Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der aus B._______ stammende kurdische Beschwerdeführer alevitischen Glaubens verliess seinen Angaben zufolge seinen Heimatstaat anfangs September 2022 und gelangte mit einem Lastwagen von B._______ aus am 7. September 2022 in die Schweiz. Er stellte am 8. September 2022 ein Asylgesuch und am 19. September 2022 erfolgte die Aufnahme seiner Personalien. B. B.a An der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. November 2022 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, er habe im Jahr 2017 miterlebt, wie die türkische Armee drei Bomben in der Nähe des Hauses seines Onkels ab- geworfen habe. Daraufhin sei er zwei Mal im Rahmen einer Personenkon- trolle von der Polizei aufgegriffen, beleidigt und geschlagen worden. Die Polizei habe von ihm wissen wollen, wo sich die Guerillas, die Ziel der Bom- benangriffe gewesen seien, aufhielten. Im Jahr 2018 habe er an Wahlvor- bereitungen für einen Parlamentskandidaten der Halkların Demokratik Par- tisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) teilgenommen, indem er in den umliegenden Dörfern Broschüren verteilt habe. Kurz darauf habe die Poli- zei ihn im Stadtzentrum aufgegriffen und ihn in einem Fahrzeug an einen dunkeln Ort gebracht, wo die Polizisten versucht hätten, ihn als Spitzel an- zuwerben. Da er sich geweigert habe, sei er erneut geschlagen worden. Nach diesem Vorfall habe er beispielsweise aufgehört, an legalen Presse- konferenzen der HDP teilzunehmen. Im Jahr 2022 sei zudem gegen zwei seiner [Verwandten] ein Verfahren wegen Terrorvorwürfen eröffnet worden und sie seien deswegen zwei Wochen lang in Polizeigewahrsam gewesen. Beide seien zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt, wegen fehlender Beweise aber wieder freigelassen worden. Abgesehen von [einem anderen Verwandten], der HDP-Mitglied sei, sei keiner seiner Verwandten Mitglied einer politischen Bewegung, auch die beiden zuvor erwähnten [Verwandten] nicht. Ende 2021 und im Jahr 2022 habe der Beschwerdeführer auf Facebook einige Posts zu Selahattin Demirtas verfasst sowie Fotos von Abdullah Öcalan, der YPG und gefallener Guerillas geteilt. Er poste weiterhin, aller- dings sei sein Facebook-Account geschlossen worden und seinen Twitter- Account habe er für zwei Monate nicht nutzen können, weil er kein Telefon gehabt habe. Aufgrund seiner Beiträge sei eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden. Sein Cousin und Anwalt in der Türkei habe ihn über die
E-1327/2024 Seite 3 gegen ihn eingeleitete Untersuchung orientiert und ihm geraten, die Türkei zu verlassen. Es sei ein Festnahmebefehl wegen der Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn erlassen worden. Er befürchte, im Fall einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und gefoltert zu werden. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis im Original zu den Akten (Beweismittel [BM] 1). C. C.a Am 15. November 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C.b Am 16. November 2022 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. C.c Die neue Rechtsvertretung zeigte am 5. Januar 2023 ihre Mandatie- rung an und reichte folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten: - Vorführbefehl des Friedensrichteramts B._______ vom 7. Oktober 2022 (BM 2); - Beschluss betreffend Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom
7. Oktober 2022 (BM 4, mit Stempel «ab Original» versehen); - Gesprächsprotokoll der Staatsanwaltschaft vom (…) September 2022 (BM 5, mit Stempel «ab Original» versehen); - zwei Untersuchungsberichte vom (…). August und (…). September 2022 (BM 6 und 7) mit den Posts des Beschwerdeführers (BM 3; alles mit Stempel «ab Original» versehen). C.d Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 forderte das SEM den Be- schwerdeführer auf, eine unterzeichnete Vollmacht und Referenz-/Informa- tionsschreiben seiner Rechtsvertretung in der Türkei, eine Auflistung der im E-Devlet erfassten Ein- und Ausreisebewegungen des Beschwerdefüh- rers, ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausstellung eines Vorführ- und Haftbefehls sowie sämtliche zugänglichen Strafverfahrensakten, die bis- lang noch nicht eingereicht worden seien, beizubringen. Ferner bat sie ihn um Beantwortung zusätzlicher Fragen. C.e Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht (BM 8) und ein Referenz- und Informationsschreiben seines An- walts in der Türkei vom 3. Januar 2024, wonach zwei Verfahren wegen Terrorpropaganda gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien,
E-1327/2024 Seite 4 die Ermittlungen noch andauerten und die Gefahr bestehe, dass der Be- schwerdeführer auch wegen Präsidentenbeleidigung verurteilt werde (BM 9; im Original), sowie folgende weitere Dokumente (alle in Kopie) ein: - Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ vom 7. Oktober 2022 be- treffend den Vorführbefehl vom gleichen Tag (BM 10); - zwei Zusammenführungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft B._______ vom Oktober 2022 und vom Januar 2023 (BM 11 und 12, letzterer mit Stempel «ab Original» versehen); - Untersuchungsbericht vom (…). August 2022 zu seinen Posts (BM 13); - erste Seite eines Ermittlungsberichts der Abteilung zur Bekämpfung von Cyberkriminalität der Landespolizeibehörde B._______ vom (…). August 2022. In Beantwortung der Fragen des SEM, unter welchen Umständen der An- walt in der Türkei in Erfahrung gebracht habe, dass gegen den Beschwer- deführer eine Untersuchung wegen Verbreitung von Terrorpropaganda ein- geleitet worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, sein Anwalt, der auch sein Cousin sei, gehe in B._______ oftmals vor Gericht und habe aufgrund seiner Arbeit oft mit den Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden zu tun. So habe er in seinem fast täglichen Kontakt mit den genannten Behörden zunächst beiläufig erfahren, dass eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, woraufhin er den Beschwerde- führer sofort darüber informiert habe. Mit Blick auf den Aufenthaltsort seiner Angehörigen führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser noch derselbe sei. Während sein eigenes Zuhause von den Erdbeben komplett zerstört worden sei, sei die Wohnung der Eltern bis auf einige Schäden noch intakt, so dass sie weiterhin dort wohnen könnten. D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 – eröffnet am 31. Januar 2024 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines rubrizierten Rechtsvertreters vom 29. Februar 2024 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Asylgewährung; eventualiter sei der Ent- scheid der Vorinstanz zu überprüfen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die
E-1327/2024 Seite 5 vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und (sinngemäss) die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. F. Mit Verfügung vom 5. März 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entschei- det.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4 Vorab ist festzustellen, dass sich entgegen der unsubstantiiert gebliebenen Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, weil sie die glaubhaften und dokumentierten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde, S. 7), aus den Akten keine Verletzung der Untersu- chungspflicht durch die Vorinstanz ergibt, weshalb diese sich zu Recht nicht dazu veranlasst sah, weitere Abklärungen vorzunehmen. Ob die ma- terielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. Der sinnge- mässe Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (vgl. Rechtsbegehren 2) ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM im We- sentlichen Folgendes aus:
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E. 5.1.1 Die Vorfälle in den Jahren 2017 und 2018 (drei Personenkontrollen mit Beschimpfungen, Schlägen und Anwerben als Spitzel) hätten den Be- schwerdeführer nicht zum Wegzug aus seinem Heimatdorf oder zur Aus- reise aus der Türkei veranlasst. Seit dem Vorgefallenen habe er keine wei- teren Konsequenzen zu gegenwärtigen gehabt, so dass diese lange zu- rückliegenden Ereignisse flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Dies gelte umso mehr, als er kein politisches Profil erfülle, welches für die türki- schen Behörden von Interesse wäre. Er sei kein Mitglied irgendeiner Partei gewesen und die von ihm umschriebenen politischen Tätigkeiten würden sich im niederschwelligen Bereich bewegen. Es sei somit nicht von einer aktuellen und zukünftigen Bedrohungslage aufgrund dieser Vorbringen auszugehen. Gemäss Beweislage bestehe gegen den Beschwerdeführer ein – mut- masslich noch hängiges – Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation. Gegenstand der Untersuchung würden seine Bei- träge auf Facebook bilden und es bestehe in diesem Zusammenhang ein Vorführbefehl vom 7. Oktober 2022 gegen ihn. Die abgegebenen Beweis- mittel würden jedoch nur in Kopie vorliegen und über keinerlei (verifizier- bare) Sicherheitsmerkmale verfügen, womit sie leicht fälschbar seien und nur einen geringen Beweiswert hätten. Im Zusammenhang mit solchen Do- kumenten sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei leicht gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fäl- scher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerk- male aufweisen würden. Des Weiteren würden die vorliegenden Beweis- mittel zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar staatsanwaltschaft- liche Ermittlungsverfahren, jedoch (noch) keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Beim Vorführbefehl handle es sich um eine Anordnung, deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls sei damit
– auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei – nicht von einem Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der ihm zur Last gelegten Straftatbestände auszugehen, zumal auch aufgrund der vorliegenden Akten kein solches individuelles Risiko ersichtlich sei.
E-1327/2024 Seite 8 Die im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ermittlungsverfahren untersuchten Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers würden von (…) und (…) 2022 stammen. Es sei nicht auszuschliessen, dass er die Türkei nicht erst – wie von ihm geltend gemacht – am 1. September 2022, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen und legal aus seinem Hei- matstaat ausgereist sei, zumal er trotz entsprechender Aufforderung keine Auflistung seiner registrierten Ein- und Ausreisebewegungen aus dem E- Devlet vorgelegt habe. Zudem sei erstaunlich, dass auf dem Vorführbefehl der 3. Oktober 2022 als Datum der Straftat erfasst sei, obschon der erste Untersuchungsbericht bereits auf den (…). August 2022 datiere. Aus der Aktenlage sei nicht ersichtlich, worauf sich der 3. Oktober 2022 beziehe. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht plausibel erklären können, wie er informell an die sensitiven Informationen über die Ermittlungen gegen ihn gelangt sei, zumal es nicht dem üblichen Vorgehen von Strafverfolgungs- behörden entspreche, Anwälte von Personen, die im Zentrum von Ermitt- lungen stünden, vorab über diese zu informieren und damit verdächtigte Personen zu warnen. Die Begründung, sein Anwalt sei sein Cousin und habe oft mit den Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden zu tun, weshalb er in seinem fast täglichen Kontakt beiläufig erfahren habe, dass eine Un- tersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, vermö- gen nicht zu überzeugen. Ferner habe der Beschwerdeführer seinen Cousin bereits im März 2018 als Anwalt bevollmächtigt, weshalb ausge- schlossen werden könne, dass er ihn wegen den geltend gemachten Er- mittlungen mandatiert habe. Nach dem Gesagten gehe die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdefüh- rer habe die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet oder einleiten lassen, um Schutz in der Schweiz zu erhalten. Im Falle von künftigen Einvernahmen in der Tür- kei habe er Gelegenheit, seine eigentliche Motivation hinter den abgesetz- ten Beiträgen im Zeitraum seiner Ausreise gegenüber seinen heimatlichen Behörden zu erläutern. Ferner habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur kurze Kommen- tare respektive Fotos geteilt. Angesichts deren Inhalts lasse sich feststel- len, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären, was auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfah- rens nicht entgehen dürfte.
E-1327/2024 Seite 9 Insgesamt habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen und des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten.
E. 5.1.2 Auch wenn die Heimatprovinz des Beschwerdeführers zu den von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Regionen gehöre, erweise sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin als zulässig und zumutbar. Er sei jung, gesund, arbeitsfähig und habe mehrere Jahre Berufserfahrung. Seine Eltern und drei Geschwister würden in der Stadt B._______ leben, wo sie über einen Laden sowie drei Eigentumswohnun- gen verfügen würden. Zudem habe er weitere Verwandte in der Türkei so- wie in Europa. Er sei somit bestens vernetzt und könne sich auf genügend Rückhalt in seiner Familie verlassen. Auch seine gesundheitlichen Be- schwerden (…) würden keine Hindernisse gegen eine Rückkehr in die Tür- kei darstellen.
E. 5.2.1 In seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer bezüglich der Würdigung der Ereignisse in den Jahren 2017 und 2018 durch die Vo- rinstanz zunächst, diese übersehe das politische Profil von ihm und seinem Umfeld sowie sein Alter zum damaligen Zeitpunkt (17 bzw. 18 Jahre). Zwar habe es in den Jahren 2017 und 2018 keinen Anlass zur Ausreise gege- ben, jedoch stehe die Ausreise im Jahr 2022 sehr wohl auch mit den da- maligen Ereignissen im Zusammenhang. Er komme aus einem politisch bekannten Umfeld, welches seitens der türkischen Sicherheitskräfte unter Generalverdacht stehe und ständig Behelligungen ausgesetzt sei. Damit seien auch die Vorbringen betreffend die Jahre 2017 und 2018 flüchtlings- rechtlich relevant.
E. 5.2.2 Bezüglich der Würdigung der Postings und der deswegen eingeleite- ten Strafverfahren sei gegen die Anmerkung der Vorinstanz, die einge- reichten Beweismittel verfügten über keinerlei Sicherheitsmerkmale, einzu- wenden, dass auf den ins Recht gelegten Dokumenten Gerichtsangaben, Dossiernummer, Unterschrift, Stempel, QR-Code und weitere kontrollier- bare Angaben vermerkt seien. Zudem seien die Kopien mit dem Vermerk «ab Original» versehen. Die Beweismittel seien daher als richtig entgegen- zunehmen. Dass Dokumente gegen Entgelt zu erhalten seien, bedeute nicht, dass auch der Beschwerdeführer diese gegen Entgelt erhalten habe. Es sei offen, ob die Vorinstanz die Beweismittel auf Fälschungsmerkmale oder mittels konsularischer Nachfrage geprüft habe.
E-1327/2024 Seite 10 Die Vorinstanz missachte, dass der Beschwerdeführer bereits im Visier der türkischen Behörden gewesen sei und mittels zweier Ermittlungsverfahren nach ihm gesucht werde. Der Kausalzusammenhang zwischen den Vorfäl- len ab 2017 bis zur Ausreise, die oppositionelle Haltung des Beschwerde- führers, seine patriotische Familie sowie die aktive Unterstützung der HDP durch ihn seien zu berücksichtigen. Ihm sei auch der beantragte Reisepass verweigert worden und er sei im GBT-System als staatsfeindlich registriert. Er sei bereits in der Türkei politisch aktiv gewesen, habe sich für die kurdi- sche Sache eingesetzt, und führe dies auch in der Schweiz weiter. Das Interesse der türkischen Behörden an ihm sei nicht überraschend und habe bereits in der Türkei bestanden. Er könne dort nicht mit einer legitimen Strafverfolgung rechnen, die Nähe zur PKK könne schnell belegt werden. Bereits bei der Einreise würde er zur Befragung in Untersuchungshaft ge- nommen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Ver- hör Gewalt ausgesetzt wäre. Personen, gegen die in der Türkei ein Verfah- ren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation laufe, würden bei einer Rückschaffung politischer Verfolgung ausgesetzt. Die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrechtlich relevanter Verfolgung sei somit be- gründet. Es drohe ihm behördlich untragbarer psychischer Druck.
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer habe berechtigte Angst vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung und einer Verletzung seiner fundamentalen Men- schenrechte. Der Wegweisungsvollzug in seine Heimat sei unter den jetzi- gen Umständen nicht zulässig und nicht zumutbar; die Unzumutbarkeit sei gegeben, weil im Hinblick auf die Situation in der Türkei die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ungünstig seien.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Mit den zu- vor wiedergegebenen Ausführungen (vgl. E. 5.1 hiervor) hat das SEM de- tailliert und nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten oder begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung.
E. 6.2 Hinsichtlich der Vorbringen betreffend die Jahre 2017 und 2018 (drei Personenkontrollen, Beschimpfungen, Schläge und Anwerben als Spitzel) gelangte die Vorinstanz richtigerweise zur Erkenntnis, dass es diesen am zeitlichen Kausalzusammenhang zur im Jahr 2022 erfolgten Ausreise fehlt. In der Beschwerdeschrift räumt der Beschwerdeführer denn auch selber ein, dass die Vorfälle in den Jahren 2017 und 2018 nicht ausschlaggebend
E-1327/2024 Seite 11 für seine Ausreise waren (vgl. Beschwerde, S. 4). An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, wo- nach die Verfolgungsvorbringen, die im Jahr 2022 zur Ausreise des Be- schwerdeführers geführt hätten, in einer Gesamtbetrachtung mit den Er- eignissen in den Jahre 2017 und 2018 zu beurteilen seien, zumal – wie nachfolgend noch detaillierter aufzuzeigen sein wird – das vom Beschwer- deführer geltend gemachte politische Engagement in der Türkei als nieder- schwellig zu qualifizieren ist. Ergänzend ist anzumerken, dass die geschilderten Vorfälle in den Jahren 2017 und 2018 auch mangels Intensität nicht zur Begründung einer flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor ei- ner solchen genügen. Trotzt des Vorbringens des Beschwerdeführers, er leide seit seiner Kindheit unter der Diskriminierung und der Unterdrückung durch die Behörden (vgl. SEM-Akte A13 F12, F16, F29 und F78), und den weitgehend pauschal gebliebenen Ausführungen in der Beschwerde, wo- nach ihm seitens der türkischen Behörden untragbarer psychischer Druck drohe (vgl. Beschwerde, S. 6), ist bei Würdigung des von ihm in der Türkei Erlebten noch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen (vgl. zum unerträglichen psychischen Druck BVGE 2014/32 E. 7.2 in fine). Das Gericht verkennt nicht, dass An- gehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei regel- mässig den Schilderungen des Beschwerdeführers entsprechenden Schi- kanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche all- gemein die kurdische respektive alevitische Bevölkerungsgruppe betref- fenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektiv- verfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erach- ten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklun- gen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist betreffend die Ge- schehnisse im Heimatstaat auch nicht davon auszugehen, er habe sich politisch derart exponiert, dass die türkischen Behörden ein Verfolgungsin- teresse an ihm hätten. So gab er an, er sei weder Mitglied der HDP noch einer anderen politischen Bewegung gewesen (vgl. SEM-Akte A13 F80 ff.). Im Jahr 2018 habe er zwar an den Wahlvorbereitungen in seinem Dorf teil- genommen; nachdem er anlässlich einer Polizeikontrolle mitgenommen,
E-1327/2024 Seite 12 als Informant angeworben und – weil er die Spitzeltätigkeit verweigert habe – geschlagen worden sei, habe er jedoch beispielsweise die legalen Pressekonferenzen der HDP nicht mehr besucht (vgl. SEM-Akte A13 F78). Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begrün- den oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Dass dem Beschwer- deführer die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden sei, wurde seinerseits lediglich behauptet, und dass er in der türkischen Polizeidaten- bank GBTS als staatsfeindlich registriert sei, beruht auf seiner blossen Ver- mutung. Im Übrigen gelangt das Gericht gestützt auf die Aktenlage zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer auch keine Reflexverfolgung wegen politisch aktiver Verwandten droht. So wurden seine beiden Onkel im Jahr 2022 we- gen fehlender Beweise wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Ab- gesehen von einem entfernten Verwandten (Cousin seines Vaters, der HDP-Mitglied sei) sei auch keines seiner Familienmitglieder je Mitglied ei- ner politischen Bewegung gewesen (vgl. SEM-Akte A13 F78 und F101 ff.).
E. 6.3 In Bezug auf die geltend gemachten in der Türkei hängigen Ermitt- lungsverfahren wegen Verbreitung von Terrorpropaganda aufgrund der Veröffentlichungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass – auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen – eine mit einem Politmalus be- haftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend nicht wahr- scheinlich und entsprechend zu verneinen ist. Das voraussichtliche Verhal- ten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturge- mäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Der Beschwerdefüh- rer ist aber strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Zudem verfügt er – wie soeben dargelegt – über kein geschärftes Profil, zumal sein politisches Engagement im Heimatstaat niederschwellig war und er entgegen der Behauptung in der Beschwerde auch nicht aus einem «politischen Umfeld» stammt. Bei den in Frage stehenden Facebook-Posts handelt es sich ferner nur um wenige Beiträge, die in einem relativ kurzen Zeitraum abgesetzt wurden ([vier Monate] 2022 [vgl. die jeweils gleichen Posts in BM 3, 6, 7 und 13]), wobei sieben der zehn Posts vom (…). August 2022 datieren. Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, bereits im Jahr 2021 (respektive gemäss Beschwerde [S. 3] bereits seit 2018) auf den sozialen Medien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise aktiv gewesen
E-1327/2024 Seite 13 wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aus der Beschwerde lassen sich überdies keinerlei Informationen dazu entnehmen, inwiefern die bei- den Ermittlungsverfahren weiterverfolgt worden oder es zu einer Anklage respektive einem Haftbefehl in diesen Angelegenheiten gekommen ist, ob- wohl der Beschwerdeführer in der Türkei über einen Anwalt verfügt. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern – wie vom türkischen Anwalt des Beschwerdeführers in seinem Referenz-/Informationsschreiben behauptet (vgl. BM 9) – die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer wegen Prä- sidentenbeleidigung verurteilt werden könnte. So geht aus den übrigen Ak- ten nirgends hervor, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Präsiden- tenbeleidigung ermittelt würde beziehungsweise, dass er sich überhaupt je in den sozialen Medien zum türkischen Präsidenten geäussert hätte. Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Betrachtungs- weise des SEM an: Es besteht nicht nur aufgrund der tatsächlich wenig plausiblen Erklärung, wonach der Anwalt (und Cousin) des Beschwerde- führers in seinem regelmässigen Kontakt mit den Gerichts- und Strafver- folgungsbehörden in B._______ ganz beiläufig von der gegen den Be- schwerdeführer eingeleiteten Untersuchung erfahren haben soll, der be- gründete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die Schweiz eröffneten Ermittlungsverfahren mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurden, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Für diese Sichtweise spricht auch, dass sich das auf dem Vorführbefehl vom 7. Oktober 2022 vermerkte Deliktsdatum (3. Oktober 2022) mit den in Frage stehenden Facebook-Post, die gemäss den Akten von (…) bis (…) 2022 abgesetzt wurden, nicht erklären lässt und auch der Beschwerde keinerlei Erklärungen dazu entnommen werden kön- nen. Sodann hat der auch in der Türkei anwaltlich vertretene Beschwerde- führer trotz entsprechender Aufforderung seitens der Vorinstanz bis heute keine Auflistung seiner registrierten Ein- und Ausreisebewegungen aus dem E-Devlet eingereicht und auch ein Auszug aus dem türkischen Justiz- Informationssystem UYAP (Ulusal Yargı Ağı Bilişim Sistemi) wurde bislang nicht beigebracht. Der vom SEM überzeugend begründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtli- chen Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein politisches Profil aufweise, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten bezie- hungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrecht- lich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten (vgl. E. 5.1), steht in Einklang mit der Rechtsprechung des
E-1327/2024 Seite 14 Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen und ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 und 6.5 m.w.H. oder E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, m.w.H.).
E. 6.4 Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpoliti- schen Aktivitäten, sind diese gänzlich unsubstantiiert und unbelegt geblie- ben. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise exilpolitisch betätigt hat. Nicht weiter substanziiert wird sodann, weshalb das Durchlaufen des Asylverfahrens in der Schweiz bei Rückkehr in die Türkei eine flüchtlings- rechtliche Relevanz entfalten sollte.
E. 6.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlings- rechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war respektive aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und entsprechend auch sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-1327/2024 Seite 15 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
E-1327/2024 Seite 16 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwer- deführers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiede- nen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie
– in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Mithin liegt keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen vor (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H. sowie auch das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die Vor- instanz stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und 11 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
E-1327/2024 Seite 17 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und damit aus einer von den Erdbeben betroffenen Provinz. Gemäss seinen Ausführungen in seiner Eingabe vom 18. Januar 2024 (vgl. SEM-Akten A25) sei sein eigenes Zu- hause von den Erdbeben zwar komplett zerstört worden, die Wohnung sei- ner Eltern sei aber bis auf einige Schäden noch intakt, so dass sie weiterhin dort wohnen könnten. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr an seinen Heimatort bis auf weiteres bei sei- nen Eltern unterkommen und auf deren, sowie die Unterstützung seiner Verwandten in der Türkei und im Ausland, zählen kann.
E. 8.3.4 Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Fall des Be- schwerdeführers der Einschätzung der Vorinstanz an. Der Beschwerde- führer ist jung, grundsätzlich gesund und arbeitsfähig; er hat ein Diplom als (…) und in diesem Bereich sowie als (…) mehrere Jahre Berufserfah- rung (vgl. SEM-Akten A13 F16 ff.). Sein (…) und seine (…) (vgl. SEM- Akten A13 F 6 ff.) stellen kein Vollzugshindernis dar, zumal die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard ent- spricht (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.).
E. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1327/2024 Seite 18
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren – ex ante betrachtet – jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu- heissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädi- gen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre- tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab- schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen) zuzu- sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1327/2024 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Derya Özgül als amtliche Rechtsbeiständin werden gutge- heissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsvertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli- ches Honorar in der Höhe von Fr. 600.– zulasten der Gerichtskasse aus- zurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1327/2024 Urteil vom 17. April 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus B._______ stammende kurdische Beschwerdeführer alevitischen Glaubens verliess seinen Angaben zufolge seinen Heimatstaat anfangs September 2022 und gelangte mit einem Lastwagen von B._______ aus am 7. September 2022 in die Schweiz. Er stellte am 8. September 2022 ein Asylgesuch und am 19. September 2022 erfolgte die Aufnahme seiner Personalien. B. B.a An der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. November 2022 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, er habe im Jahr 2017 miterlebt, wie die türkische Armee drei Bomben in der Nähe des Hauses seines Onkels abgeworfen habe. Daraufhin sei er zwei Mal im Rahmen einer Personenkontrolle von der Polizei aufgegriffen, beleidigt und geschlagen worden. Die Polizei habe von ihm wissen wollen, wo sich die Guerillas, die Ziel der Bombenangriffe gewesen seien, aufhielten. Im Jahr 2018 habe er an Wahlvorbereitungen für einen Parlamentskandidaten der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) teilgenommen, indem er in den umliegenden Dörfern Broschüren verteilt habe. Kurz darauf habe die Polizei ihn im Stadtzentrum aufgegriffen und ihn in einem Fahrzeug an einen dunkeln Ort gebracht, wo die Polizisten versucht hätten, ihn als Spitzel anzuwerben. Da er sich geweigert habe, sei er erneut geschlagen worden. Nach diesem Vorfall habe er beispielsweise aufgehört, an legalen Pressekonferenzen der HDP teilzunehmen. Im Jahr 2022 sei zudem gegen zwei seiner [Verwandten] ein Verfahren wegen Terrorvorwürfen eröffnet worden und sie seien deswegen zwei Wochen lang in Polizeigewahrsam gewesen. Beide seien zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt, wegen fehlender Beweise aber wieder freigelassen worden. Abgesehen von [einem anderen Verwandten], der HDP-Mitglied sei, sei keiner seiner Verwandten Mitglied einer politischen Bewegung, auch die beiden zuvor erwähnten [Verwandten] nicht. Ende 2021 und im Jahr 2022 habe der Beschwerdeführer auf Facebook einige Posts zu Selahattin Demirtas verfasst sowie Fotos von Abdullah Öcalan, der YPG und gefallener Guerillas geteilt. Er poste weiterhin, allerdings sei sein Facebook-Account geschlossen worden und seinen Twitter-Account habe er für zwei Monate nicht nutzen können, weil er kein Telefon gehabt habe. Aufgrund seiner Beiträge sei eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden. Sein Cousin und Anwalt in der Türkei habe ihn über die gegen ihn eingeleitete Untersuchung orientiert und ihm geraten, die Türkei zu verlassen. Es sei ein Festnahmebefehl wegen der Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn erlassen worden. Er befürchte, im Fall einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und gefoltert zu werden. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis im Original zu den Akten (Beweismittel [BM] 1). C. C.a Am 15. November 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C.b Am 16. November 2022 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. C.c Die neue Rechtsvertretung zeigte am 5. Januar 2023 ihre Mandatierung an und reichte folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten:
- Vorführbefehl des Friedensrichteramts B._______ vom 7. Oktober 2022 (BM 2);
- Beschluss betreffend Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom 7. Oktober 2022 (BM 4, mit Stempel «ab Original» versehen);
- Gesprächsprotokoll der Staatsanwaltschaft vom (...) September 2022 (BM 5, mit Stempel «ab Original» versehen);
- zwei Untersuchungsberichte vom (...). August und (...). September 2022 (BM 6 und 7) mit den Posts des Beschwerdeführers (BM 3; alles mit Stempel «ab Original» versehen). C.d Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, eine unterzeichnete Vollmacht und Referenz-/Informationsschreiben seiner Rechtsvertretung in der Türkei, eine Auflistung der im E-Devlet erfassten Ein- und Ausreisebewegungen des Beschwerdeführers, ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausstellung eines Vorführ- und Haftbefehls sowie sämtliche zugänglichen Strafverfahrensakten, die bislang noch nicht eingereicht worden seien, beizubringen. Ferner bat sie ihn um Beantwortung zusätzlicher Fragen. C.e Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht (BM 8) und ein Referenz- und Informationsschreiben seines Anwalts in der Türkei vom 3. Januar 2024, wonach zwei Verfahren wegen Terrorpropaganda gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien, die Ermittlungen noch andauerten und die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer auch wegen Präsidentenbeleidigung verurteilt werde (BM 9; im Original), sowie folgende weitere Dokumente (alle in Kopie) ein:
- Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ vom 7. Oktober 2022 betreffend den Vorführbefehl vom gleichen Tag (BM 10);
- zwei Zusammenführungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft B._______ vom Oktober 2022 und vom Januar 2023 (BM 11 und 12, letzterer mit Stempel «ab Original» versehen);
- Untersuchungsbericht vom (...). August 2022 zu seinen Posts (BM 13);
- erste Seite eines Ermittlungsberichts der Abteilung zur Bekämpfung von Cyberkriminalität der Landespolizeibehörde B._______ vom (...). August 2022. In Beantwortung der Fragen des SEM, unter welchen Umständen der Anwalt in der Türkei in Erfahrung gebracht habe, dass gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung wegen Verbreitung von Terrorpropaganda eingeleitet worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, sein Anwalt, der auch sein Cousin sei, gehe in B._______ oftmals vor Gericht und habe aufgrund seiner Arbeit oft mit den Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden zu tun. So habe er in seinem fast täglichen Kontakt mit den genannten Behörden zunächst beiläufig erfahren, dass eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, woraufhin er den Beschwerdeführer sofort darüber informiert habe. Mit Blick auf den Aufenthaltsort seiner Angehörigen führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser noch derselbe sei. Während sein eigenes Zuhause von den Erdbeben komplett zerstört worden sei, sei die Wohnung der Eltern bis auf einige Schäden noch intakt, so dass sie weiterhin dort wohnen könnten. D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 - eröffnet am 31. Januar 2024 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines rubrizierten Rechtsvertreters vom 29. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung; eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz zu überprüfen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und (sinngemäss) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. F. Mit Verfügung vom 5. März 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. Vorab ist festzustellen, dass sich entgegen der unsubstantiiert gebliebenen Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, weil sie die glaubhaften und dokumentierten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde, S. 7), aus den Akten keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz ergibt, weshalb diese sich zu Recht nicht dazu veranlasst sah, weitere Abklärungen vorzunehmen. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. Der sinngemässe Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (vgl. Rechtsbegehren 2) ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Die Vorfälle in den Jahren 2017 und 2018 (drei Personenkontrollen mit Beschimpfungen, Schlägen und Anwerben als Spitzel) hätten den Beschwerdeführer nicht zum Wegzug aus seinem Heimatdorf oder zur Ausreise aus der Türkei veranlasst. Seit dem Vorgefallenen habe er keine weiteren Konsequenzen zu gegenwärtigen gehabt, so dass diese lange zurückliegenden Ereignisse flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Dies gelte umso mehr, als er kein politisches Profil erfülle, welches für die türkischen Behörden von Interesse wäre. Er sei kein Mitglied irgendeiner Partei gewesen und die von ihm umschriebenen politischen Tätigkeiten würden sich im niederschwelligen Bereich bewegen. Es sei somit nicht von einer aktuellen und zukünftigen Bedrohungslage aufgrund dieser Vorbringen auszugehen. Gemäss Beweislage bestehe gegen den Beschwerdeführer ein - mutmasslich noch hängiges - Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation. Gegenstand der Untersuchung würden seine Beiträge auf Facebook bilden und es bestehe in diesem Zusammenhang ein Vorführbefehl vom 7. Oktober 2022 gegen ihn. Die abgegebenen Beweismittel würden jedoch nur in Kopie vorliegen und über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen, womit sie leicht fälschbar seien und nur einen geringen Beweiswert hätten. Im Zusammenhang mit solchen Dokumenten sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei leicht gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Des Weiteren würden die vorliegenden Beweismittel zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, jedoch (noch) keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Beim Vorführbefehl handle es sich um eine Anordnung, deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls sei damit - auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei - nicht von einem Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der ihm zur Last gelegten Straftatbestände auszugehen, zumal auch aufgrund der vorliegenden Akten kein solches individuelles Risiko ersichtlich sei. Die im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ermittlungsverfahren untersuchten Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers würden von (...) und (...) 2022 stammen. Es sei nicht auszuschliessen, dass er die Türkei nicht erst - wie von ihm geltend gemacht - am 1. September 2022, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen und legal aus seinem Heimatstaat ausgereist sei, zumal er trotz entsprechender Aufforderung keine Auflistung seiner registrierten Ein- und Ausreisebewegungen aus dem E-Devlet vorgelegt habe. Zudem sei erstaunlich, dass auf dem Vorführbefehl der 3. Oktober 2022 als Datum der Straftat erfasst sei, obschon der erste Untersuchungsbericht bereits auf den (...). August 2022 datiere. Aus der Aktenlage sei nicht ersichtlich, worauf sich der 3. Oktober 2022 beziehe. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht plausibel erklären können, wie er informell an die sensitiven Informationen über die Ermittlungen gegen ihn gelangt sei, zumal es nicht dem üblichen Vorgehen von Strafverfolgungsbehörden entspreche, Anwälte von Personen, die im Zentrum von Ermittlungen stünden, vorab über diese zu informieren und damit verdächtigte Personen zu warnen. Die Begründung, sein Anwalt sei sein Cousin und habe oft mit den Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden zu tun, weshalb er in seinem fast täglichen Kontakt beiläufig erfahren habe, dass eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, vermögen nicht zu überzeugen. Ferner habe der Beschwerdeführer seinen Cousin bereits im März 2018 als Anwalt bevollmächtigt, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass er ihn wegen den geltend gemachten Ermittlungen mandatiert habe. Nach dem Gesagten gehe die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet oder einleiten lassen, um Schutz in der Schweiz zu erhalten. Im Falle von künftigen Einvernahmen in der Türkei habe er Gelegenheit, seine eigentliche Motivation hinter den abgesetzten Beiträgen im Zeitraum seiner Ausreise gegenüber seinen heimatlichen Behörden zu erläutern. Ferner habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur kurze Kommentare respektive Fotos geteilt. Angesichts deren Inhalts lasse sich feststellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären, was auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen dürfte. Insgesamt habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen und des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. 5.1.2 Auch wenn die Heimatprovinz des Beschwerdeführers zu den von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Regionen gehöre, erweise sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin als zulässig und zumutbar. Er sei jung, gesund, arbeitsfähig und habe mehrere Jahre Berufserfahrung. Seine Eltern und drei Geschwister würden in der Stadt B._______ leben, wo sie über einen Laden sowie drei Eigentumswohnungen verfügen würden. Zudem habe er weitere Verwandte in der Türkei sowie in Europa. Er sei somit bestens vernetzt und könne sich auf genügend Rückhalt in seiner Familie verlassen. Auch seine gesundheitlichen Beschwerden (...) würden keine Hindernisse gegen eine Rückkehr in die Türkei darstellen. 5.2 5.2.1 In seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer bezüglich der Würdigung der Ereignisse in den Jahren 2017 und 2018 durch die Vorinstanz zunächst, diese übersehe das politische Profil von ihm und seinem Umfeld sowie sein Alter zum damaligen Zeitpunkt (17 bzw. 18 Jahre). Zwar habe es in den Jahren 2017 und 2018 keinen Anlass zur Ausreise gegeben, jedoch stehe die Ausreise im Jahr 2022 sehr wohl auch mit den damaligen Ereignissen im Zusammenhang. Er komme aus einem politisch bekannten Umfeld, welches seitens der türkischen Sicherheitskräfte unter Generalverdacht stehe und ständig Behelligungen ausgesetzt sei. Damit seien auch die Vorbringen betreffend die Jahre 2017 und 2018 flüchtlingsrechtlich relevant. 5.2.2 Bezüglich der Würdigung der Postings und der deswegen eingeleiteten Strafverfahren sei gegen die Anmerkung der Vorinstanz, die eingereichten Beweismittel verfügten über keinerlei Sicherheitsmerkmale, einzuwenden, dass auf den ins Recht gelegten Dokumenten Gerichtsangaben, Dossiernummer, Unterschrift, Stempel, QR-Code und weitere kontrollierbare Angaben vermerkt seien. Zudem seien die Kopien mit dem Vermerk «ab Original» versehen. Die Beweismittel seien daher als richtig entgegenzunehmen. Dass Dokumente gegen Entgelt zu erhalten seien, bedeute nicht, dass auch der Beschwerdeführer diese gegen Entgelt erhalten habe. Es sei offen, ob die Vorinstanz die Beweismittel auf Fälschungsmerkmale oder mittels konsularischer Nachfrage geprüft habe. Die Vorinstanz missachte, dass der Beschwerdeführer bereits im Visier der türkischen Behörden gewesen sei und mittels zweier Ermittlungsverfahren nach ihm gesucht werde. Der Kausalzusammenhang zwischen den Vorfällen ab 2017 bis zur Ausreise, die oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers, seine patriotische Familie sowie die aktive Unterstützung der HDP durch ihn seien zu berücksichtigen. Ihm sei auch der beantragte Reisepass verweigert worden und er sei im GBT-System als staatsfeindlich registriert. Er sei bereits in der Türkei politisch aktiv gewesen, habe sich für die kurdische Sache eingesetzt, und führe dies auch in der Schweiz weiter. Das Interesse der türkischen Behörden an ihm sei nicht überraschend und habe bereits in der Türkei bestanden. Er könne dort nicht mit einer legitimen Strafverfolgung rechnen, die Nähe zur PKK könne schnell belegt werden. Bereits bei der Einreise würde er zur Befragung in Untersuchungshaft genommen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verhör Gewalt ausgesetzt wäre. Personen, gegen die in der Türkei ein Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation laufe, würden bei einer Rückschaffung politischer Verfolgung ausgesetzt. Die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrechtlich relevanter Verfolgung sei somit begründet. Es drohe ihm behördlich untragbarer psychischer Druck. 5.2.3 Der Beschwerdeführer habe berechtigte Angst vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung und einer Verletzung seiner fundamentalen Menschenrechte. Der Wegweisungsvollzug in seine Heimat sei unter den jetzigen Umständen nicht zulässig und nicht zumutbar; die Unzumutbarkeit sei gegeben, weil im Hinblick auf die Situation in der Türkei die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ungünstig seien. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Mit den zuvor wiedergegebenen Ausführungen (vgl. E. 5.1 hiervor) hat das SEM detailliert und nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten oder begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. 6.2 Hinsichtlich der Vorbringen betreffend die Jahre 2017 und 2018 (drei Personenkontrollen, Beschimpfungen, Schläge und Anwerben als Spitzel) gelangte die Vorinstanz richtigerweise zur Erkenntnis, dass es diesen am zeitlichen Kausalzusammenhang zur im Jahr 2022 erfolgten Ausreise fehlt. In der Beschwerdeschrift räumt der Beschwerdeführer denn auch selber ein, dass die Vorfälle in den Jahren 2017 und 2018 nicht ausschlaggebend für seine Ausreise waren (vgl. Beschwerde, S. 4). An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, wonach die Verfolgungsvorbringen, die im Jahr 2022 zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt hätten, in einer Gesamtbetrachtung mit den Ereignissen in den Jahre 2017 und 2018 zu beurteilen seien, zumal - wie nachfolgend noch detaillierter aufzuzeigen sein wird - das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement in der Türkei als niederschwellig zu qualifizieren ist. Ergänzend ist anzumerken, dass die geschilderten Vorfälle in den Jahren 2017 und 2018 auch mangels Intensität nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen genügen. Trotzt des Vorbringens des Beschwerdeführers, er leide seit seiner Kindheit unter der Diskriminierung und der Unterdrückung durch die Behörden (vgl. SEM-Akte A13 F12, F16, F29 und F78), und den weitgehend pauschal gebliebenen Ausführungen in der Beschwerde, wonach ihm seitens der türkischen Behörden untragbarer psychischer Druck drohe (vgl. Beschwerde, S. 6), ist bei Würdigung des von ihm in der Türkei Erlebten noch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen (vgl. zum unerträglichen psychischen Druck BVGE 2014/32 E. 7.2 in fine). Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig den Schilderungen des Beschwerdeführers entsprechenden Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische respektive alevitische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist betreffend die Geschehnisse im Heimatstaat auch nicht davon auszugehen, er habe sich politisch derart exponiert, dass die türkischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten. So gab er an, er sei weder Mitglied der HDP noch einer anderen politischen Bewegung gewesen (vgl. SEM-Akte A13 F80 ff.). Im Jahr 2018 habe er zwar an den Wahlvorbereitungen in seinem Dorf teilgenommen; nachdem er anlässlich einer Polizeikontrolle mitgenommen, als Informant angeworben und - weil er die Spitzeltätigkeit verweigert habe - geschlagen worden sei, habe er jedoch beispielsweise die legalen Pressekonferenzen der HDP nicht mehr besucht (vgl. SEM-Akte A13 F78). Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Dass dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden sei, wurde seinerseits lediglich behauptet, und dass er in der türkischen Polizeidatenbank GBTS als staatsfeindlich registriert sei, beruht auf seiner blossen Vermutung. Im Übrigen gelangt das Gericht gestützt auf die Aktenlage zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer auch keine Reflexverfolgung wegen politisch aktiver Verwandten droht. So wurden seine beiden Onkel im Jahr 2022 wegen fehlender Beweise wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Abgesehen von einem entfernten Verwandten (Cousin seines Vaters, der HDP-Mitglied sei) sei auch keines seiner Familienmitglieder je Mitglied einer politischen Bewegung gewesen (vgl. SEM-Akte A13 F78 und F101 ff.). 6.3 In Bezug auf die geltend gemachten in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung von Terrorpropaganda aufgrund der Veröffentlichungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass - auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen - eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend nicht wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen ist. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Der Beschwerdeführer ist aber strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Zudem verfügt er - wie soeben dargelegt - über kein geschärftes Profil, zumal sein politisches Engagement im Heimatstaat niederschwellig war und er entgegen der Behauptung in der Beschwerde auch nicht aus einem «politischen Umfeld» stammt. Bei den in Frage stehenden Facebook-Posts handelt es sich ferner nur um wenige Beiträge, die in einem relativ kurzen Zeitraum abgesetzt wurden ([vier Monate] 2022 [vgl. die jeweils gleichen Posts in BM 3, 6, 7 und 13]), wobei sieben der zehn Posts vom (...). August 2022 datieren. Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, bereits im Jahr 2021 (respektive gemäss Beschwerde [S. 3] bereits seit 2018) auf den sozialen Medien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise aktiv gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aus der Beschwerde lassen sich überdies keinerlei Informationen dazu entnehmen, inwiefern die beiden Ermittlungsverfahren weiterverfolgt worden oder es zu einer Anklage respektive einem Haftbefehl in diesen Angelegenheiten gekommen ist, obwohl der Beschwerdeführer in der Türkei über einen Anwalt verfügt. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern - wie vom türkischen Anwalt des Beschwerdeführers in seinem Referenz-/Informationsschreiben behauptet (vgl. BM 9) - die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung verurteilt werden könnte. So geht aus den übrigen Akten nirgends hervor, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung ermittelt würde beziehungsweise, dass er sich überhaupt je in den sozialen Medien zum türkischen Präsidenten geäussert hätte. Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Betrachtungsweise des SEM an: Es besteht nicht nur aufgrund der tatsächlich wenig plausiblen Erklärung, wonach der Anwalt (und Cousin) des Beschwerdeführers in seinem regelmässigen Kontakt mit den Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden in B._______ ganz beiläufig von der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Untersuchung erfahren haben soll, der begründete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die Schweiz eröffneten Ermittlungsverfahren mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurden, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Für diese Sichtweise spricht auch, dass sich das auf dem Vorführbefehl vom 7. Oktober 2022 vermerkte Deliktsdatum (3. Oktober 2022) mit den in Frage stehenden Facebook-Post, die gemäss den Akten von (...) bis (...) 2022 abgesetzt wurden, nicht erklären lässt und auch der Beschwerde keinerlei Erklärungen dazu entnommen werden können. Sodann hat der auch in der Türkei anwaltlich vertretene Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung seitens der Vorinstanz bis heute keine Auflistung seiner registrierten Ein- und Ausreisebewegungen aus dem E-Devlet eingereicht und auch ein Auszug aus dem türkischen Justiz-Informationssystem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) wurde bislang nicht beigebracht. Der vom SEM überzeugend begründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein politisches Profil aufweise, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten (vgl. E. 5.1), steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen und ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 und 6.5 m.w.H. oder E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, m.w.H.). 6.4 Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, sind diese gänzlich unsubstantiiert und unbelegt geblieben. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise exilpolitisch betätigt hat. Nicht weiter substanziiert wird sodann, weshalb das Durchlaufen des Asylverfahrens in der Schweiz bei Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten sollte. 6.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war respektive aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und entsprechend auch sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Mithin liegt keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen vor (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H. sowie auch das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die Vor-instanz stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und 11 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und damit aus einer von den Erdbeben betroffenen Provinz. Gemäss seinen Ausführungen in seiner Eingabe vom 18. Januar 2024 (vgl. SEM-Akten A25) sei sein eigenes Zuhause von den Erdbeben zwar komplett zerstört worden, die Wohnung seiner Eltern sei aber bis auf einige Schäden noch intakt, so dass sie weiterhin dort wohnen könnten. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr an seinen Heimatort bis auf weiteres bei seinen Eltern unterkommen und auf deren, sowie die Unterstützung seiner Verwandten in der Türkei und im Ausland, zählen kann. 8.3.4 Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Fall des Beschwerdeführers der Einschätzung der Vorinstanz an. Der Beschwerdeführer ist jung, grundsätzlich gesund und arbeitsfähig; er hat ein Diplom als (...) und in diesem Bereich sowie als (...) mehrere Jahre Berufserfahrung (vgl. SEM-Akten A13 F16 ff.). Sein (...) und seine (...) (vgl. SEM-Akten A13 F 6 ff.) stellen kein Vollzugshindernis dar, zumal die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.). 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Derya Özgül als amtliche Rechtsbeiständin werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Rechtsvertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 600.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert