Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am (...) ersuchte der syrische Beschwerdeführer, geboren am (...), beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung eines humanitären Vi- sums. Mit Formularverfügung vom 8. August 2024 verweigerte diese die Ausstellung des Visums. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wies die Vorinstanz die gegen den Ent- scheid der Schweizer Auslandvertretung erhobene Einsprache des Be- schwerdeführers vom 5. September 2024 ab. C. Am 29. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er bean- tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2024 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung auf, welche am 11. November 2024 fristgerecht eingereicht wurde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Schreiben vom 5. Februar räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich bis am 7. März 2025 zum Machtwechsel in Syrien und zu dessen allfälligen Auswirkungen auf die von ihm geltend gemachte Gefährdung bei einer Rückkehr dorthin zu äussern. H. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 4. März 2025 dazu Stellung.
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Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Ge- such beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die
F-6756/2024 Seite 4 ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren indivi- duellen Gefährdung gegeben sein (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Hingegen ge- nügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Ri- sikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom
19. Juni 2023 E. 5.1 f.).
Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visums- gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönli- chen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Her- kunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.).
E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Ja- nuar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; F-4626/2012 vom 13. Ap- ril 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455,
4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, da die Vorinstanz die Akten nicht sorgfältig studiert habe. Sie führe nämlich an, er sei am (...) 2022 festgenommen worden. Die Fest- nahme durch das Assad-Regime habe jedoch am (...) 2011, mithin elf Jahre früher stattgefunden. Ausserdem behaupte sie, er habe eine medizinische Behandlung im Krankenhaus B._______ erhalten, was er aber nie erwähnt habe. Sodann werde behauptet, er hätte das Datum seiner Entlassung aus dem Gefängnis nicht angegeben, was unzutreffend sei.
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E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge ge- tan. Sie hat sich mit den vom Beschwerdeführer dargelegten und gegen ihn gerichteten Übergriffen und Vorfällen sowie mit den diesbezüglich ein- gereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfall- prüfung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nach- vollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich – gerade auch in individueller Hinsicht – leiten liess (vgl. SEM act. 4/pag. 94 f.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Bei der kritisierten Jahreszahl (2022 anstelle von 2011) handelt es sich offensichtlich – wie das SEM in seiner Vernehm- lassung denn auch anführt – um einen blossen Verschrieb. Dies ist im Üb- rigen aus dem durch das SEM im Anschluss an dieses Sachverhaltsele- ment weiter chronologisch vermerkten Sachverhalt der Jahre 2013 bis 2023 problemlos erkennbar (vgl. SEM act. 4/pag. 95). Weiter liess sich der Beschwerdeführer wohl im Krankenhaus B._______ behandeln, auch wenn es sich dabei nicht um eine Operation, sondern um eine Untersu- chung handelte (vgl. SEM act. 1/pag. 80). Da er sich in der Folge in einer Privatklinik einer Operation unterziehen konnte, stellt die vorinstanzliche Feststellung, es könne davon ausgegangen werden, dass er in Syrien adä- quate medizinische Hilfe erhalten habe, keine Gehörsverletzung (und im Übrigen auch keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG) dar. Soweit er den vorinstanzlichen Vorhalt, wonach er das Datum seiner Entlassung aus dem Gefängnis nicht angegeben habe, bestreitet, ist zu differenzieren. In der Tat führt er dieses Datum in seiner Einsprache vom 5. September 2024 nicht an; dieses wird denn auch erst aus deren Beilagen ersichtlich (vgl. SEM act. 1/pag. 12, 73 f. und 84). Das SEM hat bei der Darlegung des Sachverhalts jedoch explizit darauf
F-6756/2024 Seite 6 hingewiesen, dass "gemäss seinen eigenen Schilderungen" der Zeitpunkt der Entlassung nicht erwähnt werde (vgl. SEM act. 4/pag. 95 letzter Ab- satz), weshalb aus dieser Formulierung ebenfalls kein formeller Mangel hergeleitet werden kann.
Eine Verletzung der Begründungspflicht im Besonderen ist sodann zu ver- neinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sach- gerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage.
E. 4.3 Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet.
E. 4.4 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, der Beschwerdeführer gebe zwar an, er sei vom syrischen Regime am (...) 2022 (recte: 2011) wegen politischer Aktivitäten und seiner Tätigkeit für die Medien verhaftet worden. Nach der Haftentlassung habe er seine politischen und revolutionären Aktivitäten in Syrien fortgesetzt. Im (Nen- nung Zeitpunkt) sei er erfolglos zuhause gesucht worden, worauf er zu- sammen mit seiner Familie in die von der Freien Syrischen Armee kontrol- lierten Gebiete geflohen sei. Weil er in den Jahren (...), (...) und (...) von der Terrororganisation C._______ aufgrund seiner Medienaktivitäten ver- haftet worden sei, sei er schliesslich in die Türkei geflohen. Nachdem er sich dort während (Nennung Dauer) aufgehalten habe, sei er nach Syrien abgeschoben worden. Dort habe er sich wegen verschiedener Verletzun- gen ärztlich behandeln lassen. Anschliessend sei er zurück in die Türkei gereist, wo er nun seit (Nennung Dauer) versteckt lebe und nicht arbeiten könne. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr ei- ner jederzeitigen Abschiebung. Demgegenüber halte die Schweizer Vertre- tung in Istanbul fest, er halte sich seit dem Jahr (...) in der Türkei auf, lebe in einem gemieteten Haus und gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Weiter verfüge er über ein Temporary Protection Identity Document der Türkei und habe im Jahr (...) versucht, illegal in D._______ einzureisen. Er habe weder in seinem Antrag noch im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs eine unmittelbare, konkrete und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben nachweisen können. Bei den türkischen Behörden sei er registriert und eine Abschiebung nach Syrien sei nicht zu befürchten. Selbst für den Fall einer Rückkehr nach Syrien habe eine ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben nicht belegt werden können. Zudem habe er den Akten
F-6756/2024 Seite 7 zufolge dort offenbar adäquate medizinische Hilfe erhalten. Sodann seien keine engen Beziehungen zur Schweiz ersichtlich. Er befinde sich in der Türkei in einem für ihn sicheren Drittstaat und müsse keine konkrete, ernst- hafte und unmittelbare Gefährdung an Leib und Leben befürchten.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift im Wesentli- chen an der bisherigen Sachverhaltsdarstellung und der damit einherge- henden relevanten Gefährdung seiner Person fest. Es treffe nicht zu, dass er in der Türkei vorläufigen Schutz geniesse. So sei dieses Dokument seit (...) nicht mehr gültig. Er habe den Akten ein altes Bild der Schutzkarte beigefügt, das sich auf seinem Handy befunden habe, bevor er 2023 nach Syrien abgeschoben worden sei. Dieses habe er zwecks Identifizierung seiner Person dem SEM zur Verfügung gestellt. Dies bedeute jedoch nicht, dass er in der Türkei Schutz geniesse. Ferner treffe es zu, dass er versucht habe, in D._______ einzureisen. Er habe alle möglichen Wege gesucht, um sein Leben zu retten. Er könne nicht in einem Land bleiben, in dem er versteckt leben müsse und von einer Abschiebung in seine Heimat bedroht sei.
In seiner Stellungnahme vom 5. März 2025 weist der Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass Syrien auch nach dem Machtwechsel für ihn nicht sicher sei. Es bestünden nach wie vor gefährliche Herausforderungen, de- nen ehemalige Gefangene, Aktivisten und Journalisten gegenüberstünden. Morde und Attentate seien weiterhin in allen Regionen präsent. Zudem be- stünden konfessionelle und ethnische Spaltungen. Das Land werde bes- tenfalls noch mehrere Jahre brauchen, um Sicherheit zu erreichen. Er sei nicht aus Angst vor dem Krieg ausgereist, sondern weil er Verhaftung, Ent- führung oder Ermordung befürchtet habe. Die Angst bestehe immer noch, obwohl er sich ein Leben in seiner Heimat wünsche.
E. 5.1 Vorweg ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen An- gaben zufolge in den Jahren (...) bis (...) in der Türkei aufgehalten habe, anschliessend nach Syrien deportiert worden und nach einer medizini- schen Behandlung zirka im (Nennung Zeitpunkt) in die Türkei zurückge- kehrt sei. Dort lebe er seither in einem kleinen gemieteten Haus in beschei- denen finanziellen Verhältnissen; das Haus verlasse er nur, wenn es abso- lut nötig sei. Ein Nachbar helfe ihm, indem er ihm Haushaltsgegenstände und Lebensmittel bringe. Er fürchte eine neuerliche Rückschaffung nach Syrien durch die türkischen Behörden (vgl. SEM act. 1/pag. 61 ff.). In Er- mangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sich
F-6756/2024 Seite 8 der Beschwerdeführer nach wie vor in der Türkei – wenn allenfalls auch ohne Aufenthaltsregelung – aufhält. So soll das ihm am (...) von den türki- schen Behörden ausgestellte "Temporary Protection Identity Document" seit dem Jahr (...) keine Gültigkeit mehr haben (vgl. SEM act. 1/pag. 26, 65 ff. und 82). Demgegenüber macht er – ausser seiner grundsätzlichen Be- fürchtung, wieder nach Syrien abgeschoben zu werden – keine Gründe geltend, die Anhaltspunkte für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person in der Türkei geben würden. Das Gericht ver- kennt nicht, dass er sich in einer schwierigen Lage befindet. Insgesamt ist jedoch seine Situation mit jener zahlreicher syrischer Staatsangehöriger, welche sich in der Türkei als Migranten aufhalten, vergleichbar. Nachdem vorliegend keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers von der Türkei nach Syrien die Erteilung eines Ein- reisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 5.2 f.), be- steht keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung seiner Per- son in der Türkei abschliessend zu äussern.
E. 5.2 Hinsichtlich der zu prüfenden Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Ge- fahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt, argumentiert er im Wesentlichen wie folgt: Er könne nicht nach Syrien zurück, da sein Le- ben wegen seiner Medienaktivitäten durch die C._______, welche nicht an Demokratie und Freiheiten glaube, bedroht sei. Er sei insgesamt drei Mal, so in den Jahren (...), (...) und (...) durch Angehörige der C._______ ver- haftet worden, da er sich auf seiner Facebook-Seite gegen ihre Ideen ge- äussert habe. Bei der letzten Verhaftung habe ihm der Richter mit dem Tod gedroht. Diese Vorfälle liegen bereits etliche Jahre zurück und wurden durch keinerlei Belege untermauert. Das am (...) gegenüber dem (Nennung Organisation) abgegebene Zeugnis seiner Erlebnisse (vgl. SEM act. 1/pag. 8-22) basiert ausschliesslich auf seinen eigenen Schilderungen und kann weder überprüft werden noch weist der vorgebrachte Sachverhalt offen- sichtlich auf eine ernsthafte, konkrete und unmittelbare Gefährdung seiner Person hin.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge soll er im (Nennung Zeitpunkt) von der Türkei in seine Heimat deportiert worden sein. Ein ent- sprechendes Dokument, das dies belegen würde, hat er nicht eingereicht. Ein solches kann auch nicht im in den Akten liegenden und aus dem Jahr 2022 stammenden "Formular zur Bekanntmachung über die Aufhebung des Beschlusses über die Verwaltungshaft" erblickt werden (vgl. SEM
F-6756/2024 Seite 9 act. 1/pag. 55), auch wenn darin auf ein Abschiebungsverfahren hingewie- sen wird. Im Wesentlichen wird er darin aufgefordert, einmal im Monat bei der (Nennung Behörde) seine Unterschrift zu leisten oder seine Fingerab- drücke abzugeben. Ein Datum für die Abschiebungsentscheidung wird je- denfalls nicht aufgeführt. Nach seiner Rückführung nach Syrien war es dem Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen offenbar problemlos möglich, sich ärztlich untersuchen zu lassen und über einen Kollegen einen gefälschten Ausweis zu organisieren, um sich zwecks weiterer Inanspruch- nahme von medizinischer Hilfe und Behandlung in das damals von der C._______ kontrollierte Gebiet zu begeben. Dies trotz des Umstands, dass die C._______ laut seinen Ausführungen in der Einsprache Aktivisten und Journalisten entführen und ermorden würden (vgl. SEM act. 1/pag. 82 letz- ter Absatz). Der Beschwerdeführer habe sich danach bei einem (...)-Arzt operieren lassen und sei bis zu seiner Erholung eineinhalb Monate später untergetaucht; danach sei er in die Türkei zurückgekehrt (vgl. SEM act. 1/pag. 80). Selbst wenn er sich während dieser Zeit nicht mehr im von der C._______, sondern von der Nationalen Armee kontrollierten Gebiet auf- gehalten hätte, wurde er offenbar nicht behelligt oder gesucht, obwohl er selber angibt, die C._______ habe ihre "verdeckten Hände" innerhalb der Fraktionen der Nationalen Armee und könne aus diesen Gebieten holen, wen immer sie wolle (vgl. SEM act. 1/pag. 82 letzter Absatz). Eine unmit- telbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben ist aus diesen Schilderungen nicht ersichtlich. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe kurz vor seiner Flucht in die Türkei im (Nennung Zeitpunkt) seine öffentlichen Medienaktivitäten aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen des Regimes gegen seine Kinder und seine Frau komplett eingestellt (vgl. SEM act. 1/pag. 69). Vor diesem Hintergrund ist – auch in Berücksichtigung des im Dezember 2024 geschehenen Machtwechsels in Syrien und der dies- bezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellung- nahme vom 5. März 2025 – nicht ersichtlich, weshalb er nun zirka (...) Jahre später noch immer im Visier der C._______ stehen respektive ein konkre- tes Verfolgungsinteresse an seiner Person bestehen soll. Daran ändert nichts, dass der Chef der C._______, E._______, Ende Januar 2025 in Syrien bei einem Treffen hochrangiger militärischer und politischer Funkti- onäre zum Übergangspräsidenten ernannt wurde (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 03.02.2025: Syrien: Die neuesten Entwicklungen nach dem Um- sturz…, https://www.nzz.ch/international/syrien-die-neusten-entwicklun- gen-im-buergerkrieg-ld.1536230, abgerufen am 06.03.2025). So lässt sich daraus schon alleine mit Blick auf die erforderliche Unmittelbarkeit der Ge- fährdung nichts zu seinen Gunsten herleiten.
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E. 5.3 Insgesamt vermögen nach dem Gesagten die Darlegungen des Be- schwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen die erforderliche unmit- telbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV nicht rechtsgenügend zu begründen.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor- aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Ein- reise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE wird jedoch vorliegend auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6756/2024 Urteil vom 25. März 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, Zustelladresse: (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Am (...) ersuchte der syrische Beschwerdeführer, geboren am (...), beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung eines humanitären Visums. Mit Formularverfügung vom 8. August 2024 verweigerte diese die Ausstellung des Visums. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wies die Vorinstanz die gegen den Entscheid der Schweizer Auslandvertretung erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. September 2024 ab. C. Am 29. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung auf, welche am 11. November 2024 fristgerecht eingereicht wurde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Schreiben vom 5. Februar räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich bis am 7. März 2025 zum Machtwechsel in Syrien und zu dessen allfälligen Auswirkungen auf die von ihm geltend gemachte Gefährdung bei einer Rückkehr dorthin zu äussern. H. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 4. März 2025 dazu Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht-bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die Akten nicht sorgfältig studiert habe. Sie führe nämlich an, er sei am (...) 2022 festgenommen worden. Die Festnahme durch das Assad-Regime habe jedoch am (...) 2011, mithin elf Jahre früher stattgefunden. Ausserdem behaupte sie, er habe eine medizinische Behandlung im Krankenhaus B._______ erhalten, was er aber nie erwähnt habe. Sodann werde behauptet, er hätte das Datum seiner Entlassung aus dem Gefängnis nicht angegeben, was unzutreffend sei. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge getan. Sie hat sich mit den vom Beschwerdeführer dargelegten und gegen ihn gerichteten Übergriffen und Vorfällen sowie mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 4/pag. 94 f.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Bei der kritisierten Jahreszahl (2022 anstelle von 2011) handelt es sich offensichtlich - wie das SEM in seiner Vernehmlassung denn auch anführt - um einen blossen Verschrieb. Dies ist im Übrigen aus dem durch das SEM im Anschluss an dieses Sachverhaltselement weiter chronologisch vermerkten Sachverhalt der Jahre 2013 bis 2023 problemlos erkennbar (vgl. SEM act. 4/pag. 95). Weiter liess sich der Beschwerdeführer wohl im Krankenhaus B._______ behandeln, auch wenn es sich dabei nicht um eine Operation, sondern um eine Untersuchung handelte (vgl. SEM act. 1/pag. 80). Da er sich in der Folge in einer Privatklinik einer Operation unterziehen konnte, stellt die vorinstanzliche Feststellung, es könne davon ausgegangen werden, dass er in Syrien adäquate medizinische Hilfe erhalten habe, keine Gehörsverletzung (und im Übrigen auch keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG) dar. Soweit er den vorinstanzlichen Vorhalt, wonach er das Datum seiner Entlassung aus dem Gefängnis nicht angegeben habe, bestreitet, ist zu differenzieren. In der Tat führt er dieses Datum in seiner Einsprache vom 5. September 2024 nicht an; dieses wird denn auch erst aus deren Beilagen ersichtlich (vgl. SEM act. 1/pag. 12, 73 f. und 84). Das SEM hat bei der Darlegung des Sachverhalts jedoch explizit darauf hingewiesen, dass "gemäss seinen eigenen Schilderungen" der Zeitpunkt der Entlassung nicht erwähnt werde (vgl. SEM act. 4/pag. 95 letzter Absatz), weshalb aus dieser Formulierung ebenfalls kein formeller Mangel hergeleitet werden kann. Eine Verletzung der Begründungspflicht im Besonderen ist sodann zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage. 4.3 Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet. 4.4 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, der Beschwerdeführer gebe zwar an, er sei vom syrischen Regime am (...) 2022 (recte: 2011) wegen politischer Aktivitäten und seiner Tätigkeit für die Medien verhaftet worden. Nach der Haftentlassung habe er seine politischen und revolutionären Aktivitäten in Syrien fortgesetzt. Im (Nennung Zeitpunkt) sei er erfolglos zuhause gesucht worden, worauf er zusammen mit seiner Familie in die von der Freien Syrischen Armee kontrollierten Gebiete geflohen sei. Weil er in den Jahren (...), (...) und (...) von der Terrororganisation C._______ aufgrund seiner Medienaktivitäten verhaftet worden sei, sei er schliesslich in die Türkei geflohen. Nachdem er sich dort während (Nennung Dauer) aufgehalten habe, sei er nach Syrien abgeschoben worden. Dort habe er sich wegen verschiedener Verletzungen ärztlich behandeln lassen. Anschliessend sei er zurück in die Türkei gereist, wo er nun seit (Nennung Dauer) versteckt lebe und nicht arbeiten könne. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr einer jederzeitigen Abschiebung. Demgegenüber halte die Schweizer Vertretung in Istanbul fest, er halte sich seit dem Jahr (...) in der Türkei auf, lebe in einem gemieteten Haus und gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Weiter verfüge er über ein Temporary Protection Identity Document der Türkei und habe im Jahr (...) versucht, illegal in D._______ einzureisen. Er habe weder in seinem Antrag noch im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs eine unmittelbare, konkrete und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben nachweisen können. Bei den türkischen Behörden sei er registriert und eine Abschiebung nach Syrien sei nicht zu befürchten. Selbst für den Fall einer Rückkehr nach Syrien habe eine ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben nicht belegt werden können. Zudem habe er den Akten zufolge dort offenbar adäquate medizinische Hilfe erhalten. Sodann seien keine engen Beziehungen zur Schweiz ersichtlich. Er befinde sich in der Türkei in einem für ihn sicheren Drittstaat und müsse keine konkrete, ernsthafte und unmittelbare Gefährdung an Leib und Leben befürchten. 4.5 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen an der bisherigen Sachverhaltsdarstellung und der damit einhergehenden relevanten Gefährdung seiner Person fest. Es treffe nicht zu, dass er in der Türkei vorläufigen Schutz geniesse. So sei dieses Dokument seit (...) nicht mehr gültig. Er habe den Akten ein altes Bild der Schutzkarte beigefügt, das sich auf seinem Handy befunden habe, bevor er 2023 nach Syrien abgeschoben worden sei. Dieses habe er zwecks Identifizierung seiner Person dem SEM zur Verfügung gestellt. Dies bedeute jedoch nicht, dass er in der Türkei Schutz geniesse. Ferner treffe es zu, dass er versucht habe, in D._______ einzureisen. Er habe alle möglichen Wege gesucht, um sein Leben zu retten. Er könne nicht in einem Land bleiben, in dem er versteckt leben müsse und von einer Abschiebung in seine Heimat bedroht sei. In seiner Stellungnahme vom 5. März 2025 weist der Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass Syrien auch nach dem Machtwechsel für ihn nicht sicher sei. Es bestünden nach wie vor gefährliche Herausforderungen, denen ehemalige Gefangene, Aktivisten und Journalisten gegenüberstünden. Morde und Attentate seien weiterhin in allen Regionen präsent. Zudem bestünden konfessionelle und ethnische Spaltungen. Das Land werde bestenfalls noch mehrere Jahre brauchen, um Sicherheit zu erreichen. Er sei nicht aus Angst vor dem Krieg ausgereist, sondern weil er Verhaftung, Entführung oder Ermordung befürchtet habe. Die Angst bestehe immer noch, obwohl er sich ein Leben in seiner Heimat wünsche. 5. 5.1 Vorweg ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in den Jahren (...) bis (...) in der Türkei aufgehalten habe, anschliessend nach Syrien deportiert worden und nach einer medizinischen Behandlung zirka im (Nennung Zeitpunkt) in die Türkei zurückgekehrt sei. Dort lebe er seither in einem kleinen gemieteten Haus in bescheidenen finanziellen Verhältnissen; das Haus verlasse er nur, wenn es absolut nötig sei. Ein Nachbar helfe ihm, indem er ihm Haushaltsgegenstände und Lebensmittel bringe. Er fürchte eine neuerliche Rückschaffung nach Syrien durch die türkischen Behörden (vgl. SEM act. 1/pag. 61 ff.). In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Türkei - wenn allenfalls auch ohne Aufenthaltsregelung - aufhält. So soll das ihm am (...) von den türkischen Behörden ausgestellte "Temporary Protection Identity Document" seit dem Jahr (...) keine Gültigkeit mehr haben (vgl. SEM act. 1/pag. 26, 65 ff. und 82). Demgegenüber macht er - ausser seiner grundsätzlichen Befürchtung, wieder nach Syrien abgeschoben zu werden - keine Gründe geltend, die Anhaltspunkte für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person in der Türkei geben würden. Das Gericht verkennt nicht, dass er sich in einer schwierigen Lage befindet. Insgesamt ist jedoch seine Situation mit jener zahlreicher syrischer Staatsangehöriger, welche sich in der Türkei als Migranten aufhalten, vergleichbar. Nachdem vorliegend keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers von der Türkei nach Syrien die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 5.2 f.), besteht keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung seiner Person in der Türkei abschliessend zu äussern. 5.2 Hinsichtlich der zu prüfenden Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt, argumentiert er im Wesentlichen wie folgt: Er könne nicht nach Syrien zurück, da sein Leben wegen seiner Medienaktivitäten durch die C._______, welche nicht an Demokratie und Freiheiten glaube, bedroht sei. Er sei insgesamt drei Mal, so in den Jahren (...), (...) und (...) durch Angehörige der C._______ verhaftet worden, da er sich auf seiner Facebook-Seite gegen ihre Ideen geäussert habe. Bei der letzten Verhaftung habe ihm der Richter mit dem Tod gedroht. Diese Vorfälle liegen bereits etliche Jahre zurück und wurden durch keinerlei Belege untermauert. Das am (...) gegenüber dem (Nennung Organisation) abgegebene Zeugnis seiner Erlebnisse (vgl. SEM act. 1/pag. 8-22) basiert ausschliesslich auf seinen eigenen Schilderungen und kann weder überprüft werden noch weist der vorgebrachte Sachverhalt offensichtlich auf eine ernsthafte, konkrete und unmittelbare Gefährdung seiner Person hin. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge soll er im (Nennung Zeitpunkt) von der Türkei in seine Heimat deportiert worden sein. Ein entsprechendes Dokument, das dies belegen würde, hat er nicht eingereicht. Ein solches kann auch nicht im in den Akten liegenden und aus dem Jahr 2022 stammenden "Formular zur Bekanntmachung über die Aufhebung des Beschlusses über die Verwaltungshaft" erblickt werden (vgl. SEM act. 1/pag. 55), auch wenn darin auf ein Abschiebungsverfahren hingewiesen wird. Im Wesentlichen wird er darin aufgefordert, einmal im Monat bei der (Nennung Behörde) seine Unterschrift zu leisten oder seine Fingerabdrücke abzugeben. Ein Datum für die Abschiebungsentscheidung wird jedenfalls nicht aufgeführt. Nach seiner Rückführung nach Syrien war es dem Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen offenbar problemlos möglich, sich ärztlich untersuchen zu lassen und über einen Kollegen einen gefälschten Ausweis zu organisieren, um sich zwecks weiterer Inanspruchnahme von medizinischer Hilfe und Behandlung in das damals von der C._______ kontrollierte Gebiet zu begeben. Dies trotz des Umstands, dass die C._______ laut seinen Ausführungen in der Einsprache Aktivisten und Journalisten entführen und ermorden würden (vgl. SEM act. 1/pag. 82 letzter Absatz). Der Beschwerdeführer habe sich danach bei einem (...)-Arzt operieren lassen und sei bis zu seiner Erholung eineinhalb Monate später untergetaucht; danach sei er in die Türkei zurückgekehrt (vgl. SEM act. 1/pag. 80). Selbst wenn er sich während dieser Zeit nicht mehr im von der C._______, sondern von der Nationalen Armee kontrollierten Gebiet aufgehalten hätte, wurde er offenbar nicht behelligt oder gesucht, obwohl er selber angibt, die C._______ habe ihre "verdeckten Hände" innerhalb der Fraktionen der Nationalen Armee und könne aus diesen Gebieten holen, wen immer sie wolle (vgl. SEM act. 1/pag. 82 letzter Absatz). Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben ist aus diesen Schilderungen nicht ersichtlich. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe kurz vor seiner Flucht in die Türkei im (Nennung Zeitpunkt) seine öffentlichen Medienaktivitäten aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen des Regimes gegen seine Kinder und seine Frau komplett eingestellt (vgl. SEM act. 1/pag. 69). Vor diesem Hintergrund ist - auch in Berücksichtigung des im Dezember 2024 geschehenen Machtwechsels in Syrien und der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 5. März 2025 - nicht ersichtlich, weshalb er nun zirka (...) Jahre später noch immer im Visier der C._______ stehen respektive ein konkretes Verfolgungsinteresse an seiner Person bestehen soll. Daran ändert nichts, dass der Chef der C._______, E._______, Ende Januar 2025 in Syrien bei einem Treffen hochrangiger militärischer und politischer Funktionäre zum Übergangspräsidenten ernannt wurde (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 03.02.2025: Syrien: Die neuesten Entwicklungen nach dem Umsturz..., https://www.nzz.ch/international/syrien-die-neusten-entwicklungen-im-buergerkrieg-ld.1536230, abgerufen am 06.03.2025). So lässt sich daraus schon alleine mit Blick auf die erforderliche Unmittelbarkeit der Gefährdung nichts zu seinen Gunsten herleiten. 5.3 Insgesamt vermögen nach dem Gesagten die Darlegungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen die erforderliche unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV nicht rechtsgenügend zu begründen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE wird jedoch vorliegend auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: