Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen und am
24. Januar 2020 zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Am 22. April 2020 hörte das SEM die Be- schwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an. Am 30. April 2020 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und am 24. November 2020 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei zwar afghanische Staatsangehörige, habe aber seit Geburt zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern im Iran, Grossraum C._______, gelebt. Sie hätten allesamt keine gültigen irani- schen Aufenthaltspapiere gehabt. Sie habe deswegen nicht zur Schule ge- hen dürfen und ohne nennenswerte Aussenkontakte in der Landwirtschaft und zuhause mitarbeiten müssen. Ihr Vater habe sowohl ihre Mutter als auch sie beschimpft und geschlagen. Zwei Schwestern seien vom Vater zwangsverheiratet worden, die dritte Schwester sei, um diesem Schicksal zu entgehen, von zuhause weggelaufen; sie habe alle drei nie mehr gese- hen. Im (…) habe sie vom Vorhaben ihres Vaters erfahren, sie mit A., einem älteren, bereits zweifach verheirateten, reichen afghanischen Mann zu ver- heiraten. Ihr Vater habe zu diesem Zweck bei ihnen zuhause eine Verlo- bungszeremonie organisiert. Sie habe A. auf keinen Fall heiraten wollen, zumal sie befürchtet habe, von ihm umgebracht zu werden; denn aufgrund einer Ende des Jahres (…) erlittenen Vergewaltigung, wovon sie nieman- dem erzählt habe, sei sie nicht mehr Jungfrau gewesen. Der Vater habe ausserdem beabsichtigt, ihren Bruder (D._______, geb. […]; N […]) nach Syrien in den Krieg zu schicken. Als die Mutter (E._______, geb. […]; N […]) dies erfahren habe, sei sie umgehend mit ihr und dem Bruder zu einer in der Nähe wohnhaften Bekannten gegangen. Diese Bekannte habe den Vater in der Folge bei den iranischen Behörden denunziert, weshalb die iranischen Behörden den Vater wegen illegalen Aufenthalts festgenom- men und nach Afghanistan ausgeschafft hätten. Ein in Afghanistan wohn- hafter Bruder der Mutter habe sich danach bei ihnen gemeldet und gesagt, der Vater halte sich in Afghanistan auf, habe bei einem Streit die Gross- mutter mütterlicherseits umgebracht und gedroht, auch sie (die Beschwer- deführerin, ihre Mutter und ihren Bruder) umzubringen. Die Mutter habe sich deswegen Sorgen um ihre Sicherheit gemacht; denn der Vater sowie dessen drei Brüder seien sehr einflussreiche Männer und gehörten einer
D-3393/2021 Seite 3 bewaffneten Gruppierung an. Aus diesem Grund seien sie im (…) mit Hilfe eines Schleppers in Richtung Türkei aus dem Iran ausgereist. Im weiteren Verlauf ihrer Flucht nach Europa seien sie und ihr Bruder von der Mutter getrennt worden. In der Schweiz sei sie überdies zum Christentum konver- tiert. A.c Am (…) fand ein Interview mit der Beschwerdeführerin zur Evaluation des Alltagswissens und linguistischen Analyse statt. Der darauf basierende LINGUA-Bericht vom (…) ergab eine eindeutige Sozialisation im Milieu af- ghanischer Hazara-Emigranten im Iran. A.d Die Beschwerdeführerin reichte eine Bestätigung ihrer christlichen Taufe vom (…) zu den Akten. A.e Mit Verfügung vom 16. März 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Ur- teil D-1736/2021 vom 27. April 2021 die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde gut, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt beantragt wurde, hob die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 auf und wies die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Be- schwerdeführerin aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es (erneut) infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
26. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzu- stellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur weiteren Ab- klärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Edition der vorinstanzlichen Akten und anschliessende Fristan- setzung zur Beschwerdeergänzung.
D-3393/2021 Seite 4 D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Sozial- hilfebestätigung vom (…) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Davon auszuge- hend, dass der Beschwerdeführerin vom SEM zwischenzeitlich bereits Ein- sicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt worden war, erachtete sie den Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht als gegenstandslos geworden, und wies den Antrag auf Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeer- gänzung ab. F. Das SEM liess sich am 6. August 2021 zur Beschwerde vernehmen. G. Die Replik der Beschwerdeführerin ging am 26. August 2021 beim Gericht ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2022 lud die Instruktionsrich- terin das SEM zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung ein. I. Das SEM liess sich am 19. Januar 2023 vernehmen. J. Die Beschwerdeführerin nahm zur zweiten Vernehmlassung des SEM mit Eingabe vom 8. Februar 2023 Stellung. K. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellung- nahme zu Unstimmigkeiten ihrer Asylangaben mit jenen ihrer Mutter ge- währt. L. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ging am 2. Mai 2023 beim Ge- richt ein.
D-3393/2021 Seite 5
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be- schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG) ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Der Prozessgegenstand beschränkt sich auf die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegwei- sung).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Das Gericht zog zur Beurteilung die Akten der Mutter (N […]) der Be- schwerdeführerin (vgl. SEM Akten: Vorhaben 1098329) bei. Der Beschwer- deführerin war vom SEM bereits am 20. August 2021 Einsicht in die Akten ihrer Mutter gewährt worden (vgl. SEM-Akten Vorhaben 1105871).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie einen unvollständig und unrichtig abge- klärten Sachverhalt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
D-3393/2021 Seite 6 Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe ihr zu den ver- meintlich festgestellten Unstimmigkeiten in ihren Angaben nicht vorgängig zum Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör gewährt, um allfällige Missverständnisse zu erklären, womit ihr Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt sei. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das SEM war nach der Behandlung des Gesuches im erweiterten Verfahren nicht gehalten, der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Ver- fügung – durch Zustellung eines Entwurfs – bekannt zu geben, auf welche Erwägungen und Schlüsse es seinen Entscheid in sachlicher Hinsicht stüt- zen will; einer entsprechenden Pflicht unterliegt es nur im beschleunigten Verfahren (vgl. Art. 26c AsylG i.V.m. Art. 20c Bst. e und f AsylV 1).
E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das SEM habe die Be- gründungspflicht verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung nicht auf die drohende Verfolgungsgefahr durch den in Afghanistan verbliebenen Vater eingegangen sei, erweist sich diese Rüge ebenfalls als unbegründet. Nachdem das SEM von der Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbrin- gen ausgegangen ist, war es folgerichtig nicht gehalten, deren Asylrele- vanz zu überprüfen.
E. 5.5 Im Übrigen vermengt die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, die die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, worauf nachfolgend einzugehen ist.
D-3393/2021 Seite 7
E. 5.6 Da nach dem Gesagten keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich ist und der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als hinrei- chend erstellt zu erachten ist, fällt die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 7.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als nicht asylrelevant respektive als unglaubhaft zu qualifizieren (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Zur Begründung führt es aus, die Beschwerdeführerin habe unter anderem aufgrund von Widersprüchen und mangels hinreichender Begründung nicht glaubhaft darlegen können, dass sie ihr Leben dermassen isoliert ge- lebt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie im Iran sozialisiert worden sei und ihre Angaben zu ihrem Alltag, ihren Tätigkeiten und ihrer
D-3393/2021 Seite 8 Schulbildung unglaubhaft seien. Es sei dementsprechend stark zu bezwei- feln, dass ihr Vater sie wie sein Eigentum behandelt und eingesperrt habe sowie habe zwangsverheiraten wollen. Da die dargelegte Verfolgung sei- tens des Vaters nicht glaubhaft sei, erweise sich die Frage nach dessen aktuellen Aufenthaltsort – ob im Iran oder in Afghanistan – als unbedeu- tend. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, in der Schweiz zum Chris- tentum konvertiert zu sein, könne offengelassen werden, ob diese Konver- sion einer tatsächlichen Überzeugung entspreche und nachhaltig sei. Die dargelegte christliche Glaubensausübung erschöpfe sich in mehr oder we- niger regelmässigen Kirchenbesuchen und könne offenkundig nicht als ak- tive, allenfalls missionierende Züge annehmende Glaubensausübung be- zeichnet werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die afghanischen Behörden davon Kenntnis genommen hätten, zumal die Beschwerdefüh- rerin nur mit ihrem Bruder über die Konversion gesprochen habe. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr sei nicht zu erkennen.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen, sie habe sich zu den zentralen Punkten ihrer Fluchtvorbringen stimmig geäussert. Ihre Schilderungen zur drohenden Zwangsverheiratung oder gar einem Ehrenmord durch ihren Vater seien plausibel. Die Zweifel des SEM seien nicht angebracht. Zudem sei sie mittlerweile zum Christen- tum konvertiert, wovon mindestens ihr Bruder Kenntnis habe. Sollte ihr Va- ter davon erfahren, würde sich die ohnehin von ihm ausgehende Gefahr noch verstärken. Sie sei Opfer einer geschlechtsspezifischen familiären Verfolgung und ausserdem mit ihrem Bruder, den der Vater in den Krieg nach Syrien habe schicken wollen, geflohen, was dem Familienruf zusätz- lich geschadet habe. Sie müsste bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Übergriffen bis hin zu einem Ehrenmord rechnen.
E. 7.3 Das SEM hielt der Beschwerde in der ersten Vernehmlassung entge- gen, dass die Beschwerdeführerin zwei Monate bei Frau A. verblieben sei, bevor sie den Iran in Richtung Europa verlassen habe. Es sei offenkundig und benötige keine weitergehenden Ausführungen, dass ein Versteck bei Frau A. – inmitten der dargelegten lebensbedrohlichen Situation – nicht ge- nügend Sicherheit und Schutz geboten hätte. Im Übrigen sei das Asylge- such des vorläufig in der Schweiz aufgenommenen Bruders der Beschwer- deführerin mit Verfügung des SEM vom 17. März 2021 abgelehnt worden. Gegen jene Verfügung sei keine Beschwerde erhoben worden.
E. 7.4 In der Replik wurde entgegnet, die Flucht vor dem Vater zu Frau A. habe sich aus einer unmittelbaren Notsituation ergeben und der Entscheid
D-3393/2021 Seite 9 zur Ausreise aus dem Heimatland sei erst getroffen worden, als der Onkel aus Afghanistan angerufen und mitgeteilt habe, der Vater der Beschwerde- führerin werde in den Iran zurückkehren, um sie zu töten. Die Ausreisevor- bereitungen hätten eine gewisse Zeit gedauert, weshalb aus der insgesamt langen Aufenthaltszeit bei Frau A. keine Zweifel an der vom Vater ausge- henden Gefahr abgeleitet werden könnten. Weiter könne aus dem Um- stand, dass der Bruder gegen den ihn betreffenden ablehnenden Asylent- scheid des SEM keine Beschwerde eingereicht habe, nichts zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Sollte sich das Gericht bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf dessen Asylak- ten stützen, wäre der Beschwerdeführerin vorgängig Akteneinsicht zu ge- währen. Im Übrigen sei am (…) die Mutter der Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist und habe hier um Asyl ersucht. Die rubrizierte Rechts- vertretung verfüge über die Asylakten der Mutter. Das SEM habe deren Asylgesuch mit Entscheid vom 12. Juli 2021 gutgeheissen. Angesichts dessen, dass die Mutter und die Beschwerdeführerin über dieselben Asyl- gründe verfügen würden, müsse dies folgerichtig auch zur Gutheissung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin führen.
E. 7.5 Das SEM hielt in der zweiten Vernehmlassung fest, die Akten der Mut- ter seien zwischenzeitlich beigezogen und studiert worden. Die behan- delnde Fachspezialistin teile die Einschätzung, wonach der Mutter Asyl ge- währt worden sei, nicht. Bedauerlicherweise müsse darauf geschlossen werden, dass das Dossier der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ent- scheids der Mutter nicht oder aber zu wenig gründlich konsultiert worden sei.
E. 7.6 In der Stellungnahme vom 8. Februar 2023 entgegnete die Beschwer- deführerin, diese Argumentation des SEM verletze den Grundsatz von Treu und Glauben respektive das Verbot des Rechtsmissbrauchs, wonach es staatlichen Behörden verboten sei, sich widersprüchlich zu verhalten. Es sei zudem äusserst fragwürdig, dass das SEM es gänzlich unterlassen habe, auf die abweichende Einschätzung im Asylentscheid der Mutter ein- zugehen respektive die Feststellung des Gerichts (in der Instruktionsverfü- gung vom 22. Dezember 2022), dass sich die Asylvorbringen der Mutter weitestgehend mit den ihren decken dürften, einzugehen.
E. 7.7 Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 führte die Beschwerdeführerin im Rah- men des ihr gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. Bstn. K, L.) aus, ihre Asyl- vorbringen würden mit jenen ihrer Mutter im Wesentlichen übereinstimmen. Die kleineren Abweichungen seien durch die psychische Beeinträchtigun-
D-3393/2021 Seite 10 gen infolge der schrecklichen Erlebnisse, den erheblichen Druck im Rah- men der Asylanhörungen und den Zeitablauf von einigen Jahren zwischen Ereignis und Befragung sowie den Umstand, dass verschiedene Dolmet- scher übersetzt hätten, nachvollziehbar zu erklären. Zum Vorhalt der Un- gereimtheit betreffend ihre persönliche Begegnung mit Herrn A. sei festzu- halten, dass sie ihren Bruder nie begleitet habe, um männliche Gäste zu empfangen und zu bedienen, zumal ihr Vater ihr nicht einmal das Recht eingeräumt habe, einen Mann anzusehen. Sie habe zwar bis spät in die Nacht gekocht und gearbeitet, um die Männer zu verpflegen, es sei aber ihr Bruder gewesen, der in das «Herren-Zimmer» (Wohnzimmer) gegan- gen sei und die Männer bewirtet habe. Hinsichtlich des Vorhalts der Abwei- chung betreffend das ausreisebegründende Ereignis sei es nachvollzieh- bar, dass sie (Beschwerdeführerin) zwar rational habe nachvollziehen kön- nen, weshalb die Mutter die Flucht habe ergreifen wollen, sich aber gleich- zeitig davor gefürchtet und im fraglichen Moment nicht gewusst habe, was vor sich gegangen sei. Die Mutter wiederum habe die Besorgnis ihrer Toch- ter und ihres Sohnes als Veranlassung zur Flucht gesehen. Im Wesentli- chen würden die Angaben übereinstimmen.
E. 8.1 Das SEM geht aufgrund von Widersprüchen in den Angaben und man- gels hinreichender Begründung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Leben im Iran nicht dermassen isoliert gelebt haben kann, wie sie dies dargelegt hat. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Vor dem Hintergrund eines heimlichen und einsamen Lebens voller Arbeit ohne nennenswerte sozialen Kontakte ausserhalb der Familie (Mutter, Bruder) ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin die Sprache Farsi (persisch iranischer Prägung) hätte erlernen und derart üben (anwenden) können, dass sie sich nun in Farsi gar besser als in ihrer Muttersprache Dari (persisch afghanischer Sprache) – welche im Übrigen auch ihre Mutter bei deren Anhörung anwandte (vgl. SEM Akten Vorhaben 1098329 [SEM act. Mutter] 23, Seite 17 unten) – auszudrücken vermag (vgl. SEM Akten Vorhaben 1059273 [SEM act.] 34 F3, F72). Das Vorbringen der Beschwer- deführerin, die Tochter einer Freundin ihrer Mutter (wohl Frau A.) habe ihr und ihrem Bruder das Lesen und Schreiben auf Farsi beigebracht, ändert daran nichts, zumal jene Tochter den Angaben nach nur selten zu Hause war und eine regelmässige Übung der Sprache Farsi mit ihr daher kaum möglich gewesen ist. Die Beschwerdeführerin vermochte auch auf Be- schwerdeebene nicht überzeugend zu erklären, wie es ihr und ihrem Bru- der ohne nennenswerte Aussenkontakte hätte möglich sein sollen, Farsi derart zu erlernen, dass es ihr heute leichter fällt, sich in Farsi auszu-
D-3393/2021 Seite 11 drücken als in ihrer Muttersprache Dari und sie auf Farsi sogar besser den- ken kann (vgl. SEM act. 34 F74 und F75). Der Einwand in der Rechtsmit- telschrift (vgl. dort S. 6), es sei in der Familie «mit der Zeit eher in der Spra- che des Wohnorts kommuniziert» worden, ist als Schutzbehauptung zu er- achten, zumal die Beschwerdeführerin selbst ausführte, zuhause sei Dari gesprochen worden (vgl. SEM act. 34 F72). Dem Gesagten zufolge erach- tet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen in Bezug auf den Alltag, die Tätigkeiten, die nahezu fehlenden Sozialkontakte und die Schulbildung der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin ihre Sozialisation im Iran zu verschleiern versucht und öfters als an- gegeben in Kontakt mit der iranischen Gesellschaft gelangt ist.
E. 8.2 Es bestehen vor dem Hintergrund des in E. 8.1 Ausgeführten bereits erhebliche und grundlegende Zweifel an den ausreisebegründenden Vor- bringen, wonach der – zwischenzeitlich in Afghanistan lebende – Vater die Beschwerdeführerin wie sein Eigentum behandelt und eingesperrt habe und sie habe zwangsverheiraten wollen. Diese Zweifel werden durch meh- rere Unstimmigkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin erhärtet, wobei vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort II. Ziff. 1 auf Seite 4 Mitte bis Seite 5 Mitte) zu verweisen ist, denen die Beschwerdeführerin auf Beschwerde- ebene nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermochte.
E. 8.3 Im Weiteren ist den Asylakten der Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. dazu E. 4 hievor) zwar zu entnehmen, dass sich deren Asylvorbringen in den Grundzügen mit jenen der Beschwerdeführerin decken. So machte auch die Mutter eine Verfolgung durch ihren Ehemann infolge Vereitelung der Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin mit Herrn A. und des zwangsweisen Verbringens des Bruders der Beschwerdeführerin nach Sy- rien zur Kriegsführung, die Tötung ihrer Mutter und die Drohung, dasselbe Schicksal ihr, der Beschwerdeführerin und dem Bruder zuteilwerden zu las- sen, geltend. Die geschilderten Umstände, wie die Mutter von der drohen- den Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin (sowie dem zwangswei- sen Verbringen des Bruders nach Syrien) erfahren habe, weichen aber in wesentlicher Hinsicht von den diesbezüglichen Schilderungen der Be- schwerdeführerin ab. So hat gemäss Angaben der Beschwerdeführerin die Mutter «es» (Zwangsheirat, Kriegsführung) erfahren und kam «plötzlich ins andere Zimmer» und zu ihr und dem Bruder und wies sie an, dass sie sich auf den Weg (zu Frau A.) machen müssten, wobei sie (Beschwerdeführe- rin) gar nichts verstanden habe und in jenem Moment – wie auch ihr Bruder
D-3393/2021 Seite 12
– «einfach» mit der Mutter mitgegangen sei (vgl. SEM act.-34 F83 und SEM act.-59 Q76). Im Gegensatz dazu sind es gemäss Angaben der Mut- ter die Beschwerdeführerin und ihr Bruder gewesen, die von den ausreise- begründenden Ereignissen erfahren hätten (vgl. SEM act. Mutter-23 Q34, 42 ff.). Widersprüchlich sind auch die Angaben zu den Begegnungen der Beschwerdeführerin mit Herrn A. ausgefallen. Während die Beschwerde- führerin gemäss ihren Darlegungen Herrn A. nie persönlich begegnet ist, dieser jeweils im Gästezimmer empfangen und bewirtet worden ist und ent- weder ihre Mutter oder ihr Bruder das Essen vor der Türe übergeben haben (vgl. SEM act.-59 Q33, 53 ff.) – haben gemäss Ausführungen der Mutter die Beschwerdeführerin und ihr Bruder das Essen serviert (und dabei von den ausreisebegründenden Ereignissen erfahren; vgl. SEM act. Mutter-23 Q42 ff.). Angesichts dessen, dass die widersprüchlichen Angaben der Be- schwerdeführerin und ihrer Mutter das Kerngeschehen der ausreisebe- gründenden Vorbringen betreffen, welche erwartungsgemäss auch nach längerem Zeitablauf stimmig geschildert werden können, werden die be- reits erläuterten Zweifel an der dargelegten Flucht vor einer Zwangsheirat erhärtet. An dieser Schlussfolgerung vermögen die grundsätzlichen Erklä- rungsversuche der Beschwerdeführerin für die angeführten Unstimmigkei- ten in den Angaben von ihr und ihrer Mutter (psychische Beeinträchtigung durch schreckliche Erlebnisse im Iran, erheblicher [psychischer] Druck bei der Anhörung, längerer Zeitablauf seit geschilderten Ereignissen, unter- schiedliche Übersetzungspersonen bei Befragungen) nichts zu ändern. Die erstmals in der Eingabe vom 2. Mai 2023 geltend gemachten Schwierig- keiten anlässlich der Befragungen werden weder genau beschrieben noch mit konkreten Details untermauert. Den Protokollen ist insgesamt nicht zu entnehmen, dass psychische oder sprachliche Probleme die Beschwerde- führerin oder ihre Mutter daran gehindert hätten, ihre Anliegen darzutun.
E. 8.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 8.5 Aufgrund der vorstehend erwogenen Ausgangslage vermag die Be- schwerdeführerin aus dem Umstand, dass ihre Mutter in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und ihr Asyl gewährt worden ist, weder aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) noch des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 BV) etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Zum Vorbringen der rechtsungleichen Behandlung ge- genüber der Mutter ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf Gleichbehand-
D-3393/2021 Seite 13 lung im Unrecht besteht (vgl. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte,
3. Aufl. 2018, S. 437 f.).
E. 8.6 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, auf der Reise in die Schweiz erstmals in F._______ Kontakt mit dem christlichen Glauben gehabt zu haben und schliesslich in der Schweiz konvertiert zu sein. Sie befürchte deswegen bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Ver- folgung durch ihren dort lebenden Vater.
E. 8.6.1 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten da- nach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, aber wegen so- genannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszu- schliessen.
E. 8.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Personen, deren Apostasie in Afghanistan bekannt wird, objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben (vgl. das Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]). Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene diskrete Verhalten abzuwenden, oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. a.a.O. E. 7.5.5 f.). Dass sich die Situation für Apostatinnen und Apostaten infolge der Macht- übernahme durch die Taliban im August 2021 diesbezüglich verbessert hätte, ist nicht zu erwarten, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist (bestätigt im Urteil D-1950/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.3 m.w.H.).
E. 8.6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei am (…) in B._______ zum Christentum konvertiert. Sie habe dort Bekanntschaft mit einer (…) gemacht, mit welcher sie sonntags in die Kirche gegangen sei; dies sei vor «Covid» gewesen. Von ihrem Glaubenswechsel habe lediglich ihr ebenfalls in der Schweiz lebender Bruder Kenntnis. Ihr Bruder habe ihr zugehört, als sie es ihm offenbart habe, er habe nichts dazu gesagt (vgl. SEM act.-59 Q60 f.). Obwohl die Beschwerdeführerin die Befürchtung hegte, dass ihre Konversion bekannt werde, namentlich ihrem in Afghanistan lebenden sehr religiösen Vater, machte sie keine diesbezüglichen Ereignisse geltend. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass einzig ihr Bruder über die vorgebrachte Konversion im Bilde ist, ist weder davon auszugehen,
D-3393/2021 Seite 14 dass ihre Konversion in Afghanistan noch im Iran bekannt sein dürfte. An- gesichts ihrer niederschwelligen Aktivitäten in der Schweiz ist weiter davon auszugehen, dass es ihr bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afgha- nistan möglich wäre, ihre religiöse Überzeugung weiterhin im selben Mass diskret auszuleben, ohne dass sie ein Doppelleben führen oder ihre religi- öse Überzeugung derart unterdrücken müsste, dass sie einem unerträgli- chen psychischen Druck ausgesetzt wäre.
E. 8.7 Die Beschwerdeführer konnte damit weder Vorfluchtgründe noch sub- jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom
25. Juni 2021 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshinder- nisse alternativer Natur sind (vgl. statt vieler BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
D-3393/2021 Seite 15 mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche finanzielle Verän- derung gibt, sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3393/2021 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3393/2021 Urteil vom 27. Juni 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Michel Brülhart, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen und am 24. Januar 2020 zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Am 22. April 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an. Am 30. April 2020 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und am 24. November 2020 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei zwar afghanische Staatsangehörige, habe aber seit Geburt zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern im Iran, Grossraum C._______, gelebt. Sie hätten allesamt keine gültigen iranischen Aufenthaltspapiere gehabt. Sie habe deswegen nicht zur Schule gehen dürfen und ohne nennenswerte Aussenkontakte in der Landwirtschaft und zuhause mitarbeiten müssen. Ihr Vater habe sowohl ihre Mutter als auch sie beschimpft und geschlagen. Zwei Schwestern seien vom Vater zwangsverheiratet worden, die dritte Schwester sei, um diesem Schicksal zu entgehen, von zuhause weggelaufen; sie habe alle drei nie mehr gesehen. Im (...) habe sie vom Vorhaben ihres Vaters erfahren, sie mit A., einem älteren, bereits zweifach verheirateten, reichen afghanischen Mann zu verheiraten. Ihr Vater habe zu diesem Zweck bei ihnen zuhause eine Verlobungszeremonie organisiert. Sie habe A. auf keinen Fall heiraten wollen, zumal sie befürchtet habe, von ihm umgebracht zu werden; denn aufgrund einer Ende des Jahres (...) erlittenen Vergewaltigung, wovon sie niemandem erzählt habe, sei sie nicht mehr Jungfrau gewesen. Der Vater habe ausserdem beabsichtigt, ihren Bruder (D._______, geb. [...]; N [...]) nach Syrien in den Krieg zu schicken. Als die Mutter (E._______, geb. [...]; N [...]) dies erfahren habe, sei sie umgehend mit ihr und dem Bruder zu einer in der Nähe wohnhaften Bekannten gegangen. Diese Bekannte habe den Vater in der Folge bei den iranischen Behörden denunziert, weshalb die iranischen Behörden den Vater wegen illegalen Aufenthalts festgenommen und nach Afghanistan ausgeschafft hätten. Ein in Afghanistan wohnhafter Bruder der Mutter habe sich danach bei ihnen gemeldet und gesagt, der Vater halte sich in Afghanistan auf, habe bei einem Streit die Grossmutter mütterlicherseits umgebracht und gedroht, auch sie (die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihren Bruder) umzubringen. Die Mutter habe sich deswegen Sorgen um ihre Sicherheit gemacht; denn der Vater sowie dessen drei Brüder seien sehr einflussreiche Männer und gehörten einer bewaffneten Gruppierung an. Aus diesem Grund seien sie im (...) mit Hilfe eines Schleppers in Richtung Türkei aus dem Iran ausgereist. Im weiteren Verlauf ihrer Flucht nach Europa seien sie und ihr Bruder von der Mutter getrennt worden. In der Schweiz sei sie überdies zum Christentum konvertiert. A.c Am (...) fand ein Interview mit der Beschwerdeführerin zur Evaluation des Alltagswissens und linguistischen Analyse statt. Der darauf basierende LINGUA-Bericht vom (...) ergab eine eindeutige Sozialisation im Milieu afghanischer Hazara-Emigranten im Iran. A.d Die Beschwerdeführerin reichte eine Bestätigung ihrer christlichen Taufe vom (...) zu den Akten. A.e Mit Verfügung vom 16. März 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-1736/2021 vom 27. April 2021 die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde gut, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt beantragt wurde, hob die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 auf und wies die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es (erneut) infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 26. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Edition der vorinstanzlichen Akten und anschliessende Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Sozialhilfebestätigung vom (...) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Davon auszugehend, dass der Beschwerdeführerin vom SEM zwischenzeitlich bereits Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt worden war, erachtete sie den Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht als gegenstandslos geworden, und wies den Antrag auf Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab. F. Das SEM liess sich am 6. August 2021 zur Beschwerde vernehmen. G. Die Replik der Beschwerdeführerin ging am 26. August 2021 beim Gericht ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung ein. I. Das SEM liess sich am 19. Januar 2023 vernehmen. J. Die Beschwerdeführerin nahm zur zweiten Vernehmlassung des SEM mit Eingabe vom 8. Februar 2023 Stellung. K. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu Unstimmigkeiten ihrer Asylangaben mit jenen ihrer Mutter gewährt. L. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ging am 2. Mai 2023 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG) ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Der Prozessgegenstand beschränkt sich auf die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Das Gericht zog zur Beurteilung die Akten der Mutter (N [...]) der Beschwerdeführerin (vgl. SEM Akten: Vorhaben 1098329) bei. Der Beschwerdeführerin war vom SEM bereits am 20. August 2021 Einsicht in die Akten ihrer Mutter gewährt worden (vgl. SEM-Akten Vorhaben 1105871). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie einen unvollständig und unrichtig abgeklärten Sachverhalt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe ihr zu den vermeintlich festgestellten Unstimmigkeiten in ihren Angaben nicht vorgängig zum Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör gewährt, um allfällige Missverständnisse zu erklären, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das SEM war nach der Behandlung des Gesuches im erweiterten Verfahren nicht gehalten, der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung - durch Zustellung eines Entwurfs - bekannt zu geben, auf welche Erwägungen und Schlüsse es seinen Entscheid in sachlicher Hinsicht stützen will; einer entsprechenden Pflicht unterliegt es nur im beschleunigten Verfahren (vgl. Art. 26c AsylG i.V.m. Art. 20c Bst. e und f AsylV 1). 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung nicht auf die drohende Verfolgungsgefahr durch den in Afghanistan verbliebenen Vater eingegangen sei, erweist sich diese Rüge ebenfalls als unbegründet. Nachdem das SEM von der Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen ausgegangen ist, war es folgerichtig nicht gehalten, deren Asylrelevanz zu überprüfen. 5.5 Im Übrigen vermengt die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, die die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, worauf nachfolgend einzugehen ist. 5.6 Da nach dem Gesagten keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich ist und der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt zu erachten ist, fällt die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als nicht asylrelevant respektive als unglaubhaft zu qualifizieren (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Zur Begründung führt es aus, die Beschwerdeführerin habe unter anderem aufgrund von Widersprüchen und mangels hinreichender Begründung nicht glaubhaft darlegen können, dass sie ihr Leben dermassen isoliert gelebt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie im Iran sozialisiert worden sei und ihre Angaben zu ihrem Alltag, ihren Tätigkeiten und ihrer Schulbildung unglaubhaft seien. Es sei dementsprechend stark zu bezweifeln, dass ihr Vater sie wie sein Eigentum behandelt und eingesperrt habe sowie habe zwangsverheiraten wollen. Da die dargelegte Verfolgung seitens des Vaters nicht glaubhaft sei, erweise sich die Frage nach dessen aktuellen Aufenthaltsort - ob im Iran oder in Afghanistan - als unbedeutend. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, in der Schweiz zum Christentum konvertiert zu sein, könne offengelassen werden, ob diese Konversion einer tatsächlichen Überzeugung entspreche und nachhaltig sei. Die dargelegte christliche Glaubensausübung erschöpfe sich in mehr oder weniger regelmässigen Kirchenbesuchen und könne offenkundig nicht als aktive, allenfalls missionierende Züge annehmende Glaubensausübung bezeichnet werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die afghanischen Behörden davon Kenntnis genommen hätten, zumal die Beschwerdeführerin nur mit ihrem Bruder über die Konversion gesprochen habe. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr sei nicht zu erkennen. 7.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, sie habe sich zu den zentralen Punkten ihrer Fluchtvorbringen stimmig geäussert. Ihre Schilderungen zur drohenden Zwangsverheiratung oder gar einem Ehrenmord durch ihren Vater seien plausibel. Die Zweifel des SEM seien nicht angebracht. Zudem sei sie mittlerweile zum Christentum konvertiert, wovon mindestens ihr Bruder Kenntnis habe. Sollte ihr Vater davon erfahren, würde sich die ohnehin von ihm ausgehende Gefahr noch verstärken. Sie sei Opfer einer geschlechtsspezifischen familiären Verfolgung und ausserdem mit ihrem Bruder, den der Vater in den Krieg nach Syrien habe schicken wollen, geflohen, was dem Familienruf zusätzlich geschadet habe. Sie müsste bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Übergriffen bis hin zu einem Ehrenmord rechnen. 7.3 Das SEM hielt der Beschwerde in der ersten Vernehmlassung entgegen, dass die Beschwerdeführerin zwei Monate bei Frau A. verblieben sei, bevor sie den Iran in Richtung Europa verlassen habe. Es sei offenkundig und benötige keine weitergehenden Ausführungen, dass ein Versteck bei Frau A. - inmitten der dargelegten lebensbedrohlichen Situation - nicht genügend Sicherheit und Schutz geboten hätte. Im Übrigen sei das Asylgesuch des vorläufig in der Schweiz aufgenommenen Bruders der Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 17. März 2021 abgelehnt worden. Gegen jene Verfügung sei keine Beschwerde erhoben worden. 7.4 In der Replik wurde entgegnet, die Flucht vor dem Vater zu Frau A. habe sich aus einer unmittelbaren Notsituation ergeben und der Entscheid zur Ausreise aus dem Heimatland sei erst getroffen worden, als der Onkel aus Afghanistan angerufen und mitgeteilt habe, der Vater der Beschwerdeführerin werde in den Iran zurückkehren, um sie zu töten. Die Ausreisevorbereitungen hätten eine gewisse Zeit gedauert, weshalb aus der insgesamt langen Aufenthaltszeit bei Frau A. keine Zweifel an der vom Vater ausgehenden Gefahr abgeleitet werden könnten. Weiter könne aus dem Umstand, dass der Bruder gegen den ihn betreffenden ablehnenden Asylentscheid des SEM keine Beschwerde eingereicht habe, nichts zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Sollte sich das Gericht bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf dessen Asylakten stützen, wäre der Beschwerdeführerin vorgängig Akteneinsicht zu gewähren. Im Übrigen sei am (...) die Mutter der Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist und habe hier um Asyl ersucht. Die rubrizierte Rechtsvertretung verfüge über die Asylakten der Mutter. Das SEM habe deren Asylgesuch mit Entscheid vom 12. Juli 2021 gutgeheissen. Angesichts dessen, dass die Mutter und die Beschwerdeführerin über dieselben Asylgründe verfügen würden, müsse dies folgerichtig auch zur Gutheissung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin führen. 7.5 Das SEM hielt in der zweiten Vernehmlassung fest, die Akten der Mutter seien zwischenzeitlich beigezogen und studiert worden. Die behandelnde Fachspezialistin teile die Einschätzung, wonach der Mutter Asyl gewährt worden sei, nicht. Bedauerlicherweise müsse darauf geschlossen werden, dass das Dossier der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Entscheids der Mutter nicht oder aber zu wenig gründlich konsultiert worden sei. 7.6 In der Stellungnahme vom 8. Februar 2023 entgegnete die Beschwerdeführerin, diese Argumentation des SEM verletze den Grundsatz von Treu und Glauben respektive das Verbot des Rechtsmissbrauchs, wonach es staatlichen Behörden verboten sei, sich widersprüchlich zu verhalten. Es sei zudem äusserst fragwürdig, dass das SEM es gänzlich unterlassen habe, auf die abweichende Einschätzung im Asylentscheid der Mutter einzugehen respektive die Feststellung des Gerichts (in der Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2022), dass sich die Asylvorbringen der Mutter weitestgehend mit den ihren decken dürften, einzugehen. 7.7 Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 führte die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. Bstn. K, L.) aus, ihre Asylvorbringen würden mit jenen ihrer Mutter im Wesentlichen übereinstimmen. Die kleineren Abweichungen seien durch die psychische Beeinträchtigungen infolge der schrecklichen Erlebnisse, den erheblichen Druck im Rahmen der Asylanhörungen und den Zeitablauf von einigen Jahren zwischen Ereignis und Befragung sowie den Umstand, dass verschiedene Dolmetscher übersetzt hätten, nachvollziehbar zu erklären. Zum Vorhalt der Ungereimtheit betreffend ihre persönliche Begegnung mit Herrn A. sei festzuhalten, dass sie ihren Bruder nie begleitet habe, um männliche Gäste zu empfangen und zu bedienen, zumal ihr Vater ihr nicht einmal das Recht eingeräumt habe, einen Mann anzusehen. Sie habe zwar bis spät in die Nacht gekocht und gearbeitet, um die Männer zu verpflegen, es sei aber ihr Bruder gewesen, der in das «Herren-Zimmer» (Wohnzimmer) gegangen sei und die Männer bewirtet habe. Hinsichtlich des Vorhalts der Abweichung betreffend das ausreisebegründende Ereignis sei es nachvollziehbar, dass sie (Beschwerdeführerin) zwar rational habe nachvollziehen können, weshalb die Mutter die Flucht habe ergreifen wollen, sich aber gleichzeitig davor gefürchtet und im fraglichen Moment nicht gewusst habe, was vor sich gegangen sei. Die Mutter wiederum habe die Besorgnis ihrer Tochter und ihres Sohnes als Veranlassung zur Flucht gesehen. Im Wesentlichen würden die Angaben übereinstimmen. 8. 8.1 Das SEM geht aufgrund von Widersprüchen in den Angaben und mangels hinreichender Begründung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Leben im Iran nicht dermassen isoliert gelebt haben kann, wie sie dies dargelegt hat. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Vor dem Hintergrund eines heimlichen und einsamen Lebens voller Arbeit ohne nennenswerte sozialen Kontakte ausserhalb der Familie (Mutter, Bruder) ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin die Sprache Farsi (persisch iranischer Prägung) hätte erlernen und derart üben (anwenden) können, dass sie sich nun in Farsi gar besser als in ihrer Muttersprache Dari (persisch afghanischer Sprache) - welche im Übrigen auch ihre Mutter bei deren Anhörung anwandte (vgl. SEM Akten Vorhaben 1098329 [SEM act. Mutter] 23, Seite 17 unten) - auszudrücken vermag (vgl. SEM Akten Vorhaben 1059273 [SEM act.] 34 F3, F72). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Tochter einer Freundin ihrer Mutter (wohl Frau A.) habe ihr und ihrem Bruder das Lesen und Schreiben auf Farsi beigebracht, ändert daran nichts, zumal jene Tochter den Angaben nach nur selten zu Hause war und eine regelmässige Übung der Sprache Farsi mit ihr daher kaum möglich gewesen ist. Die Beschwerdeführerin vermochte auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend zu erklären, wie es ihr und ihrem Bruder ohne nennenswerte Aussenkontakte hätte möglich sein sollen, Farsi derart zu erlernen, dass es ihr heute leichter fällt, sich in Farsi auszudrücken als in ihrer Muttersprache Dari und sie auf Farsi sogar besser denken kann (vgl. SEM act. 34 F74 und F75). Der Einwand in der Rechtsmittelschrift (vgl. dort S. 6), es sei in der Familie «mit der Zeit eher in der Sprache des Wohnorts kommuniziert» worden, ist als Schutzbehauptung zu erachten, zumal die Beschwerdeführerin selbst ausführte, zuhause sei Dari gesprochen worden (vgl. SEM act. 34 F72). Dem Gesagten zufolge erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen in Bezug auf den Alltag, die Tätigkeiten, die nahezu fehlenden Sozialkontakte und die Schulbildung der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Sozialisation im Iran zu verschleiern versucht und öfters als angegeben in Kontakt mit der iranischen Gesellschaft gelangt ist. 8.2 Es bestehen vor dem Hintergrund des in E. 8.1 Ausgeführten bereits erhebliche und grundlegende Zweifel an den ausreisebegründenden Vorbringen, wonach der - zwischenzeitlich in Afghanistan lebende - Vater die Beschwerdeführerin wie sein Eigentum behandelt und eingesperrt habe und sie habe zwangsverheiraten wollen. Diese Zweifel werden durch mehrere Unstimmigkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin erhärtet, wobei vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort II. Ziff. 1 auf Seite 4 Mitte bis Seite 5 Mitte) zu verweisen ist, denen die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermochte. 8.3 Im Weiteren ist den Asylakten der Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. dazu E. 4 hievor) zwar zu entnehmen, dass sich deren Asylvorbringen in den Grundzügen mit jenen der Beschwerdeführerin decken. So machte auch die Mutter eine Verfolgung durch ihren Ehemann infolge Vereitelung der Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin mit Herrn A. und des zwangsweisen Verbringens des Bruders der Beschwerdeführerin nach Syrien zur Kriegsführung, die Tötung ihrer Mutter und die Drohung, dasselbe Schicksal ihr, der Beschwerdeführerin und dem Bruder zuteilwerden zu lassen, geltend. Die geschilderten Umstände, wie die Mutter von der drohenden Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin (sowie dem zwangsweisen Verbringen des Bruders nach Syrien) erfahren habe, weichen aber in wesentlicher Hinsicht von den diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin ab. So hat gemäss Angaben der Beschwerdeführerin die Mutter «es» (Zwangsheirat, Kriegsführung) erfahren und kam «plötzlich ins andere Zimmer» und zu ihr und dem Bruder und wies sie an, dass sie sich auf den Weg (zu Frau A.) machen müssten, wobei sie (Beschwerdeführerin) gar nichts verstanden habe und in jenem Moment - wie auch ihr Bruder - «einfach» mit der Mutter mitgegangen sei (vgl. SEM act.-34 F83 und SEM act.-59 Q76). Im Gegensatz dazu sind es gemäss Angaben der Mutter die Beschwerdeführerin und ihr Bruder gewesen, die von den ausreisebegründenden Ereignissen erfahren hätten (vgl. SEM act. Mutter-23 Q34, 42 ff.). Widersprüchlich sind auch die Angaben zu den Begegnungen der Beschwerdeführerin mit Herrn A. ausgefallen. Während die Beschwerdeführerin gemäss ihren Darlegungen Herrn A. nie persönlich begegnet ist, dieser jeweils im Gästezimmer empfangen und bewirtet worden ist und entweder ihre Mutter oder ihr Bruder das Essen vor der Türe übergeben haben (vgl. SEM act.-59 Q33, 53 ff.) - haben gemäss Ausführungen der Mutter die Beschwerdeführerin und ihr Bruder das Essen serviert (und dabei von den ausreisebegründenden Ereignissen erfahren; vgl. SEM act. Mutter-23 Q42 ff.). Angesichts dessen, dass die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter das Kerngeschehen der ausreisebegründenden Vorbringen betreffen, welche erwartungsgemäss auch nach längerem Zeitablauf stimmig geschildert werden können, werden die bereits erläuterten Zweifel an der dargelegten Flucht vor einer Zwangsheirat erhärtet. An dieser Schlussfolgerung vermögen die grundsätzlichen Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin für die angeführten Unstimmigkeiten in den Angaben von ihr und ihrer Mutter (psychische Beeinträchtigung durch schreckliche Erlebnisse im Iran, erheblicher [psychischer] Druck bei der Anhörung, längerer Zeitablauf seit geschilderten Ereignissen, unterschiedliche Übersetzungspersonen bei Befragungen) nichts zu ändern. Die erstmals in der Eingabe vom 2. Mai 2023 geltend gemachten Schwierigkeiten anlässlich der Befragungen werden weder genau beschrieben noch mit konkreten Details untermauert. Den Protokollen ist insgesamt nicht zu entnehmen, dass psychische oder sprachliche Probleme die Beschwerdeführerin oder ihre Mutter daran gehindert hätten, ihre Anliegen darzutun. 8.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8.5 Aufgrund der vorstehend erwogenen Ausgangslage vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ihre Mutter in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und ihr Asyl gewährt worden ist, weder aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) noch des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 BV) etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Zum Vorbringen der rechtsungleichen Behandlung gegenüber der Mutter ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 437 f.). 8.6 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, auf der Reise in die Schweiz erstmals in F._______ Kontakt mit dem christlichen Glauben gehabt zu haben und schliesslich in der Schweiz konvertiert zu sein. Sie befürchte deswegen bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch ihren dort lebenden Vater. 8.6.1 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, aber wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. 8.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Personen, deren Apostasie in Afghanistan bekannt wird, objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben (vgl. das Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]). Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene diskrete Verhalten abzuwenden, oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. a.a.O. E. 7.5.5 f.). Dass sich die Situation für Apostatinnen und Apostaten infolge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 diesbezüglich verbessert hätte, ist nicht zu erwarten, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist (bestätigt im Urteil D-1950/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.3 m.w.H.). 8.6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei am (...) in B._______ zum Christentum konvertiert. Sie habe dort Bekanntschaft mit einer (...) gemacht, mit welcher sie sonntags in die Kirche gegangen sei; dies sei vor «Covid» gewesen. Von ihrem Glaubenswechsel habe lediglich ihr ebenfalls in der Schweiz lebender Bruder Kenntnis. Ihr Bruder habe ihr zugehört, als sie es ihm offenbart habe, er habe nichts dazu gesagt (vgl. SEM act.-59 Q60 f.). Obwohl die Beschwerdeführerin die Befürchtung hegte, dass ihre Konversion bekannt werde, namentlich ihrem in Afghanistan lebenden sehr religiösen Vater, machte sie keine diesbezüglichen Ereignisse geltend. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass einzig ihr Bruder über die vorgebrachte Konversion im Bilde ist, ist weder davon auszugehen, dass ihre Konversion in Afghanistan noch im Iran bekannt sein dürfte. Angesichts ihrer niederschwelligen Aktivitäten in der Schweiz ist weiter davon auszugehen, dass es ihr bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre, ihre religiöse Überzeugung weiterhin im selben Mass diskret auszuleben, ohne dass sie ein Doppelleben führen oder ihre religiöse Überzeugung derart unterdrücken müsste, dass sie einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre. 8.7 Die Beschwerdeführer konnte damit weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. statt vieler BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche finanzielle Veränderung gibt, sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: