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E-2448/2024

E-2448/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ihre drei minderjährigen Kinder C._______, E._______ und D._______ und ihre volljährige Tochter F._______ ([…]; N […]), alle kurdischer Ethnie mit letztem Wohnort in G._______ (Provinz H._______), verliessen gemäss eigenen Angaben am (…) 2022 ihren Heimatstaat und reisten am 3. Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 10. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahmen des Beschwerdeführers, der Beschwerde- führerin und ihres ältesten Sohnes C._______ statt, wobei der Beschwer- deführer und die Beschwerdeführerin angaben, sie hätten im Jahr 2003 religiös respektive am (…) 2006 standesamtlich geheiratet. B. Am 7. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen beim SEM ein (alle in Kopie, teilweise mit kurzen Erklärungen): - Vorführbefehl (yakalama emri) des 2. Friedensstrafrichteramts H._______ betreffend die Arbeits-Nr. (…) (Degisik Is No) respektive Untersuchungs-Nr. (…) (Sorusturma Numarasi) wegen Propaganda für eine Terrororganisation begangen am 18. Oktober 2022 vom (…) 2022 (BM A resp. 1 [inkl. Übersetzung BM 9]); - Beschluss des 2. Friedensstrafrichteramts H._______ betreffend die Arbeits-Nr. (…) vom (…) 2022 (BM B resp. 2 [inkl. Übersetzung BM 9]); - Schreiben der Sicherheitsdirektion der Provinz H._______ an die Staatsanwaltschaft H._______ vom (…) 2022 betreffend den Vorführ- befehl vom (…) 2022 (BM C resp. 3 [inkl. Übersetzung BM 9]). Zudem legten sie ihre türkischen Personalausweise und jenen ihrer Toch- ter F._______ ins Recht (BM 4; im Original). C. Der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn C._______ wurden am 23. März 2023 getrennt angehört. C.a Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Dorf I._______, Provinz H._______, geboren. Zu seinen Asylgründen führte er zunächst aus, als kleiner Junge habe er miterleben müssen, wie sein Vater von Soldaten ab- geführt worden sei, nachdem eine von diesem versteckte Kassette mit kur- dischen Liedern bei ihnen zu Hause gefunden worden sei. Sein Vater sei zwei bis drei Wochen lang gefoltert worden. Später seien erneut Soldaten

E-2448/2024 Seite 3 im Dorf erschienen und hätten die erwachsenen Männer – einschliesslich seines Vaters – mitgenommen und einen Tag lang gefoltert. Bei einem spä- teren Vorfall sei sein älterer Bruder von Soldaten im Dorf geschlagen wor- den. Ungefähr in den Jahren 1994/1995 hätten Soldaten alle Männer im Dorf eine Nacht lang misshandelt. Danach sei die Dorfbevölkerung vertrie- ben und das Dorf niedergebrannt worden. Ein bis zwei Wochen hätten der Beschwerdeführer und seine Familie in einem nahegelegenen Dorf bei ei- nem Freund der Familie gelebt, bevor sie nach J._______ gezogen seien. Dort habe er zunächst in einer (...) und danach im (...) seines Onkels gear- beitet. In den Jahren 2000 bis 2002 habe er Militärdienst geleistet und sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie schikaniert und geschlagen worden. Nach dem Militärdienst sei er in die Provinz H._______ zurückgekehrt und habe nach der Heirat mit seiner Familie in I._______ gewohnt. Im Jahr 2015 seien sie nach K._______ umgezogen, wo er einen (...)t eröffnet habe. Im Jahr 2016 oder 2017 seien seine Tochter F._______ und ein anderes Mädchen von einem Mann belästigt worden. Dieser Mann sei im Jahr 2022 im Verfahren betreffend seine Tochter zu einer Haftstrafe von (…) Monaten und im Verfahren betreffend das andere Mädchen zu rund (…) Jahren ver- urteilt worden. Während des Strafverfahrens und auch danach seien die Beschwerdeführenden und ihre Tochter durch den Täter und dessen Sohn bedroht worden. Deshalb habe der Beschwerdeführer den (...) ungefähr im (…) 2022 verkauft und sie seien in die Provinz H._______ zurückgekehrt. Zudem habe er «Beiträge» in den sozialen Medien veröffentlicht. Ein Freund habe ihn ungefähr im September 2022 gewarnt, dass er deswegen verhaftet werden könne. Auch sein Bruder, der Anwalt sei, habe ihn vor einer Verhaftung gewarnt. Beide hätten ihm geraten, die Türkei zu verlas- sen. Am (…) 2022 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie aus der Türkei ausgereist. Gegen eine Rückkehr in die Türkei spreche, dass dort seine Inhaftierung angeordnet worden sei. Nach seiner Ausreise hätten Po- lizisten ab und zu bei seiner Familie oder bei der Familie seiner Ehefrau nach ihm gesucht. Zuvor sei seine Schwester wegen politischen Aktivitäten zu einer Freiheits- strafe von vier oder fünf Jahren verurteilt und sein Schwager inhaftiert wor- den. Zwei Cousins väterlicherseits seien zwei oder drei Monate inhaftiert gewesen und gefoltert worden. Als er noch Kind gewesen sei, habe sich ein Cousin väterlicherseits der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbei- terpartei Kurdistans) angeschlossen und sei zum Märtyrer geworden. Er

E-2448/2024 Seite 4 selbst sei weder politisch aktiv noch sei er Mitglied einer politischen Partei. Er sei lediglich als «Freiwilliger» bei der Halkların Demokratik Partisi (HDP) tätig gewesen. C.b Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer Anhörung vor, sie stamme aus einem Dorf, welches zum Dorf L._______, Provinz H._______, gehöre. Nachdem sie sechs Jahr alt geworden sei, hätten Sol- daten die Dorfbevölkerung vertrieben und ihre Familie sei nach G._______ gezogen, wo sie sich bis zur Hochzeit aufgehalten habe. Im Jahr 2018, als sie in K._______ gewohnt hätten, habe sie vernommen, dass ihre Tochter F._______ im Jahr 2016 belästigt worden sei. Gemeinsam mit den Eltern eines anderen Mädchens, welches vom gleichen Täter belästigt worden sei, hätten sie diesen angezeigt. In der Folge habe es drei oder vier Ge- richtsverhandlungen gegeben. Der Täter sei ihres Wissens nur (…) Monate in Haft gewesen und habe zusätzlich eine Geldstrafe erhalten. Um etwas zur Ruhe zu kommen, seien sie nach den Vorfällen mit ihrer Tochter zu ihren Schwiegereltern ins Dorf in der Provinz H._______ zurückgekehrt. Von dort aus seien sie ausgereist, weil ihrem Ehemann gesagt worden sei, dass er wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien von den türkischen Behörden gesucht werden könnte. Zu ihren eigenen Asylgründen gab sie an, sie habe in den sozialen Medien (auf Instagram) Beiträge zur HDP und zu Ungerechtigkeiten gegenüber Menschen veröffentlicht. Da ihr Account fortlaufend gemeldet worden sei, habe sie ihn geschlossen. In der Schweiz habe sie in M._______ und in N._______ an einer HDP-Demonstration teilgenommen. In den Medien sei sie deutlich erkennbar abgebildet worden. Da ihr Telefon kaputtgegangen sei, könne sie jedoch keine Aufnahmen davon mehr einreichen. Nach den Demonstrationen habe sie von ihrer Schwester erfahren, dass die türki- schen Behörden nach ihnen gefragt und mit Schwierigkeiten gedroht hät- ten. Nebst ihrem Vater, der eventuell eine Woche festgehalten worden sei, seien keine weiteren Familienangehörigen jemals im Gefängnis gewesen. Ihres Wissens sei aus ihrer Familie niemand Mitglied der PKK oder der HDP. C.c Der Sohn C._______ macht abgesehen davon, dass er in der Schule als Kurde ausgegrenzt worden sei, keine eigenen Asylgründe geltend.

E-2448/2024 Seite 5 D. Am 23. und 24. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen (alle in Kopie) beim SEM ein: - vom Beschwerdeführer unterzeichnete Urkunde «Geschäftsverkauf» vom (…) 2022 (BM 5); - Undatiertes Foto der Beschwerdeführerin anlässlich einer Demonstra- tion (BM 6); - Akten zum Strafverfahren der Schwester des Beschwerdeführers O._______ aus den Jahren 2008 bis 2010 ([…]; N […] [BM 7]); - Akten zum Strafverfahren gegen den Belästiger der Tochter F._______ (BM 8). E. Nachdem das SEM die Beschwerdeführenden zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend das gegen den Beschwerdeführer laufende Ermitt- lungsverfahren aufgefordert hatte, legten diese mit Eingabe vom 30. Au- gust 2023 die folgenden Unterlagen (alle in Kopie, mit kurzen Erklärungen) ins Recht: - Open-Source Forschungsbericht (Acik Kaynak Arastirma Raporu) des Gendarmerie-Kommandos P._______ vom (…) 2022 betreffend Propa- ganda für eine Terrororganisation auf Facebook begangen durch den Beschwerdeführer (BM10 [inkl. Teil-Übersetzung BM 15]); - Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft P._______ betref- fend die Untersuchungs-Nr. (…) (Sorusturma No; Karar No […]) vom […] 2022 (BM 11); - Antrag auf Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft H._______ betreffend die Untersuchungs-Nr. (…) wegen Propaganda für eine Terrororgani- sation begangen am 18. Oktober 2022 vom (…) 2022 (BM 12); - Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft H._______ betreffend Untersuchungs-Nr. (…) vom (…) 2023 (BM 13); - Auszug aus dem UYAP des Anwalts Q._______ (Bruder des Beschwer- deführers) vom 5. August 2023, auf dem die Verfahren (…) und (…) aufgeführt sind (BM 14). F. Mit Verfügung vom 20. März 2024 (eröffnet am 21. März 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 22. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim

E-2448/2024 Seite 6 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen, die Verfügung des SEM vom 20. März 2024 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len und ihnen sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuwei- sen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihnen sei ein unent- geltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestel- len. Der Beschwerde lagen weitere, teilweise bereits bei der Vorinstanz einge- reichte Unterlagen bei (alle in Kopie; gemäss Auflistung in der Beschwerde [S. 9 f.] und Nummerierung der Beilagen durch das Gericht): - Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft P._______ betref- fend die Untersuchungs-Nr. (…) (Sorusturma No; Karar No […]) vom (…) 2022 (Beschwerdebeilage 2.3/1 = BM 11); - Ermittlung der Adresse des Beschwerdeführers durch die Polizeistelle für Terrorismus und organisierte Kriminalität in P._______ (Beschwer- debeilage 2.3/2); - Open-Source Forschungsbericht (Acik Kaynak Arastirma Raporu) der Gendarmerie H._______ vom (…) 2022 (Beschwerdebeilage 2.3/3); - als geheim eingestufte Ermittlungsdokumente der Staatsanwaltschaft und der Antiterrorabteilung der Polizei H._______ von (…) 2022 und (…) 2023 (Beschwerdebeilage 2.3/4); - Open-Source Forschungsbericht (Acik Kaynak Arastirma Raporu) der Gendarmerie H._______ vom (…) 2022 (Beschwerdebeilage 2.3/5); - Schreiben der Sicherheitsdirektion der Provinz H._______ an die Staatsanwaltschaft H._______ vom (…) 2022 betreffend den Vorführ- befehl vom (…) 2022 (Beschwerdebeilage 2.3/6 = BM C resp. 3); - Verfügung der Staatsanwaltschaft H._______ an die Abteilung Terro- rismusbekämpfung der Polizei vom (…) 2022 (Beschwerdebei- lage 2.3/7 [in BM 3]); - Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft H._______ betreffend Untersuchungs-Nr. (…) vom (…) 2023 (Beschwerdebeilage 2.3/8 = BM 13); - Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft H._______ betreffend Untersuchungs-Nr. (…) vom (…) 2022 (Beschwerdebeilage 2.3/9); - Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft H._______ vom (…) 2022, in dem festgestellt werde, dass sich der Beschwerdeführer im Ausland aufhalte (Beschwerdebeilage 2.3/10);

E-2448/2024 Seite 7 - Vorführbefehl (yakalama emri) des 2. Friedensstrafrichteramts H._______ betreffend die Arbeits-Nr. (…) (Degisik Is No) respektive Untersuchungs-Nr. (…) (Sorusturma Numarasi) wegen Propaganda für eine Terrororganisation begangen am (…) Oktober 2022 vom (…) 2022 (Beschwerdebeilage 2.3/11 = BM A resp. 1); - Open-Source Forschungsbericht (Acik Kaynak Arastirma Raporu) des Gendarmerie-Kommandos P._______ vom (…) 2022 betreffend Propa- ganda für eine Terrororganisation auf Facebook begangen durch den Beschwerdeführer (Beschwerdebeilage 2.3/12 = BM10); - Tabelle mit dem Titel «Auszug aus dem UYAP» vom (…) 2022, auf dem die Verfahren (…) (H._______) und (…) (P._______) aufgeführt sind (Beschwerdebeilage 2.3/13); - Beschluss des 2. Friedensstrafrichteramts H._______ betreffend die Arbeits-Nr. (…) vom (…) 2022 (Beschwerdebeilage 2.3/14 = BM B resp. 2); - Auszug aus dem UYAP des Anwalts Q._______ (Bruder des Beschwer- deführers), auf dem die Verfahren (…) und (…) aufgeführt sind (Be- schwerdebeilage 2.4 [andere Darstellungsform des UYAP; entspricht inhaltlich weitgehend BM 14]); - Schreiben des Anwalts Q._______ (Bruder des Beschwerdeführers) vom 22. April 2024 (inkl. Übersetzung; Beschwerdebeilage 2.5); - Fotos und kurze Informationen zu Verwandten des Beschwerdeführers, welche bei der PKK oder der «Yekîneyên Parastina Sivîl» (YPS) im Kampf gefallen seien (Beschwerdebeilage 2.6); - Sechs Fotos der Beschwerdeführenden teilweise anlässlich pro-kurdi- scher Aktivitäten in der Schweiz (Beschwerdebeilage 2.7). H. Mit Verfügung vom 25. April 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass das Beschwerdeverfahren der volljährigen Tochter F._______ beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer (…) geführt und mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführen- den koordiniert werde. Weiter stellte sie fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –

E-2448/2024 Seite 8 endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Ver- fahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Be- schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2024 richtet sich sowohl an die Beschwerdeführenden als auch an deren Tochter F._______. Da letztere volljährig ist, wurde ihr Verfahren vom vorliegenden getrennt und separat unter der Verfahrensnummer (…) geführt. Die beiden Verfahren werden koordiniert behandelt (vgl. hiervor Bst. H.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe, das SEM habe die von ihnen zahlreich vorgelegten türkischen Justizdoku- mente nicht richtig gewürdigt und deren Echtheit nicht geprüft. Es sei prob- lematisch, wenn aufgrund von Zeitungsartikeln oder privaten Beiträgen in den sozialen Medien Pauschalentscheidungen zur Echtheit der eingereich- ten Dokumente getroffen würden. Mit der Begründung, Ermittlungs- bezie- hungsweise Untersuchungsverfahren in der Türkei würden häufig eingelei- tet, aber auch häufig wieder eingestellt, stütze sich das SEM lediglich auf eine statistisch begründete Vermutung. Dabei unterlasse es pflichtwidrig, die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Einzelfall zu prüfen. Weiter seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin vom SEM le- diglich pauschal abgehandelt worden, ohne sie ausreichend zu untersu- chen. Ebenso sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Tür- kei nicht ausreichend geprüft worden. Die Beschwerdeführenden machen somit eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts sowie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches

E-2448/2024 Seite 9 Gehör geltend. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötiK._______alls der unter dieser Norm auf- gelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesent- lichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Ge- hörs garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfah- ren. Die von einer Verfügung betroffene Person soll zu den wesentlichen Standpunkten Stellung nehmen können, bevor die Behörde entscheidet. Die Begründung des Entscheides muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.3.1 Das SEM hat die Echtheit der eingereichten Dokumente nicht ab- schliessend beurteilt, jedoch ausgeführt, aus welchen Gründen die Doku- mente von geringer Beweiskraft seien (Möglichkeit der Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit). Unabhängig von der Echtheit der Dokumente hat es mit ausführlicher Begründung die Asylrelevanz der eingereichten Dokumente sowie der damit zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerdeführen- den verneint. Es konnte somit auf die Prüfung der Echtheit der Dokumente verzichten, weshalb weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs vorliegt. Soweit die Beschwerdeführenden monieren, die von ihnen eingereichten Beweismittel und ihre Vorbringen seien nicht richtig gewür- digt worden, handelt es sich um eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die nachfolgend einzugehen sein wird.

E. 4.3.2 In der angefochtenen Verfügung sind die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre eigenen Asylgründe sowie die

E-2448/2024 Seite 10 hierzu eingereichten Beweismittel aufgeführt und bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt und sodann als nicht asylrelevant eingestuft wor- den. Sie brachte erst auf Beschwerdeebene vor, dass sie aus einer politi- schen Familie stamme, weshalb sich das SEM dazu in der angefochtenen Verfügung nicht äussern konnte. Die Tatsache, dass die Rechtsvertreterin mit den Erwägungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine Frage der materiellen Be- urteilung dar.

E. 4.3.3 Im Rahmen der Prüfung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs hat das SEM die aktuelle Lage in der Türkei geprüft und festgestellt, dass weder die herrschende politische Si- tuation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden. Zudem hat sich das SEM bei der Beur- teilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch mit der individu- ellen Situation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Alleine der Umstand, dass es nach Würdigung der Parteivorbringen der Beschwerde- führenden zu einem anderen Schluss als diese kommt, stellt keine Verlet- zung der Begründungspflicht dar.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzu- weisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die

E-2448/2024 Seite 11 heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver- folgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen er- halten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenom- men (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Betreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt das SEM in der angefochtenen Verfügung zu folgendem Schluss: Die eingereichten türkischen Justizdokumente würden abgesehen von der Nennung des De- likts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen. Sie liessen somit keinen Rückschluss auf das Ver- gehen zu, das ihm vorgeworfen werde. Zudem verfügten diese Dokumente sowie die weiteren Beweismittel über keinerlei (verifizierbare) Sicherheits- merkmale. Diese Dokumente seien demnach einfach fälschbar und hätten lediglich einen geringen Beweiswert. Das SEM weist im Zusammenhang mit solchen Dokumenten auf die mittlerweile öffentlich bekannte Korruption in der türkischen Justiz hin und verzichtet unter Berücksichtigung dieser Umstände auf eine Prüfung, ob objektive Fälschungsmerkmale vorlägen. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensakten handle, könne auch of- fenbleiben, weil die eingereichten Beweismittel zwar aufzeigten, dass ge- gen den Beschwerdeführer mindestens ein hängiges Ermittlungs-/Untersu- chungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren würden in der Türkei in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hinter- grund sei aktuell offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen wür- den. Bei der «Inhaftierungsanordnung» handle es sich sodann nicht um einen formellen Haftbefehl. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer zur Einvernahme vorgeführt, danach jedoch wieder freige- lassen werde. Aufgrund seiner Vorbringen und den von ihm eingereichten Beweismitteln habe er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher

E-2448/2024 Seite 12 Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung zu befürchten. An dieser Einschätzung vermöge auch die Konsultation des Dossiers seiner Schwester O._______ (N […]) nichts zu ändern. Zur Beschwerdeführerin hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, ihr geltend gemachtes exilpolitisches Engagement würde die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen nicht übersteigen. Ihre politischen Aktivitäten seien als niederschwellig und ihr Profil als nicht bedeutend zu taxieren. Zu den vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin geltend ge- machten Vertreibungen durch die türkischen Behörden aus ihren Hei- matdörfern in den 1990er Jahren, den Demütigungen des Bruders und des Vaters des Beschwerdeführers und der Festnahme seines Vaters stellte das SEM fest, diese Vorfälle würden mittlerweile beinahe 30 Jahre zurück- liegen. Folglich sei die für das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft massge- bliche Voraussetzung des zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise nicht gegeben. Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 6.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, gegen den Beschwerdeführer seien wegen Propaganda für eine terroristische Vereinigung in der Türkei mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet wor- den. Aufgrund der mehrfachen Begehung der Straftat bestehe ein Straf- schärfungsgrundsatz nach Art. 43 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB), wonach die Strafe um einen Viertel bis zu drei Vierteln erhöht werde. Die eingereichten Dokumente würden das Vorliegen eines straf- rechtlichen Verfahrens gegen ihn belegen. Sie seien mit einem QR-Code versehen und enthielten somit überprüfbare Elemente. Die mit der Be- schwerde zusätzlich eingereichten Unterlagen würden zudem die Echtheit der Dokumente beweisen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen von Kundgebungen und Demonstrationen politisch aktiv. Vor diesem Hintergrund und weil den türkischen Behörden bekannt sei, dass die Familien der Beschwerdeführenden die PKK unterstützt und sich einige ihrer Verwandten der PKK und YPS angeschlossen und gegen das türkische Militär gekämpft hätten, sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bei der Einreise in die Türkei an der Grenze festgenommen und die Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihn erheben werde.

E-2448/2024 Seite 13 Die Beschwerdeführerin stamme ebenfalls aus einer politischen Familie, die seit mehreren Jahren massiver Gewalt durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Sie selber und ihre Kern- und Grossfamilie unter- stütze seit Jahren die kurdische Bewegung und nehme in der Türkei und in der Schweiz an Demonstrationen und Veranstaltungen teil. In den kurdi- schen Medien sei bekannt gemacht worden, dass sie in der Schweiz für die kurdische Freiheitsbewegung aktiv sei. Sie habe bereits anlässlich der Anhörung erklärt, dass die türkischen Sicherheitsbehörden bei ihren Ver- wandten nach ihr gesucht hätten. Es sei auch möglich, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Die Feststellung des SEM, ihr politi- sches Engagement sei massentypisch und könne als niederschwellig ein- gestuft werden, treffe nicht zu.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den im Ergebnis zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aktivitäten im Heimatstaat über ein politisches Profil verfügen. So gab der Beschwerdeführer anläss- lich seiner Anhörung zu Protokoll, er habe zwar seine «Stimme für die HDP gegeben» und sie seien «Freiwillige für die HDP» gewesen, allerdings sei er kein Parteimitglied und auch sonst nicht politisch aktiv gewesen (SEM- Akte […] A39/11 [nachfolgend: A39] F43, F49). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe in der Türkei Parteiarbeiten für die HDP erledigt (SEM-Akte […] A40/11 [nachfolgend: A40] F9). Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrele- vanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Ur- teile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2).

E. 7.2 Gestützt auf die Akten ergibt sich auch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung. So machten die Beschwerdefüh- renden im vorinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise geltend, dass sie vor ihrer Ausreise wegen politischer Aktivitäten ihrer Angehörigen in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wären. Dies gilt namentlich auch betreffend die Schwester des Beschwerdeführers, O._______, und seinen

E-2448/2024 Seite 14 Schwager, R._______ (N […]; am BVGer hängiges Verfahren […]), welche wegen ihres politischen Engagements von den türkischen Behörden straf- rechtlich verfolgt worden seien (A39 F44 f.). Diesbezüglich ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Schwester des Beschwerdeführers entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihren Anhörungen (A39 F44 und A40 F46) nicht für vier bis fünf Jahre inhaftiert wurde, sondern im Jahr 2008 aufgrund politischer Aktivitäten (…) Monate in Haft war und im Jahr (…) zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten sowie zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von (…) Monaten verurteilt wurde, wobei das Verfah- ren aufgrund einer Justizreform im Jahr (…) aufgehoben und eingestellt wurde (vgl. BM 7 sowie SEM-Akten […]-45/18 und […]-29/12 F29 ff.). Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, einige der Verwandten der Beschwer- deführenden hätten sich der PKK und der YPS angeschlossen und gegen das türkische Militär gekämpft (Beschwerde S. 14; Beschwerdebeilage 2.6), widerspricht überdies ihren Angaben vor der Vorinstanz. So machte der Beschwerdeführer in seiner Anhörung geltend, abgesehen von seinem Cousin väterlicherseits – dieser habe sich der PKK angeschlossen, als er (der Beschwerdeführer) noch ein Kind gewesen sei – habe sich niemand einer Partei angeschlossen (A39 F50 f.). Auch die Beschwerdeführerin er- klärte anlässlich ihrer Anhörung, keine ihrer Familienangehörigen habe sich der PKK angeschlossen oder sei Mitglied der HDP gewesen respek- tive es sei ihr nichts darüber bekannt; sie hätten nie darüber gesprochen (A40 F8 f.).

E. 7.3.1 Den eingereichten Beweismitteln zufolge wurde gegen den Be- schwerdeführer wegen seiner Aktivitäten auf Facebook ein Ermittlungsver- fahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» (Untersuchungs- Nr. […]) eingeleitet und das 2. Friedensstrafrichteramts H._______ erliess am […] 2022 – also erst nach der Ausreise der Beschwerdeführenden am […] 2022 – einen Vorführbefehl (yakalama emri, Art. 98 der türkischen Strafprozessordnung; BM 1). Dieser stützt sich gemäss den in diesem Zu- sammenhang eingereichten Dokumenten auf ungefähr (…) Beiträge auf Social Media, welche zum Teil in unleserlicher Form eingereicht wurden; Veröffentlichungsdaten sind zwischen dem (…) erkennbar respektive fest- gestellt worden (BM 3, BM 10 [= Beschwerdebeilage 2.3/12]; Beschwerde- beilagen 2.3/3 und 2.3/5). Im Vorführbefehl wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einzuvernehmen sei, danach sei er wieder freizulassen (BM 1). Ein Haftbefehl ist nach Durchsicht der Akten und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bezüglich dieses Verfahrens nicht er- sichtlich. Bei dieser Sachlage ist ungewiss, ob die zuständige

E-2448/2024 Seite 15 Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlun- gen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zu- führen wird. Weiter ist offen, ob – falls es in Bezug auf das erste Verfahren überhaupt zu einer Anklage kommt – das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob der strafrechtlich bisher unbescholtene Beschwerdeführer verurteilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen be- stätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Ver- urteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.). Bereits vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, dass – auch bei unterstellter Glaubhaf- tigkeit der laufenden Ermittlungen – eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend wenig wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen ist. Das voraussichtliche Verhalten der tür- kischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Der Beschwerdeführer ist ge- mäss den Akten aber strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Zudem verfügt er – wie oben dargelegt – über kein geschärftes Profil, zumal sein politisches Engagement im Heimatstaat niederschwellig war (vgl. E. 7.1 hiervor) und auch nicht von einer Reflexverfolgung politisch aktiver Familienmitglieder auszugehen ist (vgl. E. 7.2 hiervor). Bei den in Frage stehenden Facebook-Posts handelt es sich ferner nur um wenige, ursprünglich von anderen Personen gepostete und vom Beschwerdeführer weitergeleitete Beiträge («Reposts»), die anhand der erkennbaren Daten, in einem relativ kurzen Zeitraum (von […] 2022) abgesetzt wurden und kaum auf Resonanz gestossen sind (maximal vier Likes bei (…) resp. (…) Freunden). Der Beitrag mit 18 Likes vom (…) 2022 zeigt ein Foto des Be- schwerdeführers ohne jeglichen politischen Bezug (Beschwerdebeilage 2.3/3). Im Übrigen entsteht aufgrund der tatsächlich wenig plausiblen Erklärungen der Beschwerdeführenden bezüglich ihrer sich aus den Facebook-Beiträ- gen des Beschwerdeführers ergebenden Verfolgungsfurcht der begrün- dete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die Schweiz eröffneten Ermittlungsverfahren mut- masslich mit seinem Wissen initiiert wurden, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Aus den eingereichten, teilweise unleserlichen türkischen Justizdokumente sind vor der Ausreise der Beschwerdeführen- den aus ihrem Heimatstaat am (…) 2022 nur zwei Veröffentlichungsdaten

E-2448/2024 Seite 16

– der (…) 2022 und der (…) 2022 – erkennbar (BM 10; Beschwerdebeila- gen 2.3/3 und 2.3/5). Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin muss die Warnung durch den Bruder und den Freund des Beschwerdefüh- rers vor einer Inhaftierung bereits nach dem ersten Post am (…) 2022 (Be- schwerdebeilage 2.3/3) erfolgt sein. So gab sie anlässlich der Anhörung sehr vage an, sie seien ein, zwei Wochen nach der Warnung aus ihrem Heimatland ausgereist (A40 F29). Dass sich die Beschwerdeführenden nach nur einem Post, der nur vier Likes erhalten hat, und einer vagen, nicht spezifisch auf konkrete Ermittlungshandlungen der türkischen Behörden zurückzuführende Warnungen des Bruders und des Freundes des Be- schwerdeführers dazu entschlossen haben sollen, ihr Heimatland innert kürzester Zeit zu verlassen, überzeugt nicht. Noch weniger lässt sich diese Vorgehensweise damit vereinbaren, dass der Beschwerdeführer – entge- gen der Warnungen – am (…) 2022 und somit nur drei Tag vor der Ausreise trotzdem einen zweiten Post veröffentlichte. Darüber hinaus kommt es hin- sichtlich des Zeitpunkts der Warnung durch den Bruder und den Freund des Beschwerdeführers insofern zu Ungereimtheiten, als die Beschwerde- führenden in der Beschwerde angeben, sie hätten ein bis zwei Monate nach der Warnung das Dorf der Eltern des Beschwerdeführers und danach die Türkei verlassen (Beschwerde S. 5), während ausgehend von den ein- gereichten Beweismitteln zwischen der ersten Veröffentlichung vom (…) 2022 und der Ausreise der Beschwerdeführenden nur zwei Wochen liegen. Die weiteren sehr allgemein gehaltenen Aussagen der Beschwerdeführe- rin, wonach der Bruder des Beschwerdeführers im Zuge von Nachfor- schungen habe in Erfahrung bringen können, dass jederzeit die Verhaftung angeordnet werden könne (A40 F25), blieben unbelegt. Tatsächlich datiert keines der in den Akten liegenden türkischen Justizdokumente auf einen Zeitpunkt vor der Ausreise der Beschwerdeführenden. Vielmehr ist auf dem Vorführbefehl vom (…) 2022 als Deliktsdatum nur der (…) 2022 vermerkt (vgl. BM 1), was sich wiederum nur schwer damit vereinbaren lässt, dass die fraglichen Posts auf Facebook gemäss den Akten bereits vom (…) 2022 abgesetzt wurden. Der Beschwerdeführer hat somit im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein politisches Profil aufweist, mit hoher Wahr- scheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwar- ten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flücht- lingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu be- fürchten (vgl. Urteile BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 f. oder E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, je m.w.H.). Auch die auf

E-2448/2024 Seite 17 Beschwerdeebene teilweise bereits bei der Vorinstanz eingereichten wei- teren türkischen Justizdokumenten vermögen zu keiner anderen Einschät- zung zu führen. Dem Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers als sein türkischer Anwalt vom 22. April 2024 ist denn auch zu entnehmen, dass bisher noch keine Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden sei (Beschwerdebeilage 2.5). Folglich gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei auch im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristischen Organisation keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.

E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nicht nur ihr Ehemann, son- dern auch sie werde zu Hause von den türkischen Behörden gesucht. An- lässlich ihrer Anhörung äusserte sie den Verdacht, dass dies damit zu tun haben könnte, dass sie in der Türkei Instagram-Beiträge der HDP geteilt habe (A40 F33 ff.). Hierzu ist festzustellen, dass sie in der Anhörung zu- nächst keine eigenen Asylgründe geltend machte, sondern angab, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil ihr Ehemann von den türkischen Be- hörden gesucht worden sei. Wenn die Probleme ihrer Tochter F._______ und ihres Ehemannes nicht gewesen wären, wäre es ihnen in der Türkei gut gegangen (A40 F21). Erst auf ausdrückliche Nachfrage, ob sie eigene Asylgründe habe (A40 F33), machte sie geltend, sie habe in den sozialen Medien Beiträge gepostet. Zu ihren Veröffentlichungen gabt sie an, dass sie keine kritischen oder gefährlichen Inhalte geteilt habe und der Account in der Zwischenzeit geschlossen worden sei (A40 F38). Belege reichte sie keine ein. Nach dem Gesagten beruht die Befürchtung der Beschwerde- führerin, aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien einer asylrelevan- ten Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt zu sein, einzig auf ihren Vermutungen; damit sind die Anforderungen an eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG noch nicht er- füllt.

E. 7.4 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz ist Folgendes festzuhal- ten: Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponen- ten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Um- stand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine

E-2448/2024 Seite 18 tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinrei- chend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive türkische Staatsan- gehörige tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich ge- zogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identi- fiziert und registriert wurden (vgl. z.B. Urteile BVGer D-36/2018 vom

E. 7.5 Was die Belästigungen der volljährigen Tochter respektive Schwester der Beschwerdeführenden durch eine Privatperson anbelangt, ist das SEM

– wie seitens des Gerichts im gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil er- gehenden Entscheid im Verfahren (…) einlässlich begründet – richtiger- weise zum Schluss gelangt, dass diese nicht asylrelevant ist (vgl. a.a.O.

E-2448/2024 Seite 19 E. 7). Demnach ergibt sich auch aus diesem Vorbringen kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl.

E. 7.6 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfälle in den 1980er respektive 1990er Jahren (Vertreibungen beider Familien aus ihren Heimatdörfern und gewaltsame Übergriffe der türkischen Behörden gegen- über dem Vater und dem Bruder des Beschwerdeführers) sowie die Schi- kanen, denen der Beschwerdeführer im Militärdienst in den Jahren 2000 bis 2002 ausgesetzt gewesen sei, sind bedauerlich und werden vom SEM zu Recht nicht bezweifelt. Allerdings gelangt das SEM auch diesbezüglich richtigerweise zur Erkenntnis, dass diese bereits lange zurückliegenden Ereignisse keinen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise der Be- schwerdeführenden im (…) 2022 aufweisen und damit nicht asylrelevant sind. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie seien auf- grund ihrer kurdischen Ethnie und der alevitischen Religionszugehörigkeit in ihrem Heimatstaat auch heute noch Diskriminierungen ausgesetzt, ist gestützt auf die Akten festzustellen, dass die von ihnen erwähnten Schwie- rigkeiten – ohne diese zu negieren oder bagatellisieren – in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1). Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Ent- wicklungen im Land (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-182/2021 vom 30. Ap- ril 2024 E. 6.1; D-5067/2023 vom 29. April 2024 E. 7.4; E-445/2024 vom

4. April 2024 E. 6.3 und E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4).

E. 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Aus- reise einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Demnach hat das SEM zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E-2448/2024 Seite 20 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-2448/2024 Seite 21 9.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Lan- des und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten

E-2448/2024 Seite 22 Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. Au- gust 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.).

E. 9.3.2 Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Das SEM stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch das Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.). Die Beschwerdeführenden stammen nicht aus einer der genannten Provinzen, in welche ein Vollzug der Wegweisung aufgrund des Erdbebens unzumutbar wäre.

E. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, weist der Beschwerdeführer eine langjährige Berufserfahrung auf. Er hat in einer (...) und einem (...) gearbeitet und einen (...)t betrieben. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seien sie finanziell gut durchgekommen (A39 F39). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere in der Provinz H._______ sowie in J._______ und K._______ über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, haben aber auch Verwandte an anderen Orten in der Türkei, beispielsweise in S._______ (A39 F7 ff.; A40 F6 f.). Es ist im Heimatstaat somit von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen.

E. 9.3.4 In Bezug auf die Gesundheit der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an (...) leidet, welche in der Türkei bereits während drei Jahren behandelt worden seien und operiert werden müssten (A40 F18 f.). Der Sohn leidet an einem (...) (SEM-Akte 1201188-41/7 F16 ff.). Es liegen keine ärztlichen Berichte vor. Die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sprechen nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.), zumal die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.).

E. 9.3.5 Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK dem Wegweisungsvollzug der Kinder entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Zum einen werden die Kinder (mit den Jahrgängen [...], [...] und [...]) von ihren Eltern als Bezugspersonen bei der Rückkehr begleitet. Zum anderen können sie nach etwas mehr als eindreiviertel Jahren Aufenthalt in der Schweiz hierzulande - anders als in ihrem Heimatstaat, wo sie seit ihrer Geburt gelebt haben - nicht als verwurzelt gelten.

E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und den Beschwerdeführenden ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistand beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung des im koordiniert behandelten Verfahren (...) der Tochter F._______ auszurichtenden Honorars ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). 9.3.2 Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus. Das SEM stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch das Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.). Die Beschwerdeführenden stammen nicht aus einer der genannten Provin- zen, in welche ein Vollzug der Wegweisung aufgrund des Erdbebens un- zumutbar wäre. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie das SEM zu- treffend ausgeführt hat, weist der Beschwerdeführer eine langjährige Be- rufserfahrung auf. Er hat in einer (...) und einem (...) gearbeitet und einen (...)t betrieben. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seien sie finanziell gut durchgekommen (A39 F39). Die Beschwerdeführenden ver- fügen insbesondere in der Provinz H._______ sowie in J._______ und K._______ über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, haben aber auch Verwandte an anderen Orten in der Türkei, beispielsweise in S._______ (A39 F7 ff.; A40 F6 f.). Es ist im Heimatstaat somit von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. 9.3.4 In Bezug auf die Gesundheit der Beschwerdeführenden ist festzustel- len, dass die Beschwerdeführerin an (…) leidet, welche in der Türkei be- reits während drei Jahren behandelt worden seien und operiert werden müssten (A40 F18 f.). Der Sohn leidet an einem (…) (SEM-Akte 1201188- 41/7 F16 ff.). Es liegen keine ärztlichen Berichte vor. Die genannten ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen sprechen nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.), zumal die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesund- heitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem

E-2448/2024 Seite 23 europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.). 9.3.5 Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK dem Wegweisungsvollzug der Kinder ent- gegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Zum einen werden die Kinder (mit den Jahrgängen […], […] und […]) von ihren Eltern als Be- zugspersonen bei der Rückkehr begleitet. Zum anderen können sie nach etwas mehr als eindreiviertel Jahren Aufenthalt in der Schweiz hierzulande

– anders als in ihrem Heimatstaat, wo sie seit ihrer Geburt gelebt haben – nicht als verwurzelt gelten. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren – ex ante betrachtet – jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer prozessualen Bedürf- tigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und den

E-2448/2024 Seite 24 Beschwerdeführenden ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistand beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädi- gen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre- tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab- schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung des im koordi- niert behandelten Verfahren (…) der Tochter F._______ auszurichtenden Honorars ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht für das vor- liegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2448/2024 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin werden gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der Rechtsvertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli- ches Honorar in der Höhe von Fr. 750.– zulasten der Gerichtskasse aus- zurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2448/2024 Urteil vom 15. August 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer, Richter David R. Wenger, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 L._______, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ihre drei minderjährigen Kinder C._______, E._______ und D._______ und ihre volljährige Tochter F._______ ([...]; N [...]), alle kurdischer Ethnie mit letztem Wohnort in G._______ (Provinz H._______), verliessen gemäss eigenen Angaben am (...) 2022 ihren Heimatstaat und reisten am 3. Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 10. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahmen des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und ihres ältesten Sohnes C._______ statt, wobei der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin angaben, sie hätten im Jahr 2003 religiös respektive am (...) 2006 standesamtlich geheiratet. B. Am 7. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen beim SEM ein (alle in Kopie, teilweise mit kurzen Erklärungen):

- Vorführbefehl (yakalama emri) des 2. Friedensstrafrichteramts H._______ betreffend die Arbeits-Nr. (...) (Degisik Is No) respektive Untersuchungs-Nr. (...) (Sorusturma Numarasi) wegen Propaganda für eine Terrororganisation begangen am 18. Oktober 2022 vom (...) 2022 (BM A resp. 1 [inkl. Übersetzung BM 9]);

- Beschluss des 2. Friedensstrafrichteramts H._______ betreffend die Arbeits-Nr. (...) vom (...) 2022 (BM B resp. 2 [inkl. Übersetzung BM 9]);

- Schreiben der Sicherheitsdirektion der Provinz H._______ an die Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2022 betreffend den Vorführbefehl vom (...) 2022 (BM C resp. 3 [inkl. Übersetzung BM 9]). Zudem legten sie ihre türkischen Personalausweise und jenen ihrer Tochter F._______ ins Recht (BM 4; im Original). C. Der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn C._______ wurden am 23. März 2023 getrennt angehört. C.a Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Dorf I._______, Provinz H._______, geboren. Zu seinen Asylgründen führte er zunächst aus, als kleiner Junge habe er miterleben müssen, wie sein Vater von Soldaten abgeführt worden sei, nachdem eine von diesem versteckte Kassette mit kurdischen Liedern bei ihnen zu Hause gefunden worden sei. Sein Vater sei zwei bis drei Wochen lang gefoltert worden. Später seien erneut Soldaten im Dorf erschienen und hätten die erwachsenen Männer - einschliesslich seines Vaters - mitgenommen und einen Tag lang gefoltert. Bei einem späteren Vorfall sei sein älterer Bruder von Soldaten im Dorf geschlagen worden. Ungefähr in den Jahren 1994/1995 hätten Soldaten alle Männer im Dorf eine Nacht lang misshandelt. Danach sei die Dorfbevölkerung vertrieben und das Dorf niedergebrannt worden. Ein bis zwei Wochen hätten der Beschwerdeführer und seine Familie in einem nahegelegenen Dorf bei einem Freund der Familie gelebt, bevor sie nach J._______ gezogen seien. Dort habe er zunächst in einer (...) und danach im (...) seines Onkels gearbeitet. In den Jahren 2000 bis 2002 habe er Militärdienst geleistet und sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie schikaniert und geschlagen worden. Nach dem Militärdienst sei er in die Provinz H._______ zurückgekehrt und habe nach der Heirat mit seiner Familie in I._______ gewohnt. Im Jahr 2015 seien sie nach K._______ umgezogen, wo er einen (...)t eröffnet habe. Im Jahr 2016 oder 2017 seien seine Tochter F._______ und ein anderes Mädchen von einem Mann belästigt worden. Dieser Mann sei im Jahr 2022 im Verfahren betreffend seine Tochter zu einer Haftstrafe von (...) Monaten und im Verfahren betreffend das andere Mädchen zu rund (...) Jahren verurteilt worden. Während des Strafverfahrens und auch danach seien die Beschwerdeführenden und ihre Tochter durch den Täter und dessen Sohn bedroht worden. Deshalb habe der Beschwerdeführer den (...) ungefähr im (...) 2022 verkauft und sie seien in die Provinz H._______ zurückgekehrt. Zudem habe er «Beiträge» in den sozialen Medien veröffentlicht. Ein Freund habe ihn ungefähr im September 2022 gewarnt, dass er deswegen verhaftet werden könne. Auch sein Bruder, der Anwalt sei, habe ihn vor einer Verhaftung gewarnt. Beide hätten ihm geraten, die Türkei zu verlassen. Am (...) 2022 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie aus der Türkei ausgereist. Gegen eine Rückkehr in die Türkei spreche, dass dort seine Inhaftierung angeordnet worden sei. Nach seiner Ausreise hätten Polizisten ab und zu bei seiner Familie oder bei der Familie seiner Ehefrau nach ihm gesucht. Zuvor sei seine Schwester wegen politischen Aktivitäten zu einer Freiheitsstrafe von vier oder fünf Jahren verurteilt und sein Schwager inhaftiert worden. Zwei Cousins väterlicherseits seien zwei oder drei Monate inhaftiert gewesen und gefoltert worden. Als er noch Kind gewesen sei, habe sich ein Cousin väterlicherseits der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen und sei zum Märtyrer geworden. Er selbst sei weder politisch aktiv noch sei er Mitglied einer politischen Partei. Er sei lediglich als «Freiwilliger» bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) tätig gewesen. C.b Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer Anhörung vor, sie stamme aus einem Dorf, welches zum Dorf L._______, Provinz H._______, gehöre. Nachdem sie sechs Jahr alt geworden sei, hätten Soldaten die Dorfbevölkerung vertrieben und ihre Familie sei nach G._______ gezogen, wo sie sich bis zur Hochzeit aufgehalten habe. Im Jahr 2018, als sie in K._______ gewohnt hätten, habe sie vernommen, dass ihre Tochter F._______ im Jahr 2016 belästigt worden sei. Gemeinsam mit den Eltern eines anderen Mädchens, welches vom gleichen Täter belästigt worden sei, hätten sie diesen angezeigt. In der Folge habe es drei oder vier Gerichtsverhandlungen gegeben. Der Täter sei ihres Wissens nur (...) Monate in Haft gewesen und habe zusätzlich eine Geldstrafe erhalten. Um etwas zur Ruhe zu kommen, seien sie nach den Vorfällen mit ihrer Tochter zu ihren Schwiegereltern ins Dorf in der Provinz H._______ zurückgekehrt. Von dort aus seien sie ausgereist, weil ihrem Ehemann gesagt worden sei, dass er wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien von den türkischen Behörden gesucht werden könnte. Zu ihren eigenen Asylgründen gab sie an, sie habe in den sozialen Medien (auf Instagram) Beiträge zur HDP und zu Ungerechtigkeiten gegenüber Menschen veröffentlicht. Da ihr Account fortlaufend gemeldet worden sei, habe sie ihn geschlossen. In der Schweiz habe sie in M._______ und in N._______ an einer HDP-Demonstration teilgenommen. In den Medien sei sie deutlich erkennbar abgebildet worden. Da ihr Telefon kaputtgegangen sei, könne sie jedoch keine Aufnahmen davon mehr einreichen. Nach den Demonstrationen habe sie von ihrer Schwester erfahren, dass die türkischen Behörden nach ihnen gefragt und mit Schwierigkeiten gedroht hätten. Nebst ihrem Vater, der eventuell eine Woche festgehalten worden sei, seien keine weiteren Familienangehörigen jemals im Gefängnis gewesen. Ihres Wissens sei aus ihrer Familie niemand Mitglied der PKK oder der HDP. C.c Der Sohn C._______ macht abgesehen davon, dass er in der Schule als Kurde ausgegrenzt worden sei, keine eigenen Asylgründe geltend. D. Am 23. und 24. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen (alle in Kopie) beim SEM ein:

- vom Beschwerdeführer unterzeichnete Urkunde «Geschäftsverkauf» vom (...) 2022 (BM 5);

- Undatiertes Foto der Beschwerdeführerin anlässlich einer Demonstration (BM 6);

- Akten zum Strafverfahren der Schwester des Beschwerdeführers O._______ aus den Jahren 2008 bis 2010 ([...]; N [...] [BM 7]);

- Akten zum Strafverfahren gegen den Belästiger der Tochter F._______ (BM 8). E. Nachdem das SEM die Beschwerdeführenden zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend das gegen den Beschwerdeführer laufende Ermittlungsverfahren aufgefordert hatte, legten diese mit Eingabe vom 30. August 2023 die folgenden Unterlagen (alle in Kopie, mit kurzen Erklärungen) ins Recht:

- Open-Source Forschungsbericht (Acik Kaynak Arastirma Raporu) des Gendarmerie-Kommandos P._______ vom (...) 2022 betreffend Propaganda für eine Terrororganisation auf Facebook begangen durch den Beschwerdeführer (BM10 [inkl. Teil-Übersetzung BM 15]);

- Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft P._______ betreffend die Untersuchungs-Nr. (...) (Sorusturma No; Karar No [...]) vom [...] 2022 (BM 11);

- Antrag auf Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft H._______ betreffend die Untersuchungs-Nr. (...) wegen Propaganda für eine Terrororganisation begangen am 18. Oktober 2022 vom (...) 2022 (BM 12);

- Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft H._______ betreffend Untersuchungs-Nr. (...) vom (...) 2023 (BM 13);

- Auszug aus dem UYAP des Anwalts Q._______ (Bruder des Beschwerdeführers) vom 5. August 2023, auf dem die Verfahren (...) und (...) aufgeführt sind (BM 14). F. Mit Verfügung vom 20. März 2024 (eröffnet am 21. März 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 22. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen, die Verfügung des SEM vom 20. März 2024 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihnen sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. Der Beschwerde lagen weitere, teilweise bereits bei der Vorinstanz eingereichte Unterlagen bei (alle in Kopie; gemäss Auflistung in der Beschwerde [S. 9 f.] und Nummerierung der Beilagen durch das Gericht):

- Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft P._______ betreffend die Untersuchungs-Nr. (...) (Sorusturma No; Karar No [...]) vom (...) 2022 (Beschwerdebeilage 2.3/1 = BM 11);

- Ermittlung der Adresse des Beschwerdeführers durch die Polizeistelle für Terrorismus und organisierte Kriminalität in P._______ (Beschwerdebeilage 2.3/2);

- Open-Source Forschungsbericht (Acik Kaynak Arastirma Raporu) der Gendarmerie H._______ vom (...) 2022 (Beschwerdebeilage 2.3/3);

- als geheim eingestufte Ermittlungsdokumente der Staatsanwaltschaft und der Antiterrorabteilung der Polizei H._______ von (...) 2022 und (...) 2023 (Beschwerdebeilage 2.3/4);

- Open-Source Forschungsbericht (Acik Kaynak Arastirma Raporu) der Gendarmerie H._______ vom (...) 2022 (Beschwerdebeilage 2.3/5);

- Schreiben der Sicherheitsdirektion der Provinz H._______ an die Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2022 betreffend den Vorführbefehl vom (...) 2022 (Beschwerdebeilage 2.3/6 = BM C resp. 3);

- Verfügung der Staatsanwaltschaft H._______ an die Abteilung Terrorismusbekämpfung der Polizei vom (...) 2022 (Beschwerdebeilage 2.3/7 [in BM 3]);

- Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft H._______ betreffend Untersuchungs-Nr. (...) vom (...) 2023 (Beschwerdebeilage 2.3/8 = BM 13);

- Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft H._______ betreffend Untersuchungs-Nr. (...) vom (...) 2022 (Beschwerdebeilage 2.3/9);

- Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2022, in dem festgestellt werde, dass sich der Beschwerdeführer im Ausland aufhalte (Beschwerdebeilage 2.3/10);

- Vorführbefehl (yakalama emri) des 2. Friedensstrafrichteramts H._______ betreffend die Arbeits-Nr. (...) (Degisik Is No) respektive Untersuchungs-Nr. (...) (Sorusturma Numarasi) wegen Propaganda für eine Terrororganisation begangen am (...) Oktober 2022 vom (...) 2022 (Beschwerdebeilage 2.3/11 = BM A resp. 1);

- Open-Source Forschungsbericht (Acik Kaynak Arastirma Raporu) des Gendarmerie-Kommandos P._______ vom (...) 2022 betreffend Propaganda für eine Terrororganisation auf Facebook begangen durch den Beschwerdeführer (Beschwerdebeilage 2.3/12 = BM10);

- Tabelle mit dem Titel «Auszug aus dem UYAP» vom (...) 2022, auf dem die Verfahren (...) (H._______) und (...) (P._______) aufgeführt sind (Beschwerdebeilage 2.3/13);

- Beschluss des 2. Friedensstrafrichteramts H._______ betreffend die Arbeits-Nr. (...) vom (...) 2022 (Beschwerdebeilage 2.3/14 = BM B resp. 2);

- Auszug aus dem UYAP des Anwalts Q._______ (Bruder des Beschwerdeführers), auf dem die Verfahren (...) und (...) aufgeführt sind (Beschwerdebeilage 2.4 [andere Darstellungsform des UYAP; entspricht inhaltlich weitgehend BM 14]);

- Schreiben des Anwalts Q._______ (Bruder des Beschwerdeführers) vom 22. April 2024 (inkl. Übersetzung; Beschwerdebeilage 2.5);

- Fotos und kurze Informationen zu Verwandten des Beschwerdeführers, welche bei der PKK oder der «Yekîneyên Parastina Sivîl» (YPS) im Kampf gefallen seien (Beschwerdebeilage 2.6);

- Sechs Fotos der Beschwerdeführenden teilweise anlässlich pro-kurdischer Aktivitäten in der Schweiz (Beschwerdebeilage 2.7). H. Mit Verfügung vom 25. April 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass das Beschwerdeverfahren der volljährigen Tochter F._______ beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer (...) geführt und mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden koordiniert werde. Weiter stellte sie fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2024 richtet sich sowohl an die Beschwerdeführenden als auch an deren Tochter F._______. Da letztere volljährig ist, wurde ihr Verfahren vom vorliegenden getrennt und separat unter der Verfahrensnummer (...) geführt. Die beiden Verfahren werden koordiniert behandelt (vgl. hiervor Bst. H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe, das SEM habe die von ihnen zahlreich vorgelegten türkischen Justizdokumente nicht richtig gewürdigt und deren Echtheit nicht geprüft. Es sei problematisch, wenn aufgrund von Zeitungsartikeln oder privaten Beiträgen in den sozialen Medien Pauschalentscheidungen zur Echtheit der eingereichten Dokumente getroffen würden. Mit der Begründung, Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren in der Türkei würden häufig eingeleitet, aber auch häufig wieder eingestellt, stütze sich das SEM lediglich auf eine statistisch begründete Vermutung. Dabei unterlasse es pflichtwidrig, die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Einzelfall zu prüfen. Weiter seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin vom SEM lediglich pauschal abgehandelt worden, ohne sie ausreichend zu untersuchen. Ebenso sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei nicht ausreichend geprüft worden. Die Beschwerdeführenden machen somit eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötiK._______alls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Die von einer Verfügung betroffene Person soll zu den wesentlichen Standpunkten Stellung nehmen können, bevor die Behörde entscheidet. Die Begründung des Entscheides muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.). 4.3 4.3.1 Das SEM hat die Echtheit der eingereichten Dokumente nicht abschliessend beurteilt, jedoch ausgeführt, aus welchen Gründen die Dokumente von geringer Beweiskraft seien (Möglichkeit der Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit). Unabhängig von der Echtheit der Dokumente hat es mit ausführlicher Begründung die Asylrelevanz der eingereichten Dokumente sowie der damit zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerdeführenden verneint. Es konnte somit auf die Prüfung der Echtheit der Dokumente verzichten, weshalb weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs vorliegt. Soweit die Beschwerdeführenden monieren, die von ihnen eingereichten Beweismittel und ihre Vorbringen seien nicht richtig gewürdigt worden, handelt es sich um eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die nachfolgend einzugehen sein wird. 4.3.2 In der angefochtenen Verfügung sind die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre eigenen Asylgründe sowie die hierzu eingereichten Beweismittel aufgeführt und bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt und sodann als nicht asylrelevant eingestuft worden. Sie brachte erst auf Beschwerdeebene vor, dass sie aus einer politischen Familie stamme, weshalb sich das SEM dazu in der angefochtenen Verfügung nicht äussern konnte. Die Tatsache, dass die Rechtsvertreterin mit den Erwägungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung dar. 4.3.3 Im Rahmen der Prüfung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat das SEM die aktuelle Lage in der Türkei geprüft und festgestellt, dass weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden. Zudem hat sich das SEM bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Alleine der Umstand, dass es nach Würdigung der Parteivorbringen der Beschwerdeführenden zu einem anderen Schluss als diese kommt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Betreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt das SEM in der angefochtenen Verfügung zu folgendem Schluss: Die eingereichten türkischen Justizdokumente würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen. Sie liessen somit keinen Rückschluss auf das Vergehen zu, das ihm vorgeworfen werde. Zudem verfügten diese Dokumente sowie die weiteren Beweismittel über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale. Diese Dokumente seien demnach einfach fälschbar und hätten lediglich einen geringen Beweiswert. Das SEM weist im Zusammenhang mit solchen Dokumenten auf die mittlerweile öffentlich bekannte Korruption in der türkischen Justiz hin und verzichtet unter Berücksichtigung dieser Umstände auf eine Prüfung, ob objektive Fälschungsmerkmale vorlägen. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensakten handle, könne auch offenbleiben, weil die eingereichten Beweismittel zwar aufzeigten, dass gegen den Beschwerdeführer mindestens ein hängiges Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren würden in der Türkei in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei aktuell offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Bei der «Inhaftierungsanordnung» handle es sich sodann nicht um einen formellen Haftbefehl. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Einvernahme vorgeführt, danach jedoch wieder freigelassen werde. Aufgrund seiner Vorbringen und den von ihm eingereichten Beweismitteln habe er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. An dieser Einschätzung vermöge auch die Konsultation des Dossiers seiner Schwester O._______ (N [...]) nichts zu ändern. Zur Beschwerdeführerin hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, ihr geltend gemachtes exilpolitisches Engagement würde die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen nicht übersteigen. Ihre politischen Aktivitäten seien als niederschwellig und ihr Profil als nicht bedeutend zu taxieren. Zu den vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vertreibungen durch die türkischen Behörden aus ihren Heimatdörfern in den 1990er Jahren, den Demütigungen des Bruders und des Vaters des Beschwerdeführers und der Festnahme seines Vaters stellte das SEM fest, diese Vorfälle würden mittlerweile beinahe 30 Jahre zurückliegen. Folglich sei die für das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft massgebliche Voraussetzung des zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise nicht gegeben. Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. 6.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, gegen den Beschwerdeführer seien wegen Propaganda für eine terroristische Vereinigung in der Türkei mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Aufgrund der mehrfachen Begehung der Straftat bestehe ein Strafschärfungsgrundsatz nach Art. 43 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB), wonach die Strafe um einen Viertel bis zu drei Vierteln erhöht werde. Die eingereichten Dokumente würden das Vorliegen eines strafrechtlichen Verfahrens gegen ihn belegen. Sie seien mit einem QR-Code versehen und enthielten somit überprüfbare Elemente. Die mit der Beschwerde zusätzlich eingereichten Unterlagen würden zudem die Echtheit der Dokumente beweisen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen von Kundgebungen und Demonstrationen politisch aktiv. Vor diesem Hintergrund und weil den türkischen Behörden bekannt sei, dass die Familien der Beschwerdeführenden die PKK unterstützt und sich einige ihrer Verwandten der PKK und YPS angeschlossen und gegen das türkische Militär gekämpft hätten, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Türkei an der Grenze festgenommen und die Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihn erheben werde. Die Beschwerdeführerin stamme ebenfalls aus einer politischen Familie, die seit mehreren Jahren massiver Gewalt durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Sie selber und ihre Kern- und Grossfamilie unterstütze seit Jahren die kurdische Bewegung und nehme in der Türkei und in der Schweiz an Demonstrationen und Veranstaltungen teil. In den kurdischen Medien sei bekannt gemacht worden, dass sie in der Schweiz für die kurdische Freiheitsbewegung aktiv sei. Sie habe bereits anlässlich der Anhörung erklärt, dass die türkischen Sicherheitsbehörden bei ihren Verwandten nach ihr gesucht hätten. Es sei auch möglich, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Die Feststellung des SEM, ihr politisches Engagement sei massentypisch und könne als niederschwellig eingestuft werden, treffe nicht zu. 7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aktivitäten im Heimatstaat über ein politisches Profil verfügen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, er habe zwar seine «Stimme für die HDP gegeben» und sie seien «Freiwillige für die HDP» gewesen, allerdings sei er kein Parteimitglied und auch sonst nicht politisch aktiv gewesen (SEM-Akte [...] A39/11 [nachfolgend: A39] F43, F49). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe in der Türkei Parteiarbeiten für die HDP erledigt (SEM-Akte [...] A40/11 [nachfolgend: A40] F9). Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). 7.2 Gestützt auf die Akten ergibt sich auch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung. So machten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise geltend, dass sie vor ihrer Ausreise wegen politischer Aktivitäten ihrer Angehörigen in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wären. Dies gilt namentlich auch betreffend die Schwester des Beschwerdeführers, O._______, und seinen Schwager, R._______ (N [...]; am BVGer hängiges Verfahren [...]), welche wegen ihres politischen Engagements von den türkischen Behörden strafrechtlich verfolgt worden seien (A39 F44 f.). Diesbezüglich ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Schwester des Beschwerdeführers entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihren Anhörungen (A39 F44 und A40 F46) nicht für vier bis fünf Jahre inhaftiert wurde, sondern im Jahr 2008 aufgrund politischer Aktivitäten (...) Monate in Haft war und im Jahr (...) zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten sowie zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von (...) Monaten verurteilt wurde, wobei das Verfahren aufgrund einer Justizreform im Jahr (...) aufgehoben und eingestellt wurde (vgl. BM 7 sowie SEM-Akten [...]-45/18 und [...]-29/12 F29 ff.). Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, einige der Verwandten der Beschwerdeführenden hätten sich der PKK und der YPS angeschlossen und gegen das türkische Militär gekämpft (Beschwerde S. 14; Beschwerdebeilage 2.6), widerspricht überdies ihren Angaben vor der Vorinstanz. So machte der Beschwerdeführer in seiner Anhörung geltend, abgesehen von seinem Cousin väterlicherseits - dieser habe sich der PKK angeschlossen, als er (der Beschwerdeführer) noch ein Kind gewesen sei - habe sich niemand einer Partei angeschlossen (A39 F50 f.). Auch die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer Anhörung, keine ihrer Familienangehörigen habe sich der PKK angeschlossen oder sei Mitglied der HDP gewesen respektive es sei ihr nichts darüber bekannt; sie hätten nie darüber gesprochen (A40 F8 f.). 7.3 7.3.1 Den eingereichten Beweismitteln zufolge wurde gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten auf Facebook ein Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» (Untersuchungs-Nr. [...]) eingeleitet und das 2. Friedensstrafrichteramts H._______ erliess am [...] 2022 - also erst nach der Ausreise der Beschwerdeführenden am [...] 2022 - einen Vorführbefehl (yakalama emri, Art. 98 der türkischen Strafprozessordnung; BM 1). Dieser stützt sich gemäss den in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumenten auf ungefähr (...) Beiträge auf Social Media, welche zum Teil in unleserlicher Form eingereicht wurden; Veröffentlichungsdaten sind zwischen dem (...) erkennbar respektive festgestellt worden (BM 3, BM 10 [= Beschwerdebeilage 2.3/12]; Beschwerdebeilagen 2.3/3 und 2.3/5). Im Vorführbefehl wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einzuvernehmen sei, danach sei er wieder freizulassen (BM 1). Ein Haftbefehl ist nach Durchsicht der Akten und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bezüglich dieses Verfahrens nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist ungewiss, ob die zuständige Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zuführen wird. Weiter ist offen, ob - falls es in Bezug auf das erste Verfahren überhaupt zu einer Anklage kommt - das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob der strafrechtlich bisher unbescholtene Beschwerdeführer verurteilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.). Bereits vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, dass - auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen - eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend wenig wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen ist. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Der Beschwerdeführer ist gemäss den Akten aber strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Zudem verfügt er - wie oben dargelegt - über kein geschärftes Profil, zumal sein politisches Engagement im Heimatstaat niederschwellig war (vgl. E. 7.1 hiervor) und auch nicht von einer Reflexverfolgung politisch aktiver Familienmitglieder auszugehen ist (vgl. E. 7.2 hiervor). Bei den in Frage stehenden Facebook-Posts handelt es sich ferner nur um wenige, ursprünglich von anderen Personen gepostete und vom Beschwerdeführer weitergeleitete Beiträge («Reposts»), die anhand der erkennbaren Daten, in einem relativ kurzen Zeitraum (von [...] 2022) abgesetzt wurden und kaum auf Resonanz gestossen sind (maximal vier Likes bei (...) resp. (...) Freunden). Der Beitrag mit 18 Likes vom (...) 2022 zeigt ein Foto des Beschwerdeführers ohne jeglichen politischen Bezug (Beschwerdebeilage 2.3/3). Im Übrigen entsteht aufgrund der tatsächlich wenig plausiblen Erklärungen der Beschwerdeführenden bezüglich ihrer sich aus den Facebook-Beiträgen des Beschwerdeführers ergebenden Verfolgungsfurcht der begründete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die Schweiz eröffneten Ermittlungsverfahren mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurden, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Aus den eingereichten, teilweise unleserlichen türkischen Justizdokumente sind vor der Ausreise der Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatstaat am (...) 2022 nur zwei Veröffentlichungsdaten - der (...) 2022 und der (...) 2022 - erkennbar (BM 10; Beschwerdebeilagen 2.3/3 und 2.3/5). Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin muss die Warnung durch den Bruder und den Freund des Beschwerdeführers vor einer Inhaftierung bereits nach dem ersten Post am (...) 2022 (Beschwerdebeilage 2.3/3) erfolgt sein. So gab sie anlässlich der Anhörung sehr vage an, sie seien ein, zwei Wochen nach der Warnung aus ihrem Heimatland ausgereist (A40 F29). Dass sich die Beschwerdeführenden nach nur einem Post, der nur vier Likes erhalten hat, und einer vagen, nicht spezifisch auf konkrete Ermittlungshandlungen der türkischen Behörden zurückzuführende Warnungen des Bruders und des Freundes des Beschwerdeführers dazu entschlossen haben sollen, ihr Heimatland innert kürzester Zeit zu verlassen, überzeugt nicht. Noch weniger lässt sich diese Vorgehensweise damit vereinbaren, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Warnungen - am (...) 2022 und somit nur drei Tag vor der Ausreise trotzdem einen zweiten Post veröffentlichte. Darüber hinaus kommt es hinsichtlich des Zeitpunkts der Warnung durch den Bruder und den Freund des Beschwerdeführers insofern zu Ungereimtheiten, als die Beschwerdeführenden in der Beschwerde angeben, sie hätten ein bis zwei Monate nach der Warnung das Dorf der Eltern des Beschwerdeführers und danach die Türkei verlassen (Beschwerde S. 5), während ausgehend von den eingereichten Beweismitteln zwischen der ersten Veröffentlichung vom (...) 2022 und der Ausreise der Beschwerdeführenden nur zwei Wochen liegen. Die weiteren sehr allgemein gehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach der Bruder des Beschwerdeführers im Zuge von Nachforschungen habe in Erfahrung bringen können, dass jederzeit die Verhaftung angeordnet werden könne (A40 F25), blieben unbelegt. Tatsächlich datiert keines der in den Akten liegenden türkischen Justizdokumente auf einen Zeitpunkt vor der Ausreise der Beschwerdeführenden. Vielmehr ist auf dem Vorführbefehl vom (...) 2022 als Deliktsdatum nur der (...) 2022 vermerkt (vgl. BM 1), was sich wiederum nur schwer damit vereinbaren lässt, dass die fraglichen Posts auf Facebook gemäss den Akten bereits vom (...) 2022 abgesetzt wurden. Der Beschwerdeführer hat somit im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein politisches Profil aufweist, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten (vgl. Urteile BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 f. oder E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, je m.w.H.). Auch die auf Beschwerdeebene teilweise bereits bei der Vorinstanz eingereichten weiteren türkischen Justizdokumenten vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Dem Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers als sein türkischer Anwalt vom 22. April 2024 ist denn auch zu entnehmen, dass bisher noch keine Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden sei (Beschwerdebeilage 2.5). Folglich gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei auch im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristischen Organisation keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nicht nur ihr Ehemann, sondern auch sie werde zu Hause von den türkischen Behörden gesucht. Anlässlich ihrer Anhörung äusserte sie den Verdacht, dass dies damit zu tun haben könnte, dass sie in der Türkei Instagram-Beiträge der HDP geteilt habe (A40 F33 ff.). Hierzu ist festzustellen, dass sie in der Anhörung zunächst keine eigenen Asylgründe geltend machte, sondern angab, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil ihr Ehemann von den türkischen Behörden gesucht worden sei. Wenn die Probleme ihrer Tochter F._______ und ihres Ehemannes nicht gewesen wären, wäre es ihnen in der Türkei gut gegangen (A40 F21). Erst auf ausdrückliche Nachfrage, ob sie eigene Asylgründe habe (A40 F33), machte sie geltend, sie habe in den sozialen Medien Beiträge gepostet. Zu ihren Veröffentlichungen gabt sie an, dass sie keine kritischen oder gefährlichen Inhalte geteilt habe und der Account in der Zwischenzeit geschlossen worden sei (A40 F38). Belege reichte sie keine ein. Nach dem Gesagten beruht die Befürchtung der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien einer asylrelevanten Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt zu sein, einzig auf ihren Vermutungen; damit sind die Anforderungen an eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG noch nicht erfüllt. 7.4 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive türkische Staatsangehörige tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. z.B. Urteile BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.2.1 und D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 E. 7). Der Beschwerdeführer erwähnte im vorinstanzlichen Verfahren nicht, dass er oder seine Ehefrau in der Schweiz an regimekritischen respektive pro-kurdischen Demonstrationen teilgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin gab in der Anhörung an, «wir haben letztens hier an der HDP-Demonstration teilgenommen». Dies sei in N._______ und in M._______ gewesen und sie seien eher zufällig in die Menschenmenge geraten (A40 F40 f.). Auch in Würdigung der vier hierzu eingereichten undatierten Fotos (BM 6 und Beschwerdebeilage 2.7), auf welchen die Beschwerdeführenden als Teilnehmer bei einer Newrozfeier, vor einem kurdischen Plakat, als Demonstrierende unter vielen und mit weiteren Personen sitzend auf einer Mauer abgebildet sind, sind diese Aktivitäten als niederschwellig einzustufen, und es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit diesem nicht über die massentypischen Erscheinungsformen hinausgehenden exilpolitischen Aktivitäten das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnten. Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei im Rahmen der erwähnten Demonstrationen in der Schweiz im Fernsehen und in den kurdischen Medien zu sehen gewesen, macht sie keine weiteren Ausführungen und belegt diese auch nicht (A40 F40 f.). Wäre deswegen in der Türkei tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gegen sie eröffnet worden, hätte sie dies - nachdem es den Beschwerdeführenden gelungen ist, zum Ermittlungsverfahren des Ehemannes zahlreiche Dokumente einzureichen - wohl herausgefunden und belegen können. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für das Gericht auch aus der pauschalen Behauptung in der Beschwerde, wonach sie von ihrer Schwester erfahren habe, dass die türkischen Behörden möglicherweise wegen den Demonstrationen nach ihr gesucht hätten, keine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 5 und 16 f.). 7.5 Was die Belästigungen der volljährigen Tochter respektive Schwester der Beschwerdeführenden durch eine Privatperson anbelangt, ist das SEM - wie seitens des Gerichts im gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil ergehenden Entscheid im Verfahren (...) einlässlich begründet - richtigerweise zum Schluss gelangt, dass diese nicht asylrelevant ist (vgl. a.a.O. E. 7). Demnach ergibt sich auch aus diesem Vorbringen kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl. 7.6 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfälle in den 1980er respektive 1990er Jahren (Vertreibungen beider Familien aus ihren Heimatdörfern und gewaltsame Übergriffe der türkischen Behörden gegenüber dem Vater und dem Bruder des Beschwerdeführers) sowie die Schikanen, denen der Beschwerdeführer im Militärdienst in den Jahren 2000 bis 2002 ausgesetzt gewesen sei, sind bedauerlich und werden vom SEM zu Recht nicht bezweifelt. Allerdings gelangt das SEM auch diesbezüglich richtigerweise zur Erkenntnis, dass diese bereits lange zurückliegenden Ereignisse keinen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführenden im (...) 2022 aufweisen und damit nicht asylrelevant sind. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie seien aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und der alevitischen Religionszugehörigkeit in ihrem Heimatstaat auch heute noch Diskriminierungen ausgesetzt, ist gestützt auf die Akten festzustellen, dass die von ihnen erwähnten Schwierigkeiten - ohne diese zu negieren oder bagatellisieren - in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1). Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1; D-5067/2023 vom 29. April 2024 E. 7.4; E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3 und E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4). 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). 9.3.2 Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Das SEM stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch das Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.). Die Beschwerdeführenden stammen nicht aus einer der genannten Provinzen, in welche ein Vollzug der Wegweisung aufgrund des Erdbebens unzumutbar wäre. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, weist der Beschwerdeführer eine langjährige Berufserfahrung auf. Er hat in einer (...) und einem (...) gearbeitet und einen (...)t betrieben. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seien sie finanziell gut durchgekommen (A39 F39). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere in der Provinz H._______ sowie in J._______ und K._______ über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, haben aber auch Verwandte an anderen Orten in der Türkei, beispielsweise in S._______ (A39 F7 ff.; A40 F6 f.). Es ist im Heimatstaat somit von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. 9.3.4 In Bezug auf die Gesundheit der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an (...) leidet, welche in der Türkei bereits während drei Jahren behandelt worden seien und operiert werden müssten (A40 F18 f.). Der Sohn leidet an einem (...) (SEM-Akte 1201188-41/7 F16 ff.). Es liegen keine ärztlichen Berichte vor. Die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sprechen nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.), zumal die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.). 9.3.5 Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK dem Wegweisungsvollzug der Kinder entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Zum einen werden die Kinder (mit den Jahrgängen [...], [...] und [...]) von ihren Eltern als Bezugspersonen bei der Rückkehr begleitet. Zum anderen können sie nach etwas mehr als eindreiviertel Jahren Aufenthalt in der Schweiz hierzulande - anders als in ihrem Heimatstaat, wo sie seit ihrer Geburt gelebt haben - nicht als verwurzelt gelten. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und den Beschwerdeführenden ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistand beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung des im koordiniert behandelten Verfahren (...) der Tochter F._______ auszurichtenden Honorars ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der Rechtsvertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: