opencaselaw.ch

F-3169/2022

F-3169/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-17 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am (...) beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______, ge- boren (...) (Beschwerdeführer), dessen Ehefrau B._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin), und deren gemeinsame Kinder C._______, gebo- ren (...), und D._______, geboren (...), bei der Schweizer Vertretung in E._______ die Ausstellung humanitärer Visa (vgl. SEM act. 3/10-21; act. 4/55 ff.; act. 5/95 ff.; act. 6/99 ff. sowie act. 5/104 ff.). Zur Begründung ihres Gesuchs führten der Beschwerdeführer und die Be- schwerdeführerin an, sie gehörten der ethnischen Minderheit der G._______ an. Alleine dies mache sie sowohl in Afghanistan als auch in H._______ zu einer Zielscheibe für die Taliban, welche die G._______ als Ungläubige und somit als Staatsfeinde betrachteten. Es sei aber vor allem ihre Arbeit für (Nennung Organisationen), die sie einer besonderen Gefähr- dung aussetze. So habe der Beschwerdeführer von (...) bis (...) für die (Nennung Organisation) als (Nennung Tätigkeit) und danach (Nennung Dauer) für die Firma (Nennung Firma respektive Organisation) mit Büro in F._______, gearbeitet. Diese Arbeit habe schon vor der Machtübernahme der Taliban als gefährlich gegolten. Zwei Mal sei der Campus der Firma von Attacken der Taliban betroffen gewesen, so am (...) und am (...). An- lässlich des zweiten Anschlags sei der Beschwerdeführer schwer verletzt worden und kämpfe noch heute mit Schmerzen in den (Nennung Körper- teile). Die Anschläge zeigten, dass diese Tätigkeit des Beschwerdeführers unter dem Taliban-Regime als lebensgefährlich einzustufen sei. Auch die Beschwerdeführerin habe für internationale Organisationen gearbeitet, von (...) bis (...) für die (Nennung Organisation) und von (...) bis (...) für (Nen- nung Organisation). Sie fürchte, deswegen von den Taliban verfolgt, gefol- tert oder exekutiert zu werden. Die westliche Einstellung und Herkunft die- ser Organisationen verdopple ihr Gefährdungsprofil. Die ultrakonservati- ven Werte der Taliban liessen keine westliche Ideologie zu. Aufgrund ihrer Tätigkeiten seien sie beide bereits vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 diversen Drohungen derselben ausgesetzt gewesen. So sei dem Beschwerdeführer ein Drohbrief ausgehändigt worden, in welchem er aufgerufen worden sei, seine Arbeit sofort niederzulegen. Auch nach dem zweiten Anschlag der Taliban habe die Familie einen Drohbrief erhalten. Damals habe F._______ zwar noch als sicher gegolten; mit dem Fall der Regierung und unter dem Regime der Taliban seien die Drohungen nun aber als lebensgefährlich einzustufen.

F-3169/2022 Seite 3 B. Mit Formularverfügung vom 28. März 2022 verweigerte die Schweizer Bot- schaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 4/91 f.). C. Mit Entscheid vom 21. Juni 2022 wies die Vorinstanz die dagegen einge- reichte Einsprache der Beschwerdeführenden vom 29. April 2022 ab. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragten, es sei der Entscheid des SEM vom 21. Juni 2022 aufzuheben und es seien ihnen Visa aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehm- lassung. F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 24. Oktober 2022. H. Mit Verfügung vom 3. November 2022 stellte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz ein Doppel der Replik zur Kenntnisnahme zu und hielt fest, dass der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen sei.

F-3169/2022 Seite 4

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 3 Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und der Verfahrensakten ihre individuelle Situation, ihre Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der G._______, ihre Tätigkeiten in Afghanistan, ihre Gefährdungslage respektive Ausschaffungsgefahr aus H._______ sowie ihre Gefährdungslage in ihrer Heimat Afghanistan geprüft. Es ist nicht er- sichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vor- genommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes festzustellen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt, so hinsicht- lich ihrer individuellen Gefährdung und der ihnen jederzeit drohenden Aus- schaffung nach Afghanistan. Anlässlich des Gesprächs mit der Auslandver- tretung seien ihre Angaben nicht weiter vertieft worden. Es sei keine aus- reichende, einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage vorgenommen wor- den und die Vorinstanz habe ihre Vorbringen vollkommen unberücksichtigt gelassen (Nennung Vorbringen) und lediglich mit bausteinartigen Formu- lierungen argumentiert. An den wenigen Stellen in der angefochtenen Ver- fügung, wo sich das SEM tatsächlich mit ihrer individuellen Situation aus- einandergesetzt habe, sei das eingereichte Beweismittel nicht gebührend berücksichtigt worden. Dies stelle überdies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) dar.

F-3169/2022 Seite 5

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Ge- nüge getan. Sie hat sich mit der Kritik der Beschwerdeführenden an der Anhörung auf der Auslandvertretung – unter Hinweis auf den Zweck und den Umfang der Befragung im Rahmen des persönlichen Gesprächs – so- wie mit den eingereichten Beweismitteln (so insbesondere einem Drohbrief der Taliban) auseinandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufge- zeigt, von welchen Überlegungen sie sich – gerade auch in individueller Hinsicht – leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 6 S. 4 f.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung

F-3169/2022 Seite 6 und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. So sind den Erörterungen der Vorinstanz Ausführungen zu ihrer Gefährdungslage respektive Ausschaffungsgefahr aus H._______ sowie zu ihrer Gefährdungslage in Afghanistan und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ereignissen und eingereich- ten Beweismitteln (Nennung Ereignisse) zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Be- schwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vor- instanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufech- ten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hin- sichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage.

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen.

E. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb sie nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu- ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben

F-3169/2022 Seite 7 Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegeri- schen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befin- det sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer D-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszuge- hen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorg- fältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, die Aus- schaffungsgefahr in H._______ hänge von den individuellen Umständen und den länderspezifischen Gegebenheiten ab. Je länger sich eine Person ohne Schwierigkeiten in einem Drittstaat aufhalte, desto weniger sei von einer unmittelbaren Ausschaffungsgefahr auszugehen. Die Beschwerde- führenden würden keine Hinweise vorlegen, wonach sie konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanistan bedroht seien. Aufgrund der Unterlagen deute auch nichts darauf hin, dass seitens der Behörden von H._______ bereits Rückschaffungsbemühungen unternommen worden seien. Dem SEM seien auch keine systematischen Rückführungen von H._______ nach Afghanistan bekannt und es könne nicht davon ausge- gangen werden, dass H._______ das Non-Refoulement-Prinzip verletzen würde. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden in ei- ner schwierigen Situation, aber im Vergleich zu anderen Personen in glei- cher Lage nicht in gesteigertem Masse in einer akuten Gefährdungslage befinden dürften. Auch mit Blick auf ihre subsidiär zu prüfende Gefähr- dungslage in Afghanistan seien der Einsprache keine offensichtlichen Hin- weise zu entnehmen, dass sie in ihrer Heimat unmittelbar an Leib und Le- ben bedroht wären. Das Vorhandensein einer subjektiven Furcht vor dem Taliban-Regime genüge diesen Anforderungen nicht. Es werde auch mit der Einsprache nicht substantiiert dargelegt, warum sie im Visier der Tali- ban stehen sollten. Die mit der Einsprache vorgebrachte Verfolgungssitua- tion erscheine nicht glaubhaft, sei es doch kaum plausibel, warum die

F-3169/2022 Seite 8 Taliban gezielt nach (Nennung Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin) fahnden sollten. Der angebliche Drohbrief sei nicht verifizierbar und sei angeblich auch vor der Machtübernahme der Taliban ausgestellt worden. Zur Feststellung einer individuellen Gefährdungslage genüge es nicht, auf Medienberichte zur allgemeinen Lage in Afghanistan respektive Berichte über frühere Vorkommnisse und Anschläge hinzuwei- sen. Der Anschlag, den der Beschwerdeführer habe erleiden müssen, habe nicht ihm persönlich gegolten.

E. 5.2 Dem halten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht entge- gen, H._______ sei nicht als sicherer Drittstaat zu qualifizieren, verfüge über keine nationalen Flüchtlingsgesetze und führe systematisch afghani- sche Flüchtlinge zurück. Im Jahr (...) seien bereits mehr als 500'000 Afgha- ninnen und Afghanen nach Afghanistan abgeschoben worden. Erteilte Visa würden nicht verlängert und der Zugriff auf grundlegende Menschenrechte sei für afghanische Flüchtlinge beschränkt. Ihre Visa seien bereits abge- laufen, weshalb sie jeden Tag mit einer Deportation nach Afghanistan zu rechnen hätten. Im Weiteren würden afghanische Flüchtlinge – insbeson- dere ethnische G._______ – in H._______ systematisch marginalisiert, diskriminiert und durch die Behörden oftmals misshandelt oder Opfer der Zivilbevölkerung. Daher müssten sich afghanische Flüchtlinge häufig ver- stecken und erhielten weder staatliche Unterstützung noch Zugang zum Gesundheitssystem oder zu Bildung. Ferner seien sie in Afghanistan indi- viduell gefährdet. Im Drohbrief der Taliban, welchen der Beschwerdeführer erhalten habe, werde er namentlich erwähnt und dessen Tätigkeit als ge- gen die Sharia gerichtet bezeichnet, weshalb er mit dem Tod zu bestrafen sei. Dem Drohbrief komme durchaus Beweiskraft für eine individuelle Ge- fährdung zu, zumal sich ein Stempel der Taliban auf dem Brief befinde und dieser datiert sowie unterschrieben sei. Dabei dürfe nicht von einem Schweizer Standard an Formalitäten ausgegangen werden. Es sei dem- nach evident, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers diesen in individuelle Gefahr bringe, zumal die Taliban jegliche Tätigkeit für aus- ländische Firmen nicht tolerieren und mit harten Strafen ahnden würden. Die Taliban würden ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan weiterhin ver- folgen, wobei der Zeitpunkt der Ausstellung dieses Drohbriefs angesichts der aus Taliban-Kämpfern bestehenden neuen Regierung irrelevant bleibe, da der Drohbrief seine Gültigkeit offensichtlich behalte. Ferner stellten die Anschläge auf den Campus der Firma (Nennung Organisation) ein Indiz für die Ernsthaftigkeit des Vorgehens der Taliban gegen westliche Firmen und deren Angestellte dar, auch wenn diese nicht dem Beschwerdeführer per- sönlich gegolten hätten.

F-3169/2022 Seite 9

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM zunächst auf die restrik- tiven Voraussetzungen für die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen Es sei nicht zu verkennen, dass die allgemeinen Lebensbedin- gungen von Flüchtlingen in H._______ nicht einfach seien und sich die Be- schwerdeführenden in einer schwierigen persönlichen Lage befänden. Nach ständiger Rechtsprechung hätten sie die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber nachzuweisen. Die Frage einer Rückschaffung nach Afghanistan sei im angefochtenen Entscheid einge- hend beurteilt worden. Nach den Erkenntnissen des SEM gebe es seit der Zeit der Machtübernahme durch die Taliban keine Hinweise darauf, dass H._______ gegen das Non-Refoulement Gebot verstossen würde. Es be- stünden zwar Hinweise, dass H._______ die Grenzkontrollen erhöht habe, einige Personen ohne gültige Visa nach Afghanistan zurückgeführt habe und afghanische Migranten nicht immer von der Bevölkerung willkommen geheissen würden. Die Beschwerdeführenden erfüllten das erhöhte Be- weismass an eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben nicht, indem sie ohne Beibringung von Beweismitteln an- führten, sie seien in H._______ konkret von einer unmittelbaren Ausschaf- fung nach Afghanistan bedroht. Allein das Vorbringen, dass sie der ethni- schen Minderheit der G._______ angehörten, reiche dafür nicht aus. Auch lägen keine Hinweise dafür vor, dass seitens der Behörden von H._______ gegen sie bereits konkrete Rückschaffungsbemühungen unternommen worden seien. Vielmehr werde in der Beschwerdeschrift auf eine allgemein gehaltene Situation in H._______ verwiesen, wonach afghanische Flücht- linge weder berufliche noch gesellschaftliche Perspektiven hätten und sie dort in desolaten Zuständen leben müssten. Die prekären Lebensum- stände sowie allein die schlechte wirtschaftliche Situation in H._______ vermöge für sich allein keine entsprechende unmittelbare Gefährdung vor Ort zu belegen. Das eingereichte Drohschreiben der Taliban könne nicht verifiziert werden. Es sei bekannt, dass in Afghanistan eine Vielzahl solcher Schreiben im Schwarzhandel bezogen werden könnten und diese insbe- sondere für Reiseanträge in westliche Länder missbraucht würden. Der Hinweis, wonach sich auf dem Schreiben ein Stempelabdruck befinde, der Name des Beschwerdeführers darin explizit erwähnt werde, weshalb das Dokument als echt zu bezeichnen sei, entbehre jeglicher forensischen Grundlage. Der im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Drohbrief ver- füge somit über keinen Beweiswert. Ferner würden in der Beschwerdeein- gabe keine wesentlichen neuen Sachverhalte vorgebracht, die zeigten, dass der Anschlag im (Nennung Zeitpunkt) gezielt dem Beschwerdeführer oder seiner Frau gegolten hätte. Überdies gehörten bei Funktionen im (Nennung Tätigkeitsbereich), sei es nun in Afghanistan oder an einem

F-3169/2022 Seite 10 anderen Ort der Welt, Angriffe oder Gewaltakte zum Berufsrisiko. Dieser Umstand allein vermöge noch kein humanitäres Visum zu rechtfertigen, zumal insbesondere vorliegend keine überprüfbaren Hinweise auf eine konkrete und gezielte Bedrohung seitens der Taliban beigebracht worden seien.

E. 5.4 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden an der Diskriminie- rung, welcher die ethnische Minderheit der G._______ in H._______ aus- gesetzt sei und welche ihr Leben in Gefahr bringe, fest. Es sei als wider- sprüchlich zu erachten, dass das SEM die Erhöhung der Grenzkontrollen in H._______ anerkenne und Personen ohne gültige Visa nach Afghanis- tan zurückgeführt würden, gleichzeitig aber Beweise verlange, dass sie selbst davon betroffen seien. Da sie sich ohne gültige Visa in H._______ aufhielten, seien sie direkt von einer Rückführung nach Afghanistan be- droht, wo ihnen der sichere Tod drohe. Ferner stelle der Drohbrief der Tali- ban keine Fälschung dar. Das SEM führe nicht näher aus, weshalb der auf dem Dokument befindliche Stempel als Echtheitsmerkmal nicht genüge. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz gestützt auf einen Zeitungsartikel ableite, die eingereichten Dokumente seien gefälscht, weil einige afghani- sche Schutzsuchende solche Fälschungen hätten anfertigen lassen. So- dann habe der Anschlag eindeutig dem Unternehmen, bei welchem der Beschwerdeführer als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet habe, und somit den dort arbeitenden Personen gegolten; zudem sei diesem wegen dessen Tä- tigkeit bereits mehrmals von den Taliban gedroht worden, da diese keine Zusammenarbeit mit internationalen Firmen tolerieren würden. Es bestehe daher ein kausaler Zusammenhang zwischen diesen Drohungen und dem Attentat auf die Firma, mithin auch auf den Beschwerdeführer. Die Argu- mente des SEM in seiner Vernehmlassung vermöchten daher nicht zu überzeugen.

E. 6 Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdefüh- renden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2).

E. 6.1 Vorweg ist anzuführen, dass die Beschwerdeführenden – soweit akten- kundig – am (Nennung Zeitpunkt) mit einem Visum in H._______ eingereist sind (vgl. SEM act. 4/86), wobei sie den Angaben in ihrer Einsprache vom

29. April 2022 zufolge ihr Kontingent an Anträgen auf Verlängerung ihrer Visa bereits ausgeschöpft hätten; sie würden sich deshalb aktuell illegal in

F-3169/2022 Seite 11 H._______ aufhalten (vgl. SEM act. 3/50). Nachdem die Beschwerdefüh- renden gemäss den Ausführungen in der Replik vom 24. Oktober 2022 noch immer in H._______ seien, ist in Ermangelung gegenteiliger Anhalts- punkte auch im heutigen Zeitpunkt von einem dortigen Aufenthalt auszu- gehen, wenn möglicherweise auch ohne Aufenthaltsregelung. Nachdem vorliegend jedoch keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rück- kehr der Beschwerdeführenden von H._______ nach Afghanistan die Er- teilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. E. 6.2 f. nachfolgend), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung ihrer Person in H._______ zu äussern.

E. 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehe- malige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als andere potentielle Risikogruppen Über- griffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Her- kunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 08.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen auch Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Bei den Mitarbeitern internationaler Organisationen, NGOs und Botschaften handelt es sich um Zivilisten, weshalb diese ent- sprechend etwas weniger exponiert sind als die Mitarbeiter der internatio- nalen Truppen. Die Bedingungen für Mitarbeiter von internationalen Orga- nisationen und NGOs sind regional unterschiedlich und hängen auch da- von ab, in welchem Bereich sich die Organisation engagiert. Für Frauen bestehen mehr Restriktionen als für Männer. Wie bei anderen Gruppen hängt die Gefährdung auch bei ihnen von verschiedenen Faktoren ab, un- ter anderem dem bisherigen Arbeitgeber, der konkreten Funktion und ob beziehungsweise wie sehr die Tätigkeit gegen die Werte der Taliban

F-3169/2022 Seite 12 verstösst. Insbesondere in den ersten Wochen nach der Machtübernahme gingen die Taliban mehrfach gegen NGOs vor, indem sie Razzien in ihren Gebäuden durchführten, ihren Besitz beschlagnahmten und Listen mit den Namen ihrer Mitarbeiter anfertigten. Dabei mussten NGOs mit Zielen, die der Weltanschauung der Taliban zuwiderlaufen, ihre Aktivitäten einstellen. Dies betrifft beispielsweise NGOs, die sich für Menschenrechte und/oder Frauenrechte einsetzen (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21 ff.).

Den Akten zufolge arbeitete der Beschwerdeführer seit (...) bis zur Macht- übernahme der Taliban im August 2021 in F._______ für die (Nennung Or- ganisation) mit Büro in F._______ als (Nennung Tätigkeit) (vgl. SEM act. 4/71-80 und 89). Das Ziel dieser Organisation besteht (Nennung Ziel). Die Beschwerdeführerin ihrerseits war ebenfalls für internationale Organisatio- nen tätig, so zuletzt von (...) bis (...) für (Nennung Organisation), wo sie als (Nennung Tätigkeit) arbeitete (vgl. SEM act. 4/61-70 und 89). (Beschrei- bung Organisation). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Zivilisten handelt, die in internatio- nalen Organisationen respektive NGOs mitgearbeitet haben, wodurch sich kein erhöhtes Risikoprofil ergibt. Dies auch deshalb, weil sie lediglich in untergeordneten Funktionen (...) für ihre jeweiligen Arbeitgeber tätig waren und ihre Tätigkeit als solche nicht in gesteigertem Masse (Beschwerdefüh- rer) oder kaum (Beschwerdeführerin) gegen die Werte der Taliban verstos- sen haben dürften. Die dargelegte Sachverhaltsschilderung weist nicht of- fensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ih- rer Person hin. Die Beschwerdeführenden haben den Akten zufolge denn auch keine Ansichten verbreitet oder ein Verhalten an den Tag gelegt, das sie zur Zielscheibe gezielter Repression machen würde; die angeführten Angriffe der Taliban auf den Campus von (Nennung Organisation) im (...) und im (...) können nicht als gezielt gegen den Beschwerdeführer gerich- tete Attacken gelten, auch wenn dieser aufgrund des zweiten Anschlags Verletzungen erlitt.

E. 6.3 Im Weiteren lassen auch die von den Beschwerdeführenden geschil- derten Umstände der Drohungen respektive des ausgehändigten Droh- briefs nicht offensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Person schliessen. Zum einen liegen keine überprüfba- ren Hinweise auf die geltend gemachten wiederholten Drohungen seitens der Taliban vor Erhalt des Drohbriefs vor. Zum anderen widersprechen sich die Angaben der Beschwerdeführenden zur Anzahl der erhaltenen Droh- briefe. Werden in der Einsprache vom 29. April 2022 deren (Nennung An- zahl) angeführt (vgl. SEM act. 3/51 Rz. 7), welche gemäss

F-3169/2022 Seite 13 Beschwerdeschrift bereits beim Interview vor der Botschaft eingereicht worden seien, ist dem Befragungsprotokoll der Auslandvertretung vom

16. März 2022 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden lediglich den Erhalt eines einzigen Drohbriefs am (...) vorbrachten (vgl. SEM act. 4/86). Weiter ist es als befremdlich zu erachten, wenn die Beschwerdefüh- renden anführen, sie hätten kurz nach (Nennung Vorfall) im (Nennung Zeit- punkt) einen weiteren Drohbrief erhalten (vgl. SEM act. 3/51 Rz. 7), dieser Drohbrief jedoch erst im (Nennung Zeitpunkt) ausgestellt worden sei. So- dann wurden im besagten Drohbrief laut Übersetzung der Name des Be- schwerdeführers und dessen (Nennung Verwandter) vermerkt. Diesbezüg- lich ist festzustellen, dass die beiden Namen im Kulturkreis der Beschwer- deführenden stark verbreitet sind. In Ermangelung irgendwelcher weiterer persönlicher Angaben zu den im Dokument aufgeführten Personen und der von den Taliban beanstandeten Tätigkeit – ausser dass der Beschwerde- führer und seine Familie nicht mehr mit Ausländern arbeiten beziehungs- weise kooperieren sollten, ansonsten er getötet würde –, lässt das fragliche Dokument keinen sicheren Rückschluss auf die Beschwerdeführenden zu. Weiter hat die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge ihre Arbeit für (Nennung Organisation) im (Nennung Zeitpunkt) beendet (vgl. SEM act. 3/51 Rz. 7), weshalb es erstaunt, dass sie im erst (Nennung Dauer) später erhaltenen Drohschreiben aufgefordert wird, ihre Kooperation mit Auslän- dern zu beenden (vgl. SEM act. 3/8). Ferner ist nicht nachvollziehbar und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht ansatzweise substanziiert, wie und auf welchem Weg die Taliban bereits vor der Machtübernahme von den genauen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der Beschwerdefüh- rerin erfahren haben sollen, zumal sich Angaben zu Mitarbeitern internati- onaler Organisationen, NGOs sowie ausländischer Truppen und Botschaf- ten meist auf Servern ausserhalb Afghanistans befinden, weshalb sie für die Taliban nicht zugänglich sind und die Taliban vor der Machtübernahme auch keine Möglichkeit hatten, Gelände von NGOs und Privathäusern zu durchsuchen (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 49). Dem besagten Drohbrief kann daher zum Nachweis einer ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden seitens der Taliban keine rechtserhebliche Be- weiskraft beigemessen werden. Erheblich ins Gewicht fällt vorliegend so- dann der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der gegen ihn ausge- sprochenen Todesdrohung im (Nennung Zeitpunkt) offensichtlich keine Veranlassung sah, seine Arbeit niederzulegen, sondern vielmehr bis zur Machtübernahme der Taliban (Nennung Dauer) später weiterarbeitete, ohne dass in dieser Zeit weitere Drohungen gegen ihn oder andere Fami- lienangehörige aktenkundig gemacht worden wären. Auch nach der Macht- übernahme hielten sich die Beschwerdeführenden noch über (Nennung

F-3169/2022 Seite 14 Dauer) in Afghanistan auf, ohne dass sie von Seiten der Taliban irgendwel- chen Behelligungen ausgesetzt gewesen wären.

E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden auf ihre Zugehörigkeit zur Ethnie der G._______ hinweisen, was auch ein Grund sei, weshalb sie durch die Ta- liban gefährdet seien, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Si- tuation der G._______ in Afghanistan nach der Machtübernahme der Tali- ban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektiv- verfolgung der G._______ in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörig- keit zur Ethnie der G._______ ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein kon- kretes Verfolgungsinteresse der Taliban an ihrer Person herzuleiten und mithin eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung zu begrün- den.

E. 6.5 Insgesamt vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführenden und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Personen zu begründen. Auch die vorhandenen Bindun- gen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz beziehungsweise der hier le- bende (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführenden allein genügt für die Erteilung eines humanitären Visums nicht, wenn – wie in casu – keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage gegeben ist.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. August 2022 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

F-3169/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3169/2022 Urteil vom 17. Juli 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Mara Stutzer und Sarah Röthlisberger, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum (aus humanitären Gründen); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2022. Sachverhalt: A. Am (...) beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______, geboren (...) (Beschwerdeführer), dessen Ehefrau B._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), bei der Schweizer Vertretung in E._______ die Ausstellung humanitärer Visa (vgl. SEM act. 3/10-21; act. 4/55 ff.; act. 5/95 ff.; act. 6/99 ff. sowie act. 5/104 ff.). Zur Begründung ihres Gesuchs führten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin an, sie gehörten der ethnischen Minderheit der G._______ an. Alleine dies mache sie sowohl in Afghanistan als auch in H._______ zu einer Zielscheibe für die Taliban, welche die G._______ als Ungläubige und somit als Staatsfeinde betrachteten. Es sei aber vor allem ihre Arbeit für (Nennung Organisationen), die sie einer besonderen Gefährdung aussetze. So habe der Beschwerdeführer von (...) bis (...) für die (Nennung Organisation) als (Nennung Tätigkeit) und danach (Nennung Dauer) für die Firma (Nennung Firma respektive Organisation) mit Büro in F._______, gearbeitet. Diese Arbeit habe schon vor der Machtübernahme der Taliban als gefährlich gegolten. Zwei Mal sei der Campus der Firma von Attacken der Taliban betroffen gewesen, so am (...) und am (...). Anlässlich des zweiten Anschlags sei der Beschwerdeführer schwer verletzt worden und kämpfe noch heute mit Schmerzen in den (Nennung Körperteile). Die Anschläge zeigten, dass diese Tätigkeit des Beschwerdeführers unter dem Taliban-Regime als lebensgefährlich einzustufen sei. Auch die Beschwerdeführerin habe für internationale Organisationen gearbeitet, von (...) bis (...) für die (Nennung Organisation) und von (...) bis (...) für (Nennung Organisation). Sie fürchte, deswegen von den Taliban verfolgt, gefoltert oder exekutiert zu werden. Die westliche Einstellung und Herkunft dieser Organisationen verdopple ihr Gefährdungsprofil. Die ultrakonservativen Werte der Taliban liessen keine westliche Ideologie zu. Aufgrund ihrer Tätigkeiten seien sie beide bereits vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 diversen Drohungen derselben ausgesetzt gewesen. So sei dem Beschwerdeführer ein Drohbrief ausgehändigt worden, in welchem er aufgerufen worden sei, seine Arbeit sofort niederzulegen. Auch nach dem zweiten Anschlag der Taliban habe die Familie einen Drohbrief erhalten. Damals habe F._______ zwar noch als sicher gegolten; mit dem Fall der Regierung und unter dem Regime der Taliban seien die Drohungen nun aber als lebensgefährlich einzustufen. B. Mit Formularverfügung vom 28. März 2022 verweigerte die Schweizer Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 4/91 f.). C. Mit Entscheid vom 21. Juni 2022 wies die Vorinstanz die dagegen eingereichte Einsprache der Beschwerdeführenden vom 29. April 2022 ab. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 21. Juni 2022 aufzuheben und es seien ihnen Visa aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 24. Oktober 2022. H. Mit Verfügung vom 3. November 2022 stellte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz ein Doppel der Replik zur Kenntnisnahme zu und hielt fest, dass der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt, so hinsichtlich ihrer individuellen Gefährdung und der ihnen jederzeit drohenden Ausschaffung nach Afghanistan. Anlässlich des Gesprächs mit der Auslandvertretung seien ihre Angaben nicht weiter vertieft worden. Es sei keine ausreichende, einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage vorgenommen worden und die Vorinstanz habe ihre Vorbringen vollkommen unberücksichtigt gelassen (Nennung Vorbringen) und lediglich mit bausteinartigen Formulierungen argumentiert. An den wenigen Stellen in der angefochtenen Verfügung, wo sich das SEM tatsächlich mit ihrer individuellen Situation auseinandergesetzt habe, sei das eingereichte Beweismittel nicht gebührend berücksichtigt worden. Dies stelle überdies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) dar. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und der Verfahrensakten ihre individuelle Situation, ihre Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der G._______, ihre Tätigkeiten in Afghanistan, ihre Gefährdungslage respektive Ausschaffungsgefahr aus H._______ sowie ihre Gefährdungslage in ihrer Heimat Afghanistan geprüft. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. Sie hat sich mit der Kritik der Beschwerdeführenden an der Anhörung auf der Auslandvertretung - unter Hinweis auf den Zweck und den Umfang der Befragung im Rahmen des persönlichen Gesprächs - sowie mit den eingereichten Beweismitteln (so insbesondere einem Drohbrief der Taliban) auseinandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 6 S. 4 f.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. So sind den Erörterungen der Vorinstanz Ausführungen zu ihrer Gefährdungslage respektive Ausschaffungsgefahr aus H._______ sowie zu ihrer Gefährdungslage in Afghanistan und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ereignissen und eingereichten Beweismitteln (Nennung Ereignisse) zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vor-instanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb sie nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr-dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer D-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, die Ausschaffungsgefahr in H._______ hänge von den individuellen Umständen und den länderspezifischen Gegebenheiten ab. Je länger sich eine Person ohne Schwierigkeiten in einem Drittstaat aufhalte, desto weniger sei von einer unmittelbaren Ausschaffungsgefahr auszugehen. Die Beschwerdeführenden würden keine Hinweise vorlegen, wonach sie konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanistan bedroht seien. Aufgrund der Unterlagen deute auch nichts darauf hin, dass seitens der Behörden von H._______ bereits Rückschaffungsbemühungen unternommen worden seien. Dem SEM seien auch keine systematischen Rückführungen von H._______ nach Afghanistan bekannt und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass H._______ das Non-Refoulement-Prinzip verletzen würde. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden in einer schwierigen Situation, aber im Vergleich zu anderen Personen in gleicher Lage nicht in gesteigertem Masse in einer akuten Gefährdungslage befinden dürften. Auch mit Blick auf ihre subsidiär zu prüfende Gefährdungslage in Afghanistan seien der Einsprache keine offensichtlichen Hinweise zu entnehmen, dass sie in ihrer Heimat unmittelbar an Leib und Leben bedroht wären. Das Vorhandensein einer subjektiven Furcht vor dem Taliban-Regime genüge diesen Anforderungen nicht. Es werde auch mit der Einsprache nicht substantiiert dargelegt, warum sie im Visier der Taliban stehen sollten. Die mit der Einsprache vorgebrachte Verfolgungssituation erscheine nicht glaubhaft, sei es doch kaum plausibel, warum die Taliban gezielt nach (Nennung Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin) fahnden sollten. Der angebliche Drohbrief sei nicht verifizierbar und sei angeblich auch vor der Machtübernahme der Taliban ausgestellt worden. Zur Feststellung einer individuellen Gefährdungslage genüge es nicht, auf Medienberichte zur allgemeinen Lage in Afghanistan respektive Berichte über frühere Vorkommnisse und Anschläge hinzuweisen. Der Anschlag, den der Beschwerdeführer habe erleiden müssen, habe nicht ihm persönlich gegolten. 5.2 Dem halten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht entgegen, H._______ sei nicht als sicherer Drittstaat zu qualifizieren, verfüge über keine nationalen Flüchtlingsgesetze und führe systematisch afghanische Flüchtlinge zurück. Im Jahr (...) seien bereits mehr als 500'000 Afghaninnen und Afghanen nach Afghanistan abgeschoben worden. Erteilte Visa würden nicht verlängert und der Zugriff auf grundlegende Menschenrechte sei für afghanische Flüchtlinge beschränkt. Ihre Visa seien bereits abgelaufen, weshalb sie jeden Tag mit einer Deportation nach Afghanistan zu rechnen hätten. Im Weiteren würden afghanische Flüchtlinge - insbesondere ethnische G._______ - in H._______ systematisch marginalisiert, diskriminiert und durch die Behörden oftmals misshandelt oder Opfer der Zivilbevölkerung. Daher müssten sich afghanische Flüchtlinge häufig verstecken und erhielten weder staatliche Unterstützung noch Zugang zum Gesundheitssystem oder zu Bildung. Ferner seien sie in Afghanistan individuell gefährdet. Im Drohbrief der Taliban, welchen der Beschwerdeführer erhalten habe, werde er namentlich erwähnt und dessen Tätigkeit als gegen die Sharia gerichtet bezeichnet, weshalb er mit dem Tod zu bestrafen sei. Dem Drohbrief komme durchaus Beweiskraft für eine individuelle Gefährdung zu, zumal sich ein Stempel der Taliban auf dem Brief befinde und dieser datiert sowie unterschrieben sei. Dabei dürfe nicht von einem Schweizer Standard an Formalitäten ausgegangen werden. Es sei demnach evident, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers diesen in individuelle Gefahr bringe, zumal die Taliban jegliche Tätigkeit für ausländische Firmen nicht tolerieren und mit harten Strafen ahnden würden. Die Taliban würden ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan weiterhin verfolgen, wobei der Zeitpunkt der Ausstellung dieses Drohbriefs angesichts der aus Taliban-Kämpfern bestehenden neuen Regierung irrelevant bleibe, da der Drohbrief seine Gültigkeit offensichtlich behalte. Ferner stellten die Anschläge auf den Campus der Firma (Nennung Organisation) ein Indiz für die Ernsthaftigkeit des Vorgehens der Taliban gegen westliche Firmen und deren Angestellte dar, auch wenn diese nicht dem Beschwerdeführer persönlich gegolten hätten. 5.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM zunächst auf die restriktiven Voraussetzungen für die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen Es sei nicht zu verkennen, dass die allgemeinen Lebensbedingungen von Flüchtlingen in H._______ nicht einfach seien und sich die Beschwerdeführenden in einer schwierigen persönlichen Lage befänden. Nach ständiger Rechtsprechung hätten sie die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber nachzuweisen. Die Frage einer Rückschaffung nach Afghanistan sei im angefochtenen Entscheid eingehend beurteilt worden. Nach den Erkenntnissen des SEM gebe es seit der Zeit der Machtübernahme durch die Taliban keine Hinweise darauf, dass H._______ gegen das Non-Refoulement Gebot verstossen würde. Es bestünden zwar Hinweise, dass H._______ die Grenzkontrollen erhöht habe, einige Personen ohne gültige Visa nach Afghanistan zurückgeführt habe und afghanische Migranten nicht immer von der Bevölkerung willkommen geheissen würden. Die Beschwerdeführenden erfüllten das erhöhte Beweismass an eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben nicht, indem sie ohne Beibringung von Beweismitteln anführten, sie seien in H._______ konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanistan bedroht. Allein das Vorbringen, dass sie der ethnischen Minderheit der G._______ angehörten, reiche dafür nicht aus. Auch lägen keine Hinweise dafür vor, dass seitens der Behörden von H._______ gegen sie bereits konkrete Rückschaffungsbemühungen unternommen worden seien. Vielmehr werde in der Beschwerdeschrift auf eine allgemein gehaltene Situation in H._______ verwiesen, wonach afghanische Flüchtlinge weder berufliche noch gesellschaftliche Perspektiven hätten und sie dort in desolaten Zuständen leben müssten. Die prekären Lebensumstände sowie allein die schlechte wirtschaftliche Situation in H._______ vermöge für sich allein keine entsprechende unmittelbare Gefährdung vor Ort zu belegen. Das eingereichte Drohschreiben der Taliban könne nicht verifiziert werden. Es sei bekannt, dass in Afghanistan eine Vielzahl solcher Schreiben im Schwarzhandel bezogen werden könnten und diese insbesondere für Reiseanträge in westliche Länder missbraucht würden. Der Hinweis, wonach sich auf dem Schreiben ein Stempelabdruck befinde, der Name des Beschwerdeführers darin explizit erwähnt werde, weshalb das Dokument als echt zu bezeichnen sei, entbehre jeglicher forensischen Grundlage. Der im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Drohbrief verfüge somit über keinen Beweiswert. Ferner würden in der Beschwerdeeingabe keine wesentlichen neuen Sachverhalte vorgebracht, die zeigten, dass der Anschlag im (Nennung Zeitpunkt) gezielt dem Beschwerdeführer oder seiner Frau gegolten hätte. Überdies gehörten bei Funktionen im (Nennung Tätigkeitsbereich), sei es nun in Afghanistan oder an einem anderen Ort der Welt, Angriffe oder Gewaltakte zum Berufsrisiko. Dieser Umstand allein vermöge noch kein humanitäres Visum zu rechtfertigen, zumal insbesondere vorliegend keine überprüfbaren Hinweise auf eine konkrete und gezielte Bedrohung seitens der Taliban beigebracht worden seien. 5.4 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden an der Diskriminierung, welcher die ethnische Minderheit der G._______ in H._______ ausgesetzt sei und welche ihr Leben in Gefahr bringe, fest. Es sei als widersprüchlich zu erachten, dass das SEM die Erhöhung der Grenzkontrollen in H._______ anerkenne und Personen ohne gültige Visa nach Afghanistan zurückgeführt würden, gleichzeitig aber Beweise verlange, dass sie selbst davon betroffen seien. Da sie sich ohne gültige Visa in H._______ aufhielten, seien sie direkt von einer Rückführung nach Afghanistan bedroht, wo ihnen der sichere Tod drohe. Ferner stelle der Drohbrief der Taliban keine Fälschung dar. Das SEM führe nicht näher aus, weshalb der auf dem Dokument befindliche Stempel als Echtheitsmerkmal nicht genüge. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz gestützt auf einen Zeitungsartikel ableite, die eingereichten Dokumente seien gefälscht, weil einige afghanische Schutzsuchende solche Fälschungen hätten anfertigen lassen. Sodann habe der Anschlag eindeutig dem Unternehmen, bei welchem der Beschwerdeführer als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet habe, und somit den dort arbeitenden Personen gegolten; zudem sei diesem wegen dessen Tätigkeit bereits mehrmals von den Taliban gedroht worden, da diese keine Zusammenarbeit mit internationalen Firmen tolerieren würden. Es bestehe daher ein kausaler Zusammenhang zwischen diesen Drohungen und dem Attentat auf die Firma, mithin auch auf den Beschwerdeführer. Die Argumente des SEM in seiner Vernehmlassung vermöchten daher nicht zu überzeugen.

6. Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2). 6.1 Vorweg ist anzuführen, dass die Beschwerdeführenden - soweit aktenkundig - am (Nennung Zeitpunkt) mit einem Visum in H._______ eingereist sind (vgl. SEM act. 4/86), wobei sie den Angaben in ihrer Einsprache vom 29. April 2022 zufolge ihr Kontingent an Anträgen auf Verlängerung ihrer Visa bereits ausgeschöpft hätten; sie würden sich deshalb aktuell illegal in H._______ aufhalten (vgl. SEM act. 3/50). Nachdem die Beschwerdeführenden gemäss den Ausführungen in der Replik vom 24. Oktober 2022 noch immer in H._______ seien, ist in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte auch im heutigen Zeitpunkt von einem dortigen Aufenthalt auszugehen, wenn möglicherweise auch ohne Aufenthaltsregelung. Nachdem vorliegend jedoch keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführenden von H._______ nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. E. 6.2 f. nachfolgend), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung ihrer Person in H._______ zu äussern. 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 08.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen auch Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Bei den Mitarbeitern internationaler Organisationen, NGOs und Botschaften handelt es sich um Zivilisten, weshalb diese entsprechend etwas weniger exponiert sind als die Mitarbeiter der internationalen Truppen. Die Bedingungen für Mitarbeiter von internationalen Organisationen und NGOs sind regional unterschiedlich und hängen auch davon ab, in welchem Bereich sich die Organisation engagiert. Für Frauen bestehen mehr Restriktionen als für Männer. Wie bei anderen Gruppen hängt die Gefährdung auch bei ihnen von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem dem bisherigen Arbeitgeber, der konkreten Funktion und ob beziehungsweise wie sehr die Tätigkeit gegen die Werte der Taliban verstösst. Insbesondere in den ersten Wochen nach der Machtübernahme gingen die Taliban mehrfach gegen NGOs vor, indem sie Razzien in ihren Gebäuden durchführten, ihren Besitz beschlagnahmten und Listen mit den Namen ihrer Mitarbeiter anfertigten. Dabei mussten NGOs mit Zielen, die der Weltanschauung der Taliban zuwiderlaufen, ihre Aktivitäten einstellen. Dies betrifft beispielsweise NGOs, die sich für Menschenrechte und/oder Frauenrechte einsetzen (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21 ff.). Den Akten zufolge arbeitete der Beschwerdeführer seit (...) bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 in F._______ für die (Nennung Organisation) mit Büro in F._______ als (Nennung Tätigkeit) (vgl. SEM act. 4/71-80 und 89). Das Ziel dieser Organisation besteht (Nennung Ziel). Die Beschwerdeführerin ihrerseits war ebenfalls für internationale Organisationen tätig, so zuletzt von (...) bis (...) für (Nennung Organisation), wo sie als (Nennung Tätigkeit) arbeitete (vgl. SEM act. 4/61-70 und 89). (Beschreibung Organisation). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Zivilisten handelt, die in internationalen Organisationen respektive NGOs mitgearbeitet haben, wodurch sich kein erhöhtes Risikoprofil ergibt. Dies auch deshalb, weil sie lediglich in untergeordneten Funktionen (...) für ihre jeweiligen Arbeitgeber tätig waren und ihre Tätigkeit als solche nicht in gesteigertem Masse (Beschwerdeführer) oder kaum (Beschwerdeführerin) gegen die Werte der Taliban verstossen haben dürften. Die dargelegte Sachverhaltsschilderung weist nicht offensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Person hin. Die Beschwerdeführenden haben den Akten zufolge denn auch keine Ansichten verbreitet oder ein Verhalten an den Tag gelegt, das sie zur Zielscheibe gezielter Repression machen würde; die angeführten Angriffe der Taliban auf den Campus von (Nennung Organisation) im (...) und im (...) können nicht als gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Attacken gelten, auch wenn dieser aufgrund des zweiten Anschlags Verletzungen erlitt. 6.3 Im Weiteren lassen auch die von den Beschwerdeführenden geschilderten Umstände der Drohungen respektive des ausgehändigten Drohbriefs nicht offensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Person schliessen. Zum einen liegen keine überprüfbaren Hinweise auf die geltend gemachten wiederholten Drohungen seitens der Taliban vor Erhalt des Drohbriefs vor. Zum anderen widersprechen sich die Angaben der Beschwerdeführenden zur Anzahl der erhaltenen Drohbriefe. Werden in der Einsprache vom 29. April 2022 deren (Nennung Anzahl) angeführt (vgl. SEM act. 3/51 Rz. 7), welche gemäss Beschwerdeschrift bereits beim Interview vor der Botschaft eingereicht worden seien, ist dem Befragungsprotokoll der Auslandvertretung vom 16. März 2022 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden lediglich den Erhalt eines einzigen Drohbriefs am (...) vorbrachten (vgl. SEM act. 4/86). Weiter ist es als befremdlich zu erachten, wenn die Beschwerdeführenden anführen, sie hätten kurz nach (Nennung Vorfall) im (Nennung Zeitpunkt) einen weiteren Drohbrief erhalten (vgl. SEM act. 3/51 Rz. 7), dieser Drohbrief jedoch erst im (Nennung Zeitpunkt) ausgestellt worden sei. Sodann wurden im besagten Drohbrief laut Übersetzung der Name des Beschwerdeführers und dessen (Nennung Verwandter) vermerkt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die beiden Namen im Kulturkreis der Beschwerdeführenden stark verbreitet sind. In Ermangelung irgendwelcher weiterer persönlicher Angaben zu den im Dokument aufgeführten Personen und der von den Taliban beanstandeten Tätigkeit - ausser dass der Beschwerdeführer und seine Familie nicht mehr mit Ausländern arbeiten beziehungsweise kooperieren sollten, ansonsten er getötet würde -, lässt das fragliche Dokument keinen sicheren Rückschluss auf die Beschwerdeführenden zu. Weiter hat die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge ihre Arbeit für (Nennung Organisation) im (Nennung Zeitpunkt) beendet (vgl. SEM act. 3/51 Rz. 7), weshalb es erstaunt, dass sie im erst (Nennung Dauer) später erhaltenen Drohschreiben aufgefordert wird, ihre Kooperation mit Ausländern zu beenden (vgl. SEM act. 3/8). Ferner ist nicht nachvollziehbar und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht ansatzweise substanziiert, wie und auf welchem Weg die Taliban bereits vor der Machtübernahme von den genauen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin erfahren haben sollen, zumal sich Angaben zu Mitarbeitern internationaler Organisationen, NGOs sowie ausländischer Truppen und Botschaften meist auf Servern ausserhalb Afghanistans befinden, weshalb sie für die Taliban nicht zugänglich sind und die Taliban vor der Machtübernahme auch keine Möglichkeit hatten, Gelände von NGOs und Privathäusern zu durchsuchen (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 49). Dem besagten Drohbrief kann daher zum Nachweis einer ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden seitens der Taliban keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Erheblich ins Gewicht fällt vorliegend sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der gegen ihn ausgesprochenen Todesdrohung im (Nennung Zeitpunkt) offensichtlich keine Veranlassung sah, seine Arbeit niederzulegen, sondern vielmehr bis zur Machtübernahme der Taliban (Nennung Dauer) später weiterarbeitete, ohne dass in dieser Zeit weitere Drohungen gegen ihn oder andere Familienangehörige aktenkundig gemacht worden wären. Auch nach der Machtübernahme hielten sich die Beschwerdeführenden noch über (Nennung Dauer) in Afghanistan auf, ohne dass sie von Seiten der Taliban irgendwelchen Behelligungen ausgesetzt gewesen wären. 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden auf ihre Zugehörigkeit zur Ethnie der G._______ hinweisen, was auch ein Grund sei, weshalb sie durch die Taliban gefährdet seien, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der G._______ in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der G._______ in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der G._______ ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an ihrer Person herzuleiten und mithin eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung zu begründen. 6.5 Insgesamt vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführenden und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Personen zu begründen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz beziehungsweise der hier lebende (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführenden allein genügt für die Erteilung eines humanitären Visums nicht, wenn - wie in casu - keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage gegeben ist.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. August 2022 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: