Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste gemäss ei- genen Angaben im Alter von neun beziehungsweise zehn Jahren von Af- ghanistan in den Iran aus. Im April oder Mai 2019 verliess sie gemeinsam mit ihren beiden Söhnen B._______ (gleiche N-Nummer, anderes Verfahren) und C._______ den Iran und reiste über die Türkei nach Griechenland. A.b Nachdem der Sohn B._______ am 3. Mai 2021 in die Schweiz ein- reiste und ein Asylgesuch gestellt hatte, wurde dieser mit Verfügung des SEM vom 31. August 2021 vorläufig aufgenommen. A.c Am 17. September 2021 erfolgte die Zustimmung des SEM auf ein Er- suchen der griechischen Behörden, um die Überstellung der beiden Be- schwerdeführenden A._______ und C._______ in die Schweiz zwecks Fa- milienzusammenführung. A.d Am 19. Januar 2022 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn C._______ in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchten sie im Bundesas- ylzentrum (BAZ) der Region D._______ um Asyl. B. B.a Am 24. Januar 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt.
B.b Am 17. März 2022 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgrün- den angehört. B.c Zu ihrer Biographie legte die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige der Ethnie der Hazara, dar, sie sei in der Provinz Uruz- gan geboren und habe bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2000/2001 im Dorf E._______respektive in verschiedenen Dörfern der Region Ghazni gelebt. Nachdem ihr Vater verstorben sei, seien sie und ihre Familie mithilfe ihres Onkels in den Iran gezogen. Nach ihrer Heirat habe sie mit ihren beiden Söhnen und der Familie des Schwagers in der Region Karaj in einem klei- nen Dorf gewohnt. Da ihr Ehemann für die nationale afghanische Armee tätig gewesen sei, habe er sich selten im Iran aufgehalten und sei schliess- lich im Jahr 2016 im Krieg getötet worden. Ihre Mutter lebe im Iran und ihr Bruder habe in F._______ Asyl erhalten. Sie habe nie eine offizielle Schule besucht, habe jedoch bei einer Person Schreiben und Lesen gelernt. Da ihr Schwager finanziell für sie verantwortlich gewesen sei und sie zudem
D-1950/2022 Seite 3 über keine Arbeitsbewilligung im Iran verfügt habe, habe sie lediglich manchmal für Bekannte genäht, sei ansonsten jedoch keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. B.d Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen vor, dass sie anlässlich des Besuchs ihres Bruders im Iran 2018 zwei- mal gemeinsam eine Hauskirche besucht hätten. Da ihr die dortige Stim- mung und die Leute sehr zugesagt hätten, habe sie angefangen, sich für das Christentum zu interessieren. Durch ihren Bruder habe sie einen sei- ner Freunde namens G._______, einen Christen, kennengelernt. Sie hät- ten ihre Telefonnummern ausgetauscht, einander heimlich geschrieben und sich über das Christentum unterhalten. Sie habe sich sehr für diese Religion interessiert, sei jedoch nicht konvertiert. Lediglich eine oder zwei ihrer Freundinnen sowie ihr Bruder hätten gewusst, dass sie Interesse am Christentum aufweise. Da sie häufig Nachrichten an G._______ versendet habe, habe ihr Schwager angefangen sie zu verdächtigen, eine Beziehung zu einem anderen Mann zu führen. Deshalb habe er sie sowie ihre beiden Kinder nicht mehr aus dem Haus gelassen. Gemäss der (familieninternen) Tradition habe er sie als Zweitfrau ehelichen wollen. Sie sei damit jedoch nicht einverstanden gewesen. Rund ein halbes Jahr vor ihrer Ausreise habe er angefangen, sie sowie vor allem ihre beiden Söhne zu schlagen und es sei regelmässig zu Auseinandersetzungen gekommen. Manchmal habe er den Kindern nichts zu essen gegeben, um sie als Mutter unter Druck zu setzen, ihn zu heiraten. Mehrere Male habe er sie auch verge- waltigt. Im Zusammenhang mit ihrer Weigerung ihn zu ehelichen, habe der Schwager ihr erklärt, dass sie zu ihrer Mutter ziehen und ihm die Söhne, welche gemäss dem islamischen Gesetz ihm zustehen würden, überlas- sen müsse. Er habe ihre beiden Söhne nach Afghanistan zu seinen Fami- lienangehörigen bringen wollen. Da sie weder den Schwager habe heiraten noch ihm die Kinder habe überlassen und auszuziehen wollen, habe sie sich entschlossen zu fliehen. Unter dem Vorwand, ihre kranke Mutter zu besuchen, seien sie zusammen mit einem Bekannten ihres Bruders aus dem Iran ausgereist. Nach ihrer Flucht habe der Schwager nach ihr bei ihrer Mutter gesucht und diese bedroht. Danach sei die Mutter umgezogen und habe seither nichts mehr von ihm gehört, da dieser deren Adresse nicht kenne. Auch sei er nicht im Bilde darüber, dass sie aus dem Iran aus- gereist sei. Sie befürchte jedoch einerseits, dass ihr Schwager ihr die Söhne wegnehmen und sie umbringen werde, anderseits habe sie Angst, aufgrund ihrer Konversion verfolgt zu werden.
D-1950/2022 Seite 4 In der Schweiz habe sie das (…), eine Hauskirche im H._______, zwei Mal besucht und lese im Asylzentrum den geflüchteten Frauen die Bibel vor. Dem Gesuch lagen der Taufschein der Beschwerdeführerin vom 14. No- vember 2021 – in Griechenland von der (…) Kirche I._______ ausgestellt – sowie diverse medizinische, in griechischer Schrift verfasste, Unterlagen bei. C. C.a Mit Verfügung des SEM vom 22. März 2022 wurden die Beschwerde- führenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton J._______ zugewiesen. C.b Gleichentags legte die damalige Rechtvertretung ihr Mandat nieder und reichte mit Eingabe vom 24. März 2022 die Original-Tazkira (ausge- stellt am 9. August 2020) der Beschwerdeführerin inklusive einer «legali- sierten» Übersetzung ein. D. Mit Verfügung vom 4. April 2022 – eröffnet am 5. April 2022 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei- sung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zu- gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Gleich- zeitig wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. E. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe vom 26. April 2022 (Datum Poststempel: 27. April 2022) die Verfügung des SEM beim Bundesverwal- tungsgericht an und beantragten, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig auf- zunehmen oder subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen und vom SEM neu zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung ei- ner amtlichen Rechtsverbeiständung. Es sei zudem eventuell die aufschie- bende Wirkung wiederherzustellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2022 wurde das Gesuch um unentgelt-
D-1950/2022 Seite 5 liche Prozessführung gutgeheissen und auf die die Erhebung eines Kos- tenvorschusses verzichtet. Sodann wurden die Beschwerdeführenden auf- gefordert, eine Person zu benennen, welche als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 stellten die Beschwerdeführenden den An- trag, dass MLaw Shirin Fallahpour der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht D._______ als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen sei und stellten fest, dass in der Beschwerde vom 26. April 2022 fälschlicherweise auch der Sohn B._______ als Beschwerdeführer aufgeführt worden sei. H. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wurden die Beschwerdeführenden aufge- fordert, das Vertretungsverhältnis zwischen der Rechtsvertreterin und den Beschwerdeführenden formell mittels einer Vollmacht auszuweisen. Die entsprechende Vollmacht ging am 2. Juni 2022 beim Bundesverwaltungs- gericht ein. I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2022, welche den Beschwerdeführenden am 20. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
D-1950/2022 Seite 6 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent- scheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden A._______ und C._______ haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3.2 Mit Verfügung vom 31. August 2021 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft von B._______, wies sein Asylgesuch ab und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb die Verfügung von B._______ in Rechtskraft erwachsen ist. Folglich ist er im vorliegenden Verfahren nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf seine Anträge nicht einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Streitgegenstand bilden vorliegend die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Be- schwerdeführenden mit Verfügung vom 4. April 2022 wegen Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-1950/2022 Seite 7 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglich- erweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende An- haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungs- weise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat ob- jektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).
E. 4.5 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
D-1950/2022 Seite 8 der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz äusserte sich hinsichtlich des drohenden Ehrenmordes aufgrund der verweigerten Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin dahingehend, dass Asylgründe stets in Bezug auf das Heimatland der be- treffenden Person oder das Land, wo sie zuletzt wohnte, zu prüfen seien. Der Begriff des letzten Wohnortes gelte nur für staatenlose Personen. Die Beschwerdeführerin verfüge über die afghanische Staatsangehörigkeit, weshalb letzterer Zusatz nicht zur Anwendung gelange. Allfällige Asylvor- bringen, welche sich im Iran ereignet hätten, seien demnach einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatland zu einer Verfolgungssituation führten. Ihr Vorbringen, bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan von der Familie des Schwagers um- gebracht zu werden, sei eine reine Mutmassung, da sie keine konkreten Ereignisse zu diesen Todesdrohungen habe ausführen können. Ihre pau- schale Behauptung, dass es sich um eine Familie handle, welche ihre Dro- hungen in die Tat umsetze, genüge nicht, um eine Verfolgung im flücht- lingsrechtlich relevanten Sinn zu begründen. Zudem gehe der Schwager davon aus, dass sie sich immer noch im Iran aufhalte und es sei unwahr- scheinlich, dass sie die Verwandten bei einer allfälligen Rückkehr in Afgha- nistan ausfindig machen würden.
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Bezüglich ihrer Konversion sei festzustellen, dass sie sich erst im Novem- ber 2021 in Griechenland habe taufen lassen. Ihren Schilderungen zufolge würden lediglich ihr Bruder sowie zwei ihrer Bekannten über ihre religiöse Einstellung Bescheid wissen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Konversion in Afghanistan bekannt sei und eine allfällige Rückkehr dorthin zu einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes führen würde. So- dann könne auch aufgrund der Aktenlage nicht darauf geschlossen wer- den, dass sie wegen ihrer geltend gemachten Probleme im Iran auch in Afghanistan flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte. Aus diesem Grund könne darauf verzichtet werden, ihre im Iran erlebten Ereignisse auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen.
E. 5.2 In der Beschwerde äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihrer Ver- folgung wegen der verweigerten Einwilligung in die Ehe als Zweitfrau, dass der Schwager sie und ihre beiden Söhne geschlagen, ihnen das Essen verweigert und sie selber mehrmals vergewaltigt habe. Es sei in der afgha- nischen Kultur normal, dass eine Witwe einen ihrer Schwager heiraten müsse. Aus diesem Grund hätte sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten, dass sie von den anderen Brüdern bedroht würde und sie einen von ihnen heiraten müsse. Die Vorinstanz sei dabei nicht näher auf ihre frauenspezifischen Fluchtgründe eingegangen. Sowohl im Iran wie auch in Afghanistan könne sie auf keinen staatlichen Schutz in Bezug auf eine Zwangsehe oder den ihr angedrohten Ehrenmord zählen. Zudem sei sie zum Christentum konvertiert und habe bereits im Iran als Christin ge- lebt. Auch in der Schweiz besuche sie regelmässig das (…), eine private Kirche und lese die Bibel in Farsi. Als Christin würde sie in Afghanistan verfolgt werden.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist überzeu- gend darzulegen, dass sie flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt war. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung, auf welche im Übrigen zu verweisen ist, zutreffend fest, dass ihre vorgebrach- ten Schwierigkeiten insbesondere im Zusammenhang mit den frauenspe- zifischen Fluchtgründen im Iran keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen, da die in einem Drittstaat erlittenen Nachteile nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sofern sie nicht auch im Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen.
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E. 6.2 Nach Einschätzung des Gerichts ergeben sich keine hinreichend kon- kreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan von Seiten der Verwandten ihres Schwagers eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben drohen würde. Ferner lässt sich auch aus ihrer Darstellung, dass sie gemäss familieninterner Tradition als Witwe den Schwager hätte heiraten oder das Haus ohne ihre Kinder verlassen müssen, keine ernst- hafte Bedrohung entnehmen, zumal sie von ihrem Schwager erst rund sechs Jahre nach dem Tod ihres Ehemannes respektive erst sechs bis sie- ben Monate vor ihrer Ausreise (aus dem Iran) unter Druck gesetzt worden sein soll, ihn zu heiraten. Wäre sie tatsächlich einer Zwangsverheiratung durch ihren Schwager und unter Druck von dessen konservativen familiä- ren Ansichten gestanden, hätte dieser kaum sechs Jahre zugewartet, sie zur Zweitfrau zu nehmen oder sie mit einem seiner Brüder oder anderen Verwandten zu verheiraten.
E. 6.3 Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen- den bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan aufgrund des verstor- benen Ehemanns beziehungsweise Vaters eine Reflexverfolgung zu be- fürchten hätten. Neben der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder genaues über dessen Tätigkeiten bei der nationalen afghanischen Armee noch über die Umstände, wie dieser verstorben ist, zu schildern wusste, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Taliban zum heutigen Zeit- punkt und somit rund sieben Jahre nach dem Tod des Ehemannes bezie- hungsweise Vaters respektive rund fünf Jahre vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 einen Zusammenhang mit den Beschwerde- führenden herstellen würden (vgl. SEM-Akte A19/16, F45-50) und sie als Witwe beziehungsweise Sohn eines Armeeangehörigen der nationalen af- ghanischen Armee identifizieren würden. Zudem reicht eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht aus, um eine Furcht objektiv zu be- gründen, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Vorliegend sind keine entsprechenden konkreten Indizien hierfür ersichtlich.
E. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
D-1950/2022 Seite 11 chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein- stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch- ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 7.2 Die Schilderung der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Flucht vor ei- ner drohenden Zwangsheirat mit ihrem Schwager einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, weil dieser aus einer muslimisch konservativen Familie stamme und diese ihre Drohungen in Tat umsetze, sind unter dem Blick- winkel von subjektiven Nachfluchtgründen zu beurteilen (vgl. SEM-Akte A19/16, F80, F114).
E. 7.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin eine Beziehung unterstellt wurde und sie deshalb einen Ehrenmord zu befürchten hätte, bezieht sich lediglich auf Vermutungen. Sie brachte keine konkreten Umstände, Bedro- hungen oder Ereignisse vor, worauf sich diese Befürchtung stützen könnte. Hierzu gab sie lediglich vage zu Protokoll, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan von der Familie ihres Ehemannes getötet werden würde, weil sie mit ihrer Flucht die Familienehre ruiniert habe und es in der afghani- schen Kultur ein Einfaches sei, über das Schicksal der anderen zu bestim- men (vgl. SEM-Akte A19/16, F45, F50, F80, F108-110, F113-115). Obwohl es zutreffen mag, dass in der afghanischen Kultur oftmals vorwiegend durch Männer über das Leben von Frauen entschieden wird, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, nähere Angaben zur befürchteten Bedrohung durch die in Afghanistan lebende Familie anzubringen. Ihre erlittenen Ver- gewaltigungen durch ihren Schwager sind unbestrittenermassen äusserst bedauerliche Ereignisse und deren Glaubhaftigkeit wird vom Bundesver- waltungsgericht auch nicht bezweifelt. Ferner ist nicht in Abrede zu stellen, dass es aufgrund eines Verdachts, telefonischen Kontakt zu einem ande- ren Mann gehabt zu haben, zu familiären Problemen gekommen sein kann und auch ihre Kinder unter den Misshandlungen des Schwagers zu leiden hatten. Hingegen ist es ihr nicht gelungen, konkret und überzeugend aus- zuführen, dass sie die erlittenen Misshandlungen auch in Afghanistan zu befürchten hätte und in ihrem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden könnte. Ihre Rüge, sie sei von der Vorinstanz unge- nügend dazu befragt worden, ob sie in Afghanistan allfälligen Bedrohungen durch die dort lebenden Familienangehörigen ausgesetzt sei, ist der Boden entzogen, zumal sie diesbezüglich während der Anhörung zweimal befragt worden war (vgl. SEM-Akte A19/16, F115-116). Ausserdem erklärte sie, die
D-1950/2022 Seite 12 Verwandten ihres Ehemannes nie getroffen zu haben und im Zusammen- hang mit der angedrohten Zwangsverheiratung ausschliesslich von ihrem Schwager sprach (vgl. SEM-Akte A19/16, F23, F79, F113).
E. 8.1 Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, im Iran mit dem Christentum in Kontakt gekommen, in Griechenland konvertiert und getauft worden und deswegen nun in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es bleibt somit zu prüfen, ob des- halb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Personen, deren Apostasie in Afghanistan bekannt wird, objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben (vgl. das Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]). Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene diskrete Verhalten abzuwenden, oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. a.a.O. E. 7.5.5 f.). Dass sich die Situation für Apostatinnen und Apostaten infolge der Macht- übernahme durch die Taliban im August 2021 diesbezüglich verbessert hätte, ist nicht zu erwarten, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist (bestätigt in den Urteilen E-4624/2021 vom 11. November 2021 E. 7.1 ff. und E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.2).
E. 8.3 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei rund sechs oder sieben Monate vor ihrer Ausreise aus dem Iran erstmals mit dem Christentum in Berührung gekommen und habe in dieser Zeit zweimal eine Hauskirche besucht. Andere religiöse Aktivitäten, ausser einem telefoni- schen Austausch mit dem Freund ihres Bruders, seien nicht erfolgt (vgl. SEM-Akte A19/16, F79, F83-88). Der eingereichten Taufurkunde kann weiter entnommen werden, dass die Taufe respektive die formelle Konver- sion am 14. November 2021 in Griechenland erfolgte. Ferner erklärte sie in ihrer Anhörung explizit, sich im Iran lediglich für das Christentum interes- siert, eine Konversion jedoch noch nicht in Betracht gezogen zu haben (vgl. SEM-Akte A19/16, F87), weshalb dem erstmals auf Beschwerde- ebene geltend gemachten Vorbringen, bereits im Iran als Christin gelebt zu haben, der Boden entzogen ist. Weiter führte sie aus, dass lediglich eine oder zwei ihrer Freundinnen sowie ihr in Europa lebender, selber zum Christentum konvertierter Bruder über ihre Glaubenseinstellung im Bilde seien. Ihre Mutter, der Schwager und dessen Familie würden jedoch nichts
D-1950/2022 Seite 13 über ihre Hinwendung zum Christentum wissen. Auch stehe sie mit nie- manden aus Afghanistan in Kontakt (vgl. SEM-Akte A19/16, F79, F87-88, F100). Obwohl sie die Befürchtung hegte, dass ihre Konversion bekannt werde, machte sie keine diesbezüglichen Ereignisse geltend. Vor diesem Hintergrund ist demnach davon auszugehen, dass ihre Konversion weder in Afghanistan noch im Iran bekannt sein dürfte. Angesichts ihrer nieder- schwelligen Aktivitäten im Iran und in der Schweiz – zweimalige Besuche im (…) im H._______ sowie das Vorlesen der Bibel für Frauen im Asylzent- rum – ist davon auszugehen, dass es ihr bei einer (hypothetischen) Rück- kehr nach Afghanistan möglich wäre, ihre religiöse Überzeugung weiterhin im selben Mass diskret auszuleben (vgl. SEM-Akte A19/16, F95-99). Auch ist nicht davon auszugehen, dass sie ein Doppelleben führen oder ihre re- ligiöse Überzeugung derart unterdrücken müsste, dass sie einem unerträg- lichen psychischen Druck ausgesetzt wäre.
E. 9 Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsge- richt zusammenfassend zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei ei- ner allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat ausgesetzt zu sein, darzule- gen. Sie konnte nichts vorbringen, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder diese zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.3 Nachdem das SEM die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zu- mutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
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E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfah- rens grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2022 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche fi- nanzielle Veränderung gibt, sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen.
E. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2022 wurden die Beschwerdefüh- renden aufgefordert, eine Person zu benennen, welche als amtliche Rechtsbeiständin oder als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden soll. MLaw Shirin Fallahpour, welche die Voraussetzungen an eine amtli- che Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG erfüllt, ist als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden einzusetzen und un- geachtet des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die amtli- che Rechtsvertreterin wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert, weshalb der Aufwand erst ab deren Einsetzung zu entschädigen ist. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gelegt, ihr ist bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich ein minimer Aufwand entstanden. Das amtliche Honorar ist aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfak- toren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des geltenden Stundenansatzes für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter von Fr. 100.– bis Fr. 150.– auf Fr. 200.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1950/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Shirin Fallahpour, wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerde- führenden eingesetzt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Shirin Fallahpour wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 200.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1950/2022 Urteil vom 23. Januar 2023 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Shirin Fallahpour, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste gemäss eigenen Angaben im Alter von neun beziehungsweise zehn Jahren von Afghanistan in den Iran aus. Im April oder Mai 2019 verliess sie gemeinsam mit ihren beiden Söhnen B._______ (gleiche N-Nummer, anderes Verfahren) und C._______ den Iran und reiste über die Türkei nach Griechenland. A.b Nachdem der Sohn B._______ am 3. Mai 2021 in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch gestellt hatte, wurde dieser mit Verfügung des SEM vom 31. August 2021 vorläufig aufgenommen. A.c Am 17. September 2021 erfolgte die Zustimmung des SEM auf ein Ersuchen der griechischen Behörden, um die Überstellung der beiden Beschwerdeführenden A._______ und C._______ in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung. A.d Am 19. Januar 2022 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn C._______ in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchten sie im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ um Asyl. B. B.a Am 24. Januar 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.b Am 17. März 2022 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. B.c Zu ihrer Biographie legte die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige der Ethnie der Hazara, dar, sie sei in der Provinz Uruzgan geboren und habe bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2000/2001 im Dorf E._______respektive in verschiedenen Dörfern der Region Ghazni gelebt. Nachdem ihr Vater verstorben sei, seien sie und ihre Familie mithilfe ihres Onkels in den Iran gezogen. Nach ihrer Heirat habe sie mit ihren beiden Söhnen und der Familie des Schwagers in der Region Karaj in einem kleinen Dorf gewohnt. Da ihr Ehemann für die nationale afghanische Armee tätig gewesen sei, habe er sich selten im Iran aufgehalten und sei schliesslich im Jahr 2016 im Krieg getötet worden. Ihre Mutter lebe im Iran und ihr Bruder habe in F._______ Asyl erhalten. Sie habe nie eine offizielle Schule besucht, habe jedoch bei einer Person Schreiben und Lesen gelernt. Da ihr Schwager finanziell für sie verantwortlich gewesen sei und sie zudem über keine Arbeitsbewilligung im Iran verfügt habe, habe sie lediglich manchmal für Bekannte genäht, sei ansonsten jedoch keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. B.d Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie anlässlich des Besuchs ihres Bruders im Iran 2018 zweimal gemeinsam eine Hauskirche besucht hätten. Da ihr die dortige Stimmung und die Leute sehr zugesagt hätten, habe sie angefangen, sich für das Christentum zu interessieren. Durch ihren Bruder habe sie einen seiner Freunde namens G._______, einen Christen, kennengelernt. Sie hätten ihre Telefonnummern ausgetauscht, einander heimlich geschrieben und sich über das Christentum unterhalten. Sie habe sich sehr für diese Religion interessiert, sei jedoch nicht konvertiert. Lediglich eine oder zwei ihrer Freundinnen sowie ihr Bruder hätten gewusst, dass sie Interesse am Christentum aufweise. Da sie häufig Nachrichten an G._______ versendet habe, habe ihr Schwager angefangen sie zu verdächtigen, eine Beziehung zu einem anderen Mann zu führen. Deshalb habe er sie sowie ihre beiden Kinder nicht mehr aus dem Haus gelassen. Gemäss der (familieninternen) Tradition habe er sie als Zweitfrau ehelichen wollen. Sie sei damit jedoch nicht einverstanden gewesen. Rund ein halbes Jahr vor ihrer Ausreise habe er angefangen, sie sowie vor allem ihre beiden Söhne zu schlagen und es sei regelmässig zu Auseinandersetzungen gekommen. Manchmal habe er den Kindern nichts zu essen gegeben, um sie als Mutter unter Druck zu setzen, ihn zu heiraten. Mehrere Male habe er sie auch vergewaltigt. Im Zusammenhang mit ihrer Weigerung ihn zu ehelichen, habe der Schwager ihr erklärt, dass sie zu ihrer Mutter ziehen und ihm die Söhne, welche gemäss dem islamischen Gesetz ihm zustehen würden, überlassen müsse. Er habe ihre beiden Söhne nach Afghanistan zu seinen Familienangehörigen bringen wollen. Da sie weder den Schwager habe heiraten noch ihm die Kinder habe überlassen und auszuziehen wollen, habe sie sich entschlossen zu fliehen. Unter dem Vorwand, ihre kranke Mutter zu besuchen, seien sie zusammen mit einem Bekannten ihres Bruders aus dem Iran ausgereist. Nach ihrer Flucht habe der Schwager nach ihr bei ihrer Mutter gesucht und diese bedroht. Danach sei die Mutter umgezogen und habe seither nichts mehr von ihm gehört, da dieser deren Adresse nicht kenne. Auch sei er nicht im Bilde darüber, dass sie aus dem Iran ausgereist sei. Sie befürchte jedoch einerseits, dass ihr Schwager ihr die Söhne wegnehmen und sie umbringen werde, anderseits habe sie Angst, aufgrund ihrer Konversion verfolgt zu werden. In der Schweiz habe sie das (...), eine Hauskirche im H._______, zwei Mal besucht und lese im Asylzentrum den geflüchteten Frauen die Bibel vor. Dem Gesuch lagen der Taufschein der Beschwerdeführerin vom 14. November 2021 - in Griechenland von der (...) Kirche I._______ ausgestellt - sowie diverse medizinische, in griechischer Schrift verfasste, Unterlagen bei. C. C.a Mit Verfügung des SEM vom 22. März 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton J._______ zugewiesen. C.b Gleichentags legte die damalige Rechtvertretung ihr Mandat nieder und reichte mit Eingabe vom 24. März 2022 die Original-Tazkira (ausgestellt am 9. August 2020) der Beschwerdeführerin inklusive einer «legalisierten» Übersetzung ein. D. Mit Verfügung vom 4. April 2022 - eröffnet am 5. April 2022 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Gleichzeitig wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. E. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe vom 26. April 2022 (Datum Poststempel: 27. April 2022) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen oder subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen und vom SEM neu zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Es sei zudem eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Sodann wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Person zu benennen, welche als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 stellten die Beschwerdeführenden den Antrag, dass MLaw Shirin Fallahpour der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht D._______ als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen sei und stellten fest, dass in der Beschwerde vom 26. April 2022 fälschlicherweise auch der Sohn B._______ als Beschwerdeführer aufgeführt worden sei. H. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, das Vertretungsverhältnis zwischen der Rechtsvertreterin und den Beschwerdeführenden formell mittels einer Vollmacht auszuweisen. Die entsprechende Vollmacht ging am 2. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2022, welche den Beschwerdeführenden am 20. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden A._______ und C._______ haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten. 1.3.2 Mit Verfügung vom 31. August 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft von B._______, wies sein Asylgesuch ab und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb die Verfügung von B._______ in Rechtskraft erwachsen ist. Folglich ist er im vorliegenden Verfahren nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf seine Anträge nicht einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Streitgegenstand bilden vorliegend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. April 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). 4.5 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz äusserte sich hinsichtlich des drohenden Ehrenmordes aufgrund der verweigerten Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin dahingehend, dass Asylgründe stets in Bezug auf das Heimatland der betreffenden Person oder das Land, wo sie zuletzt wohnte, zu prüfen seien. Der Begriff des letzten Wohnortes gelte nur für staatenlose Personen. Die Beschwerdeführerin verfüge über die afghanische Staatsangehörigkeit, weshalb letzterer Zusatz nicht zur Anwendung gelange. Allfällige Asylvorbringen, welche sich im Iran ereignet hätten, seien demnach einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatland zu einer Verfolgungssituation führten. Ihr Vorbringen, bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan von der Familie des Schwagers umgebracht zu werden, sei eine reine Mutmassung, da sie keine konkreten Ereignisse zu diesen Todesdrohungen habe ausführen können. Ihre pauschale Behauptung, dass es sich um eine Familie handle, welche ihre Drohungen in die Tat umsetze, genüge nicht, um eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu begründen. Zudem gehe der Schwager davon aus, dass sie sich immer noch im Iran aufhalte und es sei unwahrscheinlich, dass sie die Verwandten bei einer allfälligen Rückkehr in Afghanistan ausfindig machen würden. Bezüglich ihrer Konversion sei festzustellen, dass sie sich erst im November 2021 in Griechenland habe taufen lassen. Ihren Schilderungen zufolge würden lediglich ihr Bruder sowie zwei ihrer Bekannten über ihre religiöse Einstellung Bescheid wissen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Konversion in Afghanistan bekannt sei und eine allfällige Rückkehr dorthin zu einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes führen würde. Sodann könne auch aufgrund der Aktenlage nicht darauf geschlossen werden, dass sie wegen ihrer geltend gemachten Probleme im Iran auch in Afghanistan flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte. Aus diesem Grund könne darauf verzichtet werden, ihre im Iran erlebten Ereignisse auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen. 5.2 In der Beschwerde äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihrer Verfolgung wegen der verweigerten Einwilligung in die Ehe als Zweitfrau, dass der Schwager sie und ihre beiden Söhne geschlagen, ihnen das Essen verweigert und sie selber mehrmals vergewaltigt habe. Es sei in der afghanischen Kultur normal, dass eine Witwe einen ihrer Schwager heiraten müsse. Aus diesem Grund hätte sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten, dass sie von den anderen Brüdern bedroht würde und sie einen von ihnen heiraten müsse. Die Vorinstanz sei dabei nicht näher auf ihre frauenspezifischen Fluchtgründe eingegangen. Sowohl im Iran wie auch in Afghanistan könne sie auf keinen staatlichen Schutz in Bezug auf eine Zwangsehe oder den ihr angedrohten Ehrenmord zählen. Zudem sei sie zum Christentum konvertiert und habe bereits im Iran als Christin gelebt. Auch in der Schweiz besuche sie regelmässig das (...), eine private Kirche und lese die Bibel in Farsi. Als Christin würde sie in Afghanistan verfolgt werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist überzeugend darzulegen, dass sie flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung, auf welche im Übrigen zu verweisen ist, zutreffend fest, dass ihre vorgebrachten Schwierigkeiten insbesondere im Zusammenhang mit den frauenspezifischen Fluchtgründen im Iran keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen, da die in einem Drittstaat erlittenen Nachteile nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sofern sie nicht auch im Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen. 6.2 Nach Einschätzung des Gerichts ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan von Seiten der Verwandten ihres Schwagers eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben drohen würde. Ferner lässt sich auch aus ihrer Darstellung, dass sie gemäss familieninterner Tradition als Witwe den Schwager hätte heiraten oder das Haus ohne ihre Kinder verlassen müssen, keine ernsthafte Bedrohung entnehmen, zumal sie von ihrem Schwager erst rund sechs Jahre nach dem Tod ihres Ehemannes respektive erst sechs bis sieben Monate vor ihrer Ausreise (aus dem Iran) unter Druck gesetzt worden sein soll, ihn zu heiraten. Wäre sie tatsächlich einer Zwangsverheiratung durch ihren Schwager und unter Druck von dessen konservativen familiären Ansichten gestanden, hätte dieser kaum sechs Jahre zugewartet, sie zur Zweitfrau zu nehmen oder sie mit einem seiner Brüder oder anderen Verwandten zu verheiraten. 6.3 Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan aufgrund des verstorbenen Ehemanns beziehungsweise Vaters eine Reflexverfolgung zu befürchten hätten. Neben der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder genaues über dessen Tätigkeiten bei der nationalen afghanischen Armee noch über die Umstände, wie dieser verstorben ist, zu schildern wusste, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Taliban zum heutigen Zeitpunkt und somit rund sieben Jahre nach dem Tod des Ehemannes beziehungsweise Vaters respektive rund fünf Jahre vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 einen Zusammenhang mit den Beschwerdeführenden herstellen würden (vgl. SEM-Akte A19/16, F45-50) und sie als Witwe beziehungsweise Sohn eines Armeeangehörigen der nationalen afghanischen Armee identifizieren würden. Zudem reicht eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht aus, um eine Furcht objektiv zu begründen, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/ 57 E. 2.5). Vorliegend sind keine entsprechenden konkreten Indizien hierfür ersichtlich. 7. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 7.2 Die Schilderung der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Flucht vor einer drohenden Zwangsheirat mit ihrem Schwager einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, weil dieser aus einer muslimisch konservativen Familie stamme und diese ihre Drohungen in Tat umsetze, sind unter dem Blickwinkel von subjektiven Nachfluchtgründen zu beurteilen (vgl. SEM-Akte A19/16, F80, F114). 7.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin eine Beziehung unterstellt wurde und sie deshalb einen Ehrenmord zu befürchten hätte, bezieht sich lediglich auf Vermutungen. Sie brachte keine konkreten Umstände, Bedrohungen oder Ereignisse vor, worauf sich diese Befürchtung stützen könnte. Hierzu gab sie lediglich vage zu Protokoll, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan von der Familie ihres Ehemannes getötet werden würde, weil sie mit ihrer Flucht die Familienehre ruiniert habe und es in der afghanischen Kultur ein Einfaches sei, über das Schicksal der anderen zu bestimmen (vgl. SEM-Akte A19/16, F45, F50, F80, F108-110, F113-115). Obwohl es zutreffen mag, dass in der afghanischen Kultur oftmals vorwiegend durch Männer über das Leben von Frauen entschieden wird, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, nähere Angaben zur befürchteten Bedrohung durch die in Afghanistan lebende Familie anzubringen. Ihre erlittenen Vergewaltigungen durch ihren Schwager sind unbestrittenermassen äusserst bedauerliche Ereignisse und deren Glaubhaftigkeit wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht bezweifelt. Ferner ist nicht in Abrede zu stellen, dass es aufgrund eines Verdachts, telefonischen Kontakt zu einem anderen Mann gehabt zu haben, zu familiären Problemen gekommen sein kann und auch ihre Kinder unter den Misshandlungen des Schwagers zu leiden hatten. Hingegen ist es ihr nicht gelungen, konkret und überzeugend auszuführen, dass sie die erlittenen Misshandlungen auch in Afghanistan zu befürchten hätte und in ihrem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden könnte. Ihre Rüge, sie sei von der Vorinstanz ungenügend dazu befragt worden, ob sie in Afghanistan allfälligen Bedrohungen durch die dort lebenden Familienangehörigen ausgesetzt sei, ist der Boden entzogen, zumal sie diesbezüglich während der Anhörung zweimal befragt worden war (vgl. SEM-Akte A19/16, F115-116). Ausserdem erklärte sie, die Verwandten ihres Ehemannes nie getroffen zu haben und im Zusammenhang mit der angedrohten Zwangsverheiratung ausschliesslich von ihrem Schwager sprach (vgl. SEM-Akte A19/16, F23, F79, F113). 8. 8.1 Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, im Iran mit dem Christentum in Kontakt gekommen, in Griechenland konvertiert und getauft worden und deswegen nun in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es bleibt somit zu prüfen, ob deshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Personen, deren Apostasie in Afghanistan bekannt wird, objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben (vgl. das Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]). Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene diskrete Verhalten abzuwenden, oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. a.a.O. E. 7.5.5 f.). Dass sich die Situation für Apostatinnen und Apostaten infolge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 diesbezüglich verbessert hätte, ist nicht zu erwarten, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist (bestätigt in den Urteilen E-4624/2021 vom 11. November 2021 E. 7.1 ff. und E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.2). 8.3 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei rund sechs oder sieben Monate vor ihrer Ausreise aus dem Iran erstmals mit dem Christentum in Berührung gekommen und habe in dieser Zeit zweimal eine Hauskirche besucht. Andere religiöse Aktivitäten, ausser einem telefonischen Austausch mit dem Freund ihres Bruders, seien nicht erfolgt (vgl. SEM-Akte A19/16, F79, F83-88). Der eingereichten Taufurkunde kann weiter entnommen werden, dass die Taufe respektive die formelle Konversion am 14. November 2021 in Griechenland erfolgte. Ferner erklärte sie in ihrer Anhörung explizit, sich im Iran lediglich für das Christentum interessiert, eine Konversion jedoch noch nicht in Betracht gezogen zu haben (vgl. SEM-Akte A19/16, F87), weshalb dem erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, bereits im Iran als Christin gelebt zu haben, der Boden entzogen ist. Weiter führte sie aus, dass lediglich eine oder zwei ihrer Freundinnen sowie ihr in Europa lebender, selber zum Christentum konvertierter Bruder über ihre Glaubenseinstellung im Bilde seien. Ihre Mutter, der Schwager und dessen Familie würden jedoch nichts über ihre Hinwendung zum Christentum wissen. Auch stehe sie mit niemanden aus Afghanistan in Kontakt (vgl. SEM-Akte A19/16, F79, F87-88, F100). Obwohl sie die Befürchtung hegte, dass ihre Konversion bekannt werde, machte sie keine diesbezüglichen Ereignisse geltend. Vor diesem Hintergrund ist demnach davon auszugehen, dass ihre Konversion weder in Afghanistan noch im Iran bekannt sein dürfte. Angesichts ihrer niederschwelligen Aktivitäten im Iran und in der Schweiz - zweimalige Besuche im (...) im H._______ sowie das Vorlesen der Bibel für Frauen im Asylzentrum - ist davon auszugehen, dass es ihr bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre, ihre religiöse Überzeugung weiterhin im selben Mass diskret auszuleben (vgl. SEM-Akte A19/16, F95-99). Auch ist nicht davon auszugehen, dass sie ein Doppelleben führen oder ihre religiöse Überzeugung derart unterdrücken müsste, dass sie einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre.
9. Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat ausgesetzt zu sein, darzulegen. Sie konnte nichts vorbringen, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder diese zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihr Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Nachdem das SEM die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2022 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche finanzielle Veränderung gibt, sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2022 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Person zu benennen, welche als amtliche Rechtsbeiständin oder als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden soll. MLaw Shirin Fallahpour, welche die Voraussetzungen an eine amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG erfüllt, ist als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden einzusetzen und ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Rechtsvertreterin wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert, weshalb der Aufwand erst ab deren Einsetzung zu entschädigen ist. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gelegt, ihr ist bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich ein minimer Aufwand entstanden. Das amtliche Honorar ist aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des geltenden Stundenansatzes für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter von Fr. 100.- bis Fr. 150.- auf Fr. 200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Shirin Fallahpour, wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerde-führenden eingesetzt.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Shirin Fallahpour wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 200.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl