Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 30. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 14. September 2023 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Gesuchstellers vom 19. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5718/2023 vom 4. Juni 2024 ab. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2024 (Datum Poststempel: 2. Juli 2024) gelangte der Gesuchsteller erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Auf den Inhalt dieser Eingabe und die damit eingereichten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Ausfüh- rungen eingegangen. C. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass sich aus der Eingabe des Gesuchstellers vom 29. Juni 2024 nicht klar ergebe, ob er die Eröffnung eines (kostenpflichtigen) Revisionsverfahrens beabsichtige. Sie räumte ihm daher die Möglichkeit ein, dem Bundesver- waltungsgericht innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung einen allfälli- gen Verzicht auf die Eröffnung eines Revisionsverfahrens mitzuteilen. Aus- serdem forderte sie ihn – für den Fall des Bestehens eines Revisionswil- lens – auf, innert der gleichen Frist eine Revisionsverbesserung einzu- reichen, ansonsten auf die Eingabe vom 29. Juni 2024 nicht eingetreten werde. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 seines Rechtsvertreters beantragte der Ge- suchsteller innert der angesetzten Frist, seine Eingabe vom 29. Juni 2024 sei als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, das Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D-5718/2023 vom 4. Juni 2024 sei in Revision zu ziehen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei seine Eingabe vom
29. Juni 2024 als Wiedererwägungsgesuch an das SEM zu überweisen. In
D-4275/2024 Seite 3 verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschie- benden Wirkung und um superprovisorische Anweisung der zuständigen kantonalen Behörde, es sei für die Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Schliesslich bean- tragte er eine angemessene Erstreckung der mit Zwischenverfügung vom
8. Juli 2024 angesetzten Frist zur Verbesserung des Revisionsgesuchs. Der Eingabe lag eine am 18. Juni 2024 vom Gesuchsteller unterzeichnete Vollmacht bei. E. Am 29. Juli 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei- sung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2024 – tags darauf eröffnet – wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Verbes- serung der Eingabe vom 29. Juni 2024 ab. Sie räumte dem Gesuchsteller
– unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – eine Not- frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung ein. Ausserdem hielt sie fest, dass der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt bleibe. G. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 (recte: 12. August 2024; vgl. Eingabe S. 2) reichte der Gesuchsteller – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – eine "Stellungnahme zum Revisionsgesuch" ein. Darin wurde an den bereits gestellten Rechtsbegehren (vgl. Bst. D. vorstehend) festgehalten und aus- geführt, der Gesuchsteller habe in seiner als Revisionsgesuch zu qualifi- zierenden Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni 2024 zunächst geltend gemacht und mittels Screenshots belegt, dass seine Tan- te (B._______) als PKK-Kommandeurin zur Fahndung ausgeschrieben worden sei und er mit ihr auch aktuell in Kontakt stehe. Dies sei nach wie vor wöchentlich bis monatlich der Fall. Den Bezug zu seiner Tante und die deshalb drohende Reflexverfolgung habe er bereits im bisherigen Verfah- ren geltend gemacht, weshalb es sich bei den entsprechenden Belegen in der Eingabe vom 29. Juni 2024 um neue Beweismittel für vorbestehende Tatsachen, mithin um Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handle. Da die Tante des Gesuchstellers auf der Roten Liste ausgeschrie- ben sei und ein entsprechendes Verfolgungsinteresse bestehe, habe er mit asylrelevanter (Reflex-)Verfolgung zu rechnen. Dies gelte erst recht, weil gegen ihn persönlich bereits ein Strafverfahren betreffend Propaganda für
D-4275/2024 Seite 4 eine Terrororganisation (PKK) laufe. Weiter habe er mit seiner Eingabe vom 29. Juni 2024 ein Video zum Beleg der Echtheit der bereits im Vorver- fahren eingereichten Dokumente betreffend dieses Strafverfahren einge- reicht. Im Video sei gemäss Instruktion zu sehen, wie sein (türkischer) An- walt im System "UYAP Attorney" die entsprechenden Akten live abrufe. Da- bei handle es sich ebenfalls um einen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Ein weiterer Revisionsgrund liege im Umstand, dass die Fa- milie des Gesuchstellers am 8. August 2024 von türkischen Zivilpolizisten
– auf der Suche nach ihm – aufgesucht worden sei, zumal diese Suche auf das schon vorbestehende und geltend gemachte Strafverfahren gegen ihn zurückzuführen sei. Hierzu reichte er zwei Videos (je mit türkischer Tran- skription und deutschsprachiger Übersetzung) zu den Akten. Zudem lag der Eingabe ein Schreiben seines (türkischen) Anwalts vom 12. August 2024 (inkl. deutschsprachige Übersetzung) bei.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk- tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
D-4275/2024 Seite 5 geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).
E. 1.5 Über Revisionsgesuche, die nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden.
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht in der Eingabe vom 12. August 2024 den Re- visionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweis- mittel) geltend. Das Revisionsbegehren wurde innert 90 Tagen nach Ab- schluss des Beschwerdeverfahrens D-5718/2023 eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist eingehalten wurde.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheiden- de Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen respektive Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unter- lassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im frühe- ren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, hat da- her restriktiv zu erfolgen (vgl. ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesge- richtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 8; vgl. sodann zum Ganzen: BVGE 2021 VI/4 E. 6 ff.; ANDRÉ MOSER et al., a.a.O., Rz. 5.47 f.; je m.w.H.).
D-4275/2024 Seite 6
E. 3.3 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können ungeachtet dessen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK (SR 0.142.30) muss dabei schlüssig nachgewiesen werden (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, m.w.H.).
E. 4.1 Zunächst ist auf das mit Eingabe vom 29. Juni 2024 eingereichte Video einzugehen. Dieses soll zeigen, wie der türkische Anwalt im System "UYAP Attorney" die Akten zum angeblich gegen den Gesuchsteller in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren – im Beschwerdeurteil war dieses Vorbringen namentlich wegen Fälschungsmerkmalen in den hierzu eingereichten Do- kumenten als unglaubhaft erachtet worden (vgl. ebenda E. 3.3) – abruft. Weder wird dargelegt, wann die Aufnahme entstanden sein soll oder wes- halb eine frühere Einreichung nicht möglich gewesen wäre, noch ergibt sich das Entstehungsdatum aus dem Video. Das Video ist daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich.
E. 4.2 Das Gleiche gilt für sämtliche mit Eingabe vom 12. August 2024 einge- reichten Beweismittel (Schreiben des türkischen Anwalts vom 12. August 2024 und Videos zum angeblichen Vorfall vom 8. August 2024), welche ebenfalls nach dem Beschwerdeurteil vom 4. Juni 2024 entstanden sind.
E. 4.3 Der Gesuchsteller reichte sodann mit seiner Eingabe vom 29. Juni 2024 Beweismittel ein respektive gab er darin Internetlinks an, die belegen sollen, dass seine Tante (B._______) als PKK-Kommandeurin zur Fahn- dung ausgeschrieben worden sei. Wie er selber anbrachte, machte er dies bereits im ordentlichen Verfahren geltend, wobei er damals jeweils von C._______ sprach und diesen Codenamen nicht mit B._______ in Verbin- dung brachte (vgl. Akten SEM […]-22/13 F27, 45 und insb. 65). Er führte jedoch weder in seiner Eingabe vom 29. Juni 2024 noch in derjenigen vom
12. August 2024 an, weshalb er die entsprechenden Beweismittel nicht schon im ordentlichen Verfahren einbringen konnte. Solches ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Beweismittel als verspätet zu bezeichnen sind. Im Übrigen wurde das entsprechende Vorbringen des Gesuchstellers im ordentlichen Verfahren nicht angezweifelt respektive wurde im Beschwer- deurteil festgehalten, dass namentlich die von ihm vorgebrachten familiä- ren Verbindungen offenbar zu keinem ernsthaften Verfolgungsinteresse
D-4275/2024 Seite 7 seitens der türkischen Behörden geführt hätten und ein solches auch für die Zukunft nicht zu befürchten sei (vgl. ebenda E. 3.5). Vor diesem Hinter- grund ist nicht erkennbar, inwiefern die nunmehr eingereichten Beweismit- tel zu B._______ geeignet sein sollen, nachzuweisen, dass dem Gesuch- steller im Falle einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung oder menschen- rechtswidrige Behandlung droht und mithin ein völkerrechtliches Wegwei- sungsvollzugshindernis besteht (vgl. E. 3.3 vorstehend).
E. 4.4 Sofern der Gesuchsteller schliesslich geltend macht, er stehe in Kon- takt mit seiner Tante (B._______), wozu er zwei Screenshots eines Videogesprächs einreichte, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen so- wohl in der Eingabe vom 29. Juni 2024 als auch in jener vom 12. August 2024 in zeitlicher Hinsicht unsubstanziiert ausgefallen ist. So ergibt sich aus den Eingaben nicht, wann die (erste) Kontaktaufnahme stattgefunden haben soll und wann die Screenshots gemacht wurden. Damit gelingt es dem Gesuchsteller nicht, ein revisionsrechtlich beachtliches Vorbringen darzutun.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Revisionsgesuch keine zulässigen Revisionsgründe geltend gemacht wurden beziehungsweise die geltend gemachten Revisionsgründe infolge verspäteter Geltendma- chung als unzulässig zu erachten sind. Auf das Revisionsgesuch ist dem- nach nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13 und BVGE 2021 VI/4 E. 8.).
E. 5 Was den Subeventualantrag des Gesuchstellers auf Überweisung seiner Eingabe vom 29. Juni 2024 als Wiedererwägungsgesuch an das SEM be- trifft, ist festzuhalten, dass es ihm offensteht und obliegt, die oben erwähn- ten Beweismittel, die nach dem Beschwerdeurteil entstanden sind, sowie allfällige weitere Beweismittel (vgl. Eingabe vom 12. August 2024 Ziff. 3.)
– im Rahmen einer rechtsgenüglichen Eingabe – beim SEM einzureichen.
E. 6 Das Revisionsverfahren ist mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlos- sen. Der Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist damit gegenstandslos geworden, und der am 29. Juli 2024 verfügte Vollzugs- stopp fällt dahin.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.– dem
D-4275/2024 Seite 8 Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4275/2024 Seite 9
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4275/2024 Urteil vom 9. Oktober 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Roth, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5718/2023 vom 4. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 30. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 14. September 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Gesuchstellers vom 19. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5718/2023 vom 4. Juni 2024 ab. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2024 (Datum Poststempel: 2. Juli 2024) gelangte der Gesuchsteller erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Auf den Inhalt dieser Eingabe und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen. C. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass sich aus der Eingabe des Gesuchstellers vom 29. Juni 2024 nicht klar ergebe, ob er die Eröffnung eines (kostenpflichtigen) Revisionsverfahrens beabsichtige. Sie räumte ihm daher die Möglichkeit ein, dem Bundesverwaltungsgericht innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung einen allfälligen Verzicht auf die Eröffnung eines Revisionsverfahrens mitzuteilen. Ausserdem forderte sie ihn - für den Fall des Bestehens eines Revisionswillens - auf, innert der gleichen Frist eine Revisionsverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Eingabe vom 29. Juni 2024 nicht eingetreten werde. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 seines Rechtsvertreters beantragte der Gesuchsteller innert der angesetzten Frist, seine Eingabe vom 29. Juni 2024 sei als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5718/2023 vom 4. Juni 2024 sei in Revision zu ziehen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei seine Eingabe vom 29. Juni 2024 als Wiedererwägungsgesuch an das SEM zu überweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um superprovisorische Anweisung der zuständigen kantonalen Behörde, es sei für die Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Schliesslich beantragte er eine angemessene Erstreckung der mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2024 angesetzten Frist zur Verbesserung des Revisionsgesuchs. Der Eingabe lag eine am 18. Juni 2024 vom Gesuchsteller unterzeichnete Vollmacht bei. E. Am 29. Juli 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2024 - tags darauf eröffnet - wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Verbesserung der Eingabe vom 29. Juni 2024 ab. Sie räumte dem Gesuchsteller - unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - eine Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung ein. Ausserdem hielt sie fest, dass der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt bleibe. G. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 (recte: 12. August 2024; vgl. Eingabe S. 2) reichte der Gesuchsteller - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - eine "Stellungnahme zum Revisionsgesuch" ein. Darin wurde an den bereits gestellten Rechtsbegehren (vgl. Bst. D. vorstehend) festgehalten und ausgeführt, der Gesuchsteller habe in seiner als Revisionsgesuch zu qualifizierenden Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni 2024 zunächst geltend gemacht und mittels Screenshots belegt, dass seine Tante (B._______) als PKK-Kommandeurin zur Fahndung ausgeschrieben worden sei und er mit ihr auch aktuell in Kontakt stehe. Dies sei nach wie vor wöchentlich bis monatlich der Fall. Den Bezug zu seiner Tante und die deshalb drohende Reflexverfolgung habe er bereits im bisherigen Verfahren geltend gemacht, weshalb es sich bei den entsprechenden Belegen in der Eingabe vom 29. Juni 2024 um neue Beweismittel für vorbestehende Tatsachen, mithin um Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handle. Da die Tante des Gesuchstellers auf der Roten Liste ausgeschrie-ben sei und ein entsprechendes Verfolgungsinteresse bestehe, habe er mit asylrelevanter (Reflex-)Verfolgung zu rechnen. Dies gelte erst recht, weil gegen ihn persönlich bereits ein Strafverfahren betreffend Propaganda für eine Terrororganisation (PKK) laufe. Weiter habe er mit seiner Eingabe vom 29. Juni 2024 ein Video zum Beleg der Echtheit der bereits im Vorverfahren eingereichten Dokumente betreffend dieses Strafverfahren eingereicht. Im Video sei gemäss Instruktion zu sehen, wie sein (türkischer) Anwalt im System "UYAP Attorney" die entsprechenden Akten live abrufe. Dabei handle es sich ebenfalls um einen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Ein weiterer Revisionsgrund liege im Umstand, dass die Familie des Gesuchstellers am 8. August 2024 von türkischen Zivilpolizisten - auf der Suche nach ihm - aufgesucht worden sei, zumal diese Suche auf das schon vorbestehende und geltend gemachte Strafverfahren gegen ihn zurückzuführen sei. Hierzu reichte er zwei Videos (je mit türkischer Transkription und deutschsprachiger Übersetzung) zu den Akten. Zudem lag der Eingabe ein Schreiben seines (türkischen) Anwalts vom 12. August 2024 (inkl. deutschsprachige Übersetzung) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 1.5 Über Revisionsgesuche, die nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden. 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Der Gesuchsteller macht in der Eingabe vom 12. August 2024 den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend. Das Revisionsbegehren wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-5718/2023 eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist eingehalten wurde. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen respektive Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 8; vgl. sodann zum Ganzen: BVGE 2021 VI/4 E. 6 ff.; André Moser et al., a.a.O., Rz. 5.47 f.; je m.w.H.). 3.3 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können ungeachtet dessen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK (SR 0.142.30) muss dabei schlüssig nachgewiesen werden (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, m.w.H.). 4. 4.1 Zunächst ist auf das mit Eingabe vom 29. Juni 2024 eingereichte Video einzugehen. Dieses soll zeigen, wie der türkische Anwalt im System "UYAP Attorney" die Akten zum angeblich gegen den Gesuchsteller in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren - im Beschwerdeurteil war dieses Vorbringen namentlich wegen Fälschungsmerkmalen in den hierzu eingereichten Dokumenten als unglaubhaft erachtet worden (vgl. ebenda E. 3.3) - abruft. Weder wird dargelegt, wann die Aufnahme entstanden sein soll oder weshalb eine frühere Einreichung nicht möglich gewesen wäre, noch ergibt sich das Entstehungsdatum aus dem Video. Das Video ist daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich. 4.2 Das Gleiche gilt für sämtliche mit Eingabe vom 12. August 2024 eingereichten Beweismittel (Schreiben des türkischen Anwalts vom 12. August 2024 und Videos zum angeblichen Vorfall vom 8. August 2024), welche ebenfalls nach dem Beschwerdeurteil vom 4. Juni 2024 entstanden sind. 4.3 Der Gesuchsteller reichte sodann mit seiner Eingabe vom 29. Juni 2024 Beweismittel ein respektive gab er darin Internetlinks an, die belegen sollen, dass seine Tante (B._______) als PKK-Kommandeurin zur Fahndung ausgeschrieben worden sei. Wie er selber anbrachte, machte er dies bereits im ordentlichen Verfahren geltend, wobei er damals jeweils von C._______ sprach und diesen Codenamen nicht mit B._______ in Verbindung brachte (vgl. Akten SEM [...]-22/13 F27, 45 und insb. 65). Er führte jedoch weder in seiner Eingabe vom 29. Juni 2024 noch in derjenigen vom 12. August 2024 an, weshalb er die entsprechenden Beweismittel nicht schon im ordentlichen Verfahren einbringen konnte. Solches ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Beweismittel als verspätet zu bezeichnen sind. Im Übrigen wurde das entsprechende Vorbringen des Gesuchstellers im ordentlichen Verfahren nicht angezweifelt respektive wurde im Beschwerdeurteil festgehalten, dass namentlich die von ihm vorgebrachten familiären Verbindungen offenbar zu keinem ernsthaften Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden geführt hätten und ein solches auch für die Zukunft nicht zu befürchten sei (vgl. ebenda E. 3.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern die nunmehr eingereichten Beweismittel zu B._______ geeignet sein sollen, nachzuweisen, dass dem Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und mithin ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. E. 3.3 vorstehend). 4.4 Sofern der Gesuchsteller schliesslich geltend macht, er stehe in Kontakt mit seiner Tante (B._______), wozu er zwei Screenshots eines Videogesprächs einreichte, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen sowohl in der Eingabe vom 29. Juni 2024 als auch in jener vom 12. August 2024 in zeitlicher Hinsicht unsubstanziiert ausgefallen ist. So ergibt sich aus den Eingaben nicht, wann die (erste) Kontaktaufnahme stattgefunden haben soll und wann die Screenshots gemacht wurden. Damit gelingt es dem Gesuchsteller nicht, ein revisionsrechtlich beachtliches Vorbringen darzutun. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Revisionsgesuch keine zulässigen Revisionsgründe geltend gemacht wurden beziehungsweise die geltend gemachten Revisionsgründe infolge verspäteter Geltendmachung als unzulässig zu erachten sind. Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13 und BVGE 2021 VI/4 E. 8.). 5. Was den Subeventualantrag des Gesuchstellers auf Überweisung seiner Eingabe vom 29. Juni 2024 als Wiedererwägungsgesuch an das SEM betrifft, ist festzuhalten, dass es ihm offensteht und obliegt, die oben erwähnten Beweismittel, die nach dem Beschwerdeurteil entstanden sind, sowie allfällige weitere Beweismittel (vgl. Eingabe vom 12. August 2024 Ziff. 3.) - im Rahmen einer rechtsgenüglichen Eingabe - beim SEM einzureichen. 6. Das Revisionsverfahren ist mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen. Der Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist damit gegenstandslos geworden, und der am 29. Juli 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: