Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara – suchte am 23. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer wurde am 4. August 2023 summarisch zu seiner Person (erweiterte Personalienaufnahme [ePA]) befragt und am 22. Sep- tember 2023 zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) an- gehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe vor der Machtübernahme der Taliban zweimal mit einem solchen na- mens A.B. wegen seiner Ethnie einen Disput gehabt. So sei er einmal auf offener Strasse von diesem beleidigt und ein anderes Mal in der Schneide- rei für die geleistete Arbeit nicht bezahlt sowie dabei bedroht worden. Nach der Machtübernahme Kabuls seien von den Taliban im Wohnquartier des Beschwerdeführers Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Hierfür seien der Beschwerdeführer und seine Eltern von vier Taliban, darunter A.B., aus dem Haus gewiesen und seine jüngere Schwester sei vergewal- tigt worden. Als der Beschwerdeführer einen Schuss gehört habe, hätten ihn herbeieilende Nachbarn davon abgehalten, zum Haus zurückzukehren beziehungsweise er habe gesehen, wie seine Eltern und die Schwester erschossen worden seien. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu einem Freund nach Kabul gegangen, wo dessen Vater gleichentags einen Schlepper organisiert habe, um ihn nach Teheran (Waranin, Iran) zu brin- gen. Dort habe er für die Bezahlung des Schleppers gearbeitet. Er habe sich zehn Monate im Iran aufgehalten, sei währenddessen zum Christen- tum konvertiert und alsdann über verschiedene Länder, unter anderem über die Türkei, wo er ebenfalls achteinhalb Monate gearbeitet habe, am
21. Juli 2023 illegal in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, festgenommen zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens eines ehemaligen Vorgesetzten, zwei Schreiben von in Kabul lebenden Nachbarn (Bestätigung der Hausdurchsuchung) und eine Kopie eines Haftbefehls der Taliban, ein. C. Das Asylgesuch wurde am 29. September 2023 dem erweiterten Verfahren
D-4230/2024 Seite 3 zugewiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kan- ton Nidwalden zugeteilt. D. Mit am 3. Juni 2024 eröffnetem Entscheid vom 30. Mai 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 13. Juni 2023 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und setzte den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aus. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
3. Juli 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 30. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, (implizit) eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung beantragt. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der rubrizierten Rechtsvertretung unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten des Staates. F. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-4230/2024 Seite 4
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdebegründung sind formelle Rügen des Beschwerdefüh- rers zu entnehmen, wobei der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen wird (S. 3 und S. 10). So habe die Haltung der Fachspezialistin während der Anhörung direkten Einfluss auf die Aussagequalität und sie habe die vom Beschwerdeführer angegebenen versuchten Suizide ausser mit be- kundetem Verständnis weder mit einer «Kenntnisnahme noch einer ande- ren protokollierten Geste quittiert». Im Weiteren hätte die Fachspezialistin angesichts des kurzen und knappen Erzählstils des Beschwerdeführers vermehrt nachfragen sollen. Stattdessen sei weder nach aktuell eingenom- menen Medikamenten gefragt, noch der Gesundheitszustand abgeklärt, noch seien die Beweismittel individuell geprüft worden. Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu begründen.
E. 4.1.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht unein- geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu- chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S.
D-4230/2024 Seite 5 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 4.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
E. 4.1.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, nachdem er auf Nachfrage zur gesundheitlichen Situation von «früheren Anfällen» in Form von inneren Bildern des Geschehenen berichtet hat, weswegen er Medikamente erhal- ten und diese vorübergehend eingenommen habe. Zudem sei es ihm – auf Nachfrage der ihn begleitenden Rechtsvertretung – danach, wie auch jetzt, psychisch besser gegangen und auch zu Beginn der Anhörung erklärte er, es gehe ihm gut. Am Ende der Anhörung erwähnte er Suizidversuche ein- zig in Bezug auf sein Leben vor der Konversion und begründete solche damit, weder Familie noch Unterkunft gehabt zu haben. Danach habe er jedoch seine Freundin (N.) kennengelernt, welche ihm Jesus Christus ge- schickt haben müsse (A21/18, F123). Es sind – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – weder daraus noch insgesamt Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der (medizinische) Sachverhalt wäre nicht rechtserheblich er- stellt worden, zumal bezüglich Vollzugshindernisse angesichts der vorläu- figen Aufnahme kein Rechtsschutzinteresse an weiteren Erörterungen be- steht. Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend weiteres Nachfragen ist festzu- stellen, dass die Rechtsvertretung gemäss dem Anhörungsprotokoll wie- derholt Fragen an jene der Fachspezialistin sowie an Aussagen des Be- schwerdeführers anknüpfte und keine ungewöhnliche «Haltung» der Fach- spezialistin oder unübliche Fragen aus den Akten hervorgehen. (A21/18, F5, F38 f., F104 bis F108, F116 bis 119). Aufgrund des Gesagten waren im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung, aber auch aufgrund der Be- schwerdeausführungen bis zum vorliegenden Urteilserlass keine (medizi- nischen) Abklärungen angezeigt. Alsdann ist die Würdigung der Beweis- mittel eine materielle Frage, wobei die Rechtsvertretung zudem – ange- sichts ihrer mehrfachen Erkundigungen zum Sachverhalt –, mit Ausnahme des darin aufgeführten Namens, darauf verzichtete, weitere Ergänzungs- fragen zu stellen (A21/18, Einleitung, F33, F36 ff, F87 ff., F104, insbeson- dere F108/F109). Es ergibt sich aus den Akten - und nachstehenden Er- wägungen –, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den
D-4230/2024 Seite 6 zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch den Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Eine individuelle, weitergehende Prüfung der ein- gereichten Beweismittel war beziehungsweise ist nicht angezeigt und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung nicht ersichtlich.
E. 4.2 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (S. 3 und S. 10) erweisen sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Ver- fügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vo- rinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Subjektive Nachfluchtgründe führen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, aber zum Ausschluss des Asyls (Art. 54 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, bei den beiden verbalen Konfrontationen mit dem Taliban-Mitglied A.B. könne – auch vor dem Hintergrund, dass es nicht für die Schneiderarbeit habe bezahlen wol- len – nicht von einer zielgerichteten Verfolgung seitens der Taliban ausge- gangen werden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie würden über ein Risikoprofil verfügen, noch seien sie den Taliban nachteilig aufge- fallen. Die vorgebrachten Ereignisse (Hausdurchsuchung; Ermordung der Familie) seien kurz nach der Machtübernahme der Taliban vorgefallen und zu diesem Zeitpunkt hätten diese die Bildung von oppositionellen
D-4230/2024 Seite 7 Gruppierungen in Kabul verhindern wollen. Daher habe es sich, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, um ein «Aufsuchen der Wohnstrasse mit Hausdurchsuchungen» und nicht um eine gezielte Suche nach ihm und seiner Familie gehandelt. Überdies sei kein aktuelles Motiv der Taliban für eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers erkennbar. Es spreche gegen ein ernsthaftes und konkretes Interesse der Taliban am Beschwer- deführer, dass seine Nachbarn bei den Behörden vor Ort ohne weitere Rückfragen eine Kopie des Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer hät- ten erhältlich machen können und deswegen selbst keine Probleme be- kommen hätten. Die in Kopie eingereichten Beweismittel würden an der Einschätzung des fehlenden Interesses an einer Verfolgung des Be- schwerdeführers nichts ändern, da diese Dokumente in Afghanistan leicht käuflich erwerbbar seien beziehungsweise selber erstellt werden könnten. Der Beweiswert von Kopien sei aufgrund dessen, sie leicht manipulieren und verfälschen zu können, generell sehr gering. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sei zu verneinen. Im Weiteren würden eth- nische Hazara immer wieder einer gewissen Diskriminierung durch die restliche Bevölkerung beziehungsweise die Taliban-Kämpfer ausgesetzt, jedoch sei im Sinne der aktuellen Rechtsprechung im heutigen Zeitpunkt keine Kollektivverfolgung anzunehmen, weshalb bei der diskriminierenden Beleidigung und Bedrohung des Beschwerdeführers als Hazara nicht von einer gezielten Verfolgungsmotivation ausgegangen werden könne. Viel- mehr handle es sich um einen Machtmissbrauch seitens A.B., um sich un- gerechtfertigte Vorteile zu verschaffen (Nichtbezahlen der Dienstleistung der Schneiderei). Abgesehen von den zweimaligen Vorfällen habe der Be- schwerdeführer aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit nie Probleme mit den Taliban gehabt, weshalb nicht von seiner Verfolgung oder derjenigen seiner Familie auszugehen sei. Die Vorbringen seien folg- lich flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb nicht vertieft auf die Glaub- haftigkeit der Aussagen eingegangen werden müsse, jedoch sei festzustel- len, dass die Schilderungen zum Disput mit A.B., zum Entkommen vor den Taliban aus dem Elternhaus sowie zur Konversion zum Christentum im Iran unsubstantiiert und ohne persönlichen Bezug ausgefallen seien.
E. 6.2 In der Beschwerde werden hauptsächlich die bisherigen Vorbringen wiederholt. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen wird den vo- rinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegnet, die Vorbringen seien hinreichend substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt worden. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft bringt der Beschwerdeführer eine gezielte Verfolgung aufgrund einer Kombination seiner Ethnie, der persön- lichen Begegnungen mit Taliban A.B. sowie der Ereignisse während der
D-4230/2024 Seite 8 Hausdurchsuchung vor. Er räumt zwar ein, die grossräumig durchgeführ- ten Hausdurchsuchungen der Taliban wie auch der Disput mit dem Taliban A.B. würden keine gezielte Verfolgung darstellen, jedoch verfüge er auf- grund seiner Ethnie und der Konversion zum Christentum trotzdem über ein Risikoprofil, das ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer ernst- zunehmenden Gefahr aussetzen würde, denn gemäss öffentlichen Berich- ten (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Docu- mentation; ACCORD) würden die Taliban mit dem Aufspüren und Töten der Familienangehörigen von zum Christentum konvertierten Personen dro- hen. Zudem sei der Umstand, dass genau A.B. bei der Patrouille der Haus- durchsuchung des Beschwerdeführers beziehungsweise der Vergewalti- gung seiner Schwester und Ermordung der Familie dabei gewesen sei, dennoch ein Indiz für dessen gezielte Aufsuchung des Beschwerdeführers. A.B. habe damit seine in ethnischer Diskriminierung motivierte Drohung in die Tat umgesetzt und ein Interesse der Taliban am Beschwerdeführer und seiner Familie sei damit bewiesen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen sei der Beschwerdeführer den Taliban aufgrund der Identifikation als Hazara negativ aufgefallen. Zudem hätten die Hausdurchsuchungen der Taliban selbst gemäss der Vorinstanz dem Zweck der Unterbindung des Widerstandes oppositioneller Gruppierungen gedient und deshalb seien dem Beschwerdeführer, der aussortiert und als potentielle Gefahr oder möglicherweise auch als Oppositioneller erkannt worden sei, Nach- teile zugefügt worden. Die eingereichten Beweismittel würden eine aktuelle Verfolgung belegen, wobei er auf das BVGer Urteil D-262/2017 E. 5.4 vom
1. Mai 2017 verwies. A.B. habe es weiterhin gezielt auf den Beschwerde- führer abgesehen. Im Weiteren sei die pauschale Herabsetzung des Be- weiswertes der eingereichten Beweismittel zu kurz gegriffen und die Um- stände von deren Erlangung durch die Nachbarn könnten nicht zum Nach- teil des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Zudem hätten die Nachbarn dafür bezahlt und der Beschwerdeführer habe nicht zu Protokoll gegeben, sie hätten deswegen keine Probleme bekommen. Bei einer Gesamtbe- trachtung werde der Beschwerdeführer gezielt verfolgt, auch wenn der Ein- schätzung einer fehlenden Kollektivverfolgung von Hazaras zuzustimmen sei. Es würden ihm bei einer Rückkehr aufgrund seines erhöhten Risi- koprofils flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft.
E. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerde- führer geltend gemachten Vorbringen (wie nachfolgend aufgezeigt) zu Recht als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet. Zur Vermeidung von
D-4230/2024 Seite 9 Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Be- trachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgen- den näher einzugehen.
E. 7.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen mangels Intensität und Gezieltheit der Verfolgungsmassnahmen keine Asylrelevanz zu be- gründen. So wird in der Beschwerde eigens eingeräumt, die einzelnen Er- eignisse an sich beziehungsweise die Dispute mit A.B. sowie die Haus- durchsuchungen der Taliban nach der Machtübernahme stellen keine ge- zielte Verfolgung des Beschwerdeführers dar (Beschwerde, Ziff. 5.3.2 und 5.3.3). Entgegen der Beschwerde ist jedoch auch die Kombination seiner Ethnie mit diesen Ereignissen weder geeignet, zur Gezieltheit von Verfol- gungsmassnahmen zu führen noch die nötige Schwelle der Intensität einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erreichen. So ist aus den unbe- strittenermassen nicht unüblichen Hausdurchsuchungen nach der Macht- übernahme der Taliban nicht ohne Weiteres darauf zu schliessen, sämtli- che von (behauptungsweise) nachteiligen Taten der Taliban Betroffene eth- nischer Hazara seien als Personen mit erhöhtem Risikoprofil beziehungs- weise als Oppositionelle identifiziert worden. Der Beschwerdeführer kann alsdann aus den Hinweisen auf das BVGer Urteil D-262/2017 vom 1. Mai 2017 mangels vergleichbarer Ausgangslage, insbesondere aufgrund un- terschiedlicher Vorfluchtgründe, sowie auf öffentlich zugängliche Berichte (ACCORD) mangels persönlicher Betroffenheit, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass angesichts der Akten und der Beschwerdeausführungen weder eine konkrete individuelle Bedro- hungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich ist noch, dass die Tali- ban – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage – ein flüchtlings- rechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben sollten. Daran än- dert entgegen der Beschwerde auch der Umstand nichts, dass der Be- schwerdeführer mehr als einmal an A.B, geraten ist. Im Weiteren bestehen keine Hinweise darauf, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer allfälligen Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko in Afghanistan ausgesetzt (vgl. dazu als eines von vielen das Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.;), zumal er eine solche auch nicht geltend macht. Hinsichtlich der behaupteten Konversion zum Christentum ist alsdann auf das als Referenzurteil publizierte Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 hinzuweisen, in dem sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Thema Religionsfreiheit in Afghanistan befasste. Es ist auch angesichts der Macht- übernahme durch die Taliban im August 2021 an dieser Rechtsprechung
D-4230/2024 Seite 10 festzuhalten (vgl. BVGer Urteil D-6488/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5.5.1). In casu kann selbst bei Annahme, der Beschwerdeführer sei nach der Aus- reise aus seinem Heimatstaat zum Christentum konvertiert, bei einer Rück- kehr von ihm vernünftigerweise ein diskretes Verhalten erwartet werden, um eine mutmasslich drohende Verfolgung abzuwenden. Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer vor der Konversion nicht besonders religiös beziehungsweise er habe «normal» das Gebet verrichtet. Zum Christentum sei er aufgrund Erzählungen konvertiert und seinen Glauben über er nun wiederum so aus, in dem er bete (A21/18, F106 ff.). Demge- mäss ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine (angebliche) Kon- version zu verheimlichen und sich gemäss den islamischen und landesüb- lichen Sitten und Gebräuchen zu verhalten. Es ist bei ihm nicht davon aus- zugehen, eine Verheimlichung führe für ihn persönlich zu einem unerträg- lichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. dazu das Referenzurteil a.a.O. E. 7.5 f.), zumal er auch weder vor Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene einen solchen vorbringt. In diesem Sinne ist – ent- gegen der Behauptung des Beschwerdeführers – ebenfalls bezüglich Kon- version zum Christentum ein erhöhtes Risikoprofil beziehungsweise bei ei- ner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu verneinen. Damit erübrigt es sich auch auf die Frage der Ernshaftigkeit seiner Konversion näher einzugehen. Seine Furcht vor einer (bisherigen und künftigen) asyl- relevanten Verfolgung ist nach dem Gesagten als objektiv unbegründet einzustufen. Somit kann die Glaubhaftigkeit der Vorbringen grundsätzlich offengelassen werden und auf die diesbezüglichen Darlegungen in der Be- schwerde ist nicht näher einzugehen. Zu den Beweismitteln ist der Voll- ständigkeit halber trotzdem folgendes zu sagen:
Was die eingereichten Beweismittel anbelangt, ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass der schlecht leserliche Fotoausdruck eines Haftbefehls mangels Überprüfung der Echtheit von niedrigem Beweiswert ist, zumal für dessen Erhalt auch unbestritten bezahlt wurde (A21/18, F92 f., Be- schwerde, Ziff. 5.3.3). Gleiches gilt für die Fotoausdrucke der Bestätigun- gen der Nachbarn, bei denen zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handelt. Der Beschwerdefüh- rer kann hierzu aus dem Vorbringen, er habe nicht gesagt, die Nachbarn hätten deswegen keine Probleme bekommen, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch in der Beschwerde keine solchen (Probleme der Nachbarn) geltend gemacht werden. Damit vermögen die eingereichten Beweismittel die Einschätzung nicht umzustossen.
D-4230/2024 Seite 11
E. 7.3 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vor- liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung – unabhängig von der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit – abzuwei- sen sind.
E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
D-4230/2024 Seite 12 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4230/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4230/2024 Urteil vom 18. September 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Fabrice Gamma, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara - suchte am 23. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer wurde am 4. August 2023 summarisch zu seiner Person (erweiterte Personalienaufnahme [ePA]) befragt und am 22. September 2023 zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe vor der Machtübernahme der Taliban zweimal mit einem solchen namens A.B. wegen seiner Ethnie einen Disput gehabt. So sei er einmal auf offener Strasse von diesem beleidigt und ein anderes Mal in der Schneiderei für die geleistete Arbeit nicht bezahlt sowie dabei bedroht worden. Nach der Machtübernahme Kabuls seien von den Taliban im Wohnquartier des Beschwerdeführers Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Hierfür seien der Beschwerdeführer und seine Eltern von vier Taliban, darunter A.B., aus dem Haus gewiesen und seine jüngere Schwester sei vergewaltigt worden. Als der Beschwerdeführer einen Schuss gehört habe, hätten ihn herbeieilende Nachbarn davon abgehalten, zum Haus zurückzukehren beziehungsweise er habe gesehen, wie seine Eltern und die Schwester erschossen worden seien. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu einem Freund nach Kabul gegangen, wo dessen Vater gleichentags einen Schlepper organisiert habe, um ihn nach Teheran (Waranin, Iran) zu bringen. Dort habe er für die Bezahlung des Schleppers gearbeitet. Er habe sich zehn Monate im Iran aufgehalten, sei währenddessen zum Christentum konvertiert und alsdann über verschiedene Länder, unter anderem über die Türkei, wo er ebenfalls achteinhalb Monate gearbeitet habe, am 21. Juli 2023 illegal in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, festgenommen zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens eines ehemaligen Vorgesetzten, zwei Schreiben von in Kabul lebenden Nachbarn (Bestätigung der Hausdurchsuchung) und eine Kopie eines Haftbefehls der Taliban, ein. C. Das Asylgesuch wurde am 29. September 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton Nidwalden zugeteilt. D. Mit am 3. Juni 2024 eröffnetem Entscheid vom 30. Mai 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2023 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und setzte den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aus. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Juli 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 30. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, (implizit) eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der rubrizierten Rechtsvertretung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. F. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdebegründung sind formelle Rügen des Beschwerdeführers zu entnehmen, wobei der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen wird (S. 3 und S. 10). So habe die Haltung der Fachspezialistin während der Anhörung direkten Einfluss auf die Aussagequalität und sie habe die vom Beschwerdeführer angegebenen versuchten Suizide ausser mit bekundetem Verständnis weder mit einer «Kenntnisnahme noch einer anderen protokollierten Geste quittiert». Im Weiteren hätte die Fachspezialistin angesichts des kurzen und knappen Erzählstils des Beschwerdeführers vermehrt nachfragen sollen. Stattdessen sei weder nach aktuell eingenommenen Medikamenten gefragt, noch der Gesundheitszustand abgeklärt, noch seien die Beweismittel individuell geprüft worden. Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu begründen. 4.1.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 4.1.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, nachdem er auf Nachfrage zur gesundheitlichen Situation von «früheren Anfällen» in Form von inneren Bildern des Geschehenen berichtet hat, weswegen er Medikamente erhalten und diese vorübergehend eingenommen habe. Zudem sei es ihm - auf Nachfrage der ihn begleitenden Rechtsvertretung - danach, wie auch jetzt, psychisch besser gegangen und auch zu Beginn der Anhörung erklärte er, es gehe ihm gut. Am Ende der Anhörung erwähnte er Suizidversuche einzig in Bezug auf sein Leben vor der Konversion und begründete solche damit, weder Familie noch Unterkunft gehabt zu haben. Danach habe er jedoch seine Freundin (N.) kennengelernt, welche ihm Jesus Christus geschickt haben müsse (A21/18, F123). Es sind - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - weder daraus noch insgesamt Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der (medizinische) Sachverhalt wäre nicht rechtserheblich erstellt worden, zumal bezüglich Vollzugshindernisse angesichts der vorläufigen Aufnahme kein Rechtsschutzinteresse an weiteren Erörterungen besteht. Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend weiteres Nachfragen ist festzustellen, dass die Rechtsvertretung gemäss dem Anhörungsprotokoll wiederholt Fragen an jene der Fachspezialistin sowie an Aussagen des Beschwerdeführers anknüpfte und keine ungewöhnliche «Haltung» der Fachspezialistin oder unübliche Fragen aus den Akten hervorgehen. (A21/18, F5, F38 f., F104 bis F108, F116 bis 119). Aufgrund des Gesagten waren im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung, aber auch aufgrund der Beschwerdeausführungen bis zum vorliegenden Urteilserlass keine (medizinischen) Abklärungen angezeigt. Alsdann ist die Würdigung der Beweismittel eine materielle Frage, wobei die Rechtsvertretung zudem - angesichts ihrer mehrfachen Erkundigungen zum Sachverhalt -, mit Ausnahme des darin aufgeführten Namens, darauf verzichtete, weitere Ergänzungsfragen zu stellen (A21/18, Einleitung, F33, F36 ff, F87 ff., F104, insbesondere F108/F109). Es ergibt sich aus den Akten - und nachstehenden Erwägungen -, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch den Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Eine individuelle, weitergehende Prüfung der eingereichten Beweismittel war beziehungsweise ist nicht angezeigt und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung nicht ersichtlich. 4.2 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (S. 3 und S. 10) erweisen sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Subjektive Nachfluchtgründe führen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, aber zum Ausschluss des Asyls (Art. 54 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, bei den beiden verbalen Konfrontationen mit dem Taliban-Mitglied A.B. könne - auch vor dem Hintergrund, dass es nicht für die Schneiderarbeit habe bezahlen wollen - nicht von einer zielgerichteten Verfolgung seitens der Taliban ausgegangen werden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie würden über ein Risikoprofil verfügen, noch seien sie den Taliban nachteilig aufgefallen. Die vorgebrachten Ereignisse (Hausdurchsuchung; Ermordung der Familie) seien kurz nach der Machtübernahme der Taliban vorgefallen und zu diesem Zeitpunkt hätten diese die Bildung von oppositionellen Gruppierungen in Kabul verhindern wollen. Daher habe es sich, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, um ein «Aufsuchen der Wohnstrasse mit Hausdurchsuchungen» und nicht um eine gezielte Suche nach ihm und seiner Familie gehandelt. Überdies sei kein aktuelles Motiv der Taliban für eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers erkennbar. Es spreche gegen ein ernsthaftes und konkretes Interesse der Taliban am Beschwerdeführer, dass seine Nachbarn bei den Behörden vor Ort ohne weitere Rückfragen eine Kopie des Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer hätten erhältlich machen können und deswegen selbst keine Probleme bekommen hätten. Die in Kopie eingereichten Beweismittel würden an der Einschätzung des fehlenden Interesses an einer Verfolgung des Beschwerdeführers nichts ändern, da diese Dokumente in Afghanistan leicht käuflich erwerbbar seien beziehungsweise selber erstellt werden könnten. Der Beweiswert von Kopien sei aufgrund dessen, sie leicht manipulieren und verfälschen zu können, generell sehr gering. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sei zu verneinen. Im Weiteren würden ethnische Hazara immer wieder einer gewissen Diskriminierung durch die restliche Bevölkerung beziehungsweise die Taliban-Kämpfer ausgesetzt, jedoch sei im Sinne der aktuellen Rechtsprechung im heutigen Zeitpunkt keine Kollektivverfolgung anzunehmen, weshalb bei der diskriminierenden Beleidigung und Bedrohung des Beschwerdeführers als Hazara nicht von einer gezielten Verfolgungsmotivation ausgegangen werden könne. Vielmehr handle es sich um einen Machtmissbrauch seitens A.B., um sich ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen (Nichtbezahlen der Dienstleistung der Schneiderei). Abgesehen von den zweimaligen Vorfällen habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit nie Probleme mit den Taliban gehabt, weshalb nicht von seiner Verfolgung oder derjenigen seiner Familie auszugehen sei. Die Vorbringen seien folglich flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb nicht vertieft auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen eingegangen werden müsse, jedoch sei festzustellen, dass die Schilderungen zum Disput mit A.B., zum Entkommen vor den Taliban aus dem Elternhaus sowie zur Konversion zum Christentum im Iran unsubstantiiert und ohne persönlichen Bezug ausgefallen seien. 6.2 In der Beschwerde werden hauptsächlich die bisherigen Vorbringen wiederholt. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegnet, die Vorbringen seien hinreichend substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt worden. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft bringt der Beschwerdeführer eine gezielte Verfolgung aufgrund einer Kombination seiner Ethnie, der persönlichen Begegnungen mit Taliban A.B. sowie der Ereignisse während der Hausdurchsuchung vor. Er räumt zwar ein, die grossräumig durchgeführten Hausdurchsuchungen der Taliban wie auch der Disput mit dem Taliban A.B. würden keine gezielte Verfolgung darstellen, jedoch verfüge er aufgrund seiner Ethnie und der Konversion zum Christentum trotzdem über ein Risikoprofil, das ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer ernstzunehmenden Gefahr aussetzen würde, denn gemäss öffentlichen Berichten (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation; ACCORD) würden die Taliban mit dem Aufspüren und Töten der Familienangehörigen von zum Christentum konvertierten Personen drohen. Zudem sei der Umstand, dass genau A.B. bei der Patrouille der Hausdurchsuchung des Beschwerdeführers beziehungsweise der Vergewaltigung seiner Schwester und Ermordung der Familie dabei gewesen sei, dennoch ein Indiz für dessen gezielte Aufsuchung des Beschwerdeführers. A.B. habe damit seine in ethnischer Diskriminierung motivierte Drohung in die Tat umgesetzt und ein Interesse der Taliban am Beschwerdeführer und seiner Familie sei damit bewiesen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei der Beschwerdeführer den Taliban aufgrund der Identifikation als Hazara negativ aufgefallen. Zudem hätten die Hausdurchsuchungen der Taliban selbst gemäss der Vorinstanz dem Zweck der Unterbindung des Widerstandes oppositioneller Gruppierungen gedient und deshalb seien dem Beschwerdeführer, der aussortiert und als potentielle Gefahr oder möglicherweise auch als Oppositioneller erkannt worden sei, Nachteile zugefügt worden. Die eingereichten Beweismittel würden eine aktuelle Verfolgung belegen, wobei er auf das BVGer Urteil D-262/2017 E. 5.4 vom 1. Mai 2017 verwies. A.B. habe es weiterhin gezielt auf den Beschwerdeführer abgesehen. Im Weiteren sei die pauschale Herabsetzung des Beweiswertes der eingereichten Beweismittel zu kurz gegriffen und die Umstände von deren Erlangung durch die Nachbarn könnten nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Zudem hätten die Nachbarn dafür bezahlt und der Beschwerdeführer habe nicht zu Protokoll gegeben, sie hätten deswegen keine Probleme bekommen. Bei einer Gesamtbetrachtung werde der Beschwerdeführer gezielt verfolgt, auch wenn der Einschätzung einer fehlenden Kollektivverfolgung von Hazaras zuzustimmen sei. Es würden ihm bei einer Rückkehr aufgrund seines erhöhten Risikoprofils flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. 7. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (wie nachfolgend aufgezeigt) zu Recht als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen mangels Intensität und Gezieltheit der Verfolgungsmassnahmen keine Asylrelevanz zu begründen. So wird in der Beschwerde eigens eingeräumt, die einzelnen Ereignisse an sich beziehungsweise die Dispute mit A.B. sowie die Hausdurchsuchungen der Taliban nach der Machtübernahme stellen keine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers dar (Beschwerde, Ziff. 5.3.2 und 5.3.3). Entgegen der Beschwerde ist jedoch auch die Kombination seiner Ethnie mit diesen Ereignissen weder geeignet, zur Gezieltheit von Verfolgungsmassnahmen zu führen noch die nötige Schwelle der Intensität einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erreichen. So ist aus den unbestrittenermassen nicht unüblichen Hausdurchsuchungen nach der Machtübernahme der Taliban nicht ohne Weiteres darauf zu schliessen, sämtliche von (behauptungsweise) nachteiligen Taten der Taliban Betroffene ethnischer Hazara seien als Personen mit erhöhtem Risikoprofil beziehungsweise als Oppositionelle identifiziert worden. Der Beschwerdeführer kann alsdann aus den Hinweisen auf das BVGer Urteil D-262/2017 vom 1. Mai 2017 mangels vergleichbarer Ausgangslage, insbesondere aufgrund unterschiedlicher Vorfluchtgründe, sowie auf öffentlich zugängliche Berichte (ACCORD) mangels persönlicher Betroffenheit, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass angesichts der Akten und der Beschwerdeausführungen weder eine konkrete individuelle Bedrohungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich ist noch, dass die Taliban - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben sollten. Daran ändert entgegen der Beschwerde auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mehr als einmal an A.B, geraten ist. Im Weiteren bestehen keine Hinweise darauf, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer allfälligen Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko in Afghanistan ausgesetzt (vgl. dazu als eines von vielen das Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.;), zumal er eine solche auch nicht geltend macht. Hinsichtlich der behaupteten Konversion zum Christentum ist alsdann auf das als Referenzurteil publizierte Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 hinzuweisen, in dem sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Thema Religionsfreiheit in Afghanistan befasste. Es ist auch angesichts der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 an dieser Rechtsprechung festzuhalten (vgl. BVGer Urteil D-6488/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5.5.1). In casu kann selbst bei Annahme, der Beschwerdeführer sei nach der Ausreise aus seinem Heimatstaat zum Christentum konvertiert, bei einer Rückkehr von ihm vernünftigerweise ein diskretes Verhalten erwartet werden, um eine mutmasslich drohende Verfolgung abzuwenden. Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer vor der Konversion nicht besonders religiös beziehungsweise er habe «normal» das Gebet verrichtet. Zum Christentum sei er aufgrund Erzählungen konvertiert und seinen Glauben über er nun wiederum so aus, in dem er bete (A21/18, F106 ff.). Demgemäss ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine (angebliche) Konversion zu verheimlichen und sich gemäss den islamischen und landesüblichen Sitten und Gebräuchen zu verhalten. Es ist bei ihm nicht davon auszugehen, eine Verheimlichung führe für ihn persönlich zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. dazu das Referenzurteil a.a.O. E. 7.5 f.), zumal er auch weder vor Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene einen solchen vorbringt. In diesem Sinne ist - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - ebenfalls bezüglich Konversion zum Christentum ein erhöhtes Risikoprofil beziehungsweise bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu verneinen. Damit erübrigt es sich auch auf die Frage der Ernshaftigkeit seiner Konversion näher einzugehen. Seine Furcht vor einer (bisherigen und künftigen) asylrelevanten Verfolgung ist nach dem Gesagten als objektiv unbegründet einzustufen. Somit kann die Glaubhaftigkeit der Vorbringen grundsätzlich offengelassen werden und auf die diesbezüglichen Darlegungen in der Beschwerde ist nicht näher einzugehen. Zu den Beweismitteln ist der Vollständigkeit halber trotzdem folgendes zu sagen: Was die eingereichten Beweismittel anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der schlecht leserliche Fotoausdruck eines Haftbefehls mangels Überprüfung der Echtheit von niedrigem Beweiswert ist, zumal für dessen Erhalt auch unbestritten bezahlt wurde (A21/18, F92 f., Beschwerde, Ziff. 5.3.3). Gleiches gilt für die Fotoausdrucke der Bestätigungen der Nachbarn, bei denen zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handelt. Der Beschwerdeführer kann hierzu aus dem Vorbringen, er habe nicht gesagt, die Nachbarn hätten deswegen keine Probleme bekommen, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch in der Beschwerde keine solchen (Probleme der Nachbarn) geltend gemacht werden. Damit vermögen die eingereichten Beweismittel die Einschätzung nicht umzustossen. 7.3 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung - unabhängig von der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit - abzuweisen sind. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: