Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 12. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizeri- schen Botschaft in Teheran die Ausstellung eines humanitären Visums. B. Mit Formularverfügung vom 24. Mai 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Teheran die Ausstellung des beantragten Visums. C. Am 19. August 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einspra- che des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2022 ab. D. Mit Eingabe vom 19. September 2022 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2022 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. November 2022, mit welcher er neue Beweisanträge stellte und an seinen eingangs gestell- ten Rechtsbegehren festhielt. H. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 beantwortete das Bundesverwaltungs- gericht eine Anfrage des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand.
F-4178/2022 Seite 3 I. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 machte der Beschwerdeführer ergän- zende Ausführungen. J. Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühjahr 2023 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwür- diges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
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E. 3 Streitig ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausstellung des nachgesuchten humanitären Visums verweigern durfte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob der Beschwerdeführer über ein Risikoprofil verfügt, mit dem er in seinem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumertei- lung (VEV, SR 142.204) ausgesetzt wäre, welche sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Sie habe bei der Prüfung seines Gesuchs die erforderliche einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage unter- lassen und insbesondere seine Vorbringen nur ungenügend berücksichtigt (Ablauf des Studentenvisums, Unmöglichkeit der Erneuerung des Visums, Umstände des Aufenthalts und Drohungen sowie Exposition durch die Tä- tigkeiten in Afghanistan und im Iran). Die angefochtene Verfügung erwecke den Eindruck, die Vorinstanz habe sich mit der pauschalen Aussage be- gnügt, der Iran sei ein sicherer Drittstaat.
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Soweit der vertretene Beschwerdeführer eine ungenügende Sachverhaltserstel- lung geltend macht, ist er auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam zu machen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die ihn betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben muss er selber belegen können. Im Ver- gleich zum Asylverfahren gilt im Bereich der humanitären Visa ein erhöhtes Beweismass (siehe E. 6.5 hiernach) und mithin ein abgeschwächter Unter- suchungsgrundsatz (statt vieler: Urteil des BVGer F-929/2022 vom 7. Feb- ruar 2023 E. 4.4.1 m.w.H.).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vom 19. August 2022 unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und der Verfahrensakten seine individuelle Situation geprüft und ist dabei auch konkret auf die Gefährdungslage im Iran eingegangen (vgl. S. 4 f. der an- gefochtenen Verfügung). Sie hat sich in diesem Rahmen sowohl zur Frage
F-4178/2022 Seite 5 des iranischen Visums des Beschwerdeführers und dessen Verlänge- rungsmöglichkeit wie auch zu den geltend gemachten Drohungen im Iran und dem dortigen Verfolgungsrisiko für den Beschwerdeführer geäussert. Der Beschwerdeführer vermag weder darzutun noch ist ersichtlich, in wel- cher Hinsicht konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müss- ten. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich damit als unbe- gründet (Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG). Es besteht keine Veranlas- sung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Replik vom 22. November 2022 den Beweisantrag, B._______ (…) und C._______ (…) einzuvernehmen, welche um seine Situation wüssten und regelmässig mit ihm in Kontakt stünden. Über diesen Beweisantrag im Sinne einer Beweisofferte wurde bislang nicht befunden.
E. 5.2 Zwar gilt im Verwaltungsverfahren – wie erwähnt hier in abgeschwäch- ter Form (E. 4.2 f. hiervor) – das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Demnach sorgen die Behörden, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien nach Art. 13 VwVG, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; 132 II 113 E. 3.2). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.86) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachver- halt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt; es handelt sich mit anderen Worten um ein subsidiäres Beweismittel (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 f.).
E. 5.3 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten er- laubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Be- weise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den
F-4178/2022 Seite 6 Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (siehe zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
E. 5.4 Vorliegend erschliesst sich der entscheidrelevante Sachverhalt – wie nachfolgend zu zeigen ist (siehe E. 6 ff.) – in rechtsgenüglicher Weise aus den vorhandenen Akten. Der Replik vom 22. November 2022 liegt je ein ausführliches Schreiben von B._______ und C._______ bei. Beide schil- dern darin, wie ihr Kontakt zum Beschwerdeführer entstanden war und wie sie seine aktuelle Situation wahrnehmen (Beilagen 13 und 14 zur Replik, Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 5). Wesentliche, neue Erkenntnisse wären bei einer Einvernahme der beiden Personen nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist von den beantragten Beweisvorkeh- ren in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Ge- hörs (siehe E. 4.3 hiervor) abzusehen.
E. 6.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer laut Art. 9 VEV der Visumspflicht. Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Ertei- lung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 6.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevo- raussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Auf- enthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die be- treffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG).
E. 6.3 Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkre- ten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation be- findet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen – ausnahmsweise ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Er- eignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die be- troffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufent- halt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückge- kehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben,
F-4178/2022 Seite 7 ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; jüngst Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.).
E. 6.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr- dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integ- rationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).
E. 6.5 Im Übrigen setzt die Erteilung eines humanitären Visums voraus, dass die Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV offensichtlich ist (siehe BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490).
E. 7.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom 19. August 2022 zur Auffassung, der Beschwerdeführer verfüge wegen seiner früheren Tätig- keit in Afghanistan sowie der Zugehörigkeit zur ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara zweifelsohne über ein gewisses Risikoprofil. Ob die- ses abstrakte Risikoprofil zu einer unmittelbaren, ernsthaften und konkre- ten Gefährdung seiner Person in Afghanistan führen würde, sei damit al- lerdings noch nicht erwiesen und könne – da ihm im Iran derzeit ohnehin keine unmittelbare Rückschiebegefahr nach Afghanistan drohe – letztlich offenbleiben. Aufgrund der Tatsache, dass er nach der Machtübernahme der Taliban weiter an der Universität doziert habe und erst im März 2022 ausgereist sei, obwohl er mit seinem Aufenthaltstitel bereits früher hätte ausreisen können, sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm nicht um eine exponierte und von den afghanischen Behörden gesuchte Persönlich- keit handle. Die geschilderten Vorfälle liessen nicht auf eine gezielte Ver- folgung schliessen. Zudem seien weder dem Beschwerdeführer selbst noch seinen Angehörigen nach der Machtübernahme durch die Taliban konkrete Nachteile an Leib und Leben widerfahren. Damit sei letztlich kaum beurteilbar, wie sich seine Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan präsentieren würde. Den Standpunkt, wonach der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nicht offensichtlich einer unmittelba- ren und konkreten Gefährdung seiner Person ausgesetzt wäre, bekräftigte die Vorinstanz mit Vernehmlassungseingabe vom 18. Oktober 2022.
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E. 7.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen mit Beschwerde vom 19. Sep- tember 2022 im Wesentlichen an, er sei in Afghanistan als Mitglied der eth- nischen und religiösen Minderheit der Hazara, Regimegegner, politischer Aktivist, Dozent und Schriftsteller mit einer westlichen Grundhaltung einer unmittelbaren und konkreten Gefahr ausgesetzt, verhaftet, gefoltert und getötet zu werden. Nach seinem Studium im Iran sei er ab dem Jahr 2020 bis zur Machtübernahme der Taliban als Dozent an den Universitäten D._______ und E._______ in F._______ tätig gewesen. Zudem habe er als Experte für (…) beziehungsweise (…)-Spezialist im afghanischen Aus- senministerium gearbeitet. Aufgrund seiner kritischen Publikationen und politischen Aktivitäten sei er im Februar 2022 von allen Institutionen entlas- sen worden. Er sei landesweit bekannt für seine islam- und gesellschafts- kritischen Publikationen, insbesondere im Zusammenhang mit den sozia- len und ökonomischen Hintergründen, die zur Machtergreifung der Taliban geführt hätten. Während seiner Zeit als Universitätsdozent habe er mit in- ternationalen NGOs und Menschenrechtsorganisationen zusammengear- beitet, zahlreiche öffentliche Auftritte gehabt und kritische Artikel in diver- sen Medien publiziert. Dafür habe er Drohbriefe aus extremistischen Krei- sen erhalten. Er habe sich bis im Februar 2022 in Afghanistan aufgehalten. Danach sei die Lage für ihn zu gefährlich geworden und er habe sich ent- schlossen, erneut ein Studentenvisum für den Iran zu beantragen. Mit Rep- lik vom 22. November 2022 ergänzte er, die Vorinstanz blende seine eth- nische Zugehörigkeit zur systematisch verfolgten Gruppe der Hazara aus. Ausserdem enthielten die Akten Screenshots von telefonischen Drohun- gen, die von nicht identifizierten Nummern stammten, was als Beweis für Drohungen von afghanischen Regierungsstellen diene.
E. 8 zu BVGer 1). Unter den eingereichten Unterlagen befindet sich ferner die Kopie eines Bucheinbands mit dem Titel (…), welches der Beschwerdefüh- rer zusammen mit einem Assistenzprofessor für (…) an der Universität G._______, H._______, publiziert hat (Beilage 4 zu BVGer 1). Dass er sich zudem öffentlich zu einschlägigen Themen äusserte, geht aus drei einge- reichten Zeitungsartikeln hervor: einem Interview in der iranischen Tages- zeitung I._______ vom (…) 2021 (Beilage 5 zu BVGer 1), einem Flyer be- treffend eine Onlineveranstaltung mit dem Beschwerdeführer als Referen- ten (Datum unbekannt; Beilage 6 zu BVGer 1) sowie einem Onlineartikel vom (…) 2021, in welchem er zu Wort kam (Beilage 7 zu BVGer 1).
E. 8.1 Der Beschwerdeschrift vom 19. September 2022 sowie den vorinstanz- lichen Akten liegen verschiedene Nachweise der geltend gemachten Tätig- keiten des Beschwerdeführers bei, welche das Bundesverwaltungsgericht als authentisch betrachtet. Gemäss einem Arbeitszeugnis vom 27. Sep- tember 2021 war der Beschwerdeführer an der Universität D._______ von (…) bis (…) 2021 als «Lecturer in (…)» angestellt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/14). Einem weiteren Arbeitszeugnis vom 11. September 2021 ist zu entnehmen, dass er zwischen (…) 2020 und (…) 2021 an der Uni- versität E._______ als «Lecturer and Researcher» tätig war (SEM- act. 1/13). In einem dritten Schreiben wird bescheinigt, dass er in der Peri- ode 2021/2022 zwölf Monate für das afghanische Aussenministerium als «(…) Assistant» in Zusammenarbeit mit der International Organisation for Migration (IOM) beschäftigt war. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für
F-4178/2022 Seite 9 das afghanische Aussenministerium in Zusammenarbeit mit der IOM wird in den Schreiben von B._______ und C._______ bestätigt (Beilagen 13 und 14 zu BVGer-act. 5). Gemäss einem sodann vom Beschwerdeführer selbst als «Ausweisungsbefehl» übersetzten Schreiben des Personalwe- sens der Universität E.______ vom 7. März 2022 stand ihm ab dem Früh- jahrssemester 2022 keine Lehr- und Verwaltungstätigkeit mehr zu. Als Be- gründung wurde dazu angeführt, er verbreite «kommunistische Themen und Gedanken (…), die der Religion des Islams widersprechen» (Beilage
E. 8.2 Nicht eindeutig aus den eingereichten Beweismitteln hervor geht aller- dings, welche konkrete Position der Beschwerdeführer bei den genannten Tätigkeiten innehatte: So wird er etwa einmal als Dozent/«Lecturer» (Bei- lage 5 zu BVGer 1) und ein andermal als Assistenzprofessor/Professor (Beilagen 13 und 14 zu BVGer 5) bezeichnet. Sich selbst beschreibt er als «University Lecturer and Author» (SEM-act. 1/10). Auch wenn zweifellos feststeht, dass der Beschwerdeführer im universitären Umfeld im Bereich der (…) engagiert war, ist die geltend gemachte Stellung als «Experte» bei näherer Betrachtung massgeblich zu relativieren. Auffallend ist zunächst, dass er gemäss eigenen Angaben in den Jahren 2014 bis 2020 im Iran studierte und sein Diplom für das Masterstudium der Universität G._______ im Dezember 2021 entgegennehmen konnte. Die erwähnten Tätigkeiten an den Universitäten in den Jahren 2020/2021 werden im ei- gens von ihm verfassten Lebenslauf als wissenschaftliche Assistenz/«Pro- fessor Assistance» bezeichnet und beim erwähnten Buch (E. 8.1 hiervor) handelt es sich um die Publikation seiner Masterarbeit, die er betreut durch Assistenzprofessor H._______ als «Supervisor» verfasste (vgl. SEM- act. 1/3). Gleiches trifft auf die angeführte Arbeit beim afghanischen Aussenministe- rium zu: Dem undatierten Schreiben der IOM ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2021-2022 für zwölf Monate im Rahmen
F-4178/2022 Seite 10 des von der IOM implementierten «Return of Qualified Afghans Pro- gramme» als «(…) Assistant» dem afghanischen Aussenministerium zuge- teilt worden war. Gemäss erwähntem Schreiben handelt es sich dabei um ein von Beginn an auf ein Jahr befristetes Engagement. Ziel des Pro- gramms ist die Erleichterung der Rückkehr im Ausland lebender, qualifi- zierter afghanischer Staatsangehöriger in den öffentlichen und privaten Sektor Afghanistans (SEM-act. 3/82).
E. 8.3 Dies führt das Bundesverwaltungsgericht zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer zwar ein exzellenter Student mit einem gewissen politischen Engagement gewesen zu sein scheint und seine Forschungs- arbeiten teilweise umstrittene Themen wie die Vertreibung von Minderhei- ten in Afghanistan oder afghanische Migranten umfassten. Inwiefern er als Studienabgänger und Berufseinsteiger, zuletzt als wissenschaftlicher As- sistent und Dozent respektive Assistent im afghanischen Aussenministe- rium, mit Blick auf die wenigen nachgewiesenen Meinungsäusserungen in der Öffentlichkeit «landesweit bekannt» und dadurch mit seinen Ansichten besonders exponiert sein soll, ist bei genauerer Analyse nicht erkennbar. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer zwar bei abstrakter Betrachtung gewissen Risikogruppen zuzuordnen ist. Dazu gehören etwa Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer dersel- ben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghani- schen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 18.08.2023). Dennoch ist ein erhöhtes Risikoprofil respektive eine im Vergleich zu anderen unmittelbare, ernsthafte und kon- krete Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan – wie nachfol- gend noch eingehender zu zeigen ist – zu verneinen.
E. 8.4.1 In Bezug auf die individuell-konkrete Gefährdungssituation des Be- schwerdeführers in Afghanistan ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die geschilderten Vorfälle nicht auf eine gezielte Verfolgung seiner Person schliessen lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Machtübernahme der Taliban im August 2021 und der Aus- reise des Beschwerdeführers in den Iran Ende März 2022 über ein halbes Jahr verstrich. Es ist zwar rechtsgenüglich dargetan, dass die Anstellungen des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund seiner politischen
F-4178/2022 Seite 11 Gesinnung im Anschluss an die Machtübernahme der Taliban endeten. Eine eigentliche darüberhinausgehende und direkt gegen ihn als Einzel- person gerichtete Verfolgung ist nicht offensichtlich. Dies obschon der Be- schwerdeführer beispielsweise vorbringt, er sei am (…) 2021 von bewaff- neten Taliban zur Polizeistation gebracht und dort für fünf Stunden festge- halten worden, nachdem er sich für drei seiner Studentinnen eingesetzt habe, welchen durch die Milizen der Zugang zur Universität verwehrt wor- den sei. Im Anschluss sei er mit bereits erwähntem Schreiben vom (…) 2022 von der Lehr- und Verwaltungstätigkeit an der Universität E._______ ausgeschlossen worden. Ausser dem Verhör des Beschwerdeführers so- wie der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Universität hatte der Vorfall aber offenbar keine Konsequenzen, obwohl er nach eigenen Angaben zuvor wiederholt von den Taliban bedroht worden war. Der Ein- wand des Beschwerdeführers, dass der ihn einvernehmende Taliban wohl nicht über seine vorangegangenen Aktivitäten informiert gewesen sei und ihn deshalb laufen gelassen habe, vermag nicht zu überzeugen und ist als Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen widerspricht die Aussage dia- metral dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei für seine unter an- derem talibankritischen Publikationen landesweit bekannt.
E. 8.4.2 Gegenüber der Auslandsvertretung in Teheran schilderte der Be- schwerdeführer weiter, am (…) 2021 beim Verlassen der Universität zwei verdächtige Motorradfahrer bemerkt zu haben. Er sei in den nächsten Bus eingestiegen, den er allerdings kurze Zeit später wieder verlassen habe, nachdem die Motorradfahrer dem Bus gefolgt seien. Daraufhin sei er zu einem Bazar gelaufen und habe hinter sich einen Explosionsknall gehört. Es habe sich dabei um ein Attentat auf besagten Bus sowie den Bus da- hinter gehandelt, bei welchem sieben Personen gestorben seien (vgl. SEM-act. 3/105 und 3/77). Auch dieser tragische Vorfall scheint nicht die gezielte Verfolgung seiner Person bezweckt zu haben, sondern ver- sinnbildlicht die allgemein angespannte Sicherheitslage in Afghanistan.
E. 8.4.3 Im Übrigen bleiben die geschilderten Ereignisse sowie die von ihm angeführten Drohbriefe aus extremistischen Kreisen während seiner Tätig- keit in Afghanistan vollständig unbelegt. Für den Nachweis geltend ge- machter Drohanrufe ab Februar 2022 wurden einzig Fotos von verpassten Anrufen mit anonymen Nummern eingereicht, welche das vorliegend er- höhte Beweismass (siehe E. 6.5 hiervor) nicht zu erfüllen vermögen.
E. 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Frage, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten und Äusserungen in der
F-4178/2022 Seite 12 Vergangenheit gewisse Druckversuche und Nachteile erdulden musste, die auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht auszuschliessen sind. Nach dem Ausgeführten ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er in Af- ghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich offen- sichtlich von der Situation anderer dortiger Personen abhebt.
E. 8.6 Daran vermag auch der Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich we- der eine konkrete Gefährdung geltend macht noch nachweist. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig gestalten kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszuge- hen (vgl. Urteil des BVGer F-3169/2022 vom 17. Juli 2023 E. 6.4 m.H.). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher – auch unter Berück- sichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan – nicht ausrei- chend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an ihrer Person herzuleiten und mithin eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefähr- dung zu begründen.
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor- aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt und ihm die Vor- instanz das nachgesuchte Visum zu Recht verweigerte. Folglich ist die an- gefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be- schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der Rechtspflege wurde jedoch mit Zwischenverfügung 28. September 2022 gutgeheissen. Es sind ihm daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
F-4178/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4178/2022 Urteil vom 25. August 2023 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Sarah Röthlisberger und Annina Erni, AsyLex, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum (aus humanitären Gründen); Verfügung des SEM vom 19. August 2022. Sachverhalt: A. Am 12. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran die Ausstellung eines humanitären Visums. B. Mit Formularverfügung vom 24. Mai 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Teheran die Ausstellung des beantragten Visums. C. Am 19. August 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2022 ab. D. Mit Eingabe vom 19. September 2022 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. November 2022, mit welcher er neue Beweisanträge stellte und an seinen eingangs gestellten Rechtsbegehren festhielt. H. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand. I. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen. J. Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühjahr 2023 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Streitig ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausstellung des nachgesuchten humanitären Visums verweigern durfte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob der Beschwerdeführer über ein Risikoprofil verfügt, mit dem er in seinem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumertei-lung (VEV, SR 142.204) ausgesetzt wäre, welche sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Sie habe bei der Prüfung seines Gesuchs die erforderliche einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage unterlassen und insbesondere seine Vorbringen nur ungenügend berücksichtigt (Ablauf des Studentenvisums, Unmöglichkeit der Erneuerung des Visums, Umstände des Aufenthalts und Drohungen sowie Exposition durch die Tätigkeiten in Afghanistan und im Iran). Die angefochtene Verfügung erwecke den Eindruck, die Vorinstanz habe sich mit der pauschalen Aussage begnügt, der Iran sei ein sicherer Drittstaat. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Soweit der vertretene Beschwerdeführer eine ungenügende Sachverhaltserstellung geltend macht, ist er auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam zu machen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die ihn betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben muss er selber belegen können. Im Vergleich zum Asylverfahren gilt im Bereich der humanitären Visa ein erhöhtes Beweismass (siehe E. 6.5 hiernach) und mithin ein abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz (statt vieler: Urteil des BVGer F-929/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.4.1 m.w.H.). 4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vom 19. August 2022 unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und der Verfahrensakten seine individuelle Situation geprüft und ist dabei auch konkret auf die Gefährdungslage im Iran eingegangen (vgl. S. 4 f. der angefochtenen Verfügung). Sie hat sich in diesem Rahmen sowohl zur Frage des iranischen Visums des Beschwerdeführers und dessen Verlängerungsmöglichkeit wie auch zu den geltend gemachten Drohungen im Iran und dem dortigen Verfolgungsrisiko für den Beschwerdeführer geäussert. Der Beschwerdeführer vermag weder darzutun noch ist ersichtlich, in welcher Hinsicht konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich damit als unbegründet (Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG). Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Replik vom 22. November 2022 den Beweisantrag, B._______ (...) und C._______ (...) einzuvernehmen, welche um seine Situation wüssten und regelmässig mit ihm in Kontakt stünden. Über diesen Beweisantrag im Sinne einer Beweisofferte wurde bislang nicht befunden. 5.2 Zwar gilt im Verwaltungsverfahren - wie erwähnt hier in abgeschwächter Form (E. 4.2 f. hiervor) - das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Demnach sorgen die Behörden, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien nach Art. 13 VwVG, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; 132 II 113 E. 3.2). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.86) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt; es handelt sich mit anderen Worten um ein subsidiäres Beweismittel (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 f.). 5.3 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (siehe zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 5.4 Vorliegend erschliesst sich der entscheidrelevante Sachverhalt - wie nachfolgend zu zeigen ist (siehe E. 6 ff.) - in rechtsgenüglicher Weise aus den vorhandenen Akten. Der Replik vom 22. November 2022 liegt je ein ausführliches Schreiben von B._______ und C._______ bei. Beide schildern darin, wie ihr Kontakt zum Beschwerdeführer entstanden war und wie sie seine aktuelle Situation wahrnehmen (Beilagen 13 und 14 zur Replik, Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 5). Wesentliche, neue Erkenntnisse wären bei einer Einvernahme der beiden Personen nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist von den beantragten Beweisvorkehren in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (siehe E. 4.3 hiervor) abzusehen. 6. 6.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer laut Art. 9 VEV der Visumspflicht. Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 6.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). 6.3 Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen - ausnahmsweise ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; jüngst Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). 6.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3). 6.5 Im Übrigen setzt die Erteilung eines humanitären Visums voraus, dass die Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV offensichtlich ist (siehe BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom 19. August 2022 zur Auffassung, der Beschwerdeführer verfüge wegen seiner früheren Tätigkeit in Afghanistan sowie der Zugehörigkeit zur ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara zweifelsohne über ein gewisses Risikoprofil. Ob dieses abstrakte Risikoprofil zu einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung seiner Person in Afghanistan führen würde, sei damit allerdings noch nicht erwiesen und könne - da ihm im Iran derzeit ohnehin keine unmittelbare Rückschiebegefahr nach Afghanistan drohe - letztlich offenbleiben. Aufgrund der Tatsache, dass er nach der Machtübernahme der Taliban weiter an der Universität doziert habe und erst im März 2022 ausgereist sei, obwohl er mit seinem Aufenthaltstitel bereits früher hätte ausreisen können, sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm nicht um eine exponierte und von den afghanischen Behörden gesuchte Persönlichkeit handle. Die geschilderten Vorfälle liessen nicht auf eine gezielte Verfolgung schliessen. Zudem seien weder dem Beschwerdeführer selbst noch seinen Angehörigen nach der Machtübernahme durch die Taliban konkrete Nachteile an Leib und Leben widerfahren. Damit sei letztlich kaum beurteilbar, wie sich seine Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan präsentieren würde. Den Standpunkt, wonach der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nicht offensichtlich einer unmittelbaren und konkreten Gefährdung seiner Person ausgesetzt wäre, bekräftigte die Vorinstanz mit Vernehmlassungseingabe vom 18. Oktober 2022. 7.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen mit Beschwerde vom 19. September 2022 im Wesentlichen an, er sei in Afghanistan als Mitglied der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara, Regimegegner, politischer Aktivist, Dozent und Schriftsteller mit einer westlichen Grundhaltung einer unmittelbaren und konkreten Gefahr ausgesetzt, verhaftet, gefoltert und getötet zu werden. Nach seinem Studium im Iran sei er ab dem Jahr 2020 bis zur Machtübernahme der Taliban als Dozent an den Universitäten D._______ und E._______ in F._______ tätig gewesen. Zudem habe er als Experte für (...) beziehungsweise (...)-Spezialist im afghanischen Aussenministerium gearbeitet. Aufgrund seiner kritischen Publikationen und politischen Aktivitäten sei er im Februar 2022 von allen Institutionen entlassen worden. Er sei landesweit bekannt für seine islam- und gesellschaftskritischen Publikationen, insbesondere im Zusammenhang mit den sozialen und ökonomischen Hintergründen, die zur Machtergreifung der Taliban geführt hätten. Während seiner Zeit als Universitätsdozent habe er mit internationalen NGOs und Menschenrechtsorganisationen zusammengearbeitet, zahlreiche öffentliche Auftritte gehabt und kritische Artikel in diversen Medien publiziert. Dafür habe er Drohbriefe aus extremistischen Kreisen erhalten. Er habe sich bis im Februar 2022 in Afghanistan aufgehalten. Danach sei die Lage für ihn zu gefährlich geworden und er habe sich entschlossen, erneut ein Studentenvisum für den Iran zu beantragen. Mit Replik vom 22. November 2022 ergänzte er, die Vorinstanz blende seine ethnische Zugehörigkeit zur systematisch verfolgten Gruppe der Hazara aus. Ausserdem enthielten die Akten Screenshots von telefonischen Drohungen, die von nicht identifizierten Nummern stammten, was als Beweis für Drohungen von afghanischen Regierungsstellen diene. 8. 8.1 Der Beschwerdeschrift vom 19. September 2022 sowie den vorinstanzlichen Akten liegen verschiedene Nachweise der geltend gemachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei, welche das Bundesverwaltungsgericht als authentisch betrachtet. Gemäss einem Arbeitszeugnis vom 27. September 2021 war der Beschwerdeführer an der Universität D._______ von (...) bis (...) 2021 als «Lecturer in (...)» angestellt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/14). Einem weiteren Arbeitszeugnis vom 11. September 2021 ist zu entnehmen, dass er zwischen (...) 2020 und (...) 2021 an der Universität E._______ als «Lecturer and Researcher» tätig war (SEM-act. 1/13). In einem dritten Schreiben wird bescheinigt, dass er in der Periode 2021/2022 zwölf Monate für das afghanische Aussenministerium als «(...) Assistant» in Zusammenarbeit mit der International Organisation for Migration (IOM) beschäftigt war. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das afghanische Aussenministerium in Zusammenarbeit mit der IOM wird in den Schreiben von B._______ und C._______ bestätigt (Beilagen 13 und 14 zu BVGer-act. 5). Gemäss einem sodann vom Beschwerdeführer selbst als «Ausweisungsbefehl» übersetzten Schreiben des Personalwesens der Universität E.______ vom 7. März 2022 stand ihm ab dem Frühjahrssemester 2022 keine Lehr- und Verwaltungstätigkeit mehr zu. Als Begründung wurde dazu angeführt, er verbreite «kommunistische Themen und Gedanken (...), die der Religion des Islams widersprechen» (Beilage 8 zu BVGer 1). Unter den eingereichten Unterlagen befindet sich ferner die Kopie eines Bucheinbands mit dem Titel (...), welches der Beschwerdeführer zusammen mit einem Assistenzprofessor für (...) an der Universität G._______, H._______, publiziert hat (Beilage 4 zu BVGer 1). Dass er sich zudem öffentlich zu einschlägigen Themen äusserte, geht aus drei eingereichten Zeitungsartikeln hervor: einem Interview in der iranischen Tageszeitung I._______ vom (...) 2021 (Beilage 5 zu BVGer 1), einem Flyer betreffend eine Onlineveranstaltung mit dem Beschwerdeführer als Referenten (Datum unbekannt; Beilage 6 zu BVGer 1) sowie einem Onlineartikel vom (...) 2021, in welchem er zu Wort kam (Beilage 7 zu BVGer 1). 8.2 Nicht eindeutig aus den eingereichten Beweismitteln hervor geht allerdings, welche konkrete Position der Beschwerdeführer bei den genannten Tätigkeiten innehatte: So wird er etwa einmal als Dozent/«Lecturer» (Beilage 5 zu BVGer 1) und ein andermal als Assistenzprofessor/Professor (Beilagen 13 und 14 zu BVGer 5) bezeichnet. Sich selbst beschreibt er als «University Lecturer and Author» (SEM-act. 1/10). Auch wenn zweifellos feststeht, dass der Beschwerdeführer im universitären Umfeld im Bereich der (...) engagiert war, ist die geltend gemachte Stellung als «Experte» bei näherer Betrachtung massgeblich zu relativieren. Auffallend ist zunächst, dass er gemäss eigenen Angaben in den Jahren 2014 bis 2020 im Iran studierte und sein Diplom für das Masterstudium der Universität G._______ im Dezember 2021 entgegennehmen konnte. Die erwähnten Tätigkeiten an den Universitäten in den Jahren 2020/2021 werden im eigens von ihm verfassten Lebenslauf als wissenschaftliche Assistenz/«Professor Assistance» bezeichnet und beim erwähnten Buch (E. 8.1 hiervor) handelt es sich um die Publikation seiner Masterarbeit, die er betreut durch Assistenzprofessor H._______ als «Supervisor» verfasste (vgl. SEM-act. 1/3). Gleiches trifft auf die angeführte Arbeit beim afghanischen Aussenministerium zu: Dem undatierten Schreiben der IOM ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2021-2022 für zwölf Monate im Rahmen des von der IOM implementierten «Return of Qualified Afghans Programme» als «(...) Assistant» dem afghanischen Aussenministerium zugeteilt worden war. Gemäss erwähntem Schreiben handelt es sich dabei um ein von Beginn an auf ein Jahr befristetes Engagement. Ziel des Programms ist die Erleichterung der Rückkehr im Ausland lebender, qualifizierter afghanischer Staatsangehöriger in den öffentlichen und privaten Sektor Afghanistans (SEM-act. 3/82). 8.3 Dies führt das Bundesverwaltungsgericht zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer zwar ein exzellenter Student mit einem gewissen politischen Engagement gewesen zu sein scheint und seine Forschungsarbeiten teilweise umstrittene Themen wie die Vertreibung von Minderheiten in Afghanistan oder afghanische Migranten umfassten. Inwiefern er als Studienabgänger und Berufseinsteiger, zuletzt als wissenschaftlicher Assistent und Dozent respektive Assistent im afghanischen Aussenministerium, mit Blick auf die wenigen nachgewiesenen Meinungsäusserungen in der Öffentlichkeit «landesweit bekannt» und dadurch mit seinen Ansichten besonders exponiert sein soll, ist bei genauerer Analyse nicht erkennbar. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar bei abstrakter Betrachtung gewissen Risikogruppen zuzuordnen ist. Dazu gehören etwa Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 18.08.2023). Dennoch ist ein erhöhtes Risikoprofil respektive eine im Vergleich zu anderen unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan - wie nachfolgend noch eingehender zu zeigen ist - zu verneinen. 8.4 8.4.1 In Bezug auf die individuell-konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Afghanistan ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die geschilderten Vorfälle nicht auf eine gezielte Verfolgung seiner Person schliessen lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Machtübernahme der Taliban im August 2021 und der Ausreise des Beschwerdeführers in den Iran Ende März 2022 über ein halbes Jahr verstrich. Es ist zwar rechtsgenüglich dargetan, dass die Anstellungen des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund seiner politischen Gesinnung im Anschluss an die Machtübernahme der Taliban endeten. Eine eigentliche darüberhinausgehende und direkt gegen ihn als Einzelperson gerichtete Verfolgung ist nicht offensichtlich. Dies obschon der Beschwerdeführer beispielsweise vorbringt, er sei am (...) 2021 von bewaffneten Taliban zur Polizeistation gebracht und dort für fünf Stunden festgehalten worden, nachdem er sich für drei seiner Studentinnen eingesetzt habe, welchen durch die Milizen der Zugang zur Universität verwehrt worden sei. Im Anschluss sei er mit bereits erwähntem Schreiben vom (...) 2022 von der Lehr- und Verwaltungstätigkeit an der Universität E._______ ausgeschlossen worden. Ausser dem Verhör des Beschwerdeführers sowie der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Universität hatte der Vorfall aber offenbar keine Konsequenzen, obwohl er nach eigenen Angaben zuvor wiederholt von den Taliban bedroht worden war. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass der ihn einvernehmende Taliban wohl nicht über seine vorangegangenen Aktivitäten informiert gewesen sei und ihn deshalb laufen gelassen habe, vermag nicht zu überzeugen und ist als Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen widerspricht die Aussage diametral dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei für seine unter anderem talibankritischen Publikationen landesweit bekannt. 8.4.2 Gegenüber der Auslandsvertretung in Teheran schilderte der Beschwerdeführer weiter, am (...) 2021 beim Verlassen der Universität zwei verdächtige Motorradfahrer bemerkt zu haben. Er sei in den nächsten Bus eingestiegen, den er allerdings kurze Zeit später wieder verlassen habe, nachdem die Motorradfahrer dem Bus gefolgt seien. Daraufhin sei er zu einem Bazar gelaufen und habe hinter sich einen Explosionsknall gehört. Es habe sich dabei um ein Attentat auf besagten Bus sowie den Bus dahinter gehandelt, bei welchem sieben Personen gestorben seien (vgl. SEM-act. 3/105 und 3/77). Auch dieser tragische Vorfall scheint nicht die gezielte Verfolgung seiner Person bezweckt zu haben, sondern versinnbildlicht die allgemein angespannte Sicherheitslage in Afghanistan. 8.4.3 Im Übrigen bleiben die geschilderten Ereignisse sowie die von ihm angeführten Drohbriefe aus extremistischen Kreisen während seiner Tätigkeit in Afghanistan vollständig unbelegt. Für den Nachweis geltend gemachter Drohanrufe ab Februar 2022 wurden einzig Fotos von verpassten Anrufen mit anonymen Nummern eingereicht, welche das vorliegend erhöhte Beweismass (siehe E. 6.5 hiervor) nicht zu erfüllen vermögen. 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten und Äusserungen in der Vergangenheit gewisse Druckversuche und Nachteile erdulden musste, die auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht auszuschliessen sind. Nach dem Ausgeführten ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er in Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich offensichtlich von der Situation anderer dortiger Personen abhebt. 8.6 Daran vermag auch der Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich weder eine konkrete Gefährdung geltend macht noch nachweist. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig gestalten kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer F-3169/2022 vom 17. Juli 2023 E. 6.4 m.H.). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan - nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an ihrer Person herzuleiten und mithin eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung zu begründen.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt und ihm die Vor-instanz das nachgesuchte Visum zu Recht verweigerte. Folglich ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der Rechtspflege wurde jedoch mit Zwischenverfügung 28. September 2022 gutgeheissen. Es sind ihm daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand: