Nationales Visum
Sachverhalt
A. Der afghanische Staatsangehörige E._______ (geb. 1999) gelangte im Jahr 2015 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt und der Vollzug der gleichzeitig angeordneten Wegweisung zu- gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgescho- ben. Seit März 2021 ist E._______ im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. B. Mit Eingabe vom 24. September 2021 gelangte E._______ an die Vo- rinstanz und ersuchte um Erteilung eines humanitären Visums an seinen älteren Bruder, den Beschwerdeführer 3. Am Folgetag erweiterte er das Gesuch auf seine Eltern, die Beschwerdeführenden 1 und 2, und seinen jüngeren Bruder, den Beschwerdeführer 4. Die genannten Familienange- hörigen würden sich gegenwärtig in Pakistan aufhalten (Akten des SEM [SEM-act.] 1/30 – 32). C. Mit Schreiben vom 28. September 2021 informierte die Vorinstanz E._______ über die geltende Rechtslage und insbesondere darüber, dass seine Familienangehörigen persönlich bei einer schweizerischen Ausland- vertretung ausserhalb des Staatsgebiets Afghanistans – die Schweiz ver- füge über keine Vertretung in Afghanistan – ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums stellen müssten (SEM act. 1/35). D. Am 28. Oktober 2021 beziehungsweise 29. November 2021 beantragten die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, die Ausstellung von humanitären Visa (SEM-act. 3/107). E. Mit Formularverfügungen vom 1. November 2021 beziehungsweise 1. De- zember 2021 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung der anbegehrten Visa (SEM-act. 2/46-49, 3/64). F. Am 7. Februar 2022 wies die Vorinstanz die dagegen am 27. Dezember 2021 erhobene Einsprache ab (SEM-act. 2/62, 5/116).
F-1138/2022 Seite 3 G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2022 gelangten die Beschwerde- führenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der humanitären Visa. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen (Akten des BVGer [Rek-act] 1). H. Am 13. April 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwer- deführenden um unentgeltliche Prozessführung gut (Rek-act. 4). I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 5). J. In ihrer Replik vom 9. Juni 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest (Rek-act. 8). K. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom bisherigen Instruktionsrichter über- nommen. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit erheblich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
F-1138/2022 Seite 4
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Ergrei- fung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumpflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Sie beabsich- tigen einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb ihre Gesuche nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestim- mungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevo- raussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Auf- enthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die be- treffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG).
E. 3.3 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen aus- gestellt (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu an- deren Personen – ausnahmsweise ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer
F-1138/2022 Seite 5 konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen be- trifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszuge- hen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.).
E. 3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr- dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Krite- rien wie das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier beste- henden Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).
E. 3.5 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV re- levante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung in Afghanistan mit der früheren Zusammenarbeit des Beschwerdeführers 3 mit ausländi- schen Organisationen, die von den Taliban als verräterisch betrachtet werde, und seiner Tätigkeit für die afghanische Nationalarmee. Die Taliban betrachteten daher alle Familienangehörige als Feinde. Sie hätten die Be- schwerdeführenden einige Male bedroht und Gewalt gegen sie eingesetzt. Die Beschwerdeführenden erwähnen in diesem Zusammenhang, dass die Taliban im Jahr 2011 und nach ihrer Machtergreifung im August 2021 auf der erfolglosen Suche nach dem Beschwerdeführer 3 gewaltsam in das Haus der Familie eingedrungen seien. Das erste Mal sei der Vater der Fa- milie, der Beschwerdeführer 1, verschleppt worden. Die Familie habe da- nach keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt und folglich nicht gewusst, ober er am Leben sei. Er sei erst im August 2021, nach der Machtergreifung durch die Taliban, auf freien Fuss gesetzt worden und nach Hause
F-1138/2022 Seite 6 zurückgekehrt. Das zweite Mal hätten die Taliban den Beschwerdeführen- den mit dem Tod gedroht, sollte sich der Beschwerdeführer 3 nicht stellen. Als weiteres gefährdendes Element nennen die Beschwerdeführenden ihre Zugehörigkeit zu der schiitischen Minderheit der Hazara, die unter den Ta- liban verfolgt und getötet würden.
E. 4.2 Den eingereichten Dokumenten und den Aussagen der Beschwerde- führenden kann entnommen werden, dass im Jahr 2011 der damals 16-jäh- rige Beschwerdeführer 3 die Familie verlassen und sich nach Mazar-e- Sharif begeben hat, um dort einen Beruf zu erlernen. In den Jahren 2011 bis 2013 absolvierte er in einem Berufsausbildungszentrum der (Name ei- ner ausländischen Regierungsorganisation für Entwicklungszusammenar- beit) in Mazar-e-Sharif eine zweijährige Ausbildung zum Automechaniker (SEM-act. 31/19, 1/22, 1/24, 3/86). Der Ausbildung hätten sich vier Monate angeschlossen, während derer er diverse Seminare und Autowerkstätten besucht habe, die von in- und ausländischen Hilfsorganisationen veranstal- tet beziehungsweise betrieben worden seien. Aktenkundig ist die Teil- nahme an drei Workshops der (Name einer afghanischen Nichtregierungs- organisation) zu den Themen Friedensbildung und Gewaltprävention (5 Tage), «Management & Leadership» (4 Tage) und «Gender Awareness» (3 Tage) (SEM-act. 3/91, 3/90, 3/88) sowie an einem durch die (Name einer ausländischen Regierungsorganisation für Entwicklungszusammenarbeit) finanzierten viertägigen «Pre-employement Training» (SEM-act. 3/89, 1/24). Vom 23. Januar 2014 bis zur Machtergreifung der Taliban im August 2021 war der Beschwerdeführer 3 nach eigenen Angaben «Computerbü- roangestellter» beziehungsweise «office computer worker» (SEM-act. 3/103) beim 209. Armeekorps der afghanischen Nationalarmee (genannt «Shaheen»), das in Mazar-e-Sharif stationiert war.
E. 4.3 Der dokumentierte Kontakt des Beschwerdeführers 3 zu ausländischen Organisationen beschränkte sich somit auf die Wahrnehmung von berufli- chen und sonstigen Bildungsangeboten. Eine «Zusammenarbeit» mit aus- ländischen Organisationen, die von den Taliban als verräterisch angese- hen werden und Repressionen nach sich ziehen könnte, kann darin bei objektiver Betrachtung nicht erblickt werden. Was seine Arbeit für die af- ghanische Nationalarmee anbetrifft, so ist weder dokumentiert noch wird behauptet, dass der Beschwerdeführer 3 in seiner Eigenschaft als «Computerbüroangestellter» irgendwelche Führungsfunktionen wahrge- nommen oder an Kampfhandlungen teilgenommen hätte beziehungsweise im Rahmen seiner Tätigkeit gegen die Taliban eingesetzt worden wäre. Er
F-1138/2022 Seite 7 wäre daher für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan kaum einem er- höhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt (vgl. Urteile des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 4.2.1; F-3169/2022 vom
17. Juli 2023 E. 6.2; D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3; vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile,
15. Februar 2022, Bern, S. 14 ff., ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 16.10.2023).
E. 4.4 Die durch keine objektiven Anhaltspunkte gestützte Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien aufgrund der Tätigkeit des Beschwerde- führers 3 wiederholt Übergriffen der Taliban ausgesetzt gewesen, erscheint angesichts seines geringen Risikoprofils und des damit einhergehenden, kaum vorhandenen objektiven Verfolgungsinteresses der Taliban als nicht plausibel. Es tritt hinzu, dass der bei weitem schwerste geltend gemachte Übergriff der Taliban – das gewaltsame Eindringen in das Haus der Be- schwerdeführenden auf der Suche nach dem Beschwerdeführer 3 im Jahr 2011, die dabei erfolgte Verschleppung des Beschwerdeführers 1 und des- sen jahrelange, bis zur Machtübernahme durch die Taliban im Sommer 2021 dauernde Gefangenschaft – in der schriftlichen Erklärung des Be- schwerdeführers 3 zuhanden der Schweizerischen Botschaft in Pakistan (SEM act. 3/103) unerwähnt blieb. Der Beschwerdeführer 3 berichtete nur von der zweiten Hausdurchsuchung nach der Machtübernahme der Tali- ban im Sommer 2021 und behauptete im Übrigen nicht weiter substantiiert, dass er und seine Familie während seiner Tätigkeit für die afghanische Na- tionalarmee Drohungen, Folter und Gewaltanwendung durch die Taliban ausgesetzt gewesen seien.
E. 4.5 Soweit die Beschwerdeführenden auf ihre Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara hinweisen, was auch ein Grund sei, weshalb sie durch die Taliban gefährdet seien, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwie- rig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.6; F-3169/2022 vom 17. Juli 2023 E. 6.4. m.H.; E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zuge- hörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein kon- kretes Verfolgungsinteresse der Taliban an den Beschwerdeführenden
F-1138/2022 Seite 8 herzuleiten. Umso weniger vermag sie eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen.
E. 4.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass bei einer Rück- kehr der Beschwerdeführenden in ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht von einer offensichtlichen unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV und der diesbezüglichen Rechtsprechung ausgegangen werden kann. Dementsprechend muss nicht geprüft werden, inwiefern den Beschwerdeführenden eine Abschie- bung nach Afghanistan droht. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführenden auch nicht aufzeigen können, sie seien in ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsstaat Pakistan einer eigenständigen Ge- fahr im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt. Die Hinweise auf die all- gemeine Situation der schiitischen Hazara in Pakistan und ihre als desolat bezeichnete Unterbringungs-, Versorgungs- und Lebenssituation in diesem Land sind hierfür offensichtlich ungenügend. Eine im Vergleich zu anderen afghanischen Staatsangehörigen besondere Notlage, die ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend erfordern würde, liegt somit nicht vor.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums nicht er- füllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den un- terliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 wurde das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen. Es sind da- her keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-1138/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung VI F-1138/2022 Urteil vom 30. Oktober 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien
1. A._______, geb. (...) 1966,
2. B._______, geb. (...) 1971,
3. C._______, geb. (...) 1995,
4. D._______, geb. (...) 2001, alle Afghanistan, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Michel Brülhart, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum (aus humanitären Gründen); Verfügung vom 7. Februar 2022 Sachverhalt: A. Der afghanische Staatsangehörige E._______ (geb. 1999) gelangte im Jahr 2015 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt und der Vollzug der gleichzeitig angeordneten Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Seit März 2021 ist E._______ im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. B. Mit Eingabe vom 24. September 2021 gelangte E._______ an die Vorinstanz und ersuchte um Erteilung eines humanitären Visums an seinen älteren Bruder, den Beschwerdeführer 3. Am Folgetag erweiterte er das Gesuch auf seine Eltern, die Beschwerdeführenden 1 und 2, und seinen jüngeren Bruder, den Beschwerdeführer 4. Die genannten Familienangehörigen würden sich gegenwärtig in Pakistan aufhalten (Akten des SEM [SEM-act.] 1/30 - 32). C. Mit Schreiben vom 28. September 2021 informierte die Vorinstanz E._______ über die geltende Rechtslage und insbesondere darüber, dass seine Familienangehörigen persönlich bei einer schweizerischen Auslandvertretung ausserhalb des Staatsgebiets Afghanistans - die Schweiz verfüge über keine Vertretung in Afghanistan - ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums stellen müssten (SEM act. 1/35). D. Am 28. Oktober 2021 beziehungsweise 29. November 2021 beantragten die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, die Ausstellung von humanitären Visa (SEM-act. 3/107). E. Mit Formularverfügungen vom 1. November 2021 beziehungsweise 1. Dezember 2021 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung der anbegehrten Visa (SEM-act. 2/46-49, 3/64). F. Am 7. Februar 2022 wies die Vorinstanz die dagegen am 27. Dezember 2021 erhobene Einsprache ab (SEM-act. 2/62, 5/116). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2022 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der humanitären Visa. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des BVGer [Rek-act] 1). H. Am 13. April 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung gut (Rek-act. 4). I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 5). J. In ihrer Replik vom 9. Juni 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest (Rek-act. 8). K. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom bisherigen Instruktionsrichter übernommen. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumpflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb ihre Gesuche nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). 3.3 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen - ausnahmsweise ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). 3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3). 3.5 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung in Afghanistan mit der früheren Zusammenarbeit des Beschwerdeführers 3 mit ausländischen Organisationen, die von den Taliban als verräterisch betrachtet werde, und seiner Tätigkeit für die afghanische Nationalarmee. Die Taliban betrachteten daher alle Familienangehörige als Feinde. Sie hätten die Beschwerdeführenden einige Male bedroht und Gewalt gegen sie eingesetzt. Die Beschwerdeführenden erwähnen in diesem Zusammenhang, dass die Taliban im Jahr 2011 und nach ihrer Machtergreifung im August 2021 auf der erfolglosen Suche nach dem Beschwerdeführer 3 gewaltsam in das Haus der Familie eingedrungen seien. Das erste Mal sei der Vater der Familie, der Beschwerdeführer 1, verschleppt worden. Die Familie habe danach keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt und folglich nicht gewusst, ober er am Leben sei. Er sei erst im August 2021, nach der Machtergreifung durch die Taliban, auf freien Fuss gesetzt worden und nach Hause zurückgekehrt. Das zweite Mal hätten die Taliban den Beschwerdeführenden mit dem Tod gedroht, sollte sich der Beschwerdeführer 3 nicht stellen. Als weiteres gefährdendes Element nennen die Beschwerdeführenden ihre Zugehörigkeit zu der schiitischen Minderheit der Hazara, die unter den Taliban verfolgt und getötet würden. 4.2 Den eingereichten Dokumenten und den Aussagen der Beschwerdeführenden kann entnommen werden, dass im Jahr 2011 der damals 16-jährige Beschwerdeführer 3 die Familie verlassen und sich nach Mazar-e-Sharif begeben hat, um dort einen Beruf zu erlernen. In den Jahren 2011 bis 2013 absolvierte er in einem Berufsausbildungszentrum der (Name einer ausländischen Regierungsorganisation für Entwicklungszusammenarbeit) in Mazar-e-Sharif eine zweijährige Ausbildung zum Automechaniker (SEM-act. 31/19, 1/22, 1/24, 3/86). Der Ausbildung hätten sich vier Monate angeschlossen, während derer er diverse Seminare und Autowerkstätten besucht habe, die von in- und ausländischen Hilfsorganisationen veranstaltet beziehungsweise betrieben worden seien. Aktenkundig ist die Teilnahme an drei Workshops der (Name einer afghanischen Nichtregierungsorganisation) zu den Themen Friedensbildung und Gewaltprävention (5 Tage), «Management & Leadership» (4 Tage) und «Gender Awareness» (3 Tage) (SEM-act. 3/91, 3/90, 3/88) sowie an einem durch die (Name einer ausländischen Regierungsorganisation für Entwicklungszusammenarbeit) finanzierten viertägigen «Pre-employement Training» (SEM-act. 3/89, 1/24). Vom 23. Januar 2014 bis zur Machtergreifung der Taliban im August 2021 war der Beschwerdeführer 3 nach eigenen Angaben «Computerbüroangestellter» beziehungsweise «office computer worker» (SEM-act. 3/103) beim 209. Armeekorps der afghanischen Nationalarmee (genannt «Shaheen»), das in Mazar-e-Sharif stationiert war. 4.3 Der dokumentierte Kontakt des Beschwerdeführers 3 zu ausländischen Organisationen beschränkte sich somit auf die Wahrnehmung von beruflichen und sonstigen Bildungsangeboten. Eine «Zusammenarbeit» mit ausländischen Organisationen, die von den Taliban als verräterisch angesehen werden und Repressionen nach sich ziehen könnte, kann darin bei objektiver Betrachtung nicht erblickt werden. Was seine Arbeit für die afghanische Nationalarmee anbetrifft, so ist weder dokumentiert noch wird behauptet, dass der Beschwerdeführer 3 in seiner Eigenschaft als «Computerbüroangestellter» irgendwelche Führungsfunktionen wahrgenommen oder an Kampfhandlungen teilgenommen hätte beziehungsweise im Rahmen seiner Tätigkeit gegen die Taliban eingesetzt worden wäre. Er wäre daher für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan kaum einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt (vgl. Urteile des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 4.2.1; F-3169/2022 vom 17. Juli 2023 E. 6.2; D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3; vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 14 ff., www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 16.10.2023). 4.4 Die durch keine objektiven Anhaltspunkte gestützte Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers 3 wiederholt Übergriffen der Taliban ausgesetzt gewesen, erscheint angesichts seines geringen Risikoprofils und des damit einhergehenden, kaum vorhandenen objektiven Verfolgungsinteresses der Taliban als nicht plausibel. Es tritt hinzu, dass der bei weitem schwerste geltend gemachte Übergriff der Taliban - das gewaltsame Eindringen in das Haus der Beschwerdeführenden auf der Suche nach dem Beschwerdeführer 3 im Jahr 2011, die dabei erfolgte Verschleppung des Beschwerdeführers 1 und dessen jahrelange, bis zur Machtübernahme durch die Taliban im Sommer 2021 dauernde Gefangenschaft - in der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers 3 zuhanden der Schweizerischen Botschaft in Pakistan (SEM act. 3/103) unerwähnt blieb. Der Beschwerdeführer 3 berichtete nur von der zweiten Hausdurchsuchung nach der Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 und behauptete im Übrigen nicht weiter substantiiert, dass er und seine Familie während seiner Tätigkeit für die afghanische Nationalarmee Drohungen, Folter und Gewaltanwendung durch die Taliban ausgesetzt gewesen seien. 4.5 Soweit die Beschwerdeführenden auf ihre Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara hinweisen, was auch ein Grund sei, weshalb sie durch die Taliban gefährdet seien, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.6; F-3169/2022 vom 17. Juli 2023 E. 6.4. m.H.; E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an den Beschwerdeführenden herzuleiten. Umso weniger vermag sie eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. 4.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht von einer offensichtlichen unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV und der diesbezüglichen Rechtsprechung ausgegangen werden kann. Dementsprechend muss nicht geprüft werden, inwiefern den Beschwerdeführenden eine Abschiebung nach Afghanistan droht. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführenden auch nicht aufzeigen können, sie seien in ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsstaat Pakistan einer eigenständigen Gefahr im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt. Die Hinweise auf die allgemeine Situation der schiitischen Hazara in Pakistan und ihre als desolat bezeichnete Unterbringungs-, Versorgungs- und Lebenssituation in diesem Land sind hierfür offensichtlich ungenügend. Eine im Vergleich zu anderen afghanischen Staatsangehörigen besondere Notlage, die ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend erfordern würde, liegt somit nicht vor.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Julius Longauer Versand: