2016 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge- richts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer Situa- tion allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszu- gehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 8.3.2).

E. 5.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrens- kosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten ver- mag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.

E. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2023 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und gleichzeitig festgestellt, dass die Beschwerde zwar nicht als aussichtslos zu bezeichnen, die vom Beschwer- deführer behauptete Bedürftigkeit jedoch nicht nachgewiesen ist. Der Be- schwerdeführer hat in der Folge keinen Nachweis für seine Bedürftigkeit erbracht. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist folglich abzu- weisen.

E. 7.3 Die Kosten des Verfahrens sind daher dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5718/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5718/2023 Urteil vom 4. Juni 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Ursina Storrer und Nisha Thangeswaran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 7. Oktober 2022 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Am 8. Juni 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er türkischer Staatbürger kurdischer Ethnie sei. Er stamme aus einer patriotischen kurdischen Familie. Seine Tante sei eine gesuchte Kommandantin der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gewesen und drei Onkel, die Verbindungen zur PKK unterhalten hätten, seien in den 90er Jahren getötet worden. Er selbst habe sich ebenfalls für die kurdische Sache eingesetzt, indem er Anlässe der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und deren Parteibüro besucht habe. Deswegen sei er oft von der Polizei belästigt worden. Die Polizei habe ihn als Zeugen oder Informanten gewinnen wollen. Einmal sei er geschlagen worden und ihm sei gedroht worden, ihn verschwinden zu lassen. Eines Tages, als er sich bei einer Tante in Istanbul aufgehalten habe, habe er von seiner Familie erfahren, dass er zuhause gesucht worden sei, er der Mitgliedschaft in der PKK bezichtigt werde und gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Er habe sich daraufhin versteckt und sei schliesslich ausgereist. Als Beweismittel reichte er insbesondere einen Beschluss der Friedensrichterschaft B._______ vom (...) in Kopie ein. C. Am 15. Juni 2023 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Am 17. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Analyse des eingereichten Beschlusses der Friedensrichterschaft gewährt. Am 25. August 2023 nahm er Stellung. E. Mit Verfügung vom 14. September 2023 (Eröffnung am 19. September 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es sich beim eingereichten Beschluss der Friedensrichterschaft um eine Totalfälschung handle, was vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch nicht bestritten worden sei. Der Beschwerdeführer stütze seine Vorbringen somit massgeblich auf gefälschte Beweismittel ab, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Hinsichtlich der Belästigungen durch die Polizei sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer deswegen ernsthafte Nachteile in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass erfahren hätte. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung könne sich daraus auch deshalb nicht ergeben, da er trotz dieser Belästigungen während seines einjährigen Aufenthalts im C._______ zu Studienzwecken mehrmals in die Heimat gereist sei, was nicht dem Verhalten einer Person entspreche, die sich vor ernsthaften Nachteilen seitens der Behörden fürchte. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, die Argumentation des SEM, wonach der Beschwerdeführer während seines Studiums im C._______ regelmässig in die Türkei zurückgekehrt sei, verkenne, dass ihm vom C._______ Konsulat kein Visum ausgestellt worden sei, weshalb er keine andere Wahl gehabt habe, als regelmässig in die Türkei zurückzukehren. Bei diesen Rückreisen sei er beim Grenzübergang jeweils behelligt worden, indem sein Fahrzeug durchsucht und er als Terrorist beleidigt worden sei. Er selbst habe zwar keine Verbindungen zur PKK, sei aber aufgrund seiner Familienangehörigen mit entsprechenden Verbindungen, seiner kurdischen Ethnie sowie seiner Teilnahme an staatskritischen Veranstaltungen diesbezüglichen Verdächtigungen und Belästigungen ausgesetzt gewesen, deren Intensität zusehends zugenommen habe. Es sei dem Beschwerdeführer mittlerweile gelungen, mit einem vertrauenswürdigen Anwalt in der Türkei Kontakt aufzunehmen. Dieser habe ihm bescheinigt, dass ein Strafverfahren gegen ihn aufgrund seiner politischen Posts in den Sozialen Medien eröffnet worden sei. Bei einer Rückkehr müsste er deshalb mit einer Inhaftierung rechnen. Als Beweismittel lagen der Beschwerde Strafakten der Staatsanwaltschaft D._______ und ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst beurteilt werden könne, wenn die Bedürftigkeit nachgewiesen sei, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2023 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. Das SEM machte dabei geltend, die neu eingereichten Beweismittel seien wenige Tage nachdem dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei, dass es sich bei seinen zuvor eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle, erstellt worden. Dies mache sie verdächtig. Zudem würden sich die neuen Dokumente auf einen anderen Straftatbestand beziehen, als im bisherigen Verfahren geltend gemacht worden sei. Die Dokumente würden ferner über keine Sicherheitsmerkmale verfügen und seien daher leicht fälschbar. Wesentliche Angaben zum Unterzeichner des Schreibens der Staatsanwaltschaft D._______ seien ferner fehlerhaft, was auf eine Fälschung hinweise. Die neu eingereichten Dokumente seien daher als nicht authentisch einzustufen. Doch selbst unter der Annahme, es handle sich um echte Dokumente, fänden sich in den Akten kein Haftbefehl Das Schreiben des türkischen Anwalts, welches das Vorliegen eines Haftbefehls behaupte, sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Überdies sei der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten, weshalb bei einer Rückkehr nicht von einem hohen Verhaftungsrisiko auszugehen sei. J. Mit Replik vom 29. November 2023 wendete der Beschwerdeführer ein, das SEM qualifiziere die neu eingereichten Beweismittel einzig aufgrund eines Pauschalverdachts als verdächtig. Er habe sich aber bereits zu den vormals eingereichten Fälschungen bekannt und sich dafür entschuldigt. Die Erklärung dafür sei die intransparente Beschaffung der Dokumente durch seinen ehemaligen Anwalt. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Mandatierung eines vertrauenswürdigen Anwalts vom Ausland aus mit Schwierigkeiten verbunden sei. Die neu eingereichten Dokumente hätten nichts mit den Bisherigen zu tun. Der Vorwurf, die neu eingereichten Beweismittel würden einen anderen strafrechtlichen Vorwurf betreffen, verkenne, dass die früher eingereichten Dokumente nicht echt seien. Zudem würden ihm auch mit dem neuen strafrechtlichen Vorwurf ähnliche Konsequenzen drohen. Zur leichten Fälschbarkeit der Dokumente sei zu bedenken, dass er die Kontaktdaten seines türkischen Anwalts angegeben habe. Das SEM habe es aber versäumt, die Echtheit über diesen Anwalt zu verifizieren. Es konkretisiere auch die angeblichen Fälschungsmerkmale nicht, weshalb dazu keine Stellung genommen werden könne. Bei Zweifeln sei mittels Botschaftsabklärung deren Echtheit zu überprüfen. Zum Haftbefehl führe der türkische Anwalt in seinem Schreiben aus, dass er (der Beschwerdeführer) aufgrund seines Aufenthalts in der Schweiz für die türkischen Behörden nicht auffindbar sei, weshalb mit Sicherheit ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das SEM erwog zu Recht, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen ursprünglich auf gefälschte Dokumente abzustützen versuchte, zu seinen Ungunsten zu würdigen ist. So ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung auch zu beachten, ob die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheint, was insbesondere dann zu verneinen ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte Beweismittel abstützt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Dieser Vorwurf wird auch kaum dadurch geschmälert, dass der Beschwerdeführer eingestanden hat, dass die zuerst eingereichten Dokumente nicht echt sind, zumal er dies nicht spontan ins Verfahren eingebracht hat, sondern erst, nachdem er mit den entsprechenden Feststellungen des SEM konfrontiert worden war. Hinzu kommt, dass die nunmehr eingereichten Dokumente wiederum Fälschungsmerkmale aufweisen. Dass das SEM die Fälschungsmerkmale nicht einzeln offengelegt hat, ist dabei nicht zu bemängeln. Zwar besteht, als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ein grundsätzlicher Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26 VwVG), da sich Betroffene nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen (bzw. Beweismittel bezeichnen) können, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann indessen eingeschränkt werden, namentlich wenn ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei gemäss Art. 28 VwVG allerdings nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Bei amtsinternen Analysen der Authentizität von Beweismitteln, die im Rahmen von Asylverfahren eingereicht worden sind, anerkennt die Praxis regelmässig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Aktenstücke. Dies wird damit begründet, dass durch eine uneingeschränkte Schilderung einzelner Fälschungsmerkmale oder die Beschreibung des technischen Vorgehens bei der Analyse des Dokuments ein "Lerneffekt" verhindert werden soll, der ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschweren oder verunmöglichen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 5.1.2 f.). Das SEM hat dem Beschwerdeführer demnach zu Recht die Einsicht in die interne Analyse der Dokumente verweigert. Durch die zusammenfassende Darlegung im Rahmen der Vernehmlassung, wonach wesentliche Angaben zum Unterzeichner des Schreibens der Staatsanwaltschaft nicht korrekt seien, wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der internen Abklärung zudem hinreichend offengelegt, weshalb zu seinen Ungunsten auf die entsprechenden Erkenntnisse abgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund ging das SEM zu Recht davon aus, dass es sich beim Schreiben des türkischen Anwalts, das sich auf die neu eingereichten Dokumente bezieht, die ebenfalls Fälschungsmerkmale aufweisen, wohl um ein Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte, weshalb es auch nicht zweckdienlich erscheint, bei diesem Anwalt Erkundigungen betreffend das laufende Strafverfahren einzuholen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. Es ist folglich für nicht glaubhaft zu erachten, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde. 3.4 Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers hätten die türkischen Behörden über einen längeren Zeitraum erfolglos versucht, ihn als Zeugen respektive Informanten zu gewinnen und ihm damit gedroht, ihn mittels eines fingierten strafrechtlichen Vorwurfs verschwinden zu lassen, sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen (vgl. act. [...]-22/13 F45). Da es jedoch für nicht glaubhaft zu erachten ist, dass gegen den Beschwerdeführer ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden ist, ist davon auszugehen, dass seine Weigerung zur Kooperation - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - zu keinen ernsthaften Konsequenzen geführt hat. Das SEM erwog daher zutreffend, dass die in diesem Zusammenhang geschilderten Belästigungen seitens der türkischen Behörden kein asylrelevantes Ausmass angenommen hätten. 3.5 Mangels asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen ist schliesslich auch festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten familiären Verbindungen sowie seine niederschwelligen politischen Aktivitäten (vgl. dazu act. [...]-22/13 F59) offenbar zu keinem ernsthaften Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden geführt haben und ein solches auch für die Zukunft nicht zu befürchten ist. Daran vermag auch die geltend gemachten allgemeine Unterdrückung von Kurden und Regimegegnern nichts zu ändern. 3.6 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Gemäss aktueller Praxis ist der Wegweisungsvollzug in die Provinz D._______, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, als grundsätzlich unzumutbar zu qualifizieren, weshalb in diesen Fällen die Existenz einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1). 5.3.3 Das SEM erwog in diesem Punkt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handle, der über eine gute Bildung verfüge. Sein Vater, der während des Studiums des Beschwerdeführers für dessen Kosten aufgekommen sei, sei ein erfolgreicher (...), weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr finanziell unterstützen und er seine Ausbildung weiterführen könnte. Es wäre ihm grundsätzlich aber auch zumutbar, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Ein Grossteil seiner Familie würde zwar in der Provinz D._______ leben. Er verfüge aber auch über Verwandte in Istanbul, wo er sich vor seiner Ausreise für rund einen Monat bei einer Tante sowie einer Cousine aufgehalten habe. Es sei folglich von einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz D._______ auszugehen. 5.3.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der türkische Staat würde ethnische Kurden und Regimekritiker unterdrücken. Er sei beiden dieser Gruppen zuzurechnen, woraus sich ein erhöhtes Schutzbedürfnis ergebe. 5.3.5 Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu bejahen. Die allgemeinen Diskriminierungen, denen der Beschwerdeführer möglicherweise ausgesetzt sein könnte, reichen für die Annahme der Unzumutbarkeit nicht aus, zumal auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 8.3.2). 5.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2023 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und gleichzeitig festgestellt, dass die Beschwerde zwar nicht als aussichtslos zu bezeichnen, die vom Beschwerdeführer behauptete Bedürftigkeit jedoch nicht nachgewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat in der Folge keinen Nachweis für seine Bedürftigkeit erbracht. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist folglich abzuweisen. 7.3 Die Kosten des Verfahrens sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: