Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. Januar 2022 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach. B. Am 11. Januar 2022 befragte das SEM ihn zu seiner Person. Am 7. März 2022 wurde er zu seinen Fluchtgründen angehört, nachdem das Dublin- Verfahren bezüglich Griechenland am 10. März 2022 beendet worden war. C. Am 21. März 2022 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem er- weiterten Verfahren zugewiesen. D. Am 24. August 2023 wurde er ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. E. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörungen an, dass er afgha- nischer Staatsangehöriger sei, zuletzt in Kabul gelebt habe und aus einer wohlhabenden Familie stamme. Eines Nachts im Jahre 2017 habe ihm seine Stiefmutter per Telefon mitge- teilt, dass sich sein Vater nicht wohl fühle. Als er im Dorf, in welchem sein Vater gewohnt habe, angekommen sei, habe er erfahren, dass sein Vater verstorben und bereits beerdigt worden sei. In der Folge habe er bemerkt, dass sowohl ein Grossteil des Geldes des Vaters wie auch wichtige Doku- mente nicht mehr aufzufinden seien. Darauf angesprochen habe die Stief- mutter erklärt, dass sie vom Geld nichts wisse und die Dokumente aus Si- cherheitsgründen zu ihrer Familie gebracht habe. In der darauffolgenden Nacht sei er von Schreien geweckt worden. Im Hof habe er seine Stiefmutter ohne Kleider respektive in zerrissenen Kleidern schreiend und blutverschmiert vorgefunden. Kurze Zeit später seien die Familienangehörigen der Stiefmutter sowie Schüler der dortigen Koran- schule dazugestossen und die Stiefmutter habe ihn vor diesen Personen beschuldigt, sie vergewaltigt zu haben und ungläubig zu sein. Die Men- schenmenge habe ihn angegriffen und er habe das Bewusstsein verloren. Er sei im Haus eines Bekannten wieder zu sich gekommen. Dieser habe ihm geholfen, nach Kabul zurückzukehren, von wo aus er wenige Tage
D-6488/2023 Seite 3 später die Flucht angetreten habe. Da er tatsächlich konfessionslos sei, fürchte er, deswegen verfolgt zu werden. F. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 (Eröffnung am 24. Oktober 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs eine vorläufige Aufnahme an. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Vergewaltigungs- vorwurf der Stiefmutter, der damit verbundene Übergriff auf den Beschwer- deführer sowie eine allfällige Verfolgung aus diesem Grund auf keinem asylrelevanten Motiv beruhe. Zudem habe der Beschwerdeführer angege- ben, dass ihn diese Vorwürfe nicht beunruhigt hätten, da er bereit gewesen wäre, sich den Behörden zu stellen und seine Unschuld zu beweisen. In Bezug auf das Vorbringen, seine Stiefmutter habe ihn in Anwesenheit anderer Personen als ungläubig bezeichnet, sei zu bemerken, dass selbst unter der Annahme, dies hätte sich tatsächlich so zugetragen, der Fokus der anwesenden Personen in erster Linie auf dem vorgeworfenen sexuel- len Übergriff und nicht auf seiner Haltung zur Religion gelegen hätte. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nur sein Vater und ein Freund hätten von seiner Konfessionslosigkeit gewusst. Es sei anzunehmen, dass sein Vater die Stiefmutter nicht darüber informiert habe. Und selbst wenn sie davon erfahren hätte, könnte er diese Anschuldigung notfalls auch erfolgreich ab- streiten, da er sich selbst noch nie öffentlich zur Konfessionslosigkeit ge- äussert habe. Er habe ferner seine Konfessionslosigkeit während Jahren in Kabul sehr diskret gelebt, weshalb davon auszugehen sei, dies habe für ihn keinen ernsthaften Nachteil dargestellt und er könnte auch weiterhin ohne grosse Schwierigkeiten in seiner Heimat so leben. Schliesslich er- gebe sich auch aus der Machtübernahme der Taliban keine Verfolgungs- gefahr des Beschwerdeführers. Mangels Asylrelevanz könne die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zwar of- fenbleiben. Dennoch sei zu bemerken, dass die Ausführungen des Be- schwerdeführers teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer habe in der ersten Anhörung angegeben, seine Stiefmutter sei nackt gewesen, als sie um Hilfe gerufen habe, wäh- rend er in der ergänzenden Anhörung ausgeführt habe, ihre Kleider seien zerrissen gewesen und sie habe so ausgesehen, als ob sie keine Kleider
D-6488/2023 Seite 4 anhabe. Ferner habe er in der ersten Anhörung angegeben, während des Übergriffs das Bewusstsein verloren zu haben und später im Haus eines Bekannten aufgewacht zu sein. Im Gegensatz dazu habe er in der ergän- zenden Anhörung ausgeführt, der Bekannte sei in der Nacht zum Vorfall dazugestossen, habe ihn befreit und nach Hause genommen. Es sei zu- dem nicht nachvollziehbar, dass er aufgrund der Anschuldigungen der Stiefmutter sofort ausgereist sei, ohne Anzeige gegen diese und ihre Fa- milie zu erstatten, zumal er vermute, dass diese den Vater getötet habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht in Kabul geblieben sei und versucht habe, die Erbschaft des Vaters zu erhalten, die ihm gemäss seinen Aussagen alleine zustehe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wes- halb die Stiefmutter die öffentliche Ächtung, die mit einer Vergewaltigung regelmässig einhergehe, in Kauf genommen hätte und sich zudem entklei- det gezeigt habe, nur um den Beschwerdeführer der Konfessionslosigkeit zu beschuldigen. So hätte es genügt, wenn sie behauptet hätte, dies vom Vater des Beschwerdeführers erfahren zu haben. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts- vertreters vom 23. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbin- dung mit Art. 102m AsylG (SR 142.31). Der Beschwerde lag eine Kosten- note bei. Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM verkenne, dass die Stief- mutter den Vorfall zwar aus monetären Überlegungen und damit aus einem gemeinrechtlichen Motiv inszeniert habe. Der Umstand, dass der Vater der Stiefmutter ein einflussreicher Mullah sei, zahlreiche Schüler der Koran- schule den Vorwurf der Konfessionslosigkeit mitbekommen und ihn (den Beschwerdeführer) daraufhin bewusstlos geschlagen hätten, sei aber auf das Verfolgungsmotiv der Religion zurückzuführen und deshalb asylrele- vant. Das Argument, der Fokus der Anwesenden habe sicherlich auf dem sexu- ellen Übergriff und nicht auf seiner Haltung zur Religion gelegen, sei eine unbelegte Parteibehauptung. Der Vorwurf habe auf einen zentralen Aspekt
D-6488/2023 Seite 5 der Ausbildung und Überzeugung der Koranschüler abgezielt, womit die Schüler sowie der Vater der Stiefmutter als Mullah ein religiöses Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers haben dürften. Eine derart dif- ferenzierte und kontextualisierte Einordnung der beiden Vorwürfe wie von der Vorinstanz behauptet, könne in einer solchen Situation nicht erwartet werden und erscheine realitätsfern. Ob überhaupt und woher die Stiefmutter von der Konfessionslosigkeit des Beschwerdeführers wisse, könne offenbleiben, da sich die damit zusam- menhängende Verfolgungsgefahr mit dem Angriff auf ihn bereits realisiert habe. Die von der Vorinstanz behauptete Möglichkeit, diesen Vorwurf ein- fach abstreiten zu können, erscheine zynisch und im Länderkontext auch absurd. Zudem erweise sich die Behauptung des SEM, er habe seine Mei- nung zur Religion nie öffentlich kundgetan, als unvollständig. Denn er sei nie in die Moschee gegangen und habe damit seine Konfessionslosigkeit öffentlich erkennbar gelebt. Dass dies in Kabul zu keinen Problemen ge- führt habe, sei unerheblich. Es wäre dem Beschwerdeführer aufgrund des damit zusammenhängenden psychischen Drucks nicht zumutbar, zur Ver- meidung von Verfolgungshandlungen seine Konfessionslosigkeit zu be- streiten und regelmässig zur Moschee zu gehen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er darunter gelitten habe, seine Konfessionslosig- keit nicht leben zu können. Begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ergebe sich aber bereits aus der Machtübernahme der Taliban. Da es sich beim Vater der Stiefmutter um einen Mullah handle, der Kontakte zu den Taliban pflege, hätte der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr in das nunmehr von den Taliban re- gierte Afghanistan begründete Furcht, ernsthafte Nachteile zu erfahren. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen sei zu bemerken, dass die Ausführungen zum Erscheinungsbild der Stiefmutter nicht widersprüchlich seien. Er habe mehrfach ausgeführt, dass sie geblutet und geschrien habe und nackt gewesen sei respektive zerrissene Kleider getragen habe, so dass sie so ausgesehen habe, als ob sie keine Kleider trage. Wenn eine Person so kaputte Kleider trage, dass sie so aussehe, als ob sie nackt sei, könne sie aus semantischer Sicht auch als nackt beschrieben werden. Die Aussagen zur Ohnmacht und zum Aufwachen seien ebenfalls nicht wider- sprüchlich. Zum Vorwurf, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er keine Anzeige er- stattet und versucht habe, die Erbschaft zu erhalten, sei zu bemerken, dass
D-6488/2023 Seite 6 gemäss Rechtsprechung das Kriterium der Plausibilität nur sehr zurückhal- tend angewendet werden dürfe. Darüber hinaus habe der Beschwerdefüh- rer seine Beweggründe schlüssig darlegen können. So habe er keine An- zeige erstattet, da seine Ungläubigkeit bekannt gemacht worden sei, was ihn in grosse Gefahr gebracht habe. Die Familie der Stiefmutter habe zu- dem einen grossen Einfluss auf die Regierung, weshalb er getötet werden könnte, wenn er zur Regierung gebracht würde. Darüber hinaus habe er keine Zeugen gehabt, da die Familienangehörigen der Stiefmutter und die Koranschüler wohl kaum zugunsten eines in ihren Augen ungläubigen Sün- ders ausgesagt hätten. Dem Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Stiefmutter die mit einer Vergewaltigung einhergehende gesellschaftliche Ächtung auf sich genommen und sich zudem nackt in einer konservativen Umgebung ge- zeigt hätte, sei zu entgegnen, dass es sich dabei um eine rein subjektive Einschätzung des SEM handle, die wiederum die Plausibilität beschlage. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
24. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2023 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. J. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2024 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
16. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-6488/2023 Seite 7 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz. So habe das SEM durch die Auftrennung der beiden Vorwürfe (Vergewal- tigung / Konfessionslosigkeit) verkannt, dass der Verfolgung ein asylrele- vantes Motiv zugrunde liege und dadurch den Sachverhalt falsch festge- stellt. Überdies habe es das SEM unterlassen, die Frage der Gefährdung aufgrund der Machtübernahme der Taliban rechtsgenüglich zu beleuchten.
E. 3.2 Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht; 3. Aufl. 2021, Rz. 1649).
E. 3.3 Mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen wird jedoch keine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts, sondern vielmehr eine unrichtige Würdigung eben dieses Sachverhalts gel- tend gemacht. Sie beschlagen folglich die Frage der materiellen Richtigkeit
D-6488/2023 Seite 8 der angefochtenen Verfügung. Eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz kommt daher nicht in Betracht.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen mangeln- der Asylrelevanz abgewiesen und die Glaubhaftigkeit nur ergänzend ge- prüft und in Zweifel gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebun- den. Folglich kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Er- gebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H. und KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1136). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine solche Motivsubstitution vor und wür- digt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 AsylG. Da sich sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer zur Glaub- haftigkeit der Fluchtgründe bereits eingehend geäussert haben, erübrigt es
D-6488/2023 Seite 9 sich, dem Beschwerdeführer in diesem Punkt nochmals das rechtliche Ge- hör zu gewähren.
E. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent- scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits- gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn- zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins- besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach- geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg- lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge- suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem- nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um- stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 5.3 Die Vorinstanz bemerkt zu Recht, dass der Beschwerdeführer sich wi- dersprüchlich zum Erscheinungsbild der Stiefmutter geäussert hat, indem er in der ersten Anhörung angab, sie sei nackt gewesen (vgl. act. […]-23/10 F31), während er in der ergänzenden Anhörung ausführte, ihre Kleider seien zerrissen gewesen (vgl. act […]-37/15 F14) und ergänzte, sie habe ausgesehen, als ob sie keine Kleider getragen hätte (ebd. F38). Auf diese Unstimmigkeit angesprochen führte er aus, er habe sich bereits in der ers- ten Anhörung so geäussert (vgl. ebd. F76). Insbesondere, da es sich dabei um ein sehr markantes Detail der Fluchtgeschichte handelt, wäre – Glaub- haftigkeit vorausgesetzt – eine übereinstimmende Angabe zu erwarten. Vor diesem Hintergrund geht der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach eine Person, die stark zerrissene Kleider trage, auch als nackt beschrieben wer- den könne, an der Sache vorbei und verkennt, dass der Beschwerdeführer
D-6488/2023 Seite 10 dieselbe Wahrnehmung einmal so (zerrissene Kleider) und einmal anders (nackt) beschrieben hat. Zudem führte er in der ersten Anhörung aus, er habe aufgrund der Schläge das Bewusstsein verloren und sei erst im Hause des Bekannten wieder zu sich gekommen. Dieser habe ihm dann eröffnet, dass alle von seiner Schuld überzeugt seien und er fliehen müsse (vgl. act. […]-23/10 F27 und F36). In der ergänzenden Anhörung erwähnte er den Verlust des Bewusst- seins nicht, sondern führte lediglich aus, dass nach einer gewissen Zeit der Bekannte dazugekommen sei und ihn befreit habe. Dieser Bekannte habe ihm mitgeteilt, dass am Folgetag über das Thema gesprochen werde. Am Folgetag habe dann ein weiteres Gespräch zwischen ihm und dem Be- kannten stattgefunden (vgl. act. […]-37/15 F14, F65 und F67). Allerdings könnte die Aussage in F66, wonach er nicht wisse, wann er befreit worden sei, zumindest als einen impliziten Hinweis auf seinen Bewusstseinsverlust interpretiert werden. Doch auch dies würde die unterschiedlichen Schilde- rungen der Vorkommnisse nach dem Übergriff (Bewusstseinserlangung am Folgetag und Gespräch, in welchem ihm zur Ausreise geraten wurde / erstes Gespräch noch in derselben Nacht und zweites Gespräch am Fol- getag) nicht erklären. Ferner bemerkte das SEM zurecht, dass es nur wenig plausibel erscheint, weshalb sich die Stiefmutter der mit einer Vergewaltigung einhergehenden Ächtung hätte aussetzen sollen und sich gleichzeitig in der Öffentlichkeit nackt gezeigt hätte, wenn es doch weit einfacher gewesen wäre, sich auf den blossen Vorwurf der Konfessionslosigkeit zu beschränken. Schliesslich weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers zwar ge- wisse Details auf, wie etwa dazu, wie er von der Krankheit des Vaters er- fahren habe, ins Heimatdorf gereist und dort eingetroffen sei (vgl. act. […]- 23/10 F20 und act. […]-37/15 F8 und F14). Demgegenüber wurde das Kernvorbringen des tätlichen Angriffs nur sehr pauschal geschildert und enthält kaum markante Details. Die Schilderung beschränkt sich auf die Beschreibung einer Rahmenhandlung, wonach er zuerst vom Vater der Stiefmutter und deren Brüder und dann von den Koranschülern angegriffen worden sei (vgl. act. […]-23/10 F32 f.), wobei die Aussagen auch gewisse Unklarheiten aufweisen, indem er an einer Stelle auch Lehrer der Koran- schule zu den Angreifern zählte (vgl. ebd. F27) und als Tatwerkzeuge so- wohl Holz (vgl. ebd. F33 f.) als auch Holz und Steine (vgl. ebd. F27) er- wähnte. Weitere Details finden sich in den Schilderungen keine, was mit dem Hinweis erklärt wurde, dass es eben dunkel gewesen sei (vgl. ebd.
D-6488/2023 Seite 11 F33). Dies vermag nur sehr beschränkt zu überzeugen, zumal Wahrneh- mungen nicht auf das Visuelle beschränkt sind.
E. 5.4 Aufgrund der relativen Vagheit und der Widersprüchlichkeit der Schil- derungen zusammen mit der mangelnden Plausibilität ist das Vorbringen, von seiner Stiefmutter öffentlich der Vergewaltigung und der Konfessions- losigkeit bezeichnet und deswegen angegriffen worden zu sein, für nicht glaubhaft zu erachten. Eine Vorverfolgung ist daher zu verneinen.
E. 5.5 Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner behaupte- ten Konfessionslosigkeit bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfol- gungsgefahr ausgesetzt wäre.
E. 5.5.1 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Thema Religi- onsfreiheit in Afghanistan, insbesondere mit der Situation von Agnostike- rinnen und Agnostikern sowie Atheistinnen und Atheisten. Im Urteil wird ausgeführt, dass Gläubige anderer Religionen als des Islam gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Gren- zen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Is- lam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zu- widerlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Hanafi-Rechtslehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die daneben vorgesehenen straf- rechtlichen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien. Im genannten Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten ab- zuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017
D-6488/2023 Seite 12 E. 7.5 f.).
Angesichts der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation für Apostaten und Apostatinnen in Afghanistan seit Ergehen des Referenzurteils verbessert hat, weshalb an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (vgl. Urteil BVGer E-5119/2021 vom 18. September 2023 E. 6.4.2 m.w.H.).
E. 5.5.2 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er bei Besuchen im Dorf seines Vaters insofern eingeschränkt gewesen sei, dass sich diese auf jeweils wenige Tage hätten beschränken müssen, da er sonst gefragt worden wäre, weshalb er nicht in die Moschee gehe (vgl. act. […]-37/15 F8 und F56). Er habe sich deshalb vorwiegend in Kabul aufgehalten (vgl. ebd. F8). Daraus kann geschlossen werden, dass er trotz seiner Apostasie in Kabul ein relativ unbeschwertes Leben geführt hat. Die vom Beschwerde- führer in Frage 56 der ergänzenden Anhörung als «Leiden» bezeichneten Einschränkungen, wonach er die Besuche im Dorf jeweils kurz habe halten müssen und er seine Apostasie niemandem habe mitteilen können, sind nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie als unerträglichen psychischen Druck zu qualifizieren wären. Von einem unerträglichen psy- chischen Druck ist für den Zeitpunkt der Ausreise damit nicht auszugehen.
E. 5.5.3 Konkrete Anhaltspunkte dafür, ihm könnten nunmehr seit seiner Aus- reise wegen der Apostasie asylrechtlich relevante Nachteile erwachsen respektive dies würde für ihn im Fall einer Rückkehr einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gehen aus den vorliegenden Akten ebenfalls nicht hervor. Zwar ist davon auszugehen, dass sich das religiöse Leben in Afghanistan seit der Übernahme der Taliban eher etwas akzentuiert haben dürfte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um eine Person, bei der die Religion beziehungsweise die Nichtreligiösität offensichtlich eine eher untergeordnete Rolle spielt. So hat sich seine Apostasie einzig darin geäussert, dass er darauf verzichtete, die Moschee zu besuchen. Dies dürfte in einer Grossstadt wie Kabul auch weiterhin möglich sein, ohne den geringsten Verdacht zu erwecken, weshalb auch in Zukunft nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, ein Doppel- leben zu führen und er einem unerträglichen psychischen Druck ausge- setzt wäre.
D-6488/2023 Seite 13
E. 6 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2023 die unentgeltliche Prozessfüh- rung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.
E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2023 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Seitens des Rechtsvertreters wurde eine Honorarnote eingereicht, die bezüglich des ausgewiesenen Aufwan- des als angemessen zu qualifizieren ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
D-6488/2023 Seite 14 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Praxisgemäss ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Das Honorar ist demnach und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 1’444.– festzusetzen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6488/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Elia Menghini, wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 1'444.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6488/2023 Urteil vom 8. Juli 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. Januar 2022 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach. B. Am 11. Januar 2022 befragte das SEM ihn zu seiner Person. Am 7. März 2022 wurde er zu seinen Fluchtgründen angehört, nachdem das Dublin-Verfahren bezüglich Griechenland am 10. März 2022 beendet worden war. C. Am 21. März 2022 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Am 24. August 2023 wurde er ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. E. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörungen an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, zuletzt in Kabul gelebt habe und aus einer wohlhabenden Familie stamme. Eines Nachts im Jahre 2017 habe ihm seine Stiefmutter per Telefon mitgeteilt, dass sich sein Vater nicht wohl fühle. Als er im Dorf, in welchem sein Vater gewohnt habe, angekommen sei, habe er erfahren, dass sein Vater verstorben und bereits beerdigt worden sei. In der Folge habe er bemerkt, dass sowohl ein Grossteil des Geldes des Vaters wie auch wichtige Dokumente nicht mehr aufzufinden seien. Darauf angesprochen habe die Stiefmutter erklärt, dass sie vom Geld nichts wisse und die Dokumente aus Sicherheitsgründen zu ihrer Familie gebracht habe. In der darauffolgenden Nacht sei er von Schreien geweckt worden. Im Hof habe er seine Stiefmutter ohne Kleider respektive in zerrissenen Kleidern schreiend und blutverschmiert vorgefunden. Kurze Zeit später seien die Familienangehörigen der Stiefmutter sowie Schüler der dortigen Koranschule dazugestossen und die Stiefmutter habe ihn vor diesen Personen beschuldigt, sie vergewaltigt zu haben und ungläubig zu sein. Die Menschenmenge habe ihn angegriffen und er habe das Bewusstsein verloren. Er sei im Haus eines Bekannten wieder zu sich gekommen. Dieser habe ihm geholfen, nach Kabul zurückzukehren, von wo aus er wenige Tage später die Flucht angetreten habe. Da er tatsächlich konfessionslos sei, fürchte er, deswegen verfolgt zu werden. F. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 (Eröffnung am 24. Oktober 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Vergewaltigungsvorwurf der Stiefmutter, der damit verbundene Übergriff auf den Beschwerdeführer sowie eine allfällige Verfolgung aus diesem Grund auf keinem asylrelevanten Motiv beruhe. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihn diese Vorwürfe nicht beunruhigt hätten, da er bereit gewesen wäre, sich den Behörden zu stellen und seine Unschuld zu beweisen. In Bezug auf das Vorbringen, seine Stiefmutter habe ihn in Anwesenheit anderer Personen als ungläubig bezeichnet, sei zu bemerken, dass selbst unter der Annahme, dies hätte sich tatsächlich so zugetragen, der Fokus der anwesenden Personen in erster Linie auf dem vorgeworfenen sexuellen Übergriff und nicht auf seiner Haltung zur Religion gelegen hätte. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nur sein Vater und ein Freund hätten von seiner Konfessionslosigkeit gewusst. Es sei anzunehmen, dass sein Vater die Stiefmutter nicht darüber informiert habe. Und selbst wenn sie davon erfahren hätte, könnte er diese Anschuldigung notfalls auch erfolgreich abstreiten, da er sich selbst noch nie öffentlich zur Konfessionslosigkeit geäussert habe. Er habe ferner seine Konfessionslosigkeit während Jahren in Kabul sehr diskret gelebt, weshalb davon auszugehen sei, dies habe für ihn keinen ernsthaften Nachteil dargestellt und er könnte auch weiterhin ohne grosse Schwierigkeiten in seiner Heimat so leben. Schliesslich ergebe sich auch aus der Machtübernahme der Taliban keine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers. Mangels Asylrelevanz könne die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zwar offenbleiben. Dennoch sei zu bemerken, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer habe in der ersten Anhörung angegeben, seine Stiefmutter sei nackt gewesen, als sie um Hilfe gerufen habe, während er in der ergänzenden Anhörung ausgeführt habe, ihre Kleider seien zerrissen gewesen und sie habe so ausgesehen, als ob sie keine Kleider anhabe. Ferner habe er in der ersten Anhörung angegeben, während des Übergriffs das Bewusstsein verloren zu haben und später im Haus eines Bekannten aufgewacht zu sein. Im Gegensatz dazu habe er in der ergänzenden Anhörung ausgeführt, der Bekannte sei in der Nacht zum Vorfall dazugestossen, habe ihn befreit und nach Hause genommen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er aufgrund der Anschuldigungen der Stiefmutter sofort ausgereist sei, ohne Anzeige gegen diese und ihre Familie zu erstatten, zumal er vermute, dass diese den Vater getötet habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht in Kabul geblieben sei und versucht habe, die Erbschaft des Vaters zu erhalten, die ihm gemäss seinen Aussagen alleine zustehe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Stiefmutter die öffentliche Ächtung, die mit einer Vergewaltigung regelmässig einhergehe, in Kauf genommen hätte und sich zudem entkleidet gezeigt habe, nur um den Beschwerdeführer der Konfessionslosigkeit zu beschuldigen. So hätte es genügt, wenn sie behauptet hätte, dies vom Vater des Beschwerdeführers erfahren zu haben. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG (SR 142.31). Der Beschwerde lag eine Kostennote bei. Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM verkenne, dass die Stiefmutter den Vorfall zwar aus monetären Überlegungen und damit aus einem gemeinrechtlichen Motiv inszeniert habe. Der Umstand, dass der Vater der Stiefmutter ein einflussreicher Mullah sei, zahlreiche Schüler der Koranschule den Vorwurf der Konfessionslosigkeit mitbekommen und ihn (den Beschwerdeführer) daraufhin bewusstlos geschlagen hätten, sei aber auf das Verfolgungsmotiv der Religion zurückzuführen und deshalb asylrelevant. Das Argument, der Fokus der Anwesenden habe sicherlich auf dem sexuellen Übergriff und nicht auf seiner Haltung zur Religion gelegen, sei eine unbelegte Parteibehauptung. Der Vorwurf habe auf einen zentralen Aspekt der Ausbildung und Überzeugung der Koranschüler abgezielt, womit die Schüler sowie der Vater der Stiefmutter als Mullah ein religiöses Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers haben dürften. Eine derart differenzierte und kontextualisierte Einordnung der beiden Vorwürfe wie von der Vorinstanz behauptet, könne in einer solchen Situation nicht erwartet werden und erscheine realitätsfern. Ob überhaupt und woher die Stiefmutter von der Konfessionslosigkeit des Beschwerdeführers wisse, könne offenbleiben, da sich die damit zusammenhängende Verfolgungsgefahr mit dem Angriff auf ihn bereits realisiert habe. Die von der Vorinstanz behauptete Möglichkeit, diesen Vorwurf einfach abstreiten zu können, erscheine zynisch und im Länderkontext auch absurd. Zudem erweise sich die Behauptung des SEM, er habe seine Meinung zur Religion nie öffentlich kundgetan, als unvollständig. Denn er sei nie in die Moschee gegangen und habe damit seine Konfessionslosigkeit öffentlich erkennbar gelebt. Dass dies in Kabul zu keinen Problemen geführt habe, sei unerheblich. Es wäre dem Beschwerdeführer aufgrund des damit zusammenhängenden psychischen Drucks nicht zumutbar, zur Vermeidung von Verfolgungshandlungen seine Konfessionslosigkeit zu bestreiten und regelmässig zur Moschee zu gehen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er darunter gelitten habe, seine Konfessionslosigkeit nicht leben zu können. Begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ergebe sich aber bereits aus der Machtübernahme der Taliban. Da es sich beim Vater der Stiefmutter um einen Mullah handle, der Kontakte zu den Taliban pflege, hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in das nunmehr von den Taliban regierte Afghanistan begründete Furcht, ernsthafte Nachteile zu erfahren. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen sei zu bemerken, dass die Ausführungen zum Erscheinungsbild der Stiefmutter nicht widersprüchlich seien. Er habe mehrfach ausgeführt, dass sie geblutet und geschrien habe und nackt gewesen sei respektive zerrissene Kleider getragen habe, so dass sie so ausgesehen habe, als ob sie keine Kleider trage. Wenn eine Person so kaputte Kleider trage, dass sie so aussehe, als ob sie nackt sei, könne sie aus semantischer Sicht auch als nackt beschrieben werden. Die Aussagen zur Ohnmacht und zum Aufwachen seien ebenfalls nicht widersprüchlich. Zum Vorwurf, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er keine Anzeige erstattet und versucht habe, die Erbschaft zu erhalten, sei zu bemerken, dass gemäss Rechtsprechung das Kriterium der Plausibilität nur sehr zurückhaltend angewendet werden dürfe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seine Beweggründe schlüssig darlegen können. So habe er keine Anzeige erstattet, da seine Ungläubigkeit bekannt gemacht worden sei, was ihn in grosse Gefahr gebracht habe. Die Familie der Stiefmutter habe zudem einen grossen Einfluss auf die Regierung, weshalb er getötet werden könnte, wenn er zur Regierung gebracht würde. Darüber hinaus habe er keine Zeugen gehabt, da die Familienangehörigen der Stiefmutter und die Koranschüler wohl kaum zugunsten eines in ihren Augen ungläubigen Sünders ausgesagt hätten. Dem Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Stiefmutter die mit einer Vergewaltigung einhergehende gesellschaftliche Ächtung auf sich genommen und sich zudem nackt in einer konservativen Umgebung gezeigt hätte, sei zu entgegnen, dass es sich dabei um eine rein subjektive Einschätzung des SEM handle, die wiederum die Plausibilität beschlage. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. J. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2024 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz. So habe das SEM durch die Auftrennung der beiden Vorwürfe (Vergewaltigung / Konfessionslosigkeit) verkannt, dass der Verfolgung ein asylrelevantes Motiv zugrunde liege und dadurch den Sachverhalt falsch festgestellt. Überdies habe es das SEM unterlassen, die Frage der Gefährdung aufgrund der Machtübernahme der Taliban rechtsgenüglich zu beleuchten. 3.2 Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht; 3. Aufl. 2021, Rz. 1649). 3.3 Mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen wird jedoch keine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts, sondern vielmehr eine unrichtige Würdigung eben dieses Sachverhalts geltend gemacht. Sie beschlagen folglich die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt daher nicht in Betracht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen mangelnder Asylrelevanz abgewiesen und die Glaubhaftigkeit nur ergänzend geprüft und in Zweifel gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Folglich kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H. und Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1136). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine solche Motivsubstitution vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 AsylG. Da sich sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer zur Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe bereits eingehend geäussert haben, erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer in diesem Punkt nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5.3 Die Vorinstanz bemerkt zu Recht, dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich zum Erscheinungsbild der Stiefmutter geäussert hat, indem er in der ersten Anhörung angab, sie sei nackt gewesen (vgl. act. [...]-23/10 F31), während er in der ergänzenden Anhörung ausführte, ihre Kleider seien zerrissen gewesen (vgl. act [...]-37/15 F14) und ergänzte, sie habe ausgesehen, als ob sie keine Kleider getragen hätte (ebd. F38). Auf diese Unstimmigkeit angesprochen führte er aus, er habe sich bereits in der ersten Anhörung so geäussert (vgl. ebd. F76). Insbesondere, da es sich dabei um ein sehr markantes Detail der Fluchtgeschichte handelt, wäre - Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - eine übereinstimmende Angabe zu erwarten. Vor diesem Hintergrund geht der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach eine Person, die stark zerrissene Kleider trage, auch als nackt beschrieben werden könne, an der Sache vorbei und verkennt, dass der Beschwerdeführer dieselbe Wahrnehmung einmal so (zerrissene Kleider) und einmal anders (nackt) beschrieben hat. Zudem führte er in der ersten Anhörung aus, er habe aufgrund der Schläge das Bewusstsein verloren und sei erst im Hause des Bekannten wieder zu sich gekommen. Dieser habe ihm dann eröffnet, dass alle von seiner Schuld überzeugt seien und er fliehen müsse (vgl. act. [...]-23/10 F27 und F36). In der ergänzenden Anhörung erwähnte er den Verlust des Bewusstseins nicht, sondern führte lediglich aus, dass nach einer gewissen Zeit der Bekannte dazugekommen sei und ihn befreit habe. Dieser Bekannte habe ihm mitgeteilt, dass am Folgetag über das Thema gesprochen werde. Am Folgetag habe dann ein weiteres Gespräch zwischen ihm und dem Bekannten stattgefunden (vgl. act. [...]-37/15 F14, F65 und F67). Allerdings könnte die Aussage in F66, wonach er nicht wisse, wann er befreit worden sei, zumindest als einen impliziten Hinweis auf seinen Bewusstseinsverlust interpretiert werden. Doch auch dies würde die unterschiedlichen Schilderungen der Vorkommnisse nach dem Übergriff (Bewusstseinserlangung am Folgetag und Gespräch, in welchem ihm zur Ausreise geraten wurde / erstes Gespräch noch in derselben Nacht und zweites Gespräch am Folgetag) nicht erklären. Ferner bemerkte das SEM zurecht, dass es nur wenig plausibel erscheint, weshalb sich die Stiefmutter der mit einer Vergewaltigung einhergehenden Ächtung hätte aussetzen sollen und sich gleichzeitig in der Öffentlichkeit nackt gezeigt hätte, wenn es doch weit einfacher gewesen wäre, sich auf den blossen Vorwurf der Konfessionslosigkeit zu beschränken. Schliesslich weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers zwar gewisse Details auf, wie etwa dazu, wie er von der Krankheit des Vaters erfahren habe, ins Heimatdorf gereist und dort eingetroffen sei (vgl. act. [...]-23/10 F20 und act. [...]-37/15 F8 und F14). Demgegenüber wurde das Kernvorbringen des tätlichen Angriffs nur sehr pauschal geschildert und enthält kaum markante Details. Die Schilderung beschränkt sich auf die Beschreibung einer Rahmenhandlung, wonach er zuerst vom Vater der Stiefmutter und deren Brüder und dann von den Koranschülern angegriffen worden sei (vgl. act. [...]-23/10 F32 f.), wobei die Aussagen auch gewisse Unklarheiten aufweisen, indem er an einer Stelle auch Lehrer der Koranschule zu den Angreifern zählte (vgl. ebd. F27) und als Tatwerkzeuge sowohl Holz (vgl. ebd. F33 f.) als auch Holz und Steine (vgl. ebd. F27) erwähnte. Weitere Details finden sich in den Schilderungen keine, was mit dem Hinweis erklärt wurde, dass es eben dunkel gewesen sei (vgl. ebd. F33). Dies vermag nur sehr beschränkt zu überzeugen, zumal Wahrnehmungen nicht auf das Visuelle beschränkt sind. 5.4 Aufgrund der relativen Vagheit und der Widersprüchlichkeit der Schilderungen zusammen mit der mangelnden Plausibilität ist das Vorbringen, von seiner Stiefmutter öffentlich der Vergewaltigung und der Konfessionslosigkeit bezeichnet und deswegen angegriffen worden zu sein, für nicht glaubhaft zu erachten. Eine Vorverfolgung ist daher zu verneinen. 5.5 Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner behaupteten Konfessionslosigkeit bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 5.5.1 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Thema Religionsfreiheit in Afghanistan, insbesondere mit der Situation von Agnostikerinnen und Agnostikern sowie Atheistinnen und Atheisten. Im Urteil wird ausgeführt, dass Gläubige anderer Religionen als des Islam gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Hanafi-Rechtslehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die daneben vorgesehenen strafrechtlichen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien. Im genannten Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5 f.). Angesichts der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation für Apostaten und Apostatinnen in Afghanistan seit Ergehen des Referenzurteils verbessert hat, weshalb an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (vgl. Urteil BVGer E-5119/2021 vom 18. September 2023 E. 6.4.2 m.w.H.). 5.5.2 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er bei Besuchen im Dorf seines Vaters insofern eingeschränkt gewesen sei, dass sich diese auf jeweils wenige Tage hätten beschränken müssen, da er sonst gefragt worden wäre, weshalb er nicht in die Moschee gehe (vgl. act. [...]-37/15 F8 und F56). Er habe sich deshalb vorwiegend in Kabul aufgehalten (vgl. ebd. F8). Daraus kann geschlossen werden, dass er trotz seiner Apostasie in Kabul ein relativ unbeschwertes Leben geführt hat. Die vom Beschwerdeführer in Frage 56 der ergänzenden Anhörung als «Leiden» bezeichneten Einschränkungen, wonach er die Besuche im Dorf jeweils kurz habe halten müssen und er seine Apostasie niemandem habe mitteilen können, sind nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie als unerträglichen psychischen Druck zu qualifizieren wären. Von einem unerträglichen psychischen Druck ist für den Zeitpunkt der Ausreise damit nicht auszugehen. 5.5.3 Konkrete Anhaltspunkte dafür, ihm könnten nunmehr seit seiner Ausreise wegen der Apostasie asylrechtlich relevante Nachteile erwachsen respektive dies würde für ihn im Fall einer Rückkehr einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gehen aus den vorliegenden Akten ebenfalls nicht hervor. Zwar ist davon auszugehen, dass sich das religiöse Leben in Afghanistan seit der Übernahme der Taliban eher etwas akzentuiert haben dürfte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um eine Person, bei der die Religion beziehungsweise die Nichtreligiösität offensichtlich eine eher untergeordnete Rolle spielt. So hat sich seine Apostasie einzig darin geäussert, dass er darauf verzichtete, die Moschee zu besuchen. Dies dürfte in einer Grossstadt wie Kabul auch weiterhin möglich sein, ohne den geringsten Verdacht zu erwecken, weshalb auch in Zukunft nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, ein Doppelleben zu führen und er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre. 6. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2023 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2023 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Seitens des Rechtsvertreters wurde eine Honorarnote eingereicht, die bezüglich des ausgewiesenen Aufwandes als angemessen zu qualifizieren ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Praxisgemäss ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Das Honorar ist demnach und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 1'444.- festzusetzen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Elia Menghini, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'444.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: