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E-6920/2024

E-6920/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara) suchte am 23. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Rahmen der Anhörung vom 20. April 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 3. Mai 2024 im Wesentlichen geltend, nach seiner Rückkehr aus China, wo er studiert habe, in Afghanistan für eine Firma namens (…) als Lehrer und Unterneh- mungsberater in zwei verschiedenen Lehrzentren tätig gewesen zu sein. Einmal seien unbekannte Personen zu ihm ins Ausbildungszentrum ge- kommen und hätten Fragen zu seinem Unterrichtsprogramm und den da- bei verwendeten Lehrmitteln gestellt. Auch die Taliban hätten ihm Vorschrif- ten gemacht, wie der Unterricht zu führen sei und ihm entsprechende Flyer übergeben, die er entgegen seiner Zusicherung, diese zu verteilen, jedoch nur in seinem Büro verstaut habe. In der Folge sei ein Schüler aus einer anderen Region in seiner Klasse aufgenommen worden. Er vermute, dass dieser Schuler wohl einen Teil der Informationsblätter der Taliban in einem unbeobachteten Moment zerrissen, in den Papierkorb geworfen und eine Videoaufnahme davon gemacht habe. Im November 2022 seien einige Ta- liban ins Lernzentrum gekommen, hätten den Leiter der Kurse mitgenom- men – was er jedoch bloss von seinem Bruder, ebenfalls Schüler des Lern- zentrums, erfahren habe – und sich nach ihm erkundigt. In der Folge habe er keine Kurse mehr gehalten und habe sich zu seiner Schwester nach B._______ begeben. Währens seines Aufenthalts bei seiner Schwester habe ihn ein Vorgesetzter kontaktiert und ihn dazu aufgefordert, wieder zum Unterricht zu kommen, zumal der zuvor inhaftierte Kursleiter wieder freigelassen werde. Später habe er erfahren, dass dieser Vorgesetzte von den Taliban zu diesem Anruf gezwungen worden sei. Er sei nicht mehr ins Lernzentrum zurückgekehrt. Ferner habe er erfahren, dass die Taliban den Kursleitern das Video mit den zerrissenen Informationsblättern gezeigt hät- ten. Nach Diskussionen mit seiner Familie habe er sich zur Ausreise entschlos- sen und diese mit Hilfe eines Schleppers im November 2022 verwirklicht. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Bestätigung der geltend gemachten Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses sowie seine Tazkera im Original und weitere Dokumente ein (Arbeitsvertrag

E-6920/2024 Seite 3 vom September 2022, Arbeitsbestätigungen für die Jahre 2018 und 2019, Steuerbescheinigung vom Oktober 2018, alle aus Afghanistan, verschie- dene Ausbildungszertifikate für den Zeitraum 2013 bis 2022, ausgestellt in Afghanistan und China). D. Mit Entscheid vom 30. September 2024 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung zu Guns- ten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 4. November 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts- feststellung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertre- tung ersucht. Mit Eingabe vom 5. November 2025 wurde eine Unterstüt- zungsbestätigung nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2024 wies der Instruktionsrich- ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und erhob ei- nen Kostenvorschuss, der in der Folge fristgereicht einging.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet

E-6920/2024 Seite 4 auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Ein- reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor- liegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-6920/2024 Seite 5 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte im Rahmen der angefochtenen Verfügung eingehend und unter Bezugnahme auf die Aktenlage aus, dass und weshalb die Asyl- vorbringen des Beschwerdeführers sich als widerspruchsbehaftet erwie- sen sowie unsubstanziiert und auch stellenweise als offen realitätsfern ein- zustufen seien.

E. 5.1.1 So sei im afghanischen Kontext schlicht realitätsfern, dass der Be- schwerdeführer der Beschwerdeführer seinen Schülern angeblich öffent- lich im Unterricht bekundet haben sollte, sie müssten Weisungen der Tali- ban schlicht gar nicht erst beachten. Einem effektiv Betroffenen wäre ein damit verbundenes Risiko von Konsequenzen seitens der Taliban sicher- lich bewusst gewesen. Die gleiche Einschätzung gelte auch für die Be- hauptung des Beschwerdeführers, er selber habe die Anweisungen der Ta- liban auch schlicht ignoriert. Angesichts der Tatsache, dass die Taliban zu diesem Zeitpunkt bereits seit einem Jahr an der Macht gewesen seien, sei auch die Mitteilung des Beschwerdeführers im Unterricht an seine Schüler, sie sollten sich keine Sorgen machen, da die Taliban ohnehin bald wieder verschwinden würden, als realitätsfremd zu erachten.

E. 5.1.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigten zusätzlich auch inhaltlich Unstimmigkeiten und Abweichungen und offenbarten ferner auch eine fehlende Substanz und nicht erklärbare Wissenslücken. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise abweichend von seiner Angabe anläss- lich der Befragung, wonach die Taliban in seinem Unterricht ein Buch ent- deckt hätten, in welchem ein Mädchen einmal mit Voll– und einmal mit ei- ner Teilverschleierung zu sehen gewesen sei, im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, auf den Bildern in diesem Buch sei einmal eine Frau mit Vollverschleierung und einmal ohne Verschleierung zu sehen gewesen (vgl. A13 S. 8 F40 und A43 S. 2 F7 und S. 9 F51). Darüber hinaus erschöpfe sich die Schilderung des Verlaufs der Situationen, in denen die Taliban im Unterricht aufgetaucht seien, in bloss vagen und stereotypen Aussagen. Dies obwohl die Besuche jeweils 15 bis 20 Minuten gedauert haben sollen. Auch seien die Antworten auf konkrete Fragen auffallend unbestimmt aus- gefallen (vgl. A43 S. 7 F38-39). Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er zum Inhalt des Videos, in welchem angeblich das Informationsmaterial im Papierkorb gefilmt worden sei, gar keine Angaben habe machen können. Dies, zumal angeblich auch sein Bruder das Video habe sichten können

E-6920/2024 Seite 6 und von dessen Inhalt berichtet habe (vgl. A43 S. 12 F 77–79). Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass er hinsichtlich der festgenommenen und wieder freigelassenen Führungskraft im Lernzentrum keine näheren Infor- mationen eingeholt und ihn dies gar nicht interessiert habe.

E. 5.2 Angesichts der zahlreichen, nicht abschliessend aufgeführten Unstim- migkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sei dessen Vorbringen, aus Afghanistan ausgereist zu sein, weil die Taliban seine Unterrichtsform missbilligt und ihn wegen der geringschätzenden Handhabung von Infor- mationsmaterial zum Sittenkodex im Unterricht gesucht hätten, als nicht glaubhaft zu beurteilen.

E. 5.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die ethni- schen Hazara seien in Afghanistan regelmässig vor Verfolgung bedroht. So hätten die Taliban seine Familie und andere Einwohner in der Region auf- gesucht und diese aufgefordert, Geld und Naturalien abzugeben. Zudem habe sein Vater seine Arbeitsstelle eingebüsst, als die Taliban die Mine, in der er gearbeitet habe, für sich beansprucht hätten. Aufgrund einer Störak- tion habe seine Familie beschlossen, sein Haus zu verkaufen, und an einen anderen Ort zu ziehen. Diese Vorbringen seien nicht stichhaltig belegt wor- den. Doch selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen sei festzuhalten, dass diese ohnehin mangels erforderlichem Motiv nach Art. 3 AsylG nicht asylrelevant wären. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass sich die ge- samte Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan auf- halte, woraus geschlossen werden könne, dass die vorgebrachten Prob- leme unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit als nicht als derart gravierend empfunden worden seien und es ihnen an einer relevanten Intensität fehle.

E. 5.4 Schliesslich gehe die aktuelle Rechtsprechung nicht von einer Kollek- tivverfolgung der Volkgruppe der Hazara aus. Aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zuge- hörigkeit zur Ethnie der Hazara persönlich gegen ihn gerichtete Nachteile erlitten habe.

E. 5.5 Die eingereichten Dokumente (Ausbildungszertifikate, Arbeitsvertrag, Steuerbescheinigung) seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtliche Re- levanz zu entfalten.

E. 6 In der Beschwerde wird im Wesentlichen argumentiert, das Verhalten des Beschwerdeführers, sich den Weisungen des Taliban zu widersetzen,

E-6920/2024 Seite 7 könne entgegen der Auffassung des SEM nicht als realitätsfremd «abgetan werden», sondern sei eher Ausdruck eines mutigen und doch vorsichtigen Vorgehens, habe er doch seine Meinung nicht laut in Anwesenheit der Ta- liban «hinausposaunt» und in der Klasse nur dann davon gesprochen, wenn Anhänger der Taliban nicht anwesend gewesen seien. Er habe im Glauben gehandelt, dass man über die Bildung zu einer besseren Gesell- schaft finden könne. Im Weiteren habe das SEM scheinbar nicht verstan- den, dass es sich um zwei verschiedene Besuche der Taliban gehandelt habe. Bei dem einen Besuch hätten die Taliban ein französisches Buch mit einer westlich bekleideten Frau weggeschlagen, beim anderen hätten diese Flugblätter verteilt, worauf eine Frau mit bedecktem Gesicht mit ei- nem Gutzeichen und eine Frau ohne bedecktes Gesicht mit einem Nicht- gutzeichen versehen worden seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Anhörungen von zwei ver- schiedenen Personen in zwei verschiedenen Sprachen durchgeführt wor- den seien. Vermutlich habe die befragende Person bei der zweiten Anhö- rung den Sachverhalt bis Ende der Befragung gar nicht richtig verstanden, hätte sie doch die Frage an ihn gestellt, ob seine Tätigkeit bei der C._______ keinen Zusammenhang mit seiner Verfolgung gehabt habe; dies obwohl er bereits über seine Probleme bei der C._______ erzählt habe. Auch habe sie sich vermutlich nicht besonders auf die Anhörung vor- bereitet. Obwohl bereits ein entsprechender Arbeitsvertrag eingereicht worden sei, habe sie nach einem Nachweis für die Tätigkeit bei der C._______ gefragt. Fraglich sei auch, ob die befragende Person das An- hörungsprotokoll in französischer Sprache gelesen habe, da sie ihn trotz ergänzender Anhörung erneut dazu aufgefordert habe, seine Asylgründe zu nennen, so dass nur wenig Zeit für Ergänzungsfragen verblieben sei. Ferner treffe die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu, wonach seine Schil- derungen unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen seien. So wiesen die Erzählungen durchaus Realkennzeichen wie Uhrzeiten, Daten und Namen auf und er habe auch eigene Gedankengänge und Gefühle ausgedrückt und nonverbale Kommunikation gezeigt (Gestikulieren, Wurfbewegungen). Eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Begründung in der angefochtenen Ver- fügung sei wohl ohne Abwägung und einseitig, wie auch fehlerhaft ausge- fallen; ausserdem seien die eingereichten Beweismittel entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz durchaus als Belege für seine Vorbringen geeignet, da sie seinen Werdegang dokumentierten.

E-6920/2024 Seite 8

E. 7.1 Die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt, erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und asylrelevant qualifiziert wurden. Der blosse Umstand, dass er die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine (im Folgenden inhaltlich zu überprüfende) materielle Frage. Im Weiteren sind die auf Be- schwerdeebene geäusserten pauschalen Vorbehalte gegenüber einzelner Fragen der befragenden Person im Rahmen der ergänzenden Anhörung rein spekulativer Natur und es ist nicht erkennbar, und wird in der Be- schwerde auch nicht näher begründet, inwiefern ihm hieraus ein Rechts- nachteil erwachsen sollte. Ferner wird der Antrag um Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung in der Beschwerde nicht substanziiert. Aufgrund der bestehenden Ausgangslage fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in Betracht. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.

E. 7.2 Auch die in der Sache selbst von der Vorinstanz vorgenommenen ma- teriellen Einschätzungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers, angeblich aus Afghanistan ausgereist zu sein, weil die Taliban seine Unter- richtsform missbilligt und ihn wegen der geringschätzenden Handhabung von Informationsmaterial im Unterricht gesucht hätten, wurden zu Recht als unglaubhaft eingestuft. Hierzu kann zur Vermeidung von Wiederholun- gen auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden können. So vermögen die Erklärungsversuche, weshalb das behauptete Verhalten des Beschwerdeführers in der Schule gegenüber den Taliban im afghani- schen Kontext nicht als realitätsfremd einzustufen seien, – er habe vorsich- tig und im Glauben gehandelt, dass man über die Bildung zu einer besse- ren Gesellschaft finden könne – nicht zu überzeugen und erscheinen ihrer- seits wenig lebensnah und konstruiert. Auch bleibt der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch bezüglich der beschriebenen Bilder von Frauen in einem von ihm im Unterricht verwendeten Buch bestehen. Der Hinweis

E-6920/2024 Seite 9 auf von den Taliban verteilte Flugblätter ändert daran nichts. Schliesslich vermögen die in der Beschwerde vorgebrachten Hinweise auf einzelne Re- alkennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers den dieser Wer- tung entgegenstehenden Einschätzung einer auffallend unbestimmten, stereotypen Darstellung des Verlaufs der Situationen, nicht zu entkräften. Insbesondere im Licht des überdurchschnittlichen Bildungsgrades des Be- schwerdeführers sowie seiner Tätigkeit als Lehrer, wäre zweifelsfrei zu er- warten gewesen, dass er einen selbsterlebten (und eigentlich inhaltlich auch nur wenig komplexen) Geschehensablauf sprachlich anschaulich und mit erkennbarer inhaltlicher Tiefe hätte schildern können. Entsprechendes liegt in casu jedoch klar nicht vor. Vielmehr erschöpfen sich seine Angaben und Schilderungen in Allgemeinplätzen oder relativ simpel gehaltenen Grobabläufen. Auch wäre im Lichte seines Bildungsgrades und seiner be- ruflichen Stellung klarerweise zu erwarten gewesen, dass er solide Kennt- nisse der heimatlichen Gepflogenheiten (im Nachgang der Machtüber- nahme der Taliban) hat, weshalb seine behaupteten Handlungen nicht nur im afghanischen Kontext allgemein als lebensfremd erscheinen, sondern auch im speziellen vor seinem Bildungsgrad nicht glaubhaft erscheinen und konstruiert wirken. Mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Be- schwerdeführers nicht nur unsubstanziiert verblieben sind und inhaltliche Unstimmigkeiten offenbarten, sondern der Beschwerdeführer zusätzlich auch nicht erklärbare Wissenslücken aufwies, welche mit einem realen Ge- schehen kaum lebensnah in Einklang gebracht werden können. Dies gilt um so mehr, als die betreffenden Aspekte zumeist sogar den Kern seiner Vorbringen beschlagen. Dass er beispielsweise den Inhalt des angeblichen Videos (hinsichtlich der im Papierkorb gefundenen Unterlagen) kaum kannte, obwohl dieser angebliche Vorfall am Kern seiner behaupteten Probleme gestanden haben soll, kann mit einem effektiv erlebten Gesche- hen nicht in Einklang gebracht werden. Das gleiche gilt auch für sein seine fehlenden Kenntnisse in Bezug auf einzelne Geschehnisse in der Schule, für welche er sich trotz angeblicher Eigenerlebnisse nicht interessiert ha- ben will und auch kaum nähere Angaben hierzu machen konnte. Bei einer Person, die effektiv entsprechende eigene Erlebnisse gemacht hätte, wäre klar anzunehmen, dass diese sich in Bezug auf die übrigen Geschehnisse, Veränderungen und Vorfälle interessieren und hierzu auch versuchen würde Informationen zu langen und dementsprechend auch hierzu einge- hende Sachangaben machen könnte.

E-6920/2024 Seite 10 Im Lichte der bestehenden Ausgangslage ist daher die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich einer fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu bestätigen. Letztlich ist auch bezüglich der geltend gemachten Zugehörigkeit des Be- schwerdeführers zur Ethnie der Hazara zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtüber- nahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörig- keit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktu- ellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft zu führen.

E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver- folgungsgründe ersichtlich sind beziehungsweise keine solchen glaubhaft dargelegt werden konnten, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer vorläu- fig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Folglich ist auf den Antrag in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer infolge Unzu- lässigkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, nicht einzutreten.

E. 9 Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-6920/2024 Seite 11

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6920/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6920/2024 Urteil vom 29. August 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. September 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara) suchte am 23. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Rahmen der Anhörung vom 20. April 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 3. Mai 2024 im Wesentlichen geltend, nach seiner Rückkehr aus China, wo er studiert habe, in Afghanistan für eine Firma namens (...) als Lehrer und Unternehmungsberater in zwei verschiedenen Lehrzentren tätig gewesen zu sein. Einmal seien unbekannte Personen zu ihm ins Ausbildungszentrum gekommen und hätten Fragen zu seinem Unterrichtsprogramm und den dabei verwendeten Lehrmitteln gestellt. Auch die Taliban hätten ihm Vorschriften gemacht, wie der Unterricht zu führen sei und ihm entsprechende Flyer übergeben, die er entgegen seiner Zusicherung, diese zu verteilen, jedoch nur in seinem Büro verstaut habe. In der Folge sei ein Schüler aus einer anderen Region in seiner Klasse aufgenommen worden. Er vermute, dass dieser Schuler wohl einen Teil der Informationsblätter der Taliban in einem unbeobachteten Moment zerrissen, in den Papierkorb geworfen und eine Videoaufnahme davon gemacht habe. Im November 2022 seien einige Taliban ins Lernzentrum gekommen, hätten den Leiter der Kurse mitgenommen - was er jedoch bloss von seinem Bruder, ebenfalls Schüler des Lernzentrums, erfahren habe - und sich nach ihm erkundigt. In der Folge habe er keine Kurse mehr gehalten und habe sich zu seiner Schwester nach B._______ begeben. Währens seines Aufenthalts bei seiner Schwester habe ihn ein Vorgesetzter kontaktiert und ihn dazu aufgefordert, wieder zum Unterricht zu kommen, zumal der zuvor inhaftierte Kursleiter wieder freigelassen werde. Später habe er erfahren, dass dieser Vorgesetzte von den Taliban zu diesem Anruf gezwungen worden sei. Er sei nicht mehr ins Lernzentrum zurückgekehrt. Ferner habe er erfahren, dass die Taliban den Kursleitern das Video mit den zerrissenen Informationsblättern gezeigt hätten. Nach Diskussionen mit seiner Familie habe er sich zur Ausreise entschlossen und diese mit Hilfe eines Schleppers im November 2022 verwirklicht. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Bestätigung der geltend gemachten Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses sowie seine Tazkera im Original und weitere Dokumente ein (Arbeitsvertrag vom September 2022, Arbeitsbestätigungen für die Jahre 2018 und 2019, Steuerbescheinigung vom Oktober 2018, alle aus Afghanistan, verschiedene Ausbildungszertifikate für den Zeitraum 2013 bis 2022, ausgestellt in Afghanistan und China). D. Mit Entscheid vom 30. September 2024 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 4. November 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertretung ersucht. Mit Eingabe vom 5. November 2025 wurde eine Unterstützungsbestätigung nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss, der in der Folge fristgereicht einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte im Rahmen der angefochtenen Verfügung eingehend und unter Bezugnahme auf die Aktenlage aus, dass und weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sich als widerspruchsbehaftet erwiesen sowie unsubstanziiert und auch stellenweise als offen realitätsfern einzustufen seien. 5.1.1 So sei im afghanischen Kontext schlicht realitätsfern, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdeführer seinen Schülern angeblich öffentlich im Unterricht bekundet haben sollte, sie müssten Weisungen der Taliban schlicht gar nicht erst beachten. Einem effektiv Betroffenen wäre ein damit verbundenes Risiko von Konsequenzen seitens der Taliban sicherlich bewusst gewesen. Die gleiche Einschätzung gelte auch für die Behauptung des Beschwerdeführers, er selber habe die Anweisungen der Taliban auch schlicht ignoriert. Angesichts der Tatsache, dass die Taliban zu diesem Zeitpunkt bereits seit einem Jahr an der Macht gewesen seien, sei auch die Mitteilung des Beschwerdeführers im Unterricht an seine Schüler, sie sollten sich keine Sorgen machen, da die Taliban ohnehin bald wieder verschwinden würden, als realitätsfremd zu erachten. 5.1.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigten zusätzlich auch inhaltlich Unstimmigkeiten und Abweichungen und offenbarten ferner auch eine fehlende Substanz und nicht erklärbare Wissenslücken. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise abweichend von seiner Angabe anlässlich der Befragung, wonach die Taliban in seinem Unterricht ein Buch entdeckt hätten, in welchem ein Mädchen einmal mit Voll- und einmal mit einer Teilverschleierung zu sehen gewesen sei, im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, auf den Bildern in diesem Buch sei einmal eine Frau mit Vollverschleierung und einmal ohne Verschleierung zu sehen gewesen (vgl. A13 S. 8 F40 und A43 S. 2 F7 und S. 9 F51). Darüber hinaus erschöpfe sich die Schilderung des Verlaufs der Situationen, in denen die Taliban im Unterricht aufgetaucht seien, in bloss vagen und stereotypen Aussagen. Dies obwohl die Besuche jeweils 15 bis 20 Minuten gedauert haben sollen. Auch seien die Antworten auf konkrete Fragen auffallend unbestimmt ausgefallen (vgl. A43 S. 7 F38-39). Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er zum Inhalt des Videos, in welchem angeblich das Informationsmaterial im Papierkorb gefilmt worden sei, gar keine Angaben habe machen können. Dies, zumal angeblich auch sein Bruder das Video habe sichten können und von dessen Inhalt berichtet habe (vgl. A43 S. 12 F 77-79). Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass er hinsichtlich der festgenommenen und wieder freigelassenen Führungskraft im Lernzentrum keine näheren Informationen eingeholt und ihn dies gar nicht interessiert habe. 5.2 Angesichts der zahlreichen, nicht abschliessend aufgeführten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sei dessen Vorbringen, aus Afghanistan ausgereist zu sein, weil die Taliban seine Unterrichtsform missbilligt und ihn wegen der geringschätzenden Handhabung von Informationsmaterial zum Sittenkodex im Unterricht gesucht hätten, als nicht glaubhaft zu beurteilen. 5.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die ethnischen Hazara seien in Afghanistan regelmässig vor Verfolgung bedroht. So hätten die Taliban seine Familie und andere Einwohner in der Region aufgesucht und diese aufgefordert, Geld und Naturalien abzugeben. Zudem habe sein Vater seine Arbeitsstelle eingebüsst, als die Taliban die Mine, in der er gearbeitet habe, für sich beansprucht hätten. Aufgrund einer Störaktion habe seine Familie beschlossen, sein Haus zu verkaufen, und an einen anderen Ort zu ziehen. Diese Vorbringen seien nicht stichhaltig belegt worden. Doch selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen sei festzuhalten, dass diese ohnehin mangels erforderlichem Motiv nach Art. 3 AsylG nicht asylrelevant wären. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass sich die gesamte Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan aufhalte, woraus geschlossen werden könne, dass die vorgebrachten Probleme unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit als nicht als derart gravierend empfunden worden seien und es ihnen an einer relevanten Intensität fehle. 5.4 Schliesslich gehe die aktuelle Rechtsprechung nicht von einer Kollektivverfolgung der Volkgruppe der Hazara aus. Aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara persönlich gegen ihn gerichtete Nachteile erlitten habe. 5.5 Die eingereichten Dokumente (Ausbildungszertifikate, Arbeitsvertrag, Steuerbescheinigung) seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten.

6. In der Beschwerde wird im Wesentlichen argumentiert, das Verhalten des Beschwerdeführers, sich den Weisungen des Taliban zu widersetzen, könne entgegen der Auffassung des SEM nicht als realitätsfremd «abgetan werden», sondern sei eher Ausdruck eines mutigen und doch vorsichtigen Vorgehens, habe er doch seine Meinung nicht laut in Anwesenheit der Taliban «hinausposaunt» und in der Klasse nur dann davon gesprochen, wenn Anhänger der Taliban nicht anwesend gewesen seien. Er habe im Glauben gehandelt, dass man über die Bildung zu einer besseren Gesellschaft finden könne. Im Weiteren habe das SEM scheinbar nicht verstanden, dass es sich um zwei verschiedene Besuche der Taliban gehandelt habe. Bei dem einen Besuch hätten die Taliban ein französisches Buch mit einer westlich bekleideten Frau weggeschlagen, beim anderen hätten diese Flugblätter verteilt, worauf eine Frau mit bedecktem Gesicht mit einem Gutzeichen und eine Frau ohne bedecktes Gesicht mit einem Nichtgutzeichen versehen worden seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Anhörungen von zwei verschiedenen Personen in zwei verschiedenen Sprachen durchgeführt worden seien. Vermutlich habe die befragende Person bei der zweiten Anhörung den Sachverhalt bis Ende der Befragung gar nicht richtig verstanden, hätte sie doch die Frage an ihn gestellt, ob seine Tätigkeit bei der C._______ keinen Zusammenhang mit seiner Verfolgung gehabt habe; dies obwohl er bereits über seine Probleme bei der C._______ erzählt habe. Auch habe sie sich vermutlich nicht besonders auf die Anhörung vorbereitet. Obwohl bereits ein entsprechender Arbeitsvertrag eingereicht worden sei, habe sie nach einem Nachweis für die Tätigkeit bei der C._______ gefragt. Fraglich sei auch, ob die befragende Person das Anhörungsprotokoll in französischer Sprache gelesen habe, da sie ihn trotz ergänzender Anhörung erneut dazu aufgefordert habe, seine Asylgründe zu nennen, so dass nur wenig Zeit für Ergänzungsfragen verblieben sei. Ferner treffe die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu, wonach seine Schilderungen unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen seien. So wiesen die Erzählungen durchaus Realkennzeichen wie Uhrzeiten, Daten und Namen auf und er habe auch eigene Gedankengänge und Gefühle ausgedrückt und nonverbale Kommunikation gezeigt (Gestikulieren, Wurfbewegungen). Eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung sei wohl ohne Abwägung und einseitig, wie auch fehlerhaft ausgefallen; ausserdem seien die eingereichten Beweismittel entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus als Belege für seine Vorbringen geeignet, da sie seinen Werdegang dokumentierten. 7. 7.1 Die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt, erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und asylrelevant qualifiziert wurden. Der blosse Umstand, dass er die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine (im Folgenden inhaltlich zu überprüfende) materielle Frage. Im Weiteren sind die auf Beschwerdeebene geäusserten pauschalen Vorbehalte gegenüber einzelner Fragen der befragenden Person im Rahmen der ergänzenden Anhörung rein spekulativer Natur und es ist nicht erkennbar, und wird in der Beschwerde auch nicht näher begründet, inwiefern ihm hieraus ein Rechtsnachteil erwachsen sollte. Ferner wird der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung in der Beschwerde nicht substanziiert. Aufgrund der bestehenden Ausgangslage fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in Betracht. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 7.2 Auch die in der Sache selbst von der Vorinstanz vorgenommenen materiellen Einschätzungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers, angeblich aus Afghanistan ausgereist zu sein, weil die Taliban seine Unterrichtsform missbilligt und ihn wegen der geringschätzenden Handhabung von Informationsmaterial im Unterricht gesucht hätten, wurden zu Recht als unglaubhaft eingestuft. Hierzu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden können. So vermögen die Erklärungsversuche, weshalb das behauptete Verhalten des Beschwerdeführers in der Schule gegenüber den Taliban im afghanischen Kontext nicht als realitätsfremd einzustufen seien, - er habe vorsichtig und im Glauben gehandelt, dass man über die Bildung zu einer besseren Gesellschaft finden könne - nicht zu überzeugen und erscheinen ihrerseits wenig lebensnah und konstruiert. Auch bleibt der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch bezüglich der beschriebenen Bilder von Frauen in einem von ihm im Unterricht verwendeten Buch bestehen. Der Hinweis auf von den Taliban verteilte Flugblätter ändert daran nichts. Schliesslich vermögen die in der Beschwerde vorgebrachten Hinweise auf einzelne Realkennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers den dieser Wertung entgegenstehenden Einschätzung einer auffallend unbestimmten, stereotypen Darstellung des Verlaufs der Situationen, nicht zu entkräften. Insbesondere im Licht des überdurchschnittlichen Bildungsgrades des Beschwerdeführers sowie seiner Tätigkeit als Lehrer, wäre zweifelsfrei zu erwarten gewesen, dass er einen selbsterlebten (und eigentlich inhaltlich auch nur wenig komplexen) Geschehensablauf sprachlich anschaulich und mit erkennbarer inhaltlicher Tiefe hätte schildern können. Entsprechendes liegt in casu jedoch klar nicht vor. Vielmehr erschöpfen sich seine Angaben und Schilderungen in Allgemeinplätzen oder relativ simpel gehaltenen Grobabläufen. Auch wäre im Lichte seines Bildungsgrades und seiner beruflichen Stellung klarerweise zu erwarten gewesen, dass er solide Kenntnisse der heimatlichen Gepflogenheiten (im Nachgang der Machtübernahme der Taliban) hat, weshalb seine behaupteten Handlungen nicht nur im afghanischen Kontext allgemein als lebensfremd erscheinen, sondern auch im speziellen vor seinem Bildungsgrad nicht glaubhaft erscheinen und konstruiert wirken. Mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht nur unsubstanziiert verblieben sind und inhaltliche Unstimmigkeiten offenbarten, sondern der Beschwerdeführer zusätzlich auch nicht erklärbare Wissenslücken aufwies, welche mit einem realen Geschehen kaum lebensnah in Einklang gebracht werden können. Dies gilt um so mehr, als die betreffenden Aspekte zumeist sogar den Kern seiner Vorbringen beschlagen. Dass er beispielsweise den Inhalt des angeblichen Videos (hinsichtlich der im Papierkorb gefundenen Unterlagen) kaum kannte, obwohl dieser angebliche Vorfall am Kern seiner behaupteten Probleme gestanden haben soll, kann mit einem effektiv erlebten Geschehen nicht in Einklang gebracht werden. Das gleiche gilt auch für sein seine fehlenden Kenntnisse in Bezug auf einzelne Geschehnisse in der Schule, für welche er sich trotz angeblicher Eigenerlebnisse nicht interessiert haben will und auch kaum nähere Angaben hierzu machen konnte. Bei einer Person, die effektiv entsprechende eigene Erlebnisse gemacht hätte, wäre klar anzunehmen, dass diese sich in Bezug auf die übrigen Geschehnisse, Veränderungen und Vorfälle interessieren und hierzu auch versuchen würde Informationen zu langen und dementsprechend auch hierzu eingehende Sachangaben machen könnte. Im Lichte der bestehenden Ausgangslage ist daher die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich einer fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu bestätigen. Letztlich ist auch bezüglich der geltend gemachten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind beziehungsweise keine solchen glaubhaft dargelegt werden konnten, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Folglich ist auf den Antrag in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, nicht einzutreten.

9. Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: