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D-5270/2023

D-5270/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. August 2022 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Sein Gesuch wurde im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ behandelt, wo am 18. August 2022 die Personalienaufnahme stattfand und er am

19. August 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte. Am 2. Dezember 2022 wurde er im Beisein seiner damaligen Rechtsver- treterin zu seinen Gesuchsgründen angehört. B. Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und seinem Hintergrund aus, er sei turkmenischer Ethnie und seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz C._______, er sei aber in Pakistan aufgewachsen, da seine Familie in den 1990er-Jahren nach D._______ umgezogen sei. Er habe daher seine gesamte Schulzeit in D._______ durchlaufen, wo er anschliessend auch (… [ein technisches Fach]) studiert habe. Sie hätten allerdings in D._______ mit der Zeit immer mehr Prob- leme bekommen, weil sie nicht über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hätten. Sie seien daher 2016 nach Afghanistan zurückgekehrt, aber nicht mehr an ihren ursprünglichen Herkunftsort gegangen, sondern hätten sich in Kabul niedergelassen. Dort sei es für ihn zunächst schwierig gewesen, eine Stelle zu finden, dann habe er aber als (… [Techniker]) sehr gut ver- dient. Er habe nämlich ab 2018 als Angestellter einer von der Regierung beauftragten Firma am Aufbau (… [eines Projekts]) der afghanischen Ver- waltung mitgearbeitet. Als extern angestellter Mitarbeiter habe er dabei ge- genüber den Festangestellten das Drei- bis Vierfache verdient. Mit seinem Einkommen habe er in Kabul eine Parzelle kaufen und für seine Familie ein Haus bauen können. Zu seiner Familie gab er an, dass diese aus sei- nem Vater und seiner Mutter, der zweiten Ehefrau seines Vaters und seinen (…) Halbgeschwistern, seiner Ehefrau und seinen (…) Kindern bestehe. Sie hätten Kabul kurz vor dem Fall der Stadt (vom August 2021) aus Furcht vor den Taliban verlassen. Während sich seine Angehörigen anschliessend für einige Zeit in einer anderen Provinz aufgehalten hätten und dann wieder nach Kabul zurückgekehrt seien, sei er Ende August 2021 über den Iran in die Türkei ausgereist. Er habe damals um sein Leben gefürchtet, da die Taliban nach ihrer Machtübernahme viele ehemalige Regierungsmitarbei- ter verschleppt und getötet hätten.

D-5270/2023 Seite 3 Zur Begründung seines Gesuches brachte er vor, er habe sich aufgrund seiner früheren Tätigkeit auch weiterhin vor den Taliban zu fürchten, zumal diese über ihn an bestimmte Daten gelangen wollten. Da er zu diesen Da- ten aber gar keinen Zugang habe, dürfte er von den Taliban getötet werden, sollte er in seine Heimat zurückkehren. Dabei führte er zur Erklärung im Wesentlichen das Folgende aus: Nachdem er 2018 mit seiner Arbeit für die Regierung begonnen habe, habe er zunächst immer wieder Drohanrufe bekommen. Die Anrufe hätten dann aufgehört, nachdem er eine neue Nummer bekommen habe. 2019 sei es ausserdem zu einem Anschlag ge- kommen, bei dem sechs seiner Arbeitskollegen getötet worden seien. Dass die Taliban noch heute ein Interesse an ihm hätten, habe er erkannt, als er in der Türkei von ihm unbekannten Landsleuten angesprochen worden sei. Es habe sich dabei um drei Paschtunen gehandelt, die ihn gefragt hätten, weshalb er nicht für sie arbeiten wolle. Die Männer hätten zudem nach In- formationen (…) verlangt, über die er allerdings gar nicht verfügen würde. Nachdem er die Männer auf später habe vertrösten können und sie gegan- gen seien, habe er aus Furcht um sein Leben umgehend seinen Aufent- haltsort in der Türkei gewechselt und sei später nach Griechenland gereist. Im Februar oder März 2022 habe er erfahren, dass die Taliban seinen Vater aufgesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Weil sein Vater keine Angaben dazu gemacht habe, hätten sie sein Bein am Auspuffrohr eines Motorrades verbrannt. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er Kopien seiner Studienzeugnisse, von Arbeitsverträgen, einem Steuerbeleg und seiner Bankkarte zu den Akten. Er verwies zudem auf einen TV-Bericht zum Anschlag von 2019. C. Am 9. Dezember 2022 wies das SEM die Behandlung des Asylgesuches dem erweiterten Verfahren zu. Zwei Wochen später gab die zugewiesene Rechtsvertretung bekannt, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe. Am

17. Januar 2023 brachte die rubrizierte Rechtsvertretung dem SEM ihre Mandatsübernahme zur Kenntnis. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. August 2023 (eröffnet am

29. August 2023) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der An- ordnung der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Ziffn. 1–3 des Dispositivs). Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ordnete das SEM

D-5270/2023 Seite 4 gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an (vgl. Ziffn. 4–6 des Dispositivs). E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2023 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffn. 1–3 des Dispositivs, die Aner- kennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beigabe seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2023 wurde für den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (gemäss Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, innert Frist eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit nachzureichen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Ver- nehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). G. Am 11. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Sozialhilfeabhängigkeit zu den Akten. Am 17. November 2023 stellte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht seine Vernehmlassung zu. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2023 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und amtliche Verbeiständung gutgeheissen, dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und der Beschwerdeführer unter Zustellung der vorinstanzlichen Vernehm- lassung zur Stellungnahme (Replik) eingeladen. I. Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 12. und 13. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.

D-5270/2023 Seite 5 Dabei reichte er auch zwei Fotos zu den Akten, auf denen von seinem Vater erlittene Verletzungen abgebildet seien.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-5270/2023 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann.

E. 3.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, dass das Vorbringen über eine in der Türkei angeblich erlebte Kontaktaufnahme vonseiten unbekannter Männer respektive sinngemäss von Vertretern der Taliban aufgrund einer insgesamt ungenügenden Sub- stanziierung sowie mangelnder Konsistenz der diesbezüglichen Angaben und Ausführungen als unglaubhaft zu erkennen sei. Da bei einer Gesamt- betrachtung nichts für ein tatsächliches Erleben dieses Sachverhaltsele- ments spreche, sei dem Vorbringen die Grundlage entzogen und bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer von dieser Seite zukünftig Verfolgung zu gewärtigen hätte. Zu den angeblich zwischen 2018 und 2019 erhaltenen Drohungen und dem vom Beschwerdeführer angerufenen Bombenanschlag (…) von 2019 (vgl. dazu den vom Be- schwerdeführer benannten TV-Bericht) hält das SEM sodann fest, dass der Anschlag wohl nicht ihm gegolten habe und diese Sachverhaltsmomente den Beschwerdeführer auch nicht zu einer Ausreise veranlasst hätten, da er danach noch während zwei Jahren in der Heimat verblieben sei. Das SEM gelangt abschliessend zur Feststellung, dass im Falle des Beschwer- deführers auch keine Faktoren erkennbar seien, die im Sinne der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts für ein erhöhtes Verfolgungsri- siko sprechen würden. Zwar habe er geltend gemacht, dass die Taliban von ihm Zugang zu Daten verlangen könnten. Es sei jedoch insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb gerade er sich in den Augen der Taliban ex- poniert haben sollte. Das Vorbringen über ein angebliches Interesse an seiner Person erschöpfe sich daher in einer blossen Mutmassung, zumal auch seine Familie nach der geltend gemachten Nachfrage [vom Frühjahr 2022] von den Taliban nicht mehr behelligt worden sei. Die vom Beschwer- deführer geltend gemachte Furcht vor den Taliban sei damit objektiv nicht begründet, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG nicht genügten.

E. 3.2 Im Rahmen seiner Beschwerde bestätigt der Beschwerdeführer zu- nächst seine Angaben zu seinem Hintergrund und Werdegang, wie auch seine Vorbringen über angeblich ab 2018 erhaltende Drohungen und zum Anschlag von 2019, bei dem angeblich sechs Arbeitskollegen den Tod ge- funden hätten. Im Anschluss daran ergänzt er insbesondere seine Angaben

D-5270/2023 Seite 7 zum Projekt, an dem er bis zu seiner Ausreise mitgearbeitet habe. Nach- dem er ab 2018 für die Regierung tätig gewesen sei, habe er ab Februar 2020 in einem Anstellungsverhältnis mit der E._______ gestanden. Diese Organisation sei für das von (… [einer internationalen Organisation]) finan- zierte F._______-Projekt (…) zuständig gewesen und sein Arbeitsvertrag sei vom Direktor des Projekts unterzeichnet worden. Das Team, von dem er ein Teil gewesen sei, habe die Aufgabe gehabt, ein ganzes System (…) aufzubauen. Im Anschluss daran macht er unter Verweis auf mehrere Län- derberichte internationaler Organisationen (vgl. dazu im Einzelnen die Ak- ten) sowie die SEM-Publikation "Focus Afghanistan, Verfolgung durch Ta- liban: Potentielle Risikoprofile" vom 15. Februar 2022 geltend, er habe sehr wohl Anlass zu begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Es erstaune nämlich aufgrund der Quellenlage nicht, dass die Taliban ein Auge auf ihn geworfen hätten, nachdem er trotz deren Warnung weiterhin am F._______-Projekt und damit an den Bestrebungen zum "Na- tion-Building" mitgewirkt habe, was von den Taliban klar abgelehnt werde. Er weise damit ein ausgeprägtes Risikoprofil auf. Zwar werde ihm vom SEM vorgehalten, dass seine Beschreibungen über sein Erlebnis in der Türkei unglaubhaft seien. Seine Beschreibungen über das anonyme Vor- gehen der Taliban, die in der Türkei über einen Geheimdienst verfügten, sei aber durchaus nachvollziehbar und schlüssig ausgefallen, ebenso wie seine Beschreibungen über sein Verhalten anlässlich der damaligen Kon- taktaufnahme. Es sei zudem, anders als vom SEM erwogen, mit Sicher- heit auch kein Zufall gewesen, dass beim Anschlag von 2019 sechs sei- ner Arbeitskollegen ums Leben gekommen seien. Es müsse vielmehr von einem ganz gezielten Anschlag auf das Projekt ausgegangen werden, an dem damals auch er mitgearbeitet habe.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer an dem von ihm benannten Projekt mitgear- beitet habe, und es sei auch nachvollziehbar, dass er sich aus diesem Grund nach der Machtübernahme der Taliban subjektiv exponiert gefühlt habe. Es gebe jedoch weiterhin keine Hinweise darauf, dass vonseiten der Taliban ein konkretes Interesse an seiner Person bestehen könnte, zumal er im Projekt auch keine leitende Funktion gehabt habe. Es sei entgegen seinen Vorbringen auch kein Kausalzusammenhang zwischen den angeb- lich 2018 erhaltenen Drohungen, dem Bombenanschlag von 2019 und sei- ner Ausreise von 2021 ersichtlich. Seine Ausreise vom August 2021 sei vor dem Hintergrund der damaligen, allgemeinen Ereignisse erfolgt. Dass die Taliban zum heutigen Zeitpunkt unabdingbar gerade auf ihn angewiesen sein sollten, um an bestimmte Daten zu gelangen, sei schliesslich aufgrund

D-5270/2023 Seite 8 der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Wäre das tatsächlich der Fall, wären die Taliban wohl wesentlich vehementer vorgegangen, als vom Beschwer- deführer bis dahin beschrieben. Zwar habe er im Rahmen seiner Be- schwerdeschrift bestimmte Widersprüche in seinen Angaben zum angeb- lich in der Türkei erlebten Vorfall ausräumen können, an der festgestellten Substanzlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben und Ausführungen än- dere sich damit aber nichts. Das Vorbringen sei weiterhin nicht glaubhaft gemacht.

E. 3.4 In seiner Replikeingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im F._______-Projekt sehr wohl eine wesentliche Position innegehabt, da er mit einem Kollegen von Anfang an für das Projekt verantwortlich gewesen sei. Sie hätten nämlich das Projekt zusammen ausgearbeitet und es seien dann weitere Spezialisten hinzugekommen, bis sie zu Acht für das Projekt verantwortlich gewesen seien. Zwischen dem Team und der obersten Staatsführung hätten nur zwei Personen gestanden, die für das Manage- ment zuständig gewesen seien. Von ihrem kleinen Team seien bis auf ei- nen alle Kollegen ins Ausland geflohen und der in der Heimat verbliebene Kollege müsse sich vor den Taliban versteckt halten. Die beim Bombenan- schlag von 2019 Getöteten hätten nicht zu diesem innersten Zirkel gehört. Da er hingegen zu diesem Zirkel gehört habe, bestehe vonseiten der Tali- ban auch weiterhin ein grosses Interesse an seiner Person, zumal diese denken würden, sie könnten über ihn an die von ihnen erhofften Daten ge- langen. Er habe ja auch schon erklärt, dass die Taliban eben keine Ahnung davon hätten, wie das Ganze funktioniere. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei sehr wohl von einem Kausalzusammenhang der vor- gebrachten Ereignisse auszugehen. Dies gerade auch deshalb, weil er nach der Anhörung vom 2. Dezember 2022 erfahren habe, dass die Taliban nochmals bei seinem Vater vorgesprochen und von diesem Auskunft über seinen Aufenthaltsort verlangt hätten. Da sein Vater dazu keine Angaben gemacht habe, hätten die Taliban ihm die Hände verbrüht. Er verfüge über Bilder davon, die er jetzt vorlegen könne. Das andauende Interesse an sei- ner Person sei auch damit ausgewiesen. In seinen weiteren Ausführungen bekräftigt er nochmals seine Vorbringen über den angeblich in der Türkei erlebten Kontaktversuch seitens der Taliban. Dabei macht er neu geltend, es sei ihm von den Paschtu sprechenden Männern auch ein Monatsgehalt von 1'000 US-Dollar angeboten worden, wenn er mit ihnen zusammenar- beite.

D-5270/2023 Seite 9

E. 4.1 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsri- siko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft naheste- hen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie west- lich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu die BVGer-Urteile D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1 und D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2, je mit weiteren Hinweisen, und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungs- beamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. dazu Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] – Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils indi- viduell konkretisiert (vgl. BVGer-Urteil D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vor- zunehmen. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit insgesamt zu- treffender Begründung abgelehnt hat. Die anders lautenden Beschwerde- vorbringen sind – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht geeignet, die vor- instanzlichen Feststellungen und Schlüsse zu erschüttern.

E. 4.2 Es ist aufgrund der Angaben und Ausführungen des Beschwerdefüh- rers davon auszugehen, dass er seine Heimat im August 2021 aus einer generellen Furcht vor den Taliban verlassen hat, nachdem er – wie viele andere auch – bis zum Sturz der Zentralregierung in einer gut bezahlten Anstellung für die Verwaltung tätig war, zumal zu jener Zeit auch Berichte über Tötungen kursiert hätten. Es ist ebenso ersichtlich, dass er zu jenem Zeitpunkt wohl auch deshalb um seine persönliche Sicherheit fürchtete, da er über Besitz und finanzielle Mittel verfügte, was ihn in den damaligen Wirren zum Ziel eines Übergriffs hätte machen können (vgl. Anhörungspro- tokoll, F. 64). So habe er damals nicht nur ein Haus besessen, sondern auch ein relativ teures Auto, das er dann notfallmässig viel zu günstig habe

D-5270/2023 Seite 10 verkaufen müssen, weil er wegen des damaligen Ausnahmezustandes nicht an seine Bankguthaben gelangt sei (vgl. a.a.O., F. 22 und 23 sowie S. 16 [Zusatzbemerkungen]). Der Beschwerdeführer war zudem schon frü- her das Opfer von Diebstählen und Raubüberfällen geworden (vgl. a.a.O., F. 26 und 27), was seine Furcht vor einem möglichen Übergriff verstärkt haben dürfte. Seine Beschreibungen zu seiner Situation im Zeitpunkt der Ausreise erscheinen schliesslich auch deshalb als in sich stimmig und ins- gesamt schlüssig, da diese von einer ernsthaften persönlichen Betroffen- heit getragen sind.

E. 4.3 Die Beschreibungen des Beschwerdeführers zur angeblich von ihm in der Türkei erlebten Kontaktaufnahme durch ihm unbekannte Landsleute, bei denen es sich um Paschtunen gehandelt habe und die ihn zur Mitarbeit für die Taliban hätten auffordern wollen, weisen demgegenüber keine ver- gleichbare Qualität auf. Seinen Angaben und Ausführungen zu diesem für seinen Sachverhaltsvortrag zentralen Element mangelt es – wie vom SEM zu Recht erkannt – an der notwendigen Substanz und Konsistenz. Dass vom Beschwerdeführer erst im Rahmen der Replik eingebracht wird, es sei ihm von den Männern auch ein Gehalt von monatlich 1'000 US-Dollar in Aussicht gestellt worden, kann nicht überzeugen und ist nicht geeignet, seinen Sachverhaltsvortrag zu stützen. Nachdem er im Rahmen der Anhö- rung an vielen Stellen und auch zu unterschiedlichen Punkten sehr präzise Angaben zu Aspekten finanzieller Natur gemacht hat, ist davon auszuge- hen, dass er an dieser Stelle auch vorgebracht hätte, wenn ihm ein solches Angebot gemacht worden wäre. Da nach dem Gesagten nichts dafür spricht, dass er in der Türkei in der von ihm vorgebrachten Form und ins- besondere auch aus dem von ihm behaupteten Grund angesprochen wor- den wäre, ist dieses zentrale Element seines Sachverhaltsvortrages in Übereinstimmung mit dem SEM als nicht glaubhaft gemacht zu erkennen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung grundsätzlich plausible Angaben zu seinem Arbeitsumfeld gemacht. In seiner Be- schwerde bringt er zusätzliche Detailangaben zum Projekt ein, für das er bis zu seiner Ausreise tätig war. Die in der Beschwerdeschrift eingebrach- ten Erläuterungen zum F._______-Projekt gehen gleichzeitig mit den von ihm schon in der Anhörung gemachten, aber noch eher rudimentären An- gaben überein, zumal der Beschwerdeführer dort geschildert hat, dass sie (die Mitarbeitenden) mit dem Aufbau eines grossen (…) Systems befasst gewesen seien. In der Anhörung hat er aber auch hinreichend klar ausge- wiesen, dass er nicht für konzeptionelle und damit leitende Aufgaben zu- ständig war, sondern im Wesentlichen dafür, (… [den Betrieb]) am Laufen

D-5270/2023 Seite 11 zu halten. Er hat damit das Arbeitsfeld eines einfachen, aber gut bezahlten (… [Technikers]) beschrieben. Es erscheint daher auch als schlüssig, dass er in der Anhörung an keiner Stelle vorgebracht hat, dass er eine Leitungs- funktion innegehabt hätte. Vor diesem Hintergrund kann nicht überzeugen, wenn er sich erstmals im Rahmen seiner Replikeingabe als eine im Projekt herausragende Persönlichkeit darzustellen versucht. Das Vorbringen findet zudem auch keine Stütze in seinen bisherigen Angaben zu seiner Ausbil- dung und zu seinem beruflichen Werdegang bis zur Anstellung beim Pro- jekt. Aus diesen Angaben und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Un- terlagen ergibt sich, dass er als noch relativ junger und unerfahrener (… [Techniker]) zum Projekt kam, im Besitz bloss eines Bachelor-Abschlusses. Dass er für das Projekt nicht in leitender Funktion tätig war, sondern ledig- lich als einfacher (… [Techniker]), zeigt sich schliesslich auch darin, dass er in der Anhörung auch – wie bereits erwähnt – erkennbar Mühe hatte, seine Arbeit im Gesamtkontext darzustellen.

E. 4.5 Vom Beschwerdeführer wird namentlich geltend gemacht, der Bom- benanschlage vom (…) 2019, bei dem in Kabul sechs Arbeitskollegen ums Leben gekommen seien, habe sich vonseiten der Taliban gezielt auf sie als Mitarbeitende des F._______-Projekts gerichtet, was in einer Gesamtwür- digung als ein Beleg für seine andauernde Gefährdung zu erkennen sei. Aufgrund der Quellenlage ist tatsächlich davon auszugehen, dass beim da- maligen Anschlag (…) mindestens fünf Personen den Tod fanden und es sich bei diesen um Mitarbeitende der E._______ gehandelt hat (vgl. […]). Von daher ist nicht auszuschliessen, dass sich unter den Opfern auch Ar- beitskollegen des Beschwerdeführers befanden. Eine besondere Gezielt- heit in dem von ihm behaupteten Sinne ist jedoch bereits deshalb zu be- zweifeln, da es sich beim F._______-Projekt um ein reines Verwaltungs- projekt handelte, wobei bei projektierten Gesamtkosten von weit über 100 Millionen US-Dollar auch Hunderte von Mitarbeitenden für das Projekt tätig waren (vgl. dazu […]). Der Anschlag ging zudem nach übereinstimmender Quellenlage auch nicht von den Taliban aus, sondern vom Islamischen Staat (IS), der aber eigentlich Mitarbeitende des Gesundheitsministeriums treffen wollte (vgl. dazu […]). Bei einer Gesamtbetrachtung ergeben sich damit keine Hinweise, die das Vorbringen über eine angeblich andauernde Ge- fährdung aller ehemaligen F._______-Projekt-Mitarbeitenden seitens der Taliban stützen könnten.

E. 4.6 Nachdem der Beschwerdeführer in der Anhörung mit hinreichender Deutlichkeit ausgewiesen hat, dass er im Projekt eben nie mit potentiell verwertbaren Daten befasst war, sondern er stets nur (… [Geräte])

D-5270/2023 Seite 12 technisch am Laufen hielt, ist auch insgesamt nichts ersichtlich, was von der Sache her das von ihm behauptete Interesse gerade an seiner Person plausibilisieren könnte. Dazu bleibt festzuhalten, dass seine Ausführungen über einen angeblich im Frühjahr 2022 von seinem Vater erlittenen Über- griff keine genügende Substanz aufweisen. Es ist gleichzeitig mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die Taliban wohl mit ganz anderen Mitteln und zudem mit grosser Konsequenz gegen die Familie des Beschwerdeführers vorgegangen wären, hätten sie effektiv zu irgendeinem Zeitpunkt ein kon- kretes Interesse an seiner Person gehabt. Das erst in der Replikeingabe eingebrachte Vorbringen über einen angeblich vom Vater zu einem Zeit- punkt nach dem 2. Dezember 2022 erlittenen zweiten Übergriff, kann be- reits deshalb nicht überzeugen, da sich das Vorbringen im Wesentlichen in einer unsubstanziierten Behauptung erschöpft. Die dazu eingereichten Fo- tos unbekannten Datums können nicht überzeugen, weil auf diesen nichts erkennbar ist, was von einem verwertbaren Gehalt wäre.

E. 4.7 Nach vorstehenden Erwägungen ist vorliegend insgesamt nichts er- sichtlich gemacht, was den Beschwerdeführer von der grossen Anzahl an anderen Personen unterscheiden würden, die bis zum August 2021 als ein- fache Angestellte für zivile Projekte der vormaligen Regierung tätig waren. Zwar hat er am F._______-Projekt mitgearbeitet, dies jedoch nicht in einer Leitungsfunktion, sondern als einfacher (… [Techniker]). Auch der Um- stand, dass er dabei aufgrund seiner wohl projektbedingten Anstellung als externer Mitarbeiter das Drei- bis Vierfache gegenüber einem Festange- stellten des Staates verdient habe, ändert daran nichts.

E. 4.8 Nach dem Gesagten besteht insgesamt kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus dem von ihm vorgebrach- ten Grund die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen hätte oder noch ziehen könnte. Da er auch unter keinem anderen Gesichtspunkt ein individuelles, flüchtlingsrechtlich relevantes Gefährdungsprofil im Sinne der oben erwähnten Praxis erkennen lässt, besteht kein Anlass zur An- nahme, dass er für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Hei- matstaat in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste. Das SEM hat daher zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

D-5270/2023 Seite 13 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut- geheissen worden und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 7.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2023 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat im Verlauf des Verfahrens keine Kostennote einge- reicht, auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet wer- den, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverläs- sig abgeschätzt werden kann. Das Honorar ist aufgrund der Aktenlage und

D-5270/2023 Seite 14 unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (gemäss Art. 8–11 VGKE) auf Fr. 1’000.– (inkl. aller Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5270/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’000.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5270/2023 Urteil vom 23. Juli 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. August 2022 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Sein Gesuch wurde im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ behandelt, wo am 18. August 2022 die Personalienaufnahme stattfand und er am 19. August 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte. Am 2. Dezember 2022 wurde er im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin zu seinen Gesuchsgründen angehört. B. Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und seinem Hintergrund aus, er sei turkmenischer Ethnie und seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz C._______, er sei aber in Pakistan aufgewachsen, da seine Familie in den 1990er-Jahren nach D._______ umgezogen sei. Er habe daher seine gesamte Schulzeit in D._______ durchlaufen, wo er anschliessend auch (... [ein technisches Fach]) studiert habe. Sie hätten allerdings in D._______ mit der Zeit immer mehr Probleme bekommen, weil sie nicht über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hätten. Sie seien daher 2016 nach Afghanistan zurückgekehrt, aber nicht mehr an ihren ursprünglichen Herkunftsort gegangen, sondern hätten sich in Kabul niedergelassen. Dort sei es für ihn zunächst schwierig gewesen, eine Stelle zu finden, dann habe er aber als (... [Techniker]) sehr gut verdient. Er habe nämlich ab 2018 als Angestellter einer von der Regierung beauftragten Firma am Aufbau (... [eines Projekts]) der afghanischen Verwaltung mitgearbeitet. Als extern angestellter Mitarbeiter habe er dabei gegenüber den Festangestellten das Drei- bis Vierfache verdient. Mit seinem Einkommen habe er in Kabul eine Parzelle kaufen und für seine Familie ein Haus bauen können. Zu seiner Familie gab er an, dass diese aus seinem Vater und seiner Mutter, der zweiten Ehefrau seines Vaters und seinen (...) Halbgeschwistern, seiner Ehefrau und seinen (...) Kindern bestehe. Sie hätten Kabul kurz vor dem Fall der Stadt (vom August 2021) aus Furcht vor den Taliban verlassen. Während sich seine Angehörigen anschliessend für einige Zeit in einer anderen Provinz aufgehalten hätten und dann wieder nach Kabul zurückgekehrt seien, sei er Ende August 2021 über den Iran in die Türkei ausgereist. Er habe damals um sein Leben gefürchtet, da die Taliban nach ihrer Machtübernahme viele ehemalige Regierungsmitarbeiter verschleppt und getötet hätten. Zur Begründung seines Gesuches brachte er vor, er habe sich aufgrund seiner früheren Tätigkeit auch weiterhin vor den Taliban zu fürchten, zumal diese über ihn an bestimmte Daten gelangen wollten. Da er zu diesen Daten aber gar keinen Zugang habe, dürfte er von den Taliban getötet werden, sollte er in seine Heimat zurückkehren. Dabei führte er zur Erklärung im Wesentlichen das Folgende aus: Nachdem er 2018 mit seiner Arbeit für die Regierung begonnen habe, habe er zunächst immer wieder Drohanrufe bekommen. Die Anrufe hätten dann aufgehört, nachdem er eine neue Nummer bekommen habe. 2019 sei es ausserdem zu einem Anschlag gekommen, bei dem sechs seiner Arbeitskollegen getötet worden seien. Dass die Taliban noch heute ein Interesse an ihm hätten, habe er erkannt, als er in der Türkei von ihm unbekannten Landsleuten angesprochen worden sei. Es habe sich dabei um drei Paschtunen gehandelt, die ihn gefragt hätten, weshalb er nicht für sie arbeiten wolle. Die Männer hätten zudem nach Informationen (...) verlangt, über die er allerdings gar nicht verfügen würde. Nachdem er die Männer auf später habe vertrösten können und sie gegangen seien, habe er aus Furcht um sein Leben umgehend seinen Aufenthaltsort in der Türkei gewechselt und sei später nach Griechenland gereist. Im Februar oder März 2022 habe er erfahren, dass die Taliban seinen Vater aufgesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Weil sein Vater keine Angaben dazu gemacht habe, hätten sie sein Bein am Auspuffrohr eines Motorrades verbrannt. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er Kopien seiner Studienzeugnisse, von Arbeitsverträgen, einem Steuerbeleg und seiner Bankkarte zu den Akten. Er verwies zudem auf einen TV-Bericht zum Anschlag von 2019. C. Am 9. Dezember 2022 wies das SEM die Behandlung des Asylgesuches dem erweiterten Verfahren zu. Zwei Wochen später gab die zugewiesene Rechtsvertretung bekannt, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe. Am 17. Januar 2023 brachte die rubrizierte Rechtsvertretung dem SEM ihre Mandatsübernahme zur Kenntnis. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. August 2023 (eröffnet am 29. August 2023) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Ziffn. 1-3 des Dispositivs). Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ordnete das SEM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an (vgl. Ziffn. 4-6 des Dispositivs). E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2023 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffn. 1-3 des Dispositivs, die Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beigabe seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2023 wurde für den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (gemäss Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, innert Frist eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit nachzureichen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). G. Am 11. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Sozialhilfeabhängigkeit zu den Akten. Am 17. November 2023 stellte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht seine Vernehmlassung zu. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2023 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gutgeheissen, dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und der Beschwerdeführer unter Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Stellungnahme (Replik) eingeladen. I. Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 12. und 13. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Dabei reichte er auch zwei Fotos zu den Akten, auf denen von seinem Vater erlittene Verletzungen abgebildet seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann. 3. 3.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, dass das Vorbringen über eine in der Türkei angeblich erlebte Kontaktaufnahme vonseiten unbekannter Männer respektive sinngemäss von Vertretern der Taliban aufgrund einer insgesamt ungenügenden Substanziierung sowie mangelnder Konsistenz der diesbezüglichen Angaben und Ausführungen als unglaubhaft zu erkennen sei. Da bei einer Gesamtbetrachtung nichts für ein tatsächliches Erleben dieses Sachverhaltselements spreche, sei dem Vorbringen die Grundlage entzogen und bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer von dieser Seite zukünftig Verfolgung zu gewärtigen hätte. Zu den angeblich zwischen 2018 und 2019 erhaltenen Drohungen und dem vom Beschwerdeführer angerufenen Bombenanschlag (...) von 2019 (vgl. dazu den vom Beschwerdeführer benannten TV-Bericht) hält das SEM sodann fest, dass der Anschlag wohl nicht ihm gegolten habe und diese Sachverhaltsmomente den Beschwerdeführer auch nicht zu einer Ausreise veranlasst hätten, da er danach noch während zwei Jahren in der Heimat verblieben sei. Das SEM gelangt abschliessend zur Feststellung, dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine Faktoren erkennbar seien, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für ein erhöhtes Verfolgungsrisiko sprechen würden. Zwar habe er geltend gemacht, dass die Taliban von ihm Zugang zu Daten verlangen könnten. Es sei jedoch insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb gerade er sich in den Augen der Taliban exponiert haben sollte. Das Vorbringen über ein angebliches Interesse an seiner Person erschöpfe sich daher in einer blossen Mutmassung, zumal auch seine Familie nach der geltend gemachten Nachfrage [vom Frühjahr 2022] von den Taliban nicht mehr behelligt worden sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor den Taliban sei damit objektiv nicht begründet, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG nicht genügten. 3.2 Im Rahmen seiner Beschwerde bestätigt der Beschwerdeführer zunächst seine Angaben zu seinem Hintergrund und Werdegang, wie auch seine Vorbringen über angeblich ab 2018 erhaltende Drohungen und zum Anschlag von 2019, bei dem angeblich sechs Arbeitskollegen den Tod gefunden hätten. Im Anschluss daran ergänzt er insbesondere seine Angaben zum Projekt, an dem er bis zu seiner Ausreise mitgearbeitet habe. Nachdem er ab 2018 für die Regierung tätig gewesen sei, habe er ab Februar 2020 in einem Anstellungsverhältnis mit der E._______ gestanden. Diese Organisation sei für das von (... [einer internationalen Organisation]) finanzierte F._______-Projekt (...) zuständig gewesen und sein Arbeitsvertrag sei vom Direktor des Projekts unterzeichnet worden. Das Team, von dem er ein Teil gewesen sei, habe die Aufgabe gehabt, ein ganzes System (...) aufzubauen. Im Anschluss daran macht er unter Verweis auf mehrere Länderberichte internationaler Organisationen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten) sowie die SEM-Publikation "Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile" vom 15. Februar 2022 geltend, er habe sehr wohl Anlass zu begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Es erstaune nämlich aufgrund der Quellenlage nicht, dass die Taliban ein Auge auf ihn geworfen hätten, nachdem er trotz deren Warnung weiterhin am F._______-Projekt und damit an den Bestrebungen zum "Nation-Building" mitgewirkt habe, was von den Taliban klar abgelehnt werde. Er weise damit ein ausgeprägtes Risikoprofil auf. Zwar werde ihm vom SEM vorgehalten, dass seine Beschreibungen über sein Erlebnis in der Türkei unglaubhaft seien. Seine Beschreibungen über das anonyme Vorgehen der Taliban, die in der Türkei über einen Geheimdienst verfügten, sei aber durchaus nachvollziehbar und schlüssig ausgefallen, ebenso wie seine Beschreibungen über sein Verhalten anlässlich der damaligen Kontaktaufnahme. Es sei zudem, anders als vom SEM erwogen, mit Sicherheit auch kein Zufall gewesen, dass beim Anschlag von 2019 sechs seiner Arbeitskollegen ums Leben gekommen seien. Es müsse vielmehr von einem ganz gezielten Anschlag auf das Projekt ausgegangen werden, an dem damals auch er mitgearbeitet habe. 3.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer an dem von ihm benannten Projekt mitgearbeitet habe, und es sei auch nachvollziehbar, dass er sich aus diesem Grund nach der Machtübernahme der Taliban subjektiv exponiert gefühlt habe. Es gebe jedoch weiterhin keine Hinweise darauf, dass vonseiten der Taliban ein konkretes Interesse an seiner Person bestehen könnte, zumal er im Projekt auch keine leitende Funktion gehabt habe. Es sei entgegen seinen Vorbringen auch kein Kausalzusammenhang zwischen den angeblich 2018 erhaltenen Drohungen, dem Bombenanschlag von 2019 und seiner Ausreise von 2021 ersichtlich. Seine Ausreise vom August 2021 sei vor dem Hintergrund der damaligen, allgemeinen Ereignisse erfolgt. Dass die Taliban zum heutigen Zeitpunkt unabdingbar gerade auf ihn angewiesen sein sollten, um an bestimmte Daten zu gelangen, sei schliesslich aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Wäre das tatsächlich der Fall, wären die Taliban wohl wesentlich vehementer vorgegangen, als vom Beschwerdeführer bis dahin beschrieben. Zwar habe er im Rahmen seiner Beschwerdeschrift bestimmte Widersprüche in seinen Angaben zum angeblich in der Türkei erlebten Vorfall ausräumen können, an der festgestellten Substanzlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben und Ausführungen ändere sich damit aber nichts. Das Vorbringen sei weiterhin nicht glaubhaft gemacht. 3.4 In seiner Replikeingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im F._______-Projekt sehr wohl eine wesentliche Position innegehabt, da er mit einem Kollegen von Anfang an für das Projekt verantwortlich gewesen sei. Sie hätten nämlich das Projekt zusammen ausgearbeitet und es seien dann weitere Spezialisten hinzugekommen, bis sie zu Acht für das Projekt verantwortlich gewesen seien. Zwischen dem Team und der obersten Staatsführung hätten nur zwei Personen gestanden, die für das Management zuständig gewesen seien. Von ihrem kleinen Team seien bis auf einen alle Kollegen ins Ausland geflohen und der in der Heimat verbliebene Kollege müsse sich vor den Taliban versteckt halten. Die beim Bombenanschlag von 2019 Getöteten hätten nicht zu diesem innersten Zirkel gehört. Da er hingegen zu diesem Zirkel gehört habe, bestehe vonseiten der Taliban auch weiterhin ein grosses Interesse an seiner Person, zumal diese denken würden, sie könnten über ihn an die von ihnen erhofften Daten gelangen. Er habe ja auch schon erklärt, dass die Taliban eben keine Ahnung davon hätten, wie das Ganze funktioniere. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei sehr wohl von einem Kausalzusammenhang der vorgebrachten Ereignisse auszugehen. Dies gerade auch deshalb, weil er nach der Anhörung vom 2. Dezember 2022 erfahren habe, dass die Taliban nochmals bei seinem Vater vorgesprochen und von diesem Auskunft über seinen Aufenthaltsort verlangt hätten. Da sein Vater dazu keine Angaben gemacht habe, hätten die Taliban ihm die Hände verbrüht. Er verfüge über Bilder davon, die er jetzt vorlegen könne. Das andauende Interesse an seiner Person sei auch damit ausgewiesen. In seinen weiteren Ausführungen bekräftigt er nochmals seine Vorbringen über den angeblich in der Türkei erlebten Kontaktversuch seitens der Taliban. Dabei macht er neu geltend, es sei ihm von den Paschtu sprechenden Männern auch ein Monatsgehalt von 1'000 US-Dollar angeboten worden, wenn er mit ihnen zusammenarbeite. 4. 4.1 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu die BVGer-Urteile D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1 und D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2, je mit weiteren Hinweisen, und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. dazu Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. BVGer-Urteil D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit insgesamt zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die anders lautenden Beschwerdevorbringen sind - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse zu erschüttern. 4.2 Es ist aufgrund der Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er seine Heimat im August 2021 aus einer generellen Furcht vor den Taliban verlassen hat, nachdem er - wie viele andere auch - bis zum Sturz der Zentralregierung in einer gut bezahlten Anstellung für die Verwaltung tätig war, zumal zu jener Zeit auch Berichte über Tötungen kursiert hätten. Es ist ebenso ersichtlich, dass er zu jenem Zeitpunkt wohl auch deshalb um seine persönliche Sicherheit fürchtete, da er über Besitz und finanzielle Mittel verfügte, was ihn in den damaligen Wirren zum Ziel eines Übergriffs hätte machen können (vgl. Anhörungsprotokoll, F. 64). So habe er damals nicht nur ein Haus besessen, sondern auch ein relativ teures Auto, das er dann notfallmässig viel zu günstig habe verkaufen müssen, weil er wegen des damaligen Ausnahmezustandes nicht an seine Bankguthaben gelangt sei (vgl. a.a.O., F. 22 und 23 sowie S. 16 [Zusatzbemerkungen]). Der Beschwerdeführer war zudem schon früher das Opfer von Diebstählen und Raubüberfällen geworden (vgl. a.a.O., F. 26 und 27), was seine Furcht vor einem möglichen Übergriff verstärkt haben dürfte. Seine Beschreibungen zu seiner Situation im Zeitpunkt der Ausreise erscheinen schliesslich auch deshalb als in sich stimmig und insgesamt schlüssig, da diese von einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit getragen sind. 4.3 Die Beschreibungen des Beschwerdeführers zur angeblich von ihm in der Türkei erlebten Kontaktaufnahme durch ihm unbekannte Landsleute, bei denen es sich um Paschtunen gehandelt habe und die ihn zur Mitarbeit für die Taliban hätten auffordern wollen, weisen demgegenüber keine vergleichbare Qualität auf. Seinen Angaben und Ausführungen zu diesem für seinen Sachverhaltsvortrag zentralen Element mangelt es - wie vom SEM zu Recht erkannt - an der notwendigen Substanz und Konsistenz. Dass vom Beschwerdeführer erst im Rahmen der Replik eingebracht wird, es sei ihm von den Männern auch ein Gehalt von monatlich 1'000 US-Dollar in Aussicht gestellt worden, kann nicht überzeugen und ist nicht geeignet, seinen Sachverhaltsvortrag zu stützen. Nachdem er im Rahmen der Anhörung an vielen Stellen und auch zu unterschiedlichen Punkten sehr präzise Angaben zu Aspekten finanzieller Natur gemacht hat, ist davon auszugehen, dass er an dieser Stelle auch vorgebracht hätte, wenn ihm ein solches Angebot gemacht worden wäre. Da nach dem Gesagten nichts dafür spricht, dass er in der Türkei in der von ihm vorgebrachten Form und insbesondere auch aus dem von ihm behaupteten Grund angesprochen worden wäre, ist dieses zentrale Element seines Sachverhaltsvortrages in Übereinstimmung mit dem SEM als nicht glaubhaft gemacht zu erkennen. 4.4 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung grundsätzlich plausible Angaben zu seinem Arbeitsumfeld gemacht. In seiner Beschwerde bringt er zusätzliche Detailangaben zum Projekt ein, für das er bis zu seiner Ausreise tätig war. Die in der Beschwerdeschrift eingebrachten Erläuterungen zum F._______-Projekt gehen gleichzeitig mit den von ihm schon in der Anhörung gemachten, aber noch eher rudimentären Angaben überein, zumal der Beschwerdeführer dort geschildert hat, dass sie (die Mitarbeitenden) mit dem Aufbau eines grossen (...) Systems befasst gewesen seien. In der Anhörung hat er aber auch hinreichend klar ausgewiesen, dass er nicht für konzeptionelle und damit leitende Aufgaben zuständig war, sondern im Wesentlichen dafür, (... [den Betrieb]) am Laufen zu halten. Er hat damit das Arbeitsfeld eines einfachen, aber gut bezahlten (... [Technikers]) beschrieben. Es erscheint daher auch als schlüssig, dass er in der Anhörung an keiner Stelle vorgebracht hat, dass er eine Leitungsfunktion innegehabt hätte. Vor diesem Hintergrund kann nicht überzeugen, wenn er sich erstmals im Rahmen seiner Replikeingabe als eine im Projekt herausragende Persönlichkeit darzustellen versucht. Das Vorbringen findet zudem auch keine Stütze in seinen bisherigen Angaben zu seiner Ausbildung und zu seinem beruflichen Werdegang bis zur Anstellung beim Projekt. Aus diesen Angaben und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er als noch relativ junger und unerfahrener (... [Techniker]) zum Projekt kam, im Besitz bloss eines Bachelor-Abschlusses. Dass er für das Projekt nicht in leitender Funktion tätig war, sondern lediglich als einfacher (... [Techniker]), zeigt sich schliesslich auch darin, dass er in der Anhörung auch - wie bereits erwähnt - erkennbar Mühe hatte, seine Arbeit im Gesamtkontext darzustellen. 4.5 Vom Beschwerdeführer wird namentlich geltend gemacht, der Bombenanschlage vom (...) 2019, bei dem in Kabul sechs Arbeitskollegen ums Leben gekommen seien, habe sich vonseiten der Taliban gezielt auf sie als Mitarbeitende des F._______-Projekts gerichtet, was in einer Gesamtwürdigung als ein Beleg für seine andauernde Gefährdung zu erkennen sei. Aufgrund der Quellenlage ist tatsächlich davon auszugehen, dass beim damaligen Anschlag (...) mindestens fünf Personen den Tod fanden und es sich bei diesen um Mitarbeitende der E._______ gehandelt hat (vgl. [...]). Von daher ist nicht auszuschliessen, dass sich unter den Opfern auch Arbeitskollegen des Beschwerdeführers befanden. Eine besondere Gezieltheit in dem von ihm behaupteten Sinne ist jedoch bereits deshalb zu bezweifeln, da es sich beim F._______-Projekt um ein reines Verwaltungsprojekt handelte, wobei bei projektierten Gesamtkosten von weit über 100 Millionen US-Dollar auch Hunderte von Mitarbeitenden für das Projekt tätig waren (vgl. dazu [...]). Der Anschlag ging zudem nach übereinstimmender Quellenlage auch nicht von den Taliban aus, sondern vom Islamischen Staat (IS), der aber eigentlich Mitarbeitende des Gesundheitsministeriums treffen wollte (vgl. dazu [...]). Bei einer Gesamtbetrachtung ergeben sich damit keine Hinweise, die das Vorbringen über eine angeblich andauernde Gefährdung aller ehemaligen F._______-Projekt-Mitarbeitenden seitens der Taliban stützen könnten. 4.6 Nachdem der Beschwerdeführer in der Anhörung mit hinreichender Deutlichkeit ausgewiesen hat, dass er im Projekt eben nie mit potentiell verwertbaren Daten befasst war, sondern er stets nur (... [Geräte]) technisch am Laufen hielt, ist auch insgesamt nichts ersichtlich, was von der Sache her das von ihm behauptete Interesse gerade an seiner Person plausibilisieren könnte. Dazu bleibt festzuhalten, dass seine Ausführungen über einen angeblich im Frühjahr 2022 von seinem Vater erlittenen Übergriff keine genügende Substanz aufweisen. Es ist gleichzeitig mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die Taliban wohl mit ganz anderen Mitteln und zudem mit grosser Konsequenz gegen die Familie des Beschwerdeführers vorgegangen wären, hätten sie effektiv zu irgendeinem Zeitpunkt ein konkretes Interesse an seiner Person gehabt. Das erst in der Replikeingabe eingebrachte Vorbringen über einen angeblich vom Vater zu einem Zeitpunkt nach dem 2. Dezember 2022 erlittenen zweiten Übergriff, kann bereits deshalb nicht überzeugen, da sich das Vorbringen im Wesentlichen in einer unsubstanziierten Behauptung erschöpft. Die dazu eingereichten Fotos unbekannten Datums können nicht überzeugen, weil auf diesen nichts erkennbar ist, was von einem verwertbaren Gehalt wäre. 4.7 Nach vorstehenden Erwägungen ist vorliegend insgesamt nichts ersichtlich gemacht, was den Beschwerdeführer von der grossen Anzahl an anderen Personen unterscheiden würden, die bis zum August 2021 als einfache Angestellte für zivile Projekte der vormaligen Regierung tätig waren. Zwar hat er am F._______-Projekt mitgearbeitet, dies jedoch nicht in einer Leitungsfunktion, sondern als einfacher (... [Techniker]). Auch der Umstand, dass er dabei aufgrund seiner wohl projektbedingten Anstellung als externer Mitarbeiter das Drei- bis Vierfache gegenüber einem Festangestellten des Staates verdient habe, ändert daran nichts. 4.8 Nach dem Gesagten besteht insgesamt kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus dem von ihm vorgebrachten Grund die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen hätte oder noch ziehen könnte. Da er auch unter keinem anderen Gesichtspunkt ein individuelles, flüchtlingsrechtlich relevantes Gefährdungsprofil im Sinne der oben erwähnten Praxis erkennen lässt, besteht kein Anlass zur Annahme, dass er für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2023 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat im Verlauf des Verfahrens keine Kostennote eingereicht, auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Das Honorar ist aufgrund der Aktenlage und unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (gemäss Art. 8-11 VGKE) auf Fr. 1'000.- (inkl. aller Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: