Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 5. Februar 2024 beantragten die Beschwerdeführenden, ein afghanisches Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern (geb. 2015, 2019 und 2024), über ihre Rechtsvertretung bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran, Iran, (nachfol- gend: Botschaft) die Ausstellung von humanitären Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 8. Februar 2024 verweigerte die Botschaft die Aus- stellung der fünf Visa. Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. März 2024 wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Mai 2024 ab. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juni 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des vorinstanz- lichen Entscheids vom 1. Mai 2024 sowie der Ablehnungsverfügungen der Bot- schaft vom 8. Februar 2024. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen humanitäre Einreisevisa zu erteilen und ihnen die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestat- ten. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (d.h. der unentgeltli- chen Prozessführung) einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie die Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2024 nahm das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, den Beschwerdeführenden die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten, als Antrag auf Erlass einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme entgegen und wies diesen ab. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die mandatierte Rechtsvertreterin ab. E. In der Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
F-3498/2024 Seite 3 F. Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 19. August 2024 an ihren Anträ- gen fest. G. Am 3. September 2024 reichte die Vorinstanz eine Duplik ohne inhaltliche Ergän- zungen ein. H. Die Beschwerdeführenden reichten am 26. September 2024 eine als Beweismit- telergänzung betitelte Eingabe ein. I. Per 21. Oktober 2024 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen von der bisherigen Instruktionsrichterin übernommen. J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 20. November 2024 den Abschluss des Schriftenwechsels fest. K. Am 10. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere als Be- weismittelergänzung betitelte Eingabe zu den Akten, welche der Vorinstanz am
17. Dezember 2024 vom Gericht zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist. L. Mit Eingabe vom 13. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere als Beweismittelergänzung betitelte Eingabe ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, sich im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme zu den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zu seiner Verhaftung und Haft zu äussern. N. Die Beschwerdeführenden reichten am 7. August 2025 eine als weitere Beweis- mittelergänzung betitelte Eingabe zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 11. August 2025 nahm die Vorinstanz zur vorgebrachten Verhaf- tung und Haft des Beschwerdeführers 1 Stellung.
F-3498/2024 Seite 4 P. Die Beschwerdeführenden reichten dazu mit Eingabe vom 16. September 2025 eine Stellungnahme und weitere Unterlagen ein. Q. Mit Eingaben vom 3. November 2025 und 13. November 2025 liessen sich die Be- schwerdeführenden erneut vernehmen und legten weitere Unterlagen ins Recht.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesver- waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht bildet die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Mai 2024. Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Formularverfügungen der Botschaft vom 8. Februar 2024 beantragen, ist auf diesen Antrag mangels zulässigen An- fechtungsobjekts (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG) nicht einzutreten.
E. 1.3 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bun- desrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
– sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwal- tungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
F-3498/2024 Seite 5
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, geltend. Auf diese formelle Rüge ist vorab ein- zugehen:
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden monieren konkret, die Vorinstanz habe die Haft des Beschwerdeführers 1 nicht gewürdigt. Diese werde in der rechtlichen Würdigung in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich im Sachverhalt, was eine grobe Verletzung der Begründungspflicht, eine erhebliche Verletzung der Würdigung des relevanten Sachverhalts und ein Überschreiten des Ermessensspielraums darstelle.
E. 3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter ande- rem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die hö- here Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.4 Die Vorinstanz führte unter Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdeführer habe angegeben, aufgrund seines aktiven Engagements verhaf- tet, 25 Tage in Haft im Gefängnis des Directorate 40 festgehalten und schwer ge- foltert worden zu sein. Dabei verwies die Vorinstanz auf «die ausführlichen Doku- mente bei der Botschaft». In der Beweismittelauflistung listete die Vorinstanz unter anderem «Belege zur Verhaftung von Einsprecher 1» auf. In der rechtlichen Wür- digung unter Ziffer 4 würdigte sie die beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdefüh- renden, die legale Ausreise per Flugzeug, die zweimalige Flucht aus und Rückkehr nach Afghanistan des Beschwerdeführers 1 und ein Foto der Mutter des Be- schwerdeführers 1, nicht jedoch die geltend gemachte Verhaftung und Haft. Zwar musste sich die Vorinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Jedoch hat es die Vorinstanz unterlassen, einen wesentlichen Punkt, die Vorbringen zur Haft und Verhaftung des Beschwerdeführers 1 (vgl. dazu E. 6.4.2), zu würdigen. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen und hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Sie hätte zu- mindest im Ergebnis festhalten müssen, dass sie die Haft und Verhaftung für nicht
F-3498/2024 Seite 6 entscheidrelevant erachtet. Die angefochtene Verfügung genügt somit den Anfor- derungen an die Begründungspflicht in diesem Punkt nicht.
E. 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs – wie sie hier vorliegt – kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2).
E. 3.6 Vorliegend konnten sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwer- deverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Verhaftung und Haft des Be- schwerdeführers 1 in der Beschwerde und replikweise äussern (Bst. P), nachdem die Vorinstanz dazu nachträglich Stellung genommen hat (Bst. O), und ihre Vor- bringen werden durch das Gericht mit voller Kognition (vgl. E. 2) geprüft. Zudem würde eine Rückweisung zu einer unnötigen, nicht im Interesse der Beschwerde- führenden liegenden Verzögerung führen, sodass auch Gründe der Prozessöko- nomie für eine Heilung des formellen Fehlers sprechen. Die festgestellte Gehörs- verletzung ist deshalb als geheilt zu betrachten.
E. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumpflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Ertei- lung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einrei- sevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitä- ren Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein sol- cher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt
F-3498/2024 Seite 7 (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitua- tion befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen ge- geben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglich- keit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsge- such ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Um- stände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorg- fältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-6528/2023 vom
18. Juli 2024 E. 3.2).
E. 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-6459/2023 vom 6. September 2024 E. 3.3; F-2741/2024 vom 27. August 2024 E. 4.3) und mithin der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1).
E. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass nicht offensichtlich davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Le- ben gefährdet seien respektive sich in einer besonderen Notsituation befänden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung von Einreisevisa rechtfertige. Als angeblich Medienschaffender sei ein Risikoprofil des Beschwerdeführers 1 zwar gegeben, jedoch würden seine beruflichen Tätigkeiten und das soziale Engagement der Beschwerdeführerin 2 keine unmittelbare indivi- duell-konkrete Gefährdung begründen und sie hätten keinerlei Beweise oder Un- terlagen für eine solche eingereicht, sondern vielmehr auf die allgemeine Situation von Medienschaffenden in Afghanistan hingewiesen. Die geltend gemachten ver- gleichbaren Fälle seien nicht identisch mit dem vorliegenden Fall. Die Ausreise aus Afghanistan in den Iran im Juni 2023 sei legal per Flugzeug erfolgt und es
F-3498/2024 Seite 8 habe dabei keine Probleme gegeben, was Zweifel an einer unmittelbaren Gefähr- dung erwecke. Diese Einschätzung werde auch durch die Tatsache untermauert, dass der Beschwerdeführer nach zweimaliger Flucht zweimal nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Diese Unklarheiten und Widersprüche hätten auch bei der An- hörung auf der Schweizer Vertretung nicht erklärt werden können. Das Foto der Mutter des Beschwerdeführers 1 habe keinen Beweiswert und lasse keine Rück- schlüsse auf eine Gefährdung zu.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung in der Beschwerde vom 3. Juni 2024 im Wesentlichen mit den beruflichen Tätigkeiten und der Verhaf- tung des Beschwerdeführers 1 und dem sozialen Engagement der Beschwerde- führerin 2. Mit seinem Bruder habe der Beschwerdeführer 1 das Radio «F._______» gegründet mit dem Ziel, Menschen- und Frauenrechte, Frieden und Demokratie zu fördern. Die Radiostation sei nach der Machtübernahme direkt ver- wüstet und geschlossen und der Radiomanager verhaftet worden, was ihn, den Beschwerdeführer 1, zur zweiten Flucht nach Pakistan bewogen habe. Durch seine Regierungstätigkeit und Friedensarbeit habe er sich persönlich exponiert. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich sechs Jahre lang von 2016-2021 als aktives Mitglied des Provincial Women’s Network (PWN) und der Daikundi Pioneering Wo- men Social Association (DPWSA) für Frauenrechte eingesetzt. Sie sei Aktivmit- glied der Organisation Equality for Peace and Development (EPD) gewesen und habe in Radiosendungen des Radios «F._______» über Frauenthemen und Men- schenrechte berichtet. Zu den von der Vorinstanz angeführten Zweifeln an einer unmittelbaren Gefähr- dung aufgrund der legalen Ausreise aus Afghanistan bringen die Beschwerdefüh- renden vor, dass die Taliban bekanntlich nicht jede Person, gegen welche sie vor- gehen oder welche sie suchen, systematisch an allen Grenzen registrieren wür- den. Die Vorinstanz schliesse aus der zweimaligen Rückkehr des Beschwerdeführers 1 von Pakistan nach Afghanistan zu Unrecht auf mangelnde Hinweise und Beweise, wonach dieser ins Visier der Taliban geraten sei. Das Zahlungssystem des Mi- nistry of Martyrs and Disabled (MMDA) sei wegen seiner Absenz betroffen gewe- sen. Er sei unter Androhung der Geiselnahme seiner Familie und dem Verspre- chen, kein Risiko einzugehen, aufgefordert worden, seine Arbeit beim MMDA fort- zusetzen. Dies habe er auch getan und das Zahlungssystem habe wiederherge- stellt werden können. Jedoch hätten die Taliban ihr Wort nicht gehalten und ihn einige Zeit später in Handschellen festgenommen und mit verbundenen Augen zum Intelligence Directorate gebracht. Dort habe man ihn 25 Tage im Gefängnis
F-3498/2024 Seite 9 festgehalten und schwer gefoltert. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Nachricht seiner Verhaftung auf Facebook verbreitet und diese sei von Afghanistan Interna- tional und Axos TV sofort aufgegriffen und es sei nachgeforscht worden. Die Tali- ban hätten ihn töten wollen, dann aber aufgrund der medialen Aufmerksamkeit und Appelle aufgegeben. Die Haft sei unbestreitbar als gezielte Verfolgung zu bezeich- nen. Des Weiteren sei der Vater des Beschwerdeführers 1 bedroht worden wegen des- sen Arbeit gegen das System. Die Mutter des Beschwerdeführers 1 habe deswe- gen einen Schlaganfall erlitten, weswegen sie habe operiert werden müssen.
E. 5.3 In der Replik vom 19. August 2024 bringen die Beschwerdeführenden ergän- zend dazu vor, dass das legale Verlassen von Afghanistan objektiv weniger Be- weiswert habe als eine belegte Verhaftung. Die implizite Annahme der Vorinstanz, dass die Kontrolle der Taliban an den Grenzen systematisch und lückenlos alle gesuchten und vormals verhafteten Personen umfasse, stelle keine fundierte Quelle dar. Die Vorinstanz begründe diese Annahme mit dem Zeitablauf von zwei- einhalb Jahren seit der Machtübernahme. Der Zeitablauf beweise aber in keiner Weise, auf welche Art die Taliban ihre Kontrollen organisieren und welche Perso- nen sie genau suchen würden. Es sei nicht von einer hochsystematisierten, um- fassenden und lückenlosen Registrierung aller verhafteten Menschen auszuge- hen. Der Journalist und ehemalige Manager des Radios, G._______, N (…), sei nach fünfmonatiger Haft am 11. November 2022 ebenfalls mit Pass und iranischem Vi- sum vom Kabul Airport in den Iran geflogen. Trotz legaler Ausreise sei ihm in der Schweiz ein Einreisevisum erteilt worden. Dies beweise, dass die Kontrollen nicht systematisch seien und nach wie vor nur gezielte Profile ausgeschrieben würden. Die Mutter des Beschwerdeführers 1 habe bei der Hausdurchsuchung durch die Taliban einen Schlaganfall erlitten und hospitalisiert werden müssen, zuerst in Daikondi und dann im Mercy Hospital in Kabul.
E. 5.4 In der Beweismittelergänzung vom 26. September 2024 führen die Beschwer- deführenden unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts aus, dass ein legaler Grenzübertritt eine Gefährdung nicht per se aus- schliesse. Ein bei einer Reiseagentur tätiger Freund des Beschwerdeführers 1 habe die Taliban-Grenzpolizei bezahlt, um ihm einen Pass auszustellen, und ihm das iranische Visum besorgt. Der Freund habe ihn vom Taliban-Gate zum Flug- zeug von Kash Air (gemeint: Kish Air) gebracht. Zur Haftentlassung und Ausreise des Beschwerdeführers 1 wird vorgebracht, die Taliban hätten eine schriftliche
F-3498/2024 Seite 10 Verpflichtungserklärung von ihm verlangt, wonach er nicht mit den Medien über die Folter und die Gefängnissituation sprechen und Afghanistan nicht verlassen dürfe. Er sei gegen Kaution und mithilfe der «Älteren» und einer starken Garantie freigelassen worden.
E. 5.5 Mit Beweismittelergänzung vom 10. Dezember 2024 bringen die Beschwerde- führenden sodann vor, die Taliban seien während der Haft des Beschwerdefüh- rers 1 zweimal bei dessen Vater vorbeigekommen und hätten das Haus durch- sucht. Nach der dritten Flucht des Beschwerdeführers 1 sei sein Vater dreimal, am (…). Juni 2023, (…). April 2024 und (…). August 2024, von ihnen in Reflexverfol- gung für seinen Sohn misshandelt und mit Haft bedroht worden. Anlässlich des ersten Vorfalls am (…). Juni 2023 sei der Direktor des Nachrichtendiensts mit wei- teren Taliban gekommen und habe ihm die Flucht des Beschwerdeführers 1 vor- geworfen und ihn geschlagen. Beim zweiten Vorfall am (…). April 2024 sei der Vater bei der Arbeit auf dem Land angegriffen und mit zugebundenen Händen und Augen von Taliban-Milizen geschlagen worden. Seine Ehefrau, die Mutter des Be- schwerdeführers 1, habe einen Schlaganfall erlitten und sei seither pflegebedürftig und ans Bett gebunden. Beim dritten Mal am (…). August 2024 habe der Vater im Distriktzentrum erscheinen müssen. Dort sei er dazu angehalten worden, dafür zu sorgen, dass die Kritik der Beschwerdeführenden 1 und 2 an den Taliban aufhöre, ansonsten er inhaftiert werde. Dazu habe sich der Vater unterschriftlich verpflich- tet, woraufhin er freigelassen worden sei. Dann sei er mit einem iranischen Visum zu den Beschwerdeführenden in den Iran geflohen. Seine kranke Frau habe er wegen Geldmangels in der Pflege der 16-jährigen Enkelin zurückgelassen.
E. 5.6 In der Beweismittelergänzung vom 13. März 2025 bringen die Beschwerdefüh- renden schliesslich vor, der Vater des Beschwerdeführers 1 sei am 3. Februar 2025 aufgrund seines abgelaufenen Visums aus dem Iran nach Afghanistan de- portiert und dort in Reflexverfolgung für seinen Sohn, den Beschwerdeführer 1, verhaftet worden. Diese Verhaftung sei ein klarer Nachweis, dass die Beschwer- deführenden nach wie vor aktiv gesucht würden und in zielgerichteter Gefahr an Leib und Leben seien. Derweil hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihre poli- tischen Aktivitäten auf den Sozialen Medien eingestellt.
E. 5.7 Die Vorinstanz führte in ihrer nachträglichen Stellungnahme zur Haft und Ver- haftung des Beschwerdeführers 1 vom 11. August 2025 (vgl. E. 3.6) im Wesentli- chen aus, es lägen keine expliziten Beweise dafür vor. Eine Verhaftung sei zwar aufgrund der eingereichten Social-Media-Beiträge nicht ausgeschlossen, der Grund für diese bliebe jedoch offen. Selbst wenn von seiner Verhaftung im Mai 2023 ausgegangen würde, sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass der
F-3498/2024 Seite 11 Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr nach Afghanistan zum heutigen Zeitpunkt von den Taliban verfolgt werden würde.
E. 5.8 Die Beschwerdeführenden bekräftigen in ihrer Beweismittelergänzung vom
E. 5.9 Mit Eingaben vom 3. November 2025 und 13. November 2025 machen die Be- schwerdeführenden weitere Angaben und editieren weitere Unterlagen betreffend die geltend gemachte Verhaftung und Folterung des Vaters des Beschwerdefüh- rers 1, dessen Freilassung auf Intervention der «Ältesten von Daikondi» und des- sen anschliessende viertägige Hospitalisierung. Die Beschwerdeführenden fügen an, dass sich der Vater des Beschwerdeführers 1 seit seiner Entlassung aus dem Spital zuhause in Folgebehandlung befinde und legen erneut dar, dass dieser in Reflexverfolgung wegen des Beschwerdeführers 1 ins Visier der Taliban geraten sei. 6. 6.1 Zu prüfen ist, ob die im Iran befindlichen Beschwerdeführenden in ihrem Hei- matland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt. Die Gefährdung muss gegenwärtig und von hinreichender Intensität sein. Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils reicht grundsätzlich nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-1460/2024 vom
21. Januar 2025 E. 6.2; F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.). 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Personen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entspre- chende Personen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3; F-4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2, je m.w.H.; vgl. dazu SEM, Focus Af- ghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und 14, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃
F-3498/2024 Seite 12 Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost [nachfolgend: SEM, Risikopro- file], abgerufen am 1. Dezember 2025). 6.3 6.3.1 Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 lassen sich aufgrund der Akten ob- jektivieren. Namentlich ist erstellt, dass er vom 15. Dezember 2012 bis 31. Dezem- ber 2018 beim High Peace Council (Vorakten [SEM-act.] 4, pag. 297-308, 324), vom 4. Mai 2012 bis zum 20. Januar 2013 im Finanz- und Administrativbereich des Nasir Khosraw Private Higher Education Institute (SEM-act. 4 pag. 294), vom
23. August 2019 bis zum 22. Oktober 2019 bei der Independent Election Commis- sion (SEM-act. 4 pag. 293) und im MMDA (20. Mai 2020 bis 4. November 2020: Zahlungen an Erben der getöteten Personen; 4. November 2020 bis 9. Januar 2021: Kriegs- und Unfallopfer [SEM-act. 4 pag. 292]) gearbeitet hat. Der High Peace Council war keine Regierungsorganisation, sondern ein beratendes und vermittelndes Gremium, welches für Verhandlungen mit Vertretern der Taliban ge- gründet worden war. Es wurde bereits im Jahr 2019 aufgelöst und seine Mitglieder in das State Ministry of Peace Affairs, eine neue Regierungsbehörde, berufen (https://tolonews.com/afghanistan/president-ghani-dissolves-high-peace-council; zuletzt abgerufen am 1. Dezember 2025). Der Beschwerdeführer 1 war dort bis Ende 2018 tätig, folglich hat er seine Tätigkeit bereits drei Jahre vor der Macht- übernahme aufgegeben. Die Independent Election Commission, die unabhängige Wahlkommission Afghanistans, welche Wahlen verwaltet und überwacht hat, wurde im Dezember 2021 durch die Taliban aufgelöst (https://www.aljaze- era.com/news/2021/12/25/taliban-dissolves-afghanistan-election-commission; zu- letzt abgerufen am 1. Dezember 2025). Auch diese Tätigkeit hat der Beschwerde- führer 1 bereits 2019 und damit zwei Jahre vor der Machtübernahme aufgegeben. Das MMDA ist ein Ministerium der Regierung Afghanistans, welches zuständig ist für Menschen, die behindert sind oder als Märtyrer gelten, und ist weiterhin aktiv (https://www.mmd.gov.af/en/ministrys-history; zuletzt abgerufen am 1. Dezember 2025). Diese Tätigkeit hat der Beschwerdeführer 1 im Januar 2021 – und damit ebenfalls vor der Machtübernahme – aufgegeben. Zwar handelt es sich, insbesondere beim High Peace Council und bei der Inde- pendent Election Commission, um Institutionen, welche mit der gestürzten afgha- nischen Regierung und/oder der internationalen Gemeinschaft in Verbindung ge- standen haben dürften, was den Schluss nahelegen würde, dass der Beschwer- deführer 1 als Unterstützer derselben wahrgenommen wurde. Jedoch relativiert sich diese Annahme durch die Tatsache, dass er die Tätigkeiten freiwillig und be- reits einige Jahre vor der Machtübernahme aufgegeben hat und zum Zeitpunkt der Machtübernahme in keiner exponierten Tätigkeit tätig war.
F-3498/2024 Seite 13 6.3.2 Die Posts des Radios «F._______» sind auf Facebook weiterhin aufrufbar ([…], zuletzt abgerufen am 1. Dezember 2025) und handeln unter anderem von Frauenrechten und Friedensbemühungen. Im Zusammenhang mit der vorge- brachten Gründung des Radios durch den Beschwerdeführer 1 und seinen Bruder ergeben sich Ungereimtheiten: Im bei den Akten liegenden «License Form for Ra- diocommunication», gültig vom 22. Dezember 2017 bis zum 21. Dezember 2018, ist der Name des Beschwerdeführers 1 als Gesuchsteller aufgeführt (SEM-act. 10 pag. 25). Die Lizenz wurde letztmalig bis zum 21. Dezember 2021 verlängert (SEM-act. 10 pag. 24). Im «Partnership Agreement» vom 26. Dezember 2015 (SEM-act. 10 pag. 17-21) werden der Beschwerdeführer 1 und sein Bruder als Gründer des Radios aufgeführt. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht bekann- ten Akten des von den Beschwerdeführenden angerufenen Verfahrens von G._______ geht hervor, dass dieser 2013 die Radiostation «F._______» gegrün- det habe (Akten N […] S. 37). Bei G._______ handelt es sich gemäss Aktenlage um einen ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers 1 und um den Lei- ter/Manager/Direktor des Radios zum Zeitpunkt der Machtübernahme (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). Ein Schreiben, wonach G._______ den Be- schwerdeführer 1 kenne, liegt bei den Akten (SEM-act. 8 pag. 90). Aus zahlrei- chen bei den Akten liegenden und nach wie vor aufrufbaren Zeitungsartikeln ergibt sich sodann, dass die Radiostation am (…) 2022 verwüstet und geschlossen sowie G._______, der Eigentümer, verhaftet worden ist (Akten […] S. 104-115, 253-265; […]; […]; beide abgerufen am 1. Dezember 2025). Aufgrund des Gesagten lässt sich nicht feststellen, wer das Radio gegründet hat. Bei näherer Betrachtung kann dies jedoch offenbleiben, zumal aufgrund der Akten anzunehmen ist, dass beide
– der Beschwerdeführer und G._______ – am Radio «F._______» beteiligt waren. Der Beschwerdeführer 1 gab in der Befragung auf der Botschaft zu seiner Rolle beim Radio an, nichts Operatives gemacht zu haben, sondern die Buchhaltung geführt und Berichte kontrolliert zu haben (SEM-act. 8 pag. 122). Zwar ist anzu- nehmen, dass das Radio in den Fokus der Taliban geraten ist, andernfalls die Ra- diostation nicht geschlossen und verwüstet worden wäre. Jedoch ist nicht ersicht- lich, dass sich der Beschwerdeführer durch seine lediglich administrative Tätigkeit beim Radio in besonderer Weise exponiert hätte. 6.3.3 Aufgrund der geltend gemachten und rechtsgenüglich belegten beruflichen Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer 1 jedoch allesamt bereits vor der Machtübernahme freiwillig aufgegeben hat, in Verbindung mit seiner lediglich ad- ministrativen Tätigkeit beim Radio «F._______» ist davon auszugehen, dass er bei abstrakter Betrachtung ein gewisses Risikoprofil aufweist (vgl. dazu SEM, Ri- sikoprofile, S. 21, 26). Ein besonders hohes abstraktes Risikoprofil ist indes zu verneinen.
F-3498/2024 Seite 14 6.3.4 Für die vorgebrachten politischen Engagements und Beiträge in Radiosen- dungen des Radios «F._______» der Beschwerdeführerin 2 (vgl. E. 5.2) finden sich in den Akten keine Belege. Selbst wenn ihr politisches Engagement als Mit- glied im PWN und der DPWSA sowie bei der EPD mit Belegen nachgewiesen würde, würde eine blosse Mitgliedschaft für sich allein nicht zur Annahme führen, sie habe sich dadurch in besonderer Weise exponiert. Die Beschwerdeführerin 2 weist kein selbstständiges Risikoprofil auf. 6.4 6.4.1 Wie dargetan, reicht eine bloss abstrakte Gefährdung für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus. Vielmehr müssten die Beschwerdeführenden zu- sätzlich zum Vorliegen eines abstrakten Risikoprofils unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein (vgl. oben E. 6.1; Urteil des BVGer F-7534/2024 vom 27. März 2025 E. 6.1). Diesbezüglich stellt das Bundesverwal- tungsgericht Folgendes fest: 6.4.2 Die Verhaftung am 6. Mai 2023 und die 25-tägige Haft des Beschwerdefüh- rers 1 können unter anderem durch die vier bei den Akten liegenden und nach wie vor aufrufbaren Zeitungsartikel vom 9. Mai 2023 (OXUS TV und Etilaatroz.com; SEM-act. 8 pag. 156 und 167), vom 10. Mai 2023 (Afintl.com; SEM-act. 8 pag. 163) und 19. Mai 2023 (Etilaatroz.com; SEM-act. 8 pag. 158) plausibilisiert werden. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer 1 insgesamt – wenn auch mit teil- weise abweichenden Begründungen (vgl. E. 5.2 und 5.4) – nachvollziehbar er- klärt, wie es zu seiner Freilassung (mediale Aufmerksamkeit, Bezahlung einer Kaution, Mediation durch die «Älteren» und Abgabe einer Verpflichtungserklärung) gekommen ist. Vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage erlaubt die nachgewie- sene Haft für sich allein jedoch noch keinen Rückschluss auf eine ernsthafte, kon- krete und insbesondere unmittelbare Gefährdung. 6.4.3 In Bezug auf die von der Vorinstanz angeführten Zweifel aufgrund der zwei- maligen Rückkehr des Beschwerdeführers 1 nach Afghanistan trotz angeblicher Gefährdung ist festzuhalten, dass dieser angibt, nach seiner zweiten Flucht nach Pakistan (gemäss seiner Angabe anlässlich der Verhaftung des Radiomanagers) von den Taliban angefragt worden sei, auf seinen Posten im MMDA zurückzukeh- ren. Dabei sei ihm mit der Geiselnahme seiner Familie gedroht worden. Diese Auf- forderung seitens der Taliban erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, je- doch wenig nachvollziehbar, zumal er seinen Posten bereits im Januar 2021 – und damit ein halbes Jahr vor der Machtübernahme – freiwillig verlassen hat und davon auszugehen ist, dass der Posten des nach wie vor existierenden Ministeriums zwi- schenzeitlich anderweitig besetzt worden war. Mangels zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisses erscheint auch seine Erklärung, das
F-3498/2024 Seite 15 Zahlungssystem des MMDA sei wegen seiner Absenz betroffen gewesen, nicht plausibel. Eine schlüssige Begründung für seine Rückkehr nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer 1 bislang nicht geliefert. Die zweimalige Rückkehr nach Af- ghanistan trotz behaupteter Gefährdung und die dafür ausbleibende plausible Er- klärung erwecken deshalb gewisse Zweifel an einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung. 6.4.4 Es erscheint zumindest fraglich, wie es dem Beschwerdeführer 1 bei tat- sächlich vorliegender Gefährdungssituation und trotz schriftlich abgegebener Ver- pflichtungserklärung, Afghanistan nicht zu verlassen (vgl. E. 5.4), gelungen sein soll, legal und problemlos per Flugzeug aus Afghanistan auszureisen. Zwar befin- den sich Flughäfen und Passbüros unter der Kontrolle der Taliban (https://www.cgrs.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_afghanistan._migra- tion_movements_of_afghans_since_the_taliban_takeo- ver_of_power_20231214.pdf, abgerufen am 1. Dezember 2025), jedoch ist von ei- ner gewissen Willkür bei der Praxis, einzelne Personen nicht ausreisen zu lassen, auszugehen (https://www.ecoi.net/en/file/local/2103762/General+Country+of+Ori- gin+Report+Afghanistan+June+2023.pdf, abgerufen am 1. Dezember 2025). Dass es dem exponierteren G._______ – wie die Beschwerdeführenden vorbrin- gen – nachweislich trotz gegebener Gefährdung gelang, Afghanistan nach voraus- gegangener fünfmonatiger Haft legal zu verlassen, spricht zusätzlich gegen sys- tematisierte Grenzkontrollen. Diesem wurde am 26. April 2023 ein humanitäres Visum für die Schweiz erteilt (Akten N […] S. 170). Für sich allein spricht die legale Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus Afghanistan damit weder zwingend gegen noch eindeutig für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung. Im Lichte der abgegebenen Verpflichtungserklärung, Afghanistan nicht zu verlassen, wirft sie jedoch weitere Zweifel an einer solchen auf. 6.4.5 Die drei vorgebrachten, angeblich nach der Flucht des Beschwerdeführers 1 erfolgten Bedrohungen seines Vaters durch die Taliban werfen weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführenden auf. Wäre der Vater tatsächlich insgesamt fünfmal (zweimal während und dreimal nach der drit- ten Flucht des Beschwerdeführers 1) von den Taliban bedroht worden und durch die Aktivitäten des Sohns, des Beschwerdeführers 1, in deren Fokus geraten, er- schiene wiederum zumindest fraglich, wie es ihm als derart exponierter Person gelungen sein soll, mit iranischem Visum vom 19. August 2024 legal und problem- los aus Afghanistan aus- und in den Iran einzureisen. Isoliert betrachtet werden diese Zweifel zwar durch die Feststellung, dass nicht von systematischen Grenz- kontrollen auszugehen ist (vgl. E. 6.4.4), relativiert. Ohne Erklärung bleibt jedoch der Umstand, dass sich der Vater nach den angeblichen Bedrohungen am 21. No- vember 2023 einen Pass ausstellen lassen konnte. Die ausbleibende Erklärung
F-3498/2024 Seite 16 dafür sowie die Vielzahl der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend ge- machten günstigen Zufälle (so bei der dreimaligen Ausreise des Beschwerdefüh- rers 1 aus Afghanistan, letztmals trotz Verpflichtungserklärung, Afghanistan nicht zu verlassen, der Passausstellung an den Vater und dessen legaler Ausreise) – die theoretisch nicht ausgeschlossenen, in ihrer Häufung jedoch als unwahr- scheinlich einzustufen sind – verstärken die bereits bestehenden Zweifel an einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung. 6.4.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Deportation des Vaters des Beschwer- deführers 1 nach Afghanistan und seiner darauffolgenden dortigen Verhaftung ist festzuhalten, dass die Haft durch die als Petitionen bezeichneten Anfragen der Enkelin des Vaters beziehungsweise der Nichte des Beschwerdeführers 1 (BVGer-act. 12 Beilage 1c; BVGer-act. 15 Beilagen 1c und 2c) ebenso wenig be- legt ist wie durch das Schreiben, mit welchem gemäss beiliegender Übersetzung ins Englische die «Ältesten von Daikondi» den Geheimdienstchef der Taliban um Freilassung des Vaters ersuchen, oder die eingereichten Unterlagen zu dessen Hospitalisierung (BVGer-act. 19 Beilage 4 respektive BVGer-act. 19 Beilagen 2 und 3 sowie BVGer-act. 20 Beilagen 1–5). Selbst wenn die Haft und ihr geschilde- ter Zusammenhang mit der Hospitalisierung (die ihrerseits durch die eingereichten Unterlagen zumindest plausibilisiert wird) als erstellt zu betrachten wären, wird so- dann nicht näher substantiiert und nicht belegt, inwiefern diese bei Wahrunterstel- lung kausal mit einer aktuellen Gefährdung der Beschwerdeführenden zusammen- hängen würde. Insgesamt lässt folglich die vorgebrachte, unbelegt gebliebene Haft des Vaters des Beschwerdeführers 1 keine konkreten Rückschlüsse auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden zu. 6.4.7 Das undatierte, mit E-Mail vom 20. April 2024 an die Rechtsvertretung über- mittelte Foto der Mutter des Beschwerdeführers 1 im Krankenhaus (SEM-act. 4 pag. 277) lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung zu. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn der Schlaganfall der Mutter derartige Rückschlüsse zuliesse, dazu widersprüchliche Angaben akten- kundig sind. Die Aussage der Beschwerdeführenden in der Replik vom 19. August 2024, wonach die Mutter des Beschwerdeführers 1 bei der Hausdurchsuchung und Bedrohung ihres Ehemanns, des Vaters des Beschwerdeführers 1, durch die Taliban einen Schlaganfall erlitten habe, widerspricht den Vorbringen in der Be- weismittelergänzung vom 10. Dezember 2024. Darin wird vorgebracht, der Vater sei dreimal nach der Flucht des Beschwerdeführers 1 von den Taliban bedroht worden, beim zweiten Vorfall am (…). April 2024 sei er bei der Arbeit auf dem Land angegriffen worden, seine Ehefrau, die Mutter des Beschwerdeführers 1, habe da- raufhin einen Schlaganfall erlitten. Folgt man den aktuellsten Angaben der
F-3498/2024 Seite 17 Beschwerdeführenden vom 10. Dezember 2024, fand die Hausdurchsuchung bei seinen Eltern am (…). Juni 2023 statt und die zweite Bedrohung des Vaters am (…). April 2024 bei der Arbeit auf dem Land. Im Falle eines Schlaganfalls anläss- lich der Hausdurchsuchung müsste die Mutter des Beschwerdeführers 1 im Juni 2023 hospitalisiert geworden sein. Jedoch ereignete sich der Schlaganfall gemäss Krankenhausbericht vom 15. April 2024 (BVGer-act. 5 Beilage 2) im April 2024. Aufgrund dieses Widerspruchs liesse sich höchstens ein Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall konstruieren. Die diesbezüglichen inkonsistenten Angaben der Be- schwerdeführenden fügen sich in das Gesamtbild diverser Ungereimtheiten. 6.5 Zusammenfassend fällt in Bezug auf die erforderliche unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung (E. 6.1) als Anhaltspunkt für eine solche ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer 1 am 6. Mai 2023 verhaftet worden ist und sich für 25 Tage in Haft befand (E. 6.4.2). Der geltend gemachte Schlaganfall der Mutter des Beschwerdeführers 1 und die vorgebrachten Bedrohungen und behauptete Verhaftung sowie die als plausibel zu erachtende Hospitalisierung seines Vaters in Afghanistan sprechen – unter anderem mangels Belegen für einen konkreten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer 1 – weder für noch gegen eine Ge- fährdung (E. 6.2.7 und E. 6.4.6). Wenig nachvollziehbar erscheinen die Erklärun- gen zur zweiten Rückkehr des Beschwerdeführers 1 nach Afghanistan (E. 6.4.3) und zur Passausstellung und legalen Ausreise seines Vaters (E. 6.4.5). Ein legaler Grenzübertritt (vgl. E. 6.4.4) schliesst eine Gefährdung zwar nicht per se aus (vgl. Urteil des BVGer F-3406/2022 vom 24. August 2023 E. 6.2). Gesamthaft be- trachtet erscheint jedoch angesichts der zahlreichen günstigen Zufälle unwahr- scheinlich, dass es dem angeblich unmittelbar gefährdeten Beschwerdeführer 1 gleich dreimal und das dritte Mal trotz Verpflichtungserklärung, Afghanistan nicht zu verlassen, gelang, unbehelligt aus Afghanistan auszureisen, er zweimal freiwil- lig in ebendieses Land zurückkehrte und es seinem Vater mit einem zwei Jahre nach der Machtübernahme ausgestellten Pass ebenfalls gelang, Afghanistan trotz angeblich vorausgegangener fünfmaliger Bedrohung durch die Taliban unbehelligt und legal zu verlassen. In Würdigung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zwar die 25-tägige Haft des Beschwerdeführers 1 als objektiv nach- gewiesen zu betrachten ist, die Inhaftierung vor dem Hintergrund der übrigen Ak- tenlage jedoch für sich allein zum Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung nicht ausreicht (vgl. Urteil des BVGer F-1460/2024 vom
21. Januar 2025 E. 6.5). Vielmehr bedürfte es zusätzlicher Hinweise auf eine an- haltende Gefährdung nach der Inhaftierung. Gegen die Annahme einer solchen sprechen vor allem die legale Ausreise des Beschwerdeführers 1 trotz der Ver- pflichtungserklärung, Afghanistan nicht zu verlassen, die Passausstellung und
F-3498/2024 Seite 18 legale Ausreise seines Vaters, das Fehlen von belegten Behelligungen durch die Taliban seit der Ausreise und der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 1-2 gemäss eigenen Angaben ihr Engagement gegen die Taliban auf den Sozialen Medien eingestellt haben (BVGer-act. 12 Ziff. 3-4). Die Hospitalisierung und die unbelegt gebliebene Haft des Vaters des Beschwerdeführers 1 vermögen eben- falls keine anhaltende Gefährdung des Beschwerdeführers 1 zu begründen. Zu den fehlenden Anhaltspunkten für eine anhaltende Gefährdung hinzu kommt, dass die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden in zentralen Punkten unklar oder wenig plausibel erscheinen. Die dargelegten Ungereimtheiten (E. 6.4.3-6.4.7) lassen gesamthaft betrachtet erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gefährdungslage entstehen. Insgesamt ist somit nicht rechtsgenüglich dargetan oder aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 gezielt durch die Taliban verfolgt würde und insofern in Afghanistan gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet wäre. 6.6 Hinsichtlich der weiblichen Beschwerdeführerin 2 verkennt das Bundesverwal- tungsgericht nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlech- tert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan – und nicht einzig die Beschwerdeführerin 2 individuell – in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzel- fall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 8.4; Urteil des BVGer F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.7). Eine besonders gelagerte Ge- fährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, macht die Beschwerdeführerin 2 weder geltend noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Mithin ist eine Gefähr- dung der Beschwerdeführerin 2 im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV unter dem Ge- sichtspunkt ihres Frauseins zu verneinen. 6.7 Mangels Vorliegens einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 ist auch eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführenden 2-5 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Gleiches gilt mit Blick auf eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden 1, 3, 4 und 5 hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses zur Beschwerdeführerin 2.
E. 6.1 Zu prüfen ist, ob die im Iran befindlichen Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt. Die Gefährdung muss gegenwärtig und von hinreichender Intensität sein. Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils reicht grundsätzlich nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.2; F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.).
E. 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Personen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3; F-4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2, je m.w.H.; vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost [nachfolgend: SEM, Risikoprofile], abgerufen am 1. Dezember 2025).
E. 6.3.1 Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 lassen sich aufgrund der Akten objektivieren. Namentlich ist erstellt, dass er vom 15. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2018 beim High Peace Council (Vorakten [SEM-act.] 4, pag. 297-308, 324), vom 4. Mai 2012 bis zum 20. Januar 2013 im Finanz- und Administrativbereich des Nasir Khosraw Private Higher Education Institute (SEM-act. 4 pag. 294), vom 23. August 2019 bis zum 22. Oktober 2019 bei der Independent Election Commission (SEM-act. 4 pag. 293) und im MMDA (20. Mai 2020 bis 4. November 2020: Zahlungen an Erben der getöteten Personen; 4. November 2020 bis 9. Januar 2021: Kriegs- und Unfallopfer [SEM-act. 4 pag. 292]) gearbeitet hat. Der High Peace Council war keine Regierungsorganisation, sondern ein beratendes und vermittelndes Gremium, welches für Verhandlungen mit Vertretern der Taliban gegründet worden war. Es wurde bereits im Jahr 2019 aufgelöst und seine Mitglieder in das State Ministry of Peace Affairs, eine neue Regierungsbehörde, berufen (https://tolonews.com/afghanistan/president-ghani-dissolves-high-peace-council; zuletzt abgerufen am 1. Dezember 2025). Der Beschwerdeführer 1 war dort bis Ende 2018 tätig, folglich hat er seine Tätigkeit bereits drei Jahre vor der Machtübernahme aufgegeben. Die Independent Election Commission, die unabhängige Wahlkommission Afghanistans, welche Wahlen verwaltet und überwacht hat, wurde im Dezember 2021 durch die Taliban aufgelöst (https://www.aljazeera.com/news/2021/12/25/taliban-dissolves-afghanistan-election-commission; zuletzt abgerufen am 1. Dezember 2025). Auch diese Tätigkeit hat der Beschwerdeführer 1 bereits 2019 und damit zwei Jahre vor der Machtübernahme aufgegeben. Das MMDA ist ein Ministerium der Regierung Afghanistans, welches zuständig ist für Menschen, die behindert sind oder als Märtyrer gelten, und ist weiterhin aktiv (https://www.mmd.gov.af/en/ministrys-history; zuletzt abgerufen am 1. Dezember 2025). Diese Tätigkeit hat der Beschwerdeführer 1 im Januar 2021 - und damit ebenfalls vor der Machtübernahme - aufgegeben. Zwar handelt es sich, insbesondere beim High Peace Council und bei der Independent Election Commission, um Institutionen, welche mit der gestürzten afghanischen Regierung und/oder der internationalen Gemeinschaft in Verbindung gestanden haben dürften, was den Schluss nahelegen würde, dass der Beschwerdeführer 1 als Unterstützer derselben wahrgenommen wurde. Jedoch relativiert sich diese Annahme durch die Tatsache, dass er die Tätigkeiten freiwillig und bereits einige Jahre vor der Machtübernahme aufgegeben hat und zum Zeitpunkt der Machtübernahme in keiner exponierten Tätigkeit tätig war.
E. 6.3.2 Die Posts des Radios «F._______» sind auf Facebook weiterhin aufrufbar ([...], zuletzt abgerufen am 1. Dezember 2025) und handeln unter anderem von Frauenrechten und Friedensbemühungen. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Gründung des Radios durch den Beschwerdeführer 1 und seinen Bruder ergeben sich Ungereimtheiten: Im bei den Akten liegenden «License Form for Radiocommunication», gültig vom 22. Dezember 2017 bis zum 21. Dezember 2018, ist der Name des Beschwerdeführers 1 als Gesuchsteller aufgeführt (SEM-act. 10 pag. 25). Die Lizenz wurde letztmalig bis zum 21. Dezember 2021 verlängert (SEM-act. 10 pag. 24). Im «Partnership Agreement» vom 26. Dezember 2015 (SEM-act. 10 pag. 17-21) werden der Beschwerdeführer 1 und sein Bruder als Gründer des Radios aufgeführt. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Akten des von den Beschwerdeführenden angerufenen Verfahrens von G._______ geht hervor, dass dieser 2013 die Radiostation «F._______» gegründet habe (Akten N [...] S. 37). Bei G._______ handelt es sich gemäss Aktenlage um einen ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers 1 und um den Leiter/Manager/Direktor des Radios zum Zeitpunkt der Machtübernahme (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). Ein Schreiben, wonach G._______ den Beschwerdeführer 1 kenne, liegt bei den Akten (SEM-act. 8 pag. 90). Aus zahlreichen bei den Akten liegenden und nach wie vor aufrufbaren Zeitungsartikeln ergibt sich sodann, dass die Radiostation am (...) 2022 verwüstet und geschlossen sowie G._______, der Eigentümer, verhaftet worden ist (Akten [...] S. 104-115, 253-265; [...]; [...]; beide abgerufen am 1. Dezember 2025). Aufgrund des Gesagten lässt sich nicht feststellen, wer das Radio gegründet hat. Bei näherer Betrachtung kann dies jedoch offenbleiben, zumal aufgrund der Akten anzunehmen ist, dass beide - der Beschwerdeführer und G._______ - am Radio «F._______» beteiligt waren. Der Beschwerdeführer 1 gab in der Befragung auf der Botschaft zu seiner Rolle beim Radio an, nichts Operatives gemacht zu haben, sondern die Buchhaltung geführt und Berichte kontrolliert zu haben (SEM-act. 8 pag. 122). Zwar ist anzunehmen, dass das Radio in den Fokus der Taliban geraten ist, andernfalls die Radiostation nicht geschlossen und verwüstet worden wäre. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer durch seine lediglich administrative Tätigkeit beim Radio in besonderer Weise exponiert hätte.
E. 6.3.3 Aufgrund der geltend gemachten und rechtsgenüglich belegten beruflichen Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer 1 jedoch allesamt bereits vor der Machtübernahme freiwillig aufgegeben hat, in Verbindung mit seiner lediglich administrativen Tätigkeit beim Radio «F._______» ist davon auszugehen, dass er bei abstrakter Betrachtung ein gewisses Risikoprofil aufweist (vgl. dazu SEM, Risikoprofile, S. 21, 26). Ein besonders hohes abstraktes Risikoprofil ist indes zu verneinen.
E. 6.3.4 Für die vorgebrachten politischen Engagements und Beiträge in Radiosendungen des Radios «F._______» der Beschwerdeführerin 2 (vgl. E. 5.2) finden sich in den Akten keine Belege. Selbst wenn ihr politisches Engagement als Mitglied im PWN und der DPWSA sowie bei der EPD mit Belegen nachgewiesen würde, würde eine blosse Mitgliedschaft für sich allein nicht zur Annahme führen, sie habe sich dadurch in besonderer Weise exponiert. Die Beschwerdeführerin 2 weist kein selbstständiges Risikoprofil auf.
E. 6.4.1 Wie dargetan, reicht eine bloss abstrakte Gefährdung für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus. Vielmehr müssten die Beschwerdeführenden zusätzlich zum Vorliegen eines abstrakten Risikoprofils unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein (vgl. oben E. 6.1; Urteil des BVGer F-7534/2024 vom 27. März 2025 E. 6.1). Diesbezüglich stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 6.4.2 Die Verhaftung am 6. Mai 2023 und die 25-tägige Haft des Beschwerdeführers 1 können unter anderem durch die vier bei den Akten liegenden und nach wie vor aufrufbaren Zeitungsartikel vom 9. Mai 2023 (OXUS TV und Etilaatroz.com; SEM-act. 8 pag. 156 und 167), vom 10. Mai 2023 (Afintl.com; SEM-act. 8 pag. 163) und 19. Mai 2023 (Etilaatroz.com; SEM-act. 8 pag. 158) plausibilisiert werden. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer 1 insgesamt - wenn auch mit teilweise abweichenden Begründungen (vgl. E. 5.2 und 5.4) - nachvollziehbar erklärt, wie es zu seiner Freilassung (mediale Aufmerksamkeit, Bezahlung einer Kaution, Mediation durch die «Älteren» und Abgabe einer Verpflichtungserklärung) gekommen ist. Vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage erlaubt die nachgewiesene Haft für sich allein jedoch noch keinen Rückschluss auf eine ernsthafte, konkrete und insbesondere unmittelbare Gefährdung.
E. 6.4.3 In Bezug auf die von der Vorinstanz angeführten Zweifel aufgrund der zweimaligen Rückkehr des Beschwerdeführers 1 nach Afghanistan trotz angeblicher Gefährdung ist festzuhalten, dass dieser angibt, nach seiner zweiten Flucht nach Pakistan (gemäss seiner Angabe anlässlich der Verhaftung des Radiomanagers) von den Taliban angefragt worden sei, auf seinen Posten im MMDA zurückzukehren. Dabei sei ihm mit der Geiselnahme seiner Familie gedroht worden. Diese Aufforderung seitens der Taliban erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, jedoch wenig nachvollziehbar, zumal er seinen Posten bereits im Januar 2021 - und damit ein halbes Jahr vor der Machtübernahme - freiwillig verlassen hat und davon auszugehen ist, dass der Posten des nach wie vor existierenden Ministeriums zwischenzeitlich anderweitig besetzt worden war. Mangels zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisses erscheint auch seine Erklärung, das Zahlungssystem des MMDA sei wegen seiner Absenz betroffen gewesen, nicht plausibel. Eine schlüssige Begründung für seine Rückkehr nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer 1 bislang nicht geliefert. Die zweimalige Rückkehr nach Afghanistan trotz behaupteter Gefährdung und die dafür ausbleibende plausible Erklärung erwecken deshalb gewisse Zweifel an einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung.
E. 6.4.4 Es erscheint zumindest fraglich, wie es dem Beschwerdeführer 1 bei tatsächlich vorliegender Gefährdungssituation und trotz schriftlich abgegebener Verpflichtungserklärung, Afghanistan nicht zu verlassen (vgl. E. 5.4), gelungen sein soll, legal und problemlos per Flugzeug aus Afghanistan auszureisen. Zwar befinden sich Flughäfen und Passbüros unter der Kontrolle der Taliban (https://www.cgrs.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_afghanistan._migration_movements_of_afghans_since_the_taliban_takeover_of_power_20231214.pdf, abgerufen am 1. Dezember 2025), jedoch ist von einer gewissen Willkür bei der Praxis, einzelne Personen nicht ausreisen zu lassen, auszugehen (https://www.ecoi.net/en/file/local/2103762/General+Country+of+Origin+Report+Afghanistan+June+2023.pdf, abgerufen am 1. Dezember 2025). Dass es dem exponierteren G._______ - wie die Beschwerdeführenden vorbringen - nachweislich trotz gegebener Gefährdung gelang, Afghanistan nach vorausgegangener fünfmonatiger Haft legal zu verlassen, spricht zusätzlich gegen systematisierte Grenzkontrollen. Diesem wurde am 26. April 2023 ein humanitäres Visum für die Schweiz erteilt (Akten N [...] S. 170). Für sich allein spricht die legale Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus Afghanistan damit weder zwingend gegen noch eindeutig für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung. Im Lichte der abgegebenen Verpflichtungserklärung, Afghanistan nicht zu verlassen, wirft sie jedoch weitere Zweifel an einer solchen auf.
E. 6.4.5 Die drei vorgebrachten, angeblich nach der Flucht des Beschwerdeführers 1 erfolgten Bedrohungen seines Vaters durch die Taliban werfen weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführenden auf. Wäre der Vater tatsächlich insgesamt fünfmal (zweimal während und dreimal nach der dritten Flucht des Beschwerdeführers 1) von den Taliban bedroht worden und durch die Aktivitäten des Sohns, des Beschwerdeführers 1, in deren Fokus geraten, erschiene wiederum zumindest fraglich, wie es ihm als derart exponierter Person gelungen sein soll, mit iranischem Visum vom 19. August 2024 legal und problemlos aus Afghanistan aus- und in den Iran einzureisen. Isoliert betrachtet werden diese Zweifel zwar durch die Feststellung, dass nicht von systematischen Grenzkontrollen auszugehen ist (vgl. E. 6.4.4), relativiert. Ohne Erklärung bleibt jedoch der Umstand, dass sich der Vater nach den angeblichen Bedrohungen am 21. November 2023 einen Pass ausstellen lassen konnte. Die ausbleibende Erklärung dafür sowie die Vielzahl der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten günstigen Zufälle (so bei der dreimaligen Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus Afghanistan, letztmals trotz Verpflichtungserklärung, Afghanistan nicht zu verlassen, der Passausstellung an den Vater und dessen legaler Ausreise) - die theoretisch nicht ausgeschlossenen, in ihrer Häufung jedoch als unwahrscheinlich einzustufen sind - verstärken die bereits bestehenden Zweifel an einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung.
E. 6.4.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Deportation des Vaters des Beschwerdeführers 1 nach Afghanistan und seiner darauffolgenden dortigen Verhaftung ist festzuhalten, dass die Haft durch die als Petitionen bezeichneten Anfragen der Enkelin des Vaters beziehungsweise der Nichte des Beschwerdeführers 1 (BVGer-act. 12 Beilage 1c; BVGer-act. 15 Beilagen 1c und 2c) ebenso wenig belegt ist wie durch das Schreiben, mit welchem gemäss beiliegender Übersetzung ins Englische die «Ältesten von Daikondi» den Geheimdienstchef der Taliban um Freilassung des Vaters ersuchen, oder die eingereichten Unterlagen zu dessen Hospitalisierung (BVGer-act. 19 Beilage 4 respektive BVGer-act. 19 Beilagen 2 und 3 sowie BVGer-act. 20 Beilagen 1-5). Selbst wenn die Haft und ihr geschildeter Zusammenhang mit der Hospitalisierung (die ihrerseits durch die eingereichten Unterlagen zumindest plausibilisiert wird) als erstellt zu betrachten wären, wird sodann nicht näher substantiiert und nicht belegt, inwiefern diese bei Wahrunterstellung kausal mit einer aktuellen Gefährdung der Beschwerdeführenden zusammenhängen würde. Insgesamt lässt folglich die vorgebrachte, unbelegt gebliebene Haft des Vaters des Beschwerdeführers 1 keine konkreten Rückschlüsse auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden zu.
E. 6.4.7 Das undatierte, mit E-Mail vom 20. April 2024 an die Rechtsvertretung übermittelte Foto der Mutter des Beschwerdeführers 1 im Krankenhaus (SEM-act. 4 pag. 277) lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung zu. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn der Schlaganfall der Mutter derartige Rückschlüsse zuliesse, dazu widersprüchliche Angaben aktenkundig sind. Die Aussage der Beschwerdeführenden in der Replik vom 19. August 2024, wonach die Mutter des Beschwerdeführers 1 bei der Hausdurchsuchung und Bedrohung ihres Ehemanns, des Vaters des Beschwerdeführers 1, durch die Taliban einen Schlaganfall erlitten habe, widerspricht den Vorbringen in der Beweismittelergänzung vom 10. Dezember 2024. Darin wird vorgebracht, der Vater sei dreimal nach der Flucht des Beschwerdeführers 1 von den Taliban bedroht worden, beim zweiten Vorfall am (...). April 2024 sei er bei der Arbeit auf dem Land angegriffen worden, seine Ehefrau, die Mutter des Beschwerdeführers 1, habe daraufhin einen Schlaganfall erlitten. Folgt man den aktuellsten Angaben der Beschwerdeführenden vom 10. Dezember 2024, fand die Hausdurchsuchung bei seinen Eltern am (...). Juni 2023 statt und die zweite Bedrohung des Vaters am (...). April 2024 bei der Arbeit auf dem Land. Im Falle eines Schlaganfalls anlässlich der Hausdurchsuchung müsste die Mutter des Beschwerdeführers 1 im Juni 2023 hospitalisiert geworden sein. Jedoch ereignete sich der Schlaganfall gemäss Krankenhausbericht vom 15. April 2024 (BVGer-act. 5 Beilage 2) im April 2024. Aufgrund dieses Widerspruchs liesse sich höchstens ein Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall konstruieren. Die diesbezüglichen inkonsistenten Angaben der Beschwerdeführenden fügen sich in das Gesamtbild diverser Ungereimtheiten.
E. 6.5 Zusammenfassend fällt in Bezug auf die erforderliche unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung (E. 6.1) als Anhaltspunkt für eine solche ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer 1 am 6. Mai 2023 verhaftet worden ist und sich für 25 Tage in Haft befand (E. 6.4.2). Der geltend gemachte Schlaganfall der Mutter des Beschwerdeführers 1 und die vorgebrachten Bedrohungen und behauptete Verhaftung sowie die als plausibel zu erachtende Hospitalisierung seines Vaters in Afghanistan sprechen - unter anderem mangels Belegen für einen konkreten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer 1 - weder für noch gegen eine Gefährdung (E. 6.2.7 und E. 6.4.6). Wenig nachvollziehbar erscheinen die Erklärungen zur zweiten Rückkehr des Beschwerdeführers 1 nach Afghanistan (E. 6.4.3) und zur Passausstellung und legalen Ausreise seines Vaters (E. 6.4.5). Ein legaler Grenzübertritt (vgl. E. 6.4.4) schliesst eine Gefährdung zwar nicht per se aus (vgl. Urteil des BVGer F-3406/2022 vom 24. August 2023 E. 6.2). Gesamthaft betrachtet erscheint jedoch angesichts der zahlreichen günstigen Zufälle unwahrscheinlich, dass es dem angeblich unmittelbar gefährdeten Beschwerdeführer 1 gleich dreimal und das dritte Mal trotz Verpflichtungserklärung, Afghanistan nicht zu verlassen, gelang, unbehelligt aus Afghanistan auszureisen, er zweimal freiwillig in ebendieses Land zurückkehrte und es seinem Vater mit einem zwei Jahre nach der Machtübernahme ausgestellten Pass ebenfalls gelang, Afghanistan trotz angeblich vorausgegangener fünfmaliger Bedrohung durch die Taliban unbehelligt und legal zu verlassen. In Würdigung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zwar die 25-tägige Haft des Beschwerdeführers 1 als objektiv nachgewiesen zu betrachten ist, die Inhaftierung vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage jedoch für sich allein zum Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung nicht ausreicht (vgl. Urteil des BVGer F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.5). Vielmehr bedürfte es zusätzlicher Hinweise auf eine anhaltende Gefährdung nach der Inhaftierung. Gegen die Annahme einer solchen sprechen vor allem die legale Ausreise des Beschwerdeführers 1 trotz der Verpflichtungserklärung, Afghanistan nicht zu verlassen, die Passausstellung und legale Ausreise seines Vaters, das Fehlen von belegten Behelligungen durch die Taliban seit der Ausreise und der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 1-2 gemäss eigenen Angaben ihr Engagement gegen die Taliban auf den Sozialen Medien eingestellt haben (BVGer-act. 12 Ziff. 3-4). Die Hospitalisierung und die unbelegt gebliebene Haft des Vaters des Beschwerdeführers 1 vermögen ebenfalls keine anhaltende Gefährdung des Beschwerdeführers 1 zu begründen. Zu den fehlenden Anhaltspunkten für eine anhaltende Gefährdung hinzu kommt, dass die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden in zentralen Punkten unklar oder wenig plausibel erscheinen. Die dargelegten Ungereimtheiten (E. 6.4.3-6.4.7) lassen gesamthaft betrachtet erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gefährdungslage entstehen. Insgesamt ist somit nicht rechtsgenüglich dargetan oder aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 gezielt durch die Taliban verfolgt würde und insofern in Afghanistan gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet wäre.
E. 6.6 Hinsichtlich der weiblichen Beschwerdeführerin 2 verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan - und nicht einzig die Beschwerdeführerin 2 individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 8.4; Urteil des BVGer F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.7). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, macht die Beschwerdeführerin 2 weder geltend noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Mithin ist eine Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV unter dem Gesichtspunkt ihres Frauseins zu verneinen.
E. 6.7 Mangels Vorliegens einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 ist auch eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführenden 2-5 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Gleiches gilt mit Blick auf eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden 1, 3, 4 und 5 hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses zur Beschwerdeführerin 2.
E. 7 Nach dem Ausgeführten ist weder rechtsgenügend dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im
F-3498/2024 Seite 19 Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Das offensichtliche Vorliegen einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Mangels Entscheidrelevanz erübrigen sich demnach weitere Aus- führungen dazu, ob die Beschwerdeführenden in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Iran dem Risiko einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt sind. Offenbleiben kann gleichsam auch, wie es sich mit einer allfälligen Gefähr- dung im Aufenthaltsstaat Iran verhält.
E. 8 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz folglich die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Damit erweist sich die an- gefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2).
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unter- liegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2024 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2024 abgewiesen worden ist, ist kein amtliches Honorar auszurichten. Eine Parteient- schädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-3498/2024 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3498/2024 Urteil vom 15. Dezember 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______, alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 1. Mai 2024. Sachverhalt: A. Am 5. Februar 2024 beantragten die Beschwerdeführenden, ein afghanisches Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern (geb. 2015, 2019 und 2024), über ihre Rechtsvertretung bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran, Iran, (nachfolgend: Botschaft) die Ausstellung von humanitären Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 8. Februar 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der fünf Visa. Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. März 2024 wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Mai 2024 ab. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juni 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 1. Mai 2024 sowie der Ablehnungsverfügungen der Botschaft vom 8. Februar 2024. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen humanitäre Einreisevisa zu erteilen und ihnen die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (d.h. der unentgeltlichen Prozessführung) einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2024 nahm das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, den Beschwerdeführenden die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten, als Antrag auf Erlass einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme entgegen und wies diesen ab. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die mandatierte Rechtsvertreterin ab. E. In der Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 19. August 2024 an ihren Anträgen fest. G. Am 3. September 2024 reichte die Vorinstanz eine Duplik ohne inhaltliche Ergänzungen ein. H. Die Beschwerdeführenden reichten am 26. September 2024 eine als Beweismittelergänzung betitelte Eingabe ein. I. Per 21. Oktober 2024 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen von der bisherigen Instruktionsrichterin übernommen. J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 20. November 2024 den Abschluss des Schriftenwechsels fest. K. Am 10. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere als Beweismittelergänzung betitelte Eingabe zu den Akten, welche der Vorinstanz am 17. Dezember 2024 vom Gericht zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist. L. Mit Eingabe vom 13. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere als Beweismittelergänzung betitelte Eingabe ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, sich im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme zu den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zu seiner Verhaftung und Haft zu äussern. N. Die Beschwerdeführenden reichten am 7. August 2025 eine als weitere Beweismittelergänzung betitelte Eingabe zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 11. August 2025 nahm die Vorinstanz zur vorgebrachten Verhaftung und Haft des Beschwerdeführers 1 Stellung. P. Die Beschwerdeführenden reichten dazu mit Eingabe vom 16. September 2025 eine Stellungnahme und weitere Unterlagen ein. Q. Mit Eingaben vom 3. November 2025 und 13. November 2025 liessen sich die Beschwerdeführenden erneut vernehmen und legten weitere Unterlagen ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Mai 2024. Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Formularverfügungen der Botschaft vom 8. Februar 2024 beantragen, ist auf diesen Antrag mangels zulässigen Anfechtungsobjekts (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG) nicht einzutreten. 1.3 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, geltend. Auf diese formelle Rüge ist vorab einzugehen: 3.2 Die Beschwerdeführenden monieren konkret, die Vorinstanz habe die Haft des Beschwerdeführers 1 nicht gewürdigt. Diese werde in der rechtlichen Würdigung in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich im Sachverhalt, was eine grobe Verletzung der Begründungspflicht, eine erhebliche Verletzung der Würdigung des relevanten Sachverhalts und ein Überschreiten des Ermessensspielraums darstelle. 3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.4 Die Vorinstanz führte unter Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, aufgrund seines aktiven Engagements verhaftet, 25 Tage in Haft im Gefängnis des Directorate 40 festgehalten und schwer gefoltert worden zu sein. Dabei verwies die Vorinstanz auf «die ausführlichen Dokumente bei der Botschaft». In der Beweismittelauflistung listete die Vorinstanz unter anderem «Belege zur Verhaftung von Einsprecher 1» auf. In der rechtlichen Würdigung unter Ziffer 4 würdigte sie die beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden, die legale Ausreise per Flugzeug, die zweimalige Flucht aus und Rückkehr nach Afghanistan des Beschwerdeführers 1 und ein Foto der Mutter des Beschwerdeführers 1, nicht jedoch die geltend gemachte Verhaftung und Haft. Zwar musste sich die Vorinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Jedoch hat es die Vorinstanz unterlassen, einen wesentlichen Punkt, die Vorbringen zur Haft und Verhaftung des Beschwerdeführers 1 (vgl. dazu E. 6.4.2), zu würdigen. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen und hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Sie hätte zumindest im Ergebnis festhalten müssen, dass sie die Haft und Verhaftung für nicht entscheidrelevant erachtet. Die angefochtene Verfügung genügt somit den Anforderungen an die Begründungspflicht in diesem Punkt nicht. 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs - wie sie hier vorliegt - kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2). 3.6 Vorliegend konnten sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Verhaftung und Haft des Beschwerdeführers 1 in der Beschwerde und replikweise äussern (Bst. P), nachdem die Vorinstanz dazu nachträglich Stellung genommen hat (Bst. O), und ihre Vorbringen werden durch das Gericht mit voller Kognition (vgl. E. 2) geprüft. Zudem würde eine Rückweisung zu einer unnötigen, nicht im Interesse der Beschwerdeführenden liegenden Verzögerung führen, sodass auch Gründe der Prozessökonomie für eine Heilung des formellen Fehlers sprechen. Die festgestellte Gehörsverletzung ist deshalb als geheilt zu betrachten. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumpflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-6528/2023 vom 18. Juli 2024 E. 3.2). 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-6459/2023 vom 6. September 2024 E. 3.3; F-2741/2024 vom 27. August 2024 E. 4.3) und mithin der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass nicht offensichtlich davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien respektive sich in einer besonderen Notsituation befänden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung von Einreisevisa rechtfertige. Als angeblich Medienschaffender sei ein Risikoprofil des Beschwerdeführers 1 zwar gegeben, jedoch würden seine beruflichen Tätigkeiten und das soziale Engagement der Beschwerdeführerin 2 keine unmittelbare individuell-konkrete Gefährdung begründen und sie hätten keinerlei Beweise oder Unterlagen für eine solche eingereicht, sondern vielmehr auf die allgemeine Situation von Medienschaffenden in Afghanistan hingewiesen. Die geltend gemachten vergleichbaren Fälle seien nicht identisch mit dem vorliegenden Fall. Die Ausreise aus Afghanistan in den Iran im Juni 2023 sei legal per Flugzeug erfolgt und es habe dabei keine Probleme gegeben, was Zweifel an einer unmittelbaren Gefährdung erwecke. Diese Einschätzung werde auch durch die Tatsache untermauert, dass der Beschwerdeführer nach zweimaliger Flucht zweimal nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Diese Unklarheiten und Widersprüche hätten auch bei der Anhörung auf der Schweizer Vertretung nicht erklärt werden können. Das Foto der Mutter des Beschwerdeführers 1 habe keinen Beweiswert und lasse keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung zu. 5.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung in der Beschwerde vom 3. Juni 2024 im Wesentlichen mit den beruflichen Tätigkeiten und der Verhaftung des Beschwerdeführers 1 und dem sozialen Engagement der Beschwerdeführerin 2. Mit seinem Bruder habe der Beschwerdeführer 1 das Radio «F._______» gegründet mit dem Ziel, Menschen- und Frauenrechte, Frieden und Demokratie zu fördern. Die Radiostation sei nach der Machtübernahme direkt verwüstet und geschlossen und der Radiomanager verhaftet worden, was ihn, den Beschwerdeführer 1, zur zweiten Flucht nach Pakistan bewogen habe. Durch seine Regierungstätigkeit und Friedensarbeit habe er sich persönlich exponiert. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich sechs Jahre lang von 2016-2021 als aktives Mitglied des Provincial Women's Network (PWN) und der Daikundi Pioneering Women Social Association (DPWSA) für Frauenrechte eingesetzt. Sie sei Aktivmitglied der Organisation Equality for Peace and Development (EPD) gewesen und habe in Radiosendungen des Radios «F._______» über Frauenthemen und Menschenrechte berichtet. Zu den von der Vorinstanz angeführten Zweifeln an einer unmittelbaren Gefährdung aufgrund der legalen Ausreise aus Afghanistan bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die Taliban bekanntlich nicht jede Person, gegen welche sie vorgehen oder welche sie suchen, systematisch an allen Grenzen registrieren würden. Die Vorinstanz schliesse aus der zweimaligen Rückkehr des Beschwerdeführers 1 von Pakistan nach Afghanistan zu Unrecht auf mangelnde Hinweise und Beweise, wonach dieser ins Visier der Taliban geraten sei. Das Zahlungssystem des Ministry of Martyrs and Disabled (MMDA) sei wegen seiner Absenz betroffen gewesen. Er sei unter Androhung der Geiselnahme seiner Familie und dem Versprechen, kein Risiko einzugehen, aufgefordert worden, seine Arbeit beim MMDA fortzusetzen. Dies habe er auch getan und das Zahlungssystem habe wiederhergestellt werden können. Jedoch hätten die Taliban ihr Wort nicht gehalten und ihn einige Zeit später in Handschellen festgenommen und mit verbundenen Augen zum Intelligence Directorate gebracht. Dort habe man ihn 25 Tage im Gefängnis festgehalten und schwer gefoltert. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Nachricht seiner Verhaftung auf Facebook verbreitet und diese sei von Afghanistan International und Axos TV sofort aufgegriffen und es sei nachgeforscht worden. Die Taliban hätten ihn töten wollen, dann aber aufgrund der medialen Aufmerksamkeit und Appelle aufgegeben. Die Haft sei unbestreitbar als gezielte Verfolgung zu bezeichnen. Des Weiteren sei der Vater des Beschwerdeführers 1 bedroht worden wegen dessen Arbeit gegen das System. Die Mutter des Beschwerdeführers 1 habe deswegen einen Schlaganfall erlitten, weswegen sie habe operiert werden müssen. 5.3 In der Replik vom 19. August 2024 bringen die Beschwerdeführenden ergänzend dazu vor, dass das legale Verlassen von Afghanistan objektiv weniger Beweiswert habe als eine belegte Verhaftung. Die implizite Annahme der Vorinstanz, dass die Kontrolle der Taliban an den Grenzen systematisch und lückenlos alle gesuchten und vormals verhafteten Personen umfasse, stelle keine fundierte Quelle dar. Die Vorinstanz begründe diese Annahme mit dem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren seit der Machtübernahme. Der Zeitablauf beweise aber in keiner Weise, auf welche Art die Taliban ihre Kontrollen organisieren und welche Personen sie genau suchen würden. Es sei nicht von einer hochsystematisierten, umfassenden und lückenlosen Registrierung aller verhafteten Menschen auszugehen. Der Journalist und ehemalige Manager des Radios, G._______, N (...), sei nach fünfmonatiger Haft am 11. November 2022 ebenfalls mit Pass und iranischem Visum vom Kabul Airport in den Iran geflogen. Trotz legaler Ausreise sei ihm in der Schweiz ein Einreisevisum erteilt worden. Dies beweise, dass die Kontrollen nicht systematisch seien und nach wie vor nur gezielte Profile ausgeschrieben würden. Die Mutter des Beschwerdeführers 1 habe bei der Hausdurchsuchung durch die Taliban einen Schlaganfall erlitten und hospitalisiert werden müssen, zuerst in Daikondi und dann im Mercy Hospital in Kabul. 5.4 In der Beweismittelergänzung vom 26. September 2024 führen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass ein legaler Grenzübertritt eine Gefährdung nicht per se ausschliesse. Ein bei einer Reiseagentur tätiger Freund des Beschwerdeführers 1 habe die Taliban-Grenzpolizei bezahlt, um ihm einen Pass auszustellen, und ihm das iranische Visum besorgt. Der Freund habe ihn vom Taliban-Gate zum Flugzeug von Kash Air (gemeint: Kish Air) gebracht. Zur Haftentlassung und Ausreise des Beschwerdeführers 1 wird vorgebracht, die Taliban hätten eine schriftliche Verpflichtungserklärung von ihm verlangt, wonach er nicht mit den Medien über die Folter und die Gefängnissituation sprechen und Afghanistan nicht verlassen dürfe. Er sei gegen Kaution und mithilfe der «Älteren» und einer starken Garantie freigelassen worden. 5.5 Mit Beweismittelergänzung vom 10. Dezember 2024 bringen die Beschwerdeführenden sodann vor, die Taliban seien während der Haft des Beschwerdeführers 1 zweimal bei dessen Vater vorbeigekommen und hätten das Haus durchsucht. Nach der dritten Flucht des Beschwerdeführers 1 sei sein Vater dreimal, am (...). Juni 2023, (...). April 2024 und (...). August 2024, von ihnen in Reflexverfolgung für seinen Sohn misshandelt und mit Haft bedroht worden. Anlässlich des ersten Vorfalls am (...). Juni 2023 sei der Direktor des Nachrichtendiensts mit weiteren Taliban gekommen und habe ihm die Flucht des Beschwerdeführers 1 vorgeworfen und ihn geschlagen. Beim zweiten Vorfall am (...). April 2024 sei der Vater bei der Arbeit auf dem Land angegriffen und mit zugebundenen Händen und Augen von Taliban-Milizen geschlagen worden. Seine Ehefrau, die Mutter des Beschwerdeführers 1, habe einen Schlaganfall erlitten und sei seither pflegebedürftig und ans Bett gebunden. Beim dritten Mal am (...). August 2024 habe der Vater im Distriktzentrum erscheinen müssen. Dort sei er dazu angehalten worden, dafür zu sorgen, dass die Kritik der Beschwerdeführenden 1 und 2 an den Taliban aufhöre, ansonsten er inhaftiert werde. Dazu habe sich der Vater unterschriftlich verpflichtet, woraufhin er freigelassen worden sei. Dann sei er mit einem iranischen Visum zu den Beschwerdeführenden in den Iran geflohen. Seine kranke Frau habe er wegen Geldmangels in der Pflege der 16-jährigen Enkelin zurückgelassen. 5.6 In der Beweismittelergänzung vom 13. März 2025 bringen die Beschwerdeführenden schliesslich vor, der Vater des Beschwerdeführers 1 sei am 3. Februar 2025 aufgrund seines abgelaufenen Visums aus dem Iran nach Afghanistan deportiert und dort in Reflexverfolgung für seinen Sohn, den Beschwerdeführer 1, verhaftet worden. Diese Verhaftung sei ein klarer Nachweis, dass die Beschwerdeführenden nach wie vor aktiv gesucht würden und in zielgerichteter Gefahr an Leib und Leben seien. Derweil hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihre politischen Aktivitäten auf den Sozialen Medien eingestellt. 5.7 Die Vorinstanz führte in ihrer nachträglichen Stellungnahme zur Haft und Verhaftung des Beschwerdeführers 1 vom 11. August 2025 (vgl. E. 3.6) im Wesentlichen aus, es lägen keine expliziten Beweise dafür vor. Eine Verhaftung sei zwar aufgrund der eingereichten Social-Media-Beiträge nicht ausgeschlossen, der Grund für diese bliebe jedoch offen. Selbst wenn von seiner Verhaftung im Mai 2023 ausgegangen würde, sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr nach Afghanistan zum heutigen Zeitpunkt von den Taliban verfolgt werden würde. 5.8 Die Beschwerdeführenden bekräftigen in ihrer Beweismittelergänzung vom 7. August 2025 und ihrer Stellungnahme vom 16. September 2025 die Verhaftung und Haft des Beschwerdeführers 1 sowie jene seines Vaters nach dessen Deportation aus dem Iran und führen weitere Beweismittel dazu an. Ergänzend zu ihren bisherigen Vorbringen erklären sie, der Vater des Beschwerdeführers 1 werde demnächst freigelassen. 5.9 Mit Eingaben vom 3. November 2025 und 13. November 2025 machen die Beschwerdeführenden weitere Angaben und editieren weitere Unterlagen betreffend die geltend gemachte Verhaftung und Folterung des Vaters des Beschwerdeführers 1, dessen Freilassung auf Intervention der «Ältesten von Daikondi» und dessen anschliessende viertägige Hospitalisierung. Die Beschwerdeführenden fügen an, dass sich der Vater des Beschwerdeführers 1 seit seiner Entlassung aus dem Spital zuhause in Folgebehandlung befinde und legen erneut dar, dass dieser in Reflexverfolgung wegen des Beschwerdeführers 1 ins Visier der Taliban geraten sei. 6. 6.1 Zu prüfen ist, ob die im Iran befindlichen Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt. Die Gefährdung muss gegenwärtig und von hinreichender Intensität sein. Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils reicht grundsätzlich nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.2; F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.). 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Personen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3; F-4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2, je m.w.H.; vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost [nachfolgend: SEM, Risikoprofile], abgerufen am 1. Dezember 2025). 6.3 6.3.1 Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 lassen sich aufgrund der Akten objektivieren. Namentlich ist erstellt, dass er vom 15. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2018 beim High Peace Council (Vorakten [SEM-act.] 4, pag. 297-308, 324), vom 4. Mai 2012 bis zum 20. Januar 2013 im Finanz- und Administrativbereich des Nasir Khosraw Private Higher Education Institute (SEM-act. 4 pag. 294), vom 23. August 2019 bis zum 22. Oktober 2019 bei der Independent Election Commission (SEM-act. 4 pag. 293) und im MMDA (20. Mai 2020 bis 4. November 2020: Zahlungen an Erben der getöteten Personen; 4. November 2020 bis 9. Januar 2021: Kriegs- und Unfallopfer [SEM-act. 4 pag. 292]) gearbeitet hat. Der High Peace Council war keine Regierungsorganisation, sondern ein beratendes und vermittelndes Gremium, welches für Verhandlungen mit Vertretern der Taliban gegründet worden war. Es wurde bereits im Jahr 2019 aufgelöst und seine Mitglieder in das State Ministry of Peace Affairs, eine neue Regierungsbehörde, berufen (https://tolonews.com/afghanistan/president-ghani-dissolves-high-peace-council; zuletzt abgerufen am 1. Dezember 2025). Der Beschwerdeführer 1 war dort bis Ende 2018 tätig, folglich hat er seine Tätigkeit bereits drei Jahre vor der Machtübernahme aufgegeben. Die Independent Election Commission, die unabhängige Wahlkommission Afghanistans, welche Wahlen verwaltet und überwacht hat, wurde im Dezember 2021 durch die Taliban aufgelöst (https://www.aljazeera.com/news/2021/12/25/taliban-dissolves-afghanistan-election-commission; zuletzt abgerufen am 1. Dezember 2025). Auch diese Tätigkeit hat der Beschwerdeführer 1 bereits 2019 und damit zwei Jahre vor der Machtübernahme aufgegeben. Das MMDA ist ein Ministerium der Regierung Afghanistans, welches zuständig ist für Menschen, die behindert sind oder als Märtyrer gelten, und ist weiterhin aktiv (https://www.mmd.gov.af/en/ministrys-history; zuletzt abgerufen am 1. Dezember 2025). Diese Tätigkeit hat der Beschwerdeführer 1 im Januar 2021 - und damit ebenfalls vor der Machtübernahme - aufgegeben. Zwar handelt es sich, insbesondere beim High Peace Council und bei der Independent Election Commission, um Institutionen, welche mit der gestürzten afghanischen Regierung und/oder der internationalen Gemeinschaft in Verbindung gestanden haben dürften, was den Schluss nahelegen würde, dass der Beschwerdeführer 1 als Unterstützer derselben wahrgenommen wurde. Jedoch relativiert sich diese Annahme durch die Tatsache, dass er die Tätigkeiten freiwillig und bereits einige Jahre vor der Machtübernahme aufgegeben hat und zum Zeitpunkt der Machtübernahme in keiner exponierten Tätigkeit tätig war. 6.3.2 Die Posts des Radios «F._______» sind auf Facebook weiterhin aufrufbar ([...], zuletzt abgerufen am 1. Dezember 2025) und handeln unter anderem von Frauenrechten und Friedensbemühungen. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Gründung des Radios durch den Beschwerdeführer 1 und seinen Bruder ergeben sich Ungereimtheiten: Im bei den Akten liegenden «License Form for Radiocommunication», gültig vom 22. Dezember 2017 bis zum 21. Dezember 2018, ist der Name des Beschwerdeführers 1 als Gesuchsteller aufgeführt (SEM-act. 10 pag. 25). Die Lizenz wurde letztmalig bis zum 21. Dezember 2021 verlängert (SEM-act. 10 pag. 24). Im «Partnership Agreement» vom 26. Dezember 2015 (SEM-act. 10 pag. 17-21) werden der Beschwerdeführer 1 und sein Bruder als Gründer des Radios aufgeführt. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Akten des von den Beschwerdeführenden angerufenen Verfahrens von G._______ geht hervor, dass dieser 2013 die Radiostation «F._______» gegründet habe (Akten N [...] S. 37). Bei G._______ handelt es sich gemäss Aktenlage um einen ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers 1 und um den Leiter/Manager/Direktor des Radios zum Zeitpunkt der Machtübernahme (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). Ein Schreiben, wonach G._______ den Beschwerdeführer 1 kenne, liegt bei den Akten (SEM-act. 8 pag. 90). Aus zahlreichen bei den Akten liegenden und nach wie vor aufrufbaren Zeitungsartikeln ergibt sich sodann, dass die Radiostation am (...) 2022 verwüstet und geschlossen sowie G._______, der Eigentümer, verhaftet worden ist (Akten [...] S. 104-115, 253-265; [...]; [...]; beide abgerufen am 1. Dezember 2025). Aufgrund des Gesagten lässt sich nicht feststellen, wer das Radio gegründet hat. Bei näherer Betrachtung kann dies jedoch offenbleiben, zumal aufgrund der Akten anzunehmen ist, dass beide - der Beschwerdeführer und G._______ - am Radio «F._______» beteiligt waren. Der Beschwerdeführer 1 gab in der Befragung auf der Botschaft zu seiner Rolle beim Radio an, nichts Operatives gemacht zu haben, sondern die Buchhaltung geführt und Berichte kontrolliert zu haben (SEM-act. 8 pag. 122). Zwar ist anzunehmen, dass das Radio in den Fokus der Taliban geraten ist, andernfalls die Radiostation nicht geschlossen und verwüstet worden wäre. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer durch seine lediglich administrative Tätigkeit beim Radio in besonderer Weise exponiert hätte. 6.3.3 Aufgrund der geltend gemachten und rechtsgenüglich belegten beruflichen Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer 1 jedoch allesamt bereits vor der Machtübernahme freiwillig aufgegeben hat, in Verbindung mit seiner lediglich administrativen Tätigkeit beim Radio «F._______» ist davon auszugehen, dass er bei abstrakter Betrachtung ein gewisses Risikoprofil aufweist (vgl. dazu SEM, Risikoprofile, S. 21, 26). Ein besonders hohes abstraktes Risikoprofil ist indes zu verneinen. 6.3.4 Für die vorgebrachten politischen Engagements und Beiträge in Radiosendungen des Radios «F._______» der Beschwerdeführerin 2 (vgl. E. 5.2) finden sich in den Akten keine Belege. Selbst wenn ihr politisches Engagement als Mitglied im PWN und der DPWSA sowie bei der EPD mit Belegen nachgewiesen würde, würde eine blosse Mitgliedschaft für sich allein nicht zur Annahme führen, sie habe sich dadurch in besonderer Weise exponiert. Die Beschwerdeführerin 2 weist kein selbstständiges Risikoprofil auf. 6.4 6.4.1 Wie dargetan, reicht eine bloss abstrakte Gefährdung für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus. Vielmehr müssten die Beschwerdeführenden zusätzlich zum Vorliegen eines abstrakten Risikoprofils unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein (vgl. oben E. 6.1; Urteil des BVGer F-7534/2024 vom 27. März 2025 E. 6.1). Diesbezüglich stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.4.2 Die Verhaftung am 6. Mai 2023 und die 25-tägige Haft des Beschwerdeführers 1 können unter anderem durch die vier bei den Akten liegenden und nach wie vor aufrufbaren Zeitungsartikel vom 9. Mai 2023 (OXUS TV und Etilaatroz.com; SEM-act. 8 pag. 156 und 167), vom 10. Mai 2023 (Afintl.com; SEM-act. 8 pag. 163) und 19. Mai 2023 (Etilaatroz.com; SEM-act. 8 pag. 158) plausibilisiert werden. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer 1 insgesamt - wenn auch mit teilweise abweichenden Begründungen (vgl. E. 5.2 und 5.4) - nachvollziehbar erklärt, wie es zu seiner Freilassung (mediale Aufmerksamkeit, Bezahlung einer Kaution, Mediation durch die «Älteren» und Abgabe einer Verpflichtungserklärung) gekommen ist. Vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage erlaubt die nachgewiesene Haft für sich allein jedoch noch keinen Rückschluss auf eine ernsthafte, konkrete und insbesondere unmittelbare Gefährdung. 6.4.3 In Bezug auf die von der Vorinstanz angeführten Zweifel aufgrund der zweimaligen Rückkehr des Beschwerdeführers 1 nach Afghanistan trotz angeblicher Gefährdung ist festzuhalten, dass dieser angibt, nach seiner zweiten Flucht nach Pakistan (gemäss seiner Angabe anlässlich der Verhaftung des Radiomanagers) von den Taliban angefragt worden sei, auf seinen Posten im MMDA zurückzukehren. Dabei sei ihm mit der Geiselnahme seiner Familie gedroht worden. Diese Aufforderung seitens der Taliban erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, jedoch wenig nachvollziehbar, zumal er seinen Posten bereits im Januar 2021 - und damit ein halbes Jahr vor der Machtübernahme - freiwillig verlassen hat und davon auszugehen ist, dass der Posten des nach wie vor existierenden Ministeriums zwischenzeitlich anderweitig besetzt worden war. Mangels zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisses erscheint auch seine Erklärung, das Zahlungssystem des MMDA sei wegen seiner Absenz betroffen gewesen, nicht plausibel. Eine schlüssige Begründung für seine Rückkehr nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer 1 bislang nicht geliefert. Die zweimalige Rückkehr nach Afghanistan trotz behaupteter Gefährdung und die dafür ausbleibende plausible Erklärung erwecken deshalb gewisse Zweifel an einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung. 6.4.4 Es erscheint zumindest fraglich, wie es dem Beschwerdeführer 1 bei tatsächlich vorliegender Gefährdungssituation und trotz schriftlich abgegebener Verpflichtungserklärung, Afghanistan nicht zu verlassen (vgl. E. 5.4), gelungen sein soll, legal und problemlos per Flugzeug aus Afghanistan auszureisen. Zwar befinden sich Flughäfen und Passbüros unter der Kontrolle der Taliban (https://www.cgrs.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_afghanistan._migration_movements_of_afghans_since_the_taliban_takeover_of_power_20231214.pdf, abgerufen am 1. Dezember 2025), jedoch ist von einer gewissen Willkür bei der Praxis, einzelne Personen nicht ausreisen zu lassen, auszugehen (https://www.ecoi.net/en/file/local/2103762/General+Country+of+Origin+Report+Afghanistan+June+2023.pdf, abgerufen am 1. Dezember 2025). Dass es dem exponierteren G._______ - wie die Beschwerdeführenden vorbringen - nachweislich trotz gegebener Gefährdung gelang, Afghanistan nach vorausgegangener fünfmonatiger Haft legal zu verlassen, spricht zusätzlich gegen systematisierte Grenzkontrollen. Diesem wurde am 26. April 2023 ein humanitäres Visum für die Schweiz erteilt (Akten N [...] S. 170). Für sich allein spricht die legale Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus Afghanistan damit weder zwingend gegen noch eindeutig für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung. Im Lichte der abgegebenen Verpflichtungserklärung, Afghanistan nicht zu verlassen, wirft sie jedoch weitere Zweifel an einer solchen auf. 6.4.5 Die drei vorgebrachten, angeblich nach der Flucht des Beschwerdeführers 1 erfolgten Bedrohungen seines Vaters durch die Taliban werfen weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführenden auf. Wäre der Vater tatsächlich insgesamt fünfmal (zweimal während und dreimal nach der dritten Flucht des Beschwerdeführers 1) von den Taliban bedroht worden und durch die Aktivitäten des Sohns, des Beschwerdeführers 1, in deren Fokus geraten, erschiene wiederum zumindest fraglich, wie es ihm als derart exponierter Person gelungen sein soll, mit iranischem Visum vom 19. August 2024 legal und problemlos aus Afghanistan aus- und in den Iran einzureisen. Isoliert betrachtet werden diese Zweifel zwar durch die Feststellung, dass nicht von systematischen Grenzkontrollen auszugehen ist (vgl. E. 6.4.4), relativiert. Ohne Erklärung bleibt jedoch der Umstand, dass sich der Vater nach den angeblichen Bedrohungen am 21. November 2023 einen Pass ausstellen lassen konnte. Die ausbleibende Erklärung dafür sowie die Vielzahl der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten günstigen Zufälle (so bei der dreimaligen Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus Afghanistan, letztmals trotz Verpflichtungserklärung, Afghanistan nicht zu verlassen, der Passausstellung an den Vater und dessen legaler Ausreise) - die theoretisch nicht ausgeschlossenen, in ihrer Häufung jedoch als unwahrscheinlich einzustufen sind - verstärken die bereits bestehenden Zweifel an einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung. 6.4.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Deportation des Vaters des Beschwerdeführers 1 nach Afghanistan und seiner darauffolgenden dortigen Verhaftung ist festzuhalten, dass die Haft durch die als Petitionen bezeichneten Anfragen der Enkelin des Vaters beziehungsweise der Nichte des Beschwerdeführers 1 (BVGer-act. 12 Beilage 1c; BVGer-act. 15 Beilagen 1c und 2c) ebenso wenig belegt ist wie durch das Schreiben, mit welchem gemäss beiliegender Übersetzung ins Englische die «Ältesten von Daikondi» den Geheimdienstchef der Taliban um Freilassung des Vaters ersuchen, oder die eingereichten Unterlagen zu dessen Hospitalisierung (BVGer-act. 19 Beilage 4 respektive BVGer-act. 19 Beilagen 2 und 3 sowie BVGer-act. 20 Beilagen 1-5). Selbst wenn die Haft und ihr geschildeter Zusammenhang mit der Hospitalisierung (die ihrerseits durch die eingereichten Unterlagen zumindest plausibilisiert wird) als erstellt zu betrachten wären, wird sodann nicht näher substantiiert und nicht belegt, inwiefern diese bei Wahrunterstellung kausal mit einer aktuellen Gefährdung der Beschwerdeführenden zusammenhängen würde. Insgesamt lässt folglich die vorgebrachte, unbelegt gebliebene Haft des Vaters des Beschwerdeführers 1 keine konkreten Rückschlüsse auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden zu. 6.4.7 Das undatierte, mit E-Mail vom 20. April 2024 an die Rechtsvertretung übermittelte Foto der Mutter des Beschwerdeführers 1 im Krankenhaus (SEM-act. 4 pag. 277) lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung zu. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn der Schlaganfall der Mutter derartige Rückschlüsse zuliesse, dazu widersprüchliche Angaben aktenkundig sind. Die Aussage der Beschwerdeführenden in der Replik vom 19. August 2024, wonach die Mutter des Beschwerdeführers 1 bei der Hausdurchsuchung und Bedrohung ihres Ehemanns, des Vaters des Beschwerdeführers 1, durch die Taliban einen Schlaganfall erlitten habe, widerspricht den Vorbringen in der Beweismittelergänzung vom 10. Dezember 2024. Darin wird vorgebracht, der Vater sei dreimal nach der Flucht des Beschwerdeführers 1 von den Taliban bedroht worden, beim zweiten Vorfall am (...). April 2024 sei er bei der Arbeit auf dem Land angegriffen worden, seine Ehefrau, die Mutter des Beschwerdeführers 1, habe daraufhin einen Schlaganfall erlitten. Folgt man den aktuellsten Angaben der Beschwerdeführenden vom 10. Dezember 2024, fand die Hausdurchsuchung bei seinen Eltern am (...). Juni 2023 statt und die zweite Bedrohung des Vaters am (...). April 2024 bei der Arbeit auf dem Land. Im Falle eines Schlaganfalls anlässlich der Hausdurchsuchung müsste die Mutter des Beschwerdeführers 1 im Juni 2023 hospitalisiert geworden sein. Jedoch ereignete sich der Schlaganfall gemäss Krankenhausbericht vom 15. April 2024 (BVGer-act. 5 Beilage 2) im April 2024. Aufgrund dieses Widerspruchs liesse sich höchstens ein Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall konstruieren. Die diesbezüglichen inkonsistenten Angaben der Beschwerdeführenden fügen sich in das Gesamtbild diverser Ungereimtheiten. 6.5 Zusammenfassend fällt in Bezug auf die erforderliche unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung (E. 6.1) als Anhaltspunkt für eine solche ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer 1 am 6. Mai 2023 verhaftet worden ist und sich für 25 Tage in Haft befand (E. 6.4.2). Der geltend gemachte Schlaganfall der Mutter des Beschwerdeführers 1 und die vorgebrachten Bedrohungen und behauptete Verhaftung sowie die als plausibel zu erachtende Hospitalisierung seines Vaters in Afghanistan sprechen - unter anderem mangels Belegen für einen konkreten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer 1 - weder für noch gegen eine Gefährdung (E. 6.2.7 und E. 6.4.6). Wenig nachvollziehbar erscheinen die Erklärungen zur zweiten Rückkehr des Beschwerdeführers 1 nach Afghanistan (E. 6.4.3) und zur Passausstellung und legalen Ausreise seines Vaters (E. 6.4.5). Ein legaler Grenzübertritt (vgl. E. 6.4.4) schliesst eine Gefährdung zwar nicht per se aus (vgl. Urteil des BVGer F-3406/2022 vom 24. August 2023 E. 6.2). Gesamthaft betrachtet erscheint jedoch angesichts der zahlreichen günstigen Zufälle unwahrscheinlich, dass es dem angeblich unmittelbar gefährdeten Beschwerdeführer 1 gleich dreimal und das dritte Mal trotz Verpflichtungserklärung, Afghanistan nicht zu verlassen, gelang, unbehelligt aus Afghanistan auszureisen, er zweimal freiwillig in ebendieses Land zurückkehrte und es seinem Vater mit einem zwei Jahre nach der Machtübernahme ausgestellten Pass ebenfalls gelang, Afghanistan trotz angeblich vorausgegangener fünfmaliger Bedrohung durch die Taliban unbehelligt und legal zu verlassen. In Würdigung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zwar die 25-tägige Haft des Beschwerdeführers 1 als objektiv nachgewiesen zu betrachten ist, die Inhaftierung vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage jedoch für sich allein zum Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung nicht ausreicht (vgl. Urteil des BVGer F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.5). Vielmehr bedürfte es zusätzlicher Hinweise auf eine anhaltende Gefährdung nach der Inhaftierung. Gegen die Annahme einer solchen sprechen vor allem die legale Ausreise des Beschwerdeführers 1 trotz der Verpflichtungserklärung, Afghanistan nicht zu verlassen, die Passausstellung und legale Ausreise seines Vaters, das Fehlen von belegten Behelligungen durch die Taliban seit der Ausreise und der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 1-2 gemäss eigenen Angaben ihr Engagement gegen die Taliban auf den Sozialen Medien eingestellt haben (BVGer-act. 12 Ziff. 3-4). Die Hospitalisierung und die unbelegt gebliebene Haft des Vaters des Beschwerdeführers 1 vermögen ebenfalls keine anhaltende Gefährdung des Beschwerdeführers 1 zu begründen. Zu den fehlenden Anhaltspunkten für eine anhaltende Gefährdung hinzu kommt, dass die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden in zentralen Punkten unklar oder wenig plausibel erscheinen. Die dargelegten Ungereimtheiten (E. 6.4.3-6.4.7) lassen gesamthaft betrachtet erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gefährdungslage entstehen. Insgesamt ist somit nicht rechtsgenüglich dargetan oder aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 gezielt durch die Taliban verfolgt würde und insofern in Afghanistan gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet wäre. 6.6 Hinsichtlich der weiblichen Beschwerdeführerin 2 verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan - und nicht einzig die Beschwerdeführerin 2 individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 8.4; Urteil des BVGer F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.7). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, macht die Beschwerdeführerin 2 weder geltend noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Mithin ist eine Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV unter dem Gesichtspunkt ihres Frauseins zu verneinen. 6.7 Mangels Vorliegens einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 ist auch eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführenden 2-5 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Gleiches gilt mit Blick auf eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden 1, 3, 4 und 5 hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses zur Beschwerdeführerin 2. 7. Nach dem Ausgeführten ist weder rechtsgenügend dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Das offensichtliche Vorliegen einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Mangels Entscheidrelevanz erübrigen sich demnach weitere Ausführungen dazu, ob die Beschwerdeführenden in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Iran dem Risiko einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt sind. Offenbleiben kann gleichsam auch, wie es sich mit einer allfälligen Gefährdung im Aufenthaltsstaat Iran verhält.
8. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz folglich die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2024 abgewiesen worden ist, ist kein amtliches Honorar auszurichten. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: