Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 22. März 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden (allesamt afghani- sche Staatsangehörige) bei der Schweizer Botschaft in Islamabad (Pakis- tan) um Ausstellung humanitärer Visa, welche diese mit Entscheiden vom
8. Mai 2023 verweigerte. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vor- instanz mit Verfügung vom 4. April 2023 ab. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2024 gelangten die Beschwerdefüh- renden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, in vollumfäng- licher Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihnen die nachge- suchten Visa zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Überdies ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. D. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die Be- schwerdeabweisung. Mit Replik vom 15 August 2025 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest. E. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und teilten einen Wechsel in der Rechtsvertre- tung mit. Das Gericht antwortete ihnen per Schreiben vom 8. Mai 2025.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmit- telfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Weiter habe die Vorinstanz keine ausreichende einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage vorgenommen und die Vorbringen der Beschwerdeführenden unberücksichtigt gelassen.
E. 3.2 Entgegen der Behauptungen auf Rechtsmittelebene hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Sie hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden, die einge- reichten Beweismittel und die Verfahrensakten, ihre individuelle Situation, die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan, die Gefährdungs- lage respektive Ausschaffungsgefahr aus Pakistan sowie die Gefährdungs- lage in ihrer Heimat Afghanistan geprüft. Damit hat sie alle wesentlichen Sachumstände berücksichtigt und ihrem Entscheid weder einen aktenwid- rigen noch einen nicht belegbaren Sachverhalt zugrunde gelegt. Eine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes i.S.v. Art. 12 i.V.m. Art. 49 Bst. b VwVG ist nicht festzustellen (vgl. Urteil des BVGer F-3288/2024 vom 10.
F-2882/2024 Seite 4 Februar 2025 E. 3.2). Die Vorbringen richten sich im Wesentlichen denn auch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Wür- digung des festgestellten Sachverhalts. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen. Das SEM hat sich ferner mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt auf Art. 29 VwVG nicht belegt werden kann (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1 m.w.H.; BVGE 2023 VI/4 E. 6.1 m.w.H.).
E. 3.3 Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom
E. 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 4.4 Eine Reflexgefährdung liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Ange- hörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum erteilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrach- ten sind und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.3.2). Vielmehr gelten auch hier die strengen beweisrechtlichen Anforderungen der Recht- sprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 6.1; vgl. oben E. 3.3).
E. 4.5 Im Falle einer geltend gemachten Reflexgefährdung – wie sie für die Beschwerdeführenden 2 bis 9 behauptet wurde – ist zu ermitteln, ob bei den betroffenen Angehörigen selbst eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV vorliegt. Dies ist auf Basis eines individuellen Gefährdungspro- fils zu bestimmen, welches unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände einschliesslich der konkreten Beziehung zur gefährdeten Per- son und deren konkreter Gefährdungslage zu ermitteln ist. Wird dies ver- neint, bleibt gegebenenfalls für die betroffenen Angehörigen je einzeln zu prüfen, ob die Verweigerung des Visums bei gleichzeitiger Erteilung eines solchen an die gefährdeten Personen mit dem Grundsatz der
F-2882/2024 Seite 6 Verhältnismässigkeit vereinbar ist (vgl. Urteile des BVGer F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.4; F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4).
E. 4.6 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums sei- tens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuch- stellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidge- nossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.). 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimat- staat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom
E. 5 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind.
E. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/AFG-risikoprofile-taliban-d.pdf, abgerufen am 3. Februar 2025 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 7.4 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Laut verschiedenen Meldungen sollen die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohen. Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch erfolgen, sind aber nicht bekannt. Viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.).
E. 5.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei bei den Beschwerdeführenden keine unmittelbare und ernsthafte Notlage ersichtlich, die ihr Leib und Leben konkret gefährde und damit ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen lasse.
E. 5.1.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 brachten die Beschwerdeführenden vor, er sei vor der Machtübernahme durch die Taliban jahrelang als Offizier für die afghanische Nationalpolizei tätig gewesen. In diesem Zusammenhang habe er in verschiedenen Bereichen der öffentlichen Sicherheit gearbeitet, unter anderem im Nachrichtendienst und in der Terrorismusbekämpfung. Im Jahr 2010 sei er zum Polizeichef (...) ernannt worden. Aufgrund seiner Tätigkeit seien zahlreiche Terrorfälle in seiner Region dokumentiert und an die Justizbehörden weitergeleitet worden. Daraufhin sei er mehrfach von den Taliban bedroht worden. Im Jahr 2015 sei er Opfer eines Mordanschlags der Taliban geworden, die einen Sprengsatz an seinem Auto angebracht und zur Explosion gebracht hätten, wodurch der Beschwerdeführer 1 ein Bein verloren habe. Daraufhin sei er nach (...) verwiesen worden, um sich dort einer medizinischen Operation zu unterziehen, die ihm im Anschluss die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit ermöglicht habe. Wenige Tage vor der Machtübernahme durch die Taliban habe der Beschwerdeführer 1 sein Land verlassen und sei in den Iran eingereist, da er Verfolgung durch das neue Regime befürchtet habe. In der Folge habe er für sich und seine Familie ein Visum erhalten, das den Beschwerdeführenden einen einjährigen Aufenthalt in diesem Land ermöglicht habe. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan seien die Beschwerdeführenden dann nach Pakistan weitergereist, wo sie sich bis heute aufhalten würden. Ihre Gefährdungslage habe sich dort allerdings nicht verbessert, da ihnen wegen des Ablaufs ihrer Visa die Abschiebung nach Afghanistan drohe. Sie seien wiederholt polizeilichen Massnahmen ausgesetzt gewesen.
E. 5.1.3 Die Beschwerdeführenden reichten mit ihrer Rechtsmitteleingabe sowie im Rahmen des Schriftenwechsels verschiedene Dokumente ein, welche die Stellung des Beschwerdeführers 1 als ehemaliger Beamter der afghanischen Polizei belegen sollen. In den Akten befindet sich ein Ausweis, wonach er zwischen 2012 und 2013 einen Beförderungskurs vom Kapitän zum Major absolviert hat (vgl. act. 1, Beilage 5). Zudem befindet sich dort ein Abzeichen der afghanischen Nationalpolizei, das seinen Status als Oberst belegt (siehe Akten SEM, S. 167-168). Weiter geht aus verschiedenen Dokumenten hervor, dass der Beschwerdeführer 1 an verschiedenen Weiterbildungskursen von in- und ausländischen Organisationen teilgenommen hat (vgl. act. 1, Beilage 5). Zudem reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Fotos des Beschwerdeführers 1 ein, auf denen er in der Uniform der afghanischen Nationalpolizei zu sehen ist (act. 1, Beilage 5). Es ist daher glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer 1 vor der Machtübernahme durch die Taliban im Rahmen der afghanischen Nationalpolizei tätig gewesen war. Auch ist nicht zu beanstanden und der Vor-instanz insoweit auch zu folgen, dass er in dieser Funktion enge Beziehungen zur afghanischen Regierung unterhalten hatte. Nähere Angaben zu seinen Funktionen als Polizeibeamter konnten jedoch nicht nachgewiesen werden, so dass unklar und unbewiesen bleibt, welche Aufgaben er tatsächlich wahrgenommen hatte. Insbesondere liegen keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vor, dass er am aktiven Kampf gegen die Taliban teilgenommen oder sich eindeutig gegen die Taliban gestellt hätte. Die behaupteten Tätigkeiten in den Abteilungen Nachrichtendienst und Terrorismusbekämpfung der afghanischen Nationalpolizei konnten nicht nachgewiesen werden. Es ist daher nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich eine wesentliche Rolle bei der Verfolgung der Taliban gespielt habe oder dass aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zahlreiche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien, die zur Festnahme zahlreicher Terroristen geführt hätten. Letztlich lässt sich den vorgelegten Bildern nicht entnehmen, wann und in welchem Zusammenhang sie genau aufgenommen wurden, so dass genaue Rückschlüsse oder eindeutige Anhaltspunkte im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer 1 im Rahmen der afghanischen Nationalpolizei wahrgenommenen Aufgaben nicht möglich erscheinen.
E. 5.1.4 Hinsichtlich des behaupteten Mordversuchs im Jahr 2015, der zum Beinverlust des Beschwerdeführers 1 geführt haben soll, konnten die Beschwerdeführenden keine genauen Angaben machen, insbesondere nicht, wann und wo genau dieser stattgefunden hätte. Nur einige wenige Aktenstücke können diese Behauptung glaubhaft machen, da der Beschwerdeführer 1 auf einem Bild in einem Rollstuhl sitzend und auf einem anderen in einem Spitalbett liegend gezeigt wird (SEM-Akten, S. 69-70). Darüber hinaus ist ein weiteres Foto ersichtlich, auf dem das mutmasslich durch den Anschlag zerstörte Auto des Beschwerdeführers 1 zu sehen ist (SEM-Akten, S. 71). Diese Unterlagen sind jedoch nicht geeignet, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich von den Taliban angegriffen wurde und dass die Bedrohung durch die Taliban infolge des behaupteten Anschlags fortbestanden hätte. Auch wenn die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Unterlagen einreichten, darunter das Urteil vom 8. September 2015, mit welchem die angeblichen Täter des versuchten Mordes zu Freiheitsstrafen von je 20 Jahren verurteilt worden sein sollen (vgl. act. 1, Beilage 4), befinden sich keine Originale davon in den Akten, weshalb deren Echtheit nicht überprüft werden kann (statt vieler: Urteil des BVGer F-6079/2024 vom 20. März 2025 E. 5.1.6).
E. 5.1.5 Selbst wenn der behauptete Mordversuch bewiesen wäre, kann eine fortdauernde Bedrohung durch die Taliban fast zehn Jahre nach dem Anschlag nicht nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführenden konnten auch nicht belegen, dass es nach der Machtübernahme der Taliban zu weiteren Bedrohungen gekommen sei. Aus den Akten ergeben sich insbesondere keine Hinweise auf Drohbriefe oder Angriffsversuche gegen den Beschwerdeführer 1 oder seine Familie in Pakistan oder im Iran. Sie führten zwar im vorinstanzlichen Verfahren aus, es lägen aktive Verfolgungshandlungen der Taliban gegen den Beschwerdeführer 1 vor, konnten die dargelegten Umstände aber weder spezifizieren noch belegen (vgl. SEM-Akten, pag. 185). Obwohl eine unmittelbare und konkrete Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, vermögen die vorgelegten Beweismittel diese nicht rechtsgenüglich zu belegen, da die Glaubhaftmachung von rechtserzeugenden Tatsachen allein nicht ausreicht, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums zu erfüllen (vgl. statt vieler: BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3).
E. 5.1.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aufgrund des rein abstrakten Risikoprofils des Beschwerdeführers 1 keine von den Taliban ausgehende Gefährdung für die Beschwerdeführenden nachgewiesen werden konnte. Auch die Geschlechtszugehörigkeit allein der Beschwerdeführerinnen 2, 3, 7 und 8 vermag eine visumrelevante Gefährdung nicht zu belegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen - und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen dort lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochten die Beschwerdeführenden nicht zu belegen (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer F-1053/2023 vom 22. August 2024 E. 6.6; F-6079/2024 vom 20. März 2025 E. 5.1.8).
E. 5.1.7 Mangels einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine reflexartige Gefährdung der übrigen Beschwerdeführenden zu begründen vermöchten.
E. 5.1.8 Hinsichtlich der angeblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden durch die pakistanischen Behörden legten sie unter anderem zwei Videoaufzeichnungen vor (vgl. act. 10 und act. 12, Beilagen). Auf einer ist der Beschwerdeführer 1 im Gespräch mit vier weiteren Personen im öffentlichen Bereich eines Wohnblocks zu sehen. Eine Person hält verschiedene Dokumente in den Händen, eine andere schaut auf ihr Mobiltelefon. Das Gespräch kann nicht abgehört und nachvollzogen werden. In der zweiten Aufzeichnung ist aus der Ferne eine Person zu erkennen, die in ein Polizeifahrzeug der pakistanischen Polizei geladen wird. Ob es sich dabei tatsächlich um den Beschwerdeführer 1 handelt, kann nicht verifiziert werden. Des Weiteren wurden Bilder der Beschwerdeführenden nachgereicht, die anscheinend von einem unabhängigen afghanischen Medium publiziert worden seien (vgl. act. 11, Beilagen 9, 10 und 11). Die vorgenannten Beweismittel sind an sich jedoch nicht geeignet, eine für die Beschwerdeführenden unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung in Pakistan nachzuweisen. Im Übrigen besteht kein Anlass, eine allfällige Rückschiebegefahr von Pakistan nach Afghanistan zu prüfen (statt vieler: Urteil des BVGer F-2740/2023 vom 19. Januar 2024 E. 5.2).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden konnten nicht mit rechtsgenüglichen Beweismitteln darlegen, dass sie aufgrund der früheren Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1 im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdet wären. Eine solche Gefährdung ist auch an ihrem aktuellen Aufenthaltsort in Pakistan nicht belegt. Folglich sind die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 VEV nicht erfüllt.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den
F-2882/2024 Seite 5 Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewe- sen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.).
E. 12 Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der in- ternationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risi- koprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.ad- min.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nah- ost/afg/AFG-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/AFG-risikoprofile-tali- ban-d.pdf, abgerufen am 3. Februar 2025 [nachfolgend: SEM, Risikopro- file]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehr- fach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die
F-2882/2024 Seite 7 neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz die- ser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regie- rung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbeson- dere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom
27. März 2024 E. 7.4 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Übergriffe ge- genüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hinge- gen selten. Laut verschiedenen Meldungen sollen die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohen. Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch erfolgen, sind aber nicht bekannt. Viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanis- tan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). 5.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli- chen aus, es sei bei den Beschwerdeführenden keine unmittelbare und ernsthafte Notlage ersichtlich, die ihr Leib und Leben konkret gefährde und damit ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen lasse. 5.1.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 brachten die Beschwerdefüh- renden vor, er sei vor der Machtübernahme durch die Taliban jahrelang als Offizier für die afghanische Nationalpolizei tätig gewesen. In diesem Zu- sammenhang habe er in verschiedenen Bereichen der öffentlichen Sicher- heit gearbeitet, unter anderem im Nachrichtendienst und in der Terroris- musbekämpfung. Im Jahr 2010 sei er zum Polizeichef (…) ernannt worden. Aufgrund seiner Tätigkeit seien zahlreiche Terrorfälle in seiner Region do- kumentiert und an die Justizbehörden weitergeleitet worden. Daraufhin sei er mehrfach von den Taliban bedroht worden. Im Jahr 2015 sei er Opfer eines Mordanschlags der Taliban geworden, die einen Sprengsatz an sei- nem Auto angebracht und zur Explosion gebracht hätten, wodurch der Be- schwerdeführer 1 ein Bein verloren habe. Daraufhin sei er nach (…) ver- wiesen worden, um sich dort einer medizinischen Operation zu unterzie- hen, die ihm im Anschluss die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit ermöglicht habe. Wenige Tage vor der Machtübernahme durch die Taliban habe der Beschwerdeführer 1 sein Land verlassen und sei in den Iran ein- gereist, da er Verfolgung durch das neue Regime befürchtet habe. In der Folge habe er für sich und seine Familie ein Visum erhalten, das den Be- schwerdeführenden einen einjährigen Aufenthalt in diesem Land ermög- licht habe. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan seien die
F-2882/2024 Seite 8 Beschwerdeführenden dann nach Pakistan weitergereist, wo sie sich bis heute aufhalten würden. Ihre Gefährdungslage habe sich dort allerdings nicht verbessert, da ihnen wegen des Ablaufs ihrer Visa die Abschiebung nach Afghanistan drohe. Sie seien wiederholt polizeilichen Massnahmen ausgesetzt gewesen. 5.1.3 Die Beschwerdeführenden reichten mit ihrer Rechtsmitteleingabe so- wie im Rahmen des Schriftenwechsels verschiedene Dokumente ein, wel- che die Stellung des Beschwerdeführers 1 als ehemaliger Beamter der af- ghanischen Polizei belegen sollen. In den Akten befindet sich ein Ausweis, wonach er zwischen 2012 und 2013 einen Beförderungskurs vom Kapitän zum Major absolviert hat (vgl. act. 1, Beilage 5). Zudem befindet sich dort ein Abzeichen der afghanischen Nationalpolizei, das seinen Status als Oberst belegt (siehe Akten SEM, S. 167-168). Weiter geht aus verschiede- nen Dokumenten hervor, dass der Beschwerdeführer 1 an verschiedenen Weiterbildungskursen von in- und ausländischen Organisationen teilge- nommen hat (vgl. act. 1, Beilage 5). Zudem reichten die Beschwerdefüh- renden zahlreiche Fotos des Beschwerdeführers 1 ein, auf denen er in der Uniform der afghanischen Nationalpolizei zu sehen ist (act. 1, Beilage 5). Es ist daher glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer 1 vor der Machtübernahme durch die Taliban im Rahmen der afghanischen Natio- nalpolizei tätig gewesen war. Auch ist nicht zu beanstanden und der Vor- instanz insoweit auch zu folgen, dass er in dieser Funktion enge Beziehun- gen zur afghanischen Regierung unterhalten hatte. Nähere Angaben zu seinen Funktionen als Polizeibeamter konnten jedoch nicht nachgewiesen werden, so dass unklar und unbewiesen bleibt, welche Aufgaben er tat- sächlich wahrgenommen hatte. Insbesondere liegen keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vor, dass er am aktiven Kampf gegen die Taliban teil- genommen oder sich eindeutig gegen die Taliban gestellt hätte. Die be- haupteten Tätigkeiten in den Abteilungen Nachrichtendienst und Terroris- musbekämpfung der afghanischen Nationalpolizei konnten nicht nachge- wiesen werden. Es ist daher nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich eine wesentliche Rolle bei der Verfolgung der Taliban gespielt habe oder dass aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zahlreiche Ermitt- lungsverfahren eingeleitet worden seien, die zur Festnahme zahlreicher Terroristen geführt hätten. Letztlich lässt sich den vorgelegten Bildern nicht entnehmen, wann und in welchem Zusammenhang sie genau aufgenom- men wurden, so dass genaue Rückschlüsse oder eindeutige Anhalts- punkte im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer 1 im Rahmen der
F-2882/2024 Seite 9 afghanischen Nationalpolizei wahrgenommenen Aufgaben nicht möglich erscheinen. 5.1.4 Hinsichtlich des behaupteten Mordversuchs im Jahr 2015, der zum Beinverlust des Beschwerdeführers 1 geführt haben soll, konnten die Be- schwerdeführenden keine genauen Angaben machen, insbesondere nicht, wann und wo genau dieser stattgefunden hätte. Nur einige wenige Akten- stücke können diese Behauptung glaubhaft machen, da der Beschwerde- führer 1 auf einem Bild in einem Rollstuhl sitzend und auf einem anderen in einem Spitalbett liegend gezeigt wird (SEM-Akten, S. 69-70). Darüber hinaus ist ein weiteres Foto ersichtlich, auf dem das mutmasslich durch den Anschlag zerstörte Auto des Beschwerdeführers 1 zu sehen ist (SEM- Akten, S. 71). Diese Unterlagen sind jedoch nicht geeignet, mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass der Beschwerdefüh- rer 1 tatsächlich von den Taliban angegriffen wurde und dass die Bedro- hung durch die Taliban infolge des behaupteten Anschlags fortbestanden hätte. Auch wenn die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Unterlagen einreichten, darunter das Urteil vom 8. Septem- ber 2015, mit welchem die angeblichen Täter des versuchten Mordes zu Freiheitsstrafen von je 20 Jahren verurteilt worden sein sollen (vgl. act. 1, Beilage 4), befinden sich keine Originale davon in den Akten, weshalb de- ren Echtheit nicht überprüft werden kann (statt vieler: Urteil des BVGer F-6079/2024 vom 20. März 2025 E. 5.1.6). 5.1.5 Selbst wenn der behauptete Mordversuch bewiesen wäre, kann eine fortdauernde Bedrohung durch die Taliban fast zehn Jahre nach dem An- schlag nicht nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführenden konnten auch nicht belegen, dass es nach der Machtübernahme der Taliban zu wei- teren Bedrohungen gekommen sei. Aus den Akten ergeben sich insbeson- dere keine Hinweise auf Drohbriefe oder Angriffsversuche gegen den Be- schwerdeführer 1 oder seine Familie in Pakistan oder im Iran. Sie führten zwar im vorinstanzlichen Verfahren aus, es lägen aktive Verfolgungshand- lungen der Taliban gegen den Beschwerdeführer 1 vor, konnten die darge- legten Umstände aber weder spezifizieren noch belegen (vgl. SEM-Akten, pag. 185). Obwohl eine unmittelbare und konkrete Gefährdung nicht aus- geschlossen werden kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, vermögen die vorgelegten Beweismittel diese nicht rechtsgenüglich zu be- legen, da die Glaubhaftmachung von rechtserzeugenden Tatsachen allein nicht ausreicht, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitä- ren Visums zu erfüllen (vgl. statt vieler: BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3).
F-2882/2024 Seite 10 5.1.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aufgrund des rein abstrakten Risikoprofils des Beschwerdeführers 1 keine von den Taliban ausgehende Gefährdung für die Beschwerdeführenden nachgewiesen werden konnte. Auch die Geschlechtszugehörigkeit allein der Beschwerdeführerinnen 2, 3, 7 und 8 vermag eine visumrelevante Gefährdung nicht zu belegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Tali- ban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen – und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen individuell – in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weibli- chen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Macht- verhältnisse nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmit- telbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen dort lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochten die Beschwerdeführenden nicht zu be- legen (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer F-1053/2023 vom 22. August 2024 E. 6.6; F-6079/2024 vom 20. März 2025 E. 5.1.8). 5.1.7 Mangels einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine re- flexartige Gefährdung der übrigen Beschwerdeführenden zu begründen vermöchten. 5.1.8 Hinsichtlich der angeblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden durch die pakistanischen Behörden legten sie unter anderem zwei Video- aufzeichnungen vor (vgl. act. 10 und act. 12, Beilagen). Auf einer ist der Beschwerdeführer 1 im Gespräch mit vier weiteren Personen im öffentli- chen Bereich eines Wohnblocks zu sehen. Eine Person hält verschiedene Dokumente in den Händen, eine andere schaut auf ihr Mobiltelefon. Das Gespräch kann nicht abgehört und nachvollzogen werden. In der zweiten Aufzeichnung ist aus der Ferne eine Person zu erkennen, die in ein Poli- zeifahrzeug der pakistanischen Polizei geladen wird. Ob es sich dabei tat- sächlich um den Beschwerdeführer 1 handelt, kann nicht verifiziert werden. Des Weiteren wurden Bilder der Beschwerdeführenden nachgereicht, die anscheinend von einem unabhängigen afghanischen Medium publiziert worden seien (vgl. act. 11, Beilagen 9, 10 und 11). Die vorgenannten Be- weismittel sind an sich jedoch nicht geeignet, eine für die Beschwerdefüh- renden unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung in Pakistan nachzuweisen. Im Übrigen besteht kein Anlass, eine allfällige
F-2882/2024 Seite 11 Rückschiebegefahr von Pakistan nach Afghanistan zu prüfen (statt vieler: Urteil des BVGer F-2740/2023 vom 19. Januar 2024 E. 5.2). 5.2 Die Beschwerdeführenden konnten nicht mit rechtsgenüglichen Be- weismitteln darlegen, dass sie aufgrund der früheren Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1 im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdet wären. Eine solche Gefährdung ist auch an ihrem aktuellen Aufenthaltsort in Pakistan nicht belegt. Folglich sind die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 VEV nicht erfüllt. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2024 gut- geheissen. Es sind ihnen daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-2882/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2882/2024 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
8. H._______,
9. I._______, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Matthieu Membrez, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 4. April 2024. Sachverhalt: A. Am 22. März 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden (allesamt afghanische Staatsangehörige) bei der Schweizer Botschaft in Islamabad (Pakistan) um Ausstellung humanitärer Visa, welche diese mit Entscheiden vom 8. Mai 2023 verweigerte. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vor-instanz mit Verfügung vom 4. April 2023 ab. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, in vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihnen die nachgesuchten Visa zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. D. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Mit Replik vom 15 August 2025 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest. E. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und teilten einen Wechsel in der Rechtsvertretung mit. Das Gericht antwortete ihnen per Schreiben vom 8. Mai 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Weiter habe die Vorinstanz keine ausreichende einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage vorgenommen und die Vorbringen der Beschwerdeführenden unberücksichtigt gelassen. 3.2 Entgegen der Behauptungen auf Rechtsmittelebene hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Sie hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden, die eingereichten Beweismittel und die Verfahrensakten, ihre individuelle Situation, die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan, die Gefährdungslage respektive Ausschaffungsgefahr aus Pakistan sowie die Gefährdungslage in ihrer Heimat Afghanistan geprüft. Damit hat sie alle wesentlichen Sachumstände berücksichtigt und ihrem Entscheid weder einen aktenwidrigen noch einen nicht belegbaren Sachverhalt zugrunde gelegt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes i.S.v. Art. 12 i.V.m. Art. 49 Bst. b VwVG ist nicht festzustellen (vgl. Urteil des BVGer F-3288/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.2). Die Vorbringen richten sich im Wesentlichen denn auch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen. Das SEM hat sich ferner mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt auf Art. 29 VwVG nicht belegt werden kann (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1 m.w.H.; BVGE 2023 VI/4 E. 6.1 m.w.H.). 3.3 Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]). 4.4 Eine Reflexgefährdung liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Angehörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum erteilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrachten sind und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.3.2). Vielmehr gelten auch hier die strengen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 6.1; vgl. oben E. 3.3). 4.5 Im Falle einer geltend gemachten Reflexgefährdung - wie sie für die Beschwerdeführenden 2 bis 9 behauptet wurde - ist zu ermitteln, ob bei den betroffenen Angehörigen selbst eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV vorliegt. Dies ist auf Basis eines individuellen Gefährdungsprofils zu bestimmen, welches unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände einschliesslich der konkreten Beziehung zur gefährdeten Person und deren konkreter Gefährdungslage zu ermitteln ist. Wird dies verneint, bleibt gegebenenfalls für die betroffenen Angehörigen je einzeln zu prüfen, ob die Verweigerung des Visums bei gleichzeitiger Erteilung eines solchen an die gefährdeten Personen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist (vgl. Urteile des BVGer F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.4; F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4). 4.6 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.).
5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/AFG-risikoprofile-taliban-d.pdf, abgerufen am 3. Februar 2025 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 7.4 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Laut verschiedenen Meldungen sollen die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohen. Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch erfolgen, sind aber nicht bekannt. Viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). 5.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei bei den Beschwerdeführenden keine unmittelbare und ernsthafte Notlage ersichtlich, die ihr Leib und Leben konkret gefährde und damit ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen lasse. 5.1.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 brachten die Beschwerdeführenden vor, er sei vor der Machtübernahme durch die Taliban jahrelang als Offizier für die afghanische Nationalpolizei tätig gewesen. In diesem Zusammenhang habe er in verschiedenen Bereichen der öffentlichen Sicherheit gearbeitet, unter anderem im Nachrichtendienst und in der Terrorismusbekämpfung. Im Jahr 2010 sei er zum Polizeichef (...) ernannt worden. Aufgrund seiner Tätigkeit seien zahlreiche Terrorfälle in seiner Region dokumentiert und an die Justizbehörden weitergeleitet worden. Daraufhin sei er mehrfach von den Taliban bedroht worden. Im Jahr 2015 sei er Opfer eines Mordanschlags der Taliban geworden, die einen Sprengsatz an seinem Auto angebracht und zur Explosion gebracht hätten, wodurch der Beschwerdeführer 1 ein Bein verloren habe. Daraufhin sei er nach (...) verwiesen worden, um sich dort einer medizinischen Operation zu unterziehen, die ihm im Anschluss die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit ermöglicht habe. Wenige Tage vor der Machtübernahme durch die Taliban habe der Beschwerdeführer 1 sein Land verlassen und sei in den Iran eingereist, da er Verfolgung durch das neue Regime befürchtet habe. In der Folge habe er für sich und seine Familie ein Visum erhalten, das den Beschwerdeführenden einen einjährigen Aufenthalt in diesem Land ermöglicht habe. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan seien die Beschwerdeführenden dann nach Pakistan weitergereist, wo sie sich bis heute aufhalten würden. Ihre Gefährdungslage habe sich dort allerdings nicht verbessert, da ihnen wegen des Ablaufs ihrer Visa die Abschiebung nach Afghanistan drohe. Sie seien wiederholt polizeilichen Massnahmen ausgesetzt gewesen. 5.1.3 Die Beschwerdeführenden reichten mit ihrer Rechtsmitteleingabe sowie im Rahmen des Schriftenwechsels verschiedene Dokumente ein, welche die Stellung des Beschwerdeführers 1 als ehemaliger Beamter der afghanischen Polizei belegen sollen. In den Akten befindet sich ein Ausweis, wonach er zwischen 2012 und 2013 einen Beförderungskurs vom Kapitän zum Major absolviert hat (vgl. act. 1, Beilage 5). Zudem befindet sich dort ein Abzeichen der afghanischen Nationalpolizei, das seinen Status als Oberst belegt (siehe Akten SEM, S. 167-168). Weiter geht aus verschiedenen Dokumenten hervor, dass der Beschwerdeführer 1 an verschiedenen Weiterbildungskursen von in- und ausländischen Organisationen teilgenommen hat (vgl. act. 1, Beilage 5). Zudem reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Fotos des Beschwerdeführers 1 ein, auf denen er in der Uniform der afghanischen Nationalpolizei zu sehen ist (act. 1, Beilage 5). Es ist daher glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer 1 vor der Machtübernahme durch die Taliban im Rahmen der afghanischen Nationalpolizei tätig gewesen war. Auch ist nicht zu beanstanden und der Vor-instanz insoweit auch zu folgen, dass er in dieser Funktion enge Beziehungen zur afghanischen Regierung unterhalten hatte. Nähere Angaben zu seinen Funktionen als Polizeibeamter konnten jedoch nicht nachgewiesen werden, so dass unklar und unbewiesen bleibt, welche Aufgaben er tatsächlich wahrgenommen hatte. Insbesondere liegen keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vor, dass er am aktiven Kampf gegen die Taliban teilgenommen oder sich eindeutig gegen die Taliban gestellt hätte. Die behaupteten Tätigkeiten in den Abteilungen Nachrichtendienst und Terrorismusbekämpfung der afghanischen Nationalpolizei konnten nicht nachgewiesen werden. Es ist daher nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich eine wesentliche Rolle bei der Verfolgung der Taliban gespielt habe oder dass aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zahlreiche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien, die zur Festnahme zahlreicher Terroristen geführt hätten. Letztlich lässt sich den vorgelegten Bildern nicht entnehmen, wann und in welchem Zusammenhang sie genau aufgenommen wurden, so dass genaue Rückschlüsse oder eindeutige Anhaltspunkte im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer 1 im Rahmen der afghanischen Nationalpolizei wahrgenommenen Aufgaben nicht möglich erscheinen. 5.1.4 Hinsichtlich des behaupteten Mordversuchs im Jahr 2015, der zum Beinverlust des Beschwerdeführers 1 geführt haben soll, konnten die Beschwerdeführenden keine genauen Angaben machen, insbesondere nicht, wann und wo genau dieser stattgefunden hätte. Nur einige wenige Aktenstücke können diese Behauptung glaubhaft machen, da der Beschwerdeführer 1 auf einem Bild in einem Rollstuhl sitzend und auf einem anderen in einem Spitalbett liegend gezeigt wird (SEM-Akten, S. 69-70). Darüber hinaus ist ein weiteres Foto ersichtlich, auf dem das mutmasslich durch den Anschlag zerstörte Auto des Beschwerdeführers 1 zu sehen ist (SEM-Akten, S. 71). Diese Unterlagen sind jedoch nicht geeignet, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich von den Taliban angegriffen wurde und dass die Bedrohung durch die Taliban infolge des behaupteten Anschlags fortbestanden hätte. Auch wenn die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Unterlagen einreichten, darunter das Urteil vom 8. September 2015, mit welchem die angeblichen Täter des versuchten Mordes zu Freiheitsstrafen von je 20 Jahren verurteilt worden sein sollen (vgl. act. 1, Beilage 4), befinden sich keine Originale davon in den Akten, weshalb deren Echtheit nicht überprüft werden kann (statt vieler: Urteil des BVGer F-6079/2024 vom 20. März 2025 E. 5.1.6). 5.1.5 Selbst wenn der behauptete Mordversuch bewiesen wäre, kann eine fortdauernde Bedrohung durch die Taliban fast zehn Jahre nach dem Anschlag nicht nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführenden konnten auch nicht belegen, dass es nach der Machtübernahme der Taliban zu weiteren Bedrohungen gekommen sei. Aus den Akten ergeben sich insbesondere keine Hinweise auf Drohbriefe oder Angriffsversuche gegen den Beschwerdeführer 1 oder seine Familie in Pakistan oder im Iran. Sie führten zwar im vorinstanzlichen Verfahren aus, es lägen aktive Verfolgungshandlungen der Taliban gegen den Beschwerdeführer 1 vor, konnten die dargelegten Umstände aber weder spezifizieren noch belegen (vgl. SEM-Akten, pag. 185). Obwohl eine unmittelbare und konkrete Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, vermögen die vorgelegten Beweismittel diese nicht rechtsgenüglich zu belegen, da die Glaubhaftmachung von rechtserzeugenden Tatsachen allein nicht ausreicht, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums zu erfüllen (vgl. statt vieler: BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). 5.1.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aufgrund des rein abstrakten Risikoprofils des Beschwerdeführers 1 keine von den Taliban ausgehende Gefährdung für die Beschwerdeführenden nachgewiesen werden konnte. Auch die Geschlechtszugehörigkeit allein der Beschwerdeführerinnen 2, 3, 7 und 8 vermag eine visumrelevante Gefährdung nicht zu belegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen - und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen dort lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochten die Beschwerdeführenden nicht zu belegen (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer F-1053/2023 vom 22. August 2024 E. 6.6; F-6079/2024 vom 20. März 2025 E. 5.1.8). 5.1.7 Mangels einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine reflexartige Gefährdung der übrigen Beschwerdeführenden zu begründen vermöchten. 5.1.8 Hinsichtlich der angeblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden durch die pakistanischen Behörden legten sie unter anderem zwei Videoaufzeichnungen vor (vgl. act. 10 und act. 12, Beilagen). Auf einer ist der Beschwerdeführer 1 im Gespräch mit vier weiteren Personen im öffentlichen Bereich eines Wohnblocks zu sehen. Eine Person hält verschiedene Dokumente in den Händen, eine andere schaut auf ihr Mobiltelefon. Das Gespräch kann nicht abgehört und nachvollzogen werden. In der zweiten Aufzeichnung ist aus der Ferne eine Person zu erkennen, die in ein Polizeifahrzeug der pakistanischen Polizei geladen wird. Ob es sich dabei tatsächlich um den Beschwerdeführer 1 handelt, kann nicht verifiziert werden. Des Weiteren wurden Bilder der Beschwerdeführenden nachgereicht, die anscheinend von einem unabhängigen afghanischen Medium publiziert worden seien (vgl. act. 11, Beilagen 9, 10 und 11). Die vorgenannten Beweismittel sind an sich jedoch nicht geeignet, eine für die Beschwerdeführenden unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung in Pakistan nachzuweisen. Im Übrigen besteht kein Anlass, eine allfällige Rückschiebegefahr von Pakistan nach Afghanistan zu prüfen (statt vieler: Urteil des BVGer F-2740/2023 vom 19. Januar 2024 E. 5.2). 5.2 Die Beschwerdeführenden konnten nicht mit rechtsgenüglichen Beweismitteln darlegen, dass sie aufgrund der früheren Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1 im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdet wären. Eine solche Gefährdung ist auch an ihrem aktuellen Aufenthaltsort in Pakistan nicht belegt. Folglich sind die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 VEV nicht erfüllt.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2024 gutgeheissen. Es sind ihnen daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: