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F-6459/2023

F-6459/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-06 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am 3. Januar 2022 beantragten die Beschwerdeführer, beide afghanische Staatsangehörige, zusammen mit ihrer Tochter beziehungsweise Schwes- ter über ihre Rechtsvertretung bei der Schweizerischen Botschaft in Tehe- ran, Iran, (nachfolgend: Botschaft) die Ausstellung von humanitären Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 17. Februar 2022 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der drei Visa. Die dagegen erhobenen Einsprachen vom

21. März 2022 (Vorakten [SEM-act.] 4) wies die Vorinstanz unter Vereini- gung der drei Verfahren mit Verfügung vom 6. Juli 2022 ab (SEM-act. 8). C. Die gegen die Abweisungsverfügung vom 6. Juli 2022 erhobene Be- schwerde vom 4. August 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Ur- teil F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (SEM-act. 13). D. Die Vorinstanz verfügte am 20. Oktober 2023 erneut die Abweisung der Einsprachen der beiden Beschwerdeführer gegen die Formularverfügun- gen vom 17. Februar 2022. Gleichzeitig hiess sie die Einsprache der Toch- ter/Schwester «wiedererwägungsweise» gut und wies die Botschaft an, ihr ein humanitäres Visum auszustellen (SEM-act. 20). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. November 2023 (Akten im Beschwerde- verfahren [BVGer-act.] 1) gelangten die Beschwerdeführer an das Bundes- verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom

20. Oktober 2023, die Gutheissung ihrer Visumgesuche und eventualiter die Rückweisung ihrer Sache an die Vorinstanz zur erneuten vertieften Ab- klärung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses.

F-6459/2023 Seite 3 F. In der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4). G. Aufgrund der zwischenzeitlich durch Heirat mit einem iranischen Staats- bürger erlangten iranischen Staatsbürgerschaft der Tochter/Schwester der Beschwerdeführenden (Information des iranischen Aussenministeriums vom 5. November 2023) hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Dezem- ber 2023 Ziffer 1 der Verfügung vom 20. Oktober 2023, mit welcher der Tochter/Schwester ein humanitäres Visum erteilt worden war, wiedererwä- gungsweise (recte: widerrufsweise) auf und wies deren Einsprache vom

21. März 2022 gegen die ablehnende Formularverfügung vom 17. Februar 2022 ein zweites Mal ab (vgl. vorne Bst. D). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Januar 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. Mai 2024 (F-293/2024) nicht ein. H. Im vorliegenden Verfahren hiess das Bundesverwaltungsgericht das Ge- such der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2024 gut (BVGer-act. 4, 7). I. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 reichte die Rechtsvertreterin zwei Schreiben der Beschwerdeführer ein (BVGer-act. 8). Ansonsten liessen sie sich innert der bis zum 19. Februar 2024 eingeräumten Frist zur Einrei- chung einer Replik nicht mehr vernehmen. J. Nach Abschluss des Schriftenwechsels am 29. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2024 weitere Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 10).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verwei- gerung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen ergehen, un- terliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112

F-6459/2023 Seite 4 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten, die ein schutz- würdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Rechtsmittelfrist wurde gewahrt (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und die Sachurteils- voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist.

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesu- chen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr

F-6459/2023 Seite 5 restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die be- troffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom

E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom

13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; BBl 2010 4455, 4490) und mithin der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 3.4 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Per- sonen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenom- men werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesell- schaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3, F-4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2, je m.H.).

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E. 3.5 Eine Reflexgefährdung – wie sie die Beschwerdeführenden vorliegend mit Blick auf ihre Tochter/Schwester geltend machen – liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Angehörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum er- teilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrachten und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.3.2). Vielmehr gelten auch hier die strengen beweisrechtlichen Anfor- derungen der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 6.1; vgl. oben E. 3.3). Geklärt werden muss, ob den fraglichen Angehörigen aufgrund ihres individuellen Gefährdungsprofils – welches es unter Berück- sichtigung sämtlicher relevanter Umstände einschliesslich ihrer konkreten Beziehung zur gefährdeten Person und deren konkreten Gefährdungslage zu ermitteln gilt – ihrerseits eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu attestieren und ihnen entsprechend ein humanitäres Visum zu er- teilen ist. Wird dies verneint, bleibt gegebenenfalls für die betroffenen An- gehörigen je einzeln zu prüfen, ob die Verweigerung des Visums bei gleich- zeitiger Erteilung eines solchen an die gefährdete Person mit dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist (Urteile des BVGer F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.4, F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4). 4. 4.1 Vorliegend fällte das SEM am 20. Oktober 2023 nach vertieften Abklä- rungen, insbesondere Einholung einer Einschätzung zur geltend gemach- ten Reflexgefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der Gefährdung ihrer Tochter/Schwester vom Direktionsbereich Asyl (Stellungnahme der Policy Afghanistan vom 27. September 2023, SEM-act. 19) einen zweiten ablehnenden Entscheid. Zur Begründung wird dabei auf den ursprüngli- chen Entscheid vom 6. Juli 2023 verwiesen, wonach die Beschwerdeführer keine ernsthafte und konkrete Gefährdung, insbesondere aufgrund des Verkaufs und der Produktion von Alkohol, hätten nachweisen können. Zur Reflexgefährdung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auch eine solche aufgrund der Akten nicht nachgewiesen sei und auch sonst keine Anhalts- punkte dafür bestünden.

F-6459/2023 Seite 7 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführer begründen ihre eigene Gefährdung in der Be- schwerde vom 22. November 2023 im Wesentlichen mit dem «geschärften Profil» ihrer Tochter/Schwester und der daraus resultierenden Reflexge- fährdung. Familienmitglieder von Personen mit Risikoprofil in Afghanistan seien auch in Gefahr. In den Vorakten befinde sich ein Schreiben der Tali- ban an die Tochter/Schwester vom 12. Oktober 2021, gemäss welchem die gesamte Familie auf der schwarzen Liste stehe und in welchem mit der Tötung des Beschwerdeführers 2 gedroht werde. Es sei im September 2021 zu einer Entführung des Beschwerdeführers 2 gekommen, welche mit den beruflichen Aktivitäten der Schwester in Zusammenhang stehe und als Druckmittel gegen die gesamte Familie zu verstehen sei. Aufgrund des Verschwindens der Beschwerdeführer und ihrer Tochter/Schwester sei zu- dem gemäss einer von letzterer am 25. Februar 2022 im Iran erhaltenen Voicemessage der Bruder des Beschwerdeführers 1 von den Taliban ver- haftet worden. Dieser sei zwischenzeitlich getötet worden. Bei einer Rück- kehr nach Afghanistan würden sich die Beschwerdeführer in Lebensgefahr befinden. Zusätzlich seien die Beschwerdeführer durch die Produktion und den Ver- kauf von Alkohol ins Visier der Taliban geraten. Der Beschwerdeführer 1 sei in einem Schreiben der Taliban vom 28. August 2021 wegen der in Af- ghanistan verbotenen Produktion und des Verkaufs von Alkohol gewarnt und seiner Familie sei gedroht worden. Die Beschwerdeführer seien mithin auch aufgrund ihrer früheren Tätigkeit im Bereich Alkoholproduktion und -verkauf weiterhin in akuter Gefahr seitens der Taliban. Das insgesamt überdurchschnittliche Risikoprofil der Beschwerdeführer mache ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend notwendig. 4.2.2 Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 bringen die Beschwerdeführer neu vor, der Beschwerdeführer 2 sei am 5. Juni bzw. 3. Juli (wohl gemeint:

3. Juni) 2024 von den iranischen Behörden aufgegriffen und nach Afgha- nistan rücküberstellt worden. Als Beweismittel reichten sie drei E-Mails ih- rer Tochter/Schwester ein. 4.3 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Ausstel- lung der humanitären Visa erneut verweigern durfte. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob diese nach den gesamten Umständen – insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer konkreten Beziehung zur Toch- ter/Schwester und deren konkreter Gefährdungslage – über ein

F-6459/2023 Seite 8 besonderes Risikoprofil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afgha- nistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären (vgl. vorstehend E. 3.5). 4.4 In Bezug auf die illegale Produktion und den Verkauf von Alkohol durch die Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich da- bei um ein gemeinrechtliches Delikt – und damit nicht um eine besonders exponierte Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.4) – han- delt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie deswegen ins Visier der Taliban geraten sind oder dass eine Verfolgung und Bestrafung dieses De- likts auf die Beschwerdeführer persönlich abzielen würden. Daran ändert auch das bei den Vorakten liegende Schreiben vom 28. August 2021 an den Beschwerdeführer 1 (vgl. vorne E. 4.2.1), dessen Authentizität im Üb- rigen unklar bleibt, nichts. Für sich allein begründen die illegale Produktion und der Verkauf von Alkohol kein abstraktes Gefährdungsprofil der Be- schwerdeführer. 4.5 4.5.1 Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Reflexgefährdung ist auf die konkrete Gefährdungslage der Tochter/Schwester der Beschwerdefüh- rer sowie deren konkrete Beziehung zu ihr einzugehen. 4.5.2 Mit Urteil F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 bejahte das Bundesverwal- tungsgericht bei der Tochter/Schwester der Beschwerdeführer das Vorlie- gen einer ernsthaften, unmittelbaren und konkreten individuellen Gefähr- dung in Afghanistan aufgrund ihres kombinierten Risikoprofils als Frauen- und Menschenrechtsaktivistin sowie Staatsangestellte unter der früheren Regierung. Im Einzelnen wurde festgestellt, dass sie eine westlich orien- tierte, der afghanischen Gesellschaftsordnung nicht entsprechende Person ist, vor der Machtübernahme durch die Taliban der ehemaligen afghani- schen Regierung sowie der internationalen Gemeinschaft nahestand und als Unterstützerin derselben wahrgenommen wurde (E. 5.2). Hinsichtlich Unmittelbarkeit und Konkretisierung der Gefährdung erachtete das Gericht die Beweislage als weniger eindeutig, bejahte jedoch trotz punktueller Un- gereimtheiten und potentieller Widersprüche auch diese (E. 5.3 f.). An der festgestellten Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV der Toch- ter/Schwester in Afghanistan ändert vorliegend nichts, dass ihr im Ergebnis doch kein humanitäres Visum ausgestellt worden ist. Der Grund für die Verweigerung der Visum-Ausstellung liegt nicht im Wegfall der Gefähr- dung, sondern in missbräuchlichem Prozessverhalten und im Wegfall des

F-6459/2023 Seite 9 Rückschaffungsrisikos. Sie hatte wesentliche Tatsachen – namentlich die durch Heirat erworbene iranische Staatsbürgerschaft, welche eine Rück- schaffung vom Iran nach Afghanistan ausschliesst – verschwiegen. An ih- rer Gefährdung in Afghanistan – welche die Voraussetzung für eine mögli- che Reflexgefährdung der Beschwerdeführer darstellt – bestehen weiterhin keine vernünftigen Zweifel. 4.5.3 Hinsichtlich der konkreten Beziehung der Beschwerdeführer zu ihrer Tochter/Schwester ist festzuhalten, dass sie als deren Vater/Bruder nicht zur Kernfamilie gehören. Die Beschwerdeführenden führen die vorge- brachten Übergriffe gegen den Beschwerdeführer 2 und den Bruder des Beschwerdeführers 1 (vgl. vorne E. 4.2.1 sowie nachfolgend E. 4.5.6) auf ihre Verbindung zur Tochter/Schwester zurück. Abgesehen davon finden sich in den Akten jedoch kaum konkrete Anhaltspunkte und keine rechts- genügenden Belege für eine enge tatsächliche Beziehung und/oder Asso- ziierung in der Wahrnehmung Dritter, namentlich der Taliban, zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Tochter/Schwester. Eine gemeinsame Flucht zu dritt wird nicht vorgebracht und geht aus den Akten nicht hervor, viel- mehr liegen diesbezüglich Widersprüche vor. Die Tochter/Schwester gab in ihrer Befragung vom 6. Februar 2022 auf der Schweizer Botschaft in Te- heran an, Afghanistan alleine verlassen zu haben. Diese Angabe deckt sich auch mit derjenigen in ihrem Antrag auf ein humanitäres Visum vom 2. De- zember 2021. In der Beschwerde vom 4. August 2022 gegen den erstin- stanzlichen Entscheid vom 5. Juli 2022 wird im Widerspruch dazu geltend gemacht, sie seien alle zusammen mit dem Flugzeug in den Iran geflogen. 4.5.4 Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführern mit Blick auf die be- stehende Gefährdung ihrer Tochter/Schwester in Afghanistan ihrerseits ein gewisses abstraktes Gefährdungsprofil zu attestieren. Im Vergleich zur Tochter/Schwester selbst ist dieses indes zu relativieren. 4.5.5 Was sodann die Konkretisierung und Unmittelbarkeit der Gefährdung der Beschwerdeführer in Afghanistan angeht, ist vorab festzuhalten, dass sie widersprüchliche Angaben zu den Umständen ihrer Ausreise gemacht haben. Gemäss Ausreisestempel in ihren Reisepässen haben sie Afgha- nistan am 11. Oktober 2021 von C._______ auf dem Luftweg verlassen. Die Angaben der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren, über die Landesgrenze in den Iran gelangt zu sein, widersprechen dem. Glei- ches trifft auf die Angaben der Tochter/Schwester im erstinstanzlichen Ver- fahren zu, wonach ihr Vater und Bruder über die Landesgrenze in den Iran geflohen seien und sie in Teheran wieder getroffen hätten. Weitere

F-6459/2023 Seite 10 Widersprüche ergeben sich im Zusammenhang mit der angeblichen Rück- kehr des Beschwerdeführers 2 im September 2021 ins afghanische D._______. So wird wechselweise vorgebracht, er sei nach D._______ zu- rückgekehrt, nachdem er seine Studienprüfungen bestanden hätte [Bei- lage 10 zu SEM-act. 4]; er sei zurückgekehrt, um wichtige Unterlagen für sein Studium zu holen; oder er sei für seine Schulprüfungen zurückgegan- gen [SEM-act. 1 pag. 251 ff.]). 4.5.6 Vorgebracht wird bezüglich konkreter Gefährdung, dass im an die Tochter/Schwester adressierten Schreiben der Taliban vom 12. Oktober 2021 verkündet werde, die ganze Familie stehe auf deren schwarzer Liste, sowie explizit mit der Tötung des Beschwerdeführers 2 gedroht werde. Be- reits im September 2021 sei es im Dorf E._______ zu einer Entführung des Beschwerdeführers 2 durch die Taliban gekommen, welche ebenfalls klar im Zusammenhang mit den beruflichen Aktivitäten seiner Schwester ge- standen habe. Er sei zehn Tage lang in einen dunkeln Raum gesperrt, nach seiner Schwester und seinem Vater gefragt und gefoltert worden. Mithilfe des Mediators bzw. Dorfältesten sei er nach zehn Tagen freigekommen. Danach sei er in C._______ zu einem Arzt gegangen; er verfüge aber nicht über einen seine inzwischen verheilten Verletzungen dokumentierenden Arztbericht. Gemäss einem undatierten Schreiben der Ältesten des Dorfs C._______ befand sich der Beschwerdeführer 2 vom 8.-18. September 2021 in Haft der Taliban. Er sei unter anderem darum verhaftet worden, weil seine Schwester Direktorin für Menschenrechte im Polizeipräsidium von D._______ gewesen sei. Der im Schreiben genannte Name der Schwester («A.W.») entspricht allerdings nicht demjenigen der gefährdeten Schwester (...), was Zweifel an der Authentizität dieses Schreibens aufwirft. Dem zum Beleg eingereichten angeblichen Drohbrief an die Toch- ter/Schwester vom 12. Oktober 2021 ist – Authentizität vorbehalten – zu entnehmen, dass die Tochter/Schwester «in eine Liste von Taliban-Grup- pen eingefügt» werde. Bis zum 13. Oktober 2021 habe sie zwei Waffen abzuliefern und im Weigerungsfall werde ihr Bruder («killing your brother too») getötet. Zum Beleg der Entführung und Tötung des Bruders des Be- schwerdeführers 1 wird sodann eine Voicemessage an die Toch- ter/Schwester angeführt, welche sie am 25. Februar 2022 im Iran erhalten habe. Gemäss Umschreibung in der Beschwerdeschrift vom 4. August 2022 im Verfahren F-3370/2022 – auf welche in der vorliegenden Be- schwerdeschrift verwiesen wird – bringe ein Taliban darin klar sein Ärgernis über ihr Verschwinden sowie das der Beschwerdeführer zum Ausdruck. Der Bruder des Beschwerdeführers 1 sei deswegen in Haft genommen worden. Es habe sich zwischenzeitlich erhärtet, dass dieser von den

F-6459/2023 Seite 11 Taliban getötet worden sei. Weiter wird auf ein bei den Akten des Verfah- rens F-3370/2022 liegendes Schreiben eines Cousins der Tochter/Schwes- ter vom 27. Juli 2022 verwiesen, welches eine ungefähre Übersetzung (ge- meint wohl: Zusammenfassung) der Voicemessage sei. Danach habe der Cousin die Sprachnachricht der Taliban vom 25. Februar 2022 selbst an- hören können. Es sei eine sehr grosse Warnung und ein starker Beweis für die Bedrohung, die die Taliban für seine Familie darstellten. 4.5.7 Insgesamt lassen sich die Vorbringen der Beschwerdeführer zwar durch das gerichtlich festgestellte Risikoprofil der Tochter/Schwester zu ei- nem gewissen Grad plausibilisieren, ihre Angaben sind jedoch pauschal und werfen im Abgleich mit den obgenannten widersprüchlichen Ausfüh- rungen zur Ausreise aus Afghanistan und Rückkehr des Beschwerdefüh- rers 2 nach D._______ Fragen auf (vgl. oben E. 4.5.5). So erscheint frag- lich, wie es den Beschwerdeführern gelungen ist, Afghanistan trotz der im Brief an die Tochter/Schwester vom 12. Oktober 2021 erhaltenen Todes- drohung gegen den Beschwerdeführer 2, dessen die Taliban kurz zuvor bereits einmal habhaft geworden waren, im Oktober 2021 auf dem Luftweg zu verlassen. Ferner stellt sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer 2 bei Bestehen einer ernsthaften und unmittelbaren Gefährdung im Septem- ber 2021 noch einmal für Schulunterlagen oder -prüfungen nach D._______ zurückgekehrt ist. Die geltend gemachte Verhaftung und Tö- tung des Bruders des Beschwerdeführers 1 ist durch die eingereichte Zu- sammenfassung der Voicemessage an die Tochter/Schwester sodann nicht belegt. Es ist zudem nicht ersichtlich oder wird nachvollziehbar dar- getan, inwiefern dessen angebliche Verhaftung und Tötung mit den Be- schwerdeführern und/oder deren Tochter/Schwester in Zusammenhang stehen würde. Die von den Beschwerdeführern behauptete konkrete und unmittelbare Gefährdung im Allgemeinen und ihre rudimentären diesbe- züglichen Vorbringen betreffend den Drohbrief an die Tochter/Schwester und die Entführung des Beschwerdeführers 2 sowie die Tötung des Bru- ders des Beschwerdeführers 1 im Besonderen lassen sich durch die ein- gereichten Belege, deren Glaubhaftigkeit aufgrund der genannten Wider- sprüchlichkeiten reduziert wird, nicht rechtsgenügend nachweisen. Dies müssen sich die Beschwerdeführer im Rahmen der freien gerichtlichen Be- weiswürdigung vorhalten lassen, nachdem sie die Vorinstanz im Nachgang zum bundesverwaltungsgerichtlichen Kassationsurteil F-3370/2022 noch- mals explizit aufgefordert hat, ihr die aktuelle Situation bzw. Gefährdungs- lage mitzuteilen (SEM-act. 17).

F-6459/2023 Seite 12 4.5.8 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben hinreichend darzutun und nachzuweisen. Es ist mithin bei ihnen – auch unter Berücksichtigung ihrer Beziehung zur Tochter/Schwester und deren festgestellter Gefährdungslage – nicht von einer Notsituation auszugehen, die ein behördliches Eingreifen rechtfertigen würde. 5. Mangels Gefährdung im Heimatstaat kann offenbleiben, ob der Beschwer- deführer 2 effektiv nach Afghanistan rücküberstellt worden ist, wie dies mit Eingabe vom 26. Juni 2024 geltend gemacht wird, beziehungsweise inwie- weit für die Beschwerdeführer das Risiko besteht, vom Iran nach Afghanis- tan zurückgeschafft zu werden. Offenbleiben kann auch, wie es sich mit einer allfälligen Gefährdung im Aufenthaltsstaat Iran verhält, die indes oh- nehin nicht substantiiert geltend gemacht wird. 6. Die Beschwerdeführer erfüllen die Voraussetzungen für die Ausstellung ei- nes humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV beziehungsweise der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht, weshalb ihnen die beantragten Visa nach Massgabe der genannten Be- stimmung zu verweigern sind. Die Verweigerung hält sodann vor dem Ver- hältnismässigkeitsgebot von Art. 5 Abs. 2 BV stand. Anlass für eine ver- tiefte Überprüfung der Verhältnismässigkeit besteht unter den gegebenen Umständen nicht, namentlich weil auch der gefährdeten Tochter/Schwester der Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verwehrt bleibt (vgl. vorne E. 3.5 und 4.6). Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 Vorliegend fällte das SEM am 20. Oktober 2023 nach vertieften Abklärungen, insbesondere Einholung einer Einschätzung zur geltend gemachten Reflexgefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der Gefährdung ihrer Tochter/Schwester vom Direktionsbereich Asyl (Stellungnahme der Policy Afghanistan vom 27. September 2023, SEM-act. 19) einen zweiten ablehnenden Entscheid. Zur Begründung wird dabei auf den ursprünglichen Entscheid vom 6. Juli 2023 verwiesen, wonach die Beschwerdeführer keine ernsthafte und konkrete Gefährdung, insbesondere aufgrund des Verkaufs und der Produktion von Alkohol, hätten nachweisen können. Zur Reflexgefährdung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auch eine solche aufgrund der Akten nicht nachgewiesen sei und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestünden.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführer begründen ihre eigene Gefährdung in der Beschwerde vom 22. November 2023 im Wesentlichen mit dem «geschärften Profil» ihrer Tochter/Schwester und der daraus resultierenden Reflexgefährdung. Familienmitglieder von Personen mit Risikoprofil in Afghanistan seien auch in Gefahr. In den Vorakten befinde sich ein Schreiben der Taliban an die Tochter/Schwester vom 12. Oktober 2021, gemäss welchem die gesamte Familie auf der schwarzen Liste stehe und in welchem mit der Tötung des Beschwerdeführers 2 gedroht werde. Es sei im September 2021 zu einer Entführung des Beschwerdeführers 2 gekommen, welche mit den beruflichen Aktivitäten der Schwester in Zusammenhang stehe und als Druckmittel gegen die gesamte Familie zu verstehen sei. Aufgrund des Verschwindens der Beschwerdeführer und ihrer Tochter/Schwester sei zudem gemäss einer von letzterer am 25. Februar 2022 im Iran erhaltenen Voicemessage der Bruder des Beschwerdeführers 1 von den Taliban verhaftet worden. Dieser sei zwischenzeitlich getötet worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden sich die Beschwerdeführer in Lebensgefahr befinden. Zusätzlich seien die Beschwerdeführer durch die Produktion und den Verkauf von Alkohol ins Visier der Taliban geraten. Der Beschwerdeführer 1 sei in einem Schreiben der Taliban vom 28. August 2021 wegen der in Afghanistan verbotenen Produktion und des Verkaufs von Alkohol gewarnt und seiner Familie sei gedroht worden. Die Beschwerdeführer seien mithin auch aufgrund ihrer früheren Tätigkeit im Bereich Alkoholproduktion und -verkauf weiterhin in akuter Gefahr seitens der Taliban. Das insgesamt überdurchschnittliche Risikoprofil der Beschwerdeführer mache ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend notwendig.

E. 4.2.2 Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 bringen die Beschwerdeführer neu vor, der Beschwerdeführer 2 sei am 5. Juni bzw. 3. Juli (wohl gemeint: 3. Juni) 2024 von den iranischen Behörden aufgegriffen und nach Afghanistan rücküberstellt worden. Als Beweismittel reichten sie drei E-Mails ihrer Tochter/Schwester ein.

E. 4.3 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Ausstellung der humanitären Visa erneut verweigern durfte. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob diese nach den gesamten Umständen - insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer konkreten Beziehung zur Tochter/Schwester und deren konkreter Gefährdungslage - über ein besonderes Risikoprofil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären (vgl. vorstehend E. 3.5).

E. 4.4 In Bezug auf die illegale Produktion und den Verkauf von Alkohol durch die Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich dabei um ein gemeinrechtliches Delikt - und damit nicht um eine besonders exponierte Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.4) - handelt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie deswegen ins Visier der Taliban geraten sind oder dass eine Verfolgung und Bestrafung dieses Delikts auf die Beschwerdeführer persönlich abzielen würden. Daran ändert auch das bei den Vorakten liegende Schreiben vom 28. August 2021 an den Beschwerdeführer 1 (vgl. vorne E. 4.2.1), dessen Authentizität im Übrigen unklar bleibt, nichts. Für sich allein begründen die illegale Produktion und der Verkauf von Alkohol kein abstraktes Gefährdungsprofil der Beschwerdeführer.

E. 4.5.1 Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Reflexgefährdung ist auf die konkrete Gefährdungslage der Tochter/Schwester der Beschwerdeführer sowie deren konkrete Beziehung zu ihr einzugehen.

E. 4.5.2 Mit Urteil F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 bejahte das Bundesverwaltungsgericht bei der Tochter/Schwester der Beschwerdeführer das Vorliegen einer ernsthaften, unmittelbaren und konkreten individuellen Gefährdung in Afghanistan aufgrund ihres kombinierten Risikoprofils als Frauen- und Menschenrechtsaktivistin sowie Staatsangestellte unter der früheren Regierung. Im Einzelnen wurde festgestellt, dass sie eine westlich orientierte, der afghanischen Gesellschaftsordnung nicht entsprechende Person ist, vor der Machtübernahme durch die Taliban der ehemaligen afghanischen Regierung sowie der internationalen Gemeinschaft nahestand und als Unterstützerin derselben wahrgenommen wurde (E. 5.2). Hinsichtlich Unmittelbarkeit und Konkretisierung der Gefährdung erachtete das Gericht die Beweislage als weniger eindeutig, bejahte jedoch trotz punktueller Ungereimtheiten und potentieller Widersprüche auch diese (E. 5.3 f.). An der festgestellten Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV der Tochter/Schwester in Afghanistan ändert vorliegend nichts, dass ihr im Ergebnis doch kein humanitäres Visum ausgestellt worden ist. Der Grund für die Verweigerung der Visum-Ausstellung liegt nicht im Wegfall der Gefährdung, sondern in missbräuchlichem Prozessverhalten und im Wegfall des Rückschaffungsrisikos. Sie hatte wesentliche Tatsachen - namentlich die durch Heirat erworbene iranische Staatsbürgerschaft, welche eine Rückschaffung vom Iran nach Afghanistan ausschliesst - verschwiegen. An ihrer Gefährdung in Afghanistan - welche die Voraussetzung für eine mögliche Reflexgefährdung der Beschwerdeführer darstellt - bestehen weiterhin keine vernünftigen Zweifel.

E. 4.5.3 Hinsichtlich der konkreten Beziehung der Beschwerdeführer zu ihrer Tochter/Schwester ist festzuhalten, dass sie als deren Vater/Bruder nicht zur Kernfamilie gehören. Die Beschwerdeführenden führen die vorgebrachten Übergriffe gegen den Beschwerdeführer 2 und den Bruder des Beschwerdeführers 1 (vgl. vorne E. 4.2.1 sowie nachfolgend E. 4.5.6) auf ihre Verbindung zur Tochter/Schwester zurück. Abgesehen davon finden sich in den Akten jedoch kaum konkrete Anhaltspunkte und keine rechtsgenügenden Belege für eine enge tatsächliche Beziehung und/oder Assoziierung in der Wahrnehmung Dritter, namentlich der Taliban, zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Tochter/Schwester. Eine gemeinsame Flucht zu dritt wird nicht vorgebracht und geht aus den Akten nicht hervor, vielmehr liegen diesbezüglich Widersprüche vor. Die Tochter/Schwester gab in ihrer Befragung vom 6. Februar 2022 auf der Schweizer Botschaft in Teheran an, Afghanistan alleine verlassen zu haben. Diese Angabe deckt sich auch mit derjenigen in ihrem Antrag auf ein humanitäres Visum vom 2. Dezember 2021. In der Beschwerde vom 4. August 2022 gegen den erstinstanzlichen Entscheid vom 5. Juli 2022 wird im Widerspruch dazu geltend gemacht, sie seien alle zusammen mit dem Flugzeug in den Iran geflogen.

E. 4.5.4 Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführern mit Blick auf die bestehende Gefährdung ihrer Tochter/Schwester in Afghanistan ihrerseits ein gewisses abstraktes Gefährdungsprofil zu attestieren. Im Vergleich zur Tochter/Schwester selbst ist dieses indes zu relativieren.

E. 4.5.5 Was sodann die Konkretisierung und Unmittelbarkeit der Gefährdung der Beschwerdeführer in Afghanistan angeht, ist vorab festzuhalten, dass sie widersprüchliche Angaben zu den Umständen ihrer Ausreise gemacht haben. Gemäss Ausreisestempel in ihren Reisepässen haben sie Afghanistan am 11. Oktober 2021 von C._______ auf dem Luftweg verlassen. Die Angaben der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren, über die Landesgrenze in den Iran gelangt zu sein, widersprechen dem. Gleiches trifft auf die Angaben der Tochter/Schwester im erstinstanzlichen Verfahren zu, wonach ihr Vater und Bruder über die Landesgrenze in den Iran geflohen seien und sie in Teheran wieder getroffen hätten. Weitere Widersprüche ergeben sich im Zusammenhang mit der angeblichen Rückkehr des Beschwerdeführers 2 im September 2021 ins afghanische D._______. So wird wechselweise vorgebracht, er sei nach D._______ zurückgekehrt, nachdem er seine Studienprüfungen bestanden hätte [Beilage 10 zu SEM-act. 4]; er sei zurückgekehrt, um wichtige Unterlagen für sein Studium zu holen; oder er sei für seine Schulprüfungen zurückgegangen [SEM-act. 1 pag. 251 ff.]).

E. 4.5.6 Vorgebracht wird bezüglich konkreter Gefährdung, dass im an die Tochter/Schwester adressierten Schreiben der Taliban vom 12. Oktober 2021 verkündet werde, die ganze Familie stehe auf deren schwarzer Liste, sowie explizit mit der Tötung des Beschwerdeführers 2 gedroht werde. Bereits im September 2021 sei es im Dorf E._______ zu einer Entführung des Beschwerdeführers 2 durch die Taliban gekommen, welche ebenfalls klar im Zusammenhang mit den beruflichen Aktivitäten seiner Schwester gestanden habe. Er sei zehn Tage lang in einen dunkeln Raum gesperrt, nach seiner Schwester und seinem Vater gefragt und gefoltert worden. Mithilfe des Mediators bzw. Dorfältesten sei er nach zehn Tagen freigekommen. Danach sei er in C._______ zu einem Arzt gegangen; er verfüge aber nicht über einen seine inzwischen verheilten Verletzungen dokumentierenden Arztbericht. Gemäss einem undatierten Schreiben der Ältesten des Dorfs C._______ befand sich der Beschwerdeführer 2 vom 8.-18. September 2021 in Haft der Taliban. Er sei unter anderem darum verhaftet worden, weil seine Schwester Direktorin für Menschenrechte im Polizeipräsidium von D._______ gewesen sei. Der im Schreiben genannte Name der Schwester («A.W.») entspricht allerdings nicht demjenigen der gefährdeten Schwester (...), was Zweifel an der Authentizität dieses Schreibens aufwirft. Dem zum Beleg eingereichten angeblichen Drohbrief an die Tochter/Schwester vom 12. Oktober 2021 ist - Authentizität vorbehalten - zu entnehmen, dass die Tochter/Schwester «in eine Liste von Taliban-Gruppen eingefügt» werde. Bis zum 13. Oktober 2021 habe sie zwei Waffen abzuliefern und im Weigerungsfall werde ihr Bruder («killing your brother too») getötet. Zum Beleg der Entführung und Tötung des Bruders des Beschwerdeführers 1 wird sodann eine Voicemessage an die Tochter/Schwester angeführt, welche sie am 25. Februar 2022 im Iran erhalten habe. Gemäss Umschreibung in der Beschwerdeschrift vom 4. August 2022 im Verfahren F-3370/2022 - auf welche in der vorliegenden Beschwerdeschrift verwiesen wird - bringe ein Taliban darin klar sein Ärgernis über ihr Verschwinden sowie das der Beschwerdeführer zum Ausdruck. Der Bruder des Beschwerdeführers 1 sei deswegen in Haft genommen worden. Es habe sich zwischenzeitlich erhärtet, dass dieser von den Taliban getötet worden sei. Weiter wird auf ein bei den Akten des Verfahrens F-3370/2022 liegendes Schreiben eines Cousins der Tochter/Schwester vom 27. Juli 2022 verwiesen, welches eine ungefähre Übersetzung (gemeint wohl: Zusammenfassung) der Voicemessage sei. Danach habe der Cousin die Sprachnachricht der Taliban vom 25. Februar 2022 selbst anhören können. Es sei eine sehr grosse Warnung und ein starker Beweis für die Bedrohung, die die Taliban für seine Familie darstellten.

E. 4.5.7 Insgesamt lassen sich die Vorbringen der Beschwerdeführer zwar durch das gerichtlich festgestellte Risikoprofil der Tochter/Schwester zu einem gewissen Grad plausibilisieren, ihre Angaben sind jedoch pauschal und werfen im Abgleich mit den obgenannten widersprüchlichen Ausführungen zur Ausreise aus Afghanistan und Rückkehr des Beschwerdeführers 2 nach D._______ Fragen auf (vgl. oben E. 4.5.5). So erscheint fraglich, wie es den Beschwerdeführern gelungen ist, Afghanistan trotz der im Brief an die Tochter/Schwester vom 12. Oktober 2021 erhaltenen Todesdrohung gegen den Beschwerdeführer 2, dessen die Taliban kurz zuvor bereits einmal habhaft geworden waren, im Oktober 2021 auf dem Luftweg zu verlassen. Ferner stellt sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer 2 bei Bestehen einer ernsthaften und unmittelbaren Gefährdung im September 2021 noch einmal für Schulunterlagen oder -prüfungen nach D._______ zurückgekehrt ist. Die geltend gemachte Verhaftung und Tötung des Bruders des Beschwerdeführers 1 ist durch die eingereichte Zusammenfassung der Voicemessage an die Tochter/Schwester sodann nicht belegt. Es ist zudem nicht ersichtlich oder wird nachvollziehbar dargetan, inwiefern dessen angebliche Verhaftung und Tötung mit den Beschwerdeführern und/oder deren Tochter/Schwester in Zusammenhang stehen würde. Die von den Beschwerdeführern behauptete konkrete und unmittelbare Gefährdung im Allgemeinen und ihre rudimentären diesbezüglichen Vorbringen betreffend den Drohbrief an die Tochter/Schwester und die Entführung des Beschwerdeführers 2 sowie die Tötung des Bruders des Beschwerdeführers 1 im Besonderen lassen sich durch die eingereichten Belege, deren Glaubhaftigkeit aufgrund der genannten Widersprüchlichkeiten reduziert wird, nicht rechtsgenügend nachweisen. Dies müssen sich die Beschwerdeführer im Rahmen der freien gerichtlichen Beweiswürdigung vorhalten lassen, nachdem sie die Vorinstanz im Nachgang zum bundesverwaltungsgerichtlichen Kassationsurteil F-3370/2022 nochmals explizit aufgefordert hat, ihr die aktuelle Situation bzw. Gefährdungslage mitzuteilen (SEM-act. 17).

E. 4.5.8 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben hinreichend darzutun und nachzuweisen. Es ist mithin bei ihnen - auch unter Berücksichtigung ihrer Beziehung zur Tochter/Schwester und deren festgestellter Gefährdungslage - nicht von einer Notsituation auszugehen, die ein behördliches Eingreifen rechtfertigen würde.

E. 5 Mangels Gefährdung im Heimatstaat kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer 2 effektiv nach Afghanistan rücküberstellt worden ist, wie dies mit Eingabe vom 26. Juni 2024 geltend gemacht wird, beziehungsweise inwieweit für die Beschwerdeführer das Risiko besteht, vom Iran nach Afghanistan zurückgeschafft zu werden. Offenbleiben kann auch, wie es sich mit einer allfälligen Gefährdung im Aufenthaltsstaat Iran verhält, die indes ohnehin nicht substantiiert geltend gemacht wird.

E. 6 Die Beschwerdeführer erfüllen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV beziehungsweise der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht, weshalb ihnen die beantragten Visa nach Massgabe der genannten Bestimmung zu verweigern sind. Die Verweigerung hält sodann vor dem Verhältnismässigkeitsgebot von Art. 5 Abs. 2 BV stand. Anlass für eine vertiefte Überprüfung der Verhältnismässigkeit besteht unter den gegebenen Umständen nicht, namentlich weil auch der gefährdeten Tochter/Schwester der Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verwehrt bleibt (vgl. vorne E. 3.5 und 4.6). Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den un- terliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2024 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-6459/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6459/2023 Urteil vom 6. September 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien

1. A._______,

2. B._______, beide vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Am 3. Januar 2022 beantragten die Beschwerdeführer, beide afghanische Staatsangehörige, zusammen mit ihrer Tochter beziehungsweise Schwester über ihre Rechtsvertretung bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran, Iran, (nachfolgend: Botschaft) die Ausstellung von humanitären Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 17. Februar 2022 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der drei Visa. Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 21. März 2022 (Vorakten [SEM-act.] 4) wies die Vorinstanz unter Vereinigung der drei Verfahren mit Verfügung vom 6. Juli 2022 ab (SEM-act. 8). C. Die gegen die Abweisungsverfügung vom 6. Juli 2022 erhobene Beschwerde vom 4. August 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (SEM-act. 13). D. Die Vorinstanz verfügte am 20. Oktober 2023 erneut die Abweisung der Einsprachen der beiden Beschwerdeführer gegen die Formularverfügungen vom 17. Februar 2022. Gleichzeitig hiess sie die Einsprache der Tochter/Schwester «wiedererwägungsweise» gut und wies die Botschaft an, ihr ein humanitäres Visum auszustellen (SEM-act. 20). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. November 2023 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1) gelangten die Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2023, die Gutheissung ihrer Visumgesuche und eventualiter die Rückweisung ihrer Sache an die Vorinstanz zur erneuten vertieften Abklärung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4). G. Aufgrund der zwischenzeitlich durch Heirat mit einem iranischen Staatsbürger erlangten iranischen Staatsbürgerschaft der Tochter/Schwester der Beschwerdeführenden (Information des iranischen Aussenministeriums vom 5. November 2023) hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 Ziffer 1 der Verfügung vom 20. Oktober 2023, mit welcher der Tochter/Schwester ein humanitäres Visum erteilt worden war, wiedererwägungsweise (recte: widerrufsweise) auf und wies deren Einsprache vom 21. März 2022 gegen die ablehnende Formularverfügung vom 17. Februar 2022 ein zweites Mal ab (vgl. vorne Bst. D). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Januar 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. Mai 2024 (F-293/2024) nicht ein. H. Im vorliegenden Verfahren hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2024 gut (BVGer-act. 4, 7). I. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 reichte die Rechtsvertreterin zwei Schreiben der Beschwerdeführer ein (BVGer-act. 8). Ansonsten liessen sie sich innert der bis zum 19. Februar 2024 eingeräumten Frist zur Einreichung einer Replik nicht mehr vernehmen. J. Nach Abschluss des Schriftenwechsels am 29. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2024 weitere Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 10). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen ergehen, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Rechtsmittelfrist wurde gewahrt (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und die Sachurteilsvoraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer F-6528/2023 vom 18. Juli 2024 E. 3.2). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; BBl 2010 4455, 4490) und mithin der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]). 3.4 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Personen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3, F-4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2, je m.H.). 3.5 Eine Reflexgefährdung - wie sie die Beschwerdeführenden vorliegend mit Blick auf ihre Tochter/Schwester geltend machen - liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Angehörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum erteilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrachten und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.3.2). Vielmehr gelten auch hier die strengen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 6.1; vgl. oben E. 3.3). Geklärt werden muss, ob den fraglichen Angehörigen aufgrund ihres individuellen Gefährdungsprofils - welches es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände einschliesslich ihrer konkreten Beziehung zur gefährdeten Person und deren konkreten Gefährdungslage zu ermitteln gilt - ihrerseits eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu attestieren und ihnen entsprechend ein humanitäres Visum zu erteilen ist. Wird dies verneint, bleibt gegebenenfalls für die betroffenen Angehörigen je einzeln zu prüfen, ob die Verweigerung des Visums bei gleichzeitiger Erteilung eines solchen an die gefährdete Person mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist (Urteile des BVGer F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.4, F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4). 4. 4.1 Vorliegend fällte das SEM am 20. Oktober 2023 nach vertieften Abklärungen, insbesondere Einholung einer Einschätzung zur geltend gemachten Reflexgefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der Gefährdung ihrer Tochter/Schwester vom Direktionsbereich Asyl (Stellungnahme der Policy Afghanistan vom 27. September 2023, SEM-act. 19) einen zweiten ablehnenden Entscheid. Zur Begründung wird dabei auf den ursprünglichen Entscheid vom 6. Juli 2023 verwiesen, wonach die Beschwerdeführer keine ernsthafte und konkrete Gefährdung, insbesondere aufgrund des Verkaufs und der Produktion von Alkohol, hätten nachweisen können. Zur Reflexgefährdung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auch eine solche aufgrund der Akten nicht nachgewiesen sei und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestünden. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführer begründen ihre eigene Gefährdung in der Beschwerde vom 22. November 2023 im Wesentlichen mit dem «geschärften Profil» ihrer Tochter/Schwester und der daraus resultierenden Reflexgefährdung. Familienmitglieder von Personen mit Risikoprofil in Afghanistan seien auch in Gefahr. In den Vorakten befinde sich ein Schreiben der Taliban an die Tochter/Schwester vom 12. Oktober 2021, gemäss welchem die gesamte Familie auf der schwarzen Liste stehe und in welchem mit der Tötung des Beschwerdeführers 2 gedroht werde. Es sei im September 2021 zu einer Entführung des Beschwerdeführers 2 gekommen, welche mit den beruflichen Aktivitäten der Schwester in Zusammenhang stehe und als Druckmittel gegen die gesamte Familie zu verstehen sei. Aufgrund des Verschwindens der Beschwerdeführer und ihrer Tochter/Schwester sei zudem gemäss einer von letzterer am 25. Februar 2022 im Iran erhaltenen Voicemessage der Bruder des Beschwerdeführers 1 von den Taliban verhaftet worden. Dieser sei zwischenzeitlich getötet worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden sich die Beschwerdeführer in Lebensgefahr befinden. Zusätzlich seien die Beschwerdeführer durch die Produktion und den Verkauf von Alkohol ins Visier der Taliban geraten. Der Beschwerdeführer 1 sei in einem Schreiben der Taliban vom 28. August 2021 wegen der in Afghanistan verbotenen Produktion und des Verkaufs von Alkohol gewarnt und seiner Familie sei gedroht worden. Die Beschwerdeführer seien mithin auch aufgrund ihrer früheren Tätigkeit im Bereich Alkoholproduktion und -verkauf weiterhin in akuter Gefahr seitens der Taliban. Das insgesamt überdurchschnittliche Risikoprofil der Beschwerdeführer mache ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend notwendig. 4.2.2 Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 bringen die Beschwerdeführer neu vor, der Beschwerdeführer 2 sei am 5. Juni bzw. 3. Juli (wohl gemeint: 3. Juni) 2024 von den iranischen Behörden aufgegriffen und nach Afghanistan rücküberstellt worden. Als Beweismittel reichten sie drei E-Mails ihrer Tochter/Schwester ein. 4.3 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Ausstellung der humanitären Visa erneut verweigern durfte. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob diese nach den gesamten Umständen - insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer konkreten Beziehung zur Tochter/Schwester und deren konkreter Gefährdungslage - über ein besonderes Risikoprofil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären (vgl. vorstehend E. 3.5). 4.4 In Bezug auf die illegale Produktion und den Verkauf von Alkohol durch die Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich dabei um ein gemeinrechtliches Delikt - und damit nicht um eine besonders exponierte Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.4) - handelt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie deswegen ins Visier der Taliban geraten sind oder dass eine Verfolgung und Bestrafung dieses Delikts auf die Beschwerdeführer persönlich abzielen würden. Daran ändert auch das bei den Vorakten liegende Schreiben vom 28. August 2021 an den Beschwerdeführer 1 (vgl. vorne E. 4.2.1), dessen Authentizität im Übrigen unklar bleibt, nichts. Für sich allein begründen die illegale Produktion und der Verkauf von Alkohol kein abstraktes Gefährdungsprofil der Beschwerdeführer. 4.5 4.5.1 Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Reflexgefährdung ist auf die konkrete Gefährdungslage der Tochter/Schwester der Beschwerdeführer sowie deren konkrete Beziehung zu ihr einzugehen. 4.5.2 Mit Urteil F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 bejahte das Bundesverwaltungsgericht bei der Tochter/Schwester der Beschwerdeführer das Vorliegen einer ernsthaften, unmittelbaren und konkreten individuellen Gefährdung in Afghanistan aufgrund ihres kombinierten Risikoprofils als Frauen- und Menschenrechtsaktivistin sowie Staatsangestellte unter der früheren Regierung. Im Einzelnen wurde festgestellt, dass sie eine westlich orientierte, der afghanischen Gesellschaftsordnung nicht entsprechende Person ist, vor der Machtübernahme durch die Taliban der ehemaligen afghanischen Regierung sowie der internationalen Gemeinschaft nahestand und als Unterstützerin derselben wahrgenommen wurde (E. 5.2). Hinsichtlich Unmittelbarkeit und Konkretisierung der Gefährdung erachtete das Gericht die Beweislage als weniger eindeutig, bejahte jedoch trotz punktueller Ungereimtheiten und potentieller Widersprüche auch diese (E. 5.3 f.). An der festgestellten Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV der Tochter/Schwester in Afghanistan ändert vorliegend nichts, dass ihr im Ergebnis doch kein humanitäres Visum ausgestellt worden ist. Der Grund für die Verweigerung der Visum-Ausstellung liegt nicht im Wegfall der Gefährdung, sondern in missbräuchlichem Prozessverhalten und im Wegfall des Rückschaffungsrisikos. Sie hatte wesentliche Tatsachen - namentlich die durch Heirat erworbene iranische Staatsbürgerschaft, welche eine Rückschaffung vom Iran nach Afghanistan ausschliesst - verschwiegen. An ihrer Gefährdung in Afghanistan - welche die Voraussetzung für eine mögliche Reflexgefährdung der Beschwerdeführer darstellt - bestehen weiterhin keine vernünftigen Zweifel. 4.5.3 Hinsichtlich der konkreten Beziehung der Beschwerdeführer zu ihrer Tochter/Schwester ist festzuhalten, dass sie als deren Vater/Bruder nicht zur Kernfamilie gehören. Die Beschwerdeführenden führen die vorgebrachten Übergriffe gegen den Beschwerdeführer 2 und den Bruder des Beschwerdeführers 1 (vgl. vorne E. 4.2.1 sowie nachfolgend E. 4.5.6) auf ihre Verbindung zur Tochter/Schwester zurück. Abgesehen davon finden sich in den Akten jedoch kaum konkrete Anhaltspunkte und keine rechtsgenügenden Belege für eine enge tatsächliche Beziehung und/oder Assoziierung in der Wahrnehmung Dritter, namentlich der Taliban, zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Tochter/Schwester. Eine gemeinsame Flucht zu dritt wird nicht vorgebracht und geht aus den Akten nicht hervor, vielmehr liegen diesbezüglich Widersprüche vor. Die Tochter/Schwester gab in ihrer Befragung vom 6. Februar 2022 auf der Schweizer Botschaft in Teheran an, Afghanistan alleine verlassen zu haben. Diese Angabe deckt sich auch mit derjenigen in ihrem Antrag auf ein humanitäres Visum vom 2. Dezember 2021. In der Beschwerde vom 4. August 2022 gegen den erstinstanzlichen Entscheid vom 5. Juli 2022 wird im Widerspruch dazu geltend gemacht, sie seien alle zusammen mit dem Flugzeug in den Iran geflogen. 4.5.4 Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführern mit Blick auf die bestehende Gefährdung ihrer Tochter/Schwester in Afghanistan ihrerseits ein gewisses abstraktes Gefährdungsprofil zu attestieren. Im Vergleich zur Tochter/Schwester selbst ist dieses indes zu relativieren. 4.5.5 Was sodann die Konkretisierung und Unmittelbarkeit der Gefährdung der Beschwerdeführer in Afghanistan angeht, ist vorab festzuhalten, dass sie widersprüchliche Angaben zu den Umständen ihrer Ausreise gemacht haben. Gemäss Ausreisestempel in ihren Reisepässen haben sie Afghanistan am 11. Oktober 2021 von C._______ auf dem Luftweg verlassen. Die Angaben der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren, über die Landesgrenze in den Iran gelangt zu sein, widersprechen dem. Gleiches trifft auf die Angaben der Tochter/Schwester im erstinstanzlichen Verfahren zu, wonach ihr Vater und Bruder über die Landesgrenze in den Iran geflohen seien und sie in Teheran wieder getroffen hätten. Weitere Widersprüche ergeben sich im Zusammenhang mit der angeblichen Rückkehr des Beschwerdeführers 2 im September 2021 ins afghanische D._______. So wird wechselweise vorgebracht, er sei nach D._______ zurückgekehrt, nachdem er seine Studienprüfungen bestanden hätte [Beilage 10 zu SEM-act. 4]; er sei zurückgekehrt, um wichtige Unterlagen für sein Studium zu holen; oder er sei für seine Schulprüfungen zurückgegangen [SEM-act. 1 pag. 251 ff.]). 4.5.6 Vorgebracht wird bezüglich konkreter Gefährdung, dass im an die Tochter/Schwester adressierten Schreiben der Taliban vom 12. Oktober 2021 verkündet werde, die ganze Familie stehe auf deren schwarzer Liste, sowie explizit mit der Tötung des Beschwerdeführers 2 gedroht werde. Bereits im September 2021 sei es im Dorf E._______ zu einer Entführung des Beschwerdeführers 2 durch die Taliban gekommen, welche ebenfalls klar im Zusammenhang mit den beruflichen Aktivitäten seiner Schwester gestanden habe. Er sei zehn Tage lang in einen dunkeln Raum gesperrt, nach seiner Schwester und seinem Vater gefragt und gefoltert worden. Mithilfe des Mediators bzw. Dorfältesten sei er nach zehn Tagen freigekommen. Danach sei er in C._______ zu einem Arzt gegangen; er verfüge aber nicht über einen seine inzwischen verheilten Verletzungen dokumentierenden Arztbericht. Gemäss einem undatierten Schreiben der Ältesten des Dorfs C._______ befand sich der Beschwerdeführer 2 vom 8.-18. September 2021 in Haft der Taliban. Er sei unter anderem darum verhaftet worden, weil seine Schwester Direktorin für Menschenrechte im Polizeipräsidium von D._______ gewesen sei. Der im Schreiben genannte Name der Schwester («A.W.») entspricht allerdings nicht demjenigen der gefährdeten Schwester (...), was Zweifel an der Authentizität dieses Schreibens aufwirft. Dem zum Beleg eingereichten angeblichen Drohbrief an die Tochter/Schwester vom 12. Oktober 2021 ist - Authentizität vorbehalten - zu entnehmen, dass die Tochter/Schwester «in eine Liste von Taliban-Gruppen eingefügt» werde. Bis zum 13. Oktober 2021 habe sie zwei Waffen abzuliefern und im Weigerungsfall werde ihr Bruder («killing your brother too») getötet. Zum Beleg der Entführung und Tötung des Bruders des Beschwerdeführers 1 wird sodann eine Voicemessage an die Tochter/Schwester angeführt, welche sie am 25. Februar 2022 im Iran erhalten habe. Gemäss Umschreibung in der Beschwerdeschrift vom 4. August 2022 im Verfahren F-3370/2022 - auf welche in der vorliegenden Beschwerdeschrift verwiesen wird - bringe ein Taliban darin klar sein Ärgernis über ihr Verschwinden sowie das der Beschwerdeführer zum Ausdruck. Der Bruder des Beschwerdeführers 1 sei deswegen in Haft genommen worden. Es habe sich zwischenzeitlich erhärtet, dass dieser von den Taliban getötet worden sei. Weiter wird auf ein bei den Akten des Verfahrens F-3370/2022 liegendes Schreiben eines Cousins der Tochter/Schwester vom 27. Juli 2022 verwiesen, welches eine ungefähre Übersetzung (gemeint wohl: Zusammenfassung) der Voicemessage sei. Danach habe der Cousin die Sprachnachricht der Taliban vom 25. Februar 2022 selbst anhören können. Es sei eine sehr grosse Warnung und ein starker Beweis für die Bedrohung, die die Taliban für seine Familie darstellten. 4.5.7 Insgesamt lassen sich die Vorbringen der Beschwerdeführer zwar durch das gerichtlich festgestellte Risikoprofil der Tochter/Schwester zu einem gewissen Grad plausibilisieren, ihre Angaben sind jedoch pauschal und werfen im Abgleich mit den obgenannten widersprüchlichen Ausführungen zur Ausreise aus Afghanistan und Rückkehr des Beschwerdeführers 2 nach D._______ Fragen auf (vgl. oben E. 4.5.5). So erscheint fraglich, wie es den Beschwerdeführern gelungen ist, Afghanistan trotz der im Brief an die Tochter/Schwester vom 12. Oktober 2021 erhaltenen Todesdrohung gegen den Beschwerdeführer 2, dessen die Taliban kurz zuvor bereits einmal habhaft geworden waren, im Oktober 2021 auf dem Luftweg zu verlassen. Ferner stellt sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer 2 bei Bestehen einer ernsthaften und unmittelbaren Gefährdung im September 2021 noch einmal für Schulunterlagen oder -prüfungen nach D._______ zurückgekehrt ist. Die geltend gemachte Verhaftung und Tötung des Bruders des Beschwerdeführers 1 ist durch die eingereichte Zusammenfassung der Voicemessage an die Tochter/Schwester sodann nicht belegt. Es ist zudem nicht ersichtlich oder wird nachvollziehbar dargetan, inwiefern dessen angebliche Verhaftung und Tötung mit den Beschwerdeführern und/oder deren Tochter/Schwester in Zusammenhang stehen würde. Die von den Beschwerdeführern behauptete konkrete und unmittelbare Gefährdung im Allgemeinen und ihre rudimentären diesbezüglichen Vorbringen betreffend den Drohbrief an die Tochter/Schwester und die Entführung des Beschwerdeführers 2 sowie die Tötung des Bruders des Beschwerdeführers 1 im Besonderen lassen sich durch die eingereichten Belege, deren Glaubhaftigkeit aufgrund der genannten Widersprüchlichkeiten reduziert wird, nicht rechtsgenügend nachweisen. Dies müssen sich die Beschwerdeführer im Rahmen der freien gerichtlichen Beweiswürdigung vorhalten lassen, nachdem sie die Vorinstanz im Nachgang zum bundesverwaltungsgerichtlichen Kassationsurteil F-3370/2022 nochmals explizit aufgefordert hat, ihr die aktuelle Situation bzw. Gefährdungslage mitzuteilen (SEM-act. 17). 4.5.8 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben hinreichend darzutun und nachzuweisen. Es ist mithin bei ihnen - auch unter Berücksichtigung ihrer Beziehung zur Tochter/Schwester und deren festgestellter Gefährdungslage - nicht von einer Notsituation auszugehen, die ein behördliches Eingreifen rechtfertigen würde.

5. Mangels Gefährdung im Heimatstaat kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer 2 effektiv nach Afghanistan rücküberstellt worden ist, wie dies mit Eingabe vom 26. Juni 2024 geltend gemacht wird, beziehungsweise inwieweit für die Beschwerdeführer das Risiko besteht, vom Iran nach Afghanistan zurückgeschafft zu werden. Offenbleiben kann auch, wie es sich mit einer allfälligen Gefährdung im Aufenthaltsstaat Iran verhält, die indes ohnehin nicht substantiiert geltend gemacht wird.

6. Die Beschwerdeführer erfüllen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV beziehungsweise der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht, weshalb ihnen die beantragten Visa nach Massgabe der genannten Bestimmung zu verweigern sind. Die Verweigerung hält sodann vor dem Verhältnismässigkeitsgebot von Art. 5 Abs. 2 BV stand. Anlass für eine vertiefte Überprüfung der Verhältnismässigkeit besteht unter den gegebenen Umständen nicht, namentlich weil auch der gefährdeten Tochter/Schwester der Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verwehrt bleibt (vgl. vorne E. 3.5 und 4.6). Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2024 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: