Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der afghanische Beschwerdeführer, paschtunischer Ethnie, der in ei- nem pakistanischen Flüchtlingslager geboren und in Pakistan aufgewach- sen ist, ersuchte am 16. Dezember 2023 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2024 (eröffnet am 7. Juni
2024) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Ziffn. 1–3 des Dispositivs). Wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ordnete das SEM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an (vgl. Ziffn. 4–6 des Dispositivs). B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. Juli 2024
– handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung in den Ziffn. 1–3 des Dispositivs, die Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu ver- fügen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bei- gabe seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Be- freiung von der Kostenvorschusspflicht; alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten des Staates. B.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2024 in elektronischer Form vor.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
E-4332/2024 Seite 3 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Die Vorinstanz habe sich nämlich im angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenüglich mit der Frage auseinandergesetzt, ob er im heutigen Zeitpunkt – nach der Machtübernahme durch die Taliban – in seiner Heimat gefährdet sei. Vielmehr habe sie sich mit der Mutmassung begnügt, dass er nicht in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei, weil seine Forderungen an die Regierung «relativ dezent» ausgefallen seien. Nach der Meinung des Beschwerdeführers erstaune dies umso mehr als er tele- fonisch bedroht worden sei und man sich bei seinen Brüdern nach ihm er- kundigt habe. Die Begründungsdichte sei umso grösser, je schwerer der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen wiege.
E. 3.2 Die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht betrifft die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie ist als formelle Rüge zu betrachten und damit vorab zu behandeln (zum formellen Charakter siehe statt vieler Urteil des BVGer E-20448/2024 vom 15. August 2024 E. 4.1 m.w.H.; zu den Rechtsfolgen bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs siehe statt vieler Urteil des BVGer A-2082/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1).
E. 3.3 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im
E-4332/2024 Seite 4 Verfahren. Die von einer Verfügung betroffene Person soll einerseits zu den wesentlichen Standpunkten Stellung nehmen können, bevor die Be- hörde entscheidet. Die Begründung des Entscheides muss andererseits zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen die Be- hörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hinge- gen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-2448/2024 vom 15. August 2024 E. 4.2).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich die Vorinstanz zu sei- nem Argument geäussert hat, dass er verfolgt werde bzw. eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung bestehe. Vielmehr bemängelt er, dass die Vorinstanz eine solche verneint und seine Aussage, wonach er von (…) bedroht worden sei und man sich bei seinen Brüdern nach ihm erkundigt habe, nicht berücksichtigt habe. Soweit er dies unter Hinweis auf die Begründungsdichte beanstandet, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft aus mehreren im Entscheid umschriebenen Gründen verneint. Eine Verletzung der Begründungsdichte liegt insoweit nicht vor, zumal die Vorinstanz sich rechtsprechungsgemäss (siehe oben E. 3.3) einzig mit den wesentlichen Punkten auseinander zu setzen braucht und ihrer Sachdarstellung nach sowohl (…) schon einige Zeit zu- rückliege und in Pakistan erfolgt sei, weshalb dieser Vorfall mit Blick auf den Flüchtlingsstatus betreffend Afghanistan nicht relevant sei. Soweit der Beschwerdeführer die Mutmassung der Vorinstanz kritisiert, er sei weder verfolgt noch habe er eine Verfolgung zu befürchten, beschlägt das Argu- ment die Würdigung seiner anlässlich der verschiedenen Befragungen ge- machten Aussagen. Darauf ist sogleich einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4332/2024 Seite 5
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hin- zukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjek- tive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je- weils m.w.H.).
E. 4.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände zur drohenden Verfolgung führen, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte; der von einer Ver- folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.); stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4332/2024 Seite 6
E. 5.1 Die Vorinstanz verneint im angefochtenen Entscheid die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, da seine Weigerung (…), ohne Konse- quenzen geblieben sei und zwischenzeitlich mehrere Jahre zurückliege. Auch sei der Beschwerdeführer lediglich einmal für (…) tätig geworden, was ebenfalls bereits einige Zeit zurückliege. Auch (…) und die dort geäus- serten dezenten Forderungen würden keine objektive Furcht begründen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile in Pakistan seien ebensowenig asylrelevant, da in Afghanistan deswegen keine entspre- chenden Nachteile zu befürchten seien. Es erübrige sich daher, die ent- sprechenden Angaben auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen, wobei es jedoch erstaune, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einvernahme das Datum (…) in seinem Erinnerungsvermögen noch habe abrufen kön- nen, dreieinhalb Monate später sich aber nicht mehr daran erinnern könne.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er sich geweigert habe (…). Selbst wenn diese Vorkommnisse für sich alleine genommen nicht genügen sollten, um eine Furcht vor künftiger Verfolgung als objektiv ge- rechtfertigt erscheinen zu lassen, so würden sie dies jedoch in ihrer Ge- samtheit tun. Zudem müsse er nach Abschluss des Studiums nach B._______ (Pakistan) zurückkehren, wo er der Macht der Taliban ausge- setzt sei. Er sei nach seinen (…) bereits telefonisch (…) bedroht worden und es (…), womit ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse der Taliban glaubhaft gemacht sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid habe er stets den (…) als Datum seiner (…) ange- führt. Die Sendung habe einige Tage später ausgestrahlt werden sollen, wobei er sich an das genaue Datum nicht erinnere. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan stelle einen objektiven Nachfluchtgrund dar. Eventualiter seien die geltend gemachten Vorkommnisse als subjektive Nachfluchtgründe zu betrachten und sei er als Flüchtling provisorisch auf- zunehmen.
E. 6.1 Nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, in seinem Heimatstaat einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausge- setzt zu werden.
E. 6.2 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsri- siko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der
E-4332/2024 Seite 7 afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft naheste- hen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie west- lich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu die BVGer-Urteile D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1 und D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2, je mit weiteren Hinweisen, und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungs- beamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. dazu Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] – Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils indi- viduell konkretisiert (vgl. BVGer-Urteil D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vor- zunehmen (zum Ganzen siehe Urteil des BVGer D-5270/2023 vom 23. Juli 2024 E. 4.1).
E. 6.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit insgesamt zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die anders lautenden Beschwer- devorbringen sind – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht geeignet, die vo- rinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse zu erschüttern.
E. 6.4 Zum einen handelt es sich beim Beschwerdeführer, der in einem Flüchtlingscamp in Pakistan geboren wurde, in Pakistan aufgewachsen ist und dort eine höhere Bildung genossen hat, weder um einen Angehörigen der afghanischen Polizei noch um einen afghanischen Sicherheitsbeam- ten. Auch ist er weder afghanischer Regierungsbeamter noch steht er der früheren afghanischen Regierung nahe. Auch in Pakistan hat er keine sol- che Funktion ausgeübt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz aus sei- nen Äusserungen korrekte Schlussfolgerungen gezogen; insbesondere ihre Schlussfolgerung, wonach er anlässlich (…) nur dezente Forderungen an die afghanischen Machthaber gerichtet habe, ist keineswegs abwegig. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen für die heimatlichen Machthaber nicht von Inte- resse sei, hat weiterhin Bestand, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass
E-4332/2024 Seite 8 solchen (…) ein anderer Stellenwert beizumessen ist als im Land selbst gegenüber der Bevölkerung oder der Regierung gegenüber geäusserten Ansichten. Die (…) begründet noch keine hinreichende Nähe und Zugehö- rigkeit zu einer internationalen Gemeinschaft bzw. Organisation (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2). Auch sein Einwand, wonach die Gesamtheit der vorgebrachten Gründe, unter Berücksichtigung der telefonischen Bedrohung und der Nachfrage (…), eine künftige Gefährdung als glaubhaft erscheinen lasse, ist nicht zu hören. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sowohl die Aufforderung (…) bzw. die Weigerung dies zu tun als auch die telefonische Bedrohung einige Zeit vor der Ausreise erfolgt sind und die damals verlangten Infor- mationen zwischenzeitlich an Relevanz eingebüsst haben dürften. Zum an- dern räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass die Nachfrage bei seiner Familie nach seiner Ausreise verstummt ist. Zum Dritten fehlt es an kon- kreten Hinweisen, dass der Urheber der telefonischen Drohungen (…), heute noch im gleichen Masse am Beschwerdeführer interessiert ist, zumal der letzte Kontakt im (…) 2021 stattgefunden hat (vgl. A27/12 F. 65). Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er nach einer Rückkehr nach Afghanistan (…) nunmehr in Afghanistan erneut bedroht oder gar sanktio- niert würde, bleibt eine rein subjektive Furcht und gereicht im hier zu beur- teilenden Einzelfall nicht dazu, den Flüchtlingsstatus zu begründen (vgl. vorne E. 4.2). Die Vorinstanz bezweifelt, dass der Beschwerdeführer für (…), weil er sich an der zweiten Anhörung nicht mehr an das exakte Datum erinnert habe, an dem die Sendung ausgestrahlt worden sei. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde hierzu ausführen, dass er stets (…) genannt habe und die Sendung einige Tage später habe ausgestrahlt werden sollen, an wel- ches Datum er sich nicht mehr genau erinnere. Der von der Vorinstanz geltend gemachte Widerspruch erweist sich angesichts der aktenkundigen Korrespondenz mit (…) als von untergeordneter Bedeutung. Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner (…) ein gewisses Risikoprofil auf- weist und in diesem Zusammenhang als Kafir (Ungläubiger) betitelt bzw. bedroht worden war (vgl. A27/12 F59), liegt auch dieses Vorkommnis ei- nige Zeit vor der Ausreise, erfolgte zudem nicht in Afghanistan selbst, son- dern in Pakistan, ist in dieser Form als niederschwellig zu betrachten und vermag daher für sich alleine keine begründete Furcht und damit auch keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E-4332/2024 Seite 9 Auch die Gesamtheit der Umstände lässt im hier zu beurteilenden Einzel- fall keine andere Einschätzung zu. Sämtliche Vorkommnisse ereigneten sich ausserhalb von Afghanistan, weshalb ihnen nicht die gleiche Bedeu- tung zukommen kann, wie wenn sie in Afghanistan selbst stattgefunden hätten. Zudem erreichen sie auch in ihrer Gesamtheit nicht die nötige Schwelle der Intensität für eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes (vgl. Urteil des BVGer D-4230/2024 vom 18. September 2024 E. 7.2). Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, sämtliche Vorkomm- nisse seien unter dem Aspekt nach der Machtübernahme durch die Taliban im Jahre 2021 zu beurteilen, womit ein objektiver Nachfluchtgrund gege- ben sei. Seine Einschätzung hierzu geht jedoch nicht über die bereits oben behandelten Ausführungen hinaus, weshalb darauf verwiesen werden kann. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan liegen keine konkreten, rechtsgenüglichen Hinweise vor, dass dem Be- schwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielte Nachteile drohen, welche über die allgemeine Gefährdungslage hinausgehen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist somit nicht zu erkennen. Ein objektiver Nachfluchtgrund ist demnach ebensowenig gegeben.
E. 6.5 Subjektive Nachfluchtgründe – wie sie der Beschwerdeführer anruft – sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die (…) und die dort gemachten Äusserun- gen sind als niederschwellig zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer weder vorher noch nachher politisch aktiv gewesen ist. Nach dem Gesag- ten besteht insgesamt kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdefüh- rer in seiner Heimat (Afghanistan bzw. seinem Aufenthaltsort in Pakistan) aus dem von ihm vorgebrachten Grund die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen hätte. Da er auch unter keinem anderen Gesichtspunkt ein individuelles, flüchtlingsrechtlich relevantes Gefährdungsprofil im Sinne der oben erwähnten Praxis erkennen lässt, besteht kein Anlass zur An- nahme, dass er für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Hei- matstaat in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste. Das SEM hat daher zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Diesen Erwägungen gemäss bleibt es auch ohne Weiteres bei der von der Vorinstanz angeordneten Wegweisung (Art. 44 AsylG).
E-4332/2024 Seite 10
E. 7.2 Mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid über die Flüchtlingseigen- schaft ist der Eventualantrag auf vorläufige Aufnahme als Flüchtling eben- falls abzuweisen (vgl. vorne E. 6.4).
E. 7.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da der Beschwerdeführer be- legtermassen bedürftig ist und die Beschwerde nicht zum Vornherein als aussichtslos zu bezeichnen war.
E. 9.3 Entsprechend ist auch das Gesuch um Gewährung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss MLaw Elia Menghini, LL.M. als un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.5 Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist für das vorliegende Verfahren pauschal mit Fr. 950.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 12 und Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
E-4332/2024 Seite 11 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 8 Abs. 2 VGKE; Kostennote vom 8. Juli 2024). (Dispositiv nächste Seite)
E-4332/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheissen, und es wird MLaw Elia Menghini, LL.M. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird mit Fr. 950.- aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4332/2024 Urteil vom 9. Dezember 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw LL.M. Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der afghanische Beschwerdeführer, paschtunischer Ethnie, der in einem pakistanischen Flüchtlingslager geboren und in Pakistan aufgewachsen ist, ersuchte am 16. Dezember 2023 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2024 (eröffnet am 7. Juni 2024) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Ziffn. 1-3 des Dispositivs). Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ordnete das SEM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an (vgl. Ziffn. 4-6 des Dispositivs). B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. Juli 2024 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffn. 1-3 des Dispositivs, die Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beigabe seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. B.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2024 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Die Vorinstanz habe sich nämlich im angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenüglich mit der Frage auseinandergesetzt, ob er im heutigen Zeitpunkt - nach der Machtübernahme durch die Taliban - in seiner Heimat gefährdet sei. Vielmehr habe sie sich mit der Mutmassung begnügt, dass er nicht in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei, weil seine Forderungen an die Regierung «relativ dezent» ausgefallen seien. Nach der Meinung des Beschwerdeführers erstaune dies umso mehr als er telefonisch bedroht worden sei und man sich bei seinen Brüdern nach ihm erkundigt habe. Die Begründungsdichte sei umso grösser, je schwerer der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen wiege. 3.2 Die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht betrifft die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie ist als formelle Rüge zu betrachten und damit vorab zu behandeln (zum formellen Charakter siehe statt vieler Urteil des BVGer E-20448/2024 vom 15. August 2024 E. 4.1 m.w.H.; zu den Rechtsfolgen bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs siehe statt vieler Urteil des BVGer A-2082/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1). 3.3 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Die von einer Verfügung betroffene Person soll einerseits zu den wesentlichen Standpunkten Stellung nehmen können, bevor die Behörde entscheidet. Die Begründung des Entscheides muss andererseits zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-2448/2024 vom 15. August 2024 E. 4.2). 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich die Vorinstanz zu seinem Argument geäussert hat, dass er verfolgt werde bzw. eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung bestehe. Vielmehr bemängelt er, dass die Vorinstanz eine solche verneint und seine Aussage, wonach er von (...) bedroht worden sei und man sich bei seinen Brüdern nach ihm erkundigt habe, nicht berücksichtigt habe. Soweit er dies unter Hinweis auf die Begründungsdichte beanstandet, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft aus mehreren im Entscheid umschriebenen Gründen verneint. Eine Verletzung der Begründungsdichte liegt insoweit nicht vor, zumal die Vorinstanz sich rechtsprechungsgemäss (siehe oben E. 3.3) einzig mit den wesentlichen Punkten auseinander zu setzen braucht und ihrer Sachdarstellung nach sowohl (...) schon einige Zeit zurückliege und in Pakistan erfolgt sei, weshalb dieser Vorfall mit Blick auf den Flüchtlingsstatus betreffend Afghanistan nicht relevant sei. Soweit der Beschwerdeführer die Mutmassung der Vorinstanz kritisiert, er sei weder verfolgt noch habe er eine Verfolgung zu befürchten, beschlägt das Argument die Würdigung seiner anlässlich der verschiedenen Befragungen gemachten Aussagen. Darauf ist sogleich einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 4.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände zur drohenden Verfolgung führen, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.); stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz verneint im angefochtenen Entscheid die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, da seine Weigerung (...), ohne Konsequenzen geblieben sei und zwischenzeitlich mehrere Jahre zurückliege. Auch sei der Beschwerdeführer lediglich einmal für (...) tätig geworden, was ebenfalls bereits einige Zeit zurückliege. Auch (...) und die dort geäusserten dezenten Forderungen würden keine objektive Furcht begründen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile in Pakistan seien ebensowenig asylrelevant, da in Afghanistan deswegen keine entsprechenden Nachteile zu befürchten seien. Es erübrige sich daher, die entsprechenden Angaben auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen, wobei es jedoch erstaune, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einvernahme das Datum (...) in seinem Erinnerungsvermögen noch habe abrufen können, dreieinhalb Monate später sich aber nicht mehr daran erinnern könne. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er sich geweigert habe (...). Selbst wenn diese Vorkommnisse für sich alleine genommen nicht genügen sollten, um eine Furcht vor künftiger Verfolgung als objektiv gerechtfertigt erscheinen zu lassen, so würden sie dies jedoch in ihrer Gesamtheit tun. Zudem müsse er nach Abschluss des Studiums nach B._______ (Pakistan) zurückkehren, wo er der Macht der Taliban ausgesetzt sei. Er sei nach seinen (...) bereits telefonisch (...) bedroht worden und es (...), womit ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse der Taliban glaubhaft gemacht sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid habe er stets den (...) als Datum seiner (...) angeführt. Die Sendung habe einige Tage später ausgestrahlt werden sollen, wobei er sich an das genaue Datum nicht erinnere. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan stelle einen objektiven Nachfluchtgrund dar. Eventualiter seien die geltend gemachten Vorkommnisse als subjektive Nachfluchtgründe zu betrachten und sei er als Flüchtling provisorisch aufzunehmen. 6. 6.1 Nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, in seinem Heimatstaat einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. 6.2 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu die BVGer-Urteile D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1 und D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2, je mit weiteren Hinweisen, und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. dazu Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. BVGer-Urteil D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (zum Ganzen siehe Urteil des BVGer D-5270/2023 vom 23. Juli 2024 E. 4.1). 6.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit insgesamt zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die anders lautenden Beschwerdevorbringen sind - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse zu erschüttern. 6.4 Zum einen handelt es sich beim Beschwerdeführer, der in einem Flüchtlingscamp in Pakistan geboren wurde, in Pakistan aufgewachsen ist und dort eine höhere Bildung genossen hat, weder um einen Angehörigen der afghanischen Polizei noch um einen afghanischen Sicherheitsbeamten. Auch ist er weder afghanischer Regierungsbeamter noch steht er der früheren afghanischen Regierung nahe. Auch in Pakistan hat er keine solche Funktion ausgeübt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz aus seinen Äusserungen korrekte Schlussfolgerungen gezogen; insbesondere ihre Schlussfolgerung, wonach er anlässlich (...) nur dezente Forderungen an die afghanischen Machthaber gerichtet habe, ist keineswegs abwegig. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen für die heimatlichen Machthaber nicht von Interesse sei, hat weiterhin Bestand, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass solchen (...) ein anderer Stellenwert beizumessen ist als im Land selbst gegenüber der Bevölkerung oder der Regierung gegenüber geäusserten Ansichten. Die (...) begründet noch keine hinreichende Nähe und Zugehörigkeit zu einer internationalen Gemeinschaft bzw. Organisation (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2). Auch sein Einwand, wonach die Gesamtheit der vorgebrachten Gründe, unter Berücksichtigung der telefonischen Bedrohung und der Nachfrage (...), eine künftige Gefährdung als glaubhaft erscheinen lasse, ist nicht zu hören. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sowohl die Aufforderung (...) bzw. die Weigerung dies zu tun als auch die telefonische Bedrohung einige Zeit vor der Ausreise erfolgt sind und die damals verlangten Informationen zwischenzeitlich an Relevanz eingebüsst haben dürften. Zum andern räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass die Nachfrage bei seiner Familie nach seiner Ausreise verstummt ist. Zum Dritten fehlt es an konkreten Hinweisen, dass der Urheber der telefonischen Drohungen (...), heute noch im gleichen Masse am Beschwerdeführer interessiert ist, zumal der letzte Kontakt im (...) 2021 stattgefunden hat (vgl. A27/12 F. 65). Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er nach einer Rückkehr nach Afghanistan (...) nunmehr in Afghanistan erneut bedroht oder gar sanktioniert würde, bleibt eine rein subjektive Furcht und gereicht im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht dazu, den Flüchtlingsstatus zu begründen (vgl. vorne E. 4.2). Die Vorinstanz bezweifelt, dass der Beschwerdeführer für (...), weil er sich an der zweiten Anhörung nicht mehr an das exakte Datum erinnert habe, an dem die Sendung ausgestrahlt worden sei. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde hierzu ausführen, dass er stets (...) genannt habe und die Sendung einige Tage später habe ausgestrahlt werden sollen, an welches Datum er sich nicht mehr genau erinnere. Der von der Vorinstanz geltend gemachte Widerspruch erweist sich angesichts der aktenkundigen Korrespondenz mit (...) als von untergeordneter Bedeutung. Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner (...) ein gewisses Risikoprofil aufweist und in diesem Zusammenhang als Kafir (Ungläubiger) betitelt bzw. bedroht worden war (vgl. A27/12 F59), liegt auch dieses Vorkommnis einige Zeit vor der Ausreise, erfolgte zudem nicht in Afghanistan selbst, sondern in Pakistan, ist in dieser Form als niederschwellig zu betrachten und vermag daher für sich alleine keine begründete Furcht und damit auch keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Auch die Gesamtheit der Umstände lässt im hier zu beurteilenden Einzelfall keine andere Einschätzung zu. Sämtliche Vorkommnisse ereigneten sich ausserhalb von Afghanistan, weshalb ihnen nicht die gleiche Bedeutung zukommen kann, wie wenn sie in Afghanistan selbst stattgefunden hätten. Zudem erreichen sie auch in ihrer Gesamtheit nicht die nötige Schwelle der Intensität für eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes (vgl. Urteil des BVGer D-4230/2024 vom 18. September 2024 E. 7.2). Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, sämtliche Vorkommnisse seien unter dem Aspekt nach der Machtübernahme durch die Taliban im Jahre 2021 zu beurteilen, womit ein objektiver Nachfluchtgrund gegeben sei. Seine Einschätzung hierzu geht jedoch nicht über die bereits oben behandelten Ausführungen hinaus, weshalb darauf verwiesen werden kann. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan liegen keine konkreten, rechtsgenüglichen Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielte Nachteile drohen, welche über die allgemeine Gefährdungslage hinausgehen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist somit nicht zu erkennen. Ein objektiver Nachfluchtgrund ist demnach ebensowenig gegeben. 6.5 Subjektive Nachfluchtgründe - wie sie der Beschwerdeführer anruft - sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die (...) und die dort gemachten Äusserungen sind als niederschwellig zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer weder vorher noch nachher politisch aktiv gewesen ist. Nach dem Gesagten besteht insgesamt kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat (Afghanistan bzw. seinem Aufenthaltsort in Pakistan) aus dem von ihm vorgebrachten Grund die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen hätte. Da er auch unter keinem anderen Gesichtspunkt ein individuelles, flüchtlingsrechtlich relevantes Gefährdungsprofil im Sinne der oben erwähnten Praxis erkennen lässt, besteht kein Anlass zur Annahme, dass er für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Diesen Erwägungen gemäss bleibt es auch ohne Weiteres bei der von der Vorinstanz angeordneten Wegweisung (Art. 44 AsylG). 7.2 Mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid über die Flüchtlingseigenschaft ist der Eventualantrag auf vorläufige Aufnahme als Flüchtling ebenfalls abzuweisen (vgl. vorne E. 6.4). 7.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da der Beschwerdeführer belegtermassen bedürftig ist und die Beschwerde nicht zum Vornherein als aussichtslos zu bezeichnen war. 9.3 Entsprechend ist auch das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss MLaw Elia Menghini, LL.M. als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.5 Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist für das vorliegende Verfahren pauschal mit Fr. 950.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 12 und Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 8 Abs. 2 VGKE; Kostennote vom 8. Juli 2024). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheissen, und es wird MLaw Elia Menghini, LL.M. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird mit Fr. 950.- aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: