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F-1915/2023

F-1915/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-18 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. A.a Am (...) beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), seine Ehefrau B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 3), D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 4) und E._______, geboren am (...) (Be- schwerdeführer 5), bei der Schweizer Botschaft in Teheran die Ausstellung von humanitären Visa (vgl. SEM act. 3/pag. 74-88). A.b Zur Begründung ihrer Gesuche ergibt sich aus den Akten Folgendes: Sie gehörten der ethnischen Minderheit der Hazara an. Die Taliban würden die Hazara als Ungläubige und somit als Staatsfeinde betrachten; dies ma- che sie in Afghanistan zu einer Zielscheibe für die Taliban.

Der Beschwerdeführer 1 sei in der Landwirtschaft tätig und im Besitz eige- ner Felder gewesen. Auch habe er ein kleines Unternehmen in der Bau- branche geführt. Vor der Machtübernahme habe er einer Hazara-Gruppe – beziehungsweise den Regierungstruppen – Beistand geleistet, welche ge- gen die Taliban gekämpft hätten, indem er ihnen regelmässig Vorräte wie Wasser und Nahrungsmittel gebracht habe. Nach der Verschärfung des Krieges sei er als Wache an die Front entsandt worden, wo er Tag und Nacht mit den Regierungstruppen zusammengearbeitet habe. Er selber habe sich aber nie an Kampfhandlungen beteiligt.

Die Beschwerdeführerin 2 sei Hausfrau gewesen. Die Beschwerdeführe- rin 3 habe seit dem Jahr 2020 bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan im Mai 2022 für ein (Nennung Projekt und Organisation) gearbeitet, das als Ziel gehabt habe, (Nennung humanitäres Ziel). Hierfür sei sie direkt zu den Häusern der betroffenen Familien gegangen. Zudem habe sie beabsichtigt, an der Universität Geisteswissenschaften zu studieren. Die Beschwerde- führenden 4 und 5 hätten bis zur Ausreise noch die Schule besucht. Die Lebensbedingungen seien für die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 schwie- rig gewesen. Unverheiratete Frauen dürften das Haus nur in männlicher Begleitung eines Familienmitglieds verlassen. Das Studium für Frauen sei auf wenige Fächer beschränkt und sie hätten nur an drei Tagen in der Wo- che zur Schule (Nennung Name und Ort der Schule) gehen dürfen. In der Schule hätten sie sich vollständig verschleiern müssen und nach dem Stu- dium bestehe keine Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

F-1915/2023 Seite 3 Im (Nennung Zeitpunkt) hätten die Taliban den Beschwerdeführer 1 zu- hause gesucht. Da er nicht zugegen gewesen sei, sei das Haus nach Waf- fen durchsucht und alles zerstört worden. Weil sie nicht fündig geworden seien, hätten sie anstelle des Beschwerdeführers 1 seinen Sohn (Be- schwerdeführer 5) verhaftet und in das Gefängnis einer Polizeistation ge- bracht, um ihn dort zu verhören. Dort seien auch andere minderjährige Per- sonen inhaftiert gewesen. Während der Haft sei er mehrfach mit einem Gürtel geschlagen worden; andere Personen hätten Stockschläge erhalten oder seien mit heissem Wasser übergossen worden. Da er über den Auf- enthaltsort des Vaters nichts gewusst habe und sich im Haus keine Waffen befunden hätten, sei er nach vier Stunden wieder freigelassen worden. Im (Nennung Zeitpunkt) habe der Beschwerdeführer 1 seine Tochter (Be- schwerdeführerin 3) wegen eines Arztbesuchs ins Krankenhaus begleitet. Dort hätten ihn die Taliban festgenommen, mit Stöcken und Gürteln miss- handelt und während drei Tagen verhört um Informationen über die Ha- zara-Widerstandsgruppe zu erhalten, welche er damals unterstützt habe. Auch sei er nach seinem Waffenversteck gefragt worden; er habe aber jeg- lichen Waffenbesitz bestritten. Später sei er in eine andere Polizeistation überführt worden, wo die Taliban Geld für seine Freilassung gefordert hät- ten. Er habe (Nennung Dauer) in einer Zelle verbracht, bis seine Familie einen Geldbetrag von (...) bezahlt habe. In der Folge hätten sie sich zur Ausreise aus Afghanistan entschlossen. Im (Nennung Zeitpunkt) hätten sie Visa der iranischen Behörden erhalten und seien von Herat aus mit dem Auto an die Grenze gefahren. Beim Grenzübertritt zum Iran seien sie von den Taliban kontrolliert worden, die sie ohne Weiteres hätten passieren las- sen.

Im Iran lebten sie in einer kleinen Wohnung in F._______. Sie würden von zwei (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers 1, die im Iran lebten, finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer 1 gehe ab und zu auf den Ba- sar, um Schuhe zu polieren und etwas Geld zu verdienen. Die Beschwer- deführenden 3, 4 und 5 würden gerne studieren. Allerdings sei es im Iran nicht möglich, eine Schule zu besuchen. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 würden zuhause Farsi lernen und der Beschwerdeführer 5 sei auf der Suche nach einer Arbeit. Sie hätten ihre Visa, die nur einmal hätten verlän- gert werden können, im (Nennung Zeitpunkt) um weitere drei Monate ver- längert. Seit Ende des Jahres 2022 würden sie sich illegal im Iran aufhal- ten. Sie müssten daher jederzeit mit einer Deportation nach Afghanistan rechnen. Das Leben in ständiger Angst und Sorge habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 psychisch angeschlagen respektive

F-1915/2023 Seite 4 krank geworden seien und noch heute an gesundheitlichen Beschwerden leiden würden. B. Mit Formularverfügung vom 17. November 2022 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 5/pag. 120 ff.). C. Mit Entscheid vom 6. März 2023 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden vom 19. Dezember 2022 ab. D. Mit Eingabe vom 5. April 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 6. März 2023 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und ihnen ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Even- tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte sie die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 30. Juni 2023.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht

F-1915/2023 Seite 5 anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich ent- scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und in Bezug auf Entscheide von Bundesbehörden die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwal- tungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün- den gutheissen oder abweisen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den rechtser- heblichen Sachverhalt betreffend ihre individuelle Gefährdung und auch die ihnen jederzeit drohende Ausschaffung nach Afghanistan nicht rechts- genüglich eruiert. Des Weiteren habe sie die erforderliche einzelfallbezo- gene Prüfung der Sachlage unterlassen und Vorbringen unberücksichtigt gelassen (so beispielsweise die Folter des Vaters/Sohnes, die drohende Verfolgung im Iran sowie den psychischen Zustand des Beschwerdefüh- rers 1). An den wenigen Stellen, wo sich die Vorinstanz tatsächlich mit ihrer individuellen Situation auseinandergesetzt habe, habe sie diese nicht kor- rekt erfasst. So sei es falsch zu behaupten, der Beschwerdeführer 1 habe nie gegen die Taliban gekämpft. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) dar.

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Am- tes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid

F-1915/2023 Seite 6 wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführen- den und die Verfahrensakten mit ihrer individuellen Situation, ihrer Gefähr- dungslage in ihrer Heimat sowie mit einer allfälligen Ausschaffungsgefahr vom Iran nach Afghanistan auseinandergesetzt (siehe E. 5.1 hiernach). Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklä- rungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.

E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Ge- nüge getan. Sie hat sich mit den Darlegungen der Beschwerdeführenden zu ihrer Gefährdungssituation in Afghanistan sowie mit den eingereichten Beweismitteln (Aufzählung Beweismittel) und ihrem Aufenthalt im Iran so- wie einer damit verbundenen möglichen Ausschaffungsgefahr auseinan- dergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben einge- reichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich – gerade auch in individueller Hinsicht – leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 5 f. S. 5 f.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang anfüh- ren, das SEM habe in unzutreffender Weise behauptet, der Beschwerde- führer 1 habe nie gegen die Taliban gekämpft, erweist sich dieser Einwand als aktenwidrig (vgl. SEM act. 3/pag. 108, act. 4/pag. 114). Eine Verletzung

F-1915/2023 Seite 7 der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Be- schwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vor- instanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufech- ten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hin- sichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft eine materi- elle Frage (siehe E. 6 hiernach).

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen.

E. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den laut Art. 9 VEV der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren indivi- duellen Gefährdung gegeben sein (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Hingegen ge- nügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Ri- sikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom

19. Juni 2023 E. 5.1 f.).

F-1915/2023 Seite 8 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visums- gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönli- chen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Her- kunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Beste- hen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrations- aussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2).

E. 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Ja- nuar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; F-4626/2012 vom 13. Ap- ril 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455,

4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom 6. März 2023 zur Auf- fassung, es seien der Einsprache keine offensichtlichen Hinweise zu ent- nehmen, aus welchen zu schliessen wäre, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat unmittelbar an Leib und Leben bedroht wären. Zudem hät- ten sie weder eine akute Gefährdungslage im Iran noch eine unmittelbare Rückschaffungsgefahr nach Afghanistan glaubhaft machen können. Wohl sei anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Unter- stützungsaktivitäten von Taliban-Gegnern über ein gewisses Risikoprofil verfügen könnte. Hingegen sei in Ermangelung von detaillierten Angaben nicht belegt, inwiefern er die Gegner der Taliban unterstützt und um welche Personen es sich bei diesen Gegnern gehandelt habe. Bezüglich der Ver- haftungen des Beschwerdeführers 1 und 5 fehle es an jeglichen Details und Beweismitteln. Das Foto, welches Verletzungen am (Nennung Körper- teil) des Beschwerdeführers 5 aufzeige, vermöge die angebliche Verhaf- tung und die geltend gemachten Misshandlungen durch die Taliban nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer 5 schildere auch die Vorfälle nicht im Detail. Es bestünden infolgedessen erhebliche Zweifel an der geltend

F-1915/2023 Seite 9 gemachten Gefährdungslage in Afghanistan. Auch die mit der Einsprache eingereichten beiden Schreiben genügten nicht als Beweismittel, zumal diesen nicht zu entnehmen sei, dass sie seitens der Taliban verfasst wor- den seien. Überdies hätten ihnen die Taliban den Grenzübertritt nach einer Passkontrolle gewährt, was gegen eine bestehende Gefährdung in Afgha- nistan spreche. Auch die Festnahme und Vorsprache auf der Polizeistation vermöge nicht auf eine unmittelbare Gefährdung hinzuweisen. Hätten die Taliban gezielt nach dem Beschwerdeführer 1 gefahndet, so wäre es kaum zu einer Entlassung nach einer Befragung gekommen. Spätestens anläss- lich der Passkontrolle beim Grenzübertritt wäre ihm dieser verweigert wor- den.

Sodann lebten die Beschwerdeführenden seit (Nennung Zeitpunkt) bei An- gehörigen im Iran. Es lägen keine Hinweise vor, wonach sie konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanistan bedroht seien. Den Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass seitens der iranischen Behörden bereits Rückschaffungsbemühungen unternommen worden seien. Zwar sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden im Iran in einer schwierigen Situation befinden dürften. Aufgrund der vorgelegten Unterla- gen deute jedoch nichts darauf hin, dass sie sich im Vergleich zu anderen Personen in gleicher Lage in gesteigertem Masse in einer unmittelbaren Notsituation befinden würden oder gefährdet wären. Sodann führten sie ohne nähere Begründung und ohne diesbezüglich Belege vorzuweisen aus, dass das iranische Visum lediglich einmal verlängert werden könne und sie daher Ende des Jahres 2022 nach Afghanistan hätten zurückkeh- ren müssen. Zudem brächten sie nicht vor, dass sie sich um die wieder- holte Verlängerung der iranischen Visa bemüht hätten. Für die geltend ge- machten gesundheitlichen Beeinträchtigungen lägen keine Arztzeugnisse vor.

E. 5.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, sie seien entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung in ihrer Heimat an Leib und Leben be- droht. Als Hazara verstärke sich ihr Risikoprofil zusätzlich, da sie häufiger Diskriminierungen ausgesetzt seien und kein Schutz vor Übergriffen be- stehe. Aufgrund der ehemaligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1, der an der Front mit Hazara-Gruppierungen zusammengearbeitet und diese im Kampf gegen die Taliban in der Region mit Wasser und Nahrungsmitteln versorgt habe, verfügten sie über ein verschärftes Risikoprofil. Aufgrund der Entführungen der Beschwerdeführer 1 und 5 sei offensichtlich, dass sie zur Zielscheibe der Taliban geworden seien. Trotz der Tatsache, dass nicht alle Geschehnisse mit entsprechenden Beweisen belegt werden könnten,

F-1915/2023 Seite 10 seien diese zu berücksichtigen. Die Vorinstanz verkenne, dass es in Situ- ationen von Verfolgung oft schwer sei, konkrete Beweise vorzulegen. Die eingereichten Beweismittel (...) seien in diesem Kontext zu betrachten. Es sei bekannt, dass die Taliban zur Einschüchterung des Gegners Gewalt anwendeten. Das SEM solle daher bei der Beurteilung des Gesuchs eine wohlwollende Haltung einnehmen und die Beweismittel sorgfältig prüfen. Es sei offensichtlich, dass es die Taliban gezielt auf den Beschwerdeführer 1 und dessen Familie abgesehen hätten; es bestehe die unmittelbare Ge- fahr erneuter Entführung und Folter. Ferner seien sie mit Hilfe eines von einer Mafiaorganisation organisierten Visums in den Iran gereist. Es sei bekannt, dass solche Organisationen oft in der Lage seien – wie auch in ihrem Fall –, Grenzübertritte zu ermöglichen. Sodann stelle der Iran kein sicherer Drittstaat dar. Da ihre Visa abgelaufen seien, würden sie dort als nicht registrierte Migranten ohne Aufenthaltsbewilligung gelten und könn- ten jederzeit nach Afghanistan deportiert werden.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer bisherigen Ein- schätzung fest und führt ergänzend an, die geltend gemachten gesundheit- lichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 4 seien nicht belegt, weshalb die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht ungenügend nachge- kommen seien. Im Weiteren sei in der angefochtenen Verfügung ausführ- lich auf die bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 sowie auf die angegebenen Vorfälle betreffend die Verhaftungen der Beschwerdeführer 1 und 5 eingegangen worden. Beim Beschwerdeführer 1 handle es sich überdies nicht um eine exponierte Persönlichkeit. Dem Foto des Beschwer- deführers 5, das Verletzungen an dessen (Nennung Körperteil) zeige, könne kein Beweiswert beigemessen werden. So sei die darauf erkenn- bare Person nicht identifizierbar. Die Schreiben der Taliban seien hand- schriftlich verfasst und deren tatsächliche Urheberschaft könne nicht eru- iert werden. Solchen Dokumenten könne nur im Zusammenhang mit ande- ren Beweismitteln sowie substantiierten und stichhaltigen Aussagen Be- weiskraft zukommen. Insgesamt überzeugten die Vorbringen und Beweis- mittel der Beschwerdeführenden nicht. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdungslage sei nicht erkennbar. Sodann verkenne das SEM nicht, dass die allgemeinen Lebensbedingungen von Flüchtlingen im Iran nicht einfach seien und sich die Beschwerdeführenden in einer schwierigen persönlichen Lage befinden würden. Bezüglich einer möglichen Rück- schaffungsgefahr nach Afghanistan sei auf die Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid zu verweisen. Überdies hätten sie die Möglichkeit, sich beim UNHCR im Iran zu registrieren (mit Verweis auf das Urteil des BVGer

F-1915/2023 Seite 11 F-2550/2022 vom 8. März 2023, E. 6.2). Im Weiteren seien den Akten nach wie vor keine Hinweise zu entnehmen, dass seitens der iranischen Behör- den gegen die Beschwerdeführenden konkrete Rückschaffungsbemühun- gen unternommen worden seien. Es sei daher nicht davon auszugehen, sie würden in naher Zukunft von den iranischen Behörden zwangsweise nach Afghanistan zurückgeführt.

E. 5.4 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführenden an, sie würden sich noch immer im Iran versteckt halten und seien in grosser Angst vor einer Zwangsausschaffung. Der Beschwerdeführer 5 habe in seiner Angst ver- sucht, in die G._______ zu gelangen. Er sei jedoch von der Grenzwache von G._______ abgefangen und (Nennung Dauer) eingesperrt worden. Nach dessen Zusicherung, keinen solchen Versuch mehr zu wagen, sei er wieder entlassen worden und zur Familie zurückgekehrt. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liege nicht vor, zumal ihnen der Zugang zu medizini- scher Versorgung im Iran als "illegal" anwesende Personen versagt sei und Arzt- oder Spitalbesuche zudem mit einem grossen Risiko der Festnahme und Deportation verbunden seien. Weiter bleibe unklar, inwiefern die Ertei- lung eines humanitären Visums an das Erfordernis einer "exponierten Per- sönlichkeit" geknüpft sein sollte und was mit diesem Begriff das SEM kon- kret gemeint habe. Sodann sei schleierhaft, welche Beweise – nebst den bereits eingereichten – die Vorinstanz noch vorgelegt haben möchte, bis sie die reale Gefahr für ihre Personen erkenne. Zudem habe es den Be- schwerdeführern 1 und 5 in seinem Einspracheentscheid noch ein Risi- koprofil zugesprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies nun plötzlich anders sein sollte; die diesbezügliche Argumentation des SEM sei als widersprüchlich zu qualifizieren. Schliesslich sei angesichts eines Be- richts der European Union Agency for Asylum (EUAA) vom 11. Januar 2023 sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, worin von zwangsweisen Repatriierungen ausgegangen werde, daran festzuhalten, dass der Iran nicht als "sicher" gelte. Die Gefahr, ohne gültiges Visum nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, sei real und unmittelbar.

E. 6 Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdefüh- renden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2).

E. 6.1 Vorweg ist anzuführen, dass sich die Beschwerdeführenden – soweit aktenkundig – am (...) (Beschwerdeführer 1) respektive im (...) (übrige

F-1915/2023 Seite 12 Beschwerdeführende) in den Iran begaben und sich dort bis am 11. August 2022 mit einem Visum regulär aufhalten durften (vgl. Beilage 4 der Be- schwerdeschrift; SEM act. 5/pag. 140). Gemäss Ausführungen in der Rep- lik vom 30. Juni 2023 würden sie sich weiterhin in ihrem Versteck im Iran aufhalten. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszuge- hen, dass sie sich auch seither noch immer dort aufhalten, wenn möglich- erweise auch ohne Aufenthaltsregelung, zumal sie – ohne diesbezüglich einen Beleg einzureichen oder zu benennen – anführen, sie könnten ihre Visa nicht mehr verlängern (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 28 ff.). Auch ist mit Blick auf die vorgebrachten, jedoch unbelegt gebliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie der geltend gemachten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 4 mangels ander- weitiger Hinweise oder Belege anzunehmen, dass sie dort eine ausrei- chende medizinische Grundversorgung erhalten können, zumal es der Be- schwerdeführerin 3 eigenen Angaben zufolge möglich war, das Kranken- haus aufzusuchen und in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht wurde, es sei ihr eine Behandlung verweigert worden (vgl. SEM act. 5/pag. 140). Das Gleiche gilt auch für die in der Beschwerdeschrift vom 5. April 2023 geltend gemachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 4, de- ren Kind mittlerweile geboren worden sein dürfte. Nachdem vorliegend je- doch keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr der Be- schwerdeführenden vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einrei- sevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 6.2 f.), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung ihrer Per- sonen im Iran zu äussern.

E. 6.2.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der in- ternationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als andere potentielle Risikogruppen

F-1915/2023 Seite 13 Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanis- tan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 08.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtüber- nahme bekanntgegeben, die Mitarbeiter der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Ar- beitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal. Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sek- tor sind hingegen selten. Es gibt zudem regionale Unterschiede. Sodann sind Frauen im Staatsdienst nicht mehr zugelassen (SEM, Risikoprofile, S. 35). Frauen haben in Afghanistan generell einen niedrigeren gesell- schaftlichen Status als Männer, was oft zu Einschränkungen ihrer Freihei- ten und zu geschlechtsspezifischer Gewalt führt. Viele der Frauen, die vor der Machtergreifung öffentliche Ämter bekleidet hatten, wurden belästigt und verstecken sich. Einige von ihnen wurden nicht nur von den Taliban, sondern auch von anderen Mitgliedern der Gesellschaft bedroht (bspw. Eu- ropean Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan – Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 88, 94 und S. 98 f.).

E. 6.2.2 Vorliegend sollen die Taliban dem Beschwerdeführer 1 vorwerfen, er habe mit Taliban-Gegnern (Hazara-Gruppen) respektive mit der früheren Regierung im Kampf gegen sie kooperiert, was zur Inhaftierung des Be- schwerdeführers 5 im (Nennung Zeitpunkt) und des Beschwerdeführers 1 im (Nennung Zeitpunkt) geführt habe. Für den Nachweis der geltend ge- machten Bedrohung durch die Taliban und damit der individuell-konkreten Gefährdungssituation reichten die Beschwerdeführenden ein Foto ein, das den Beschwerdeführer 5 mit Verletzungen am (Nennung Körperteil) zeige. Gestützt auf einen Fotovergleich mit den in den Akten liegenden Identitäts- dokumenten (Pass) oder dem Visumsantrag (vgl. SEM act. 3/pag. 40-47 und 71-89) dürfte es sich bei der auf dem Foto gezeigten Person um den Beschwerdeführer 5 handeln. Dem Foto kommt jedoch bereits deshalb

F-1915/2023 Seite 14 kein Beweiswert zu, weil es sich zeitlich der beschriebenen Situation vom (Nennung Zeitpunkt) nicht zuordnen lässt. Ausserdem soll das Foto Verlet- zungen am (Nennung Körperteil) des Beschwerdeführers 5 zeigen; es sind jedoch vielmehr Striemen am (Nennung anderes Körperteil) und kaum sol- che am (Nennung Körperteil), der ohnehin nur sehr eingeschränkt zu se- hen ist, sichtbar. Jedenfalls lassen die erkennbaren Striemen am Körper keinen Rückschluss darüber zu, ob er tatsächlich während (Nennung Dauer) mit (Nennung Gegenstand) gefoltert wurde und durch welche Per- sonen und aus welchem Grund.

E. 6.2.3 Sodann können den in den Akten liegenden handschriftlichen (Nen- nung Beweismittel) (vgl. SEM act. 5/pag. 114-116) zum Nachweis einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 bezie- hungsweise der Beschwerdeführenden seitens der Taliban keine rechtser- hebliche Beweiskraft beigemessen werden. So lassen die erwähnten Schreiben keine konkreten Hinweise erkennen, dass diese durch die Tali- ban verfasst wurden. In dem als (Nennung Beweismittel) wird erklärt, dass der Beschwerdeführer 1 von der kommandierenden Einheit des Distrikts (...) aufgefordert worden sei, sich bei der (Nennung Abteilung von [...]) schnellstmöglich einzufinden; dies entsprechend seiner Schuld wegen der Zahlung von Strafe und Waffe. Dass der Beschwerdeführer 1 oder seine Familie im Vorfeld der Hausdurchsuchung vom (...) eine solche Vorladung erhalten hätten oder er eine Strafe hätte zahlen müssen, wurde jedoch an keiner Stelle geltend gemacht. Beim (Nennung Beweismittel) handelt es sich um (Nennung Zweck und Aussteller des Schreibens), welche bestäti- gen, dass der Beschwerdeführer 1 nach der Zahlung von (Nennung Be- trag) aus der Station (...) entlassen werde und bis zu (Nennung Dauer) in dieser Station unterschreiben müsse. Das Schreiben gibt keine Auskunft darüber, seit wann er in dieser Station und aus welchem Grund er dort festgehalten worden sei. Ausserdem führten die Beschwerdeführenden nir- gends an, die Freilassung des Beschwerdeführers 1 sei nebst der Geld- zahlung mit einer Meldepflicht verbunden gewesen. Diesen Beweismitteln kann demnach zum Nachweis einer gezielten, mithin visumsrelevanten Verfolgung durch die Taliban in der Tat keinerlei Beweiskraft beigemessen werden.

E. 6.2.4 Überdies sind die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Inhaftie- rung des Beschwerdeführers 1 im (Nennung Zeitpunkt) unstimmig ausge- fallen. Im Visumsgesuch vom 18. August 2022 (vgl. SEM act. 3/pag. 92) wird ausgeführt, dass im Krankenhaus nicht nur er, sondern auch die von ihm begleitete Beschwerdeführerin 3 von den Taliban festgenommen,

F-1915/2023 Seite 15 eingesperrt und gefoltert worden sein soll. Im späteren Verlauf des Verfah- rens wurde eine solche Haft der Beschwerdeführerin 3 aber nie mehr the- matisiert. Sodann sei der Beschwerdeführer 1 im (Nennung Zeitpunkt) er- neut von den Taliban aufgesucht und in Haft genommen worden, wobei er nach (Nennung Dauer) nach einer Geldzahlung wieder freigekommen sei, was eine zweimalige Inhaftierung in diesem Zeitraum bedeuten würde. Ge- genüber der Schweizer Vertretung gaben sie hingegen an, der Beschwer- deführer 1 sei nur einmal verhaftet und insgesamt (Nennung Dauer) fest- gehalten und gefoltert worden, um anschliessend infolge der Geldzahlung freigelassen worden zu sein (vgl. SEM act. 3/pag. 101). In ihrer Einsprache vom 19. Dezember 2022 wiederum wird die Haftdauer des Beschwerde- führers 1 mit etwas mehr als (Nennung Dauer) beziffert, wobei es die Fa- milie geschafft habe, im (Nennung Zeitpunkt) den geforderten Lösegeldbe- trag aufzutreiben, um ihn freizukaufen (vgl. SEM act. 5/pag. 140). Bei die- ser Sachverhaltsschilderung stehen somit nicht nur die Haftdauer, sondern auch der Entlassungszeitpunkt im Widerspruch zu den vorherigen Äusse- rungen. Auch können diese Aussagen nicht mit dem im Schreiben vom (...) angedeuteten Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft in Übereinstimmung gebracht werden.

E. 6.2.5 Soweit die Beschwerdeführenden auf ihre Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara hinweisen, was auch ein Grund sei, weshalb sie durch die Ta- liban gefährdet seien, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Si- tuation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivver- folgung der Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Ver- folgungsinteresse der Taliban an ihren Personen herzuleiten.

E. 6.2.6 Ferner ist aus den Akten ebenso wenig erkennbar, inwiefern die Be- schwerdeführerinnen 2, 3 und 4 aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten als Hausfrau und Schülerinnen ins Visier der Taliban geraten sein sollen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im Au- gust 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan – und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 individuell – in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der

F-1915/2023 Seite 16 aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Ein- zelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Af- ghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mäd- chen, vermochten die Beschwerdeführenden weder aufzuzeigen noch wird eine solche geltend gemacht. So führen sie in diesem Zusammenhang nicht an, dass die Beschwerdeführerin 3 wegen ihrer früheren Teilzeittätig- keit im Rahmen eines humanitären Projekts der (Nennung Organisation) jemals von den Taliban behelligt oder auch nur befragt worden wäre. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder- lich machen würde, ist daher zu verneinen.

E. 6.2.7 Sodann ist nicht hinreichend erstellt, dass es den Beschwerdeführe- rinnen 2 und 3 versagt bliebe, ihren nicht lebensbedrohlichen gesundheit- lichen Beschwerden die nötige Therapie und Medikation zukommen zu las- sen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie sowohl im Iran als auch in der Schweiz über nahe Verwandte verfügen, auf deren Unterstützung sie – ins- besondere auch in finanzieller Hinsicht – zählen dürfen und schon bereits durften (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 Ziff. 12 und S. 12 Ziff. 37). Es bleibt anzumerken, dass bis anhin von der Rechtsprechung nicht abschliessend geklärt wurde, ob das nationale Visum aus humanitären Gründen zur Ab- hilfe einer rein medizinischen Notlage überhaupt zur Verfügung stünde (vgl. hierzu Urteile des BVGer F-1077/2024 E. 6.2; F-825/2023 vom 6. De- zember 2023 E. 5.1; jeweils mit Hinweisen auf BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.2; Urteile des BVGer F-2503/2022 vom 26. Juni 2023 E. 8; F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.3; F-533/2020 E. 3.4; E-3577/2015 vom 29. Juni 2015 E. 6.2.2 m.w.H.; D-5815/2014 vom

E. 6.3 Insgesamt vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführenden und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Personen zu begründen. Auch die vorhandenen Bindun- gen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ein

F-1915/2023 Seite 17 bestehendes soziales Netz in der Schweiz allein genügt für die Erteilung humanitärer Visa nicht, wenn – wie in casu – keine unmittelbare und kon- krete Gefährdungslage gegeben ist (vgl. Urteile des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.7; F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 6.3; F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.5). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. April 2023 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

F-1915/2023 Seite 18

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. April 2023 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 Februar 2015 E. 4.5; Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, 4490; SYLVAIN FÉLIX/JÉRÔME SIEBER/GRE- GOR CHATTON, Le «nouveau» visa humanitaire national : précision de cette notion à la lumière de la jurisprudence du Tribunal administratif fédéral, in: ASYL 3/2019, S. 11). Wie sich aus dem vorstehend Gesagten ergibt, braucht die Frage vorliegend indes nicht in grundsätzlicher Weise geklärt zu werden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1915/2023 Urteil vom 18. Mai 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______,

5. E._______, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Joëlle Spahni, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum (aus humanitären Gründen); Verfügung des SEM vom 6. März 2023. Sachverhalt: A. A.a Am (...) beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), seine Ehefrau B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 3), D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 4) und E._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 5), bei der Schweizer Botschaft in Teheran die Ausstellung von humanitären Visa (vgl. SEM act. 3/pag. 74-88). A.b Zur Begründung ihrer Gesuche ergibt sich aus den Akten Folgendes: Sie gehörten der ethnischen Minderheit der Hazara an. Die Taliban würden die Hazara als Ungläubige und somit als Staatsfeinde betrachten; dies mache sie in Afghanistan zu einer Zielscheibe für die Taliban. Der Beschwerdeführer 1 sei in der Landwirtschaft tätig und im Besitz eigener Felder gewesen. Auch habe er ein kleines Unternehmen in der Baubranche geführt. Vor der Machtübernahme habe er einer Hazara-Gruppe - beziehungsweise den Regierungstruppen - Beistand geleistet, welche gegen die Taliban gekämpft hätten, indem er ihnen regelmässig Vorräte wie Wasser und Nahrungsmittel gebracht habe. Nach der Verschärfung des Krieges sei er als Wache an die Front entsandt worden, wo er Tag und Nacht mit den Regierungstruppen zusammengearbeitet habe. Er selber habe sich aber nie an Kampfhandlungen beteiligt. Die Beschwerdeführerin 2 sei Hausfrau gewesen. Die Beschwerdeführerin 3 habe seit dem Jahr 2020 bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan im Mai 2022 für ein (Nennung Projekt und Organisation) gearbeitet, das als Ziel gehabt habe, (Nennung humanitäres Ziel). Hierfür sei sie direkt zu den Häusern der betroffenen Familien gegangen. Zudem habe sie beabsichtigt, an der Universität Geisteswissenschaften zu studieren. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 hätten bis zur Ausreise noch die Schule besucht. Die Lebensbedingungen seien für die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 schwierig gewesen. Unverheiratete Frauen dürften das Haus nur in männlicher Begleitung eines Familienmitglieds verlassen. Das Studium für Frauen sei auf wenige Fächer beschränkt und sie hätten nur an drei Tagen in der Woche zur Schule (Nennung Name und Ort der Schule) gehen dürfen. In der Schule hätten sie sich vollständig verschleiern müssen und nach dem Studium bestehe keine Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im (Nennung Zeitpunkt) hätten die Taliban den Beschwerdeführer 1 zuhause gesucht. Da er nicht zugegen gewesen sei, sei das Haus nach Waffen durchsucht und alles zerstört worden. Weil sie nicht fündig geworden seien, hätten sie anstelle des Beschwerdeführers 1 seinen Sohn (Beschwerdeführer 5) verhaftet und in das Gefängnis einer Polizeistation gebracht, um ihn dort zu verhören. Dort seien auch andere minderjährige Personen inhaftiert gewesen. Während der Haft sei er mehrfach mit einem Gürtel geschlagen worden; andere Personen hätten Stockschläge erhalten oder seien mit heissem Wasser übergossen worden. Da er über den Aufenthaltsort des Vaters nichts gewusst habe und sich im Haus keine Waffen befunden hätten, sei er nach vier Stunden wieder freigelassen worden. Im (Nennung Zeitpunkt) habe der Beschwerdeführer 1 seine Tochter (Beschwerdeführerin 3) wegen eines Arztbesuchs ins Krankenhaus begleitet. Dort hätten ihn die Taliban festgenommen, mit Stöcken und Gürteln misshandelt und während drei Tagen verhört um Informationen über die Hazara-Widerstandsgruppe zu erhalten, welche er damals unterstützt habe. Auch sei er nach seinem Waffenversteck gefragt worden; er habe aber jeglichen Waffenbesitz bestritten. Später sei er in eine andere Polizeistation überführt worden, wo die Taliban Geld für seine Freilassung gefordert hätten. Er habe (Nennung Dauer) in einer Zelle verbracht, bis seine Familie einen Geldbetrag von (...) bezahlt habe. In der Folge hätten sie sich zur Ausreise aus Afghanistan entschlossen. Im (Nennung Zeitpunkt) hätten sie Visa der iranischen Behörden erhalten und seien von Herat aus mit dem Auto an die Grenze gefahren. Beim Grenzübertritt zum Iran seien sie von den Taliban kontrolliert worden, die sie ohne Weiteres hätten passieren lassen. Im Iran lebten sie in einer kleinen Wohnung in F._______. Sie würden von zwei (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers 1, die im Iran lebten, finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer 1 gehe ab und zu auf den Basar, um Schuhe zu polieren und etwas Geld zu verdienen. Die Beschwerdeführenden 3, 4 und 5 würden gerne studieren. Allerdings sei es im Iran nicht möglich, eine Schule zu besuchen. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 würden zuhause Farsi lernen und der Beschwerdeführer 5 sei auf der Suche nach einer Arbeit. Sie hätten ihre Visa, die nur einmal hätten verlängert werden können, im (Nennung Zeitpunkt) um weitere drei Monate verlängert. Seit Ende des Jahres 2022 würden sie sich illegal im Iran aufhalten. Sie müssten daher jederzeit mit einer Deportation nach Afghanistan rechnen. Das Leben in ständiger Angst und Sorge habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 psychisch angeschlagen respektive krank geworden seien und noch heute an gesundheitlichen Beschwerden leiden würden. B. Mit Formularverfügung vom 17. November 2022 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 5/pag. 120 ff.). C. Mit Entscheid vom 6. März 2023 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden vom 19. Dezember 2022 ab. D. Mit Eingabe vom 5. April 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 6. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte sie die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 30. Juni 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhaltes und in Bezug auf Entscheide von Bundesbehörden die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend ihre individuelle Gefährdung und auch die ihnen jederzeit drohende Ausschaffung nach Afghanistan nicht rechtsgenüglich eruiert. Des Weiteren habe sie die erforderliche einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage unterlassen und Vorbringen unberücksichtigt gelassen (so beispielsweise die Folter des Vaters/Sohnes, die drohende Verfolgung im Iran sowie den psychischen Zustand des Beschwerdeführers 1). An den wenigen Stellen, wo sich die Vorinstanz tatsächlich mit ihrer individuellen Situation auseinandergesetzt habe, habe sie diese nicht korrekt erfasst. So sei es falsch zu behaupten, der Beschwerdeführer 1 habe nie gegen die Taliban gekämpft. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) dar. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und die Verfahrensakten mit ihrer individuellen Situation, ihrer Gefährdungslage in ihrer Heimat sowie mit einer allfälligen Ausschaffungsgefahr vom Iran nach Afghanistan auseinandergesetzt (siehe E. 5.1 hiernach). Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. Sie hat sich mit den Darlegungen der Beschwerdeführenden zu ihrer Gefährdungssituation in Afghanistan sowie mit den eingereichten Beweismitteln (Aufzählung Beweismittel) und ihrem Aufenthalt im Iran sowie einer damit verbundenen möglichen Ausschaffungsgefahr auseinandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 5 f. S. 5 f.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang anführen, das SEM habe in unzutreffender Weise behauptet, der Beschwerdeführer 1 habe nie gegen die Taliban gekämpft, erweist sich dieser Einwand als aktenwidrig (vgl. SEM act. 3/pag. 108, act. 4/pag. 114). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vor-instanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft eine materielle Frage (siehe E. 6 hiernach). 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden laut Art. 9 VEV der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2). 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom 6. März 2023 zur Auffassung, es seien der Einsprache keine offensichtlichen Hinweise zu entnehmen, aus welchen zu schliessen wäre, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat unmittelbar an Leib und Leben bedroht wären. Zudem hätten sie weder eine akute Gefährdungslage im Iran noch eine unmittelbare Rückschaffungsgefahr nach Afghanistan glaubhaft machen können. Wohl sei anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Unterstützungsaktivitäten von Taliban-Gegnern über ein gewisses Risikoprofil verfügen könnte. Hingegen sei in Ermangelung von detaillierten Angaben nicht belegt, inwiefern er die Gegner der Taliban unterstützt und um welche Personen es sich bei diesen Gegnern gehandelt habe. Bezüglich der Verhaftungen des Beschwerdeführers 1 und 5 fehle es an jeglichen Details und Beweismitteln. Das Foto, welches Verletzungen am (Nennung Körperteil) des Beschwerdeführers 5 aufzeige, vermöge die angebliche Verhaftung und die geltend gemachten Misshandlungen durch die Taliban nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer 5 schildere auch die Vorfälle nicht im Detail. Es bestünden infolgedessen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Gefährdungslage in Afghanistan. Auch die mit der Einsprache eingereichten beiden Schreiben genügten nicht als Beweismittel, zumal diesen nicht zu entnehmen sei, dass sie seitens der Taliban verfasst worden seien. Überdies hätten ihnen die Taliban den Grenzübertritt nach einer Passkontrolle gewährt, was gegen eine bestehende Gefährdung in Afghanistan spreche. Auch die Festnahme und Vorsprache auf der Polizeistation vermöge nicht auf eine unmittelbare Gefährdung hinzuweisen. Hätten die Taliban gezielt nach dem Beschwerdeführer 1 gefahndet, so wäre es kaum zu einer Entlassung nach einer Befragung gekommen. Spätestens anlässlich der Passkontrolle beim Grenzübertritt wäre ihm dieser verweigert worden.Sodann lebten die Beschwerdeführenden seit (Nennung Zeitpunkt) bei Angehörigen im Iran. Es lägen keine Hinweise vor, wonach sie konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanistan bedroht seien. Den Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass seitens der iranischen Behörden bereits Rückschaffungsbemühungen unternommen worden seien. Zwar sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden im Iran in einer schwierigen Situation befinden dürften. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen deute jedoch nichts darauf hin, dass sie sich im Vergleich zu anderen Personen in gleicher Lage in gesteigertem Masse in einer unmittelbaren Notsituation befinden würden oder gefährdet wären. Sodann führten sie ohne nähere Begründung und ohne diesbezüglich Belege vorzuweisen aus, dass das iranische Visum lediglich einmal verlängert werden könne und sie daher Ende des Jahres 2022 nach Afghanistan hätten zurückkehren müssen. Zudem brächten sie nicht vor, dass sie sich um die wiederholte Verlängerung der iranischen Visa bemüht hätten. Für die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen lägen keine Arztzeugnisse vor. 5.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, sie seien entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung in ihrer Heimat an Leib und Leben bedroht. Als Hazara verstärke sich ihr Risikoprofil zusätzlich, da sie häufiger Diskriminierungen ausgesetzt seien und kein Schutz vor Übergriffen bestehe. Aufgrund der ehemaligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1, der an der Front mit Hazara-Gruppierungen zusammengearbeitet und diese im Kampf gegen die Taliban in der Region mit Wasser und Nahrungsmitteln versorgt habe, verfügten sie über ein verschärftes Risikoprofil. Aufgrund der Entführungen der Beschwerdeführer 1 und 5 sei offensichtlich, dass sie zur Zielscheibe der Taliban geworden seien. Trotz der Tatsache, dass nicht alle Geschehnisse mit entsprechenden Beweisen belegt werden könnten, seien diese zu berücksichtigen. Die Vorinstanz verkenne, dass es in Situationen von Verfolgung oft schwer sei, konkrete Beweise vorzulegen. Die eingereichten Beweismittel (...) seien in diesem Kontext zu betrachten. Es sei bekannt, dass die Taliban zur Einschüchterung des Gegners Gewalt anwendeten. Das SEM solle daher bei der Beurteilung des Gesuchs eine wohlwollende Haltung einnehmen und die Beweismittel sorgfältig prüfen. Es sei offensichtlich, dass es die Taliban gezielt auf den Beschwerdeführer 1 und dessen Familie abgesehen hätten; es bestehe die unmittelbare Gefahr erneuter Entführung und Folter. Ferner seien sie mit Hilfe eines von einer Mafiaorganisation organisierten Visums in den Iran gereist. Es sei bekannt, dass solche Organisationen oft in der Lage seien - wie auch in ihrem Fall -, Grenzübertritte zu ermöglichen. Sodann stelle der Iran kein sicherer Drittstaat dar. Da ihre Visa abgelaufen seien, würden sie dort als nicht registrierte Migranten ohne Aufenthaltsbewilligung gelten und könnten jederzeit nach Afghanistan deportiert werden. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer bisherigen Einschätzung fest und führt ergänzend an, die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 4 seien nicht belegt, weshalb die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht ungenügend nachgekommen seien. Im Weiteren sei in der angefochtenen Verfügung ausführlich auf die bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 sowie auf die angegebenen Vorfälle betreffend die Verhaftungen der Beschwerdeführer 1 und 5 eingegangen worden. Beim Beschwerdeführer 1 handle es sich überdies nicht um eine exponierte Persönlichkeit. Dem Foto des Beschwerdeführers 5, das Verletzungen an dessen (Nennung Körperteil) zeige, könne kein Beweiswert beigemessen werden. So sei die darauf erkennbare Person nicht identifizierbar. Die Schreiben der Taliban seien handschriftlich verfasst und deren tatsächliche Urheberschaft könne nicht eruiert werden. Solchen Dokumenten könne nur im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln sowie substantiierten und stichhaltigen Aussagen Beweiskraft zukommen. Insgesamt überzeugten die Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführenden nicht. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdungslage sei nicht erkennbar. Sodann verkenne das SEM nicht, dass die allgemeinen Lebensbedingungen von Flüchtlingen im Iran nicht einfach seien und sich die Beschwerdeführenden in einer schwierigen persönlichen Lage befinden würden. Bezüglich einer möglichen Rückschaffungsgefahr nach Afghanistan sei auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Überdies hätten sie die Möglichkeit, sich beim UNHCR im Iran zu registrieren (mit Verweis auf das Urteil des BVGer F-2550/2022 vom 8. März 2023, E. 6.2). Im Weiteren seien den Akten nach wie vor keine Hinweise zu entnehmen, dass seitens der iranischen Behörden gegen die Beschwerdeführenden konkrete Rückschaffungsbemühungen unternommen worden seien. Es sei daher nicht davon auszugehen, sie würden in naher Zukunft von den iranischen Behörden zwangsweise nach Afghanistan zurückgeführt. 5.4 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführenden an, sie würden sich noch immer im Iran versteckt halten und seien in grosser Angst vor einer Zwangsausschaffung. Der Beschwerdeführer 5 habe in seiner Angst versucht, in die G._______ zu gelangen. Er sei jedoch von der Grenzwache von G._______ abgefangen und (Nennung Dauer) eingesperrt worden. Nach dessen Zusicherung, keinen solchen Versuch mehr zu wagen, sei er wieder entlassen worden und zur Familie zurückgekehrt. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liege nicht vor, zumal ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung im Iran als "illegal" anwesende Personen versagt sei und Arzt- oder Spitalbesuche zudem mit einem grossen Risiko der Festnahme und Deportation verbunden seien. Weiter bleibe unklar, inwiefern die Erteilung eines humanitären Visums an das Erfordernis einer "exponierten Persönlichkeit" geknüpft sein sollte und was mit diesem Begriff das SEM konkret gemeint habe. Sodann sei schleierhaft, welche Beweise - nebst den bereits eingereichten - die Vorinstanz noch vorgelegt haben möchte, bis sie die reale Gefahr für ihre Personen erkenne. Zudem habe es den Beschwerdeführern 1 und 5 in seinem Einspracheentscheid noch ein Risikoprofil zugesprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies nun plötzlich anders sein sollte; die diesbezügliche Argumentation des SEM sei als widersprüchlich zu qualifizieren. Schliesslich sei angesichts eines Berichts der European Union Agency for Asylum (EUAA) vom 11. Januar 2023 sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, worin von zwangsweisen Repatriierungen ausgegangen werde, daran festzuhalten, dass der Iran nicht als "sicher" gelte. Die Gefahr, ohne gültiges Visum nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, sei real und unmittelbar.

6. Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2). 6.1 Vorweg ist anzuführen, dass sich die Beschwerdeführenden - soweit aktenkundig - am (...) (Beschwerdeführer 1) respektive im (...) (übrige Beschwerdeführende) in den Iran begaben und sich dort bis am 11. August 2022 mit einem Visum regulär aufhalten durften (vgl. Beilage 4 der Beschwerdeschrift; SEM act. 5/pag. 140). Gemäss Ausführungen in der Replik vom 30. Juni 2023 würden sie sich weiterhin in ihrem Versteck im Iran aufhalten. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie sich auch seither noch immer dort aufhalten, wenn möglicherweise auch ohne Aufenthaltsregelung, zumal sie - ohne diesbezüglich einen Beleg einzureichen oder zu benennen - anführen, sie könnten ihre Visa nicht mehr verlängern (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 28 ff.). Auch ist mit Blick auf die vorgebrachten, jedoch unbelegt gebliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie der geltend gemachten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 4 mangels anderweitiger Hinweise oder Belege anzunehmen, dass sie dort eine ausreichende medizinische Grundversorgung erhalten können, zumal es der Beschwerdeführerin 3 eigenen Angaben zufolge möglich war, das Krankenhaus aufzusuchen und in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht wurde, es sei ihr eine Behandlung verweigert worden (vgl. SEM act. 5/pag. 140). Das Gleiche gilt auch für die in der Beschwerdeschrift vom 5. April 2023 geltend gemachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 4, deren Kind mittlerweile geboren worden sein dürfte. Nachdem vorliegend jedoch keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführenden vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 6.2 f.), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung ihrer Personen im Iran zu äussern. 6.2 6.2.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 08.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeiter der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal. Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt zudem regionale Unterschiede. Sodann sind Frauen im Staatsdienst nicht mehr zugelassen (SEM, Risikoprofile, S. 35). Frauen haben in Afghanistan generell einen niedrigeren gesellschaftlichen Status als Männer, was oft zu Einschränkungen ihrer Freiheiten und zu geschlechtsspezifischer Gewalt führt. Viele der Frauen, die vor der Machtergreifung öffentliche Ämter bekleidet hatten, wurden belästigt und verstecken sich. Einige von ihnen wurden nicht nur von den Taliban, sondern auch von anderen Mitgliedern der Gesellschaft bedroht (bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 88, 94 und S. 98 f.). 6.2.2 Vorliegend sollen die Taliban dem Beschwerdeführer 1 vorwerfen, er habe mit Taliban-Gegnern (Hazara-Gruppen) respektive mit der früheren Regierung im Kampf gegen sie kooperiert, was zur Inhaftierung des Beschwerdeführers 5 im (Nennung Zeitpunkt) und des Beschwerdeführers 1 im (Nennung Zeitpunkt) geführt habe. Für den Nachweis der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban und damit der individuell-konkreten Gefährdungssituation reichten die Beschwerdeführenden ein Foto ein, das den Beschwerdeführer 5 mit Verletzungen am (Nennung Körperteil) zeige. Gestützt auf einen Fotovergleich mit den in den Akten liegenden Identitätsdokumenten (Pass) oder dem Visumsantrag (vgl. SEM act. 3/pag. 40-47 und 71-89) dürfte es sich bei der auf dem Foto gezeigten Person um den Beschwerdeführer 5 handeln. Dem Foto kommt jedoch bereits deshalb kein Beweiswert zu, weil es sich zeitlich der beschriebenen Situation vom (Nennung Zeitpunkt) nicht zuordnen lässt. Ausserdem soll das Foto Verletzungen am (Nennung Körperteil) des Beschwerdeführers 5 zeigen; es sind jedoch vielmehr Striemen am (Nennung anderes Körperteil) und kaum solche am (Nennung Körperteil), der ohnehin nur sehr eingeschränkt zu sehen ist, sichtbar. Jedenfalls lassen die erkennbaren Striemen am Körper keinen Rückschluss darüber zu, ob er tatsächlich während (Nennung Dauer) mit (Nennung Gegenstand) gefoltert wurde und durch welche Personen und aus welchem Grund. 6.2.3 Sodann können den in den Akten liegenden handschriftlichen (Nennung Beweismittel) (vgl. SEM act. 5/pag. 114-116) zum Nachweis einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 beziehungsweise der Beschwerdeführenden seitens der Taliban keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. So lassen die erwähnten Schreiben keine konkreten Hinweise erkennen, dass diese durch die Taliban verfasst wurden. In dem als (Nennung Beweismittel) wird erklärt, dass der Beschwerdeführer 1 von der kommandierenden Einheit des Distrikts (...) aufgefordert worden sei, sich bei der (Nennung Abteilung von [...]) schnellstmöglich einzufinden; dies entsprechend seiner Schuld wegen der Zahlung von Strafe und Waffe. Dass der Beschwerdeführer 1 oder seine Familie im Vorfeld der Hausdurchsuchung vom (...) eine solche Vorladung erhalten hätten oder er eine Strafe hätte zahlen müssen, wurde jedoch an keiner Stelle geltend gemacht. Beim (Nennung Beweismittel) handelt es sich um (Nennung Zweck und Aussteller des Schreibens), welche bestätigen, dass der Beschwerdeführer 1 nach der Zahlung von (Nennung Betrag) aus der Station (...) entlassen werde und bis zu (Nennung Dauer) in dieser Station unterschreiben müsse. Das Schreiben gibt keine Auskunft darüber, seit wann er in dieser Station und aus welchem Grund er dort festgehalten worden sei. Ausserdem führten die Beschwerdeführenden nirgends an, die Freilassung des Beschwerdeführers 1 sei nebst der Geldzahlung mit einer Meldepflicht verbunden gewesen. Diesen Beweismitteln kann demnach zum Nachweis einer gezielten, mithin visumsrelevanten Verfolgung durch die Taliban in der Tat keinerlei Beweiskraft beigemessen werden. 6.2.4 Überdies sind die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 im (Nennung Zeitpunkt) unstimmig ausgefallen. Im Visumsgesuch vom 18. August 2022 (vgl. SEM act. 3/pag. 92) wird ausgeführt, dass im Krankenhaus nicht nur er, sondern auch die von ihm begleitete Beschwerdeführerin 3 von den Taliban festgenommen, eingesperrt und gefoltert worden sein soll. Im späteren Verlauf des Verfahrens wurde eine solche Haft der Beschwerdeführerin 3 aber nie mehr thematisiert. Sodann sei der Beschwerdeführer 1 im (Nennung Zeitpunkt) erneut von den Taliban aufgesucht und in Haft genommen worden, wobei er nach (Nennung Dauer) nach einer Geldzahlung wieder freigekommen sei, was eine zweimalige Inhaftierung in diesem Zeitraum bedeuten würde. Gegenüber der Schweizer Vertretung gaben sie hingegen an, der Beschwerdeführer 1 sei nur einmal verhaftet und insgesamt (Nennung Dauer) festgehalten und gefoltert worden, um anschliessend infolge der Geldzahlung freigelassen worden zu sein (vgl. SEM act. 3/pag. 101). In ihrer Einsprache vom 19. Dezember 2022 wiederum wird die Haftdauer des Beschwerdeführers 1 mit etwas mehr als (Nennung Dauer) beziffert, wobei es die Familie geschafft habe, im (Nennung Zeitpunkt) den geforderten Lösegeldbetrag aufzutreiben, um ihn freizukaufen (vgl. SEM act. 5/pag. 140). Bei dieser Sachverhaltsschilderung stehen somit nicht nur die Haftdauer, sondern auch der Entlassungszeitpunkt im Widerspruch zu den vorherigen Äusserungen. Auch können diese Aussagen nicht mit dem im Schreiben vom (...) angedeuteten Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft in Übereinstimmung gebracht werden. 6.2.5 Soweit die Beschwerdeführenden auf ihre Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara hinweisen, was auch ein Grund sei, weshalb sie durch die Taliban gefährdet seien, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an ihren Personen herzuleiten. 6.2.6 Ferner ist aus den Akten ebenso wenig erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten als Hausfrau und Schülerinnen ins Visier der Taliban geraten sein sollen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan - und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochten die Beschwerdeführenden weder aufzuzeigen noch wird eine solche geltend gemacht. So führen sie in diesem Zusammenhang nicht an, dass die Beschwerdeführerin 3 wegen ihrer früheren Teilzeittätigkeit im Rahmen eines humanitären Projekts der (Nennung Organisation) jemals von den Taliban behelligt oder auch nur befragt worden wäre. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, ist daher zu verneinen. 6.2.7 Sodann ist nicht hinreichend erstellt, dass es den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 versagt bliebe, ihren nicht lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beschwerden die nötige Therapie und Medikation zukommen zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie sowohl im Iran als auch in der Schweiz über nahe Verwandte verfügen, auf deren Unterstützung sie - insbesondere auch in finanzieller Hinsicht - zählen dürfen und schon bereits durften (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 Ziff. 12 und S. 12 Ziff. 37). Es bleibt anzumerken, dass bis anhin von der Rechtsprechung nicht abschliessend geklärt wurde, ob das nationale Visum aus humanitären Gründen zur Abhilfe einer rein medizinischen Notlage überhaupt zur Verfügung stünde (vgl. hierzu Urteile des BVGer F-1077/2024 E. 6.2; F-825/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.1; jeweils mit Hinweisen auf BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.2; Urteile des BVGer F-2503/2022 vom 26. Juni 2023 E. 8; F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.3; F-533/2020 E. 3.4; E-3577/2015 vom 29. Juni 2015 E. 6.2.2 m.w.H.; D-5815/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.5; Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, 4490; Sylvain Félix/Jérôme Sieber/Gregor Chatton, Le «nouveau» visa humanitaire national : précision de cette notion à la lumière de la jurisprudence du Tribunal administratif fédéral, in: ASYL 3/2019, S. 11). Wie sich aus dem vorstehend Gesagten ergibt, braucht die Frage vorliegend indes nicht in grundsätzlicher Weise geklärt zu werden. 6.3 Insgesamt vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführenden und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Personen zu begründen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz allein genügt für die Erteilung humanitärer Visa nicht, wenn - wie in casu - keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage gegeben ist (vgl. Urteile des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.7; F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 6.3; F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.5).

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. April 2023 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: