Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 26. Februar 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden (allesamt afghanische Staatsangehörige) bei der Schweizer Botschaft in Islamabad (Pakistan) um Erteilung humanitärer Visa, welche diese mit Formularverfü- gung vom 25. März 2024 verweigerte. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. August 2024 ab. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. September 2024 gelangten die Be- schwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, in vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihnen die nachgesuchten Visa zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Überdies ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. D. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2024 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. E. Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2024 forderte der Instrukti- onsrichter die Beschwerdeführenden auf, eine Replik einzureichen, insbe- sondere zur Identität eines Familienangehörigen Stellung zu nehmen und diesbezüglich weitere Beweismittel vorzulegen. F. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik ein. Diese wurde am 31. Dezember 2024 an die Vorinstanz übermittelt.
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Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmit- telfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Weiter habe die Vorinstanz keine ausreichende einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage vorgenommen und ihre Vorbringen unberücksichtigt gelassen.
E. 3.2 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden hat die Vorin- stanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Sie hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden, die eingereichten Beweismittel und die Verfahrensakten ihre individuelle Situ- ation, die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan, die Gefähr-
F-6079/2024 Seite 4 dungslage respektive Ausschaffungsgefahr aus Pakistan sowie die Gefähr- dungslage in ihrer Heimat Afghanistan geprüft. Damit hat sie alle wesentli- chen Sachumstände berücksichtigt und ihrem Entscheid weder einen ak- tenwidrigen noch einen nicht belegbaren Sachverhalt zugrunde gelegt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht festzustellen (vgl. Urteil des BVGer F-3288 vom 10. Februar 2025 E. 3.2). Die Vorbringen richten sich im Wesentlichen denn auch nicht gegen die Sachverhaltsfest- stellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Be- weiswürdigung und die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachver- halts. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen. Dies gilt ebenso für die Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs bezie- hungsweise der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Über- legungen sie sich leiten liess. Sie hat sich auch mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1 m.w.H.; BVGE 2023 VI/4 E. 6.1 m.w.H.).
E. 3.3 Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es recht-
F-6079/2024 Seite 5 fertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig- nissen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die be- troffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom
E. 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 4.4 Eine Reflexgefährdung liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Ange- hörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum erteilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrach- ten sind und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.3.2). Vielmehr gelten auch hier die strengen beweisrechtlichen Anforderungen der Recht- sprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 6.1; vgl. oben E. 3.3).
E. 4.5 Bei einer geltend gemachten Reflexgefährdung – wie sie für die Be- schwerdeführenden 2 bis 7 behauptet wurde – muss geklärt werden, ob den betroffenen Angehörigen aufgrund ihres individuellen Gefährdungs-
F-6079/2024 Seite 6 profils – welches es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Um- stände einschliesslich ihrer konkreten Beziehung zur gefährdeten Person und deren konkreten Gefährdungslage zu ermitteln gilt – ihrerseits eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu attestieren und ihnen ent- sprechend ein humanitäres Visum zu erteilen ist. Wird dies verneint, bleibt gegebenenfalls für die betroffenen Angehörigen je einzeln zu prüfen, ob die Verweigerung des Visums bei gleichzeitiger Erteilung eines solchen an die gefährdeten Personen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit verein- bar ist (vgl. Urteile des BVGer F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.4; F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4).
E. 4.6 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums sei- tens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuch- stellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidge- nossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.). 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimat- staat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom
E. 5 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind.
E. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14,https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/AFG-risikoprofile-taliban-d.pdf, abgerufen am 3. Februar 2025 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 7.4 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohen. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch erfolgen. Viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.).
E. 5.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei bei den Beschwerdeführenden keine unmittelbare und ernsthafte Notlage ersichtlich, die ihr Leib und Leben konkret gefährde und damit ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen lasse. Obwohl beim Beschwerdeführer 1 ein abstraktes Risikoprofil zu bejahen sei, habe er eine konkrete Gefährdung nicht belegen können.
E. 5.1.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 behaupteten die Beschwerdeführenden, er sei jahrelang für die ehemalige afghanische Regierung in Kabul in unterschiedlichen Funktionen tätig gewesen. Seit 2006 sei er Generaldirektor der Policy und des Planungsbereichs im Departement für Katastrophenschutz gewesen. In diesem Zusammenhang habe er zahlreiche Interviews in nationalen und internationalen Medien gegeben und sei dadurch in der Öffentlichkeit bekannt geworden. Unmittelbar vor dem Sturz der afghanischen Regierung infolge der Machtübernahme durch die Taliban habe er an verschiedenen Programmen der afghanischen Regierung in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen teilgenommen, darunter am (...) und am (...). Ausserdem habe der Beschwerdeführer an diversen Konferenzen und Seminaren weltweit teilgenommen. Aus diesen Gründen habe er zum Aufbau einer demokratischen Gesellschaft und zur Festigung demokratischer Institutionen in seinem Land beigetragen, wozu auch seine Beiträge zur Umsetzung von UN-Resolutionen im Rahmen des Frauenschutzes zu zählen seien. Darüber hinaus behaupteten die Beschwerdeführenden, dass sie durch den Ex-Mann der Schwester des Beschwerdeführers 1, (...), in Afghanistan einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt seien. Dieser stehe dem Taliban-Regime nahe und werfe dem Beschwerdeführer 1 vor, für die Auflösung seiner Ehe verantwortlich zu sein. Von ihm habe die Familie des Beschwerdeführers 1 mehrere Todesdrohungen erhalten. Die Beschwerdeführenden hätten unter anderem einen Drohbrief einer Militärkommission der Taliban vom 23. März 2021 erhalten, in dem der Beschwerdeführer 1 für die Trennung und Flucht seiner Schwester verantwortlich gemacht und ihm vorgeworfen werde, damit gegen islamische Gesetze verstossen zu haben. Schliesslich seien die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 der konkreten Gefahr ausgesetzt, als Vergeltung für die Flucht der Schwester des Beschwerdeführers 1 eine Zwangsehe mit (...) oder einem seiner Verwandten eingehen zu müssen.
E. 5.1.3 Die Beschwerdeführenden reichten mit der Beschwerdeschrift und im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Unterlagen ein, um die ehemalige Stellung des Beschwerdeführers 1 als Beamter der gestürzten afghanischen Regierung nachzuweisen. In den Vorakten konnte ein amtliches Dokument eingesehen werden, in dem er als «Director of (...)» bezeichnet wurde, das von der afghanischen Regierung am 13. Februar 2021 ausgestellt worden war (vgl. SEM-Akten, pag. 196). Ein anderes Dokument beschreibt ihn als Beamten eines nicht näher spezifizierten Ministeriums (vgl. SEM-Akten, pag. 197). Darüber hinaus konnten die Beschwerdeführenden zahlreiche Bescheinigungen vorlegen, die die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an verschiedenen Seminaren über Katastrophenmanagement, Sozialschutz und internationales Migrationsrecht belegen konnten (vgl. SEM-Akten, pag. 200-211). Es ist daher unstrittig, dass der Beschwerdeführer 1 vor der Machtübernahme durch die Taliban eine enge Beziehung zur afghanischen Regierung unterhielt. Genauere Angaben zu seinen Funktionen als Beamter konnte er jedoch nicht beweisen, so dass unklar und unbelegt bleibt, welche Aufgaben er tatsächlich wahrgenommen hatte. Insbesondere gibt es keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass er am aktiven Kampf gegen die Taliban beteiligt war oder sich eindeutig gegen die Taliban gestellt hatte, so dass allein aufgrund seiner früheren Funktion als Regierungsbeamter nicht von einer erhöhten Gefährdung ausgegangen werden kann. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden ist somit nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich eine relevante Rolle bei der Etablierung demokratischer Institutionen und der Stärkung der Stellung der Frau gespielt hatte, weshalb sein Verfolgungsrisiko eher als gering einzustufen ist. Die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 habe trotz eines abstrakten Risikoprofils keine konkrete Gefährdung im Hinblick auf seine frühere berufliche Tätigkeit darlegen können, ist daher nicht zu beanstanden.
E. 5.1.4 Hinsichtlich der angeblichen Drohung durch den Ex-Schwager des Beschwerdeführers 1 und zur Feststellung seiner Identität wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen des Schriftenwechsels aufgefordert, ihre Aussagen zu substantiieren und weitere Beweismittel nachzureichen. Sie führten in diesem Zusammenhang aus, (...) sei der Sohn von (...) und stamme aus dem Bezirk (...) in der Provinz (...). Er sei ein hochrangiges militärisches Mitglied der Taliban und für die Organisation terroristischer Aktivitäten im Osten Afghanistans und in Kabul verantwortlich gewesen. Im Jahr 2011 sei er wegen seiner Beteiligung an der Logistik von Sprengstoff und Selbstmordattentaten in (...) festgenommen worden, wo bei einer Operation vier NATO-Soldaten der (...) Streitkräfte ums Leben gekommen seien. Danach sei er in das Gefängnis (...) überstellt worden. Nach seiner Freilassung und der anschliessenden Machtübernahme durch die Taliban habe er eine Führungsposition in einer Kommission mit Sitz in (...) übernommen. Unter Ausnutzung seiner Führungsposition habe er mehrfach versucht, den Beschwerdeführer 1 festzunehmen und die anderen Beschwerdeführenden zu lokalisieren. Der ältere Bruder von (...) heisse (...) und sei Leiter eines grossen privaten (...).
E. 5.1.5 Die Beschwerdeführenden legten keine konkreten Beweismittel für die vorgenannten Behauptungen vor. Es ist nicht erwiesen, dass (...) tatsächlich nach der Familie der Beschwerdeführenden gesucht hätte und dass er mehrmals gegen sie gerichtete Fahndungsmassnahmen durchgeführt hätte. Auch die Angaben zur Identität von (...) erwiesen sich als zu ungenau, um seine Identität zweifelsfrei feststellen zu können. Unter den gleichnamigen Angaben konnte beispielsweise ein Vizeminister des Ministeriums für (...) identifiziert werden, der aber nicht den von den Beschwerdeführenden bezeichneten Eigenschaften entspricht. Darüber hinaus konnte im Zusammenhang mit der angeblichen NATO-Sonderoperation, bei der vier (...) Soldaten getötet worden seien, nichts festgestellt werden, was eindeutig auf die Identität von (...) schliessen lässt. Lediglich in einer Meldung aus dem Jahr 2010 erschien, dass vier (...) bei einer NATO-Spezialoperation in Westafghanistan getötet worden seien (...). Allerdings handelt es sich dabei um eine andere Region als die von den Beschwerdeführenden beschriebene. Schliesslich konnte (...) auf einer Liste von 5000 inhaftierten Taliban, die freigelassen worden seien, nicht eindeutig identifiziert werden (vgl. https://didpress.com/wp-content/uploads/2020/03/ - - - .pdf.pdf.pdf, abgerufen am 13 März 2025). Auch die Angaben über den angeblichen Bruder von (...) und dessen (...) konnten nicht verifiziert werden. Die Beschwerdeführenden legten überdies verschiedene Chatnachrichten zwischen einem der Söhne des Beschwerdeführers 1, der hier nicht als Beschwerdeführer auftritt, und einem angeblichen Neffen von (...) vor. Daraus lässt sich jedoch nichts ableiten, was eine Gefährdung des Beschwerdeführers 1 und seiner Familie begründen könnte (vgl. act. 1, Beilage 5). Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden im Rahmen der Beschwerde wiederholt auf die Schwester des Beschwerdeführers 1 verwiesen, die in (...) Asyl erhalten hätte, ohne jedoch irgendwelche Beweismittel über sie oder ihre frühere Ehe mit (...) vorzulegen. Folglich ist weder die Existenz dieser Schwester noch die Existenz einer früheren Ehe zwischen ihr und (...) bewiesen. Letztlich konnte nicht nachvollzogen werden, warum, wenn sich die Schwester des Beschwerdeführers 1 heute in einem sicheren Land wie (...) aufhalten würde, ihre Zeugenaussage oder etwaige schriftliche Erklärungen von ihr nicht als Beweismittel in diesem Verfahren angeboten wurden. Folglich hegt das Gericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen in diesem Zusammenhang. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführenden keinen konkreten Beweis für eine von (...) ausgehende unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr erbringen konnten.
E. 5.1.6 In den Akten befindet sich ein Drohbrief, der angeblich von einer Militärkommission der Taliban stamme und am 23. März 2021 ausgestellt worden sei (vgl. SEM-Akten, pag. 88). Dazu ist anzumerken, dass es sich um eine Kopie und nicht um das Original des erwähnten Dokuments handelt. Eine Überprüfung der Echtheit ist daher nicht möglich. Zum Nachweis einer individuellen Gefährdung der Person des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban kann ihm daher keinen Beweiswert beigemessen werden (vgl. Urteil des BVGer F-2017/2024 vom 7. Februar 2025 E. 4.3.7).
E. 5.1.7 Da die Beschwerdeführenden keine von (...) ausgehende Gefährdung nachweisen konnten, sondern allenfalls eine potentielle Gefährdung der Beschwerdeführerinnen 4 und 5 aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit geltend machten, bleibt zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang eine visumrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerinnen bejaht werden kann.
E. 5.1.8 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen - und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen dort lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochten die Beschwerdeführenden nicht zu belegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1053/2023 vom 22. August 2024 E. 6.6).
E. 5.1.9 Mangels einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine reflexartige Gefährdung der übrigen Beschwerdeführenden zu begründen vermöchten.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden konnten nicht mit rechtsgenüglichen Beweismitteln darlegen, dass sie aufgrund der früheren Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1 im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdet wären. Sie konnten auch nicht nachweisen, dass sie einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Bedrohung durch (...) ausgesetzt wären. Folglich sind die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 VEV nicht erfüllt.
E. 5.3 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung, ob die Beschwerdeführenden in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Pakistan der Gefahr einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt sind. Offenbleiben kann auch, wie es sich mit einer allfälligen Gefährdung im Aufenthaltsstaat Pakistan verhält.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewe- sen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.).
E. 12 Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der in- ternationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risi- koprofile,
E. 15 Februar 2022, S. 4 und S. 14,
F-6079/2024 Seite 7 https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftsla- ender/asien-nahost/afg/AFG-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/AFG- risikoprofile-taliban-d.pdf, abgerufen am 3. Februar 2025 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Ver- urteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 7.4 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hin- gegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behör- denmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohen. Es gibt aber keine Hin- weise darauf, dass diese Übergriffe systematisch erfolgen. Viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). 5.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli- chen aus, es sei bei den Beschwerdeführenden keine unmittelbare und ernsthafte Notlage ersichtlich, die ihr Leib und Leben konkret gefährde und damit ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen lasse. Obwohl beim Beschwerdeführer 1 ein abstraktes Risikoprofil zu bejahen sei, habe er eine konkrete Gefährdung nicht belegen können. 5.1.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 behaupteten die Beschwerde- führenden, er sei jahrelang für die ehemalige afghanische Regierung in Kabul in unterschiedlichen Funktionen tätig gewesen. Seit 2006 sei er Ge- neraldirektor der Policy und des Planungsbereichs im Departement für Ka- tastrophenschutz gewesen. In diesem Zusammenhang habe er zahlreiche Interviews in nationalen und internationalen Medien gegeben und sei dadurch in der Öffentlichkeit bekannt geworden. Unmittelbar vor dem Sturz der afghanischen Regierung infolge der Machtübernahme durch die Tali- ban habe er an verschiedenen Programmen der afghanischen Regierung in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen teilgenommen, darunter
F-6079/2024 Seite 8 am (…) und am (…). Ausserdem habe der Beschwerdeführer an diversen Konferenzen und Seminaren weltweit teilgenommen. Aus diesen Gründen habe er zum Aufbau einer demokratischen Gesellschaft und zur Festigung demokratischer Institutionen in seinem Land beigetragen, wozu auch seine Beiträge zur Umsetzung von UN-Resolutionen im Rahmen des Frauen- schutzes zu zählen seien. Darüber hinaus behaupteten die Beschwerde- führenden, dass sie durch den Ex-Mann der Schwester des Beschwerde- führers 1, (…), in Afghanistan einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt seien. Dieser stehe dem Taliban-Regime nahe und werfe dem Beschwer- deführer 1 vor, für die Auflösung seiner Ehe verantwortlich zu sein. Von ihm habe die Familie des Beschwerdeführers 1 mehrere Todesdrohungen er- halten. Die Beschwerdeführenden hätten unter anderem einen Drohbrief einer Militärkommission der Taliban vom 23. März 2021 erhalten, in dem der Beschwerdeführer 1 für die Trennung und Flucht seiner Schwester ver- antwortlich gemacht und ihm vorgeworfen werde, damit gegen islamische Gesetze verstossen zu haben. Schliesslich seien die Beschwerdeführerin- nen 4 und 5 der konkreten Gefahr ausgesetzt, als Vergeltung für die Flucht der Schwester des Beschwerdeführers 1 eine Zwangsehe mit (…) oder ei- nem seiner Verwandten eingehen zu müssen. 5.1.3 Die Beschwerdeführenden reichten mit der Beschwerdeschrift und im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Unterlagen ein, um die ehemalige Stellung des Beschwerdeführers 1 als Beamter der gestürzten afghanischen Regierung nachzuweisen. In den Vorakten konnte ein amtli- ches Dokument eingesehen werden, in dem er als «Director of (…)» be- zeichnet wurde, das von der afghanischen Regierung am 13. Februar 2021 ausgestellt worden war (vgl. SEM-Akten, pag. 196). Ein anderes Dokument beschreibt ihn als Beamten eines nicht näher spezifizierten Ministeriums (vgl. SEM-Akten, pag. 197). Darüber hinaus konnten die Beschwerdefüh- renden zahlreiche Bescheinigungen vorlegen, die die Teilnahme des Be- schwerdeführers 1 an verschiedenen Seminaren über Katastrophenma- nagement, Sozialschutz und internationales Migrationsrecht belegen konn- ten (vgl. SEM-Akten, pag. 200–211). Es ist daher unstrittig, dass der Be- schwerdeführer 1 vor der Machtübernahme durch die Taliban eine enge Beziehung zur afghanischen Regierung unterhielt. Genauere Angaben zu seinen Funktionen als Beamter konnte er jedoch nicht beweisen, so dass unklar und unbelegt bleibt, welche Aufgaben er tatsächlich wahrgenommen hatte. Insbesondere gibt es keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass er am aktiven Kampf gegen die Taliban beteiligt war oder sich eindeutig gegen die Taliban gestellt hatte, so dass allein aufgrund seiner früheren Funktion als Regierungsbeamter nicht von einer erhöhten Gefährdung
F-6079/2024 Seite 9 ausgegangen werden kann. Entgegen den Behauptungen der Beschwer- deführenden ist somit nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer 1 tat- sächlich eine relevante Rolle bei der Etablierung demokratischer Institutio- nen und der Stärkung der Stellung der Frau gespielt hatte, weshalb sein Verfolgungsrisiko eher als gering einzustufen ist. Die Auffassung der Vo- rinstanz, der Beschwerdeführer 1 habe trotz eines abstrakten Risikoprofils keine konkrete Gefährdung im Hinblick auf seine frühere berufliche Tätig- keit darlegen können, ist daher nicht zu beanstanden. 5.1.4 Hinsichtlich der angeblichen Drohung durch den Ex-Schwager des Beschwerdeführers 1 und zur Feststellung seiner Identität wurden die Be- schwerdeführenden im Rahmen des Schriftenwechsels aufgefordert, ihre Aussagen zu substantiieren und weitere Beweismittel nachzureichen. Sie führten in diesem Zusammenhang aus, (…) sei der Sohn von (…) und stamme aus dem Bezirk (…) in der Provinz (…). Er sei ein hochrangiges militärisches Mitglied der Taliban und für die Organisation terroristischer Aktivitäten im Osten Afghanistans und in Kabul verantwortlich gewesen. Im Jahr 2011 sei er wegen seiner Beteiligung an der Logistik von Sprengstoff und Selbstmordattentaten in (…) festgenommen worden, wo bei einer Ope- ration vier NATO-Soldaten der (…) Streitkräfte ums Leben gekommen seien. Danach sei er in das Gefängnis (…) überstellt worden. Nach seiner Freilassung und der anschliessenden Machtübernahme durch die Taliban habe er eine Führungsposition in einer Kommission mit Sitz in (…) über- nommen. Unter Ausnutzung seiner Führungsposition habe er mehrfach versucht, den Beschwerdeführer 1 festzunehmen und die anderen Be- schwerdeführenden zu lokalisieren. Der ältere Bruder von (…) heisse (…) und sei Leiter eines grossen privaten (…). 5.1.5 Die Beschwerdeführenden legten keine konkreten Beweismittel für die vorgenannten Behauptungen vor. Es ist nicht erwiesen, dass (…) tat- sächlich nach der Familie der Beschwerdeführenden gesucht hätte und dass er mehrmals gegen sie gerichtete Fahndungsmassnahmen durchge- führt hätte. Auch die Angaben zur Identität von (…) erwiesen sich als zu ungenau, um seine Identität zweifelsfrei feststellen zu können. Unter den gleichnamigen Angaben konnte beispielsweise ein Vizeminister des Minis- teriums für (…) identifiziert werden, der aber nicht den von den Beschwer- deführenden bezeichneten Eigenschaften entspricht. Darüber hinaus konnte im Zusammenhang mit der angeblichen NATO-Sonderoperation, bei der vier (…) Soldaten getötet worden seien, nichts festgestellt werden, was eindeutig auf die Identität von (…) schliessen lässt. Lediglich in einer Meldung aus dem Jahr 2010 erschien, dass vier (…) bei einer NATO-
F-6079/2024 Seite 10 Spezialoperation in Westafghanistan getötet worden seien (…). Allerdings handelt es sich dabei um eine andere Region als die von den Beschwer- deführenden beschriebene. Schliesslich konnte (…) auf einer Liste von 5000 inhaftierten Taliban, die freigelassen worden seien, nicht eindeutig identifiziert werden (vgl. https://didpress.com/wp-content/uplo- ads/2020/03/ل ی ست-عموم ی-پنج-هزار.pdf.pdf.pdf, abgerufen am 13 März 2025). Auch die Angaben über den angeblichen Bruder von (…) und dessen (…) konnten nicht verifiziert werden. Die Beschwerdeführenden legten überdies verschiedene Chatnachrichten zwischen einem der Söhne des Beschwerdeführers 1, der hier nicht als Beschwerdeführer auftritt, und einem angeblichen Neffen von (…) vor. Da- raus lässt sich jedoch nichts ableiten, was eine Gefährdung des Beschwer- deführers 1 und seiner Familie begründen könnte (vgl. act. 1, Beilage 5). Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden im Rahmen der Be- schwerde wiederholt auf die Schwester des Beschwerdeführers 1 verwie- sen, die in (…) Asyl erhalten hätte, ohne jedoch irgendwelche Beweismittel über sie oder ihre frühere Ehe mit (…) vorzulegen. Folglich ist weder die Existenz dieser Schwester noch die Existenz einer früheren Ehe zwischen ihr und (…) bewiesen. Letztlich konnte nicht nachvollzogen werden, wa- rum, wenn sich die Schwester des Beschwerdeführers 1 heute in einem sicheren Land wie (…) aufhalten würde, ihre Zeugenaussage oder etwaige schriftliche Erklärungen von ihr nicht als Beweismittel in diesem Verfahren angeboten wurden. Folglich hegt das Gericht Zweifel an der Glaubwürdig- keit der Aussagen in diesem Zusammenhang. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführenden keinen konkreten Beweis für eine von (…) ausgehende unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr erbringen konnten. 5.1.6 In den Akten befindet sich ein Drohbrief, der angeblich von einer Mi- litärkommission der Taliban stamme und am 23. März 2021 ausgestellt worden sei (vgl. SEM-Akten, pag. 88). Dazu ist anzumerken, dass es sich um eine Kopie und nicht um das Original des erwähnten Dokuments han- delt. Eine Überprüfung der Echtheit ist daher nicht möglich. Zum Nachweis einer individuellen Gefährdung der Person des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban kann ihm daher keinen Beweiswert beigemessen werden (vgl. Urteil des BVGer F-2017/2024 vom 7. Februar 2025 E. 4.3.7). 5.1.7 Da die Beschwerdeführenden keine von (…) ausgehende Gefähr- dung nachweisen konnten, sondern allenfalls eine potentielle Gefährdung
F-6079/2024 Seite 11 der Beschwerdeführerinnen 4 und 5 aufgrund ihrer Geschlechtszugehörig- keit geltend machten, bleibt zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang eine visumrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerinnen bejaht werden kann. 5.1.8 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Situa- tion für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen – und nicht einzig die Beschwerdeführe- rinnen individuell – in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen dort lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochten die Beschwerdeführenden nicht zu be- legen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1053/2023 vom 22. Au- gust 2024 E. 6.6). 5.1.9 Mangels einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine re- flexartige Gefährdung der übrigen Beschwerdeführenden zu begründen vermöchten. 5.2 Die Beschwerdeführenden konnten nicht mit rechtsgenüglichen Be- weismitteln darlegen, dass sie aufgrund der früheren Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1 im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdet wären. Sie konnten auch nicht nachweisen, dass sie einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Bedrohung durch (…) ausgesetzt wären. Folglich sind die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 VEV nicht erfüllt. 5.3 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung, ob die Beschwer- deführenden in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Pakistan der Gefahr einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt sind. Offen- bleiben kann auch, wie es sich mit einer allfälligen Gefährdung im Aufent- haltsstaat Pakistan verhält. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa nicht erfüllen. Die
F-6079/2024 Seite 12 angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung 10. Oktober 2024 gut- geheissen. Es sind ihnen daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-6079/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6079/2024 Urteil vom 20. März 2025 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Luisa Baumann, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 26. August 2024. Sachverhalt: A. Am 26. Februar 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden (allesamt afghanische Staatsangehörige) bei der Schweizer Botschaft in Islamabad (Pakistan) um Erteilung humanitärer Visa, welche diese mit Formularverfügung vom 25. März 2024 verweigerte. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. August 2024 ab. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. September 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, in vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihnen die nachgesuchten Visa zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Überdies ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. D. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2024 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. E. Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, eine Replik einzureichen, insbesondere zur Identität eines Familienangehörigen Stellung zu nehmen und diesbezüglich weitere Beweismittel vorzulegen. F. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik ein. Diese wurde am 31. Dezember 2024 an die Vorinstanz übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Weiter habe die Vorinstanz keine ausreichende einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage vorgenommen und ihre Vorbringen unberücksichtigt gelassen. 3.2 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden hat die Vorin-stanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Sie hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden, die eingereichten Beweismittel und die Verfahrensakten ihre individuelle Situation, die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan, die Gefähr-dungslage respektive Ausschaffungsgefahr aus Pakistan sowie die Gefährdungslage in ihrer Heimat Afghanistan geprüft. Damit hat sie alle wesentlichen Sachumstände berücksichtigt und ihrem Entscheid weder einen aktenwidrigen noch einen nicht belegbaren Sachverhalt zugrunde gelegt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht festzustellen (vgl. Urteil des BVGer F-3288 vom 10. Februar 2025 E. 3.2). Die Vorbringen richten sich im Wesentlichen denn auch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen. Dies gilt ebenso für die Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich auch mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1 m.w.H.; BVGE 2023 VI/4 E. 6.1 m.w.H.). 3.3 Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es recht-fertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]). 4.4 Eine Reflexgefährdung liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Angehörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum erteilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrachten sind und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.3.2). Vielmehr gelten auch hier die strengen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 6.1; vgl. oben E. 3.3). 4.5 Bei einer geltend gemachten Reflexgefährdung - wie sie für die Beschwerdeführenden 2 bis 7 behauptet wurde - muss geklärt werden, ob den betroffenen Angehörigen aufgrund ihres individuellen Gefährdungs-profils - welches es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände einschliesslich ihrer konkreten Beziehung zur gefährdeten Person und deren konkreten Gefährdungslage zu ermitteln gilt - ihrerseits eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu attestieren und ihnen entsprechend ein humanitäres Visum zu erteilen ist. Wird dies verneint, bleibt gegebenenfalls für die betroffenen Angehörigen je einzeln zu prüfen, ob die Verweigerung des Visums bei gleichzeitiger Erteilung eines solchen an die gefährdeten Personen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist (vgl. Urteile des BVGer F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.4; F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4). 4.6 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.).
5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14,https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/AFG-risikoprofile-taliban-d.pdf, abgerufen am 3. Februar 2025 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 7.4 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohen. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch erfolgen. Viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). 5.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei bei den Beschwerdeführenden keine unmittelbare und ernsthafte Notlage ersichtlich, die ihr Leib und Leben konkret gefährde und damit ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen lasse. Obwohl beim Beschwerdeführer 1 ein abstraktes Risikoprofil zu bejahen sei, habe er eine konkrete Gefährdung nicht belegen können. 5.1.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 behaupteten die Beschwerdeführenden, er sei jahrelang für die ehemalige afghanische Regierung in Kabul in unterschiedlichen Funktionen tätig gewesen. Seit 2006 sei er Generaldirektor der Policy und des Planungsbereichs im Departement für Katastrophenschutz gewesen. In diesem Zusammenhang habe er zahlreiche Interviews in nationalen und internationalen Medien gegeben und sei dadurch in der Öffentlichkeit bekannt geworden. Unmittelbar vor dem Sturz der afghanischen Regierung infolge der Machtübernahme durch die Taliban habe er an verschiedenen Programmen der afghanischen Regierung in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen teilgenommen, darunter am (...) und am (...). Ausserdem habe der Beschwerdeführer an diversen Konferenzen und Seminaren weltweit teilgenommen. Aus diesen Gründen habe er zum Aufbau einer demokratischen Gesellschaft und zur Festigung demokratischer Institutionen in seinem Land beigetragen, wozu auch seine Beiträge zur Umsetzung von UN-Resolutionen im Rahmen des Frauenschutzes zu zählen seien. Darüber hinaus behaupteten die Beschwerdeführenden, dass sie durch den Ex-Mann der Schwester des Beschwerdeführers 1, (...), in Afghanistan einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt seien. Dieser stehe dem Taliban-Regime nahe und werfe dem Beschwerdeführer 1 vor, für die Auflösung seiner Ehe verantwortlich zu sein. Von ihm habe die Familie des Beschwerdeführers 1 mehrere Todesdrohungen erhalten. Die Beschwerdeführenden hätten unter anderem einen Drohbrief einer Militärkommission der Taliban vom 23. März 2021 erhalten, in dem der Beschwerdeführer 1 für die Trennung und Flucht seiner Schwester verantwortlich gemacht und ihm vorgeworfen werde, damit gegen islamische Gesetze verstossen zu haben. Schliesslich seien die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 der konkreten Gefahr ausgesetzt, als Vergeltung für die Flucht der Schwester des Beschwerdeführers 1 eine Zwangsehe mit (...) oder einem seiner Verwandten eingehen zu müssen. 5.1.3 Die Beschwerdeführenden reichten mit der Beschwerdeschrift und im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Unterlagen ein, um die ehemalige Stellung des Beschwerdeführers 1 als Beamter der gestürzten afghanischen Regierung nachzuweisen. In den Vorakten konnte ein amtliches Dokument eingesehen werden, in dem er als «Director of (...)» bezeichnet wurde, das von der afghanischen Regierung am 13. Februar 2021 ausgestellt worden war (vgl. SEM-Akten, pag. 196). Ein anderes Dokument beschreibt ihn als Beamten eines nicht näher spezifizierten Ministeriums (vgl. SEM-Akten, pag. 197). Darüber hinaus konnten die Beschwerdeführenden zahlreiche Bescheinigungen vorlegen, die die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an verschiedenen Seminaren über Katastrophenmanagement, Sozialschutz und internationales Migrationsrecht belegen konnten (vgl. SEM-Akten, pag. 200-211). Es ist daher unstrittig, dass der Beschwerdeführer 1 vor der Machtübernahme durch die Taliban eine enge Beziehung zur afghanischen Regierung unterhielt. Genauere Angaben zu seinen Funktionen als Beamter konnte er jedoch nicht beweisen, so dass unklar und unbelegt bleibt, welche Aufgaben er tatsächlich wahrgenommen hatte. Insbesondere gibt es keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass er am aktiven Kampf gegen die Taliban beteiligt war oder sich eindeutig gegen die Taliban gestellt hatte, so dass allein aufgrund seiner früheren Funktion als Regierungsbeamter nicht von einer erhöhten Gefährdung ausgegangen werden kann. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden ist somit nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich eine relevante Rolle bei der Etablierung demokratischer Institutionen und der Stärkung der Stellung der Frau gespielt hatte, weshalb sein Verfolgungsrisiko eher als gering einzustufen ist. Die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 habe trotz eines abstrakten Risikoprofils keine konkrete Gefährdung im Hinblick auf seine frühere berufliche Tätigkeit darlegen können, ist daher nicht zu beanstanden. 5.1.4 Hinsichtlich der angeblichen Drohung durch den Ex-Schwager des Beschwerdeführers 1 und zur Feststellung seiner Identität wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen des Schriftenwechsels aufgefordert, ihre Aussagen zu substantiieren und weitere Beweismittel nachzureichen. Sie führten in diesem Zusammenhang aus, (...) sei der Sohn von (...) und stamme aus dem Bezirk (...) in der Provinz (...). Er sei ein hochrangiges militärisches Mitglied der Taliban und für die Organisation terroristischer Aktivitäten im Osten Afghanistans und in Kabul verantwortlich gewesen. Im Jahr 2011 sei er wegen seiner Beteiligung an der Logistik von Sprengstoff und Selbstmordattentaten in (...) festgenommen worden, wo bei einer Operation vier NATO-Soldaten der (...) Streitkräfte ums Leben gekommen seien. Danach sei er in das Gefängnis (...) überstellt worden. Nach seiner Freilassung und der anschliessenden Machtübernahme durch die Taliban habe er eine Führungsposition in einer Kommission mit Sitz in (...) übernommen. Unter Ausnutzung seiner Führungsposition habe er mehrfach versucht, den Beschwerdeführer 1 festzunehmen und die anderen Beschwerdeführenden zu lokalisieren. Der ältere Bruder von (...) heisse (...) und sei Leiter eines grossen privaten (...). 5.1.5 Die Beschwerdeführenden legten keine konkreten Beweismittel für die vorgenannten Behauptungen vor. Es ist nicht erwiesen, dass (...) tatsächlich nach der Familie der Beschwerdeführenden gesucht hätte und dass er mehrmals gegen sie gerichtete Fahndungsmassnahmen durchgeführt hätte. Auch die Angaben zur Identität von (...) erwiesen sich als zu ungenau, um seine Identität zweifelsfrei feststellen zu können. Unter den gleichnamigen Angaben konnte beispielsweise ein Vizeminister des Ministeriums für (...) identifiziert werden, der aber nicht den von den Beschwerdeführenden bezeichneten Eigenschaften entspricht. Darüber hinaus konnte im Zusammenhang mit der angeblichen NATO-Sonderoperation, bei der vier (...) Soldaten getötet worden seien, nichts festgestellt werden, was eindeutig auf die Identität von (...) schliessen lässt. Lediglich in einer Meldung aus dem Jahr 2010 erschien, dass vier (...) bei einer NATO-Spezialoperation in Westafghanistan getötet worden seien (...). Allerdings handelt es sich dabei um eine andere Region als die von den Beschwerdeführenden beschriebene. Schliesslich konnte (...) auf einer Liste von 5000 inhaftierten Taliban, die freigelassen worden seien, nicht eindeutig identifiziert werden (vgl. https://didpress.com/wp-content/uploads/2020/03/ - - - .pdf.pdf.pdf, abgerufen am 13 März 2025). Auch die Angaben über den angeblichen Bruder von (...) und dessen (...) konnten nicht verifiziert werden. Die Beschwerdeführenden legten überdies verschiedene Chatnachrichten zwischen einem der Söhne des Beschwerdeführers 1, der hier nicht als Beschwerdeführer auftritt, und einem angeblichen Neffen von (...) vor. Daraus lässt sich jedoch nichts ableiten, was eine Gefährdung des Beschwerdeführers 1 und seiner Familie begründen könnte (vgl. act. 1, Beilage 5). Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden im Rahmen der Beschwerde wiederholt auf die Schwester des Beschwerdeführers 1 verwiesen, die in (...) Asyl erhalten hätte, ohne jedoch irgendwelche Beweismittel über sie oder ihre frühere Ehe mit (...) vorzulegen. Folglich ist weder die Existenz dieser Schwester noch die Existenz einer früheren Ehe zwischen ihr und (...) bewiesen. Letztlich konnte nicht nachvollzogen werden, warum, wenn sich die Schwester des Beschwerdeführers 1 heute in einem sicheren Land wie (...) aufhalten würde, ihre Zeugenaussage oder etwaige schriftliche Erklärungen von ihr nicht als Beweismittel in diesem Verfahren angeboten wurden. Folglich hegt das Gericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen in diesem Zusammenhang. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführenden keinen konkreten Beweis für eine von (...) ausgehende unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr erbringen konnten. 5.1.6 In den Akten befindet sich ein Drohbrief, der angeblich von einer Militärkommission der Taliban stamme und am 23. März 2021 ausgestellt worden sei (vgl. SEM-Akten, pag. 88). Dazu ist anzumerken, dass es sich um eine Kopie und nicht um das Original des erwähnten Dokuments handelt. Eine Überprüfung der Echtheit ist daher nicht möglich. Zum Nachweis einer individuellen Gefährdung der Person des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban kann ihm daher keinen Beweiswert beigemessen werden (vgl. Urteil des BVGer F-2017/2024 vom 7. Februar 2025 E. 4.3.7). 5.1.7 Da die Beschwerdeführenden keine von (...) ausgehende Gefährdung nachweisen konnten, sondern allenfalls eine potentielle Gefährdung der Beschwerdeführerinnen 4 und 5 aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit geltend machten, bleibt zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang eine visumrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerinnen bejaht werden kann. 5.1.8 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen - und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen dort lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochten die Beschwerdeführenden nicht zu belegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1053/2023 vom 22. August 2024 E. 6.6). 5.1.9 Mangels einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine reflexartige Gefährdung der übrigen Beschwerdeführenden zu begründen vermöchten. 5.2 Die Beschwerdeführenden konnten nicht mit rechtsgenüglichen Beweismitteln darlegen, dass sie aufgrund der früheren Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1 im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdet wären. Sie konnten auch nicht nachweisen, dass sie einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Bedrohung durch (...) ausgesetzt wären. Folglich sind die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 VEV nicht erfüllt. 5.3 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung, ob die Beschwerdeführenden in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Pakistan der Gefahr einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt sind. Offenbleiben kann auch, wie es sich mit einer allfälligen Gefährdung im Aufenthaltsstaat Pakistan verhält.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung 10. Oktober 2024 gutgeheissen. Es sind ihnen daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: