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E-1060/2022

E-1060/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste am 17. Dezember 2021 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. B. Am 22. Dezember 2021 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung eine Vollmacht zu den Akten. C. Im Rahmen der Personalienaufnahme vom 23. Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihrer Person und ihrem Reiseweg be- fragt. D. Am 24. Januar 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM Akten […]-13/19 [nachfolgend A13]). Dabei machte die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie sei afghanische Staatsangehörige, der Ethnie der Hazara, und sei im Iran geboren. Als sie etwa vier oder fünf Jahre alt gewesen sei, sei sie mit ihrer Familie nach C._______, Afghanistan, zurückgekehrt. Da die Taliban in die Stadt gekommen seien, sei die Familie nach etwa zehn Monaten in den Iran zurückgekehrt. Sie habe seither mit ihren Eltern und den Ge- schwistern in D._______ gelebt und sei nie mehr nach Afghanistan gereist. Sie habe (…) studiert und daneben gearbeitet. Nach Abschluss des Studi- ums habe sie gemäss iranischem Recht keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten; ihre letzte Aufenthaltsbewilligung sei im Jahr 2017 abgelaufen. Im Iran habe sie einen Mann namens M. kennengelernt und sie seien sich nähergekommen. Dieser habe von ihr freizügige Fotos gemacht und ihr gedroht, er werde diese weiterverbreiten. Sie habe Anzeige gegen ihn er- stattet, was auch ihr Vater mitbekommen habe. Die Anzeige habe sie je- doch zurückgezogen, da man ihr gesagt habe, die Beziehung werde auch Folgen für sie haben. M. sei in der Folge nach Afghanistan ausgeschafft worden, sei jedoch wieder in den Iran zurückgekehrt und habe ihre Tele- fonnummer ausfindig gemacht. Sie habe deswegen Angst gehabt, dass er ihr etwas antun werde. Auch die Beziehung zu ihrem Vater sei zunehmend schlechter geworden. Er habe ihr immer wieder gesagt, sie solle heiraten und habe auch nicht gemocht, dass sie nicht mehr religiös gewesen sei.

E-1060/2022 Seite 3 Sie habe ferner psychische Probleme bekommen und an einer Depression gelitten. Die Situation sei schwierig gewesen, weshalb sie entschieden habe, den Iran zu verlassen. Als ethnische Hazara und alleinstehende Frau ohne männliche Begleitung hätte sie es auch in Afghanistan schwierig. Zudem sei ihr Bruder fast zehn Jahre lang in E._______ als (…) für (…) tätig gewesen. Nach der Macht- übernahme der Taliban sei er von diesen bedroht worden, da die Taliban alle Afghanen, die mit ausländischen Kräften zusammengearbeitet hätten, als Verräter betrachteten. Er habe deswegen das Land verlassen und lebe heute als anerkannter Flüchtling in England. Als Familienangehörige einer Person, welche für Ausländer gearbeitet habe, sei auch sie bei einer Ein- reise nach Afghanistan in Gefahr. Ferner sei auch der Vater von M. in E._______ wohnhaft und es bestehe die Möglichkeit, dass von ihm eine Gefahr für sie in Afghanistan ausgehe. Als sie gehört habe, dass ein Freund ihres Bruders mit der Familie den Iran verlassen werde, habe sie entschieden, gemeinsam mit ihnen auszurei- sen. Ungefähr im September 2021 habe sie das Land verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und weitere Länder in die Schweiz einge- reist. Die Beschwerdeführerin reichte diverse Unterlagen zum Nachweis ihrer Identität, Universitätsdiplome, Unterlagen in Bezug auf ihren Bruder sowie betreffend die Anzeige gegen M., teilweise im Original, teilweise in Kopie, ein. Ferner wurden ärztliche Kurzberichte zu den Akten gereicht. E. Am 31. Januar 2022 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung ein Ent- wurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. F. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 reichte die Rechtsvertretung eine Stel- lungnahme ein (SEM Akte […]-23/10 [nachfolgend A23]. G. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu- figen Aufnahme aufgeschoben.

E-1060/2022 Seite 4 H. Am 2. Februar 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertre- tungsmandat nieder. I. Mit Eingabe vom 3. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des SEM vom

2. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen- schaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin. J. Am 5. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine als Beschwerdeer- gänzung bezeichnete Eingabe ein. K. Am 7. März 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

7. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen

E-1060/2022 Seite 5 im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Die Befürchtung der Be- schwerdeführerin, bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan als eth- nische Hazara und alleinstehende Frau sowie aufgrund ihrer Abkehr vom Islam Nachteile zu erleiden, stelle ein hypothetisches Zukunftsszenario dar. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Afghanistan be- finde sich seit der faktischen Machtübernahme durch die Taliban in einer Übergangsphase und es sei noch nicht vollständig absehbar, wie die Tali- ban mit spezifischen Personengruppen umgehen würden. Auch wenn sich die Lage bisweilen unübersichtlich präsentiere, seien keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich, dass sie als Hazara und alleinstehende Frau einer Kollektivverfolgung ausgesetzt wäre. Dazu müssten die Taliban be- absichtigen allen Mitgliedern dieses Kollektivs gezielte und ernsthafte Nachteile zuzufügen und diese Nachteile müssten im Verhältnis zur Grösse des Kollektivs eine gewisse Dichte aufweisen. Die Anforderungen an eine Kollektivverfolgung seien nur dann erfüllt, wenn der Einzelne mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit objektive Furcht habe, selbst Verfolgung zu erlei- den beziehungsweise wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden gehabt habe. Es gebe derzeit aber keine entsprechenden Länderinformationen. Ihre An- gabe, sie sei nicht mehr religiös, sei ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich re- levant, da nicht davon auszugehen sei, die Taliban hätten davon Kenntnis. Die Tätigkeit des Bruders als (…) werde nicht in Frage gestellt, jedoch sei eine daraus resultierende Reflexverfolgung unwahrscheinlich. Sie habe vor 25 Jahren und lediglich während zehn Monaten als Kleinkind in Afghanis- tan gelebt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban einen Zusam- menhang zwischen ihr und ihrem Bruder herstellen könnten, oder ihr Nachteile drohen würden, da ihr Bruder mittlerweile in England lebe. Schliesslich weist das SEM darauf hin, dass Asylgründe stets in Be- zug auf den Heimatstaat zu prüfen seien, sofern eine Person nicht staaten- los sei. In Bezug auf die Probleme im Iran sei demnach festzuhalten, dass diese nur dann die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, wenn sie auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führen würden. Sie wisse nicht, wo sich M. derzeit aufhalte, sein Vater lebe angeblich in E._______. Es seien jedoch keine Hinweise ersichtlich, wonach ihr in

E-1060/2022 Seite 7 E._______, einer von Kriegswirren geprägten Millionenstadt, durch Ange- hörige von M. Nachteile drohen würden. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Beschwerdeführerin nichts vorgetragen, was zu einer anderen Einschätzung führe. Der Verweis auf Medienberichte, welche die Lage der Hazara und der Frauen schilder- ten, führe nicht zur Annahme, diese seien einer Kollektivverfolgung ausge- setzt. Die weiteren Argumente, sie wäre bei einer Rückkehr nach Afghanis- tan aufgrund des Taliban-Regimes einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt, würden wohl auf eine mögliche Feststellung der Unzu- lässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zielen, da sie noch keine Benach- teiligungen in Afghanistan erlitten habe. Aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse bestehe jedoch kein Rechtsschutz- interesse an der Prüfung einer allfälligen Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs. Auch der Hinweis, dass Angehörige der Ehefrau ihres Bru- ders in F._______ Asyl erhalten hätten, obwohl diese selbst nicht mit aus- ländischen Regierungen kooperiert hätten, sei nicht relevant. Die Um- stände für deren Asylgewährung seien nicht weiter bekannt und würden auch nicht in die Zuständigkeit der Schweizer Behörden fallen. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund desselben Nachnamens wie ihr Bruder bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre, zumal sie auch nicht konkret habe angeben können, in- wiefern der Bruder von den Taliban bedroht worden sei. An dieser Einschät- zung ändere auch das Schreiben des Bruders, in welchem er angebe, er sei von den Taliban bedroht worden, nichts. Der Einwand, M. habe die Fo- tos an Verwandte in Afghanistan geschickt und sie habe Rache zu befürch- ten, sei als nachgeschoben zu qualifizieren, da sie dies an der Anhörung nicht erwähnt habe.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Beschwerde unter Angabe mehrerer Quellen, dass es seit der Machtübernahme der Taliban viele Be- richterstattungen gebe, wonach Hazara und unverheiratete Frauen teil- weise zwecks einer Zwangsverheiratung einer direkten Verfolgung ausge- setzt seien. Insbesondere seit dem Rückzug der internationalen Truppen habe die Verfolgung von Hazara zugenommen. Als alleinstehende Frau wäre ihr ein selbstbestimmtes und unabhängiges Leben unter der Herr- schaft der Taliban unmöglich. Die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt, da sie sich nur in Begleitung eines männlichen Verwandten bewegen dürfte, einen solchen aber in Afghanistan nicht habe. Die Vorinstanz habe zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie sich gänzlich vom Islam abge- wandt habe. Aufgrund des von ihr gewählten atheistischen und areligiösen

E-1060/2022 Seite 8 Lebensstils drohe ihr eine konkrete Gefahr bei einer Rückkehr. Es könne von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie nach aussen den Anschein einer gläubigen und praktizierenden Muslimin aufrechterhalte, um in Afgha- nistan nicht bedroht zu werden. Zudem habe sie aufgrund ihrer Überzeu- gungen schwere innere Konflikte durchlebt, da dies auch zu Problemen mit dem Vater geführt habe. Sodann bringt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe erstmals vor, ihr sei sich in der Schweiz bewusst geworden, dass sie bisexuell sei. Sie habe sich bis anhin aufgrund ihrer Erziehung und des kulturellen Um- felds nicht eingestehen können, dass sie sich auch zu Frauen hingezogen fühle. Mitglieder der LGBTQ-Gemeinschaft würden in Afghanistan von den Taliban bedroht. Bereits der ehemalige Präsident Ashraf Ghani habe ein Gesetz erlassen, welches gleichgeschlechtliche Beziehungen kriminalisiert habe. Als unverheiratete, bisexuelle und areligiöse Frau der Hazara-Min- derheit vereine sie verschiedene gravierende Risikoprofile, was sich be- treffend Verfolgung durch die Taliban im Falle ihrer Rückkehr nach Afgha- nistan in jedem Sinne negativ auswirke. Schliesslich laufe sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr, entführt zu werden, weil die Taliban so die Rückkehr des Bruders erzwingen wollten. Sie trage den selben Nach- namen wie ihr Bruder, weshalb sie beim Vorweis von Ausweispapieren identifiziert würde. Es seien auch bereits Angehörige der Ehefrau des Bru- ders ins Visier der Taliban gelangt, ohne dass diese selber für ausländische Akteure gearbeitet hätten.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat zunächst mit zutreffender Begründung festgehalten, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten im Iran keine asylrechtliche Relevanz entfalten. Als afghanische Staatsange- hörige sind die in einem Drittstaat erlittenen Nachteile solange nicht geeig- net, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, als sie nicht auch im Heimat- staat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen.

E. 6.2 Hinsichtlich der Vorbringen in Bezug auf Afghanistan kann auf die aus- führlichen und überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was zu einer anderen Betrach- tungsweise führen könnte, zumal sich die Beschwerdeführerin auch wie-

E-1060/2022 Seite 9 derholt darauf beschränkt, die mit der SEM-Verfügung bereits berücksich- tigte Stellungnahme zum Entscheidentwurf erneut wiederzugeben. Ergän- zend kann Folgendes festgehalten werden:

E. 6.2.1 Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass sich die Situation der Hazara und von alleinstehenden Frauen in Afghanistan schwierig präsentieren kann. Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde genannten Be- richte kann zum heutigen Zeitpunkt indes nicht von einer Kollektivverfol- gung der genannten Personengruppen ausgegangen werden. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass die Anforderungen an die Feststellung ei- ner Kollektivverfolgung gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H) und im Falle der Hazara nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7433/2018 vom 5. Dezember 2019 E.6.5 m.w.H.). An dieser Einschätzung ist auch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 festzuhalten, da derzeit keine eindeutigen Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Hazara als Volksgruppe generell von asylrechtlich relevanter Ver- folgung bedroht sind (vgl. Urteil BVGer D-3385/2017 vom 20. Oktober 2021 E.5.1). Auch aus den in der Beschwerdeergänzung genannten Berichten (vgl. ebd., S. f., abgerufen am 14. März 2022), lässt sich keine Kollektiv- verfolgung der Hazara ableiten, auch wenn die dort genannten Übergriffe nicht in Frage gestellt werden sollen. Ebenso wenig kann zum heutigen Zeitpunkt – angesichts der entsprechenden hohen Anforderungen – nicht von einer Kollektivverfolgung aller alleinstehenden Frauen in ganz Afgha- nistan ausgegangen werden, auch wenn nicht verkannt wird, dass sich die Situation für Frauen seit der Machtübernahme durch die Taliban ver- schlechtert haben dürfte. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, ihr Leben in Afghanistan als alleinstehende, areligiöse Frau und Angehörige der Hazara-Minderheit würde zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (A13, F88, F106; A23, E.1), hat das SEM zu Unrecht festgestellt, damit werde auf die Unzu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs abgezielt, nachdem die Beschwerde- führerin in der Vergangenheit noch keine Nachteile erlitten habe. Zunächst ist festzuhalten, dass ein unerträglicher psychischer Druck ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Allerdings sind die Anforderungen an die Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes hoch. Ein sol- cher ist zu bejahen, wenn die betroffene Person oder Teile einer Bevölke- rung systematisch Massnahmen ausgesetzt sind, die schweren oder wie- derholten Eingriffen in ihre Menschenrechte gleichzusetzen sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges

E-1060/2022 Seite 10 Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.4.2; 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Aus- gangspunkt muss – entgegen der Auffassung des SEM – nicht unbedingt ein bereits erfolgter Eingriff sein, immerhin muss ein solcher aber mit einer derart hohen Wahrscheinlichkeit drohen, dass die Furcht vor ihm als be- gründet erscheint, wobei dieser aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- nannten Motive erfolgen muss. Beruht der psychische Druck demgegen- über auf gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenhei- ten in einem Staat, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden. Die Beschwerdeführerin hat (abgese- hen von einigen Monaten als Kleinkind) nie in Afghanistan gelebt, keine konkreten Eingriffe erlitten und keine auch objektiv begründete Furcht, in naher Zukunft und mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Motives nach Art. 3 AsylG Massnahmen zu erleiden, die einem unerträglicher psy- chischen Druck im Sinne des Art. 3 AsylG gleichkommen, zumal sie sich in erster Line auf allgemeine gesellschaftliche Umstände bezieht.

E. 6.2.2 Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, die Beschwerde- führerin habe sich nicht mehr mit den Glaubenssätzen des Islams identifi- zieren können ("Beschwerdeergänzung" E.4 ff.), vermag die Flüchtlingsei- genschaft ebenfalls nicht zu begründen. In dem von der Beschwerdeführe- rin zitierten Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie (oder Konversion) öf- fentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Ver- folgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob sol- ches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (a.a.O., E.7.5.5). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf expo- nierende Handlungen, deren Unterlassen zu einem unerträglichen psychi- schen Druck führen würden oder aufgrund welcher ihre areligiöse Einstel- lung bekannt geworden wäre. Bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan wäre somit nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass ihre Glaubenssätze, welche nicht mehr mit dem Islam vereinbar seien, öffentlich bekannt und zu flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führen würden.

E. 6.2.3 Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ei- ner (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan wegen ihrem Bruder ei- ner Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Das SEM hat zutreffend festgestellt,

E-1060/2022 Seite 11 dass unwahrscheinlich sei, dass die Taliban allein aufgrund desselben Nachnamens einen Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder herstellen könnten. Auch das Gericht gelangt zur Ein- schätzung, dass keine genügend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeit ihres Bruders in flüchtlings- rechtlich relevanter Weise in den Fokus der Taliban geraten würde, zumal sie selber – abgesehen von einigen Monaten als Kleinkind – nie in Afgha- nistan gelebt hat. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung reicht nicht aus, um eine Furcht objektiv zu begründen, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteili- gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realis- tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Entsprechende konkrete Indizien sind vorliegend nicht ersichtlich.

E. 6.2.4 Zur erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten sexuellen Orien- tierung der Beschwerdeführerin (Beschwerde E.5 und Beschwerdeergän- zung E.9 ff.) ist vorab festzuhalten, dass sie spät geltend gemacht wird und aufgrund der Umstände nachgeschoben wirkt. Von ihrer Einreise in die Schweiz bis zur Beschwerdeerhebung sind nur knapp über zwei Monate vergangen, zwischen der Anhörung und der Beschwerdeerhebung gar nur wenige Wochen. Die oftmals nachvollziehbare Erklärung für verspätete Vorbringen, eine Person habe Zeit gebraucht, um darüber zu sprechen, ist vorliegend nicht tauglich, um den Umstand zu erklären, dass sie diesen Asylgrund im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch nicht vorge- bracht hat. Unabhängig davon ist dieses neue Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Alleine die Erkenntnis der Beschwerdeführerin, sie fühle sich auch zu Frauen hingezogen, reicht zur Annahme einer begründeten Furcht, bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu erleiden, nicht aus. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung einer Homosexualität (beziehungsweise vorliegend einer Bisexualität) genügt auch nicht zur Annahme eines uner- träglichen psychischen Drucks. Gemäss Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts, stellen gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftre- ten und im Privatleben für sich noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar und führen namentlich nicht per se zur An- nahme eines unerträglichen psychischen Druckes (vgl. Urteil des BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020 E.10.2 m.w.H.).

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E. 6.2.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich aus den Akten auch keine hin- reichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach der Beschwerdefüh- rerin aufgrund der Probleme mit M. erhebliche Nachteile in Afghanistan durch seine Familienangehörigen drohen würden. In den Eingaben auf Be- schwerdestufe wird darauf auch nicht mehr weiter eingegangen.

E. 6.3 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Auch aus den ärztlichen Unterlagen und dem Hinweis, sie beginne bald eine psychiatrische Behandlung (Beschwerdeergänzung E.9), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hat insgesamt nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nach- zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 9.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E-1060/2022 Seite 13

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver- sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1060/2022 Urteil vom 22. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 17. Dezember 2021 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. B. Am 22. Dezember 2021 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung eine Vollmacht zu den Akten. C. Im Rahmen der Personalienaufnahme vom 23. Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt. D. Am 24. Januar 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM Akten [...]-13/19 [nachfolgend A13]). Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie sei afghanische Staatsangehörige, der Ethnie der Hazara, und sei im Iran geboren. Als sie etwa vier oder fünf Jahre alt gewesen sei, sei sie mit ihrer Familie nach C._______, Afghanistan, zurückgekehrt. Da die Taliban in die Stadt gekommen seien, sei die Familie nach etwa zehn Monaten in den Iran zurückgekehrt. Sie habe seither mit ihren Eltern und den Geschwistern in D._______ gelebt und sei nie mehr nach Afghanistan gereist. Sie habe (...) studiert und daneben gearbeitet. Nach Abschluss des Studiums habe sie gemäss iranischem Recht keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten; ihre letzte Aufenthaltsbewilligung sei im Jahr 2017 abgelaufen. Im Iran habe sie einen Mann namens M. kennengelernt und sie seien sich nähergekommen. Dieser habe von ihr freizügige Fotos gemacht und ihr gedroht, er werde diese weiterverbreiten. Sie habe Anzeige gegen ihn erstattet, was auch ihr Vater mitbekommen habe. Die Anzeige habe sie jedoch zurückgezogen, da man ihr gesagt habe, die Beziehung werde auch Folgen für sie haben. M. sei in der Folge nach Afghanistan ausgeschafft worden, sei jedoch wieder in den Iran zurückgekehrt und habe ihre Telefonnummer ausfindig gemacht. Sie habe deswegen Angst gehabt, dass er ihr etwas antun werde. Auch die Beziehung zu ihrem Vater sei zunehmend schlechter geworden. Er habe ihr immer wieder gesagt, sie solle heiraten und habe auch nicht gemocht, dass sie nicht mehr religiös gewesen sei. Sie habe ferner psychische Probleme bekommen und an einer Depression gelitten. Die Situation sei schwierig gewesen, weshalb sie entschieden habe, den Iran zu verlassen. Als ethnische Hazara und alleinstehende Frau ohne männliche Begleitung hätte sie es auch in Afghanistan schwierig. Zudem sei ihr Bruder fast zehn Jahre lang in E._______ als (...) für (...) tätig gewesen. Nach der Machtübernahme der Taliban sei er von diesen bedroht worden, da die Taliban alle Afghanen, die mit ausländischen Kräften zusammengearbeitet hätten, als Verräter betrachteten. Er habe deswegen das Land verlassen und lebe heute als anerkannter Flüchtling in England. Als Familienangehörige einer Person, welche für Ausländer gearbeitet habe, sei auch sie bei einer Einreise nach Afghanistan in Gefahr. Ferner sei auch der Vater von M. in E._______ wohnhaft und es bestehe die Möglichkeit, dass von ihm eine Gefahr für sie in Afghanistan ausgehe. Als sie gehört habe, dass ein Freund ihres Bruders mit der Familie den Iran verlassen werde, habe sie entschieden, gemeinsam mit ihnen auszureisen. Ungefähr im September 2021 habe sie das Land verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und weitere Länder in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin reichte diverse Unterlagen zum Nachweis ihrer Identität, Universitätsdiplome, Unterlagen in Bezug auf ihren Bruder sowie betreffend die Anzeige gegen M., teilweise im Original, teilweise in Kopie, ein. Ferner wurden ärztliche Kurzberichte zu den Akten gereicht. E. Am 31. Januar 2022 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung ein Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. F. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein (SEM Akte [...]-23/10 [nachfolgend A23]. G. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. H. Am 2. Februar 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. I. Mit Eingabe vom 3. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des SEM vom 2. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. J. Am 5. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine als Beschwerdeergänzung bezeichnete Eingabe ein. K. Am 7. März 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan als ethnische Hazara und alleinstehende Frau sowie aufgrund ihrer Abkehr vom Islam Nachteile zu erleiden, stelle ein hypothetisches Zukunftsszenario dar. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Afghanistan befinde sich seit der faktischen Machtübernahme durch die Taliban in einer Übergangsphase und es sei noch nicht vollständig absehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen umgehen würden. Auch wenn sich die Lage bisweilen unübersichtlich präsentiere, seien keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich, dass sie als Hazara und alleinstehende Frau einer Kollektivverfolgung ausgesetzt wäre. Dazu müssten die Taliban beabsichtigen allen Mitgliedern dieses Kollektivs gezielte und ernsthafte Nachteile zuzufügen und diese Nachteile müssten im Verhältnis zur Grösse des Kollektivs eine gewisse Dichte aufweisen. Die Anforderungen an eine Kollektivverfolgung seien nur dann erfüllt, wenn der Einzelne mit erheblicher Wahrscheinlichkeit objektive Furcht habe, selbst Verfolgung zu erleiden beziehungsweise wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden gehabt habe. Es gebe derzeit aber keine entsprechenden Länderinformationen. Ihre Angabe, sie sei nicht mehr religiös, sei ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant, da nicht davon auszugehen sei, die Taliban hätten davon Kenntnis. Die Tätigkeit des Bruders als (...) werde nicht in Frage gestellt, jedoch sei eine daraus resultierende Reflexverfolgung unwahrscheinlich. Sie habe vor 25 Jahren und lediglich während zehn Monaten als Kleinkind in Afghanistan gelebt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban einen Zusammenhang zwischen ihr und ihrem Bruder herstellen könnten,oder ihr Nachteile drohen würden, da ihr Bruder mittlerweile in England lebe. Schliesslich weist das SEM darauf hin, dass Asylgründe stets in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen seien, sofern eine Person nicht staatenlos sei. In Bezug auf die Probleme im Iran sei demnach festzuhalten, dass diese nur dann die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, wenn sie auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führen würden. Sie wisse nicht, wo sich M. derzeit aufhalte, sein Vater lebe angeblich in E._______. Es seien jedoch keine Hinweise ersichtlich, wonach ihr in E._______, einer von Kriegswirren geprägten Millionenstadt, durch Angehörige von M. Nachteile drohen würden. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Beschwerdeführerin nichts vorgetragen, was zu einer anderen Einschätzung führe. Der Verweis auf Medienberichte, welche die Lage der Hazara und der Frauen schilderten, führe nicht zur Annahme, diese seien einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Die weiteren Argumente, sie wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund des Taliban-Regimes einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt, würden wohl auf eine mögliche Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zielen, da sie noch keine Benachteiligungen in Afghanistan erlitten habe. Aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse bestehe jedoch kein Rechtsschutzinteresse an der Prüfung einer allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch der Hinweis, dass Angehörige der Ehefrau ihres Bruders in F._______ Asyl erhalten hätten, obwohl diese selbst nicht mit ausländischen Regierungen kooperiert hätten, sei nicht relevant. Die Umstände für deren Asylgewährung seien nicht weiter bekannt und würden auch nicht in die Zuständigkeit der Schweizer Behörden fallen. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund desselben Nachnamens wie ihr Bruder bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre, zumal sie auch nicht konkret habe angeben können, inwiefern der Bruder von den Taliban bedroht worden sei. An dieser Einschätzung ändere auch das Schreiben des Bruders, in welchem er angebe, er sei von den Taliban bedroht worden, nichts. Der Einwand, M. habe die Fotos an Verwandte in Afghanistan geschickt und sie habe Rache zu befürchten, sei als nachgeschoben zu qualifizieren, da sie dies an der Anhörung nicht erwähnt habe. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Beschwerde unter Angabe mehrerer Quellen, dass es seit der Machtübernahme der Taliban viele Berichterstattungen gebe, wonach Hazara und unverheiratete Frauen teilweise zwecks einer Zwangsverheiratung einer direkten Verfolgung ausgesetzt seien. Insbesondere seit dem Rückzug der internationalen Truppen habe die Verfolgung von Hazara zugenommen. Als alleinstehende Frau wäre ihr ein selbstbestimmtes und unabhängiges Leben unter der Herrschaft der Taliban unmöglich. Die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt, da sie sich nur in Begleitung eines männlichen Verwandten bewegen dürfte, einen solchen aber in Afghanistan nicht habe. Die Vorinstanz habe zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie sich gänzlich vom Islam abgewandt habe. Aufgrund des von ihr gewählten atheistischen und areligiösen Lebensstils drohe ihr eine konkrete Gefahr bei einer Rückkehr. Es könne von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie nach aussen den Anschein einer gläubigen und praktizierenden Muslimin aufrechterhalte, um in Afghanistan nicht bedroht zu werden. Zudem habe sie aufgrund ihrer Überzeugungen schwere innere Konflikte durchlebt, da dies auch zu Problemen mit dem Vater geführt habe. Sodann bringt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe erstmals vor, ihr sei sich in der Schweiz bewusst geworden, dass sie bisexuell sei. Sie habe sich bis anhin aufgrund ihrer Erziehung und des kulturellen Umfelds nicht eingestehen können, dass sie sich auch zu Frauen hingezogen fühle. Mitglieder der LGBTQ-Gemeinschaft würden in Afghanistan von den Taliban bedroht. Bereits der ehemalige Präsident Ashraf Ghani habe ein Gesetz erlassen, welches gleichgeschlechtliche Beziehungen kriminalisiert habe. Als unverheiratete, bisexuelle und areligiöse Frau der Hazara-Minderheit vereine sie verschiedene gravierende Risikoprofile, was sich betreffend Verfolgung durch die Taliban im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan in jedem Sinne negativ auswirke. Schliesslich laufe sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr, entführt zu werden, weil die Taliban so die Rückkehr des Bruders erzwingen wollten. Sie trage den selben Nachnamen wie ihr Bruder, weshalb sie beim Vorweis von Ausweispapieren identifiziert würde. Es seien auch bereits Angehörige der Ehefrau des Bruders ins Visier der Taliban gelangt, ohne dass diese selber für ausländische Akteure gearbeitet hätten. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat zunächst mit zutreffender Begründung festgehalten, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten im Iran keine asylrechtliche Relevanz entfalten. Als afghanische Staatsangehörige sind die in einem Drittstaat erlittenen Nachteile solange nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, als sie nicht auch im Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen. 6.2 Hinsichtlich der Vorbringen in Bezug auf Afghanistan kann auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnte, zumal sich die Beschwerdeführerin auch wiederholt darauf beschränkt, die mit der SEM-Verfügung bereits berücksichtigte Stellungnahme zum Entscheidentwurf erneut wiederzugeben. Ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 6.2.1 Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass sich die Situation der Hazara und von alleinstehenden Frauen in Afghanistan schwierig präsentieren kann. Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde genannten Berichte kann zum heutigen Zeitpunkt indes nicht von einer Kollektivverfolgung der genannten Personengruppen ausgegangen werden. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H) und im Falle der Hazara nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7433/2018 vom 5. Dezember 2019 E.6.5 m.w.H.). An dieser Einschätzung ist auch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 festzuhalten, da derzeit keine eindeutigen Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Hazara als Volksgruppe generell von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht sind (vgl. Urteil BVGer D-3385/2017 vom 20. Oktober 2021 E.5.1). Auch aus den in der Beschwerdeergänzung genannten Berichten (vgl. ebd., S. f., abgerufen am 14. März 2022), lässt sich keine Kollektivverfolgung der Hazara ableiten, auch wenn die dort genannten Übergriffe nicht in Frage gestellt werden sollen. Ebenso wenig kann zum heutigen Zeitpunkt - angesichts der entsprechenden hohen Anforderungen - nicht von einer Kollektivverfolgung aller alleinstehenden Frauen in ganz Afghanistan ausgegangen werden, auch wenn nicht verkannt wird, dass sich die Situation für Frauen seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert haben dürfte. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, ihr Leben in Afghanistan als alleinstehende, areligiöse Frau und Angehörige der Hazara-Minderheit würde zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (A13, F88, F106; A23, E.1), hat das SEM zu Unrecht festgestellt, damit werde auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs abgezielt, nachdem die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit noch keine Nachteile erlitten habe. Zunächst ist festzuhalten, dass ein unerträglicher psychischer Druck ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Allerdings sind die Anforderungen an die Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes hoch. Ein solcher ist zu bejahen, wenn die betroffene Person oder Teile einer Bevölkerung systematisch Massnahmen ausgesetzt sind, die schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte gleichzusetzen sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.4.2; 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt muss - entgegen der Auffassung des SEM - nicht unbedingt ein bereits erfolgter Eingriff sein, immerhin muss ein solcher aber mit einer derart hohen Wahrscheinlichkeit drohen, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss. Beruht der psychische Druck demgegenüber auf gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden. Die Beschwerdeführerin hat (abgesehen von einigen Monaten als Kleinkind) nie in Afghanistan gelebt, keine konkreten Eingriffe erlitten und keine auch objektiv begründete Furcht, in naher Zukunft und mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Motives nach Art. 3 AsylG Massnahmen zu erleiden, die einem unerträglicher psychischen Druck im Sinne des Art. 3 AsylG gleichkommen, zumal sie sich in erster Line auf allgemeine gesellschaftliche Umstände bezieht. 6.2.2 Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, die Beschwerdeführerin habe sich nicht mehr mit den Glaubenssätzen des Islams identifizieren können ("Beschwerdeergänzung" E.4 ff.), vermag die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. In dem von der Beschwerdeführerin zitierten Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie (oder Konversion) öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (a.a.O., E.7.5.5). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf exponierende Handlungen, deren Unterlassen zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würden oder aufgrund welcher ihre areligiöse Einstellung bekannt geworden wäre. Bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan wäre somit nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihre Glaubenssätze, welche nicht mehr mit dem Islam vereinbar seien, öffentlich bekannt und zu flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führen würden. 6.2.3 Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan wegen ihrem Bruder einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass unwahrscheinlich sei, dass die Taliban allein aufgrund desselben Nachnamens einen Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder herstellen könnten. Auch das Gericht gelangt zur Einschätzung, dass keine genügend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeit ihres Bruders in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Taliban geraten würde, zumal sie selber - abgesehen von einigen Monaten als Kleinkind - nie in Afghanistan gelebt hat. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung reicht nicht aus, um eine Furcht objektiv zu begründen, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Entsprechende konkrete Indizien sind vorliegend nicht ersichtlich. 6.2.4 Zur erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin (Beschwerde E.5 und Beschwerdeergänzung E.9 ff.) ist vorab festzuhalten, dass sie spät geltend gemacht wird und aufgrund der Umstände nachgeschoben wirkt. Von ihrer Einreise in die Schweiz bis zur Beschwerdeerhebung sind nur knapp über zwei Monate vergangen, zwischen der Anhörung und der Beschwerdeerhebung gar nur wenige Wochen. Die oftmals nachvollziehbare Erklärung für verspätete Vorbringen, eine Person habe Zeit gebraucht, um darüber zu sprechen, ist vorliegend nicht tauglich, um den Umstand zu erklären, dass sie diesen Asylgrund im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch nicht vorgebracht hat. Unabhängig davon ist dieses neue Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Alleine die Erkenntnis der Beschwerdeführerin, sie fühle sich auch zu Frauen hingezogen, reicht zur Annahme einer begründeten Furcht, bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu erleiden, nicht aus. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung einer Homosexualität (beziehungsweise vorliegend einer Bisexualität) genügt auch nicht zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, stellen gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar und führen namentlich nicht per se zur Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes (vgl. Urteil des BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020 E.10.2 m.w.H.). 6.2.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich aus den Akten auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund der Probleme mit M. erhebliche Nachteile in Afghanistan durch seine Familienangehörigen drohen würden. In den Eingaben auf Beschwerdestufe wird darauf auch nicht mehr weiter eingegangen. 6.3 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Auch aus den ärztlichen Unterlagen und dem Hinweis, sie beginne bald eine psychiatrische Behandlung (Beschwerdeergänzung E.9), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hat insgesamt nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: