Nationales Visum
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden beantragten am 10. Januar 2024 bei der Schweizer Vertretung in Islamabad die Ausstellung humanitärer Visa. B. Am 19. Februar 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa. C. Mit Entscheid vom 16. April 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführenden ab. D. Dagegen liessen die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom
24. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen seien Visa aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 nahm die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts seiner Begrün- dung als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ent- gegen, hiess dieses gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. F. In der Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver- fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 16. September 2024. H. Die Duplik der Vorinstanz datiert vom 30. September 2024 und wurde den Beschwerdeführenden am 17. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht.
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Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Weiter habe die Vorinstanz keine ausreichende einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage vorgenommen und ihre Vorbringen unberücksichtigt gelassen. Indem die Vorinstanz den Drohbrief als Beweisstück mit geringem Beweis- wert beurteile, habe sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend ab- geklärt. Sie hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwer- deführenden, die eingereichten Beweismittel und die Verfahrensakten ihre individuelle Situation, die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 in Afghanis- tan, die Gefährdungslage respektive Ausschaffungsgefahr aus Pakistan sowie die Gefährdungslage in ihrer Heimat Afghanistan geprüft. Damit hat sie alle entscheidwesentlichen Sachumstände berücksichtigt und ihrem Entscheid weder einen aktenwidrigen noch einen nicht belegbaren Sach- verhalt zugrunde gelegt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht festzustellen (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum
F-3288/2024 Seite 4 VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Die Vorbringen richten sich im Wesent- lichen denn auch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vor- instanz, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen. Dies gilt ebenso für die Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Ge- hörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat nach- vollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von wel- chen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1 m.w.H., BVGE 2023 VI/4 E. 6.1 m.w.H.).
E. 3.3 Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV na- tionales Recht zur Anwendung gelangt.
E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu- ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegeri- schen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Hin- gegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich
F-3288/2024 Seite 5 abstrakten Risikoprofils nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-406/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.2, F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Un- möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksich- tigt werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler zuletzt etwa Urteil des BVGer F-3476/2023 vom 6. Juni 2024 E. 4.2).
E. 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; zuletzt Urteile des BVGer F-406/2024 vom
15. Juli 2024 E. 4.3, F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.3) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, die Be- schwerdeführenden seien in ihrem Heimatstaat nicht unmittelbar an Leib und Leben bedroht. Aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit für (…) liege beim Beschwerdeführer 1 zwar ein gewisses Risikoprofil vor; er sei jedoch in erster Linie im logistischen und nicht im operativen Bereich tätig gewe- sen. Daraus lasse sich keine individuell-konkrete Gefährdung ableiten. Der Umstand, dass er mit seiner ganzen Familie legal über den Grenzposten in (…) ausgereist sei, lasse den Schluss zu, dass er kaum ins Visier der Taliban geraten sei. Die Drohbriefe und Anordnungen der Taliban könnten nicht verifiziert werden. Solchen Dokumenten vermöge nur im Zusammen- hang mit anderen Beweismitteln sowie substantiierten, stichhaltigen Aus- sagen Beweiskraft zuzukommen. Die Vorbingen seien indes wenig detail- reich und überzeugten gesamthaft nicht. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit dieser nachträglich eingereichten Beweismittel. Auch die Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit der Hazara vermöge keine
F-3288/2024 Seite 6 individuelle und konkrete Gefährdung zu begründen. Die schwierige Situa- tion der Hazara in Afghanistan sei nicht in Abrede zu stellen, rechtspre- chungsgemäss bestehe aber keine Kollektivverfolgung.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 sei bei seiner Tätigkeit für (…) unter anderem auch dafür zuständig gewesen, (…). Sein Gesicht sei dabei nicht verhüllt gewesen. Im Jahr 1987 sei be- reits sein Vater und 2000 sein Bruder von den Taliban ermordet worden. Der Beschwerdeführer 1 sei wiederholt von diesen bedroht worden. In der Folge seien ihm gepanzerte Fahrzeuge sowie zusätzliche Leibwächter zu Verfügung gestellt und ihm geraten worden, nicht stets den gleichen Weg zur Arbeit zu nehmen. Die Flucht nach Pakistan sei gelungen, weil zu Be- ginn des Jahres 2022 täglich tausende Menschen die Grenzen überquert hätten und es den Taliban daher nicht möglich gewesen sei, alle Personen systematisch zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer 1 habe sein Ausse- hen verändert und seine Frau habe an der Grenze die Pässe der ganzen Familie vorgelegt. Die gegen den Beschwerdeführer 1 ausgestellten Warn- und Haftbriefe habe er erst im Februar 2024 in Pakistan von einem ehe- maligen Arbeitskollegen erhalten, weshalb er diese nicht vorher habe ein- reichen können. Es gebe verschiedene Berichte über die Hinrichtung von Personen, die mit der früheren Regierung in Verbindung gestanden hätten. Sämtliche (…)mitarbeiter seien einem hohen Risiko von Verfolgung und Bestrafung durch die Taliban ausgesetzt; es gebe keine Unterscheidung zwischen operativem Logistikpersonal und Dienstpersonal. Die Hazara würden über- dies unter dem Talibanregime aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Identität als Ungläubige und Staatsfeinde verfolgt und getötet. Zudem er- folgten gezielte Angriffe auf die Hazara durch die Gruppierung Islamischer Staat (IS) der Provinz Khorasan. Bei einer Rückkehr wären die Beschwer- deführenden auch deswegen systematischer Diskriminierung und einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Die Taliban seien ferner auch in Pakistan aktiv und hätten wiederholt Morde an ehemaligen afghanischen Regierungsvertretern begangen. Die Be- schwerdeführenden lebten dort zudem in prekären Verhältnissen und auf- grund der abgelaufenen Visa drohe ihnen die Ausschaffung nach Afgha- nistan. Da sie die lokale Sprache nicht beherrschten, seien sie den pakis- tanischen Behörden schutzlos ausgeliefert.
E. 5.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und betonte, der Umstand, dass eine Person ein
F-3288/2024 Seite 7 mögliches Risikoprofil aufweise, führe nicht unweigerlich zur Gewährung eines humanitären Visums. Die Vorbringen in der Beschwerde hätten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der unmittelbaren individuell-konkreten Ge- fährdung der Beschwerdeführenden nicht zu beseitigen vermocht. Was die Rückführung afghanischer Staatsangehöriger aus Pakistan betreffe, gebe es keine Hinweise auf systematische Festnahmen oder Misshandlungen.
E. 5.4 In der Replik wurde vorgebracht, (…)-Ausweis des Beschwerdefüh- rers 1 und sein Beförderungsschreiben vermöchten seine hohe Position zu beweisen. Der Haftbefehl vom (…) und die Anordnung der Tötung des Be- schwerdeführers 1 zeigten eine konkrete und unmittelbare aktuelle Gefahr. Ein medizinischer Bericht belege seine gesundheitlichen Probleme. Da er gesucht werde, sei er bei einer Rückkehr nach Afghanistan besonders ge- fährdet, festgenommen, misshandelt oder sogar getötet zu werden. Ein ehemaliger Arbeitskollege sei am 2. August 2024 in seiner Wohnung ver- haftet worden. Seither gebe es keine Neuigkeiten über sein Schicksal. Dies zeige, dass auch der Beschwerdeführer 1 in Afghanistan nach wie vor in grosser Gefahr wäre. Kürzlich seien zudem die Leichname von fünf frühe- ren Soldaten der afghanischen Regierung in Pakistan gefunden, ein ehe- maliger Sicherheitskommandant in Quetta (Pakistan) ermordet und ein früherer Armeekommandant von den Taliban festgenommen worden, als er aus dem Iran zurückgekehrt sei. Am (…) 2024 sei die pakistanische Po- lizei am Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden erschienen, um sie ab- zuschieben. Ein Bild zeige den Beschwerdeführer 1 und die Polizisten, die seine Dokumente kontrollierten. Es sei ihnen gelungen, zu entkommen. In das damalige Haus könnten sie indes nicht mehr zurückkehren und seien seither ständig auf der Flucht. Da er keinen Zugang zu Medikamenten habe, verschlechtere sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers 1 zusehends.
E. 5.5 Mit Duplik vom 30. September 2024 hob die Vorinstanz hervor, der Be- schwerdeführer 1 habe beim Visumsantrag mitgeteilt, er sei letztmals am (…) 2022 bedroht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Haftbriefe und Androhungen erst im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht habe. Weiter sei bekannt, dass in Pakistan Personenkontrollen durchgeführt würden, was aber keine konkrete Verfolgung zu beweisen vermöge. Die eingereichten Fotografien betreffend, könnten auch diese keine offensichtliche unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Be- schwerdeführenden belegen.
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E. 6.1 Nach eigenen Angaben reisten die Beschwerdeführenden im (…) mit ihren eigenen Reisepässen und entsprechenden Visa nach Pakistan. In- zwischen würden sie sich dort illegal aufhalten. Nachdem vorliegend aber keine hinreichenden Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr von Pakistan nach Afghanistan die Erteilung von Einreisevisa in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 6.2 f.), besteht keine Veran- lassung, sich zu einer möglichen Gefährdung in Pakistan zu äussern.
E. 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Ebenfalls dazu zählen (ehemalige) Ange- hörige der Sicherheitskräfte (Armee; Polizei; Nationaler Sicherheitsdienst [NDS] oder paramilitärische Formationen; vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als anderen potentiellen Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (SEM, Focus Afghanistan – Ver- folgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/her- kunftslaender.html ˃, [nachfolgend: SEM, Risikoprofile], abgerufen am 24.01.2025). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgege- ben, Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen und haben diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Ver- urteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren oder das Gefängnis-Personal. Es gibt Meldungen, wonach die Tali- ban ehemalige Behördenmitarbeitende mit Briefen und Anrufen bedrohten. Hinweise, dass diese Übergriffe systematisch erfolgten, gibt es dagegen nicht. Viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (International Crisis Group, Afghanistan’s Security
F-3288/2024 Seite 9 Challenges under the Taliban, 12.08.2022, < https://www.crisis- group.org/asia/south-asia/afghanistan/afghanistans-security-challenges- under-taliban >, abgerufen am 24.01.2025). Das norwegische Country of Origin Information Centre Landinfo interpretiert die Informationen zu Über- griffen auf ehemalige Sicherheitskräfte und Mitarbeitende der Regierung überwiegend als Fälle von privater oder politischer Rache. Entscheidend sei die Beziehung zwischen Opfer und Täter (Landinfo Afghanistan: Utvi- klingen av det islamske emiratet, 23.01.2023, < https://landinfo.no/wpcon- tent/uploads/2023/01/Aghanistan-temanotat-Utviklingen-av-det-islamske- emiratet-23012023.pdf >, abgerufen am 24.01.2025).
E. 6.3.1 Vorliegend weist der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner ehe- maligen Tätigkeit für (…) ein erhöhtes abstraktes Risikoprofil auf. Er sei dafür zuständig gewesen, (…). Zudem sei er damit betraut gewesen, (…). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war er nicht direkt (…). Eine systematische Verfolgung sämtlicher ehemaliger Mitarbeiter (…) liegt, wie eben dargelegt, nicht vor. Die Beschwerdeführenden gehören überdies der ethnischen Minderheit der Hazara an, was ihr Risikoprofil erhöht. Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht indes für die Erteilung eines humani- tären Visums nicht aus. Die betroffenen Personen müssen zusätzlich zum Vorliegen eines Risikoprofils individuell, unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet sein. Weiter ist erforderlich, dass sich ihre Situation massgeblich von anderen, sich in derselben Lage befindlichen Personen abhebt.
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, er sei während seiner Tätigkeit für das (…) mehrfach von den Taliban bedroht worden. Er schildert einen Vorfall vom (…) 2020, bei dem er von bewaffneten Taliban bedroht worden sei. Danach seien ihm ein gepanzertes Fahrzeug und ein Bodyguard zur Verfügung gestellt und ihm geraten worden, nicht stets den gleichen Weg zur Arbeit zu fahren. Der ins Recht gelegten «Büroordnung» vom (…) 2020 ist zu entnehmen, dass die Gruppierung Daesh (arabisch für "Al-Dawla al- Islamija fil-Iraq wa al-Sham“, übersetzt: „Der Islamische Staat im Irak und der Levante“, IS) Mitarbeitende des (…) ins Visier genommen habe. Die (…) riet ihren Mitarbeitenden, auf die persönliche Sicherheit zu achten. Spätere, gezielt gegen den Beschwerdeführer 1 gerichtete, Drohungen liegen nicht vor. Zu den in Kopie eingereichten Dokumenten (Warnbrief vom [...].2020, Haftbriefe vom [...].2022 und [...].2023, Tötungsanordnung vom [...].2023) machten die Beschwerdeführenden keine genaueren An- gaben. Sie erklärten weder, wie der Bekannte des Beschwerdeführers 1 in
F-3288/2024 Seite 10 den Besitz dieser Dokumente gelangt sein soll, noch wie und unter welchen Umständen sie selbst diese erlangt hätten. Ferner kann diesen Dokumenten auch deshalb keine Beweiskraft zukommen, weil sie leicht fälschbar, käuflich erwerbbar sind und lediglich in Kopie vorliegen. Eine gezielte individuelle und aktuelle Bedrohung ist damit nicht belegt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Pässe der Beschwerdeführenden (…) ausgestellt wurden. Sie hätten pakistanische Visa erhalten und seien im (…) legal nach Pakistan ausgereist. Die ursprünglichen Visa finden sich nicht in den Akten, jedoch die vom (…) bis (…) (Beschwerdeführende 2-4) beziehungsweise vom (…) bis (…) (Beschwerdeführer 1) gültigen Verlängerungen. Die Pässe sind bei der Ausreise aus Afghanistan gestempelt worden, was ein starkes Indiz dafür ist, dass der Beschwerdeführer 1 nicht ins Visier der Taliban geraten ist. Die Argumente, der Beschwerdeführer 1 habe für den Grenzübertritt sein Aussehen verändert und seine Frau zur Vorlage der Pässe der gesamten Familie vorgeschickt, vermögen dabei nicht zu überzeugen. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Replik auf eine kürzlich erfolgte, nicht belegte Verhaftung eines ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerde- führers 1 hinweisen, lässt sich daraus kein aktuelles Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer 1 ableiten.
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, sie hätten bereits vor der Machtübernahme der Taliban regelmässig Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara erfahren. Sein Bruder sei am (…) 2000 auf seinem Arbeitsweg ermordet worden. Weder zu diesem tragischen Vorfall noch zur Tötung des Vaters im Jahr 1987 sind aber die genauen Hintergründe bekannt. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ist nicht nachgewiesen. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts ist indessen nicht von einer Kollektivverfolgung auszu- gehen (vgl. statt vieler: zuletzt Urteil des BVGer F-1455/2024 vom 28. Okt- ober 2024 E. 6.3.4). Die blosse Hazara-Zugehörigkeit ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban zu begründen. Umso weniger vermag sie eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen.
F-3288/2024 Seite 11
E. 6.4 Die Darlegungen der Beschwerdeführenden und die eingereichten Un- terlagen vermögen die erforderliche unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung nicht rechtsgenügend zu begründen.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-3288/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3288/2024 Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______, Afghanistan alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Lioba Gasser, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 16. April 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden beantragten am 10. Januar 2024 bei der Schweizer Vertretung in Islamabad die Ausstellung humanitärer Visa. B. Am 19. Februar 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa. C. Mit Entscheid vom 16. April 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführenden ab. D. Dagegen liessen die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen seien Visa aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 nahm die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts seiner Begründung als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entgegen, hiess dieses gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In der Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 16. September 2024. H. Die Duplik der Vorinstanz datiert vom 30. September 2024 und wurde den Beschwerdeführenden am 17. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Weiter habe die Vorinstanz keine ausreichende einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage vorgenommen und ihre Vorbringen unberücksichtigt gelassen. Indem die Vorinstanz den Drohbrief als Beweisstück mit geringem Beweiswert beurteile, habe sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. 3.2 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Sie hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden, die eingereichten Beweismittel und die Verfahrensakten ihre individuelle Situation, die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan, die Gefährdungslage respektive Ausschaffungsgefahr aus Pakistan sowie die Gefährdungslage in ihrer Heimat Afghanistan geprüft. Damit hat sie alle entscheidwesentlichen Sachumstände berücksichtigt und ihrem Entscheid weder einen aktenwidrigen noch einen nicht belegbaren Sachverhalt zugrunde gelegt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht festzustellen (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Die Vorbringen richten sich im Wesentlichen denn auch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen. Dies gilt ebenso für die Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1 m.w.H., BVGE 2023 VI/4 E. 6.1 m.w.H.). 3.3 Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr-dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-406/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.2, F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler zuletzt etwa Urteil des BVGer F-3476/2023 vom 6. Juni 2024 E. 4.2). 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; zuletzt Urteile des BVGer F-406/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.3, F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.3) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, die Beschwerdeführenden seien in ihrem Heimatstaat nicht unmittelbar an Leib und Leben bedroht. Aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit für (...) liege beim Beschwerdeführer 1 zwar ein gewisses Risikoprofil vor; er sei jedoch in erster Linie im logistischen und nicht im operativen Bereich tätig gewesen. Daraus lasse sich keine individuell-konkrete Gefährdung ableiten. Der Umstand, dass er mit seiner ganzen Familie legal über den Grenzposten in (...) ausgereist sei, lasse den Schluss zu, dass er kaum ins Visier der Taliban geraten sei. Die Drohbriefe und Anordnungen der Taliban könnten nicht verifiziert werden. Solchen Dokumenten vermöge nur im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln sowie substantiierten, stichhaltigen Aussagen Beweiskraft zuzukommen. Die Vorbingen seien indes wenig detailreich und überzeugten gesamthaft nicht. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit dieser nachträglich eingereichten Beweismittel. Auch die Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit der Hazara vermöge keine individuelle und konkrete Gefährdung zu begründen. Die schwierige Situation der Hazara in Afghanistan sei nicht in Abrede zu stellen, rechtsprechungsgemäss bestehe aber keine Kollektivverfolgung. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 sei bei seiner Tätigkeit für (...) unter anderem auch dafür zuständig gewesen, (...). Sein Gesicht sei dabei nicht verhüllt gewesen. Im Jahr 1987 sei bereits sein Vater und 2000 sein Bruder von den Taliban ermordet worden. Der Beschwerdeführer 1 sei wiederholt von diesen bedroht worden. In der Folge seien ihm gepanzerte Fahrzeuge sowie zusätzliche Leibwächter zu Verfügung gestellt und ihm geraten worden, nicht stets den gleichen Weg zur Arbeit zu nehmen. Die Flucht nach Pakistan sei gelungen, weil zu Beginn des Jahres 2022 täglich tausende Menschen die Grenzen überquert hätten und es den Taliban daher nicht möglich gewesen sei, alle Personen systematisch zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer 1 habe sein Aussehen verändert und seine Frau habe an der Grenze die Pässe der ganzen Familie vorgelegt. Die gegen den Beschwerdeführer 1 ausgestellten Warn- und Haftbriefe habe er erst im Februar 2024 in Pakistan von einem ehemaligen Arbeitskollegen erhalten, weshalb er diese nicht vorher habe einreichen können. Es gebe verschiedene Berichte über die Hinrichtung von Personen, die mit der früheren Regierung in Verbindung gestanden hätten. Sämtliche (...)mitarbeiter seien einem hohen Risiko von Verfolgung und Bestrafung durch die Taliban ausgesetzt; es gebe keine Unterscheidung zwischen operativem Logistikpersonal und Dienstpersonal. Die Hazara würden überdies unter dem Talibanregime aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Identität als Ungläubige und Staatsfeinde verfolgt und getötet. Zudem erfolgten gezielte Angriffe auf die Hazara durch die Gruppierung Islamischer Staat (IS) der Provinz Khorasan. Bei einer Rückkehr wären die Beschwerdeführenden auch deswegen systematischer Diskriminierung und einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Die Taliban seien ferner auch in Pakistan aktiv und hätten wiederholt Morde an ehemaligen afghanischen Regierungsvertretern begangen. Die Beschwerdeführenden lebten dort zudem in prekären Verhältnissen und aufgrund der abgelaufenen Visa drohe ihnen die Ausschaffung nach Afghanistan. Da sie die lokale Sprache nicht beherrschten, seien sie den pakistanischen Behörden schutzlos ausgeliefert. 5.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und betonte, der Umstand, dass eine Person ein mögliches Risikoprofil aufweise, führe nicht unweigerlich zur Gewährung eines humanitären Visums. Die Vorbringen in der Beschwerde hätten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der unmittelbaren individuell-konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden nicht zu beseitigen vermocht. Was die Rückführung afghanischer Staatsangehöriger aus Pakistan betreffe, gebe es keine Hinweise auf systematische Festnahmen oder Misshandlungen. 5.4 In der Replik wurde vorgebracht, (...)-Ausweis des Beschwerdeführers 1 und sein Beförderungsschreiben vermöchten seine hohe Position zu beweisen. Der Haftbefehl vom (...) und die Anordnung der Tötung des Beschwerdeführers 1 zeigten eine konkrete und unmittelbare aktuelle Gefahr. Ein medizinischer Bericht belege seine gesundheitlichen Probleme. Da er gesucht werde, sei er bei einer Rückkehr nach Afghanistan besonders gefährdet, festgenommen, misshandelt oder sogar getötet zu werden. Ein ehemaliger Arbeitskollege sei am 2. August 2024 in seiner Wohnung verhaftet worden. Seither gebe es keine Neuigkeiten über sein Schicksal. Dies zeige, dass auch der Beschwerdeführer 1 in Afghanistan nach wie vor in grosser Gefahr wäre. Kürzlich seien zudem die Leichname von fünf früheren Soldaten der afghanischen Regierung in Pakistan gefunden, ein ehemaliger Sicherheitskommandant in Quetta (Pakistan) ermordet und ein früherer Armeekommandant von den Taliban festgenommen worden, als er aus dem Iran zurückgekehrt sei. Am (...) 2024 sei die pakistanische Polizei am Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden erschienen, um sie abzuschieben. Ein Bild zeige den Beschwerdeführer 1 und die Polizisten, die seine Dokumente kontrollierten. Es sei ihnen gelungen, zu entkommen. In das damalige Haus könnten sie indes nicht mehr zurückkehren und seien seither ständig auf der Flucht. Da er keinen Zugang zu Medikamenten habe, verschlechtere sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 zusehends. 5.5 Mit Duplik vom 30. September 2024 hob die Vorinstanz hervor, der Beschwerdeführer 1 habe beim Visumsantrag mitgeteilt, er sei letztmals am (...) 2022 bedroht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Haftbriefe und Androhungen erst im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht habe. Weiter sei bekannt, dass in Pakistan Personenkontrollen durchgeführt würden, was aber keine konkrete Verfolgung zu beweisen vermöge. Die eingereichten Fotografien betreffend, könnten auch diese keine offensichtliche unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführenden belegen. 6. 6.1 Nach eigenen Angaben reisten die Beschwerdeführenden im (...) mit ihren eigenen Reisepässen und entsprechenden Visa nach Pakistan. Inzwischen würden sie sich dort illegal aufhalten. Nachdem vorliegend aber keine hinreichenden Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr von Pakistan nach Afghanistan die Erteilung von Einreisevisa in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 6.2 f.), besteht keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung in Pakistan zu äussern. 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Ebenfalls dazu zählen (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (Armee; Polizei; Nationaler Sicherheitsdienst [NDS] oder paramilitärische Formationen; vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als anderen potentiellen Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern , abgerufen am 24.01.2025). Das norwegische Country of Origin Information Centre Landinfo interpretiert die Informationen zu Übergriffen auf ehemalige Sicherheitskräfte und Mitarbeitende der Regierung überwiegend als Fälle von privater oder politischer Rache. Entscheidend sei die Beziehung zwischen Opfer und Täter (Landinfo Afghanistan: Utviklingen av det islamske emiratet, 23.01.2023, , abgerufen am 24.01.2025). 6.3 6.3.1 Vorliegend weist der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit für (...) ein erhöhtes abstraktes Risikoprofil auf. Er sei dafür zuständig gewesen, (...). Zudem sei er damit betraut gewesen, (...). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war er nicht direkt (...). Eine systematische Verfolgung sämtlicher ehemaliger Mitarbeiter (...) liegt, wie eben dargelegt, nicht vor. Die Beschwerdeführenden gehören überdies der ethnischen Minderheit der Hazara an, was ihr Risikoprofil erhöht. Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht indes für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus. Die betroffenen Personen müssen zusätzlich zum Vorliegen eines Risikoprofils individuell, unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet sein. Weiter ist erforderlich, dass sich ihre Situation massgeblich von anderen, sich in derselben Lage befindlichen Personen abhebt. 6.3.2 Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, er sei während seiner Tätigkeit für das (...) mehrfach von den Taliban bedroht worden. Er schildert einen Vorfall vom (...) 2020, bei dem er von bewaffneten Taliban bedroht worden sei. Danach seien ihm ein gepanzertes Fahrzeug und ein Bodyguard zur Verfügung gestellt und ihm geraten worden, nicht stets den gleichen Weg zur Arbeit zu fahren. Der ins Recht gelegten «Büroordnung» vom (...) 2020 ist zu entnehmen, dass die Gruppierung Daesh (arabisch für "Al-Dawla al-Islamija fil-Iraq wa al-Sham", übersetzt: "Der Islamische Staat im Irak und der Levante", IS) Mitarbeitende des (...) ins Visier genommen habe. Die (...) riet ihren Mitarbeitenden, auf die persönliche Sicherheit zu achten. Spätere, gezielt gegen den Beschwerdeführer 1 gerichtete, Drohungen liegen nicht vor. Zu den in Kopie eingereichten Dokumenten (Warnbrief vom [...].2020, Haftbriefe vom [...].2022 und [...].2023, Tötungsanordnung vom [...].2023) machten die Beschwerdeführenden keine genaueren Angaben. Sie erklärten weder, wie der Bekannte des Beschwerdeführers 1 in den Besitz dieser Dokumente gelangt sein soll, noch wie und unter welchen Umständen sie selbst diese erlangt hätten. Ferner kann diesen Dokumenten auch deshalb keine Beweiskraft zukommen, weil sie leicht fälschbar, käuflich erwerbbar sind und lediglich in Kopie vorliegen. Eine gezielte individuelle und aktuelle Bedrohung ist damit nicht belegt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Pässe der Beschwerdeführenden (...) ausgestellt wurden. Sie hätten pakistanische Visa erhalten und seien im (...) legal nach Pakistan ausgereist. Die ursprünglichen Visa finden sich nicht in den Akten, jedoch die vom (...) bis (...) (Beschwerdeführende 2-4) beziehungsweise vom (...) bis (...) (Beschwerdeführer 1) gültigen Verlängerungen. Die Pässe sind bei der Ausreise aus Afghanistan gestempelt worden, was ein starkes Indiz dafür ist, dass der Beschwerdeführer 1 nicht ins Visier der Taliban geraten ist. Die Argumente, der Beschwerdeführer 1 habe für den Grenzübertritt sein Aussehen verändert und seine Frau zur Vorlage der Pässe der gesamten Familie vorgeschickt, vermögen dabei nicht zu überzeugen. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Replik auf eine kürzlich erfolgte, nicht belegte Verhaftung eines ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers 1 hinweisen, lässt sich daraus kein aktuelles Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer 1 ableiten. 6.3.3 Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, sie hätten bereits vor der Machtübernahme der Taliban regelmässig Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara erfahren. Sein Bruder sei am (...) 2000 auf seinem Arbeitsweg ermordet worden. Weder zu diesem tragischen Vorfall noch zur Tötung des Vaters im Jahr 1987 sind aber die genauen Hintergründe bekannt. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ist nicht nachgewiesen. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen (vgl. statt vieler: zuletzt Urteil des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.4). Die blosse Hazara-Zugehörigkeit ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban zu begründen. Umso weniger vermag sie eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. 6.4 Die Darlegungen der Beschwerdeführenden und die eingereichten Unterlagen vermögen die erforderliche unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung nicht rechtsgenügend zu begründen.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: