Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 6. April 2025 beantragten die Beschwerdeführenden, ein afghanisches Ehepaar, bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran, Iran, (nachfol- gend: Botschaft) die Ausstellung von humanitären Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 14. April 2025 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. April 2025 wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Mai 2025 ab. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2025 gelangten die Beschwerdefüh- renden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. April 2025 (recte: 28. Mai 2025) und die Erteilung der humanitären Visa. D. Die Beschwerdeführenden reichten am 18. Juni 2025 eine Beschwerdeer- gänzung ein, mit welcher sie das Bundesverwaltungsgericht über ihren neuen Aufenthaltsstaat Pakistan orientierten. E. In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 6. August 2025 an ihren Anträgen fest. G. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 19. Au- gust 2025 den Abschluss des Schriftenwechsels fest.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1
F-4326/2025 Seite 3 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes- recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumpflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im
F-4326/2025 Seite 4 Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die be- troffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom
E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-6459/2023 vom
6. September 2024 E. 3.3; F-2741/2024 vom 27. August 2024 E. 4.3) und mithin der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die eingereichten Bilder und Arbeitsbestätigungen der Be- schwerdeführerin 2 eine Bedrohungslage nicht belegen würden und eine solche weder konkretisiert noch substantiiert worden sei. Die Beschwerde- führerin 2 gäbe selbst an, keine Belege dafür zu haben. Aufgrund der kurz gehaltenen Beschreibungen der angeblich gegen sie erhobenen Drohun- gen könnten diese auch nicht auf ihre Plausibilität hin überprüft werden, weshalb sie wenig glaubhaft wirkten. Es rechtfertige sich nicht, allein auf- grund ihrer Ausführungen auf eine unmittelbare, ernsthafte oder konkrete Gefährdung zu schliessen. Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils reiche nicht aus, vielmehr müsse eine in- dividuelle konkrete Gefährdung offensichtlich vorliegen.
F-4326/2025 Seite 5 Aufgrund der freiwilligen Rückreise der Beschwerdeführenden nach Afgha- nistan und der Wiederausreise in den Iran auf dem Luftweg sei davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführenden dabei mit den afghanischen Be- hörden hätten in Kontakt treten müssen. Die Rückreise sei aufgrund der geltend gemachten Gefährdung nicht nachvollziehbar. Fraglich sei auch, wie sie ihre Pässe ohne Kontakt mit den Behörden hätten erhalten können. 4.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung in der Be- schwerde im Wesentlichen mit den beruflichen, politischen und zivilgesell- schaftlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2 und der daraus resultie- renden akuten und ernsthaften Bedrohung und Verfolgung durch die Tali- ban. Von 2018 bis 2021 habe sie unter dem Druck einer bekannten Per- sönlichkeit, D._______, an zivilen, politischen und sicherheitsbezogenen Aktivitäten teilnehmen müssen. Die eingereichten Sitzungsfotos und Bilder von öffentlichen Situationen würden ihre öffentliche Präsenz und Zusam- menarbeit mit lokalen politischen Persönlichkeiten zeigen, aufgrund derer sie nicht als unbekannte Aktivistin, sondern als politische Gegnerin ange- sehen werde, was sie zum direkten Ziel von Verfolgung und Unterdrückung der Taliban mache. Die Beschwerdeführerin 2 sei mehrfach telefonisch be- droht worden und die Drohungen seien in ihrem Elternhaus mündlich und telefonisch wiederholt worden, um ihre Auslieferung zu bewirken. Zudem sei ihre Schwägerin mit D._______ zwangsverheiratet worden. Das offizielle Schreiben des Polizeikommandos der Provinz E._______ mit Stempel und Unterschrift lokaler Behörden aus dem Jahr 2022 benenne die Beschwerdeführerin 2 neben zwei weiteren Frauen ausdrücklich als zi- vilgesellschaftliche Aktivistin und Menschenrechtsverteidigerin, beziehe sich auf ihre früheren Aktivitäten, stamme von einer bekannten und struk- turierten Gruppierung und stehe in direktem Zusammenhang mit früheren belegten Bedrohungen. Die Beschwerdeführerin 2 habe das Schreiben zu- nächst besessen, dann verloren und es schliesslich aus Angst nicht mehr aufbewahren wollen. Dieses sei aus «sicherheitstechnischen Gründen» nicht mehr zugänglich gewesen, kürzlich habe jedoch eine Kopie davon durch eine ehemalige Kollegin, welche es behalten habe, beschafft werden können. Ursprünglich seien die Beschwerdeführenden illegal in den Iran ausgereist. Aufgrund des Abschiebungsrisikos hätten sie sich zur vorübergehenden Rückkehr nach Afghanistan entschieden, um danach mit einem Visum rechtmässig in den Iran einzureisen und in Teheran die Schweizer Bot- schaft aufzusuchen. In Afghanistan sei es nicht möglich, Ausweispapiere
F-4326/2025 Seite 6 zu erhalten, ohne mit den Behörden in Kontakt zu treten. Die Beschwerde- führerin 2 habe diese unter strengster Geheimhaltung, mit vollständiger Verschleierung und durch häufige Ortswechsel erlangt. Es sei schwer, Frauen mit vollständigem Schleier zu identifizieren, was ihr geholfen habe, ihre Identität zu verbergen. Aus der Visumausstellung in Afghanistan wäh- rend der Herrschaft der Taliban, dem Erhalt eines Reisepasses oder der Rückkehr nach Afghanistan könne nicht auf eine fehlende Bedrohung ge- schlossen werden. Ihr Ehemann, der Beschwerdeführer 1, sei zweimal von den Taliban phy- sisch gefoltert worden, einmal vor der ersten Ausreise aus Afghanistan und erneut nach der Abschiebung aus dem Iran am 9. Juni 2025. 4.3 Ergänzend zu ihren Beschwerdevorbringen brachten die Beschwerde- führenden in ihrer Eingabe vom 18. Juni 2025 vor, sich seit dem gleichen Tag in Pakistan ohne rechtlichen Status und ohne staatliche Unterstützung zu befinden. 4.4 In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 führte die Vorinstanz ergän- zend zur angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden hätten mehrere neue, den Angaben in ihrer Einsprache widersprechende Anga- ben gemacht. Die neu geltend gemachte Folter des Beschwerdeführers 1 sei nicht erwiesen. Auch das Schreiben der Taliban vom Februar 2022 sei bislang aus unklaren Gründen nie erwähnt worden. Dessen Inhalt sei sehr allgemein gehalten, das Datum nicht aktuell und es handle sich um eine nicht verifizierbare Kopie, weshalb es von geringem Beweiswert sei. Es erscheine nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 2 lediglich durch das Tragen eines Tschadors oder einer Burka nicht habe identifiziert wer- den können. 4.5 In der Replik vom 6. August 2025 bringen die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Drohschreibens vor, es sei reiner Zufall gewesen, dass das Dokument im Besitz der Bekannten gewesen sei. Hätten die Beschwerde- führenden davon gewusst, hätten sie es früher den Akten beigelegt. Aus Sicherheitsgründen habe es nicht mitgeführt werden können, da der Besitz eines solchen Dokuments das Risiko einer lebensbedrohlichen Situation erheblich erhöht hätte. Die Identifizierung von Frauen sei in Afghanistan teilweise unmöglich, was für gefährdete Frauen ein temporärer Schutzfaktor sei. Hinsichtlich der
F-4326/2025 Seite 7 körperlichen Folter des Beschwerdeführers 1 werde auf die bei den Akten liegenden Fotos verwiesen. 5. 5.1 Zu prüfen ist, ob die seit dem 18. Juni 2025 in Pakistan befindlichen Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich ei- ner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt. Die Gefährdung muss gegenwärtig und von hinreichender Intensität sein. Eine rein hypo- thetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils reicht grundsätzlich nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.2; F-4179/2022 vom
2. Oktober 2023 E. 6.3 f.). 5.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Per- sonen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenom- men werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesell- schaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3; F-4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2, je m.w.H.; vgl. dazu SEM, Focus Af- ghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und 14, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rück- kehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost [nachfolgend: SEM, Risikoprofile], abgerufen am 1. Dezember 2025). 5.3 5.3.1 Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2 lassen sich aufgrund der Akten objektivieren. Namentlich ist erstellt, dass sie vom 1. März 2015 bis zum 30. März 2016 bei der «(…) ([…])» (Vorakten [SEM-act.] 2 pag. 21-22), vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 beim «(…)» (SEM-act. 3 pag. 79), vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 beim «(…)» (SEM-act. 2 pag. 20), vom 5. April 2018 bis zum 7. August 2018 bei der «(…)» (SEM-act. 3 pag. 72) sowie vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2020 bei «(…)» (SEM-act. 2 pag. 25) gearbeitet hat. Sämtli- che Tätigkeiten hat die Beschwerdeführerin bereits 1.5-3.5 Jahre vor der Machtübernahme der Taliban und mangels anderslautender Angaben mut- masslich freiwillig aufgegeben.
F-4326/2025 Seite 8 Was die angeblich erzwungene Teilnahme an Aktivitäten mit D._______ im Zeitraum von 2018 bis 2021 betrifft, vermögen die undatierten und gröss- tenteils unbeschrifteten Fotos (SEM-act. 2 pag. 7-10, 12-13, 16-18 und SEM-act. 3 pag. 40-61) diese nicht zu belegen. Andere Beweismittel wur- den diesbezüglich nicht eingereicht. Zudem wurde auch nicht weiter sub- stantiiert, mit welchem Druckmittel und zu welchen konkreten Aktivitäten sie gezwungen worden sein soll. Zwar handelt es sich bei den genannten Arbeitgebern um Institutionen, welche mit der gestürzten afghanischen Regierung und/oder der internati- onalen Gemeinschaft in Verbindung gestanden haben dürften, was den Schluss nahelegen würde, dass die Beschwerdeführerin 2 als Unterstütze- rin derselben wahrgenommen wurde. Jedoch relativiert sich diese An- nahme durch die Tatsache, dass sie die Tätigkeiten freiwillig und bereits einige Jahre vor der Machtübernahme aufgegeben hat und zum Zeitpunkt der Machtübernahme ausweislich der Akten in keiner exponierten Tätigkeit tätig war. 5.3.2 Aufgrund der geltend gemachten und rechtsgenüglich belegten be- ruflichen Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin 2 jedoch allesamt be- reits vor der Machtübernahme freiwillig aufgegeben hat, ist davon auszu- gehen, dass sie bei abstrakter Betrachtung ein gewisses Risikoprofil auf- weist (vgl. dazu SEM, Risikoprofile, S. 21, 26). Ein besonders hohes abs- traktes Risikoprofil ist indes zu verneinen. 5.3.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 wurden keinerlei Arbeitsbestä- tigungen oder sonstige Belege eingereicht. Er weist kein selbstständiges Risikoprofil auf und ein solches wird auch nicht geltend gemacht. 5.4 5.4.1 Wie dargetan, reicht eine bloss abstrakte Gefährdung für die Ertei- lung eines humanitären Visums nicht aus. Vielmehr müssten die Be- schwerdeführenden zusätzlich zum Vorliegen eines abstrakten Risikopro- fils unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein (vgl. oben E. 5.1; Urteil des BVGer F-7534/2024 vom 27. März 2025 E. 6.1). Diesbezüglich stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 5.4.2 Das Drohschreiben der Taliban vom Februar 2022 wurde erstmalig auf Beschwerdeebene eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben nicht nachvollziehbar erklärt, warum dieses im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht worden ist und wie sie zu einer Kopie davon gekommen sind.
F-4326/2025 Seite 9 In der Beschwerde wird gleichzeitig vorgebracht, die Beschwerdeführerin 2 habe das Schreiben verloren, und im nachfolgenden Satz, sie habe es nicht mehr aufbewahren wollen. Weshalb das Schreiben sodann «aus si- cherheitstechnischen Gründen» nicht mehr zugänglich gewesen sein soll, ist mangels näherer Angaben nicht nachvollziehbar. Die in der Replik dafür nachgereichte Erklärung, das Dokument habe aus Sicherheitsgründen nicht mitgeführt werden können und sei rein zufällig im Besitz der Bekann- ten gewesen, sodass im Nachhinein eine Kopie habe angefertigt werden können, vermag nicht zu überzeugen. Die unstimmigen Angaben betref- fend das Abhandenkommen und den Wiedererhalt des Schreibens erwe- cken erhebliche zusätzliche Zweifel an dessen Echtheit. Selbst bei Unter- stellung seiner Echtheit würde dieses jedoch für sich allein vor dem Hinter- grund der übrigen Aktenlage und aufgrund des 3.5 Jahre zurückliegenden Verfassungsdatums noch keinen Rückschluss auf eine ernsthafte, kon- krete und insbesondere unmittelbare Gefährdung erlauben. Es würde sich vielmehr die Frage stellen, weshalb die Beschwerdeführenden bei tatsäch- lich vorliegender Gefährdung 3 Jahre nach der Machtübernahme im Au- gust 2021 und 2.5 Jahren nach Erhalt des Drohbriefs mit der Ausreise aus Afghanistan zugewartet haben. Sämtliche weitere Drohungen, auch jene im Elternhaus der Beschwerde- führerin 2, blieben ohne zeitliche, örtliche oder sonstige Substantiierung. 5.4.3 Die zweimalige physische Folter des Beschwerdeführers 1, einmal vor der ersten illegalen Ausreise in den Iran zu einem nicht bezeichneten Zeitpunkt sowie nach der angeblichen Deportierung von dort nach Afgha- nistan am 9. Juni 2025, wurde weder im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren noch im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich Zustandekommens, Ablaufs und erlittener Verletzungen substantiiert oder in zeitlicher und/oder örtlicher Hinsicht konkretisiert. Vor diesem Hintergrund sind die undatierten Fotos (des Beschwerdeführers 1 mit Verletzungen am linken Auge, des Be- schwerdeführers 1 mit Verletzungen am rechten Auge sowie zweier ver- letzter Hände) nicht geeignet, die vorgebrachte Folter oder einen Zusam- menhang mit der Beschwerdeführerin 2 zu belegen. Zudem ist nicht nach- vollziehbar, weshalb die Fotos erst mit der Beschwerde vom 16. Juni 2025 eingereicht worden sind, obwohl sich die (erste) Folter vor der ersten ille- galen Einreise in den Iran im August 2024 ereignet haben soll. Aufgrund des Gesagten lässt sich anhand der Fotos nicht belegen, dass der Be- schwerdeführer 1 von den Taliban gefoltert wurde, und somit nicht auf des- sen Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV schliessen.
F-4326/2025 Seite 10 5.4.4 Hinsichtlich der vorgebrachten Zwangsheirat der Schwägerin der Be- schwerdeführerin 2 mit D._______ ist festzuhalten, dass die auf den als Beleg dazu eingereichten undatierten Fotos ersichtliche Braut nicht identi- fizierbar ist und die Fotos keinen Rückschluss darauf erlauben, ob es sich dabei um eine Zwangsheirat handelt. Selbst wenn dies zuträfe, könnten die Beschwerdeführenden daraus in Bezug auf ihre geltend gemachte Gefähr- dung bei der bestehenden Aktenlage nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.4.5 In Bezug auf die von der Vorinstanz angeführten Zweifel aufgrund der Rückkehr der Beschwerdeführenden vom Iran nach Afghanistan sowie der dabei umgangenen Identifizierung der Beschwerdeführerin 2 ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden sind – ohne dazu genaue zeitliche Angaben zu machen – 8 Monate vor dem Gespräch bei der Botschaft am 14. April 2025 und damit im August 2024 aus Afghanistan in den Iran eingereist. Um ihren Aufenthalt im Iran zu legalisieren, sind sie zu einem nicht bezeichneten Zeitpunkt freiwillig nach Afghanistan zurückgereist. Die freiwillige Rück- reise dürfte sich im Februar oder März 2025 ereignet haben, da der Reise- pass des Beschwerdeführers 1 am 10. März 2025 in Kabul ausgestellt wor- den ist. Die Beschwerdeführenden dürften sich für mindestens einen Mo- nat in Afghanistan aufgehalten haben, bevor sie gemäss Ausreisestempel im Reisepass vom 5. April 2025 (SEM-act. 3 pag. 87) mit am 3. April 2025 ausgestellten iranischen Visa (SEM-act. 3 pag. 89 und 105) zum zweiten Mal und gemäss eigenen Angaben auf dem Luftweg legal in den Iran aus- reisten. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Gefährdung erweist sich die Erklärung der Beschwerdeführenden für die freiwillige Rückkehr nach Af- ghanistan als nicht plausibel. Weiter erscheint zumindest fraglich, wie es den Beschwerdeführenden bei tatsächlich vorliegender Gefährdungssitua- tion gelungen sein soll, im April 2025 legal und problemlos per Flugzeug aus Afghanistan auszureisen. Ihre Erklärung, der Hijab erschwere eine Identifizierung, ist angesichts der bei Flugreisen erforderlichen Passkon- trollen unplausibel. Sodann bestätigt der Ausreisestempel vom 5. April 2025, dass die Beschwerdeführenden mit den afghanischen Behörden in Kontakt gekommen sind, und sie machen nicht geltend, für die Ausreise spezielle Vorkehrungen getroffen oder Hilfe von Dritten erhalten zu haben. Hinzu kommt, dass die Tazkira der Beschwerdeführerin 2 am 18. Septem- ber 2023 (SEM-act. 3 pag. 83), ihr Reisepass am 21. Juli 2024 (SEM-act. 3
F-4326/2025 Seite 11 pag. 88) und der Reisepass des Beschwerdeführers 1 am 10. März 2025 (SEM-act. 3 pag. 104) ausgestellt worden sind. Die Beschwerdeführenden gaben selbst an, es sei in Afghanistan nicht möglich, sich ohne Behörden- kontakt Identitätsdokumente ausstellen zu lassen. Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Folter des Beschwerdeführers 1 (in einem nicht be- zeichneten Zeitpunkt vor dem August 2024) und des an die Beschwerde- führerin 2 gerichteten Drohschreibens vom Februar 2022 sowie mangels diesbezüglicher plausibler Erklärung erscheint nicht nachvollziehbar, wie es ihnen bei angeblicher Gefährdung gleich dreimal gelungen sein soll, sich unbehelligt Identitätsdokumente in Afghanistan ausstellen zu lassen. Insgesamt ist die Vielzahl der im vorliegenden Beschwerdeverfahren gel- tend gemachten günstigen Zufälle (bei der Rückkehr nach Afghanistan, der legalen Ausreise aus Afghanistan und der dreimaligen Ausstellung von Identitätsdokumenten) zwar theoretisch nicht ausgeschlossen. In ihrer Häufung sind sie allerdings als unwahrscheinlich einzustufen. Nachdem die Beschwerdeführenden für diese günstigen Zufälle keine plausiblen Er- klärungen vorgebracht haben sowie vor dem Hintergrund der übrigen Un- stimmigkeiten, bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer An- gaben. 5.5 In Würdigung sämtlicher Umstände kommt das Bundesverwaltungsge- richt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 2 zwar über ein gewisses abstraktes Risikoprofil verfügt (E. 5.3.2). Die nicht substantiierten Drohun- gen sowie die unklaren und teilweise unplausiblen Vorbringen hinsichtlich des Drohschreibens (E. 5.4.2) und hinsichtlich der Folter des Beschwerde- führers 1 (E. 5.4.3) vermögen jedoch eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV nicht zu belegen. Ge- gen die Annahme einer solchen sprechen auch die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan im Frühjahr 2025, die legale Ausreise in den Iran im April 2025, die Ausstellung von Identitätspapieren und die für diese Gegeben- heiten ausgebliebenen nachvollziehbaren Erklärungen (E. 5.4.5). Gesamt- haft betrachtet lassen die dargelegten Unstimmigkeiten erhebliche Zweifel am Vorliegen der geltend gemachten Gefährdung entstehen. Insgesamt wurde nicht rechtsgenüglich dargetan oder ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 2 gezielt durch die Taliban verfolgt würde und insofern in Afghanistan unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet wäre. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Ta- liban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch
F-4326/2025 Seite 12 alle Frauen und Mädchen in Afghanistan in ähnlicher Weise – und nicht einzig die Beschwerdeführerin 2 individuell – betroffen. Das blosse Merk- mal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der ak- tuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Ein- zelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 8.4; Urteil des BVGer F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.7). Eine beson- ders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanis- tan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, macht die Beschwerdeführerin 2 weder geltend noch ist dies aus der Ak- tenlage ersichtlich. Mithin ist eine Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV auch unter dem Gesichtspunkt ihres Fraus- eins zu verneinen. 5.7 Eine eigenständige Gefährdung des Beschwerdeführers 1 wird weder geltend gemacht noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Mangels Vorliegens einer gezielten Verfolgung seiner Ehefrau, der Beschwerdefüh- rerin 2, ist auch eine daraus abgeleitete (Reflex-)Gefährdung des Be- schwerdeführers 1 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihr zu verneinen. 6. Nach dem Ausgeführten ist weder rechtsgenügend dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine beson- dere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Mangels Entscheidrelevanz erübrigen sich dem- nach weitere Ausführungen dazu, ob die Beschwerdeführenden in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Pakistan dem Risiko einer zwangsweisen Rück- schaffung nach Afghanistan ausgesetzt sind. Offenbleiben kann gleichsam auch, wie es sich mit einer allfälligen Gefährdung im Aufenthaltsstaat Pa- kistan verhält.
E. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die eingereichten Bilder und Arbeitsbestätigungen der Beschwerdeführerin 2 eine Bedrohungslage nicht belegen würden und eine solche weder konkretisiert noch substantiiert worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 gäbe selbst an, keine Belege dafür zu haben. Aufgrund der kurz gehaltenen Beschreibungen der angeblich gegen sie erhobenen Drohungen könnten diese auch nicht auf ihre Plausibilität hin überprüft werden, weshalb sie wenig glaubhaft wirkten. Es rechtfertige sich nicht, allein aufgrund ihrer Ausführungen auf eine unmittelbare, ernsthafte oder konkrete Gefährdung zu schliessen. Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils reiche nicht aus, vielmehr müsse eine individuelle konkrete Gefährdung offensichtlich vorliegen. Aufgrund der freiwilligen Rückreise der Beschwerdeführenden nach Afghanistan und der Wiederausreise in den Iran auf dem Luftweg sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden dabei mit den afghanischen Behörden hätten in Kontakt treten müssen. Die Rückreise sei aufgrund der geltend gemachten Gefährdung nicht nachvollziehbar. Fraglich sei auch, wie sie ihre Pässe ohne Kontakt mit den Behörden hätten erhalten können.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung in der Beschwerde im Wesentlichen mit den beruflichen, politischen und zivilgesellschaftlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2 und der daraus resultierenden akuten und ernsthaften Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban. Von 2018 bis 2021 habe sie unter dem Druck einer bekannten Persönlichkeit, D._______, an zivilen, politischen und sicherheitsbezogenen Aktivitäten teilnehmen müssen. Die eingereichten Sitzungsfotos und Bilder von öffentlichen Situationen würden ihre öffentliche Präsenz und Zusammenarbeit mit lokalen politischen Persönlichkeiten zeigen, aufgrund derer sie nicht als unbekannte Aktivistin, sondern als politische Gegnerin angesehen werde, was sie zum direkten Ziel von Verfolgung und Unterdrückung der Taliban mache. Die Beschwerdeführerin 2 sei mehrfach telefonisch bedroht worden und die Drohungen seien in ihrem Elternhaus mündlich und telefonisch wiederholt worden, um ihre Auslieferung zu bewirken. Zudem sei ihre Schwägerin mit D._______ zwangsverheiratet worden. Das offizielle Schreiben des Polizeikommandos der Provinz E._______ mit Stempel und Unterschrift lokaler Behörden aus dem Jahr 2022 benenne die Beschwerdeführerin 2 neben zwei weiteren Frauen ausdrücklich als zivilgesellschaftliche Aktivistin und Menschenrechtsverteidigerin, beziehe sich auf ihre früheren Aktivitäten, stamme von einer bekannten und strukturierten Gruppierung und stehe in direktem Zusammenhang mit früheren belegten Bedrohungen. Die Beschwerdeführerin 2 habe das Schreiben zunächst besessen, dann verloren und es schliesslich aus Angst nicht mehr aufbewahren wollen. Dieses sei aus «sicherheitstechnischen Gründen» nicht mehr zugänglich gewesen, kürzlich habe jedoch eine Kopie davon durch eine ehemalige Kollegin, welche es behalten habe, beschafft werden können. Ursprünglich seien die Beschwerdeführenden illegal in den Iran ausgereist. Aufgrund des Abschiebungsrisikos hätten sie sich zur vorübergehenden Rückkehr nach Afghanistan entschieden, um danach mit einem Visum rechtmässig in den Iran einzureisen und in Teheran die Schweizer Botschaft aufzusuchen. In Afghanistan sei es nicht möglich, Ausweispapiere zu erhalten, ohne mit den Behörden in Kontakt zu treten. Die Beschwerdeführerin 2 habe diese unter strengster Geheimhaltung, mit vollständiger Verschleierung und durch häufige Ortswechsel erlangt. Es sei schwer, Frauen mit vollständigem Schleier zu identifizieren, was ihr geholfen habe, ihre Identität zu verbergen. Aus der Visumausstellung in Afghanistan während der Herrschaft der Taliban, dem Erhalt eines Reisepasses oder der Rückkehr nach Afghanistan könne nicht auf eine fehlende Bedrohung geschlossen werden. Ihr Ehemann, der Beschwerdeführer 1, sei zweimal von den Taliban physisch gefoltert worden, einmal vor der ersten Ausreise aus Afghanistan und erneut nach der Abschiebung aus dem Iran am 9. Juni 2025.
E. 4.3 Ergänzend zu ihren Beschwerdevorbringen brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 18. Juni 2025 vor, sich seit dem gleichen Tag in Pakistan ohne rechtlichen Status und ohne staatliche Unterstützung zu befinden.
E. 4.4 In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 führte die Vorinstanz ergänzend zur angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden hätten mehrere neue, den Angaben in ihrer Einsprache widersprechende Angaben gemacht. Die neu geltend gemachte Folter des Beschwerdeführers 1 sei nicht erwiesen. Auch das Schreiben der Taliban vom Februar 2022 sei bislang aus unklaren Gründen nie erwähnt worden. Dessen Inhalt sei sehr allgemein gehalten, das Datum nicht aktuell und es handle sich um eine nicht verifizierbare Kopie, weshalb es von geringem Beweiswert sei. Es erscheine nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 2 lediglich durch das Tragen eines Tschadors oder einer Burka nicht habe identifiziert werden können.
E. 4.5 In der Replik vom 6. August 2025 bringen die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Drohschreibens vor, es sei reiner Zufall gewesen, dass das Dokument im Besitz der Bekannten gewesen sei. Hätten die Beschwerdeführenden davon gewusst, hätten sie es früher den Akten beigelegt. Aus Sicherheitsgründen habe es nicht mitgeführt werden können, da der Besitz eines solchen Dokuments das Risiko einer lebensbedrohlichen Situation erheblich erhöht hätte. Die Identifizierung von Frauen sei in Afghanistan teilweise unmöglich, was für gefährdete Frauen ein temporärer Schutzfaktor sei. Hinsichtlich der körperlichen Folter des Beschwerdeführers 1 werde auf die bei den Akten liegenden Fotos verwiesen.
E. 5.1 Zu prüfen ist, ob die seit dem 18. Juni 2025 in Pakistan befindlichen Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt. Die Gefährdung muss gegenwärtig und von hinreichender Intensität sein. Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils reicht grundsätzlich nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.2; F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.).
E. 5.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Personen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3; F-4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2, je m.w.H.; vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost [nachfolgend: SEM, Risikoprofile], abgerufen am 1. Dezember 2025).
E. 5.3.1 Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2 lassen sich aufgrund der Akten objektivieren. Namentlich ist erstellt, dass sie vom 1. März 2015 bis zum 30. März 2016 bei der «(...) ([...])» (Vorakten [SEM-act.] 2 pag. 21-22), vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 beim «(...)» (SEM-act. 3 pag. 79), vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 beim «(...)» (SEM-act. 2 pag. 20), vom 5. April 2018 bis zum 7. August 2018 bei der «(...)» (SEM-act. 3 pag. 72) sowie vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2020 bei «(...)» (SEM-act. 2 pag. 25) gearbeitet hat. Sämtliche Tätigkeiten hat die Beschwerdeführerin bereits 1.5-3.5 Jahre vor der Machtübernahme der Taliban und mangels anderslautender Angaben mutmasslich freiwillig aufgegeben. Was die angeblich erzwungene Teilnahme an Aktivitäten mit D._______ im Zeitraum von 2018 bis 2021 betrifft, vermögen die undatierten und grösstenteils unbeschrifteten Fotos (SEM-act. 2 pag. 7-10, 12-13, 16-18 und SEM-act. 3 pag. 40-61) diese nicht zu belegen. Andere Beweismittel wurden diesbezüglich nicht eingereicht. Zudem wurde auch nicht weiter substantiiert, mit welchem Druckmittel und zu welchen konkreten Aktivitäten sie gezwungen worden sein soll. Zwar handelt es sich bei den genannten Arbeitgebern um Institutionen, welche mit der gestürzten afghanischen Regierung und/oder der internationalen Gemeinschaft in Verbindung gestanden haben dürften, was den Schluss nahelegen würde, dass die Beschwerdeführerin 2 als Unterstützerin derselben wahrgenommen wurde. Jedoch relativiert sich diese Annahme durch die Tatsache, dass sie die Tätigkeiten freiwillig und bereits einige Jahre vor der Machtübernahme aufgegeben hat und zum Zeitpunkt der Machtübernahme ausweislich der Akten in keiner exponierten Tätigkeit tätig war.
E. 5.3.2 Aufgrund der geltend gemachten und rechtsgenüglich belegten beruflichen Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin 2 jedoch allesamt bereits vor der Machtübernahme freiwillig aufgegeben hat, ist davon auszugehen, dass sie bei abstrakter Betrachtung ein gewisses Risikoprofil aufweist (vgl. dazu SEM, Risikoprofile, S. 21, 26). Ein besonders hohes abstraktes Risikoprofil ist indes zu verneinen.
E. 5.3.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 wurden keinerlei Arbeitsbestätigungen oder sonstige Belege eingereicht. Er weist kein selbstständiges Risikoprofil auf und ein solches wird auch nicht geltend gemacht.
E. 5.4.1 Wie dargetan, reicht eine bloss abstrakte Gefährdung für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus. Vielmehr müssten die Beschwerdeführenden zusätzlich zum Vorliegen eines abstrakten Risikoprofils unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein (vgl. oben E. 5.1; Urteil des BVGer F-7534/2024 vom 27. März 2025 E. 6.1). Diesbezüglich stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 5.4.2 Das Drohschreiben der Taliban vom Februar 2022 wurde erstmalig auf Beschwerdeebene eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben nicht nachvollziehbar erklärt, warum dieses im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht worden ist und wie sie zu einer Kopie davon gekommen sind. In der Beschwerde wird gleichzeitig vorgebracht, die Beschwerdeführerin 2 habe das Schreiben verloren, und im nachfolgenden Satz, sie habe es nicht mehr aufbewahren wollen. Weshalb das Schreiben sodann «aus sicherheitstechnischen Gründen» nicht mehr zugänglich gewesen sein soll, ist mangels näherer Angaben nicht nachvollziehbar. Die in der Replik dafür nachgereichte Erklärung, das Dokument habe aus Sicherheitsgründen nicht mitgeführt werden können und sei rein zufällig im Besitz der Bekannten gewesen, sodass im Nachhinein eine Kopie habe angefertigt werden können, vermag nicht zu überzeugen. Die unstimmigen Angaben betreffend das Abhandenkommen und den Wiedererhalt des Schreibens erwecken erhebliche zusätzliche Zweifel an dessen Echtheit. Selbst bei Unterstellung seiner Echtheit würde dieses jedoch für sich allein vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage und aufgrund des 3.5 Jahre zurückliegenden Verfassungsdatums noch keinen Rückschluss auf eine ernsthafte, konkrete und insbesondere unmittelbare Gefährdung erlauben. Es würde sich vielmehr die Frage stellen, weshalb die Beschwerdeführenden bei tatsächlich vorliegender Gefährdung 3 Jahre nach der Machtübernahme im August 2021 und 2.5 Jahren nach Erhalt des Drohbriefs mit der Ausreise aus Afghanistan zugewartet haben. Sämtliche weitere Drohungen, auch jene im Elternhaus der Beschwerdeführerin 2, blieben ohne zeitliche, örtliche oder sonstige Substantiierung.
E. 5.4.3 Die zweimalige physische Folter des Beschwerdeführers 1, einmal vor der ersten illegalen Ausreise in den Iran zu einem nicht bezeichneten Zeitpunkt sowie nach der angeblichen Deportierung von dort nach Afghanistan am 9. Juni 2025, wurde weder im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich Zustandekommens, Ablaufs und erlittener Verletzungen substantiiert oder in zeitlicher und/oder örtlicher Hinsicht konkretisiert. Vor diesem Hintergrund sind die undatierten Fotos (des Beschwerdeführers 1 mit Verletzungen am linken Auge, des Beschwerdeführers 1 mit Verletzungen am rechten Auge sowie zweier verletzter Hände) nicht geeignet, die vorgebrachte Folter oder einen Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin 2 zu belegen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Fotos erst mit der Beschwerde vom 16. Juni 2025 eingereicht worden sind, obwohl sich die (erste) Folter vor der ersten illegalen Einreise in den Iran im August 2024 ereignet haben soll. Aufgrund des Gesagten lässt sich anhand der Fotos nicht belegen, dass der Beschwerdeführer 1 von den Taliban gefoltert wurde, und somit nicht auf dessen Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV schliessen.
E. 5.4.4 Hinsichtlich der vorgebrachten Zwangsheirat der Schwägerin der Beschwerdeführerin 2 mit D._______ ist festzuhalten, dass die auf den als Beleg dazu eingereichten undatierten Fotos ersichtliche Braut nicht identifizierbar ist und die Fotos keinen Rückschluss darauf erlauben, ob es sich dabei um eine Zwangsheirat handelt. Selbst wenn dies zuträfe, könnten die Beschwerdeführenden daraus in Bezug auf ihre geltend gemachte Gefährdung bei der bestehenden Aktenlage nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 5.4.5 In Bezug auf die von der Vorinstanz angeführten Zweifel aufgrund der Rückkehr der Beschwerdeführenden vom Iran nach Afghanistan sowie der dabei umgangenen Identifizierung der Beschwerdeführerin 2 ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden sind - ohne dazu genaue zeitliche Angaben zu machen - 8 Monate vor dem Gespräch bei der Botschaft am 14. April 2025 und damit im August 2024 aus Afghanistan in den Iran eingereist. Um ihren Aufenthalt im Iran zu legalisieren, sind sie zu einem nicht bezeichneten Zeitpunkt freiwillig nach Afghanistan zurückgereist. Die freiwillige Rückreise dürfte sich im Februar oder März 2025 ereignet haben, da der Reisepass des Beschwerdeführers 1 am 10. März 2025 in Kabul ausgestellt worden ist. Die Beschwerdeführenden dürften sich für mindestens einen Monat in Afghanistan aufgehalten haben, bevor sie gemäss Ausreisestempel im Reisepass vom 5. April 2025 (SEM-act. 3 pag. 87) mit am 3. April 2025 ausgestellten iranischen Visa (SEM-act. 3 pag. 89 und 105) zum zweiten Mal und gemäss eigenen Angaben auf dem Luftweg legal in den Iran ausreisten. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Gefährdung erweist sich die Erklärung der Beschwerdeführenden für die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan als nicht plausibel. Weiter erscheint zumindest fraglich, wie es den Beschwerdeführenden bei tatsächlich vorliegender Gefährdungssituation gelungen sein soll, im April 2025 legal und problemlos per Flugzeug aus Afghanistan auszureisen. Ihre Erklärung, der Hijab erschwere eine Identifizierung, ist angesichts der bei Flugreisen erforderlichen Passkontrollen unplausibel. Sodann bestätigt der Ausreisestempel vom 5. April 2025, dass die Beschwerdeführenden mit den afghanischen Behörden in Kontakt gekommen sind, und sie machen nicht geltend, für die Ausreise spezielle Vorkehrungen getroffen oder Hilfe von Dritten erhalten zu haben. Hinzu kommt, dass die Tazkira der Beschwerdeführerin 2 am 18. September 2023 (SEM-act. 3 pag. 83), ihr Reisepass am 21. Juli 2024 (SEM-act. 3 pag. 88) und der Reisepass des Beschwerdeführers 1 am 10. März 2025 (SEM-act. 3 pag. 104) ausgestellt worden sind. Die Beschwerdeführenden gaben selbst an, es sei in Afghanistan nicht möglich, sich ohne Behördenkontakt Identitätsdokumente ausstellen zu lassen. Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Folter des Beschwerdeführers 1 (in einem nicht bezeichneten Zeitpunkt vor dem August 2024) und des an die Beschwerdeführerin 2 gerichteten Drohschreibens vom Februar 2022 sowie mangels diesbezüglicher plausibler Erklärung erscheint nicht nachvollziehbar, wie es ihnen bei angeblicher Gefährdung gleich dreimal gelungen sein soll, sich unbehelligt Identitätsdokumente in Afghanistan ausstellen zu lassen. Insgesamt ist die Vielzahl der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten günstigen Zufälle (bei der Rückkehr nach Afghanistan, der legalen Ausreise aus Afghanistan und der dreimaligen Ausstellung von Identitätsdokumenten) zwar theoretisch nicht ausgeschlossen. In ihrer Häufung sind sie allerdings als unwahrscheinlich einzustufen. Nachdem die Beschwerdeführenden für diese günstigen Zufälle keine plausiblen Erklärungen vorgebracht haben sowie vor dem Hintergrund der übrigen Unstimmigkeiten, bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.
E. 5.5 In Würdigung sämtlicher Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 2 zwar über ein gewisses abstraktes Risikoprofil verfügt (E. 5.3.2). Die nicht substantiierten Drohungen sowie die unklaren und teilweise unplausiblen Vorbringen hinsichtlich des Drohschreibens (E. 5.4.2) und hinsichtlich der Folter des Beschwerdeführers 1 (E. 5.4.3) vermögen jedoch eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV nicht zu belegen. Gegen die Annahme einer solchen sprechen auch die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan im Frühjahr 2025, die legale Ausreise in den Iran im April 2025, die Ausstellung von Identitätspapieren und die für diese Gegebenheiten ausgebliebenen nachvollziehbaren Erklärungen (E. 5.4.5). Gesamthaft betrachtet lassen die dargelegten Unstimmigkeiten erhebliche Zweifel am Vorliegen der geltend gemachten Gefährdung entstehen. Insgesamt wurde nicht rechtsgenüglich dargetan oder ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 2 gezielt durch die Taliban verfolgt würde und insofern in Afghanistan unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet wäre.
E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan in ähnlicher Weise - und nicht einzig die Beschwerdeführerin 2 individuell - betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 8.4; Urteil des BVGer F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.7). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, macht die Beschwerdeführerin 2 weder geltend noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Mithin ist eine Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV auch unter dem Gesichtspunkt ihres Frauseins zu verneinen.
E. 5.7 Eine eigenständige Gefährdung des Beschwerdeführers 1 wird weder geltend gemacht noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Mangels Vorliegens einer gezielten Verfolgung seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin 2, ist auch eine daraus abgeleitete (Reflex-)Gefährdung des Beschwerdeführers 1 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihr zu verneinen.
E. 6 Nach dem Ausgeführten ist weder rechtsgenügend dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Mangels Entscheidrelevanz erübrigen sich demnach weitere Ausführungen dazu, ob die Beschwerdeführenden in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Pakistan dem Risiko einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt sind. Offenbleiben kann gleichsam auch, wie es sich mit einer allfälligen Gefährdung im Aufenthaltsstaat Pakistan verhält.
E. 7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraus- setzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV in Ver- bindung mit Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz folglich die nachgesuchten Visa zu Recht
F-4326/2025 Seite 13 verweigerte. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäs- sig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den un- terliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Gesamtumstände ist jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
F-4326/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4326/2025 Urteil vom 2. Dezember 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch C._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2025. Sachverhalt: A. Am 6. April 2025 beantragten die Beschwerdeführenden, ein afghanisches Ehepaar, bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran, Iran, (nachfolgend: Botschaft) die Ausstellung von humanitären Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 14. April 2025 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. April 2025 wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Mai 2025 ab. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. April 2025 (recte: 28. Mai 2025) und die Erteilung der humanitären Visa. D. Die Beschwerdeführenden reichten am 18. Juni 2025 eine Beschwerdeergänzung ein, mit welcher sie das Bundesverwaltungsgericht über ihren neuen Aufenthaltsstaat Pakistan orientierten. E. In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 6. August 2025 an ihren Anträgen fest. G. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 19. August 2025 den Abschluss des Schriftenwechsels fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumpflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-6528/2023 vom 18. Juli 2024 E. 3.2). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-6459/2023 vom 6. September 2024 E. 3.3; F-2741/2024 vom 27. August 2024 E. 4.3) und mithin der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die eingereichten Bilder und Arbeitsbestätigungen der Beschwerdeführerin 2 eine Bedrohungslage nicht belegen würden und eine solche weder konkretisiert noch substantiiert worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 gäbe selbst an, keine Belege dafür zu haben. Aufgrund der kurz gehaltenen Beschreibungen der angeblich gegen sie erhobenen Drohungen könnten diese auch nicht auf ihre Plausibilität hin überprüft werden, weshalb sie wenig glaubhaft wirkten. Es rechtfertige sich nicht, allein aufgrund ihrer Ausführungen auf eine unmittelbare, ernsthafte oder konkrete Gefährdung zu schliessen. Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils reiche nicht aus, vielmehr müsse eine individuelle konkrete Gefährdung offensichtlich vorliegen. Aufgrund der freiwilligen Rückreise der Beschwerdeführenden nach Afghanistan und der Wiederausreise in den Iran auf dem Luftweg sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden dabei mit den afghanischen Behörden hätten in Kontakt treten müssen. Die Rückreise sei aufgrund der geltend gemachten Gefährdung nicht nachvollziehbar. Fraglich sei auch, wie sie ihre Pässe ohne Kontakt mit den Behörden hätten erhalten können. 4.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung in der Beschwerde im Wesentlichen mit den beruflichen, politischen und zivilgesellschaftlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2 und der daraus resultierenden akuten und ernsthaften Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban. Von 2018 bis 2021 habe sie unter dem Druck einer bekannten Persönlichkeit, D._______, an zivilen, politischen und sicherheitsbezogenen Aktivitäten teilnehmen müssen. Die eingereichten Sitzungsfotos und Bilder von öffentlichen Situationen würden ihre öffentliche Präsenz und Zusammenarbeit mit lokalen politischen Persönlichkeiten zeigen, aufgrund derer sie nicht als unbekannte Aktivistin, sondern als politische Gegnerin angesehen werde, was sie zum direkten Ziel von Verfolgung und Unterdrückung der Taliban mache. Die Beschwerdeführerin 2 sei mehrfach telefonisch bedroht worden und die Drohungen seien in ihrem Elternhaus mündlich und telefonisch wiederholt worden, um ihre Auslieferung zu bewirken. Zudem sei ihre Schwägerin mit D._______ zwangsverheiratet worden. Das offizielle Schreiben des Polizeikommandos der Provinz E._______ mit Stempel und Unterschrift lokaler Behörden aus dem Jahr 2022 benenne die Beschwerdeführerin 2 neben zwei weiteren Frauen ausdrücklich als zivilgesellschaftliche Aktivistin und Menschenrechtsverteidigerin, beziehe sich auf ihre früheren Aktivitäten, stamme von einer bekannten und strukturierten Gruppierung und stehe in direktem Zusammenhang mit früheren belegten Bedrohungen. Die Beschwerdeführerin 2 habe das Schreiben zunächst besessen, dann verloren und es schliesslich aus Angst nicht mehr aufbewahren wollen. Dieses sei aus «sicherheitstechnischen Gründen» nicht mehr zugänglich gewesen, kürzlich habe jedoch eine Kopie davon durch eine ehemalige Kollegin, welche es behalten habe, beschafft werden können. Ursprünglich seien die Beschwerdeführenden illegal in den Iran ausgereist. Aufgrund des Abschiebungsrisikos hätten sie sich zur vorübergehenden Rückkehr nach Afghanistan entschieden, um danach mit einem Visum rechtmässig in den Iran einzureisen und in Teheran die Schweizer Botschaft aufzusuchen. In Afghanistan sei es nicht möglich, Ausweispapiere zu erhalten, ohne mit den Behörden in Kontakt zu treten. Die Beschwerdeführerin 2 habe diese unter strengster Geheimhaltung, mit vollständiger Verschleierung und durch häufige Ortswechsel erlangt. Es sei schwer, Frauen mit vollständigem Schleier zu identifizieren, was ihr geholfen habe, ihre Identität zu verbergen. Aus der Visumausstellung in Afghanistan während der Herrschaft der Taliban, dem Erhalt eines Reisepasses oder der Rückkehr nach Afghanistan könne nicht auf eine fehlende Bedrohung geschlossen werden. Ihr Ehemann, der Beschwerdeführer 1, sei zweimal von den Taliban physisch gefoltert worden, einmal vor der ersten Ausreise aus Afghanistan und erneut nach der Abschiebung aus dem Iran am 9. Juni 2025. 4.3 Ergänzend zu ihren Beschwerdevorbringen brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 18. Juni 2025 vor, sich seit dem gleichen Tag in Pakistan ohne rechtlichen Status und ohne staatliche Unterstützung zu befinden. 4.4 In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 führte die Vorinstanz ergänzend zur angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden hätten mehrere neue, den Angaben in ihrer Einsprache widersprechende Angaben gemacht. Die neu geltend gemachte Folter des Beschwerdeführers 1 sei nicht erwiesen. Auch das Schreiben der Taliban vom Februar 2022 sei bislang aus unklaren Gründen nie erwähnt worden. Dessen Inhalt sei sehr allgemein gehalten, das Datum nicht aktuell und es handle sich um eine nicht verifizierbare Kopie, weshalb es von geringem Beweiswert sei. Es erscheine nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 2 lediglich durch das Tragen eines Tschadors oder einer Burka nicht habe identifiziert werden können. 4.5 In der Replik vom 6. August 2025 bringen die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Drohschreibens vor, es sei reiner Zufall gewesen, dass das Dokument im Besitz der Bekannten gewesen sei. Hätten die Beschwerdeführenden davon gewusst, hätten sie es früher den Akten beigelegt. Aus Sicherheitsgründen habe es nicht mitgeführt werden können, da der Besitz eines solchen Dokuments das Risiko einer lebensbedrohlichen Situation erheblich erhöht hätte. Die Identifizierung von Frauen sei in Afghanistan teilweise unmöglich, was für gefährdete Frauen ein temporärer Schutzfaktor sei. Hinsichtlich der körperlichen Folter des Beschwerdeführers 1 werde auf die bei den Akten liegenden Fotos verwiesen. 5. 5.1 Zu prüfen ist, ob die seit dem 18. Juni 2025 in Pakistan befindlichen Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt. Die Gefährdung muss gegenwärtig und von hinreichender Intensität sein. Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils reicht grundsätzlich nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.2; F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.). 5.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Personen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3; F-4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2, je m.w.H.; vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost [nachfolgend: SEM, Risikoprofile], abgerufen am 1. Dezember 2025). 5.3 5.3.1 Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2 lassen sich aufgrund der Akten objektivieren. Namentlich ist erstellt, dass sie vom 1. März 2015 bis zum 30. März 2016 bei der «(...) ([...])» (Vorakten [SEM-act.] 2 pag. 21-22), vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 beim «(...)» (SEM-act. 3 pag. 79), vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 beim «(...)» (SEM-act. 2 pag. 20), vom 5. April 2018 bis zum 7. August 2018 bei der «(...)» (SEM-act. 3 pag. 72) sowie vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2020 bei «(...)» (SEM-act. 2 pag. 25) gearbeitet hat. Sämtliche Tätigkeiten hat die Beschwerdeführerin bereits 1.5-3.5 Jahre vor der Machtübernahme der Taliban und mangels anderslautender Angaben mutmasslich freiwillig aufgegeben. Was die angeblich erzwungene Teilnahme an Aktivitäten mit D._______ im Zeitraum von 2018 bis 2021 betrifft, vermögen die undatierten und grösstenteils unbeschrifteten Fotos (SEM-act. 2 pag. 7-10, 12-13, 16-18 und SEM-act. 3 pag. 40-61) diese nicht zu belegen. Andere Beweismittel wurden diesbezüglich nicht eingereicht. Zudem wurde auch nicht weiter substantiiert, mit welchem Druckmittel und zu welchen konkreten Aktivitäten sie gezwungen worden sein soll. Zwar handelt es sich bei den genannten Arbeitgebern um Institutionen, welche mit der gestürzten afghanischen Regierung und/oder der internationalen Gemeinschaft in Verbindung gestanden haben dürften, was den Schluss nahelegen würde, dass die Beschwerdeführerin 2 als Unterstützerin derselben wahrgenommen wurde. Jedoch relativiert sich diese Annahme durch die Tatsache, dass sie die Tätigkeiten freiwillig und bereits einige Jahre vor der Machtübernahme aufgegeben hat und zum Zeitpunkt der Machtübernahme ausweislich der Akten in keiner exponierten Tätigkeit tätig war. 5.3.2 Aufgrund der geltend gemachten und rechtsgenüglich belegten beruflichen Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin 2 jedoch allesamt bereits vor der Machtübernahme freiwillig aufgegeben hat, ist davon auszugehen, dass sie bei abstrakter Betrachtung ein gewisses Risikoprofil aufweist (vgl. dazu SEM, Risikoprofile, S. 21, 26). Ein besonders hohes abstraktes Risikoprofil ist indes zu verneinen. 5.3.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 wurden keinerlei Arbeitsbestätigungen oder sonstige Belege eingereicht. Er weist kein selbstständiges Risikoprofil auf und ein solches wird auch nicht geltend gemacht. 5.4 5.4.1 Wie dargetan, reicht eine bloss abstrakte Gefährdung für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus. Vielmehr müssten die Beschwerdeführenden zusätzlich zum Vorliegen eines abstrakten Risikoprofils unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein (vgl. oben E. 5.1; Urteil des BVGer F-7534/2024 vom 27. März 2025 E. 6.1). Diesbezüglich stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 5.4.2 Das Drohschreiben der Taliban vom Februar 2022 wurde erstmalig auf Beschwerdeebene eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben nicht nachvollziehbar erklärt, warum dieses im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht worden ist und wie sie zu einer Kopie davon gekommen sind. In der Beschwerde wird gleichzeitig vorgebracht, die Beschwerdeführerin 2 habe das Schreiben verloren, und im nachfolgenden Satz, sie habe es nicht mehr aufbewahren wollen. Weshalb das Schreiben sodann «aus sicherheitstechnischen Gründen» nicht mehr zugänglich gewesen sein soll, ist mangels näherer Angaben nicht nachvollziehbar. Die in der Replik dafür nachgereichte Erklärung, das Dokument habe aus Sicherheitsgründen nicht mitgeführt werden können und sei rein zufällig im Besitz der Bekannten gewesen, sodass im Nachhinein eine Kopie habe angefertigt werden können, vermag nicht zu überzeugen. Die unstimmigen Angaben betreffend das Abhandenkommen und den Wiedererhalt des Schreibens erwecken erhebliche zusätzliche Zweifel an dessen Echtheit. Selbst bei Unterstellung seiner Echtheit würde dieses jedoch für sich allein vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage und aufgrund des 3.5 Jahre zurückliegenden Verfassungsdatums noch keinen Rückschluss auf eine ernsthafte, konkrete und insbesondere unmittelbare Gefährdung erlauben. Es würde sich vielmehr die Frage stellen, weshalb die Beschwerdeführenden bei tatsächlich vorliegender Gefährdung 3 Jahre nach der Machtübernahme im August 2021 und 2.5 Jahren nach Erhalt des Drohbriefs mit der Ausreise aus Afghanistan zugewartet haben. Sämtliche weitere Drohungen, auch jene im Elternhaus der Beschwerdeführerin 2, blieben ohne zeitliche, örtliche oder sonstige Substantiierung. 5.4.3 Die zweimalige physische Folter des Beschwerdeführers 1, einmal vor der ersten illegalen Ausreise in den Iran zu einem nicht bezeichneten Zeitpunkt sowie nach der angeblichen Deportierung von dort nach Afghanistan am 9. Juni 2025, wurde weder im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich Zustandekommens, Ablaufs und erlittener Verletzungen substantiiert oder in zeitlicher und/oder örtlicher Hinsicht konkretisiert. Vor diesem Hintergrund sind die undatierten Fotos (des Beschwerdeführers 1 mit Verletzungen am linken Auge, des Beschwerdeführers 1 mit Verletzungen am rechten Auge sowie zweier verletzter Hände) nicht geeignet, die vorgebrachte Folter oder einen Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin 2 zu belegen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Fotos erst mit der Beschwerde vom 16. Juni 2025 eingereicht worden sind, obwohl sich die (erste) Folter vor der ersten illegalen Einreise in den Iran im August 2024 ereignet haben soll. Aufgrund des Gesagten lässt sich anhand der Fotos nicht belegen, dass der Beschwerdeführer 1 von den Taliban gefoltert wurde, und somit nicht auf dessen Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV schliessen. 5.4.4 Hinsichtlich der vorgebrachten Zwangsheirat der Schwägerin der Beschwerdeführerin 2 mit D._______ ist festzuhalten, dass die auf den als Beleg dazu eingereichten undatierten Fotos ersichtliche Braut nicht identifizierbar ist und die Fotos keinen Rückschluss darauf erlauben, ob es sich dabei um eine Zwangsheirat handelt. Selbst wenn dies zuträfe, könnten die Beschwerdeführenden daraus in Bezug auf ihre geltend gemachte Gefährdung bei der bestehenden Aktenlage nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.4.5 In Bezug auf die von der Vorinstanz angeführten Zweifel aufgrund der Rückkehr der Beschwerdeführenden vom Iran nach Afghanistan sowie der dabei umgangenen Identifizierung der Beschwerdeführerin 2 ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden sind - ohne dazu genaue zeitliche Angaben zu machen - 8 Monate vor dem Gespräch bei der Botschaft am 14. April 2025 und damit im August 2024 aus Afghanistan in den Iran eingereist. Um ihren Aufenthalt im Iran zu legalisieren, sind sie zu einem nicht bezeichneten Zeitpunkt freiwillig nach Afghanistan zurückgereist. Die freiwillige Rückreise dürfte sich im Februar oder März 2025 ereignet haben, da der Reisepass des Beschwerdeführers 1 am 10. März 2025 in Kabul ausgestellt worden ist. Die Beschwerdeführenden dürften sich für mindestens einen Monat in Afghanistan aufgehalten haben, bevor sie gemäss Ausreisestempel im Reisepass vom 5. April 2025 (SEM-act. 3 pag. 87) mit am 3. April 2025 ausgestellten iranischen Visa (SEM-act. 3 pag. 89 und 105) zum zweiten Mal und gemäss eigenen Angaben auf dem Luftweg legal in den Iran ausreisten. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Gefährdung erweist sich die Erklärung der Beschwerdeführenden für die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan als nicht plausibel. Weiter erscheint zumindest fraglich, wie es den Beschwerdeführenden bei tatsächlich vorliegender Gefährdungssituation gelungen sein soll, im April 2025 legal und problemlos per Flugzeug aus Afghanistan auszureisen. Ihre Erklärung, der Hijab erschwere eine Identifizierung, ist angesichts der bei Flugreisen erforderlichen Passkontrollen unplausibel. Sodann bestätigt der Ausreisestempel vom 5. April 2025, dass die Beschwerdeführenden mit den afghanischen Behörden in Kontakt gekommen sind, und sie machen nicht geltend, für die Ausreise spezielle Vorkehrungen getroffen oder Hilfe von Dritten erhalten zu haben. Hinzu kommt, dass die Tazkira der Beschwerdeführerin 2 am 18. September 2023 (SEM-act. 3 pag. 83), ihr Reisepass am 21. Juli 2024 (SEM-act. 3 pag. 88) und der Reisepass des Beschwerdeführers 1 am 10. März 2025 (SEM-act. 3 pag. 104) ausgestellt worden sind. Die Beschwerdeführenden gaben selbst an, es sei in Afghanistan nicht möglich, sich ohne Behördenkontakt Identitätsdokumente ausstellen zu lassen. Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Folter des Beschwerdeführers 1 (in einem nicht bezeichneten Zeitpunkt vor dem August 2024) und des an die Beschwerdeführerin 2 gerichteten Drohschreibens vom Februar 2022 sowie mangels diesbezüglicher plausibler Erklärung erscheint nicht nachvollziehbar, wie es ihnen bei angeblicher Gefährdung gleich dreimal gelungen sein soll, sich unbehelligt Identitätsdokumente in Afghanistan ausstellen zu lassen. Insgesamt ist die Vielzahl der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten günstigen Zufälle (bei der Rückkehr nach Afghanistan, der legalen Ausreise aus Afghanistan und der dreimaligen Ausstellung von Identitätsdokumenten) zwar theoretisch nicht ausgeschlossen. In ihrer Häufung sind sie allerdings als unwahrscheinlich einzustufen. Nachdem die Beschwerdeführenden für diese günstigen Zufälle keine plausiblen Erklärungen vorgebracht haben sowie vor dem Hintergrund der übrigen Unstimmigkeiten, bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. 5.5 In Würdigung sämtlicher Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 2 zwar über ein gewisses abstraktes Risikoprofil verfügt (E. 5.3.2). Die nicht substantiierten Drohungen sowie die unklaren und teilweise unplausiblen Vorbringen hinsichtlich des Drohschreibens (E. 5.4.2) und hinsichtlich der Folter des Beschwerdeführers 1 (E. 5.4.3) vermögen jedoch eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV nicht zu belegen. Gegen die Annahme einer solchen sprechen auch die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan im Frühjahr 2025, die legale Ausreise in den Iran im April 2025, die Ausstellung von Identitätspapieren und die für diese Gegebenheiten ausgebliebenen nachvollziehbaren Erklärungen (E. 5.4.5). Gesamthaft betrachtet lassen die dargelegten Unstimmigkeiten erhebliche Zweifel am Vorliegen der geltend gemachten Gefährdung entstehen. Insgesamt wurde nicht rechtsgenüglich dargetan oder ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 2 gezielt durch die Taliban verfolgt würde und insofern in Afghanistan unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet wäre. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan in ähnlicher Weise - und nicht einzig die Beschwerdeführerin 2 individuell - betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 8.4; Urteil des BVGer F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.7). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, macht die Beschwerdeführerin 2 weder geltend noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Mithin ist eine Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV auch unter dem Gesichtspunkt ihres Frauseins zu verneinen. 5.7 Eine eigenständige Gefährdung des Beschwerdeführers 1 wird weder geltend gemacht noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Mangels Vorliegens einer gezielten Verfolgung seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin 2, ist auch eine daraus abgeleitete (Reflex-)Gefährdung des Beschwerdeführers 1 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihr zu verneinen. 6. Nach dem Ausgeführten ist weder rechtsgenügend dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Mangels Entscheidrelevanz erübrigen sich demnach weitere Ausführungen dazu, ob die Beschwerdeführenden in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Pakistan dem Risiko einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt sind. Offenbleiben kann gleichsam auch, wie es sich mit einer allfälligen Gefährdung im Aufenthaltsstaat Pakistan verhält.
7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz folglich die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Gesamtumstände ist jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: