Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 15. August 2023 beantragte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie (Ehefrau, zwei erwachsene Töchter, Schwiegersohn, Bruder) bei der Schweizerischen Botschaft in B._______ die Ausstellung humanitärer Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 7. September 2023 verweigerte die Schwei- zerische Botschaft die Ausstellung der Visa. C. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Oktober 2023 bei der Vorinstanz eine Einsprache gegen die ihn betreffende Formularverfügung ein. Die restli- chen Familienmitglieder verzichteten auf eine Einsprache. Die Vorinstanz wies die Einsprache am 31. Oktober 2023 ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2023 reichte der Beschwerde- führer eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2023 bei der EDA-Zentrale ein, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Feb- ruar 2024 (Datum Poststempel) zugestellt wurde. Er beantragte sinnge- mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung eines humanitären Visums. E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-840/2024 Seite 3
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwür- diges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Als Staatsangehöriger C._______ unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestim- mungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der
F-840/2024 Seite 4 konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die be- troffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufent- halt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückge- kehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F- 4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Gleiche muss gelten, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorg- fältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F- 2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.).
E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom
13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2, zur Publikation vorgesehen; BBl 2010 4455,
4490) und mithin der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1).
E. 4 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer D._______ ist und dreieinhalb Jahre lang Chef der sogenannten E._______ war. Unbestritten ist ferner, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit beauftragt wurde, zu untersuchen, weshalb es (…). (…). Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines gültigen Visums der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) mit Gültigkeit bis zum (…).
E. 5.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerde- führer sich mit dem gültigen US-Visum in Sicherheit bringen könne. Es
F-840/2024 Seite 5 stehe ihm frei, in Amerika Asyl zu beantragen. Ausserdem bestehe in C._______ keine akute Gefahr, da (…).
E. 5.2 Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht in den USA um Schutz ersuchen wolle, da die anderen Familienmitglieder kein US-Visum hätten und das Visum es ihm ferner nur erlaube, jeweils für sechs Monate dort zu sein. Wenn er wiederholt nach C._______ zurückkehren müsse, könnten die vielen Reisen via Flughafen zu einer weiteren Gefährdung füh- ren.
E. 6 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen Visums für die USA. Er hat folglich die Möglichkeit, sich in einen sicheren Drittstaat zu begeben. Er bestreitet dies auch nicht, sondern führt dagegen nur an, dass ihm das Visum keinen dauerhaften Aufenthalt erlaube und seine Familie nicht mit- kommen könne. Sobald er jedoch in den USA ist, hat er die Möglichkeit ein Asylgesuch zu stellen (vgl. https://www.uscis.gov/humanitarian/refugees- and-asylum/asylum, abgerufen am 28. Mai 2024). Zudem haben die restli- chen Familienmitglieder keine Einsprache gegen die sie betreffenden ab- lehnenden Visumsentscheide erhoben, womit sie eine Trennung vom sei- nerseits den Rechtsmittelweg beschreitenden Beschwerdeführer in Kauf genommen haben und weshalb ihre Situation nicht Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens ist. Da der Beschwerdeführer nachweis- lich die Möglichkeit hat, sich in die USA – und damit einen Drittstaat – zu begeben, liegt für ihn keine unmittelbare Gefährdung vor, die einen Eingriff der Schweizerischen Behörden zwingend erforderlich machen würde. Mit- hin ist eine besondere Notsituation im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu ver- neinen. Dies gilt ungeachtet der vorgebrachten Situation des Beschwerde- führers in C._______, deren abschliessende Beurteilung nach dem Gesag- ten offenbleiben kann. Anzumerken ist lediglich, dass weder geltend ge- macht wird noch anderweitig ersichtlich ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, (einmalig) aus C.______ in die USA zu reisen.
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
F-840/2024 Seite 6 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Gesamtumstände ist jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskos- ten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
F-840/2024 Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-840/2024 Urteil vom 26. Juni 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Am 15. August 2023 beantragte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie (Ehefrau, zwei erwachsene Töchter, Schwiegersohn, Bruder) bei der Schweizerischen Botschaft in B._______ die Ausstellung humanitärer Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 7. September 2023 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung der Visa. C. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Oktober 2023 bei der Vorinstanz eine Einsprache gegen die ihn betreffende Formularverfügung ein. Die restlichen Familienmitglieder verzichteten auf eine Einsprache. Die Vorinstanz wies die Einsprache am 31. Oktober 2023 ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2023 bei der EDA-Zentrale ein, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Februar 2024 (Datum Poststempel) zugestellt wurde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung eines humanitären Visums. E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehöriger C._______ unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Gleiche muss gelten, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2, zur Publikation vorgesehen; BBl 2010 4455, 4490) und mithin der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1). 4. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer D._______ ist und dreieinhalb Jahre lang Chef der sogenannten E._______ war. Unbestritten ist ferner, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit beauftragt wurde, zu untersuchen, weshalb es (...). (...). Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines gültigen Visums der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) mit Gültigkeit bis zum (...). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer sich mit dem gültigen US-Visum in Sicherheit bringen könne. Es stehe ihm frei, in Amerika Asyl zu beantragen. Ausserdem bestehe in C._______ keine akute Gefahr, da (...). 5.2 Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht in den USA um Schutz ersuchen wolle, da die anderen Familienmitglieder kein US-Visum hätten und das Visum es ihm ferner nur erlaube, jeweils für sechs Monate dort zu sein. Wenn er wiederholt nach C._______ zurückkehren müsse, könnten die vielen Reisen via Flughafen zu einer weiteren Gefährdung führen.
6. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen Visums für die USA. Er hat folglich die Möglichkeit, sich in einen sicheren Drittstaat zu begeben. Er bestreitet dies auch nicht, sondern führt dagegen nur an, dass ihm das Visum keinen dauerhaften Aufenthalt erlaube und seine Familie nicht mitkommen könne. Sobald er jedoch in den USA ist, hat er die Möglichkeit ein Asylgesuch zu stellen (vgl. https://www.uscis.gov/humanitarian/refugees-and-asylum/asylum, abgerufen am 28. Mai 2024). Zudem haben die restlichen Familienmitglieder keine Einsprache gegen die sie betreffenden ablehnenden Visumsentscheide erhoben, womit sie eine Trennung vom seinerseits den Rechtsmittelweg beschreitenden Beschwerdeführer in Kauf genommen haben und weshalb ihre Situation nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Da der Beschwerdeführer nachweislich die Möglichkeit hat, sich in die USA - und damit einen Drittstaat - zu begeben, liegt für ihn keine unmittelbare Gefährdung vor, die einen Eingriff der Schweizerischen Behörden zwingend erforderlich machen würde. Mithin ist eine besondere Notsituation im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu verneinen. Dies gilt ungeachtet der vorgebrachten Situation des Beschwerdeführers in C._______, deren abschliessende Beurteilung nach dem Gesagten offenbleiben kann. Anzumerken ist lediglich, dass weder geltend gemacht wird noch anderweitig ersichtlich ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, (einmalig) aus C.______ in die USA zu reisen.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Gesamtumstände ist jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch