Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 24. Juli 2021 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 11. August 2021 fand im Bundesasyl- zentrum (BAZ) Region (…) die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende und am 26. August 2021 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Mit Entscheid vom 2. September 2021 wurde der Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren zugeteilt. Am 3. November 2021 wurde eine ergänzende Anhörung des Beschwer- deführers durchgeführt. B. B.a Dieser brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei ein Hazara und stamme aus dem Ort B._______, Provinz Ghazni. In seiner Kindheit habe er immer wieder Konflikte mit seinem sehr religiösen Vater und dem Mullah der Koranschule, die er eine Weile besucht habe, gehabt, weil er die ihm von diesen auferlegten religiösen Gebote nicht befolgt habe. Er sei von seinem Vater und dem Mullah oft geschlagen und eingesperrt worden. Er habe während insgesamt vier Jahren eine Schule besucht (zwei Jahre Koranschule, zwei Jahre staatliche Schule). Ein Halbbruder seines Vaters sei Mitglied einer kriminellen Gruppierung namens "C._______" ge- wesen. Nachdem dieser Onkel irgendwann in Konflikt mit dieser Gruppie- rung geraten und geflohen sei, habe auch sein Vater Probleme mit diesen Leuten bekommen. Aus diesen Gründen seien sein Vater, sein Bruder und er im 6. oder 7. Monat 1397 (September/Oktober 2018) in den Iran ausge- reist. Von dort aus sei er alleine über die Türkei, Griechenland und die so- genannte Balkan-Route in die Schweiz weitergereist. Während seines Auf- enthalts in Griechenland habe er sich intensiv mit dem Islam sowie dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und sei zur Überzeugung ge- langt, dass er beide Religionen ablehne. Er betrachte sich deshalb als Atheist. Deswegen würde er in Afghanistan im Falle des Bekanntwerdens als Verräter des Glaubens gelten und von den Religionswächtern zum Tode verurteilt. Zudem müsste er damit rechnen, von seinem Vater aus der Fa- milie verstossen zu werden. In seiner aktuellen Unterkunft in der Schweiz sei er von anderen afghanischen Jugendlichen beschimpft worden, weil er sich nicht an die religiösen Gebote halte. Er stehe weiterhin mit seinen Fa- milienangehörigen in telefonischem Kontakt. Seine Mutter halte sich mitt- lerweile in Kabul auf, der Vater und sein Bruder seien nach wie vor im Iran.
E-5119/2021 Seite 3 B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Schülerausweises sowie des Reisepasses und der Tazkira seines Vaters ein. C. Mit Verfügung vom 11. November 2021 (eröffnet am 15. November 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. November 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Asylentscheid sei aufzu- heben und es sei ihm Asyl zu gewähren; zumindest sei seine Flüchtlings- eigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 hiess der Instruktionsrich- ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Verbeiständung gut, setzte lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht.
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Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus- lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol- che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes- halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Konflikt des Onkels des Beschwerdeführers mit einer kriminellen Gruppierung, welche ihn und seine Familie zur Flucht veranlasst habe, stelle für den Beschwer- deführer keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil er nur indi- rekt davon betroffen gewesen sei. Im Weiteren werde nicht bezweifelt, dass er Vorbehalte gegenüber dem Islam habe und sich von dieser Reli- gion abgewendet zu haben scheine. Allerdings sei nicht davon auszuge- hen, dass dies im Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge gehabt habe, oder er solche zu befürchten hätte. Von den Vorfällen in der Koranschule seien alle Schüler betroffen gewesen, und der Beschwerdeführer sei von seiner Familie wegen seiner religiösen Einstel- lung nicht verstossen worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Apostasie in Afghanistan bekannt geworden sei, auch wenn er in der Asylunterkunft durch andere afghanische Jugendliche angefeindet worden sei. Demnach würden die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
E. 4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde gerügt, die Vorinstanz habe es un- terlassen, andere vergleichbare Fälle – insbesondere das Referenzurteil D-4952/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2017 – bei- zuziehen. In diesem Urteil sei aufgrund einer Abkehr vom Islam die Flücht- lingseigenschaft zuerkannt und es sei erwogen worden, dass das zentrale Element bei einer geltend gemachten Konversion in der Praxis die Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit sei; dies bedeute im Umkehrschluss, dass bei ei- ner glaubhaften Konversion regelmässig auf eine asylrelevante Verfolgung zu schliessen sei. Die Strafen für Apostasie in Afghanistan seien in gesell- schaftlicher wie auch strafrechtlicher Hinsicht sehr hoch, und es sei davon auszugehen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv eine begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Situation in Af- ghanistan habe sich seit Erlass des genannten Referenzurteils drastisch verändert und verschlechtert. Es sei davon auszugehen, dass die Gefahr für Atheisten seit der Machtübernahme der Taliban noch grösser sei.
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E. 4.2.2 Vorliegend sei die Glaubhaftigkeit der religiösen Fluchtgründe und des Atheismus des Beschwerdeführers vom SEM nicht bezweifelt worden. Aus den von ihm geschilderten Problemen mit Landsleuten in der Schweiz könne der Schluss gezogen werden, dass er seine Meinung zu religiösen Fragen frei äussern wolle und nicht bereit sei, seine Einstellung nur im Ver- borgenen zu leben. Demnach sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner religiösen Haltung in Afghanistan einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.
E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM den vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise genannten Problemen seiner Familie mit einer kriminellen Gruppierung zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgespro- chen hat, weil dieses Vorbringen sowohl hinsichtlich der Intensität als auch des Verfolgungsmotivs die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Dies wurde im Übrigen in der Beschwerdeeingabe nicht bestritten. Auch den von ihm geschilderten Konflikten mit einem Mullah und seinem Vater kann offensichtlich keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden.
E. 5.2 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan (wie auch aus dem Iran) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat.
E. 6.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in Grie- chenland nach intensiver Auseinandersetzung mit dem Islam von dieser Religion abgewandt und erachte sich nunmehr als Atheist. Deswegen be- fürchte er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung ins- besondere durch die Taliban.
E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Aus- reise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf- genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nach- weis einer begründeten Furcht bleiben massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
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E. 6.3.1 Der vom Beschwerdeführer durch die Schilderungen seiner Ausei- nandersetzung mit Glaubensfragen offenbarte hohe Bildungsgrad sowie seine sehr guten Fremdsprachenkenntnisse geben Anlass zu erheblichen Zweifeln an seiner Darstellung, wonach er in Afghanistan nur während zwei Jahren eine staatliche Schule besucht habe. Ähnliche Überlegungen hatte sich offenbar auch der die Anhörung leitende SEM-Mitarbeiter gemacht (vgl. Protokoll A21 F107: "Ich muss dir ein Kompliment machen. Obwohl du nur zwei Jahre reguläre Schule gemacht hast, wirkst du auf mich gebil- det und sehr intelligent und auch deine Englischkenntnisse erstaunen mich"). In dieses Bild passt die Feststellung, dass auf dem Schülerausweis, dessen Fotografie vom Beschwerdeführer eingereicht worden ist, eine Zeile mit einem Klebestreifen abgedeckt war (gemäss einer Recherche des SEM-Fachreferenten die Rubrik "Vorbereitung Abiturklasse", vgl. a.a.O. F103). All dies legt den Schluss nahe, dass die biografischen Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls mit Bezug auf seine Schulbildung nicht zutreffend sind.
E. 6.3.2 Damit drängt sich auch die Frage der Glaubhaftigkeit der übrigen von ihm geschilderten Vorkommnisse vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat auf, insbesondere der Auseinandersetzungen mit dem Mullah der Koran- schule, sowie seiner Ausführungen zu seinem Abfall vom islamischen Glauben. Dies umso mehr, nachdem gewisse Aspekte der Sachverhalts- darstellung einen unplausiblen Eindruck erwecken, so beispielsweise das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater, der ein strenggläubiger schiitischer Hazara sei, sei "aus religiösen Ansichten sehr mit den Taliban einverstanden" gewesen (vgl. a.a.O. F52). Angesichts der folgenden Über- legungen erübrigen sich jedoch weitere Erwägungen betreffend das Glaub- haftmachen dieser Kernvorbringen.
E. 6.4.1 In dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-4952/2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Lage in Afghanistan bezüglich der Reli- gionsfreiheit mit Fokus auf Agnostiker und Agnostikerinnen respektive Atheisten und Atheistinnen näher beleuchtet. Dabei hielt es unter anderem fest, dass Gläubige anderer Religionen als des Islams gemäss der afgha- nischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam je- doch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwider- laufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht
E-5119/2021 Seite 8 als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Straf- gesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch so- ziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien (vgl. a.a.O. E. 7.5.2). Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, hätten objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden, oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. a.a.O. E. 7.5.5 f.). Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung bezie- hungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigen- schaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setze voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen sei, in welchem sie Gefahr laufe, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert werde. Je grösser die Gefahr sei, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entde- ckung ausfalle, desto eher sei davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen sei, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden (vgl. a.a.O. E. 7.6.2 m.w.H.).
E. 6.4.2 Angesichts der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation für Apostaten und Apostatinnen in Afghanistan seit Ergehen des Referenzurteils verbessert hat, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3393/2021 vom 27. Juni 2023 E. 8.6.2 oder D-1950/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2, je m.w.H.).
E. 6.5.1 Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers ist seine grundsätzliche Abkehr vom Islam und sein Bekenntnis zum Atheismus erst im Ausland erfolgt. Er hat auch nicht geltend gemacht, sich durch eine öffentliche Ver- breitung seiner religiösen Ansichten besonders exponiert zu haben. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die vorgebrachten athe- istischen Überzeugungen des Beschwerdeführers bisher weder seiner Fa- milie noch weiteren Kreisen im Heimatstaat, namentlich den Taliban, be- kannt geworden sind. Die von ihm geschilderten Anfeindungen durch ju- gendliche Landsleute in der Schweiz – beispielsweise nachdem er eine
E-5119/2021 Seite 9 Pizza mit Schweinefleisch belegt habe (vgl. Protokoll A37 ad F3) – vermö- gen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
E. 6.5.2 Zwar kam es gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit zu gewissen Auseinandersetzungen mit seinem Vater in Bezug auf die Befolgung islamischer Gebote. Dass er nach wie vor in telefonischem Kontakt zu seinen Angehörigen steht (vgl. a.a.O. ad F22 f., F33), lässt aber darauf schliessen, dass er von diesen nicht verstossen worden ist. Auch aus den geltend gemachten Problemen mit einem Mullah während seiner Schulzeit kann nicht auf eine aktuelle Gefährdung ge- schlossen werden. Demnach liegen keine stichhaltigen Gründe für die An- nahme vor, dass der Beschwerdeführer damit rechnen müsste, durch sein Umfeld im Heimatstaat denunziert oder sanktioniert zu werden.
E. 6.5.3 Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen (angesichts seiner vor- läufigen Aufnahme in der Schweiz) Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre, seine religiöse Überzeugung – ohne ein eigentliches Doppelleben führen zu müssen – auf eine Weise auszuleben könnte, dass er dadurch nicht einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt würde; hierbei dürfte ihm seine auffällige geistige Beweglichkeit und die durch sein Ver- halten nach der Ausreise demonstrierte Anpassungs- und Integrations- fähigkeit zugutekommen.
E. 6.5.4 Demnach ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1) flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile aufgrund seiner vorgebrach- ten Abwendung vom islamischen Glauben zu erleiden.
E. 7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungs- weise Art. 54 AsylG nachzuweisen oder diese zumindest glaubhaft darzu- tun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
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E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 11. November 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich – angesichts der alternativen Natur der Wegweisungs- hindernisse – praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktions- verfügung vom 30. November 2021 sein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauf- lage zu verzichten.
E. 11 Mit der Instruktionsverfügung vom 30. November 2021 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheis- sen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die- sem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Vertretungs- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen) festgelegt
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 600.‒ bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5119/2021 Urteil vom 18. September 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. November 2021. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 24. Juli 2021 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 11. August 2021 fand im Bundesasyl-zentrum (BAZ) Region (...) die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende und am 26. August 2021 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Mit Entscheid vom 2. September 2021 wurde der Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren zugeteilt. Am 3. November 2021 wurde eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt. B. B.a Dieser brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei ein Hazara und stamme aus dem Ort B._______, Provinz Ghazni. In seiner Kindheit habe er immer wieder Konflikte mit seinem sehr religiösen Vater und dem Mullah der Koranschule, die er eine Weile besucht habe, gehabt, weil er die ihm von diesen auferlegten religiösen Gebote nicht befolgt habe. Er sei von seinem Vater und dem Mullah oft geschlagen und eingesperrt worden. Er habe während insgesamt vier Jahren eine Schule besucht (zwei Jahre Koranschule, zwei Jahre staatliche Schule). Ein Halbbruder seines Vaters sei Mitglied einer kriminellen Gruppierung namens "C._______" gewesen. Nachdem dieser Onkel irgendwann in Konflikt mit dieser Gruppierung geraten und geflohen sei, habe auch sein Vater Probleme mit diesen Leuten bekommen. Aus diesen Gründen seien sein Vater, sein Bruder und er im 6. oder 7. Monat 1397 (September/Oktober 2018) in den Iran ausgereist. Von dort aus sei er alleine über die Türkei, Griechenland und die sogenannte Balkan-Route in die Schweiz weitergereist. Während seines Aufenthalts in Griechenland habe er sich intensiv mit dem Islam sowie dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und sei zur Überzeugung gelangt, dass er beide Religionen ablehne. Er betrachte sich deshalb als Atheist. Deswegen würde er in Afghanistan im Falle des Bekanntwerdens als Verräter des Glaubens gelten und von den Religionswächtern zum Tode verurteilt. Zudem müsste er damit rechnen, von seinem Vater aus der Familie verstossen zu werden. In seiner aktuellen Unterkunft in der Schweiz sei er von anderen afghanischen Jugendlichen beschimpft worden, weil er sich nicht an die religiösen Gebote halte. Er stehe weiterhin mit seinen Familienangehörigen in telefonischem Kontakt. Seine Mutter halte sich mittlerweile in Kabul auf, der Vater und sein Bruder seien nach wie vor im Iran. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Schülerausweises sowie des Reisepasses und der Tazkira seines Vaters ein. C. Mit Verfügung vom 11. November 2021 (eröffnet am 15. November 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. November 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; zumindest sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Verbeiständung gut, setzte lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Konflikt des Onkels des Beschwerdeführers mit einer kriminellen Gruppierung, welche ihn und seine Familie zur Flucht veranlasst habe, stelle für den Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil er nur indirekt davon betroffen gewesen sei. Im Weiteren werde nicht bezweifelt, dass er Vorbehalte gegenüber dem Islam habe und sich von dieser Religion abgewendet zu haben scheine. Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass dies im Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge gehabt habe, oder er solche zu befürchten hätte. Von den Vorfällen in der Koranschule seien alle Schüler betroffen gewesen, und der Beschwerdeführer sei von seiner Familie wegen seiner religiösen Einstellung nicht verstossen worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Apostasie in Afghanistan bekannt geworden sei, auch wenn er in der Asylunterkunft durch andere afghanische Jugendliche angefeindet worden sei. Demnach würden die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, andere vergleichbare Fälle - insbesondere das Referenzurteil D-4952/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2017 - beizuziehen. In diesem Urteil sei aufgrund einer Abkehr vom Islam die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und es sei erwogen worden, dass das zentrale Element bei einer geltend gemachten Konversion in der Praxis die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei; dies bedeute im Umkehrschluss, dass bei einer glaubhaften Konversion regelmässig auf eine asylrelevante Verfolgung zu schliessen sei. Die Strafen für Apostasie in Afghanistan seien in gesellschaftlicher wie auch strafrechtlicher Hinsicht sehr hoch, und es sei davon auszugehen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv eine begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Situation in Afghanistan habe sich seit Erlass des genannten Referenzurteils drastisch verändert und verschlechtert. Es sei davon auszugehen, dass die Gefahr für Atheisten seit der Machtübernahme der Taliban noch grösser sei. 4.2.2 Vorliegend sei die Glaubhaftigkeit der religiösen Fluchtgründe und des Atheismus des Beschwerdeführers vom SEM nicht bezweifelt worden. Aus den von ihm geschilderten Problemen mit Landsleuten in der Schweiz könne der Schluss gezogen werden, dass er seine Meinung zu religiösen Fragen frei äussern wolle und nicht bereit sei, seine Einstellung nur im Verborgenen zu leben. Demnach sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner religiösen Haltung in Afghanistan einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM den vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise genannten Problemen seiner Familie mit einer kriminellen Gruppierung zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen hat, weil dieses Vorbringen sowohl hinsichtlich der Intensität als auch des Verfolgungsmotivs die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Dies wurde im Übrigen in der Beschwerdeeingabe nicht bestritten. Auch den von ihm geschilderten Konflikten mit einem Mullah und seinem Vater kann offensichtlich keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden. 5.2 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan (wie auch aus dem Iran) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. 6. 6.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in Griechenland nach intensiver Auseinandersetzung mit dem Islam von dieser Religion abgewandt und erachte sich nunmehr als Atheist. Deswegen befürchte er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung insbesondere durch die Taliban. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 6.3 6.3.1 Der vom Beschwerdeführer durch die Schilderungen seiner Auseinandersetzung mit Glaubensfragen offenbarte hohe Bildungsgrad sowie seine sehr guten Fremdsprachenkenntnisse geben Anlass zu erheblichen Zweifeln an seiner Darstellung, wonach er in Afghanistan nur während zwei Jahren eine staatliche Schule besucht habe. Ähnliche Überlegungen hatte sich offenbar auch der die Anhörung leitende SEM-Mitarbeiter gemacht (vgl. Protokoll A21 F107: "Ich muss dir ein Kompliment machen. Obwohl du nur zwei Jahre reguläre Schule gemacht hast, wirkst du auf mich gebildet und sehr intelligent und auch deine Englischkenntnisse erstaunen mich"). In dieses Bild passt die Feststellung, dass auf dem Schülerausweis, dessen Fotografie vom Beschwerdeführer eingereicht worden ist, eine Zeile mit einem Klebestreifen abgedeckt war (gemäss einer Recherche des SEM-Fachreferenten die Rubrik "Vorbereitung Abiturklasse", vgl. a.a.O. F103). All dies legt den Schluss nahe, dass die biografischen Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls mit Bezug auf seine Schulbildung nicht zutreffend sind. 6.3.2 Damit drängt sich auch die Frage der Glaubhaftigkeit der übrigen von ihm geschilderten Vorkommnisse vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat auf, insbesondere der Auseinandersetzungen mit dem Mullah der Koranschule, sowie seiner Ausführungen zu seinem Abfall vom islamischen Glauben. Dies umso mehr, nachdem gewisse Aspekte der Sachverhaltsdarstellung einen unplausiblen Eindruck erwecken, so beispielsweise das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater, der ein strenggläubiger schiitischer Hazara sei, sei "aus religiösen Ansichten sehr mit den Taliban einverstanden" gewesen (vgl. a.a.O. F52). Angesichts der folgenden Überlegungen erübrigen sich jedoch weitere Erwägungen betreffend das Glaubhaftmachen dieser Kernvorbringen. 6.4 6.4.1 In dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-4952/2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Lage in Afghanistan bezüglich der Religionsfreiheit mit Fokus auf Agnostiker und Agnostikerinnen respektive Atheisten und Atheistinnen näher beleuchtet. Dabei hielt es unter anderem fest, dass Gläubige anderer Religionen als des Islams gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Straf-gesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien (vgl. a.a.O. E. 7.5.2). Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, hätten objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden, oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. a.a.O. E. 7.5.5 f.). Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setze voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen sei, in welchem sie Gefahr laufe, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert werde. Je grösser die Gefahr sei, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfalle, desto eher sei davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen sei, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden (vgl. a.a.O. E. 7.6.2 m.w.H.). 6.4.2 Angesichts der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation für Apostaten und Apostatinnen in Afghanistan seit Ergehen des Referenzurteils verbessert hat, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3393/2021 vom 27. Juni 2023 E. 8.6.2 oder D-1950/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2, je m.w.H.). 6.5 6.5.1 Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers ist seine grundsätzliche Abkehr vom Islam und sein Bekenntnis zum Atheismus erst im Ausland erfolgt. Er hat auch nicht geltend gemacht, sich durch eine öffentliche Verbreitung seiner religiösen Ansichten besonders exponiert zu haben. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die vorgebrachten atheistischen Überzeugungen des Beschwerdeführers bisher weder seiner Familie noch weiteren Kreisen im Heimatstaat, namentlich den Taliban, bekannt geworden sind. Die von ihm geschilderten Anfeindungen durch jugendliche Landsleute in der Schweiz - beispielsweise nachdem er eine Pizza mit Schweinefleisch belegt habe (vgl. Protokoll A37 ad F3) - vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 6.5.2 Zwar kam es gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit zu gewissen Auseinandersetzungen mit seinem Vater in Bezug auf die Befolgung islamischer Gebote. Dass er nach wie vor in telefonischem Kontakt zu seinen Angehörigen steht (vgl. a.a.O. ad F22 f., F33), lässt aber darauf schliessen, dass er von diesen nicht verstossen worden ist. Auch aus den geltend gemachten Problemen mit einem Mullah während seiner Schulzeit kann nicht auf eine aktuelle Gefährdung geschlossen werden. Demnach liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer damit rechnen müsste, durch sein Umfeld im Heimatstaat denunziert oder sanktioniert zu werden. 6.5.3 Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre, seine religiöse Überzeugung - ohne ein eigentliches Doppelleben führen zu müssen - auf eine Weise auszuleben könnte, dass er dadurch nicht einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt würde; hierbei dürfte ihm seine auffällige geistige Beweglichkeit und die durch sein Verhalten nach der Ausreise demonstrierte Anpassungs- und Integrations-fähigkeit zugutekommen. 6.5.4 Demnach ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1) flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile aufgrund seiner vorgebrachten Abwendung vom islamischen Glauben zu erleiden.
7. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG nachzuweisen oder diese zumindest glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 11. November 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich - angesichts der alternativen Natur der Wegweisungshindernisse - praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 30. November 2021 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
11. Mit der Instruktionsverfügung vom 30. November 2021 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheis-sen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Vertretungskosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen) festgelegt Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 600. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: