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E-4624/2021

E-4624/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige, verliessen den Iran gemäss eigenen Angaben am 27. Juni 2019. Am 9. Juli 2021 reisten sie in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. B. Am 14. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei hazarischer Ethnie und stamme aus der Provinz C._______. Vor (...) Jahren habe er Afghanistan in Richtung D._______, E._______, verlassen. Seit (...) Jahren sei er verheiratet und habe mit seiner Ehefrau (...) Töchter. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei hazarischer Ethnie und im E._______ geboren worden. B.a Gleichentags beauftragten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 21. Juli 2021 fanden die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. C.a Dabei gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau und (...) Töchter befänden sich derzeit in Griechenland. Die (...) Tochter - die Beschwerdeführerin -, welche gesundheitliche Probleme habe, sei mit ihm in die Schweiz gereist. Er selbst habe Probleme mit dem (...), da eine (...) worden sei. C.b Die Beschwerdeführerin führte aus, seit ihrer Kindheit sei sie krank. Im E._______ sei sie insgesamt vier Mal am (...) operiert worden; die Probleme mit der (...) bestünden aber weiterhin. D. Am 27. August 2021 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. E. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 14. September 2021 einlässlich zu ihren Asylgründen an. E.a Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf F._______, Distrikt G._______, geboren. Sein Vater sei von einem (...) wegen einer (...) umgebracht worden. Er sei Einzelkind. Infolge einer erneuten Heirat seiner Mutter habe er (...) Halbgeschwister. Im Dorf habe es keine Schule gegeben. Er habe wenige Monate eine Koranschule besucht und sei Analphabet. Im Alter von (...) oder (...) Jahren habe er begonnen, in der (...) und (...) zu arbeiten. Als (...) sei er mit seiner Mutter nach H._______ gegangen. Nach (...) Jahren hätten sie H._______ in Richtung E._______ verlassen. Dort habe er während der Arbeit in der (...) seine Ehefrau kennengelernt. Seine Mutter und (...) Halbgeschwister lebten in D._______. Ein (...) sei im Jahr (...)17 nach Afghanistan zurückgekehrt; seither habe er nichts mehr von ihm gehört. Abgesehen von einem Onkel und dessen beiden Söhnen, mit welchen er ebenfalls seit Jahren keinen Kontakt mehr habe, habe er keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Auch sonst habe er mit niemandem Kontakt in Afghanistan. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe Afghanistan wegen der (...) innerhalb der Familie und dem Krieg verlassen. Nach der Ermordung des Vaters durch (...) habe sich seine Mutter nicht mehr sichergefühlt. Bis im Jahr (...)17 sei er in Kontakt mit den beiden Onkeln gestanden, die damals in die (...) involviert gewesen seien. Er habe ihnen während Jahren geschrieben, dass er das (...), worauf er jeweils bedroht worden sei. Ein Onkel sei mittlerweile verstorben. Als weitere Asylgründe gab er an, er werde als Hazara von den Taliban sowie dem sogenannten Islamischen Staat (IS) als Ungläubig betrachtet. Ferner sei er in Griechenland zum Christentum konvertiert. Den E._______ habe er mit seiner Familie verlassen müssen, weil seine Ehefrau und (...) Töchter nach einem Besuch eines Kurses der «I._______» ([...]) festgenommen worden seien. Es sei ein Verfahren gegen sie eröffnet worden. Es sei ihm angeboten worden, die Anklage fallen zu lassen, falls er für (...) Monate nach J._______ in den (...) gehe. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschieden. Ferner habe er vor (...) oder (...) Jahren im E._______ einen Film über das Christentum gesehen und von einem Arbeitskollegen eine Bibel erhalten, welche seine Ehefrau in den Müll geworfen habe. Nach der Ankunft auf der griechischen Insel K._______ im September 2019 seien er erneut mit dem Christentum in Kontakt gekommen. Er und seine Familie hätten eine Pfarrerin kennengelernt, welche ihnen aus der Bibel vorgelesen habe. Sie hätten regelmässig religiöse Kurse besucht. Im (...) 2020 seien sie in Griechenland getauft worden. Durch die Konversion zum Christentum wolle er sich nicht mehr an seinem Onkel rächen und könne verzeihen. In L._______ habe er (...) Personen missioniert und sei aufgrund seines Glaubens bedroht worden. In der Schweiz seien er und seine Familie bisher etwa vier oder fünf Mal in die Kirche gegangen. Ab und zu komme eine Person in die Unterkunft und bete mit ihnen. Bisher habe er keine Möglichkeit gehabt, mit Personen ausserhalb der Kirche über seinen Glauben zu sprechen. E.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei im E._______ geboren und aufgewachsen. In Afghanistan sei sie nie gewesen. Die Schule habe sie bis zur (...) Klasse besucht. Die Familie habe den E._______ verlassen müssen, weil sie, ihre Mutter sowie (...) nach Besuch einer (...) einen Tag lang inhaftiert worden seien. Nach Afghanistan könne sie aufgrund einer (...) innerhalb der Familie und ihrer hazarischen Ethnie nicht zurückkehren. In Griechenland sei sie zum Christentum konvertiert. Sie habe die Bibel gelesen und sich taufen lassen. In der Schweiz sei sie jeweils sonntags in die Kirche gegangen. Der Gottesdienst finde aber auf Deutsch statt, weshalb sie nicht mehr daran teilgenommen habe. Stattdessen nehme sie über «Zoom» an Gottesdiensten auf Farsi teil, welche in Griechenland stattfinden würden. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden eine Übersetzung ihrer Tazkiras, ihre Taufscheine, E._______ Flüchtlingsausweise, diverse Arzt- und Spitalberichte aus der Schweiz, Arztberichte aus Griechenland mit Übersetzung - alles jeweils in Kopie - und ein Schreiben einer Kirche vom 13. September 2021 im Original zu den Akten. F. F.a Am 22. September 2021 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. F.b Am folgenden Tag nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. G. Mit Verfügung vom 24. September 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. H. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Ziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und zur erneuten Prüfung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden zwei Schreiben einer Kirche in Griechenland vom 13. September 2021, zwei Taufscheine vom 21. September 2020, ein Schreiben einer Privatperson vom 13. April 2021, ein Schreiben eines Pfarrers und 12. September 2021, eine Schnellsuche für OSAR-Länderanalysen zu Afghanistan: Apostasie vom 2. April 2020, einen Beitrag von M._______ zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017 und ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Afghanistan: Rückkehrgefährdung aufgrund von «Verwestlichung» vom 26. März 2021 zu den Akten. I. Am 22. Oktober 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 3 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Die Ziffer 2 (Asyl) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offen-sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän-digkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die mutmassliche Verfolgung durch den Onkel aufgrund einer (...) sei nicht auf ein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zurückzuführen, weswegen sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Allfällige Asylvorbringen, die sich im E._______ ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führten. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Probleme im E._______ auch in Afghanistan entsprechende Nachteile zu befürchten habe, weswegen darauf verzichtet werde, das im E._______ Erlebte einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Die im E._______ erlittenen Nachteile seien demnach flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Betreffend die in Griechenland erfolgte Konversion der gesamten Familie zum Christentum habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, er lebe seinen Glauben in der Schweiz frei aus und andere Afghanen würden davon erfahren. Weder in Griechenland noch in der Schweiz habe er aber seinen Glauben in exponierter Art und Weise ausgeübt. Er habe Afghanistan vor über (...) Jahren verlassen und die Beschwerdeführerin sei im E._______ geboren und nie in Afghanistan gewesen. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, er kenne niemanden in Afghanistan und habe zu niemandem Kontakt. Letztmals habe er im Jahr (...) mit einem Onkel Kontakt gehabt. Es sei daher schlicht nicht möglich, dass jemand in Afghanistan von der Konversion erfahren könnte und die Beschwerdeführenden bei einer hypothetischen Rückkehr Nachteile zu befürchten hätten. Die pauschale Behauptung, in Afghanistan gingen die Menschen fünf Mal am Tag in die Moschee und es deshalb auffallen würde, wenn sie nicht hingehen würden, reiche nicht aus, um eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen. Auch in Afghanistan gebe es viele Menschen, die selten oder nie in die Moschee gingen. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel, namentlich die Taufurkunde und Schreiben der Kirche nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen, da die Konversion nicht angezweifelt werde. Dieses Vorbringen sei demnach flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant.

E. 6.2 In der Rechtmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, in Griechenland zum Christentum konvertiert zu sein, womit sie subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllen würden. Sie hätten sich in Griechenland taufen lassen und regelmässig Gottesdienste besucht. Auch in der Schweiz würden sie Gottesdienste und Bibelkurse besuchen. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan würden sie ihren Glauben weiterhin ausleben und andere Menschen überzeugen wollen, zum Christentum zu konvertieren. Die Vorinstanz übersehe, dass ein Onkel des Beschwerdeführers in Afghanistan lebe, welcher deren Apostasie bekannt machen werde. Apostasie gelte in Afghanistan als Straftat und könne mit Todesstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren belegt werden. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung könne das tägliche und riskante Verstecken sowie Verleugnen der inneren Überzeugung im Kontext der konservativ und religiös geprägten Gesellschaft Afghanistans zu einem unerträglichen psychischen Druck führen. Angesichts ihres ausgeprägten Missionierungsbedürfnisses sei eine diskrete Glaubensausübung gar nicht möglich. Ferner sei davon auszugehen, dass sich die Verfolgung von religiösen Minderheiten mit der Machtübernahme durch die Taliban intensivieren werde. Schliesslich sei eine Gefährdung nur schon aufgrund der Rückkehr der Beschwerdeführenden aus dem «Westen» anzunehmen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Personen, deren Apostasie (Abfall vom Glauben; vgl. das Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]) in Afghanistan bekannt wird, objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben. Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden, oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. a.a.O. E. 7.5.5 f.). Dass sich die Situation für Apostaten und Apostatinnen infolge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 diesbezüglich verbessert hätte, ist nicht zu erwarten, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist.

E. 7.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan vor über (...) Jahren verlassen hat und sich die Beschwerdeführerin nie dort aufgehalten hat. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers leben lediglich ein Onkel und dessen beiden Söhne in Afghanistan. Mit diesen pflegt er seit Jahren keinen Kontakt mehr und auch mit niemandem sonst in Afghanistan (vgl. SEM-Akten 1101947-60/15 F28 f., F43, F68 und F71 ff.). Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Verwandten oder Drittpersonen in Afghanistan von der Konversion der Beschwerdeführenden erfahren haben. Die Beschwerdeführenden könnten daher bei einer allfälligen Rückkehr in einem Umfeld leben, in welchem die soziale Kontrolle nicht derart ausgeprägt ist, dass ihre religiöse Überzeugung von Interesse wäre beziehungsweise die Abkehr vom Islam zwangsläufig auffallen würde. Ferner beschränkt sich die Glaubensausübung der Beschwerdeführenden in der Schweiz auf das Besuchen von Gottesdiensten und beten in der Unterkunft. Ausserhalb der Kirche hätten sie noch keine Gelegenheit gehabt, über ihren Glauben zu sprechen (vgl. a.a.O. F86). Von einem ausgeprägten Missionierungsbedürfnis kann demnach - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht die Rede sein. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan ein Doppelleben führen oder ihre religiöse Überzeugung derart unterdrücken müssten, dass sie einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wären. Die eingereichten Beweismittel, insbesondere die Taufscheine und Bestätigungen über die Glaubensausübung der Beschwerdeführenden, sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen, zumal die Konversion unabhängig von deren Glaubhaftigkeit flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. Auch der Aufenthalt in einem westlichen Land begründet nicht per se eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung.

E. 7.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, ist festzuhalten, dass ihnen zahlreiche Fragen zur geltend gemachten Konversion gestellt wurden (vgl. SEM-Akten 1101947-60/15 F76 ff. und 1101947-59/8 F23 ff.). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, ist nicht entscheidend, ob die befragende Person oder die Rechtsvertretung die Fragen stellt. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführenden nicht nur von der Rechtsvertretung, sondern auch von der Mitarbeiterin des SEM zur Konversion befragt (vgl. etwa SEM-Akten 1101947-60/15 F76 und F78 ff. und 1101947-59/8 F23 ff.). Zudem werden in der Beschwerde keine neuen Sachverhaltselemente in Bezug auf die Konversion vorgebracht. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht rügen, indem die Vorinstanz die von ihnen zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht gewürdigt habe, ist festzuhalten, dass sich die Vor-instanz mit den wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und Zuweisung ins erweiterte Verfahren kein Anlass besteht.

E. 7.4 Zusammenfassend ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschw-erdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4624/2021 Urteil vom 11. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Marcus Hegelein, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung(ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige, verliessen den Iran gemäss eigenen Angaben am 27. Juni 2019. Am 9. Juli 2021 reisten sie in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. B. Am 14. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei hazarischer Ethnie und stamme aus der Provinz C._______. Vor (...) Jahren habe er Afghanistan in Richtung D._______, E._______, verlassen. Seit (...) Jahren sei er verheiratet und habe mit seiner Ehefrau (...) Töchter. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei hazarischer Ethnie und im E._______ geboren worden. B.a Gleichentags beauftragten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 21. Juli 2021 fanden die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. C.a Dabei gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau und (...) Töchter befänden sich derzeit in Griechenland. Die (...) Tochter - die Beschwerdeführerin -, welche gesundheitliche Probleme habe, sei mit ihm in die Schweiz gereist. Er selbst habe Probleme mit dem (...), da eine (...) worden sei. C.b Die Beschwerdeführerin führte aus, seit ihrer Kindheit sei sie krank. Im E._______ sei sie insgesamt vier Mal am (...) operiert worden; die Probleme mit der (...) bestünden aber weiterhin. D. Am 27. August 2021 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. E. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 14. September 2021 einlässlich zu ihren Asylgründen an. E.a Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf F._______, Distrikt G._______, geboren. Sein Vater sei von einem (...) wegen einer (...) umgebracht worden. Er sei Einzelkind. Infolge einer erneuten Heirat seiner Mutter habe er (...) Halbgeschwister. Im Dorf habe es keine Schule gegeben. Er habe wenige Monate eine Koranschule besucht und sei Analphabet. Im Alter von (...) oder (...) Jahren habe er begonnen, in der (...) und (...) zu arbeiten. Als (...) sei er mit seiner Mutter nach H._______ gegangen. Nach (...) Jahren hätten sie H._______ in Richtung E._______ verlassen. Dort habe er während der Arbeit in der (...) seine Ehefrau kennengelernt. Seine Mutter und (...) Halbgeschwister lebten in D._______. Ein (...) sei im Jahr (...)17 nach Afghanistan zurückgekehrt; seither habe er nichts mehr von ihm gehört. Abgesehen von einem Onkel und dessen beiden Söhnen, mit welchen er ebenfalls seit Jahren keinen Kontakt mehr habe, habe er keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Auch sonst habe er mit niemandem Kontakt in Afghanistan. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe Afghanistan wegen der (...) innerhalb der Familie und dem Krieg verlassen. Nach der Ermordung des Vaters durch (...) habe sich seine Mutter nicht mehr sichergefühlt. Bis im Jahr (...)17 sei er in Kontakt mit den beiden Onkeln gestanden, die damals in die (...) involviert gewesen seien. Er habe ihnen während Jahren geschrieben, dass er das (...), worauf er jeweils bedroht worden sei. Ein Onkel sei mittlerweile verstorben. Als weitere Asylgründe gab er an, er werde als Hazara von den Taliban sowie dem sogenannten Islamischen Staat (IS) als Ungläubig betrachtet. Ferner sei er in Griechenland zum Christentum konvertiert. Den E._______ habe er mit seiner Familie verlassen müssen, weil seine Ehefrau und (...) Töchter nach einem Besuch eines Kurses der «I._______» ([...]) festgenommen worden seien. Es sei ein Verfahren gegen sie eröffnet worden. Es sei ihm angeboten worden, die Anklage fallen zu lassen, falls er für (...) Monate nach J._______ in den (...) gehe. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschieden. Ferner habe er vor (...) oder (...) Jahren im E._______ einen Film über das Christentum gesehen und von einem Arbeitskollegen eine Bibel erhalten, welche seine Ehefrau in den Müll geworfen habe. Nach der Ankunft auf der griechischen Insel K._______ im September 2019 seien er erneut mit dem Christentum in Kontakt gekommen. Er und seine Familie hätten eine Pfarrerin kennengelernt, welche ihnen aus der Bibel vorgelesen habe. Sie hätten regelmässig religiöse Kurse besucht. Im (...) 2020 seien sie in Griechenland getauft worden. Durch die Konversion zum Christentum wolle er sich nicht mehr an seinem Onkel rächen und könne verzeihen. In L._______ habe er (...) Personen missioniert und sei aufgrund seines Glaubens bedroht worden. In der Schweiz seien er und seine Familie bisher etwa vier oder fünf Mal in die Kirche gegangen. Ab und zu komme eine Person in die Unterkunft und bete mit ihnen. Bisher habe er keine Möglichkeit gehabt, mit Personen ausserhalb der Kirche über seinen Glauben zu sprechen. E.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei im E._______ geboren und aufgewachsen. In Afghanistan sei sie nie gewesen. Die Schule habe sie bis zur (...) Klasse besucht. Die Familie habe den E._______ verlassen müssen, weil sie, ihre Mutter sowie (...) nach Besuch einer (...) einen Tag lang inhaftiert worden seien. Nach Afghanistan könne sie aufgrund einer (...) innerhalb der Familie und ihrer hazarischen Ethnie nicht zurückkehren. In Griechenland sei sie zum Christentum konvertiert. Sie habe die Bibel gelesen und sich taufen lassen. In der Schweiz sei sie jeweils sonntags in die Kirche gegangen. Der Gottesdienst finde aber auf Deutsch statt, weshalb sie nicht mehr daran teilgenommen habe. Stattdessen nehme sie über «Zoom» an Gottesdiensten auf Farsi teil, welche in Griechenland stattfinden würden. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden eine Übersetzung ihrer Tazkiras, ihre Taufscheine, E._______ Flüchtlingsausweise, diverse Arzt- und Spitalberichte aus der Schweiz, Arztberichte aus Griechenland mit Übersetzung - alles jeweils in Kopie - und ein Schreiben einer Kirche vom 13. September 2021 im Original zu den Akten. F. F.a Am 22. September 2021 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. F.b Am folgenden Tag nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. G. Mit Verfügung vom 24. September 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. H. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Ziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und zur erneuten Prüfung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden zwei Schreiben einer Kirche in Griechenland vom 13. September 2021, zwei Taufscheine vom 21. September 2020, ein Schreiben einer Privatperson vom 13. April 2021, ein Schreiben eines Pfarrers und 12. September 2021, eine Schnellsuche für OSAR-Länderanalysen zu Afghanistan: Apostasie vom 2. April 2020, einen Beitrag von M._______ zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017 und ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Afghanistan: Rückkehrgefährdung aufgrund von «Verwestlichung» vom 26. März 2021 zu den Akten. I. Am 22. Oktober 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 3 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Die Ziffer 2 (Asyl) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

4. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offen-sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän-digkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die mutmassliche Verfolgung durch den Onkel aufgrund einer (...) sei nicht auf ein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zurückzuführen, weswegen sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Allfällige Asylvorbringen, die sich im E._______ ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führten. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Probleme im E._______ auch in Afghanistan entsprechende Nachteile zu befürchten habe, weswegen darauf verzichtet werde, das im E._______ Erlebte einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Die im E._______ erlittenen Nachteile seien demnach flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Betreffend die in Griechenland erfolgte Konversion der gesamten Familie zum Christentum habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, er lebe seinen Glauben in der Schweiz frei aus und andere Afghanen würden davon erfahren. Weder in Griechenland noch in der Schweiz habe er aber seinen Glauben in exponierter Art und Weise ausgeübt. Er habe Afghanistan vor über (...) Jahren verlassen und die Beschwerdeführerin sei im E._______ geboren und nie in Afghanistan gewesen. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, er kenne niemanden in Afghanistan und habe zu niemandem Kontakt. Letztmals habe er im Jahr (...) mit einem Onkel Kontakt gehabt. Es sei daher schlicht nicht möglich, dass jemand in Afghanistan von der Konversion erfahren könnte und die Beschwerdeführenden bei einer hypothetischen Rückkehr Nachteile zu befürchten hätten. Die pauschale Behauptung, in Afghanistan gingen die Menschen fünf Mal am Tag in die Moschee und es deshalb auffallen würde, wenn sie nicht hingehen würden, reiche nicht aus, um eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen. Auch in Afghanistan gebe es viele Menschen, die selten oder nie in die Moschee gingen. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel, namentlich die Taufurkunde und Schreiben der Kirche nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen, da die Konversion nicht angezweifelt werde. Dieses Vorbringen sei demnach flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. 6.2 In der Rechtmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, in Griechenland zum Christentum konvertiert zu sein, womit sie subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllen würden. Sie hätten sich in Griechenland taufen lassen und regelmässig Gottesdienste besucht. Auch in der Schweiz würden sie Gottesdienste und Bibelkurse besuchen. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan würden sie ihren Glauben weiterhin ausleben und andere Menschen überzeugen wollen, zum Christentum zu konvertieren. Die Vorinstanz übersehe, dass ein Onkel des Beschwerdeführers in Afghanistan lebe, welcher deren Apostasie bekannt machen werde. Apostasie gelte in Afghanistan als Straftat und könne mit Todesstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren belegt werden. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung könne das tägliche und riskante Verstecken sowie Verleugnen der inneren Überzeugung im Kontext der konservativ und religiös geprägten Gesellschaft Afghanistans zu einem unerträglichen psychischen Druck führen. Angesichts ihres ausgeprägten Missionierungsbedürfnisses sei eine diskrete Glaubensausübung gar nicht möglich. Ferner sei davon auszugehen, dass sich die Verfolgung von religiösen Minderheiten mit der Machtübernahme durch die Taliban intensivieren werde. Schliesslich sei eine Gefährdung nur schon aufgrund der Rückkehr der Beschwerdeführenden aus dem «Westen» anzunehmen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Personen, deren Apostasie (Abfall vom Glauben; vgl. das Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]) in Afghanistan bekannt wird, objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben. Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden, oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. a.a.O. E. 7.5.5 f.). Dass sich die Situation für Apostaten und Apostatinnen infolge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 diesbezüglich verbessert hätte, ist nicht zu erwarten, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist. 7.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan vor über (...) Jahren verlassen hat und sich die Beschwerdeführerin nie dort aufgehalten hat. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers leben lediglich ein Onkel und dessen beiden Söhne in Afghanistan. Mit diesen pflegt er seit Jahren keinen Kontakt mehr und auch mit niemandem sonst in Afghanistan (vgl. SEM-Akten 1101947-60/15 F28 f., F43, F68 und F71 ff.). Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Verwandten oder Drittpersonen in Afghanistan von der Konversion der Beschwerdeführenden erfahren haben. Die Beschwerdeführenden könnten daher bei einer allfälligen Rückkehr in einem Umfeld leben, in welchem die soziale Kontrolle nicht derart ausgeprägt ist, dass ihre religiöse Überzeugung von Interesse wäre beziehungsweise die Abkehr vom Islam zwangsläufig auffallen würde. Ferner beschränkt sich die Glaubensausübung der Beschwerdeführenden in der Schweiz auf das Besuchen von Gottesdiensten und beten in der Unterkunft. Ausserhalb der Kirche hätten sie noch keine Gelegenheit gehabt, über ihren Glauben zu sprechen (vgl. a.a.O. F86). Von einem ausgeprägten Missionierungsbedürfnis kann demnach - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht die Rede sein. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan ein Doppelleben führen oder ihre religiöse Überzeugung derart unterdrücken müssten, dass sie einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wären. Die eingereichten Beweismittel, insbesondere die Taufscheine und Bestätigungen über die Glaubensausübung der Beschwerdeführenden, sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen, zumal die Konversion unabhängig von deren Glaubhaftigkeit flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. Auch der Aufenthalt in einem westlichen Land begründet nicht per se eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung. 7.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, ist festzuhalten, dass ihnen zahlreiche Fragen zur geltend gemachten Konversion gestellt wurden (vgl. SEM-Akten 1101947-60/15 F76 ff. und 1101947-59/8 F23 ff.). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, ist nicht entscheidend, ob die befragende Person oder die Rechtsvertretung die Fragen stellt. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführenden nicht nur von der Rechtsvertretung, sondern auch von der Mitarbeiterin des SEM zur Konversion befragt (vgl. etwa SEM-Akten 1101947-60/15 F76 und F78 ff. und 1101947-59/8 F23 ff.). Zudem werden in der Beschwerde keine neuen Sachverhaltselemente in Bezug auf die Konversion vorgebracht. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht rügen, indem die Vorinstanz die von ihnen zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht gewürdigt habe, ist festzuhalten, dass sich die Vor-instanz mit den wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und Zuweisung ins erweiterte Verfahren kein Anlass besteht. 7.4 Zusammenfassend ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschw-erdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: