Nationales Visum
Sachverhalt
A. A.a Die afghanische Beschwerdeführerin (geboren [...]) ersuchte am 29. September 2025 bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. Sie sprach am 5. Oktober 2025 bei der Botschaft persönlich vor. A.b Mit Formularverfügung vom 8. Oktober 2025 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des Visums. B. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Einsprache mit Verfügung vom 6. Januar 2026 (eröffnet am 8. Januar 2026) ab. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2026 (Poststempel: Folgetag) gelangte der Bruder der Beschwerdeführerin in ihrem Namen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ein humanitäres Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Beschwerde entweder eigenhändig zu unterzeichnen oder durch ihren gehörig bevollmächtigten Bruder unterzeichnen zu lassen. Ferner wurde der Bruder aufgefordert, eine Vollmacht der Beschwerdeführerin zu seinen Gunsten für das Beschwerdeverfahren einzureichen. Am 17. Februar 2026 reichte der Bruder die geforderte Vollmacht und von ihm unterzeichnete Beschwerde ein. C.c Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Einspracheentscheide der Vorinstanz betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Da sie mit ihrem Gesuch einen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigt, ist dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung eines Schengen-Visums, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt. Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Eine solche Gefährdung muss gegenwärtig und von hinreichender Intensität sein. Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils reicht grundsätzlich nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. zum Ganzen: BVGE 2024 VII/1 E. 7.4, 2018 VII/5 E. 3.6.3, 2015/5 E. 4.1.3).
E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.2, 2024 VII/1 E. 7.6, 2018 VII/5 E. 3.6.3) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.2).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, die eingereichten Drohbriefe der Taliban aus dem Jahr 2021 seien in einer unüblichen Sprache verfasst und könnten nicht verifiziert werden. Die Beschwerdeführerin habe nach der Machtübernahme der Taliban mehrere Jahre in Afghanistan gelebt, am (...) 2022 einen neuen Reisepass erhalten und damit im (...) 2024 die afghanisch-iranischen Grenze passiert. Diese Umstände widersprächen der vorgebrachten Verfolgung durch die Taliban. Die geltend gemachte Taliban-Mitgliedschaft, mehrfache Gewaltanwendung und Todesdrohung ihres Vaters seien nicht belegt. Ihre Ausführungen seien insgesamt wenig detailreich, weshalb die vorgebrachte Gefährdung in Afghanistan kaum glaubhaft erscheine. Daher erübrige es sich, eine Rückschiebegefahr vom Iran nach Afghanistan zu prüfen. Im Ergebnis könne nicht offensichtlich von einer unmittelbaren Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde (vgl. Vorakten [SEM-act.] 6, Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 8).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie halte sich seit Anfang 2025 ohne Visum im Iran auf. Die dortigen Behörden würden sie sofort nach Afghanistan zurückbringen, wo ihr Leben unmittelbar bedroht sei. Die Vorinstanz spiele reale Gefahren herunter. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Vater jahrelang körperlich misshandelt worden. Aus Angst vor Zwangsheirat sei sie zunächst innerhalb Afghanistans zu ihrem Bruder geflohen. Sie hätten mehrfach umziehen müssen, um vor dem Vater in Sicherheit zu sein. Nach Erhalt einer Vorladung der Taliban hätten sie untertauchen müssen. Ihr Bruder, der in der Zwischenzeit in den Iran gegangen sei, habe ihr über einen Mittelsmann und Bestechungszahlungen den Erhalt eines Passes ohne biometrische Präsenz und eine Ausreise in den Iran ermöglicht. Nach seiner Flucht in die Schweiz habe er die Briefe der Taliban in seinem Asylverfahren übersetzen und einreichen lassen. Die Briefe seien nicht in Paschtu, da dies in ihrer Heimatregion nicht gesprochen werde. Nach der Machtübernahme der Taliban hätten sie sich drei Jahre in ständiger Lebensgefahr versteckt (vgl. BVGer-act. 1).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Gefährdung zusammengefasst damit, sie werde sowohl durch die Taliban als auch durch ihren Vater, einen Taliban-Anhänger, stark verfolgt. Ihr Vater habe sie seit ihrem zehnten Lebensjahr regelmässig ernsthaft geschlagen. Nachdem ihre Mutter und ein Bruder weggegangen seien, habe er sie noch mehr geschlagen und eingesperrt. Im Jahr 2017 habe er sie zwangsverheiraten wollen, woraufhin sie zu ihrem Grossvater, später zu ihrer Mutter und ihrem Bruder geflohen sei. Ihr Vater habe mehrfach versucht, sie zurückzuholen, und gedroht, sie umzubringen. Daher hätten sie mehrfach umziehen müssen. Nach seiner Inhaftierung (aus nicht ausgeführten Gründen) hätten sie ihr Leben aufbauen können. Ein paar Monate nach der Machtergreifung der Taliban habe der Grossvater mitgeteilt, dass die Taliban sie zweimal vorgeladen hätten. Daraufhin hätten sie untertauchen müssen. Irgendwann hätten die Taliban und der Vater erfahren, dass sie noch in Afghanistan seien, ihnen Drohbriefe geschickt und nach dem Bruder gesucht, der in den Iran habe fliehen müssen. Hernach sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen, sodass sie schliesslich auch in den Iran gereist sei (vgl. BVGer-act. 1, SEM-act. 1 S. 8, SEM-act. 2 S. 17 f. und 30 ff., SEM-act. 4 S. 46).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin schildert die vorgebrachte Zwangsehe, Misshandlungen und Drohungen ihres Vaters hinsichtlich deren Zustandekommens, Ablaufs und Auswirkungen wenig substantiiert und konkretisiert sie auch zeitlich und örtlich kaum. Dies gilt auch hinsichtlich ihrer vorgebrachten Verfolgung durch die Taliban. Daran ändert nichts, dass ihr Bruder ihre Angaben bestätigt (vgl. BVGer-act. 1). Die Mitgliedschaft ihres Vaters bei den Taliban bleibt unbelegt. Mit Blick auf die Drohungen der Taliban reicht sie zwei Schreiben in unleserlichen, unübersetzten Kopien (vgl. SEM-act. 2 S. 21 f.) und eine mutmasslich aus dem Asylverfahren des Bruders stammende Übersetzung einer Vorladung der örtlichen Sicherheitsbehörde vom (...) 2021 (vgl. SEM-act. 1 S. 6) ein. Demnach seien die Geschwister wegen Beihilfe zur Flucht aus dem Haus, Förderung der Prostitution, Irreführung des Volkes und Ungehorsams gegen die islamischen Gebote angeklagt und vor einiger Zeit vorgeladen worden, aber bisher nicht erschienen. Der Grossvater werde aufgefordert, mit ihnen vor Gericht zu erscheinen, sonst würden sie gemäss dem Befehl des Amir-ul-Momenin bestraft (ibid.). Die eingereichten Schreiben weisen keine Sicherheitsmerkmale auf und sind hinsichtlich Echtheit und Inhalt nicht überprüfbar, sodass ihnen nur ein geringer Beweiswert zukommen kann (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-6094/2025 vom 9. März 2026 E. 5.3, F-5873/2025 vom 3. März 2026 E. 5.2.4, F-7562/2024 vom 20. November 2025 E. 5.3). Bei unterstellter Authentizität stützen sie zwar die Schilderungen der Beschwerdeführerin, ihr Vater habe sie mithilfe der Taliban finden und massregeln wollen. Allerdings benennt die Beschwerdeführerin keine weiteren konkreten Bemühungen der Taliban, die Vorladung(en) durchzusetzen. Erst mit Beschwerde bringt sie pauschal vor, die Taliban hätten bewaffnete Kräfte oder Soldaten zum Grossvater geschickt, um sie zu verfolgen (vgl. BVGer-act. 1 S. 4). Folglich können die eingereichten Schreiben die geltend gemachte intensive und zielgerichtete Verfolgung durch die Taliban nicht belegen.
E. 5.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin trotz der vorgebrachten Bedrohung drei weitere Jahre in Afghanistan lebte, ohne dass es zu erneuten Vorfällen kam, sie am (...) 2022 einen neuen afghanischen Reisepass erhielt (vgl. SEM-act. 2 S. 29) und damit am (...) 2024 legal in den Iran ausreiste (vgl. SEM-act. 2 S. 25). In ihrer Gesamtheit lassen diese günstigen Umstände selbst unter Berücksichtigung des vorgebrachten Untertauchens, der Hilfe eines Mittelsmanns und Bestechung von Beamten (vgl. BVGer-act. 1 S. 4, SEM-act. 1 S. 7 f, SEM-act. 2 S. 34) an einer zielgerichteten Verfolgung durch die Taliban zweifeln. Schliesslich ist auch die Aktualität einer allfälligen Verfolgung fraglich, da der letzte persönliche Kontakt mit dem Vater neun Jahre zurückliegt, die Vorladung der Taliban von vor mehr als vier Jahren datiert und seither keine weiteren Vorfälle substantiiert dargetan oder ersichtlich sind.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Situation für Frauen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen in Afghanistan in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung zu begründen (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 8.4; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-1869/2025 E. 5.7, F-3498/2024 vom 15. Dezember 2025 E. 6.6). Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit als Kindergärtnerin und Schülerin (vgl. SEM-act. 2 S. 18 F/A 3) ins Visier der Taliban geraten wäre. Schliesslich lässt sich auch aus ihrer blossen Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara (ibid.) kein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban herleiten (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-7534/2024 vom 27. März 2025 E. 6.2, F-6108/2023 vom 26. März 2025 E. 5.2.1, F-3288/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.3.3).
E. 5.5 In einer Gesamtwürdigung kann die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dartun und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt. Folglich erübrigt es sich, zu prüfen, ob sie in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Iran dem Risiko einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt ist respektive sich dort in einer besonderen Notsituation befindet, die sie trotz der aktuellen Angriffe durch die USA und Israel mehr als alle anderen Personen in derselben Lage betrifft.
E. 6 Im Ergebnis erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht und die Vorinstanz hat ihr das beantragte Visum zu Recht verweigert. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der vorliegenden Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-788/2026 Urteil vom 14. April 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2026. Sachverhalt: A. A.a Die afghanische Beschwerdeführerin (geboren [...]) ersuchte am 29. September 2025 bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. Sie sprach am 5. Oktober 2025 bei der Botschaft persönlich vor. A.b Mit Formularverfügung vom 8. Oktober 2025 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des Visums. B. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Einsprache mit Verfügung vom 6. Januar 2026 (eröffnet am 8. Januar 2026) ab. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2026 (Poststempel: Folgetag) gelangte der Bruder der Beschwerdeführerin in ihrem Namen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ein humanitäres Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Beschwerde entweder eigenhändig zu unterzeichnen oder durch ihren gehörig bevollmächtigten Bruder unterzeichnen zu lassen. Ferner wurde der Bruder aufgefordert, eine Vollmacht der Beschwerdeführerin zu seinen Gunsten für das Beschwerdeverfahren einzureichen. Am 17. Februar 2026 reichte der Bruder die geforderte Vollmacht und von ihm unterzeichnete Beschwerde ein. C.c Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Einspracheentscheide der Vorinstanz betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Da sie mit ihrem Gesuch einen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigt, ist dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung eines Schengen-Visums, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt. Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Eine solche Gefährdung muss gegenwärtig und von hinreichender Intensität sein. Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils reicht grundsätzlich nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. zum Ganzen: BVGE 2024 VII/1 E. 7.4, 2018 VII/5 E. 3.6.3, 2015/5 E. 4.1.3). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.2, 2024 VII/1 E. 7.6, 2018 VII/5 E. 3.6.3) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, die eingereichten Drohbriefe der Taliban aus dem Jahr 2021 seien in einer unüblichen Sprache verfasst und könnten nicht verifiziert werden. Die Beschwerdeführerin habe nach der Machtübernahme der Taliban mehrere Jahre in Afghanistan gelebt, am (...) 2022 einen neuen Reisepass erhalten und damit im (...) 2024 die afghanisch-iranischen Grenze passiert. Diese Umstände widersprächen der vorgebrachten Verfolgung durch die Taliban. Die geltend gemachte Taliban-Mitgliedschaft, mehrfache Gewaltanwendung und Todesdrohung ihres Vaters seien nicht belegt. Ihre Ausführungen seien insgesamt wenig detailreich, weshalb die vorgebrachte Gefährdung in Afghanistan kaum glaubhaft erscheine. Daher erübrige es sich, eine Rückschiebegefahr vom Iran nach Afghanistan zu prüfen. Im Ergebnis könne nicht offensichtlich von einer unmittelbaren Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde (vgl. Vorakten [SEM-act.] 6, Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 8). 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie halte sich seit Anfang 2025 ohne Visum im Iran auf. Die dortigen Behörden würden sie sofort nach Afghanistan zurückbringen, wo ihr Leben unmittelbar bedroht sei. Die Vorinstanz spiele reale Gefahren herunter. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Vater jahrelang körperlich misshandelt worden. Aus Angst vor Zwangsheirat sei sie zunächst innerhalb Afghanistans zu ihrem Bruder geflohen. Sie hätten mehrfach umziehen müssen, um vor dem Vater in Sicherheit zu sein. Nach Erhalt einer Vorladung der Taliban hätten sie untertauchen müssen. Ihr Bruder, der in der Zwischenzeit in den Iran gegangen sei, habe ihr über einen Mittelsmann und Bestechungszahlungen den Erhalt eines Passes ohne biometrische Präsenz und eine Ausreise in den Iran ermöglicht. Nach seiner Flucht in die Schweiz habe er die Briefe der Taliban in seinem Asylverfahren übersetzen und einreichen lassen. Die Briefe seien nicht in Paschtu, da dies in ihrer Heimatregion nicht gesprochen werde. Nach der Machtübernahme der Taliban hätten sie sich drei Jahre in ständiger Lebensgefahr versteckt (vgl. BVGer-act. 1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Gefährdung zusammengefasst damit, sie werde sowohl durch die Taliban als auch durch ihren Vater, einen Taliban-Anhänger, stark verfolgt. Ihr Vater habe sie seit ihrem zehnten Lebensjahr regelmässig ernsthaft geschlagen. Nachdem ihre Mutter und ein Bruder weggegangen seien, habe er sie noch mehr geschlagen und eingesperrt. Im Jahr 2017 habe er sie zwangsverheiraten wollen, woraufhin sie zu ihrem Grossvater, später zu ihrer Mutter und ihrem Bruder geflohen sei. Ihr Vater habe mehrfach versucht, sie zurückzuholen, und gedroht, sie umzubringen. Daher hätten sie mehrfach umziehen müssen. Nach seiner Inhaftierung (aus nicht ausgeführten Gründen) hätten sie ihr Leben aufbauen können. Ein paar Monate nach der Machtergreifung der Taliban habe der Grossvater mitgeteilt, dass die Taliban sie zweimal vorgeladen hätten. Daraufhin hätten sie untertauchen müssen. Irgendwann hätten die Taliban und der Vater erfahren, dass sie noch in Afghanistan seien, ihnen Drohbriefe geschickt und nach dem Bruder gesucht, der in den Iran habe fliehen müssen. Hernach sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen, sodass sie schliesslich auch in den Iran gereist sei (vgl. BVGer-act. 1, SEM-act. 1 S. 8, SEM-act. 2 S. 17 f. und 30 ff., SEM-act. 4 S. 46). 5.2 Die Beschwerdeführerin schildert die vorgebrachte Zwangsehe, Misshandlungen und Drohungen ihres Vaters hinsichtlich deren Zustandekommens, Ablaufs und Auswirkungen wenig substantiiert und konkretisiert sie auch zeitlich und örtlich kaum. Dies gilt auch hinsichtlich ihrer vorgebrachten Verfolgung durch die Taliban. Daran ändert nichts, dass ihr Bruder ihre Angaben bestätigt (vgl. BVGer-act. 1). Die Mitgliedschaft ihres Vaters bei den Taliban bleibt unbelegt. Mit Blick auf die Drohungen der Taliban reicht sie zwei Schreiben in unleserlichen, unübersetzten Kopien (vgl. SEM-act. 2 S. 21 f.) und eine mutmasslich aus dem Asylverfahren des Bruders stammende Übersetzung einer Vorladung der örtlichen Sicherheitsbehörde vom (...) 2021 (vgl. SEM-act. 1 S. 6) ein. Demnach seien die Geschwister wegen Beihilfe zur Flucht aus dem Haus, Förderung der Prostitution, Irreführung des Volkes und Ungehorsams gegen die islamischen Gebote angeklagt und vor einiger Zeit vorgeladen worden, aber bisher nicht erschienen. Der Grossvater werde aufgefordert, mit ihnen vor Gericht zu erscheinen, sonst würden sie gemäss dem Befehl des Amir-ul-Momenin bestraft (ibid.). Die eingereichten Schreiben weisen keine Sicherheitsmerkmale auf und sind hinsichtlich Echtheit und Inhalt nicht überprüfbar, sodass ihnen nur ein geringer Beweiswert zukommen kann (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-6094/2025 vom 9. März 2026 E. 5.3, F-5873/2025 vom 3. März 2026 E. 5.2.4, F-7562/2024 vom 20. November 2025 E. 5.3). Bei unterstellter Authentizität stützen sie zwar die Schilderungen der Beschwerdeführerin, ihr Vater habe sie mithilfe der Taliban finden und massregeln wollen. Allerdings benennt die Beschwerdeführerin keine weiteren konkreten Bemühungen der Taliban, die Vorladung(en) durchzusetzen. Erst mit Beschwerde bringt sie pauschal vor, die Taliban hätten bewaffnete Kräfte oder Soldaten zum Grossvater geschickt, um sie zu verfolgen (vgl. BVGer-act. 1 S. 4). Folglich können die eingereichten Schreiben die geltend gemachte intensive und zielgerichtete Verfolgung durch die Taliban nicht belegen. 5.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin trotz der vorgebrachten Bedrohung drei weitere Jahre in Afghanistan lebte, ohne dass es zu erneuten Vorfällen kam, sie am (...) 2022 einen neuen afghanischen Reisepass erhielt (vgl. SEM-act. 2 S. 29) und damit am (...) 2024 legal in den Iran ausreiste (vgl. SEM-act. 2 S. 25). In ihrer Gesamtheit lassen diese günstigen Umstände selbst unter Berücksichtigung des vorgebrachten Untertauchens, der Hilfe eines Mittelsmanns und Bestechung von Beamten (vgl. BVGer-act. 1 S. 4, SEM-act. 1 S. 7 f, SEM-act. 2 S. 34) an einer zielgerichteten Verfolgung durch die Taliban zweifeln. Schliesslich ist auch die Aktualität einer allfälligen Verfolgung fraglich, da der letzte persönliche Kontakt mit dem Vater neun Jahre zurückliegt, die Vorladung der Taliban von vor mehr als vier Jahren datiert und seither keine weiteren Vorfälle substantiiert dargetan oder ersichtlich sind. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Situation für Frauen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen in Afghanistan in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung zu begründen (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 8.4; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-1869/2025 E. 5.7, F-3498/2024 vom 15. Dezember 2025 E. 6.6). Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit als Kindergärtnerin und Schülerin (vgl. SEM-act. 2 S. 18 F/A 3) ins Visier der Taliban geraten wäre. Schliesslich lässt sich auch aus ihrer blossen Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara (ibid.) kein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban herleiten (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-7534/2024 vom 27. März 2025 E. 6.2, F-6108/2023 vom 26. März 2025 E. 5.2.1, F-3288/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.3.3). 5.5 In einer Gesamtwürdigung kann die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dartun und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt. Folglich erübrigt es sich, zu prüfen, ob sie in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Iran dem Risiko einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt ist respektive sich dort in einer besonderen Notsituation befindet, die sie trotz der aktuellen Angriffe durch die USA und Israel mehr als alle anderen Personen in derselben Lage betrifft.
6. Im Ergebnis erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht und die Vorinstanz hat ihr das beantragte Visum zu Recht verweigert. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der vorliegenden Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki