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E-4250/2024

E-4250/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 11. Mai 2024 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 16. Mai 2024 fand die Befragung zu dessen Personalien statt und am 14. Juni 2024 hörte die Vorinstanz diesen eingehend zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Bruder sei während des Militär- dienstes im Jahr (…) verstorben. Wegen ihrer Ethnie habe die Familie keine Entschädigung vom türkischen Staat erhalten. Im Jahr (…) sei er von einer Gruppe Anhänger von Ülkücü angegriffen worden und habe aufgrund der dabei erlittenen Kopfverletzungen (…) Tage auf der Intensivstation ver- bringen müssen. Aus Angst vor weiteren Vorfällen habe er die Täter nicht angezeigt. Anfangs 20(…) sei sein Vater verstorben, woraufhin er begon- nen habe, sich auf den sozialen Medien rund drei Mal am Tag politisch zu äussern; unter anderem auch zum Präsidenten. Er habe über die Unter- drückung der Kurden nicht mehr schweigen können. Aufgrund dieser Äusserungen sei er in den sozialen Medien angefeindet, seine Personalien veröffentlicht und am (…) eine Razzia bei ihm zu Hause durch die Polizei durchgeführt worden. Durch seinen türkischen Anwalt habe er erfahren, dass ein Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Beiträgen für Kurden eröffnet worden sei und ihm eine Strafe von mehr als sieben Jahren Haft drohe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte im Original sowie jeweils in Kopie einen ärztlichen Kurzbericht des (…) vom

29. Mai 2024, zwei (…) Zuweisungsschreiben vom 10. Juni 2024 sowie

13. Juni 2024 und ein medizinisches Datenblatt für interne Besuche im (…), Dr. med. C._______, zu den Akten. A.b Am 24. Juni 2024 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zu. A.c Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, er sei als Folge der oppositionellen Aktivitäten seiner Fami- lienmitglieder seit vielen Jahren Schikanen sowie Diskriminierungen aus- gesetzt gewesen und fürchte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat un- ter einer ständigen staatlichen Beobachtung zu stehen, wie seine Famili- enmitglieder. Er selbst sei auch mit der Partiya Karkerên Kurdistanê

E-4250/2024 Seite 3 (nachfolgend PKK) in Verbindung gebracht worden, weshalb kein ruhiges Leben in seinem Heimatstaat mehr möglich sei. Sodann habe er in der Schweiz an zahlreichen prokurdischen Veranstal- tungen teilgenommen und aufgrund seiner Posts über einen Zeitraum von (…) Jahren, rechne er zudem damit, dass ein weiteres Verfahren gegen ihn eröffnet werde. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2024 beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un- möglichkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme an- zuordnen, subeventualiter sei der Fall zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die un- entgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ebenso sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Voll- zugsbehörden anzuweisen, bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung sowie amt- liche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, ei- nen Kostenvorschuss zu leisten. E. Unter Verweis auf neue Beweismittel ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2024 wiedererwägungsweise um Verzicht auf Er- hebung eines Kostenvorschusses und reichte ein Schreiben seines türki- schen Anwalts in Kopie zu den Akten.

E-4250/2024 Seite 4 F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um wiedererwägungsweisen Verzicht auf Erhebung ab und setzte dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvor- schusses. G. Innert Frist leistete der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvor- schuss. H. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 gab der Beschwerdeführer folgende Ermitt- lungs- und Gerichtsunterlagen in türkischer Sprache sowie am 19. Au- gust 2024 deren entsprechende Übersetzung und ein Schreiben seines türkischen Anwalts zu den Akten (alle in Kopie): - Trennungsbeschluss vom (…) - Vorführbefehl vom (…) - Anweisung des Staatsanwalts vom (…) zur Übermittlung der Akten - Anweisung des Staatsanwalts vom (…) zur Vornahme strafrechtlicher Mass- nahmen - Schreiben der Bezirkspolizeidirektion vom (…) mit Bezug auf ein Schreiben vom (…) - Schreiben der Bezirkspolizeidirektion vom (…) mit Bezug auf ein Schreiben vom (…) - Schreiben der Bezirkspolizeidirektion vom (…) mit Bezug auf ein Schreiben (…) - Schreiben der Bezirkspolizeidirektion vom (…) mit Bezug auf ein Schreiben vom (…) - Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft an die Bezirkspolizeidirektion von B._______, Abteilungsdirektion für Sicherheit vom (…) - Beschluss des Amtsgerichts für Strafsachen vom (…) - Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft an das Justizministerium, General- direktion für Strafsachen vom (…) I. Am 10. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer diverse Screenshots bezüglich die gegen ihn erfolgten Drohungen auf der Plattform X sowie die entsprechenden Übersetzungen zu den Akten.

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Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der Sa- che zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes an die Vor- instanz. Er macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Untersu- chungsgrundsatz verletzt, indem sie trotz Kenntnis über mögliche Unterla- gen betreffend ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren den Asyl- entscheid gefällt habe. Er habe die Dokumente nicht früher einreichen kön- nen, da er seinem Anwalt in der Türkei erst eine Vollmacht habe erteilen müssen.

E-4250/2024 Seite 6 Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche bei deren Gutheis- sung grundsätzlich eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben könnte, mithin vorab zu beurteilen ist.

E. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an- lässlich dessen Anhörung zu Protokoll gegeben hat, es sei ein Ermittlungs- verfahren gegen ihn eröffnet worden, und er werde die entsprechenden Beweismittel einreichen, sobald er diese von seinem Anwalt in der Türkei, welchen er erst hier in der Schweiz habe bevollmächtigen können, erhalten habe (vgl. SEM-Akten 1330966-12/13 [nachfolgend act. A12/13] F76 und F84). Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung – rund zwei Wochen nach der Anhörung des Beschwerdeführers – war die Vor- instanz weder im Besitz der von ihm angezeigten Beweismittel noch einer Kopie der hier in der Schweiz ausgestellten Vollmacht für den Anwalt in der Türkei. In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz in diesem Zusammenhang, gegenwärtig würden weder Beweismittel noch Hinweise für einen Festnahme- beziehungsweise Vorführ- oder Haftbefehl vorliegen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führte sie weiter aus, in der Türkei würden oft Untersuchungsverfahren in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt. Es sei da- her offen, ob die Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führe. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Anga- ben anlässlich der Befragung nach der Razzia vom (…) erfahren habe, dass er wegen Terrorpropaganda und Beiträgen in den sozialen Medien gesucht werde (vgl. act. A12/13 F76). Deshalb habe er sich bis zur Aus- reise am (…) 2024 versteckt (vgl. act. A12/13 F56). Vor diesem Hinter- grund ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt einen Anwalt in der Türkei beauftragt hat und dies erst nach der Ankunft in der Schweiz tat. Im Übrigen ist letzteres eine blosse, nicht näher substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers. Vor diesem Hinter- grund durfte die Vorinstanz im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung aufzeigen, weshalb auch die in Aussicht gestellten Beweismittel nichts an

E-4250/2024 Seite 7 der Sachlage ändern würden, mithin sie deren Eingang nicht abwarten musste. Nachdem der Beschwerdeführer die Beweismittel im Beschwer- deverfahren eingereicht hat, ist ihm kein Nachteil erwachsen, welcher auf eine Verletzung seiner Verfahrensrechte schliessen liesse. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet und der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge- fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der geltend gemachten Benach- teiligung aufgrund des Todes des Bruders sowie dem Angriff einer nationalistischen Gruppierung auf die Person des Beschwerdeführers fehle es an der erforderlichen flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität. Die Dar-

E-4250/2024 Seite 8 stellungen gingen nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kur- dischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könne. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die türkischen Strafverfol- gungsbehörden hätten ein Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropa- ganda eröffnet, würden gegenwärtig keine Beweismittel oder Hinweise vor- liegen, dass die türkischen Behörden gegen ihn ein Festnahme- bezie- hungsweise Vorführ- oder Haftbefehl erlassen hätten. Das Risiko für eine Festnahme bei der Einreise in die Türkei sei somit gering, zumal in der Türkei in hoher Zahl Untersuchungsverfahren eingeleitet, jedoch häufig eingestellt würden. Weiter würden die Beiträge auf den sozialen Medien in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwer- deführers stehen. Dies lasse darauf schliessen, dass er die Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, was rechtsmiss- bräuchlich sei. Selbst wenn er bei einer Rückkehr mit Unannehmlichkeiten konfrontiert werde, könne davon ausgegangen werden, dass er diese Nachteile in geeigneter Weise abwenden könne. Die in der Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheids geltend ge- machten Vorbringen ‒ politisch exponiertes Profil der Familie, Verbindung zur PKK sowie Beteiligung an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz ‒ seien sodann nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er verfüge über Beweismittel, die zeigen würden, dass er aufgrund des laufenden Er- mittlungsverfahrens bei einer Einreise in die Türkei sofort verhaftet werde. Am 3. Juli 2024 habe er durch die Vorinstanz eine Kopie seines Ausweises erhalten, um seinen Anwalt im Heimatstaat die entsprechende Vollmacht zu erteilen. Die Beweismittel würde er nach deren Erhalt einreichen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und den Massstab des Glaubhaft- machens nicht richtig angewendet, mithin verletze sie Bundesrecht.

E. 7.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer sich in seiner Rechtsmitteleingabe mit diesen nicht substantiiert auseinandergesetzt hat. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist die Vorinstanz zu Recht auch ohne Vorliegen der

E-4250/2024 Seite 9 entsprechenden Beweismittel davon ausgegangen, dass das Risiko für eine Festnahme des Beschwerdeführers bei der Einreise in die Türkei ge- ring sei, zumal in der Türkei in hoher Zahl Untersuchungsverfahren einge- leitet, jedoch häufig eingestellt würden.

E. 7.3 Im Nachgang zur Rechtmitteleingabe hat der Beschwerdeführer so- wohl Unterlagen zu einem Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Beleidigung des Präsidenten der Republik sowie Screenshots zu erhaltenen Drohungen in den sozialen Medien eingereicht. Zunächst ist festzustellen, dass die eingereichten Strafakten vier fast iden- tische Schreiben enthalten, welche vom (…), (…), (…), (…) 2024 datieren und je ein Verfahren wegen Terrorpropaganda einleiten. In Anbetracht de- ren Ausstellungsdaten ist für das Gericht nicht erklärbar, dass es erst am (…) zu einer Razzia an der Wohnadresse des Beschwerdeführers gekom- men sein soll. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass ein vom (…) 2024 datiertes Schreiben Bezug nimmt auf ein Schreiben vom (…) 2024. Inso- weit bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit der nachgereichten Un- terlagen. Ungeachtet dessen hat das Bundesverwaltungsgericht im kürzlich ergan- gen Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 (zur Publika- tion als Referenzurteil vorgesehen) festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Orga- nisation» – auch in Kombination – hängig sind, nicht dazu führt, dass türki- sche Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (ins- besondere a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Demnach kann der Beschwerdeführer mit den eingereichten Dokumenten

– unabhängig von deren Echtheit – nur die Phase eines Ermittlungsstadi- ums belegen, und es ist offen, ob das zuständige türkische Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen sowie den Beschwerdeführer aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu ei- ner Strafe von flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verurteilt würde. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest- gehalten hat, ist aber auch im Falle eines Gerichtsverfahrens und einer damit verbundenen Verurteilung nicht davon auszugehen, dass der bislang strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren und längerdauernden Frei- heitsstrafe verurteilt wird. Schliesslich handelt es sich entgegen seinen

E-4250/2024 Seite 10 Angaben beim eingereichten «Haftbefehl» lediglich um einen sogenannten Vorführbefehl. Dessen Zweck ist ausschliesslich, den Beschwerdeführer in dieser Sache einzuvernehmen. Ob er in Haft genommen werden soll oder nicht, hat der Friedensstrafrichter nach der Einvernahme zu entscheiden. Eine Vorführung zwecks Verhaftung ist gemäss dem eingereichtem Vor- führbefehl nicht vorgesehen, zumal auf diesem explizit vermerkt ist, dass der Beschwerdeführer nach der Aufnahme seiner Aussage wieder freizu- lassen sei.

E. 7.4 In Bezug auf die eingereichten Screenshots betreffend die erhaltenen Drohungen ist ferner festzuhalten, dass diese allesamt am (…) 2024 er- folgten, mithin rund einen Monat vor der Ausreise des Beschwerdeführers. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise zuwartete, wenn ihm nach seinen eigenen Angaben eine unmittelbare Gefährdung droht. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass es nach dem (…) 2024 zu keinen weiteren Drohungen über die Plattform X gekommen sein soll. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Nachrichten zuvor bewusst zur Begründung von Asylgründen er- folgten. Diese trifft umso mehr zu, als der Beschwerdeführer bis dato keine Screenshots zu seinen politischen Beiträgen in den sozialen Medien ein- gereicht hat, was nach seinen Angaben bei einer Anzahl von circa 700 Bei- trägen (vgl. act. A12/13 F79) ohne Weiteres zu erwarten wäre.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-4250/2024 Seite 11

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ferner ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit

E-4250/2024 Seite 12 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 8.3.2 m.w.H. sowie das Refe- renzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______, welche im Übrigen auch nicht vom Erdbeben im Frühjahr 2023 betroffen gewesen ist. Insoweit ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten.

E. 9.4.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Wie bereits durch die Vor- instanz festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer neben eines breiten familiären und sozialen Beziehungsnetzes über eine gute schulische Aus- bildung, durch welche er stets in der Lage war, selbstständig für seinen

E-4250/2024 Seite 13 Lebensunterhalt zu sorgen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. act. A12/13 F28 und F33 ff.). In Bezug auf die Gesundheit des Beschwerdeführers kann den Akten ent- nommen werden, dass er beidseitig unter einzelnen Zysten in den Nieren sowie gemäss eigenen Aussagen unter psychologischen Beschwerden lei- det, wie beispielsweise Schlafstörungen (vgl. act. A12/13 F5; SEM-Akten 1330966-14/6 sowie 1330966-17/3). Ferner habe er sich im Jahr 20(…) aufgrund des geltend gemachten Angriffs einer Operation am (…) unter- ziehen müssen. Ohne die genannten gesundheitlichen Probleme des Be- schwerdeführers zu verkennen, sprechen diese nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Dies umso mehr als die Türkei über ein funktionierendes Gesund- heitssystem verfügt, welches insbesondere in grösseren Städten dem eu- ropäischen Standard entspricht (vgl. Urteile des BVGer E-2448/2024 vom

15. August 2024 E. 9.3.4; D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.). Der Wegweisungsvollzug erweist sich mithin auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte und es ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa- tes die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf Gewährung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

E-4250/2024 Seite 14

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Juli 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4250/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4250/2024 Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 11. Mai 2024 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 16. Mai 2024 fand die Befragung zu dessen Personalien statt und am 14. Juni 2024 hörte die Vorinstanz diesen eingehend zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Bruder sei während des Militärdienstes im Jahr (...) verstorben. Wegen ihrer Ethnie habe die Familie keine Entschädigung vom türkischen Staat erhalten. Im Jahr (...) sei er von einer Gruppe Anhänger von Ülkücü angegriffen worden und habe aufgrund der dabei erlittenen Kopfverletzungen (...) Tage auf der Intensivstation verbringen müssen. Aus Angst vor weiteren Vorfällen habe er die Täter nicht angezeigt. Anfangs 20(...) sei sein Vater verstorben, woraufhin er begonnen habe, sich auf den sozialen Medien rund drei Mal am Tag politisch zu äussern; unter anderem auch zum Präsidenten. Er habe über die Unterdrückung der Kurden nicht mehr schweigen können. Aufgrund dieser Äusserungen sei er in den sozialen Medien angefeindet, seine Personalien veröffentlicht und am (...) eine Razzia bei ihm zu Hause durch die Polizei durchgeführt worden. Durch seinen türkischen Anwalt habe er erfahren, dass ein Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Beiträgen für Kurden eröffnet worden sei und ihm eine Strafe von mehr als sieben Jahren Haft drohe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte im Original sowie jeweils in Kopie einen ärztlichen Kurzbericht des (...) vom 29. Mai 2024, zwei (...) Zuweisungsschreiben vom 10. Juni 2024 sowie 13. Juni 2024 und ein medizinisches Datenblatt für interne Besuche im (...), Dr. med. C._______, zu den Akten. A.b Am 24. Juni 2024 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zu. A.c Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, er sei als Folge der oppositionellen Aktivitäten seiner Familienmitglieder seit vielen Jahren Schikanen sowie Diskriminierungen ausgesetzt gewesen und fürchte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat unter einer ständigen staatlichen Beobachtung zu stehen, wie seine Familienmitglieder. Er selbst sei auch mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (nachfolgend PKK) in Verbindung gebracht worden, weshalb kein ruhiges Leben in seinem Heimatstaat mehr möglich sei. Sodann habe er in der Schweiz an zahlreichen prokurdischen Veranstaltungen teilgenommen und aufgrund seiner Posts über einen Zeitraum von (...) Jahren, rechne er zudem damit, dass ein weiteres Verfahren gegen ihn eröffnet werde. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei der Fall zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ebenso sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Unter Verweis auf neue Beweismittel ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2024 wiedererwägungsweise um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte ein Schreiben seines türkischen Anwalts in Kopie zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um wiedererwägungsweisen Verzicht auf Erhebung ab und setzte dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. G. Innert Frist leistete der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss. H. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 gab der Beschwerdeführer folgende Ermittlungs- und Gerichtsunterlagen in türkischer Sprache sowie am 19. August 2024 deren entsprechende Übersetzung und ein Schreiben seines türkischen Anwalts zu den Akten (alle in Kopie):

- Trennungsbeschluss vom (...)

- Vorführbefehl vom (...)

- Anweisung des Staatsanwalts vom (...) zur Übermittlung der Akten

- Anweisung des Staatsanwalts vom (...) zur Vornahme strafrechtlicher Massnahmen

- Schreiben der Bezirkspolizeidirektion vom (...) mit Bezug auf ein Schreiben vom (...)

- Schreiben der Bezirkspolizeidirektion vom (...) mit Bezug auf ein Schreiben vom (...)

- Schreiben der Bezirkspolizeidirektion vom (...) mit Bezug auf ein Schreiben (...)

- Schreiben der Bezirkspolizeidirektion vom (...) mit Bezug auf ein Schreiben vom (...)

- Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft an die Bezirkspolizeidirektion von B._______, Abteilungsdirektion für Sicherheit vom (...)

- Beschluss des Amtsgerichts für Strafsachen vom (...)

- Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft an das Justizministerium, Generaldirektion für Strafsachen vom (...) I. Am 10. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer diverse Screenshots bezüglich die gegen ihn erfolgten Drohungen auf der Plattform X sowie die entsprechenden Übersetzungen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz. Er macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie trotz Kenntnis über mögliche Unterlagen betreffend ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren den Asylentscheid gefällt habe. Er habe die Dokumente nicht früher einreichen können, da er seinem Anwalt in der Türkei erst eine Vollmacht habe erteilen müssen. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche bei deren Gutheissung grundsätzlich eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben könnte, mithin vorab zu beurteilen ist. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich dessen Anhörung zu Protokoll gegeben hat, es sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden, und er werde die entsprechenden Beweismittel einreichen, sobald er diese von seinem Anwalt in der Türkei, welchen er erst hier in der Schweiz habe bevollmächtigen können, erhalten habe (vgl. SEM-Akten 1330966-12/13 [nachfolgend act. A12/13] F76 und F84). Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung - rund zwei Wochen nach der Anhörung des Beschwerdeführers - war die Vorinstanz weder im Besitz der von ihm angezeigten Beweismittel noch einer Kopie der hier in der Schweiz ausgestellten Vollmacht für den Anwalt in der Türkei. In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz in diesem Zusammenhang, gegenwärtig würden weder Beweismittel noch Hinweise für einen Festnahme- beziehungsweise Vorführ- oder Haftbefehl vorliegen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führte sie weiter aus, in der Türkei würden oft Untersuchungsverfahren in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt. Es sei daher offen, ob die Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führe. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung nach der Razzia vom (...) erfahren habe, dass er wegen Terrorpropaganda und Beiträgen in den sozialen Medien gesucht werde (vgl. act. A12/13 F76). Deshalb habe er sich bis zur Ausreise am (...) 2024 versteckt (vgl. act. A12/13 F56). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt einen Anwalt in der Türkei beauftragt hat und dies erst nach der Ankunft in der Schweiz tat. Im Übrigen ist letzteres eine blosse, nicht näher substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung aufzeigen, weshalb auch die in Aussicht gestellten Beweismittel nichts an der Sachlage ändern würden, mithin sie deren Eingang nicht abwarten musste. Nachdem der Beschwerdeführer die Beweismittel im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, ist ihm kein Nachteil erwachsen, welcher auf eine Verletzung seiner Verfahrensrechte schliessen liesse. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet und der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der geltend gemachten Benachteiligung aufgrund des Todes des Bruders sowie dem Angriff einer nationalistischen Gruppierung auf die Person des Beschwerdeführers fehle es an der erforderlichen flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität. Die Darstellungen gingen nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könne. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten ein Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet, würden gegenwärtig keine Beweismittel oder Hinweise vorliegen, dass die türkischen Behörden gegen ihn ein Festnahme- beziehungsweise Vorführ- oder Haftbefehl erlassen hätten. Das Risiko für eine Festnahme bei der Einreise in die Türkei sei somit gering, zumal in der Türkei in hoher Zahl Untersuchungsverfahren eingeleitet, jedoch häufig eingestellt würden. Weiter würden die Beiträge auf den sozialen Medien in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers stehen. Dies lasse darauf schliessen, dass er die Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, was rechtsmissbräuchlich sei. Selbst wenn er bei einer Rückkehr mit Unannehmlichkeiten konfrontiert werde, könne davon ausgegangen werden, dass er diese Nachteile in geeigneter Weise abwenden könne. Die in der Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheids geltend gemachten Vorbringen politisch exponiertes Profil der Familie, Verbindung zur PKK sowie Beteiligung an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz seien sodann nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er verfüge über Beweismittel, die zeigen würden, dass er aufgrund des laufenden Ermittlungsverfahrens bei einer Einreise in die Türkei sofort verhaftet werde. Am 3. Juli 2024 habe er durch die Vorinstanz eine Kopie seines Ausweises erhalten, um seinen Anwalt im Heimatstaat die entsprechende Vollmacht zu erteilen. Die Beweismittel würde er nach deren Erhalt einreichen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin verletze sie Bundesrecht. 7.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer sich in seiner Rechtsmitteleingabe mit diesen nicht substantiiert auseinandergesetzt hat. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist die Vorinstanz zu Recht auch ohne Vorliegen der entsprechenden Beweismittel davon ausgegangen, dass das Risiko für eine Festnahme des Beschwerdeführers bei der Einreise in die Türkei gering sei, zumal in der Türkei in hoher Zahl Untersuchungsverfahren eingeleitet, jedoch häufig eingestellt würden. 7.3 Im Nachgang zur Rechtmitteleingabe hat der Beschwerdeführer sowohl Unterlagen zu einem Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Beleidigung des Präsidenten der Republik sowie Screenshots zu erhaltenen Drohungen in den sozialen Medien eingereicht. Zunächst ist festzustellen, dass die eingereichten Strafakten vier fast identische Schreiben enthalten, welche vom (...), (...), (...), (...) 2024 datieren und je ein Verfahren wegen Terrorpropaganda einleiten. In Anbetracht deren Ausstellungsdaten ist für das Gericht nicht erklärbar, dass es erst am (...) zu einer Razzia an der Wohnadresse des Beschwerdeführers gekommen sein soll. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass ein vom (...) 2024 datiertes Schreiben Bezug nimmt auf ein Schreiben vom (...) 2024. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit der nachgereichten Unterlagen. Ungeachtet dessen hat das Bundesverwaltungsgericht im kürzlich ergangen Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» - auch in Kombination - hängig sind, nicht dazu führt, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (insbesondere a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Demnach kann der Beschwerdeführer mit den eingereichten Dokumenten - unabhängig von deren Echtheit - nur die Phase eines Ermittlungsstadiums belegen, und es ist offen, ob das zuständige türkische Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen sowie den Beschwerdeführer aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu einer Strafe von flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verurteilt würde. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, ist aber auch im Falle eines Gerichtsverfahrens und einer damit verbundenen Verurteilung nicht davon auszugehen, dass der bislang strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren und längerdauernden Freiheitsstrafe verurteilt wird. Schliesslich handelt es sich entgegen seinen Angaben beim eingereichten «Haftbefehl» lediglich um einen sogenannten Vorführbefehl. Dessen Zweck ist ausschliesslich, den Beschwerdeführer in dieser Sache einzuvernehmen. Ob er in Haft genommen werden soll oder nicht, hat der Friedensstrafrichter nach der Einvernahme zu entscheiden. Eine Vorführung zwecks Verhaftung ist gemäss dem eingereichtem Vorführbefehl nicht vorgesehen, zumal auf diesem explizit vermerkt ist, dass der Beschwerdeführer nach der Aufnahme seiner Aussage wieder freizulassen sei. 7.4 In Bezug auf die eingereichten Screenshots betreffend die erhaltenen Drohungen ist ferner festzuhalten, dass diese allesamt am (...) 2024 erfolgten, mithin rund einen Monat vor der Ausreise des Beschwerdeführers. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise zuwartete, wenn ihm nach seinen eigenen Angaben eine unmittelbare Gefährdung droht. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass es nach dem (...) 2024 zu keinen weiteren Drohungen über die Plattform X gekommen sein soll. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Nachrichten zuvor bewusst zur Begründung von Asylgründen erfolgten. Diese trifft umso mehr zu, als der Beschwerdeführer bis dato keine Screenshots zu seinen politischen Beiträgen in den sozialen Medien eingereicht hat, was nach seinen Angaben bei einer Anzahl von circa 700 Beiträgen (vgl. act. A12/13 F79) ohne Weiteres zu erwarten wäre. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ferner ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 8.3.2 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______, welche im Übrigen auch nicht vom Erdbeben im Frühjahr 2023 betroffen gewesen ist. Insoweit ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten. 9.4.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer neben eines breiten familiären und sozialen Beziehungsnetzes über eine gute schulische Ausbildung, durch welche er stets in der Lage war, selbstständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. act. A12/13 F28 und F33 ff.). In Bezug auf die Gesundheit des Beschwerdeführers kann den Akten entnommen werden, dass er beidseitig unter einzelnen Zysten in den Nieren sowie gemäss eigenen Aussagen unter psychologischen Beschwerden leidet, wie beispielsweise Schlafstörungen (vgl. act. A12/13 F5; SEM-Akten 1330966-14/6 sowie 1330966-17/3). Ferner habe er sich im Jahr 20(...) aufgrund des geltend gemachten Angriffs einer Operation am (...) unterziehen müssen. Ohne die genannten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu verkennen, sprechen diese nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Dies umso mehr als die Türkei über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, welches insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteile des BVGer E-2448/2024 vom 15. August 2024 E. 9.3.4; D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.). Der Wegweisungsvollzug erweist sich mithin auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte und es ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Juli 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Saskia Eberhardt Versand: