Nationales Visum
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige. Der Be- schwerdeführer 1, seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, und die ge- meinsamen minderjährigen Söhne, die Beschwerdeführenden 3 und 4, er- suchten am 18. April 2024 bei der Schweizer Botschaft in Pakistan um die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen. B. Mit Formularverfügungen vom 23. Mai 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa. C. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Juli 2024, zugestellt am 4. Juli 2024, ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2024 gelangten die Beschwerdefüh- renden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzli- che Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2024 nahm das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der diesbezüglichen Beschwerdeausführungen als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung entgegen und gewährte diese. Am 26. September 2024 und 31. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführenden die geforderten Erläuterungen ihrer aktuellen Visasituation in Pakistan und der letzten be- ruflichen Position des Beschwerdeführers ein. F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und schloss den Schriftenwechsel ab.
F-4824/2024 Seite 3 G. Mit ergänzender Eingabe vom 20. Juni 2025 aktualisierten die Beschwer- deführenden den Sachverhalt hinsichtlich ihrer Visa- und Lebenssituation in Pakistan.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Einspracheentscheide der Vorinstanz betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und ‒ sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat ‒ die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen vorab, die vorinstanzliche Verfügung beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Na- mentlich habe die Vorinstanz keine ausreichende einzelfallbezogene Prü- fung der Sachlage vorgenommen und sich mit den Vorbringen der Be- schwerdeführenden nicht detailliert auseinandergesetzt. Zudem habe sie ihre Begründungspflicht massiv verletzt, indem sie den Drohbrief der
F-4824/2024 Seite 4 Taliban fälschlicherweise als Beweisstück mit geringem Beweiswert abge- tan habe (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 S. 13).
E. 3.2 Entgegen den Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz den rechtser- heblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt (vgl. Vorakten [SEM-act] 4). Sie hat unter Bezugnahme auf deren Schilderungen, die eingereichten Be- weismittel und die Verfahrensakten deren individuelle Situation, die beruf- lichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1, die Gefährdungslage in deren Heimat Afghanistan und die Gefährdungslage in respektive Ausschaffungs- gefahr aus Pakistan geprüft. Damit hat sie alle wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt und ihrem Entscheid weder einen aktenwidrigen noch einen nicht belegbaren Sachverhalt zugrunde gelegt. Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 49 Bst. b VwVG) ist nicht zu erkennen. Zu verneinen ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht als Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 35 Abs. 1 VwVG, vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG). Vorab ist darauf hinzuwei- sen, dass die Beweiswürdigung nicht die Begründungspflicht beschlägt, sondern Teil der Sachverhaltsfeststellung ist. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen entscheidwesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf- gezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. SEM-act. 4). Die Beschwerdeführenden waren ohne weiteres in der Lage, den Ent- scheid sachgerecht anzufechten (vgl. zum Ganzen auch: BGE 149 V 156 E. 6.1; BVGE 2023 VI/4 E. 6.1; zuletzt Urteile des BVGer F-2882/2024 vom 14. Mai 2025 E 3.2, F-3288/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.2, F-5449/2022 vom 21. August 2024 E. 3.4).
E. 3.3 Da sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Als Staatsangehörige von Afghanistan unterliegen die Beschwerdefüh- renden der Visumpflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ih- ren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern
F-4824/2024 Seite 5 nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann Ausländerinnen und Ausländern, wel- che die allgemeinen Einreisevoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht er- füllen, in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 AIG). Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person im Her- kunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Be- dingungen ausgestellt. Die betroffene Person muss sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befinden, die sich von an- deren Personen in derselben Grundsituation abhebt, ein behördliches Ein- greifen erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums aus- nahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig- nissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3, 2015/5 E. 4.1.3) oder ist sie nach einem Aufent- halt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückge- kehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Glei- ches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumgesuch ist unter Berück- sichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der be- troffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3, 2015/5 E. 4.1.3).
E. 4.3 Hinsichtlich des Beweismasses ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3, 2015/5 E. 4.1.3) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu er- bringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4, 2024 VII/1 E. 7.6).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass nicht offensichtlich davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden in Afghanistan oder Pakistan unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdefüh- rer 1 infolge seiner beruflichen Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil gehabt
F-4824/2024 Seite 6 habe oder besonders exponiert gewesen sei. Die eingereichten Schreiben der Taliban hätten einen sehr geringen Beweiswert. Zudem habe er nach dem Warnschreiben weitergearbeitet, sich zeitweise versteckt und sei erst fünf Monate nach dem Haftbefehl ausgereist. Auch hätten die Beschwer- deführenden ihre Pässe erneuern können. Daher könne eine zielgerichtete Verfolgung durch die Taliban nicht belegt werden. Schliesslich sei nicht da- von auszugehen, dass allen in Pakistan illegal lebenden afghanischen Staatsangehörigen die zwangsweise Rückführung nach Afghanistan un- mittelbar drohe. Dies gelte insbesondere für die Beschwerdeführenden, die ihre Visa bereits hätten verlängern können. Die Lebensbedingungen in Pa- kistan würden keine besondere Notlage begründen (SEM-act. 4).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung beschwerde- weise damit, dass die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 für das E._______ und die F._______ Afghanistan die Werte der Taliban miss- achtet hätten. Insbesondere habe er als kommissarischer Leiter der Fi- nanzabteilung von F._______ Afghanistan dazu beigetragen, die wirt- schaftliche Gleichstellung von Frauen zu fördern und Zinsen zu gewähren, was den Werten der Taliban zuwiderlaufe. Daher hätten ihn die Taliban am
18. März 2020 schriftlich und hernach telefonisch gewarnt, seine Tätigkeit einzustellen, ansonsten er getötet würde. Nachdem F._______ Afghanis- tan den Rückforderungen der Microfinance Investment Support Facility for Afghanistan (MISFA) vom 28. Februar 2022 nicht entsprochen hätte, sei er vermehrt bedroht worden. Am 18. April 2022 hätten bewaffnete Taliban sein Büro durchsucht, ihn beschimpft und geschlagen. Danach habe er sich versteckt. Mit Haftbefehl vom 5. Mai 2022 hätten sie ihn verhaften und ins Polizeihauptquartier bringen sollen. Die Bedrohungen seien aktuell und real, ihr Haus in Afghanistan sei durchsucht und eine ehemalige Arbeits- kollegin getötet worden. Daher seien sie bei einer Rückkehr nach Afgha- nistan an Leib und Leben bedroht. Die pakistanischen Behörden würden viele undokumentierte afghanische Flüchtlinge festnehmen und zwangs- weise nach Afghanistan zurückführen. Da sein Visum abgelaufen sei, sei der Beschwerdeführer 1 hiervon direkt bedroht. Die Beschwerdeführenden müssten sich verstecken, würden systematisch diskriminiert und erhielten keinen Zugang zu Bildung, Arbeit und Gesundheitsversorgung. Diese Le- bensumstände würden sie an Leib und Leben gefährden und seien mit Blick auf das Kindeswohl untragbar (BVGer-act. 1).
E. 5.3 In ihren Erläuterungen im Rahmen der Beschwerdeinstruktion (vgl. vorne Bst. E) präzisieren die Beschwerdeführenden, dass sie ihre pakista- nischen Visa einmal hätten verlängern können, eine weitere Verlängerung
F-4824/2024 Seite 7 könnten sie nicht bezahlen. Daher seien der Beschwerdeführer 1 seit dem
1. März 2024 und die weiteren Beschwerdeführenden seit dem 27. Dezem- ber 2024 direkt und ernsthaft bedroht, nach Afghanistan zurückgeführt zu werden (BVGer-act. 5). Ferner führen sie aus, dass der Beschwerdefüh- rer 1 vom 25. September 2016 bis zum 20. März 2022 für F._______ Af- ghanistan als Buchhalter bzw. interner Auditor gearbeitet habe. Nach dem Rücktritt der zuständigen Personen habe er von Juli 2021 bis März 2022 als faktischer Leiter der Finanzabteilung fungiert. Im März 2022 habe der Vorstand das Land verlassen und ihn angewiesen, die Gehälter zu bezah- len und den Betrieb einzustellen. Als nun einziger Unterzeichner vor Ort sei er bedrängt worden, Gelder zu überweisen. Daher sei er besonders expo- niert gewesen und von den Taliban bedroht worden. Diese Drohungen hät- ten zu seiner Flucht geführt und bestünden fort (BVGer-act. 8).
E. 5.4 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an der angefochtenen Ver- fügung fest und betont, dass eine unmittelbare Gefährdung der Beschwer- deführenden unbelegt bleibe (BVGer-act. 11).
E. 5.5 Mit ihrer ergänzenden Eingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, dass mittlerweile kein Familienmitglied mehr über ein gültiges Visum für Pakistan verfüge. Realistischerweise könnten sie ihren Aufenthalt nicht le- galisieren. Hierdurch sei das Risiko einer Abschiebung nach Afghanistan erheblich erhöht. Die pakistanischen Behörden würden seit März 2025 ver- mehrt afghanische Staatsangehörige festnehmen, inhaftieren und abschie- ben. Die Beschwerdeführenden seien wiederholt von der pakistanischen Polizei aufgesucht worden und hätten fliehen müssen. Daher seien sie nach G._______ umgezogen, wo sie erneut schikaniert würden. Aufgrund der Unsicherheiten und prekären Lebensverhältnisse seien sie tiefgreifend verzweifelt und existenziell bedroht (BVGer-act. 13).
E. 6 Zu prüfen ist, ob die in Pakistan befindlichen Beschwerdeführenden in ih- rem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt. Die Gefährdung muss gegenwärtig und von hinreichender Intensi- tät sein. Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils reicht grundsätzlich nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4, zuletzt auch Urteile des BVGer F-7534/2024 vom 27. März 2025 E. 6.1, F-6756/2024 vom 25. März 2025 E. 3.2, F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.2).
F-4824/2024 Seite 8
E. 7.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Per- sonen, welche der gestürzten afghanischen Regierung oder der internatio- nalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrge- nommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesell- schaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-2882/2024 E. 5.1, F-1460/2024 E. 6.2, F-7534/2024 E. 5.1; vgl. Vorinstanz, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, S. 10 ff., abgerufen am 30. Juni 2025 [SEM Risikoprofile]).
E. 7.2 Aus den eingereichten Arbeitsbestätigungen gehen folgende berufliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 hervor (SEM-act. 1 S. 15 ff., act. 2 S. 73-78): Vom 21. Januar 2006 bis zum 31. August 2008 war er als Kre- ditsachbearbeiter beim H._______ und deren I._______ tätig. Vom
15. Februar 2011 bis zum 30. November 2012 arbeitete er als Verwaltungs- und Finanzmitarbeiter beim E._______. Vom 7. Januar 2013 bis zum
30. September 2015 war er als Management- und Compliancemitarbeiter bei der J._______ und vom 26. Oktober 2015 bis zum 7. September 2016 als Verwaltungs- und Finanzmitarbeiter bei der K._______ tätig. Dann ar- beitete er vom 25. September 2016 bis zum 20. März 2022 als Buchhal- tungsleiter («Accounts Manager») bei F._______ Afghanistan.
E. 7.3 Diese Organisationen setzen sich für die finanzielle Bildung und Unter- stützung von Kleinunternehmern, Bauern, marginalisierten Personen und Frauen ein (vgl. [Webseiten der H._______, J._______ und F._______ In- ternational], je abgerufen am 26. Mai 2025). Werden dabei zinsgebundene Finanzprodukte gehandelt und die wirtschaftliche Selbständigkeit von Frauen gefördert, so laufen diese Tätigkeiten der Weltanschauung der Ta- liban zuwider (vgl. SEM Risikoprofile, S. 22 f. und 33 ff.; Bundeszentrale für politische Bildung, Die Taliban: Geschichte und Ideologie, <https://www.bpb.de/themen/islamismus/dossier-islamismus/520566/die- taliban/>; Neue Zürcher Zeitung vom 5. Mai 2022, Was ist Islamic Banking? Und was kann man davon lernen?, <https://www.nzz.ch/finanzen/was-ist- islamic-banking-und-was-kann-man-davon-lernen-ld.1682773>, je abge- rufen am 30. Juni 2025). Dies trifft insbesondere auf F._______ Afghanis- tan zu (vgl. etwa [Webseite der F._______ International], abgerufen am
26. Mai 2025, nicht mehr abrufbar per 30. Juni 2025), die überdies als
F-4824/2024 Seite 9 Tochtergesellschaft von F._______ International durch amerikanische und internationale Unternehmen und Organisationen finanziert wurde (F._______ International, Annual Report 2021], [Webseite der F._______ International], abgerufen am 30. Juni 2025), was auf eine gewisse Nähe zu ebendiesen und eine westliche Orientierung hindeutet. Folglich ist anzu- nehmen, dass sich F._______ Afghanistan auch für Anliegen einsetzte, welche mit den Werten der Taliban nicht vereinbar waren.
E. 7.4 Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 bei abstrakter Betrachtung ein erhöhtes Risi- koprofil aufweist. Ein besonders hohes abstraktes Risikoprofil ist jedoch zu verneinen. Denn in den Akten und öffentlich einsehbaren Internetseiten ist nicht ersichtlich, dass er aufgrund seiner Tätigkeiten in Afghanistan weithin bekannt oder besonders exponiert und somit einem zusätzlich erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Dies erscheint denn auch plausibel, da Buchhaltungs- und Verwaltungsmitarbeitende ‒ wie er es war ‒ ihre Orga- nisation üblicherweise nicht nach aussen vertreten.
E. 8.1 Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht für die Erteilung eines humani- tären Visums indes nicht aus. Die betroffenen Personen müssen individu- ell, unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet sein. Auch ist er- forderlich, dass sich ihre Situation massgeblich von anderen, sich in der gleichen allgemeinen Lage befindlichen Personen abhebt (E. 6).
E. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, aufgrund seiner Arbeit für das E._______ verfolgt zu werden, so ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn diese mehr als zehn Jahre zurückliegende, befristete Tätigkeit zu einem persönlichen Ziel der Taliban gemacht hätte. Der Artikel der New York Times vom 2. Dezember 2011 (SEM-act. 1 S. 24) indiziert zwar die dama- lige Gefährdung amerikanischer Militärangehöriger, nicht jedoch die aktu- elle Gefährdung ehemaliger Mitarbeitender des E._______, welches ein Bauprojekt für das amerikanische Militär realisierte.
E. 8.3 Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 bei F._______ Af- ghanistan sind das Schreiben des Islamic Emirate of Afghanistan (IEA) vom 18. März 2020, das Rückforderungsschreiben der MISFA vom
28. Februar 2022, die Email eines MISFA Mitarbeiters vom 23. März 2022 und das Schreiben des IEA-Provinz-Sicherheitskommandanten vom 5. Mai 2022 zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass die nur in Kopie eingereichten Dokumente des IEA keine Sicherheitsmerkmale
F-4824/2024 Seite 10 aufweisen und bekanntermassen leicht fälschbar sind, weshalb ihnen nur geringer Beweiswert zukommt.
E. 8.4 Mit Schreiben des IEA vom 18. März 2020 wurde der Beschwerdefüh- rer 1 gewarnt, seine Arbeit einzustellen, ansonsten er bestraft, getötet und in die Hölle kommen würde (SEM-act. 1 S. 26 f.). Darauffolgende Drohun- gen bleiben – jedenfalls bis im März 2022 – unbelegt. Auch führte er seine Arbeit für F._______ Afghanistan zwei Jahre lang fort. Die meisten der vorgebrachten Drohungen und Vorfälle ereigneten sich erst nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021. Mithin erschei- nen das Schreiben der MISFA vom 28. Februar 2022, womit sie F._______ Afghanistan aufforderte, AFN […] zurückzubezahlen (vgl. SEM-act. 1 S. 30), und die Email eines MISFA-Mitarbeiters vom 23. März 2022, womit dieser den Beschwerdeführer 1 bittet, die Gelder zu überweisen (BVGer- act. 8 – Beilage 23) angesichts dessen, dass die Taliban Liquidität benötig- ten, um ihr Regime zu finanzieren, grundsätzlich realistisch. Nicht erstellen lässt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 als einziger lokaler Zeich- nungsberechtigter dem Zahlungsdruck der Taliban besonders ausgesetzt war. Dieses Vorbringen bleibt unbelegt und scheint kaum vereinbar mit an- deren Ausführungen, wonach die Führungspersonen von F._______ Af- ghanistan bis kurz vor Büroschliessung im März 2022 vor Ort waren und der Beschwerdeführer 1 selbst nur bis am 20. März 2022 dort angestellt war (vgl. BVGer-act. 8 S. 2, SEM-act. 1 S. 22). Es erscheint fraglich, ob er eine solche Funktion – wenn überhaupt – während einer relevanten Zeit innehatte. Folglich ist ebenfalls zweifelhaft, ob er – wie vorgebracht – den Diebstahl der Gelder durch die Taliban massgeblich verhindert hat und am
18. April 2022 von ihnen telefonisch bedroht, im Büro aufgesucht und an- gegriffen wurde. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass er trotz der Büro- schliessung, der Beendigung seiner Anstellung und der geltend gemachten Bedrohungslage noch vier Wochen später im Büro der F._______ Afgha- nistan erreichbar war. Mit Schreiben des IEA vom 5. Mai 2022 forderte der Provinz-Sicherheits- kommandant die lokalen Sicherheitsbeamten auf, den Beschwerdeführer 1 zu verfolgen, festzunehmen und zur Polizeizentrale zu bringen (SEM-act. 1 S. 28 f.). Dass der Beschwerdeführer 1 nicht erklären kann, wie er, der sich seit dem 18. April 2022 versteckte, an dieses interne Dokument der Sicher- heitsbehörden gelangte, verstärkt die bestehenden Zweifel an der Echtheit des Dokuments. Unterstellt man gleichwohl die Echtheit des Dokuments, so fügt sich dieses in die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 und
F-4824/2024 Seite 11 deutet grundsätzlich darauf hin, dass sich die Drohungen der Taliban nun in Form einer Verhaftungsaufforderung manifestierten. Dass der Be- schwerdeführer 1 trotz der vorgebrachten Bedrohungslage weitere fünf Monate in Afghanistan lebte, am 18. Oktober 2022 legal ausreisen und sei- nen Pass im November 2022 bei einem afghanischen Konsulat verlängern lassen konnte (vgl. BVGer-act. 1 und 8, SEM-act. 1 S. 60), weckt indes wiederum Zweifel an einer derart intensiven Verfolgung durch die Taliban.
E. 8.5 Zudem können die Beschwerdeführenden nicht rechtsgenügend dar- tun, dass sie weiterhin durch die Taliban bedroht werden. Ihr pauschaler Verweis, Familien und Freunde aus Afghanistan würden ihnen Drohungen weiterleiten, genügt nicht, zumal sie zunächst angegeben hatten, zuletzt am 18. April 2022 und nicht in Pakistan bedroht worden zu sein (vgl. SEM act. 2 S. 85 ff.). Das undatierte Warnschreiben des IEA und der Bericht der International NGO Safety Organisation vom 8. November 2021 (SEM- act. 1 S. 25, 31-33) stützen die allgemeine Gefahrensituation betroffener Personen, zum Beweis einer individuell-konkreten Gefährdung des Be- schwerdeführers 1 können sie indes nicht beitragen. Dies gilt auch für die Newsmeldungen von Januar 2022, dass die Taliban dannzumal eine De- monstrantin für Frauenrechte getötet haben (BVGer-act. 1 ‒ Beilage 4). Es ist weder ersichtlich, dass diese aufgrund ihrer Tätigkeit bei F._______ Af- ghanistan getötet wurde, noch lässt sich daraus ableiten, dass Mikrofinanz- mitarbeitende weiterhin Ziele der Taliban sind.
E. 8.6 In einer Gesamtwürdigung ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer 1 im Kontext seiner Anstellung bei F._______ Afghanistan Dro- hungen und Druck seitens der Taliban ausgesetzt war. Die geschilderten Ungereimtheiten in den Ausführungen und betreffend die Dokumente der Beschwerdeführenden verdichten sich derweil zu ernsthaften Zweifeln, dass sich die vorgebrachten Vorfälle so ereignet haben und die Dokumente authentisch sind. Doch selbst bei Wahrunterstellung lässt sich aus diesen Drohungen nicht auf eine zielgerichtete Verfolgung des Beschwerdefüh- rers 1 durch die Taliban im heutigen Zeitpunkt schliessen. Vielmehr ist an- zunehmen, dass er im Frühjahr 2022 ins Visier der Taliban geriet, da er ihnen ‒ zumindest aus ihrer Sicht ‒ Zugang zu Geldern der F._______ Af- ghanistan hätte verschaffen können. Vor diesem Hintergrund dienten die Drohungen und Durchsuchungen der Taliban vom 18. April 2022 eher dazu, an Vermögenswerte oder Dokumente der F._______ Afghanistan zu gelangen, als ihn persönlich zu verfolgen. Vor diesem Hintergrund ist auch die im Schreiben des Sicherheitskommandanten vom 5. Mai 2022 ange- drohte Festnahme und Zuführung zum Polizeihauptquartier zu verstehen.
F-4824/2024 Seite 12 Dass der Beschwerdeführer 1 darüber hinaus für die Taliban von Bedeu- tung wäre ‒ weil er sich konkret regimekritisch verhalten würde oder nach der Beendigung seiner Anstellung noch Zugriff auf Gelder von F._______ Afghanistan hätte ‒ wird nicht substantiiert vorgebracht. Daher ist nicht da- von auszugehen, dass die gezielte Bedrohung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban ‒ sofern sie je bestand ‒ noch andauert. Im Ergebnis verfügt der Beschwerdeführer 1 über ein erhöhtes abstraktes Risikoprofil, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Grundge- fahr ausgesetzt wäre. Die vorgebrachten Vorfälle und Dokumente können eine individuell-konkrete Gefährdung, die sich massgeblich von der Ge- fährdung anderer Personen – namentlich ehemaliger Mitarbeitender von Mikrofinanzorganisationen – abhebt, indes nicht rechtsgenügend begrün- den.
E. 8.7 Mangels einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 ist auch eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführenden 2-4 auf- grund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Zumal an- dere Gefährdungsgründe weder vorgebracht werden noch aus den Akten ersichtlich sind. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 verkennt das Bun- desverwaltungsgericht nicht, dass sich die Situation für Frauen in Afgha- nistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuier- lich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen in Afghanistan – und nicht einzig die Beschwerdeführerin 2 individuell ‒ in ähnlicher Weise be- troffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung zu begründen (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 8.4, zuletzt etwa Urteil des BVGer F-2882/2024 vom 14. Mai 2025 E. 5.1.6, F-2772/2024 vom 14. April 2025 E. 4.9, F-7534/2024 vom 27. März 2025 E. 6.3). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Frauen macht die Beschwerdeführerin 2 weder geltend noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Mithin ist ihre rechtserhebliche Gefährdung auch unter dem Gesichtspunkt ihres Fraus- eins zu verneinen.
E. 9 Nach dem Gesagten ist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine besondere Notsitua- tion, die ein behördliches Eingreifen erforderlich machen und die Erteilung
F-4824/2024 Seite 13 von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Daher erübrigt es sich, zu prüfen, ob sie in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Pakistan dem Risiko einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt sind respektive sich dort in einer besonderen Notsituation be- finden.
E. 10 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraus- setzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat ihnen die nachgesuchten Visa zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung er- weist sich als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den un- terliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 12 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)
F-4824/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Meike Pauletzki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4824/2024 Urteil vom 7. Juli 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Lena Schulthess, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer 1, seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, und die gemeinsamen minderjährigen Söhne, die Beschwerdeführenden 3 und 4, ersuchten am 18. April 2024 bei der Schweizer Botschaft in Pakistan um die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen. B. Mit Formularverfügungen vom 23. Mai 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa. C. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Juli 2024, zugestellt am 4. Juli 2024, ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2024 gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2024 nahm das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der diesbezüglichen Beschwerdeausführungen als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung entgegen und gewährte diese. Am 26. September 2024 und 31. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführenden die geforderten Erläuterungen ihrer aktuellen Visasituation in Pakistan und der letzten beruflichen Position des Beschwerdeführers ein. F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und schloss den Schriftenwechsel ab. G. Mit ergänzender Eingabe vom 20. Juni 2025 aktualisierten die Beschwerdeführenden den Sachverhalt hinsichtlich ihrer Visa- und Lebenssituation in Pakistan. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Einspracheentscheide der Vorinstanz betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen vorab, die vorinstanzliche Verfügung beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Namentlich habe die Vorinstanz keine ausreichende einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage vorgenommen und sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht detailliert auseinandergesetzt. Zudem habe sie ihre Begründungspflicht massiv verletzt, indem sie den Drohbrief der Taliban fälschlicherweise als Beweisstück mit geringem Beweiswert abgetan habe (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 S. 13). 3.2 Entgegen den Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt (vgl. Vorakten [SEM-act] 4). Sie hat unter Bezugnahme auf deren Schilderungen, die eingereichten Beweismittel und die Verfahrensakten deren individuelle Situation, die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1, die Gefährdungslage in deren Heimat Afghanistan und die Gefährdungslage in respektive Ausschaffungsgefahr aus Pakistan geprüft. Damit hat sie alle wesentlichen Sachumstände berücksichtigt und ihrem Entscheid weder einen aktenwidrigen noch einen nicht belegbaren Sachverhalt zugrunde gelegt. Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 49 Bst. b VwVG) ist nicht zu erkennen. Zu verneinen ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht als Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 35 Abs. 1 VwVG, vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung nicht die Begründungspflicht beschlägt, sondern Teil der Sachverhaltsfeststellung ist. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen entscheidwesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. SEM-act. 4). Die Beschwerdeführenden waren ohne weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. zum Ganzen auch: BGE 149 V 156 E. 6.1; BVGE 2023 VI/4 E. 6.1; zuletzt Urteile des BVGer F-2882/2024 vom 14. Mai 2025 E 3.2, F-3288/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.2, F-5449/2022 vom 21. August 2024 E. 3.4). 3.3 Da sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehörige von Afghanistan unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumpflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 AIG). Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt. Die betroffene Person muss sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befinden, die sich von anderen Personen in derselben Grundsituation abhebt, ein behördliches Eingreifen erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3, 2015/5 E. 4.1.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3, 2015/5 E. 4.1.3). 4.3 Hinsichtlich des Beweismasses ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3, 2015/5 E. 4.1.3) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4, 2024 VII/1 E. 7.6). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass nicht offensichtlich davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden in Afghanistan oder Pakistan unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 infolge seiner beruflichen Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil gehabt habe oder besonders exponiert gewesen sei. Die eingereichten Schreiben der Taliban hätten einen sehr geringen Beweiswert. Zudem habe er nach dem Warnschreiben weitergearbeitet, sich zeitweise versteckt und sei erst fünf Monate nach dem Haftbefehl ausgereist. Auch hätten die Beschwerdeführenden ihre Pässe erneuern können. Daher könne eine zielgerichtete Verfolgung durch die Taliban nicht belegt werden. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass allen in Pakistan illegal lebenden afghanischen Staatsangehörigen die zwangsweise Rückführung nach Afghanistan unmittelbar drohe. Dies gelte insbesondere für die Beschwerdeführenden, die ihre Visa bereits hätten verlängern können. Die Lebensbedingungen in Pakistan würden keine besondere Notlage begründen (SEM-act. 4). 5.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung beschwerdeweise damit, dass die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 für das E._______ und die F._______ Afghanistan die Werte der Taliban missachtet hätten. Insbesondere habe er als kommissarischer Leiter der Finanzabteilung von F._______ Afghanistan dazu beigetragen, die wirtschaftliche Gleichstellung von Frauen zu fördern und Zinsen zu gewähren, was den Werten der Taliban zuwiderlaufe. Daher hätten ihn die Taliban am 18. März 2020 schriftlich und hernach telefonisch gewarnt, seine Tätigkeit einzustellen, ansonsten er getötet würde. Nachdem F._______ Afghanistan den Rückforderungen der Microfinance Investment Support Facility for Afghanistan (MISFA) vom 28. Februar 2022 nicht entsprochen hätte, sei er vermehrt bedroht worden. Am 18. April 2022 hätten bewaffnete Taliban sein Büro durchsucht, ihn beschimpft und geschlagen. Danach habe er sich versteckt. Mit Haftbefehl vom 5. Mai 2022 hätten sie ihn verhaften und ins Polizeihauptquartier bringen sollen. Die Bedrohungen seien aktuell und real, ihr Haus in Afghanistan sei durchsucht und eine ehemalige Arbeitskollegin getötet worden. Daher seien sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan an Leib und Leben bedroht. Die pakistanischen Behörden würden viele undokumentierte afghanische Flüchtlinge festnehmen und zwangsweise nach Afghanistan zurückführen. Da sein Visum abgelaufen sei, sei der Beschwerdeführer 1 hiervon direkt bedroht. Die Beschwerdeführenden müssten sich verstecken, würden systematisch diskriminiert und erhielten keinen Zugang zu Bildung, Arbeit und Gesundheitsversorgung. Diese Lebensumstände würden sie an Leib und Leben gefährden und seien mit Blick auf das Kindeswohl untragbar (BVGer-act. 1). 5.3 In ihren Erläuterungen im Rahmen der Beschwerdeinstruktion (vgl. vorne Bst. E) präzisieren die Beschwerdeführenden, dass sie ihre pakistanischen Visa einmal hätten verlängern können, eine weitere Verlängerung könnten sie nicht bezahlen. Daher seien der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. März 2024 und die weiteren Beschwerdeführenden seit dem 27. Dezember 2024 direkt und ernsthaft bedroht, nach Afghanistan zurückgeführt zu werden (BVGer-act. 5). Ferner führen sie aus, dass der Beschwerdeführer 1 vom 25. September 2016 bis zum 20. März 2022 für F._______ Afghanistan als Buchhalter bzw. interner Auditor gearbeitet habe. Nach dem Rücktritt der zuständigen Personen habe er von Juli 2021 bis März 2022 als faktischer Leiter der Finanzabteilung fungiert. Im März 2022 habe der Vorstand das Land verlassen und ihn angewiesen, die Gehälter zu bezahlen und den Betrieb einzustellen. Als nun einziger Unterzeichner vor Ort sei er bedrängt worden, Gelder zu überweisen. Daher sei er besonders exponiert gewesen und von den Taliban bedroht worden. Diese Drohungen hätten zu seiner Flucht geführt und bestünden fort (BVGer-act. 8). 5.4 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und betont, dass eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden unbelegt bleibe (BVGer-act. 11). 5.5 Mit ihrer ergänzenden Eingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, dass mittlerweile kein Familienmitglied mehr über ein gültiges Visum für Pakistan verfüge. Realistischerweise könnten sie ihren Aufenthalt nicht legalisieren. Hierdurch sei das Risiko einer Abschiebung nach Afghanistan erheblich erhöht. Die pakistanischen Behörden würden seit März 2025 vermehrt afghanische Staatsangehörige festnehmen, inhaftieren und abschieben. Die Beschwerdeführenden seien wiederholt von der pakistanischen Polizei aufgesucht worden und hätten fliehen müssen. Daher seien sie nach G._______ umgezogen, wo sie erneut schikaniert würden. Aufgrund der Unsicherheiten und prekären Lebensverhältnisse seien sie tiefgreifend verzweifelt und existenziell bedroht (BVGer-act. 13).
6. Zu prüfen ist, ob die in Pakistan befindlichen Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt. Die Gefährdung muss gegenwärtig und von hinreichender Intensität sein. Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils reicht grundsätzlich nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4, zuletzt auch Urteile des BVGer F-7534/2024 vom 27. März 2025 E. 6.1, F-6756/2024 vom 25. März 2025 E. 3.2, F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.2). 7. 7.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Personen, welche der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-2882/2024 E. 5.1, F-1460/2024 E. 6.2, F-7534/2024 E. 5.1; vgl. Vorinstanz, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, S. 10 ff., abgerufen am 30. Juni 2025 [SEM Risikoprofile]). 7.2 Aus den eingereichten Arbeitsbestätigungen gehen folgende berufliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 hervor (SEM-act. 1 S. 15 ff., act. 2 S. 73-78): Vom 21. Januar 2006 bis zum 31. August 2008 war er als Kreditsachbearbeiter beim H._______ und deren I._______ tätig. Vom 15. Februar 2011 bis zum 30. November 2012 arbeitete er als Verwaltungs- und Finanzmitarbeiter beim E._______. Vom 7. Januar 2013 bis zum 30. September 2015 war er als Management- und Compliancemitarbeiter bei der J._______ und vom 26. Oktober 2015 bis zum 7. September 2016 als Verwaltungs- und Finanzmitarbeiter bei der K._______ tätig. Dann arbeitete er vom 25. September 2016 bis zum 20. März 2022 als Buchhaltungsleiter («Accounts Manager») bei F._______ Afghanistan. 7.3 Diese Organisationen setzen sich für die finanzielle Bildung und Unterstützung von Kleinunternehmern, Bauern, marginalisierten Personen und Frauen ein (vgl. [Webseiten der H._______, J._______ und F._______ International], je abgerufen am 26. Mai 2025). Werden dabei zinsgebundene Finanzprodukte gehandelt und die wirtschaftliche Selbständigkeit von Frauen gefördert, so laufen diese Tätigkeiten der Weltanschauung der Taliban zuwider (vgl. SEM Risikoprofile, S. 22 f. und 33 ff.; Bundeszentrale für politische Bildung, Die Taliban: Geschichte und Ideologie, ; Neue Zürcher Zeitung vom 5. Mai 2022, Was ist Islamic Banking? Und was kann man davon lernen?, , je abgerufen am 30. Juni 2025). Dies trifft insbesondere auf F._______ Afghanistan zu (vgl. etwa [Webseite der F._______ International], abgerufen am 26. Mai 2025, nicht mehr abrufbar per 30. Juni 2025), die überdies als Tochtergesellschaft von F._______ International durch amerikanische und internationale Unternehmen und Organisationen finanziert wurde (F._______ International, Annual Report 2021], [Webseite der F._______ International], abgerufen am 30. Juni 2025), was auf eine gewisse Nähe zu ebendiesen und eine westliche Orientierung hindeutet. Folglich ist anzunehmen, dass sich F._______ Afghanistan auch für Anliegen einsetzte, welche mit den Werten der Taliban nicht vereinbar waren. 7.4 Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 bei abstrakter Betrachtung ein erhöhtes Risikoprofil aufweist. Ein besonders hohes abstraktes Risikoprofil ist jedoch zu verneinen. Denn in den Akten und öffentlich einsehbaren Internetseiten ist nicht ersichtlich, dass er aufgrund seiner Tätigkeiten in Afghanistan weithin bekannt oder besonders exponiert und somit einem zusätzlich erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Dies erscheint denn auch plausibel, da Buchhaltungs- und Verwaltungsmitarbeitende wie er es war ihre Organisation üblicherweise nicht nach aussen vertreten. 8. 8.1 Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht für die Erteilung eines humanitären Visums indes nicht aus. Die betroffenen Personen müssen individuell, unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet sein. Auch ist erforderlich, dass sich ihre Situation massgeblich von anderen, sich in der gleichen allgemeinen Lage befindlichen Personen abhebt (E. 6). 8.2 Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, aufgrund seiner Arbeit für das E._______ verfolgt zu werden, so ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn diese mehr als zehn Jahre zurückliegende, befristete Tätigkeit zu einem persönlichen Ziel der Taliban gemacht hätte. Der Artikel der New York Times vom 2. Dezember 2011 (SEM-act. 1 S. 24) indiziert zwar die damalige Gefährdung amerikanischer Militärangehöriger, nicht jedoch die aktuelle Gefährdung ehemaliger Mitarbeitender des E._______, welches ein Bauprojekt für das amerikanische Militär realisierte. 8.3 Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 bei F._______ Afghanistan sind das Schreiben des Islamic Emirate of Afghanistan (IEA) vom 18. März 2020, das Rückforderungsschreiben der MISFA vom 28. Februar 2022, die Email eines MISFA Mitarbeiters vom 23. März 2022 und das Schreiben des IEA-Provinz-Sicherheitskommandanten vom 5. Mai 2022 zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass die nur in Kopie eingereichten Dokumente des IEA keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und bekanntermassen leicht fälschbar sind, weshalb ihnen nur geringer Beweiswert zukommt. 8.4 Mit Schreiben des IEA vom 18. März 2020 wurde der Beschwerdeführer 1 gewarnt, seine Arbeit einzustellen, ansonsten er bestraft, getötet und in die Hölle kommen würde (SEM-act. 1 S. 26 f.). Darauffolgende Drohungen bleiben - jedenfalls bis im März 2022 - unbelegt. Auch führte er seine Arbeit für F._______ Afghanistan zwei Jahre lang fort. Die meisten der vorgebrachten Drohungen und Vorfälle ereigneten sich erst nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021. Mithin erscheinen das Schreiben der MISFA vom 28. Februar 2022, womit sie F._______ Afghanistan aufforderte, AFN [...] zurückzubezahlen (vgl. SEM-act. 1 S. 30), und die Email eines MISFA-Mitarbeiters vom 23. März 2022, womit dieser den Beschwerdeführer 1 bittet, die Gelder zu überweisen (BVGer-act. 8 - Beilage 23) angesichts dessen, dass die Taliban Liquidität benötigten, um ihr Regime zu finanzieren, grundsätzlich realistisch. Nicht erstellen lässt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 als einziger lokaler Zeichnungsberechtigter dem Zahlungsdruck der Taliban besonders ausgesetzt war. Dieses Vorbringen bleibt unbelegt und scheint kaum vereinbar mit anderen Ausführungen, wonach die Führungspersonen von F._______ Afghanistan bis kurz vor Büroschliessung im März 2022 vor Ort waren und der Beschwerdeführer 1 selbst nur bis am 20. März 2022 dort angestellt war (vgl. BVGer-act. 8 S. 2, SEM-act. 1 S. 22). Es erscheint fraglich, ob er eine solche Funktion - wenn überhaupt - während einer relevanten Zeit innehatte. Folglich ist ebenfalls zweifelhaft, ob er - wie vorgebracht - den Diebstahl der Gelder durch die Taliban massgeblich verhindert hat und am 18. April 2022 von ihnen telefonisch bedroht, im Büro aufgesucht und angegriffen wurde. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass er trotz der Büroschliessung, der Beendigung seiner Anstellung und der geltend gemachten Bedrohungslage noch vier Wochen später im Büro der F._______ Afghanistan erreichbar war. Mit Schreiben des IEA vom 5. Mai 2022 forderte der Provinz-Sicherheitskommandant die lokalen Sicherheitsbeamten auf, den Beschwerdeführer 1 zu verfolgen, festzunehmen und zur Polizeizentrale zu bringen (SEM-act. 1 S. 28 f.). Dass der Beschwerdeführer 1 nicht erklären kann, wie er, der sich seit dem 18. April 2022 versteckte, an dieses interne Dokument der Sicherheitsbehörden gelangte, verstärkt die bestehenden Zweifel an der Echtheit des Dokuments. Unterstellt man gleichwohl die Echtheit des Dokuments, so fügt sich dieses in die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 und deutet grundsätzlich darauf hin, dass sich die Drohungen der Taliban nun in Form einer Verhaftungsaufforderung manifestierten. Dass der Beschwerdeführer 1 trotz der vorgebrachten Bedrohungslage weitere fünf Monate in Afghanistan lebte, am 18. Oktober 2022 legal ausreisen und seinen Pass im November 2022 bei einem afghanischen Konsulat verlängern lassen konnte (vgl. BVGer-act. 1 und 8, SEM-act. 1 S. 60), weckt indes wiederum Zweifel an einer derart intensiven Verfolgung durch die Taliban. 8.5 Zudem können die Beschwerdeführenden nicht rechtsgenügend dartun, dass sie weiterhin durch die Taliban bedroht werden. Ihr pauschaler Verweis, Familien und Freunde aus Afghanistan würden ihnen Drohungen weiterleiten, genügt nicht, zumal sie zunächst angegeben hatten, zuletzt am 18. April 2022 und nicht in Pakistan bedroht worden zu sein (vgl. SEM act. 2 S. 85 ff.). Das undatierte Warnschreiben des IEA und der Bericht der International NGO Safety Organisation vom 8. November 2021 (SEM-act. 1 S. 25, 31-33) stützen die allgemeine Gefahrensituation betroffener Personen, zum Beweis einer individuell-konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 können sie indes nicht beitragen. Dies gilt auch für die Newsmeldungen von Januar 2022, dass die Taliban dannzumal eine Demonstrantin für Frauenrechte getötet haben (BVGer-act. 1 Beilage 4). Es ist weder ersichtlich, dass diese aufgrund ihrer Tätigkeit bei F._______ Afghanistan getötet wurde, noch lässt sich daraus ableiten, dass Mikrofinanzmitarbeitende weiterhin Ziele der Taliban sind. 8.6 In einer Gesamtwürdigung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 im Kontext seiner Anstellung bei F._______ Afghanistan Drohungen und Druck seitens der Taliban ausgesetzt war. Die geschilderten Ungereimtheiten in den Ausführungen und betreffend die Dokumente der Beschwerdeführenden verdichten sich derweil zu ernsthaften Zweifeln, dass sich die vorgebrachten Vorfälle so ereignet haben und die Dokumente authentisch sind. Doch selbst bei Wahrunterstellung lässt sich aus diesen Drohungen nicht auf eine zielgerichtete Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban im heutigen Zeitpunkt schliessen. Vielmehr ist anzunehmen, dass er im Frühjahr 2022 ins Visier der Taliban geriet, da er ihnen zumindest aus ihrer Sicht Zugang zu Geldern der F._______ Afghanistan hätte verschaffen können. Vor diesem Hintergrund dienten die Drohungen und Durchsuchungen der Taliban vom 18. April 2022 eher dazu, an Vermögenswerte oder Dokumente der F._______ Afghanistan zu gelangen, als ihn persönlich zu verfolgen. Vor diesem Hintergrund ist auch die im Schreiben des Sicherheitskommandanten vom 5. Mai 2022 angedrohte Festnahme und Zuführung zum Polizeihauptquartier zu verstehen. Dass der Beschwerdeführer 1 darüber hinaus für die Taliban von Bedeutung wäre weil er sich konkret regimekritisch verhalten würde oder nach der Beendigung seiner Anstellung noch Zugriff auf Gelder von F._______ Afghanistan hätte wird nicht substantiiert vorgebracht. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die gezielte Bedrohung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban sofern sie je bestand noch andauert. Im Ergebnis verfügt der Beschwerdeführer 1 über ein erhöhtes abstraktes Risikoprofil, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Grundgefahr ausgesetzt wäre. Die vorgebrachten Vorfälle und Dokumente können eine individuell-konkrete Gefährdung, die sich massgeblich von der Gefährdung anderer Personen - namentlich ehemaliger Mitarbeitender von Mikrofinanzorganisationen - abhebt, indes nicht rechtsgenügend begründen. 8.7 Mangels einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 ist auch eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführenden 2-4 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Zumal andere Gefährdungsgründe weder vorgebracht werden noch aus den Akten ersichtlich sind. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Situation für Frauen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen in Afghanistan - und nicht einzig die Beschwerdeführerin 2 individuell in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung zu begründen (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 8.4, zuletzt etwa Urteil des BVGer F-2882/2024 vom 14. Mai 2025 E. 5.1.6, F-2772/2024 vom 14. April 2025 E. 4.9, F-7534/2024 vom 27. März 2025 E. 6.3). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Frauen macht die Beschwerdeführerin 2 weder geltend noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Mithin ist ihre rechtserhebliche Gefährdung auch unter dem Gesichtspunkt ihres Frauseins zu verneinen.
9. Nach dem Gesagten ist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Daher erübrigt es sich, zu prüfen, ob sie in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Pakistan dem Risiko einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt sind respektive sich dort in einer besonderen Notsituation befinden.
10. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat ihnen die nachgesuchten Visa zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
12. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Meike Pauletzki