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F-372/2025

F-372/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-29 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. A.a Die afghanischen Beschwerdeführenden (Eheleute und minderjähriger Sohn, nachfolgend: Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführerin 2 und Be- schwerdeführer 3) ersuchten am 18. Oktober 2023 bei der Schweizer Bot- schaft in Teheran um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen. A.b Mit Formularverfügung vom 18. Januar 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa. B. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Dezember 2024, eröffnet am 18. De- zember 2024, ab. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Januar 2025 gelangten die Be- schwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihre Visumsgesuche aus humanitären Gründen seien gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht ersuchten sie darum, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege [recte: unentgeltliche Prozessführung] zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. C.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2025 gewährte das Bundes- verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung. C.c Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. C.d Am 15. September 2025 machten die Beschwerdeführenden ergän- zende Angaben zu ihrer aktuellen Situation im Iran.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Einspracheentscheide der Vorinstanz betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem

F-372/2025 Seite 3 Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Da sie mit ihren Gesuchen einen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigen, sind diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ausländischen Personen, welche die allgemeinen Einreisevoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen länger- fristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betroffenen Personen im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind. Praxisgemäss werden hu- manitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt. Die be- troffenen Personen müssen sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befinden, die sich von anderen Personen in der- selben Grundsituation abhebt, ein behördliches Eingreifen erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen be- trifft, gegeben sein. Die Gefährdung muss gegenwärtig und von hinreichen-

F-372/2025 Seite 4 der Intensität sein. Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils reicht grundsätzlich nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. zum Ganzen: BVGE 2024 VII/1 E. 7.4, 2018 VII/5 E. 3.6.3, 2015/5 E. 4.1.3, zuletzt auch Urteile des BVGer F-5503/2024 vom

28. Mai 2025 E. 5.1 f., F-6595/2024 vom 21. Mai 2025 E.3.2 f., F-7534/2024 vom 27. März 2025 E. 6.1, F-6756/2024 vom 25. März 2025 E. 3.2).

E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3, 2015/5 E. 4.1.3) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu er- bringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4, 2024 VII/1 E. 7.6).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Beschwerdeführenden weder in Afghanistan noch im Iran einer unmittelba- ren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien. Sie hätten die Hausdurchsuchungen und Bedrohungen der Taliban sowie ihr eigenes Untertauchen nur vage geschildert und nicht belegt. Dies gelte insbesondere für die Hausdurchsuchung beim Vater des Beschwer- deführers 1 und dessen tödliche Verletzung. Gegen eine gezielte Verfol- gung spreche auch, dass der Beschwerdeführer 1 hernach einen neuen Pass bezogen und weitere zwei Jahre in Afghanistan gelebt habe, bevor die Beschwerdeführenden legal ausgereist seien. Auch seien sie seit den Vorfällen aus dem Jahr 2021 nicht mehr konkret bedroht worden. Die Be- schwerdeführerin 2 sei nicht bereits aufgrund ihres Frauseins gefährdet. Im Iran würden sie sich legal aufhalten und nicht gezielt verfolgt. Die dorti- gen Lebensbedingungen würden keine besondere Notlage begründen (vgl. Vorakten [SEM-act.] 6, Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 4).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass der Beschwer- deführer 1 in Afghanistan besonders gefährdet sei, da er hohe Positionen im afghanischen Militär innegehabt und mit internationalen Streitkräften im Kampf gegen den Terrorismus kooperiert habe. Zudem seien seine Fami- lienangehörigen in der Demokratischen Partei Afghanistans gewesen. Nach ihrer Machtübernahme hätten die Taliban sie mehrfach gesucht, so- dass die Beschwerdeführenden schliesslich untergetaucht seien. Eine Festnahme durch die Taliban hätte mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit zum Tod des Beschwerdeführers 1 geführt. Die Beschwer- deführerin 2 werde aufgrund ihres Frauseins durch die Taliban diskriminiert

F-372/2025 Seite 5 und verfolgt. Diese Situation habe die Beschwerdeführenden stark belas- tet, sodass sie illegal in den Iran gereist seien, um humanitäre Visa zu be- antragen. Im Iran würden sie illegal und in ständiger Gefahr vor einer zwangsweisen Rückführung nach Afghanistan leben. Folglich befänden sie sich in ernsthafter und unmittelbarer Gefahr (BVGer-act. 1).

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden ergänzen, dass sich ihre Situation im Iran seit dem Frühjahr 2025 deutlich verschlechtert habe. Namentlich hätten die iranischen Behörden vermehrt afghanische Staatsangehörige ‒ hierunter Familien und unbegleitete Kinder ‒ weggewiesen und zwangsweise zu- rückgeführt. Der 12-Tage Krieg im Juni 2025 habe die Situation weiter ver- schärft. Die Ausschaffungsbedingungen seien stossend und es komme im- mer wieder zu Todesfällen. In Afghanistan bestünden keine geeigneten Strukturen für Rückkehrende und die Taliban würden Personen mit Risi- koprofil systematisch verfolgen. Es seien Fälle von Mord, Folter und Men- schenrechtsverletzungen dokumentiert. Die Beschwerdeführenden hielten sich seit längerer Zeit illegal im Iran auf und könnten dort am Leben nicht teilhaben, was insbesondere den Sohn sehr belaste (BVGer-act. 6).

E. 5.1 Zu prüfen ist, ob die im Iran befindlichen Beschwerdeführenden in ih- rem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt (E. 3.2).

E. 5.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Ebenfalls dazu zählen (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte, namentlich der Armee, Polizei, Nationalen Sicherheitsdirektion oder paramilitärischen For- mationen. (Ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte sind am häufigs- ten und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer F-437/2022 vom 23. Januar 2023 E. 6.2; Vorinstanz, Focus Afghanistan ‒ Verfolgung durch Taliban: Potenti- elle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und 14, www.sem.admin.ch > Internationales & Rückkehr > Herkunftsländerinformationen > Asien und

F-372/2025 Seite 6 Nahost, abgerufen am 19. September 2025 [nachfolgend: SEM, Risikopro- file]). Nach ihrer Machtübernahme gaben die Taliban bekannt, Mitarbei- tende der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr riefen sie diese mehrfach auf, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da die neue Interims- regierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Dennoch sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter, die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder Gefängnismitarbeitende. Es gibt jedoch keine Hin- weise darauf, dass diese Übergriffe systematisch erfolgen. Viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. zum Ganzen: SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.; International Crisis Group, Afghanistan's Security Challenges under the Taliban, 12. August 2022, https://www.crisisgroup.org/asia-pacific/afghanistan/326-afghanistans- security-challenges-under-taliban, abgerufen am 19. September 2025; zu- letzt etwa Urteile des BVGer F-2882/2024 vom 14. Mai 2025 E. 5.1, F-3288/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.2, F-2578/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 5.3.1).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer 1 gibt an, er sei von (…) bis (…) für die D._______ tätig gewesen. In dieser Zeit habe er als Mitarbeiter Informati- onsbeschaffung ([…]), als Manager von Nationalgardisten ([…]) und schliesslich als (…) für die Planung und Einsätze gegen den Terrorismus ([…]) gearbeitet (vgl. BVGer-act. 1 S. 2 f.; SEM-act. 1 S. 159 ff., SEM- act. 3 S. 177, 224, 248 und 269). Seine mehrjährige Anstellung bei der D._______ wird nicht direkt, sondern einzig durch diverse Weiterbildungs- zertifikate gestützt (vgl. SEM-act. 3 S. 232 ff.). Ferner ist er auf einem un- datierten Social-Media-Post einer Feier der D._______ zwei Reihen hinter dem damaligen Präsidenten Aschraf Ghani zu sehen (SEM-act. 3 S. 221). Der Beschwerdeführer 1 schildert weiter, er sei von (…) bis am 15. August 2021 für das afghanische E._______ tätig gewesen. Er habe als Mitarbei- ter, dann als Leiter der (…) ([…]) und schliesslich als Leiter der (…) (ab […]) gearbeitet. Sein Rang sei (…) gewesen, wobei er dem E._______ zu- letzt direkt unterstellt gewesen sei (vgl. BVGer-act. 1 S. 2 f.; SEM-act. 1 S. 101 und 159 ff., SEM-act. 3 S. 177, 224 und 248). Diese Tätigkeiten werden teilweise durch die Ernennungsliste des damaligen E._______ (…) vom (…) belegt, worin seine Ernennung zum Direktor für (…) ersichtlich wird (SEM-act. 3 S. 227 Rz. 17).

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E. 5.4 Aufgrund der geltend gemachten, indes nur lückenhaft belegten beruf- lichen Tätigkeiten für die D._______ und das E._______ ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer 1 bei abstrakter Betrachtung ein hohes Risikoprofil aufweist. Er arbeitete in relevanten höheren Rängen für ehe- malige Behörden, die ‒ teilweise in Kooperation mit internationalen Akteu- ren ‒ den Terrorismus und die Taliban bekämpften. Angesichts des vielge- sehenen Social-Media-Posts einer Feier des D._______ (SEM-act. 3 S. 221) dürfte seine Behördenzugehörigkeit öffentlich bekannt geworden sein. Der Beschwerdeführer 1 präzisiert indes nicht, welche Tätigkeiten er konkret ausführte, inwiefern er mit internationalen Streitkräften direkt ko- operierte und zu behördlichen Massnahmen beitrug. Seine Stellenbezeich- nungen legen nahe, dass er hierzu nur mittelbar, namentlich durch Infor- mationsbeschaffung, -aufbereitung und -analyse, beitrug. Er betont selbst, keine Waffen oder Gewalt eingesetzt, sondern Informationen beschafft zu haben (SEM-act. 3 S. 175; vgl. auch SEM-act. 3 S. 239 ff. [Waffenschein vom […] für persönlichen Schutz]). Insofern kann sein Vorbringen, er habe hohe Positionen im afghanischen Militär innegehabt, nicht nachvollzogen werden. Auch ist nicht ersichtlich, dass er sich gegenüber Taliban-Vertre- tern, gegen welche die behördlichen Massnahmen gerichtet waren, per- sönlich exponiert hätte. Unbelegt bleibt daher sein Vorbringen, er sei eine der wichtigsten Zielscheiben der Taliban (SEM-act. 3 S. 269). Die Be- schwerdeführenden 2 und 3 – seine Ehefrau und sein Sohn – weisen kein selbständiges Risikoprofil auf (vgl. aber E. 6.7 [Beschwerdeführerin 2]).

E. 6.1 Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht für die Erteilung eines humani- tären Visums nicht aus. Die betroffenen Personen müssen zusätzlich zu ihrem Risikoprofil individuell, unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet sein. Dabei muss sich ihre Situation massgeblich von anderen, in der gleichen allgemeinen Lage befindlichen Personen abheben (E. 3.2).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer 1 macht primär geltend, er werde aufgrund sei- ner beruflichen Tätigkeit von der Taliban verfolgt. In F._______ habe er Drohanrufe erhalten, Sicherheitsmassnahmen ergreifen und schliesslich untertauchen müssen. In den ersten beiden Wochen nach ihrer Machter- greifung vom 15. August 2021 hätten die Taliban sein Haus dreimal durch- sucht. Beim ersten Mal hätten sie die Beschwerdeführerin 2 nach ihm ge- fragt und gefordert, dass er alle Informationen und Waffen abliefere. Da sie keine Antwort erhalten hätten, hätten sie das Haus beim zweiten Mal zer- stört, geplündert und die Beschwerdeführerin 2 geschlagen. Beim dritten Mal hätten sie ihr mit einer Zwangsheirat gedroht, wenn sie nicht sage, wo

F-372/2025 Seite 8 er sei. Zudem hätten sie den Beschwerdeführer 3 geschlagen und mitneh- men wollen. In der Folgewoche hätten sie den Vater des Beschwerdefüh- rers 1 aufgesucht und in die Lunge beziehungsweise Nieren gekickt, so- dass er später im Spital verstorben sei. Auch hätten sie den Bruder des Beschwerdeführers 1 mitgenommen und seinen Schwestern mit Zwangs- heirat gedroht. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin 2 [mutmasslich mit dem Beschwerdeführer 3] zu ihrem Bruder gegangen, der sie im Folgemo- nat zum Beschwerdeführer 1 gebracht habe. Hernach hätten sie versteckt in G._______ gelebt und seien eine Zeit lang von einem Verwandten un- terstützt worden (vgl. BVGer-act. 1 S. 56 und 158; SEM-act. 3 S. 176, 247 und 269).

E. 6.3 Diese Aussagen fügen sich zu einer chronologisch und inhaltlich schlüssigen Gesamterzählung, die im Kontext der Machtergreifung der Ta- liban plausibel erscheint (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 14 ff. und 47 f.). Die Beschwerdeführenden reichen sechs Fotos ein, worauf Räume mit diver- sen Kisten und Plastiksäcken, eine Gebäudefront mit Lieferwagen und zwei mutmasslich bewaffnete Männer, die einen Kanister auf einem Dach inspizieren, zu sehen sind (SEM-act. 3 S. 213 ff.). Da diese Fotos weder Zeit und Ort dokumentieren noch konkrete Plünderungs-, Drohungs- und Verletzungshandlungen zeigen, können sie die geltend gemachten Haus- durchsuchungen der Taliban jedoch nicht belegen. Die Schweizer Bot- schaft in Teheran notierte, dass die Beschwerdeführerin 2 bei der Befra- gung vom 18. Oktober 2023 leichte Narben im Gesicht und am Oberkörper aufgewiesen habe (SEM-act. 3 S. 176). Diese könnten von den geschilder- ten Schlägen der Taliban bei den Hausdurchsuchungen stammen. Dass dies tatsächlich der Fall ist, ist indes nicht zweifelsfrei bewiesen, auch weil die Befragung erst rund zwei Jahre nach den geltend gemachten Vorfällen stattfand. Die Beschwerdeführenden reichten keine weiteren Beweismittel ein, obwohl erwartbar wäre, dass solche etwa für den Spitalaufenthalt und den Tod des Vaters des Beschwerdeführers 1 oder weitere Ereignisse wäh- rend ihres Untertauchens existieren.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer 1 bringt weiter vor, die Taliban würden ihn ver- folgen, weil sein (…) und (…) in der demokratischen Volkspartei Afghanis- tans gewesen seien. Die Parteimitgliedschaft des (…) ist durch dessen Parteibuch aus den achtziger Jahren belegt (SEM-act. 3 S. 255 f.). Der Be- schwerdeführer 1 bringt jedoch nicht substantiiert vor und es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Mitgliedschaft in einer seit rund dreissig Jahren aufgelösten Partei eine aktuelle Verfolgung des (…) durch die Taliban begründen könnte, zumal er die geltend gemachte

F-372/2025 Seite 9 Hausdurchsuchung und Übergriffe der Taliban auf seinen (…) vor allem mit deren Suche nach ihm (Beschwerdeführer 1) verbindet. Aus diesen Um- ständen kann folglich keine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers 1 abgeleitet werden.

E. 6.5 Schliesslich sind folgende Umstände zu berücksichtigen: Den Beschwerdeführenden 1–3 wurden am (…) 2021 Pässe vom Kabul Central Passport Department ausgestellt (SEM-act. 3 S. 166, 186 und 240). Gemäss Medienberichten war das Passbüro nach der Machtüber- nahme der Taliban vom 15. August 2021 zeitweise geschlossen. Regel- mässig mussten betroffene Personen viel Geld bezahlen und Kontakte ha- ben, um einen Pass zu erhalten (SEM, Focus Afghanistan: Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 20. Mai 2025, S. 17 ff., https://www.sem.ad- min.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html, abge- rufen am 19. September 2025). Vor diesem Hintergrund erscheint die Er- klärung des Beschwerdeführers 1, er habe die Pässe einen Monat vor der Machtübernahme der Taliban beantragt und ein Verwandter habe das Passbüro bezahlt (SEM-act. 3 S. 176), durchaus möglich, weckt jedoch erste Zweifel an der vorgebrachten zielgerichteten Verfolgung. Überdies lebten die Beschwerdeführenden noch bis zu ihrer Ausreise am (…) 2023 in Afghanistan, ohne dass es zu weiteren Drohungs- oder Verfol- gungshandlungen gekommen wäre. Sie geben an, in dieser Zeit versteckt in G._______ gelebt zu haben, ohne ihre Lebensumstände und Sicher- heitsvorkehrungen zu konkretisieren (vgl. E. 6.2). Ob der vorgebrachten Gefährdungslage erscheint es unwahrscheinlich, dass es zu keinen weite- ren Vorfällen kam. So gab der Beschwerdeführer 1 selbst an, dass ihn die Taliban und deren Verbündete bei seinen monatlichen Reisen, die er von und zur (versteckten) Unterkunft gemacht habe, mit grosser Wahrschein- lichkeit hätten erkennen können (SEM-act. 3 S. 269). Auch dies lässt an einer intensiven Verfolgung durch die Taliban zweifeln. Schliesslich reisten die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am (…) 2023 unbehelligt aus Afghanistan aus (SEM-act. 3 S. 176). Sie brachten vor, im Auto einer belutschischen Familie als ebensolche verklei- det ausgereist zu sein (ibid.). Betreffend die Landgrenze zum Iran ist davon auszugehen, dass diese gefestigter ist als jene zu Pakistan und seit langer Zeit keine Situation weitgehend informeller Ein- und Ausreisen mehr be- steht (vgl. SEM, Focus Afghanistan: Rückkehr aus dem Ausland, 14. Feb- ruar 2025, S. 23 f., https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-

F-372/2025 Seite 10 rueckkehr/herkunftslaender.html, abgerufen am 19. September 2025). So erscheint es zwar möglich, jedoch mit viel Glück verbunden, dass der Be- schwerdeführer 1 trotz vorgebrachter Gefährdungssituation unbehelligt ausreisen konnte. Diese Umstände begründen in ihrer Gesamtheit ernsthafte Zweifel, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich zielgerichtet durch die Taliban verfolgt wurde. Doch selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Umstände le- gen diese nahe, dass die vorgebrachte Gefährdungssituation nicht mehr aktuell ist, zumal der letzte geltend gemachte Vorfall ‒ der Übergriff auf den Vater des Beschwerdeführers 1 ‒ mittlerweile vier Jahre zurückliegen würde.

E. 6.6 In einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer 1 zwar ein hohes abstraktes Risikoprofil aufweist. Jedoch können seine insoweit konsistenten Darlegungen und eingereichten Unterlagen die er- forderliche unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Per- son nicht rechtsgenügend beweisen (zum strengen Beweismass: E. 3.3).

E. 6.7 Mangels einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 ist auch eine daraus abgeleitete Gefährdung der weiteren Beschwerdeführenden aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Andere Gefährdungsgründe werden weder vorgebracht werden noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Situation für Frauen in Af- ghanistan nach der Machtübernahme der Taliban kontinuierlich ver- schlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen in Afghanistan – und nicht einzig die Beschwerdeführerin 2 individuell ‒ in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berück- sichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und kon- krete Gefährdung zu begründen (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 8.4, zuletzt etwa Urteil des BVGer F-6402/2022 vom 23. Juni 2025 E. 4.6, F-6595/2024 E. 3.3, F-2882/2024 E. 5.1.6). Eine besonders gelagerte Gefährdungssitu- ation der Beschwerdeführerin 2 im Vergleich zu anderen in Afghanistan le- benden Frauen wird nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihre rechtserhebliche Gefährdung auch unter dem Gesichtspunkt ihres Frauseins zu verneinen.

E. 6.8 Nach dem Gesagten ist weder dargetan noch aus den Akten ersicht- lich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan

F-372/2025 Seite 11 einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine besondere Notsitu- ation, die ein behördliches Eingreifen erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Daher erübrigt es sich, zu prüfen, ob sie in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Iran dem Risiko einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt sind bzw. sich dort in einer besonderen Notsituation befinden.

E. 7 Im Ergebnis erfüllen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht (vgl. Art. 4 Abs. 2 VEV). Demnach hat ihnen die Vorinstanz die beantragten Visa zu Recht verweigert. Die ange- fochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den un- terliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-372/2025 Urteil vom 29. September 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, alle vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2024. Sachverhalt: A. A.a Die afghanischen Beschwerdeführenden (Eheleute und minderjähriger Sohn, nachfolgend: Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführer 3) ersuchten am 18. Oktober 2023 bei der Schweizer Botschaft in Teheran um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen. A.b Mit Formularverfügung vom 18. Januar 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa. B. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Dezember 2024, eröffnet am 18. Dezember 2024, ab. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Januar 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihre Visumsgesuche aus humanitären Gründen seien gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege [recte: unentgeltliche Prozessführung] zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. C.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung. C.c Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. C.d Am 15. September 2025 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Angaben zu ihrer aktuellen Situation im Iran. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Einspracheentscheide der Vorinstanz betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Da sie mit ihren Gesuchen einen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigen, sind diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ausländischen Personen, welche die allgemeinen Einreisevoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betroffenen Personen im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt. Die betroffenen Personen müssen sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befinden, die sich von anderen Personen in derselben Grundsituation abhebt, ein behördliches Eingreifen erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Die Gefährdung muss gegenwärtig und von hinreichender Intensität sein. Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils reicht grundsätzlich nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. zum Ganzen: BVGE 2024 VII/1 E. 7.4, 2018 VII/5 E. 3.6.3, 2015/5 E. 4.1.3, zuletzt auch Urteile des BVGer F-5503/2024 vom 28. Mai 2025 E. 5.1 f., F-6595/2024 vom 21. Mai 2025 E.3.2 f., F-7534/2024 vom 27. März 2025 E. 6.1, F-6756/2024 vom 25. März 2025 E. 3.2). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3, 2015/5 E. 4.1.3) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4, 2024 VII/1 E. 7.6). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Beschwerdeführenden weder in Afghanistan noch im Iran einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien. Sie hätten die Hausdurchsuchungen und Bedrohungen der Taliban sowie ihr eigenes Untertauchen nur vage geschildert und nicht belegt. Dies gelte insbesondere für die Hausdurchsuchung beim Vater des Beschwerdeführers 1 und dessen tödliche Verletzung. Gegen eine gezielte Verfolgung spreche auch, dass der Beschwerdeführer 1 hernach einen neuen Pass bezogen und weitere zwei Jahre in Afghanistan gelebt habe, bevor die Beschwerdeführenden legal ausgereist seien. Auch seien sie seit den Vorfällen aus dem Jahr 2021 nicht mehr konkret bedroht worden. Die Beschwerdeführerin 2 sei nicht bereits aufgrund ihres Frauseins gefährdet. Im Iran würden sie sich legal aufhalten und nicht gezielt verfolgt. Die dortigen Lebensbedingungen würden keine besondere Notlage begründen (vgl. Vorakten [SEM-act.] 6, Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 4). 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass der Beschwerdeführer 1 in Afghanistan besonders gefährdet sei, da er hohe Positionen im afghanischen Militär innegehabt und mit internationalen Streitkräften im Kampf gegen den Terrorismus kooperiert habe. Zudem seien seine Familienangehörigen in der Demokratischen Partei Afghanistans gewesen. Nach ihrer Machtübernahme hätten die Taliban sie mehrfach gesucht, sodass die Beschwerdeführenden schliesslich untergetaucht seien. Eine Festnahme durch die Taliban hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Tod des Beschwerdeführers 1 geführt. Die Beschwerdeführerin 2 werde aufgrund ihres Frauseins durch die Taliban diskriminiert und verfolgt. Diese Situation habe die Beschwerdeführenden stark belastet, sodass sie illegal in den Iran gereist seien, um humanitäre Visa zu beantragen. Im Iran würden sie illegal und in ständiger Gefahr vor einer zwangsweisen Rückführung nach Afghanistan leben. Folglich befänden sie sich in ernsthafter und unmittelbarer Gefahr (BVGer-act. 1). 4.3 Die Beschwerdeführenden ergänzen, dass sich ihre Situation im Iran seit dem Frühjahr 2025 deutlich verschlechtert habe. Namentlich hätten die iranischen Behörden vermehrt afghanische Staatsangehörige hierunter Familien und unbegleitete Kinder weggewiesen und zwangsweise zurückgeführt. Der 12-Tage Krieg im Juni 2025 habe die Situation weiter verschärft. Die Ausschaffungsbedingungen seien stossend und es komme immer wieder zu Todesfällen. In Afghanistan bestünden keine geeigneten Strukturen für Rückkehrende und die Taliban würden Personen mit Risikoprofil systematisch verfolgen. Es seien Fälle von Mord, Folter und Menschenrechtsverletzungen dokumentiert. Die Beschwerdeführenden hielten sich seit längerer Zeit illegal im Iran auf und könnten dort am Leben nicht teilhaben, was insbesondere den Sohn sehr belaste (BVGer-act. 6). 5. 5.1 Zu prüfen ist, ob die im Iran befindlichen Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt (E. 3.2). 5.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Ebenfalls dazu zählen (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte, namentlich der Armee, Polizei, Nationalen Sicherheitsdirektion oder paramilitärischen Formationen. (Ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer F-437/2022 vom 23. Januar 2023 E. 6.2; Vorinstanz, Focus Afghanistan Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und 14, www.sem.admin.ch > Internationales & Rückkehr > Herkunftsländerinformationen > Asien und Nahost, abgerufen am 19. September 2025 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Nach ihrer Machtübernahme gaben die Taliban bekannt, Mitarbeitende der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr riefen sie diese mehrfach auf, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Dennoch sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter, die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder Gefängnismitarbeitende. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch erfolgen. Viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. zum Ganzen: SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.; International Crisis Group, Afghanistan's Security Challenges under the Taliban, 12. August 2022, https://www.crisisgroup.org/asia-pacific/afghanistan/326-afghanistans-security-challenges-under-taliban, abgerufen am 19. September 2025; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-2882/2024 vom 14. Mai 2025 E. 5.1, F-3288/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.2, F-2578/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 5.3.1). 5.3 Der Beschwerdeführer 1 gibt an, er sei von (...) bis (...) für die D._______ tätig gewesen. In dieser Zeit habe er als Mitarbeiter Informationsbeschaffung ([...]), als Manager von Nationalgardisten ([...]) und schliesslich als (...) für die Planung und Einsätze gegen den Terrorismus ([...]) gearbeitet (vgl. BVGer-act. 1 S. 2 f.; SEM-act. 1 S. 159 ff., SEM-act. 3 S. 177, 224, 248 und 269). Seine mehrjährige Anstellung bei der D._______ wird nicht direkt, sondern einzig durch diverse Weiterbildungszertifikate gestützt (vgl. SEM-act. 3 S. 232 ff.). Ferner ist er auf einem undatierten Social-Media-Post einer Feier der D._______ zwei Reihen hinter dem damaligen Präsidenten Aschraf Ghani zu sehen (SEM-act. 3 S. 221). Der Beschwerdeführer 1 schildert weiter, er sei von (...) bis am 15. August 2021 für das afghanische E._______ tätig gewesen. Er habe als Mitarbeiter, dann als Leiter der (...) ([...]) und schliesslich als Leiter der (...) (ab [...]) gearbeitet. Sein Rang sei (...) gewesen, wobei er dem E._______ zuletzt direkt unterstellt gewesen sei (vgl. BVGer-act. 1 S. 2 f.; SEM-act. 1 S. 101 und 159 ff., SEM-act. 3 S. 177, 224 und 248). Diese Tätigkeiten werden teilweise durch die Ernennungsliste des damaligen E._______ (...) vom (...) belegt, worin seine Ernennung zum Direktor für (...) ersichtlich wird (SEM-act. 3 S. 227 Rz. 17). 5.4 Aufgrund der geltend gemachten, indes nur lückenhaft belegten beruflichen Tätigkeiten für die D._______ und das E._______ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 bei abstrakter Betrachtung ein hohes Risikoprofil aufweist. Er arbeitete in relevanten höheren Rängen für ehemalige Behörden, die teilweise in Kooperation mit internationalen Akteuren den Terrorismus und die Taliban bekämpften. Angesichts des vielgesehenen Social-Media-Posts einer Feier des D._______ (SEM-act. 3 S. 221) dürfte seine Behördenzugehörigkeit öffentlich bekannt geworden sein. Der Beschwerdeführer 1 präzisiert indes nicht, welche Tätigkeiten er konkret ausführte, inwiefern er mit internationalen Streitkräften direkt kooperierte und zu behördlichen Massnahmen beitrug. Seine Stellenbezeichnungen legen nahe, dass er hierzu nur mittelbar, namentlich durch Informationsbeschaffung, -aufbereitung und -analyse, beitrug. Er betont selbst, keine Waffen oder Gewalt eingesetzt, sondern Informationen beschafft zu haben (SEM-act. 3 S. 175; vgl. auch SEM-act. 3 S. 239 ff. [Waffenschein vom [...] für persönlichen Schutz]). Insofern kann sein Vorbringen, er habe hohe Positionen im afghanischen Militär innegehabt, nicht nachvollzogen werden. Auch ist nicht ersichtlich, dass er sich gegenüber Taliban-Vertretern, gegen welche die behördlichen Massnahmen gerichtet waren, persönlich exponiert hätte. Unbelegt bleibt daher sein Vorbringen, er sei eine der wichtigsten Zielscheiben der Taliban (SEM-act. 3 S. 269). Die Beschwerdeführenden 2 und 3 - seine Ehefrau und sein Sohn - weisen kein selbständiges Risikoprofil auf (vgl. aber E. 6.7 [Beschwerdeführerin 2]). 6. 6.1 Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus. Die betroffenen Personen müssen zusätzlich zu ihrem Risikoprofil individuell, unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet sein. Dabei muss sich ihre Situation massgeblich von anderen, in der gleichen allgemeinen Lage befindlichen Personen abheben (E. 3.2). 6.2 Der Beschwerdeführer 1 macht primär geltend, er werde aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von der Taliban verfolgt. In F._______ habe er Drohanrufe erhalten, Sicherheitsmassnahmen ergreifen und schliesslich untertauchen müssen. In den ersten beiden Wochen nach ihrer Machtergreifung vom 15. August 2021 hätten die Taliban sein Haus dreimal durchsucht. Beim ersten Mal hätten sie die Beschwerdeführerin 2 nach ihm gefragt und gefordert, dass er alle Informationen und Waffen abliefere. Da sie keine Antwort erhalten hätten, hätten sie das Haus beim zweiten Mal zerstört, geplündert und die Beschwerdeführerin 2 geschlagen. Beim dritten Mal hätten sie ihr mit einer Zwangsheirat gedroht, wenn sie nicht sage, wo er sei. Zudem hätten sie den Beschwerdeführer 3 geschlagen und mitnehmen wollen. In der Folgewoche hätten sie den Vater des Beschwerdeführers 1 aufgesucht und in die Lunge beziehungsweise Nieren gekickt, sodass er später im Spital verstorben sei. Auch hätten sie den Bruder des Beschwerdeführers 1 mitgenommen und seinen Schwestern mit Zwangsheirat gedroht. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin 2 [mutmasslich mit dem Beschwerdeführer 3] zu ihrem Bruder gegangen, der sie im Folgemonat zum Beschwerdeführer 1 gebracht habe. Hernach hätten sie versteckt in G._______ gelebt und seien eine Zeit lang von einem Verwandten unterstützt worden (vgl. BVGer-act. 1 S. 56 und 158; SEM-act. 3 S. 176, 247 und 269). 6.3 Diese Aussagen fügen sich zu einer chronologisch und inhaltlich schlüssigen Gesamterzählung, die im Kontext der Machtergreifung der Taliban plausibel erscheint (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 14 ff. und 47 f.). Die Beschwerdeführenden reichen sechs Fotos ein, worauf Räume mit diversen Kisten und Plastiksäcken, eine Gebäudefront mit Lieferwagen und zwei mutmasslich bewaffnete Männer, die einen Kanister auf einem Dach inspizieren, zu sehen sind (SEM-act. 3 S. 213 ff.). Da diese Fotos weder Zeit und Ort dokumentieren noch konkrete Plünderungs-, Drohungs- und Verletzungshandlungen zeigen, können sie die geltend gemachten Hausdurchsuchungen der Taliban jedoch nicht belegen. Die Schweizer Botschaft in Teheran notierte, dass die Beschwerdeführerin 2 bei der Befragung vom 18. Oktober 2023 leichte Narben im Gesicht und am Oberkörper aufgewiesen habe (SEM-act. 3 S. 176). Diese könnten von den geschilderten Schlägen der Taliban bei den Hausdurchsuchungen stammen. Dass dies tatsächlich der Fall ist, ist indes nicht zweifelsfrei bewiesen, auch weil die Befragung erst rund zwei Jahre nach den geltend gemachten Vorfällen stattfand. Die Beschwerdeführenden reichten keine weiteren Beweismittel ein, obwohl erwartbar wäre, dass solche etwa für den Spitalaufenthalt und den Tod des Vaters des Beschwerdeführers 1 oder weitere Ereignisse während ihres Untertauchens existieren. 6.4 Der Beschwerdeführer 1 bringt weiter vor, die Taliban würden ihn verfolgen, weil sein (...) und (...) in der demokratischen Volkspartei Afghanistans gewesen seien. Die Parteimitgliedschaft des (...) ist durch dessen Parteibuch aus den achtziger Jahren belegt (SEM-act. 3 S. 255 f.). Der Beschwerdeführer 1 bringt jedoch nicht substantiiert vor und es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Mitgliedschaft in einer seit rund dreissig Jahren aufgelösten Partei eine aktuelle Verfolgung des (...) durch die Taliban begründen könnte, zumal er die geltend gemachte Hausdurchsuchung und Übergriffe der Taliban auf seinen (...) vor allem mit deren Suche nach ihm (Beschwerdeführer 1) verbindet. Aus diesen Umständen kann folglich keine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers 1 abgeleitet werden. 6.5 Schliesslich sind folgende Umstände zu berücksichtigen: Den Beschwerdeführenden 1-3 wurden am (...) 2021 Pässe vom Kabul Central Passport Department ausgestellt (SEM-act. 3 S. 166, 186 und 240). Gemäss Medienberichten war das Passbüro nach der Machtübernahme der Taliban vom 15. August 2021 zeitweise geschlossen. Regelmässig mussten betroffene Personen viel Geld bezahlen und Kontakte haben, um einen Pass zu erhalten (SEM, Focus Afghanistan: Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 20. Mai 2025, S. 17 ff., https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html, abgerufen am 19. September 2025). Vor diesem Hintergrund erscheint die Erklärung des Beschwerdeführers 1, er habe die Pässe einen Monat vor der Machtübernahme der Taliban beantragt und ein Verwandter habe das Passbüro bezahlt (SEM-act. 3 S. 176), durchaus möglich, weckt jedoch erste Zweifel an der vorgebrachten zielgerichteten Verfolgung. Überdies lebten die Beschwerdeführenden noch bis zu ihrer Ausreise am (...) 2023 in Afghanistan, ohne dass es zu weiteren Drohungs- oder Verfolgungshandlungen gekommen wäre. Sie geben an, in dieser Zeit versteckt in G._______ gelebt zu haben, ohne ihre Lebensumstände und Sicherheitsvorkehrungen zu konkretisieren (vgl. E. 6.2). Ob der vorgebrachten Gefährdungslage erscheint es unwahrscheinlich, dass es zu keinen weiteren Vorfällen kam. So gab der Beschwerdeführer 1 selbst an, dass ihn die Taliban und deren Verbündete bei seinen monatlichen Reisen, die er von und zur (versteckten) Unterkunft gemacht habe, mit grosser Wahrscheinlichkeit hätten erkennen können (SEM-act. 3 S. 269). Auch dies lässt an einer intensiven Verfolgung durch die Taliban zweifeln. Schliesslich reisten die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am (...) 2023 unbehelligt aus Afghanistan aus (SEM-act. 3 S. 176). Sie brachten vor, im Auto einer belutschischen Familie als ebensolche verkleidet ausgereist zu sein (ibid.). Betreffend die Landgrenze zum Iran ist davon auszugehen, dass diese gefestigter ist als jene zu Pakistan und seit langer Zeit keine Situation weitgehend informeller Ein- und Ausreisen mehr besteht (vgl. SEM, Focus Afghanistan: Rückkehr aus dem Ausland, 14. Februar 2025, S. 23 f., https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html, abgerufen am 19. September 2025). So erscheint es zwar möglich, jedoch mit viel Glück verbunden, dass der Beschwerdeführer 1 trotz vorgebrachter Gefährdungssituation unbehelligt ausreisen konnte. Diese Umstände begründen in ihrer Gesamtheit ernsthafte Zweifel, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich zielgerichtet durch die Taliban verfolgt wurde. Doch selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Umstände legen diese nahe, dass die vorgebrachte Gefährdungssituation nicht mehr aktuell ist, zumal der letzte geltend gemachte Vorfall der Übergriff auf den Vater des Beschwerdeführers 1 mittlerweile vier Jahre zurückliegen würde. 6.6 In einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 zwar ein hohes abstraktes Risikoprofil aufweist. Jedoch können seine insoweit konsistenten Darlegungen und eingereichten Unterlagen die erforderliche unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person nicht rechtsgenügend beweisen (zum strengen Beweismass: E. 3.3). 6.7 Mangels einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 ist auch eine daraus abgeleitete Gefährdung der weiteren Beschwerdeführenden aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Andere Gefährdungsgründe werden weder vorgebracht werden noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Situation für Frauen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen in Afghanistan - und nicht einzig die Beschwerdeführerin 2 individuell in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung zu begründen (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 8.4, zuletzt etwa Urteil des BVGer F-6402/2022 vom 23. Juni 2025 E. 4.6, F-6595/2024 E. 3.3, F-2882/2024 E. 5.1.6). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin 2 im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Frauen wird nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihre rechtserhebliche Gefährdung auch unter dem Gesichtspunkt ihres Frauseins zu verneinen. 6.8 Nach dem Gesagten ist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Daher erübrigt es sich, zu prüfen, ob sie in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Iran dem Risiko einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt sind bzw. sich dort in einer besonderen Notsituation befinden.

7. Im Ergebnis erfüllen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht (vgl. Art. 4 Abs. 2 VEV). Demnach hat ihnen die Vorinstanz die beantragten Visa zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

9. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki