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F-2017/2024

F-2017/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-07 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am 2. November 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden (allesamt afghanische Staatsangehörige) bei der Schweizer Botschaft in Islamabad (Pakistan) um Erteilung humanitärer Visa, welche diese mit Formularverfü- gung vom 3. Dezember 2021 verweigerte. Eine dagegen erhobene Ein- sprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. März 2024 ab. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2024 gelangten die Beschwerdefüh- renden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, in vollumfäng- licher Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihnen die nachge- suchten Visa zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Überdies ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. C. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- verbeiständung gut. D. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2024 beantragte die Vorinstanz die Be- schwerdeabweisung, während die Beschwerdeführenden mit Replik vom

30. August 2024 an ihren Begehren und an deren Begründung festhielten. E. Am 14. Oktober 2024 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein und hielt an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdeführenden liessen sich hernach nicht weiter zur Sache vernehmen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

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E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmit- telfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im

F-2017/2024 Seite 4 Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom

E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 3.4 Eine Reflexgefährdung – wie sie die Beschwerdeführenden vorliegend mit Blick auf den Beschwerdeführer 3 geltend machen – liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen ei- ner im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Angehörigkeit ihrerseits als entsprechend gefähr- det zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Vi- sum erteilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehöri- gen als reflexgefährdet zu betrachten sind und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom

E. 3.5 Bei einer geltend gemachten Reflexgefährdung muss geklärt werden, ob den fraglichen Angehörigen aufgrund ihres individuellen Gefährdungs- profils – welches es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Um- stände einschliesslich ihrer konkreten Beziehung zur gefährdeten Person und deren konkreten Gefährdungslage zu ermitteln gilt – ihrerseits eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu attestieren und ihnen ent- sprechend ein humanitäres Visum zu erteilen ist. Wird dies verneint, bleibt gegebenenfalls für die betroffenen Angehörigen je einzeln zu prüfen, ob die Verweigerung des Visums bei gleichzeitiger Erteilung eines solchen an die gefährdeten Personen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit verein- bar ist (vgl. Urteile des BVGer F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.4; F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4).

E. 3.6 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums sei- tens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuch- stellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidge- nossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimat- staat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind. 4.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom

E. 4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind.

E. 4.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/AFG-risikoprofile-taliban-d.pdf, abgerufen am 3. Februar 2025 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 7.4 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohen. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch erfolgen. Viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.).

E. 4.2 Zur behaupteten Gefährdung der Beschwerdeführenden 7 und 8 ist Folgendes zu sagen:

E. 4.2.1 Aus den vorgebrachten, indes wenig spezifizierten früheren Arbeitstätigkeiten der Beschwerdeführerin 7 bei den I._______ und der J._______, welche im Bereich Flughafen-Management tätig sind, lässt sich nicht auf ein nennenswertes Risikoprofil schliessen. Ihre Anstellung bei I._______ hat sie weit vor der Machtübernahme durch die Taliban aus eigenem Antrieb aufgegeben ([...]). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich aus den Akten Unstimmigkeiten hinsichtlich des Beschäftigungsendes ergeben. Während ihrem Kündigungsschreiben vom Mai 2018 und einer Arbeitsbescheinigung von Juli 2018 zu entnehmen ist ([...]), dass die Anstellung bis Mitte Juni 2018 gedauert haben soll, erwähnt ein Referenzschreiben von Oktober 2021 respektive eine Arbeitsbescheinigung vom März 2022 den 30. Oktober 2019 als Beschäftigungsende ([...]). Das Kündigungsschreiben vom Mai 2018 verweist auf den Umstand, dass weibliches Personal an den Flughafen Kabul transferiert werden solle, sowie auf familiäre Einschränkungen bei der Arbeit am Flughafen. Sodann war die Beschwerdeführerin 7 gemäss den Arbeitsbescheinigungen lediglich auf HR/Verwaltungsebene unterstützend tätig respektive in die Verwaltung des Vertrags zwischen der US-Botschaft und I._______ involviert. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass sie sich in dieser Tätigkeit in relevantem Masse exponiert hat. Ihre Arbeit als «HR Supervisor» für die J._______ im Bereich Flughafen-Management übte sie nur wenige Monate von November 2020 bis Juli 2021 aus, wobei sie die Stelle wiederum von sich aus aufgegeben hat ([...]). Vor diesem Hintergrund und auch angesichts des Umstandes, dass weibliche Angestellte des Flughafens Kabul nach der Machtübernahme durch die Taliban auf deren Aufruf hin an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind (TOLOnews, Kabul Airport Employees, Including Women, Return to Work, 13. September 2021, https://tolonews.com/afghanistan-174635 [zuletzt abgerufen am 3. Februar 2025]), ist nicht von einer Tätigkeit auszugehen, welche sie offenkundig in der afghanischen Gesellschaft und/oder gegenüber den Taliban exponiert hätte.

E. 4.2.2 Dies gilt auch für den Beschwerdeführer 8, der zuletzt als «Assistant Branch Manager» der Abteilung (...) ([...]) in einer von ungefähr rund 35 Filialen der Afghanistan International Bank (AIB) tätig war (Stand im Jahr 2020; vgl. Afghanistan International Bank, Annual Report 2020, History & Performance of AIB, https://www.aib.af/AnnualReports/annualreport2020/Annual_Report_2020.pdf [zuletzt besucht am 3. Februar 2025]). Er hat seine Arbeit bei der AIB aussagegemäss aus eigenem Antrieb aufgegeben ([...]) und es ist weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern er aufgrund dieser Tätigkeit in Afghanistan weithin bekannt und aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre oder er aus sonstigen Gründen gezielt verfolgt würde. Der Umstand, dass er Vertreter der AIB bei der American University of Afghanistan (AUAF) gewesen sein will, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die diesbezügliche Funktion lediglich anhand einer oberflächlichen Anerkennungsurkunde belegt ist ([...]) und er sie gemäss eines im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Lebenslaufes («Brief History of [...] Family») ohnehin bereits etwa zwei Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban aufgegeben gehabt hatte ([...]), was sich mit dem Datum der Anerkennungsurkunde (März 2019) deckt.

E. 4.2.3 Schliesslich nennen weder die Beschwerdeführerin 7 noch der Beschwerdeführer 8 eine konkrete Situation, in welcher sie persönlich ins Visier der Taliban geraten wären.

E. 4.3 Zur geltend gemachten Gefährdung des Beschwerdeführers 3 ist Folgendes festzuhalten:

E. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als erstellt, dass er von 2014 bis 2021 für die afghanische Regierung und dort insbesondere für das Sprecherbüro (Office of Spokesperson) tätig war, wobei er insbesondere anlässlich von internationalen Gipfeltreffen und Besprechungen in Anwesenheit des früheren Präsidenten gedolmetscht hat. Aus den Akten geht entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene jedoch nicht hervor, dass er Sprecher der Regierung beziehungsweise persönlicher Dolmetscher des Präsidenten gewesen ist (womit eine greifbare Exponiertheit bzw. Bekanntheit in der Öffentlichkeit einhergehen würde). Er hat denn auch in einer Stellungnahme selber ausgeführt, er habe (lediglich) mit den Sprechern respektive deren Stellvertretern (direkt) zusammengearbeitet. Ungeachtet dessen weist er aufgrund seiner früheren beruflichen Stellung ein gewisses abstraktes Risikoprofil auf.

E. 4.3.2 Rechtsprechungsgemäss reicht eine bloss abstrakte Gefährdung im oben genannten Sinn für die Erteilung eines humanitären Visums indes nicht aus. Über das Vorhandensein eines Risikoprofils hinaus muss in hinreichender Weise eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV unmittelbar und konkret, d.h. individuell dargetan werden, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen in derselben Lage abhebt (statt vieler Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5).

E. 4.3.3 Nachdem die Behandlung durch die Taliban stark von der bisherigen Position der betroffenen Person abhängt (E. 4.1 hiervor), ist bei der Beurteilung der konkreten, individuellen Gefährdung zunächst die effektive Rolle des Beschwerdeführers 3 zu würdigen. Dieser war in seiner Funktion als Dolmetscher lediglich Mittelsmann zur Verständigung mehrerer Personen, hat sich mithin nicht in eigenem Namen respektive mit eigenen Ansichten oder persönlichen Aussagen exponiert. Die Vorbringen, er habe für die ehemalige afghanische Regierung etwa auch Pressemitteilungen verfasst respektive Inhalte für die sozialen Medien bereitgestellt, werden bloss durch ihn betreffende Referenzschreiben belegt ([...]). Ungeachtet dessen lassen seine Aussagen wie auch die Referenzschreiben nicht den Schluss zu, er habe diese Inhalte in eigenem Namen veröffentlicht oder sei dabei mit eigenem Namen aufgetreten. So führte er denn auch selber aus, die von ihm entwickelten Medieninhalte seien auf der Internetseite des Präsidenten respektive auf den Plattformen des Präsidentenpalastes in den sozialen Medien veröffentlicht worden ([...]).

E. 4.3.4 Soweit er mündliche Drohungen geltend macht, wird dieses pauschale Vorbringen nicht weiter substanziiert. Gegenüber der Botschaft in Islamabad verwies er hinsichtlich der Frage, auf welche Weise er verfolgt worden sei, nur auf Drohbriefe ([...]). In einer späteren Stellungnahme sprach er dann von indirekten, mündlichen Drohungen ([...]), was nicht den Anschein von spezifischen, gegen ihn gerichteten Drohgebärden respektive einer konkreten, individuellen Gefährdung erweckt.

E. 4.3.5 Insofern vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer 3 sei anlässlich einer Mitarbeitendenbesprechung mitgeteilt worden, die Taliban hätten Attentäter auf Medienschaffende und Regierungsmitarbeiter beziehungsweise deren Familien angesetzt ([...]), dienen diese Angaben zum Beleg der allgemeinen Gefährdungssituation in Afghanistan für Angestellte der (ehemaligen) Regierung respektive Medienschaffende. Zum Beweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV vermögen sie hingegen nicht in entscheiderheblicher Weise beizutragen.

E. 4.3.6 Der Beschwerdeführer 3 begründet die ihn betreffende Gefährdung insbesondere mit zwei Drohbriefen, die er von den Taliban erhalten haben will. Bei diesen zwei handgeschriebenen Drohbriefen handelt es sich indessen lediglich um Kopien, womit sie weder auf ihre Echtheit noch auf ihren Inhalt überprüfbar sind. Zum Nachweis einer individuellen Gefährdung seiner Person seitens der Taliban kann ihnen folglich kein Beweiswert beigemessen werden. Ferner gab er an, die Drohbriefe seien ihm am 17. Juli 2021 respektive am 29. Juli 2021 übermittelt worden ([...]), was im Widerspruch steht zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach er den ersten Drohbrief bereits «anfang 2021» ([...]) erhalten habe.

E. 4.3.7 Eine visumsrelevante Gefährdung ergibt sich auch nicht aus den Vorkommnissen betreffend die Tötung von Dawa Khan Menapal, dem damaligen Chef des Medien- und Informationszentrums der Regierung (Government Media and Information Centre). Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer 3 anlässlich der Vorsprache bei der Botschaft in Islamabad unerwähnt liess, sich durch diesen Vorfall konkret gefährdet zu sehen. Sodann ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, ob es sich beim Ermordeten zum Zeitpunkt dieser Vorkommnisse effektiv um den direkten Vorgesetzten gehandelt hat, denn Dawa Khan Menapal war lediglich bis 2020 stellvertretender Sprecher des Präsidenten von Afghanistan (vgl. Tolo News, Afghan Pilot Killed in Kabul Blast, https://tolonews.com/afghanistan-174051 [zuletzt besucht am 3. Februar 2025]). Selbst wenn dem so wäre, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 3 hinsichtlich Gefährdung und Exponiertheit in keiner Weise ein vergleichbares Profil wie Dawa Khan Menapal aufweist, der sich in seiner langjährigen Karriere als Journalist mit vielen vor dem Hintergrund der Taliban heiklen Themen befasst hat. Letzterer war als prominente Figur der ehemaligen afghanischen Regierung wie auch als ausgesprochener Kritiker der Taliban einer breiten Öffentlichkeit bekannt, weshalb dessen Ermordung durch die Taliban als Tötung einer Schlüsselfigur zu werten ist (vgl. The Diplomat, The Killing of Dawa Khan Menapal and the Fall of Afghanistan's Republic, https://thediplomat.com/2024/08/the-killing-of-dawa-khan-menapal-and-the-fall-of-afghanistans-republic/; The Independent, Taliban assasinates top Afghan media officer and government spokesperson in Kabul, https://www.independent.co.uk/asia/south-asia/taliban-afghanistan-attack-kabul-government-b1898085.html [beide zuletzt besucht am 3. Februar 2025]).

E. 4.3.8 Soweit ausgeführt wird, die Taliban hätten nach der Machtübernahme den Beschwerdeführer 3 respektive die übrigen Beschwerdeführenden in deren ehemaligen Haus aufgesucht (zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführenden bereits untergetaucht gewesen seien), wurde dieser Vorfall nicht substanziiert dargelegt. Insbesondere fehlen jegliche zeitliche Angaben. In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Taliban kaum die Kapazität haben, sämtliche Mitarbeiter der ehemaligen Regierung systematisch zu verfolgen (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 f.).

E. 4.4 Mangels Nachweises einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers 3 ist eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4-8 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus der allgemeinen Frauenrechtslage in Afghanistan nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht durchaus bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan - und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen 2 und 4-7 individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 4.5 Schliesslich lässt sich auch aus den über zehn Jahre zurückliegenden, flüchtlingsrelevanten Handlungen des seit 2014 in der Schweiz wohnhaften Sohnes beziehungsweise Bruders oder Schwagers der Beschwerdeführenden, K._______ ([...]), keine offensichtliche und gegenwärtige Reflexgefährdung für die Beschwerdeführenden ableiten. Letztere bringen dazu lediglich vor, dass sich ihre Situation als Angehörige des in Afghanistan bekannten Rockmusikers akzentuiere, da dieser in den Liedern seiner Band immer wieder die politische Lage in Afghanistan thematisiert und sich gegen die Taliban ausgesprochen habe. Inwiefern dies gefährdungsrelevant von Bedeutung sein soll, vermögen sie indessen nicht substanziiert darzutun und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.

E. 4.6 Folglich erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Rückschiebegefahr von Pakistan nach Afghanistan (vgl. Urteil des BVGer F-2740/2023 vom 19. Januar 2024 E. 5.2).

E. 5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 6.2 In der genannten Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024 wurde die rubrizierte Rechtsanwältin, Melanie Aebli, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird - wie vorliegend - keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Deren Höhe ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

E. 7 März 2024 E. 5.3.2). Vielmehr gelten auch hier die strengen beweis- rechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. Sep- tember 2023 E. 6.1; vgl. oben E. 3.3).

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E. 12 Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der in- ternationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl.

F-2017/2024 Seite 6 SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risi- koprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.ad- min.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nah- ost/afg/AFG-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/AFG-risikoprofile-tali- ban-d.pdf, abgerufen am 3. Februar 2025 [nachfolgend: SEM, Risikopro- file]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehr- fach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz die- ser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regie- rung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbeson- dere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom

27. März 2024 E. 7.4 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Übergriffe ge- genüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hinge- gen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behörden- mitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohen. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch erfolgen. Viele ehemalige Be- hördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). 4.2 Zur behaupteten Gefährdung der Beschwerdeführenden 7 und 8 ist Folgendes zu sagen: 4.2.1 Aus den vorgebrachten, indes wenig spezifizierten früheren Arbeits- tätigkeiten der Beschwerdeführerin 7 bei den I._______ und der J._______, welche im Bereich Flughafen-Management tätig sind, lässt sich nicht auf ein nennenswertes Risikoprofil schliessen. Ihre Anstellung bei I._______ hat sie weit vor der Machtübernahme durch die Taliban aus ei- genem Antrieb aufgegeben ([…]). In diesem Zusammenhang ist anzumer- ken, dass sich aus den Akten Unstimmigkeiten hinsichtlich des Beschäfti- gungsendes ergeben. Während ihrem Kündigungsschreiben vom Mai 2018 und einer Arbeitsbescheinigung von Juli 2018 zu entnehmen ist ([…]), dass die Anstellung bis Mitte Juni 2018 gedauert haben soll, erwähnt ein Referenzschreiben von Oktober 2021 respektive eine Arbeitsbescheini- gung vom März 2022 den 30. Oktober 2019 als Beschäftigungsende ([…]).

F-2017/2024 Seite 7 Das Kündigungsschreiben vom Mai 2018 verweist auf den Umstand, dass weibliches Personal an den Flughafen Kabul transferiert werden solle, so- wie auf familiäre Einschränkungen bei der Arbeit am Flughafen. Sodann war die Beschwerdeführerin 7 gemäss den Arbeitsbescheinigungen ledig- lich auf HR/Verwaltungsebene unterstützend tätig respektive in die Verwal- tung des Vertrags zwischen der US-Botschaft und I._______ involviert. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass sie sich in dieser Tätigkeit in relevantem Masse exponiert hat. Ihre Arbeit als «HR Supervisor» für die J._______ im Bereich Flughafen-Management übte sie nur wenige Monate von November 2020 bis Juli 2021 aus, wobei sie die Stelle wiederum von sich aus aufgegeben hat ([…]). Vor diesem Hintergrund und auch ange- sichts des Umstandes, dass weibliche Angestellte des Flughafens Kabul nach der Machtübernahme durch die Taliban auf deren Aufruf hin an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind (TOLOnews, Kabul Airport Employees, In- cluding Women, Return to Work, 13. September 2021, https://tolo- news.com/afghanistan-174635 [zuletzt abgerufen am 3. Februar 2025]), ist nicht von einer Tätigkeit auszugehen, welche sie offenkundig in der afgha- nischen Gesellschaft und/oder gegenüber den Taliban exponiert hätte. 4.2.2 Dies gilt auch für den Beschwerdeführer 8, der zuletzt als «Assistant Branch Manager» der Abteilung (…) ([…]) in einer von ungefähr rund 35 Filialen der Afghanistan International Bank (AIB) tätig war (Stand im Jahr 2020; vgl. Afghanistan International Bank, Annual Report 2020, History & Performance of AIB, https://www.aib.af/AnnualReports/annualre- port2020/Annual_Report_2020.pdf [zuletzt besucht am 3. Februar 2025]). Er hat seine Arbeit bei der AIB aussagegemäss aus eigenem Antrieb auf- gegeben ([…]) und es ist weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern er aufgrund dieser Tätigkeit in Afghanistan weithin bekannt und aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsri- siko ausgesetzt wäre oder er aus sonstigen Gründen gezielt verfolgt würde. Der Umstand, dass er Vertreter der AIB bei der American University of Af- ghanistan (AUAF) gewesen sein will, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die diesbezügliche Funktion lediglich anhand einer oberflächlichen Anerkennungsurkunde belegt ist ([…]) und er sie gemäss eines im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Lebenslaufes («Brief History of […] Family») ohnehin bereits etwa zwei Jahre vor der Macht- übernahme durch die Taliban aufgegeben gehabt hatte ([…]), was sich mit dem Datum der Anerkennungsurkunde (März 2019) deckt.

F-2017/2024 Seite 8 4.2.3 Schliesslich nennen weder die Beschwerdeführerin 7 noch der Be- schwerdeführer 8 eine konkrete Situation, in welcher sie persönlich ins Vi- sier der Taliban geraten wären. 4.3 Zur geltend gemachten Gefährdung des Beschwerdeführers 3 ist Fol- gendes festzuhalten: 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als erstellt, dass er von 2014 bis 2021 für die afghanische Regierung und dort insbesondere für das Sprecherbüro (Office of Spokesperson) tätig war, wobei er insbeson- dere anlässlich von internationalen Gipfeltreffen und Besprechungen in An- wesenheit des früheren Präsidenten gedolmetscht hat. Aus den Akten geht entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Ver- fahren und auf Beschwerdeebene jedoch nicht hervor, dass er Sprecher der Regierung beziehungsweise persönlicher Dolmetscher des Präsiden- ten gewesen ist (womit eine greifbare Exponiertheit bzw. Bekanntheit in der Öffentlichkeit einhergehen würde). Er hat denn auch in einer Stellung- nahme selber ausgeführt, er habe (lediglich) mit den Sprechern respektive deren Stellvertretern (direkt) zusammengearbeitet. Ungeachtet dessen weist er aufgrund seiner früheren beruflichen Stellung ein gewisses abs- traktes Risikoprofil auf. 4.3.2 Rechtsprechungsgemäss reicht eine bloss abstrakte Gefährdung im oben genannten Sinn für die Erteilung eines humanitären Visums indes nicht aus. Über das Vorhandensein eines Risikoprofils hinaus muss in hin- reichender Weise eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV unmit- telbar und konkret, d.h. individuell dargetan werden, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen in derselben Lage abhebt (statt vieler Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5). 4.3.3 Nachdem die Behandlung durch die Taliban stark von der bisherigen Position der betroffenen Person abhängt (E. 4.1 hiervor), ist bei der Beur- teilung der konkreten, individuellen Gefährdung zunächst die effektive Rolle des Beschwerdeführers 3 zu würdigen. Dieser war in seiner Funktion als Dolmetscher lediglich Mittelsmann zur Verständigung mehrerer Perso- nen, hat sich mithin nicht in eigenem Namen respektive mit eigenen An- sichten oder persönlichen Aussagen exponiert. Die Vorbringen, er habe für die ehemalige afghanische Regierung etwa auch Pressemitteilungen ver- fasst respektive Inhalte für die sozialen Medien bereitgestellt, werden bloss durch ihn betreffende Referenzschreiben belegt ([…]). Ungeachtet dessen lassen seine Aussagen wie auch die Referenzschreiben nicht den Schluss

F-2017/2024 Seite 9 zu, er habe diese Inhalte in eigenem Namen veröffentlicht oder sei dabei mit eigenem Namen aufgetreten. So führte er denn auch selber aus, die von ihm entwickelten Medieninhalte seien auf der Internetseite des Präsi- denten respektive auf den Plattformen des Präsidentenpalastes in den so- zialen Medien veröffentlicht worden ([…]). 4.3.4 Soweit er mündliche Drohungen geltend macht, wird dieses pau- schale Vorbringen nicht weiter substanziiert. Gegenüber der Botschaft in Islamabad verwies er hinsichtlich der Frage, auf welche Weise er verfolgt worden sei, nur auf Drohbriefe ([…]). In einer späteren Stellungnahme sprach er dann von indirekten, mündlichen Drohungen ([…]), was nicht den Anschein von spezifischen, gegen ihn gerichteten Drohgebärden respek- tive einer konkreten, individuellen Gefährdung erweckt. 4.3.5 Insofern vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer 3 sei anlässlich ei- ner Mitarbeitendenbesprechung mitgeteilt worden, die Taliban hätten Attentäter auf Medienschaffende und Regierungsmitarbeiter beziehungs- weise deren Familien angesetzt ([…]), dienen diese Angaben zum Beleg der allgemeinen Gefährdungssituation in Afghanistan für Angestellte der (ehemaligen) Regierung respektive Medienschaffende. Zum Beweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV vermögen sie hingegen nicht in entscheid- erheblicher Weise beizutragen. 4.3.6 Der Beschwerdeführer 3 begründet die ihn betreffende Gefährdung insbesondere mit zwei Drohbriefen, die er von den Taliban erhalten haben will. Bei diesen zwei handgeschriebenen Drohbriefen handelt es sich in- dessen lediglich um Kopien, womit sie weder auf ihre Echtheit noch auf ihren Inhalt überprüfbar sind. Zum Nachweis einer individuellen Gefähr- dung seiner Person seitens der Taliban kann ihnen folglich kein Beweiswert beigemessen werden. Ferner gab er an, die Drohbriefe seien ihm am

E. 17 Juli 2021 respektive am 29. Juli 2021 übermittelt worden ([…]), was im Widerspruch steht zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach er den ersten Drohbrief bereits «anfang 2021» ([…]) erhalten habe. 4.3.7 Eine visumsrelevante Gefährdung ergibt sich auch nicht aus den Vor- kommnissen betreffend die Tötung von Dawa Khan Menapal, dem damali- gen Chef des Medien- und Informationszentrums der Regierung (Govern- ment Media and Information Centre). Auffällig ist, dass der Beschwerde- führer 3 anlässlich der Vorsprache bei der Botschaft in Islamabad uner- wähnt liess, sich durch diesen Vorfall konkret gefährdet zu sehen. Sodann

F-2017/2024 Seite 10 ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, ob es sich beim Ermordeten zum Zeitpunkt dieser Vorkommnisse effektiv um den direkten Vorgesetzten ge- handelt hat, denn Dawa Khan Menapal war lediglich bis 2020 stellvertre- tender Sprecher des Präsidenten von Afghanistan (vgl. Tolo News, Afghan Pilot Killed in Kabul Blast, https://tolonews.com/afghanistan-174051 [zu- letzt besucht am 3. Februar 2025]). Selbst wenn dem so wäre, ist festzu- halten, dass der Beschwerdeführer 3 hinsichtlich Gefährdung und Expo- niertheit in keiner Weise ein vergleichbares Profil wie Dawa Khan Menapal aufweist, der sich in seiner langjährigen Karriere als Journalist mit vielen vor dem Hintergrund der Taliban heiklen Themen befasst hat. Letzterer war als prominente Figur der ehemaligen afghanischen Regierung wie auch als ausgesprochener Kritiker der Taliban einer breiten Öffentlichkeit bekannt, weshalb dessen Ermordung durch die Taliban als Tötung einer Schlüssel- figur zu werten ist (vgl. The Diplomat, The Killing of Dawa Khan Menapal and the Fall of Afghanistan’s Republic, https://thediplo- mat.com/2024/08/the-killing-of-dawa-khan-menapal-and-the-fall-of-afgha- nistans-republic/; The Independent, Taliban assasinates top Afghan media officer and government spokesperson in Kabul, https://www.indepen- dent.co.uk/asia/south-asia/taliban-afghanistan-attack-kabul-government- b1898085.html [beide zuletzt besucht am 3. Februar 2025]). 4.3.8 Soweit ausgeführt wird, die Taliban hätten nach der Machtübernahme den Beschwerdeführer 3 respektive die übrigen Beschwerdeführenden in deren ehemaligen Haus aufgesucht (zu einem Zeitpunkt, als die Beschwer- deführenden bereits untergetaucht gewesen seien), wurde dieser Vorfall nicht substanziiert dargelegt. Insbesondere fehlen jegliche zeitliche Anga- ben. In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Taliban kaum die Kapazität haben, sämtliche Mitarbeiter der ehemali- gen Regierung systematisch zu verfolgen (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 f.). 4.4 Mangels Nachweises einer gezielten Verfolgung des Beschwerdefüh- rers 3 ist eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4–8 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu vernei- nen. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus der allge- meinen Frauenrechtslage in Afghanistan nichts zu ihren Gunsten abzulei- ten. Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht durchaus bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtüber- nahme kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan – und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen 2 und 4–7 individuell – in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal

F-2017/2024 Seite 11 des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuel- len Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). 4.5 Schliesslich lässt sich auch aus den über zehn Jahre zurückliegenden, flüchtlingsrelevanten Handlungen des seit 2014 in der Schweiz wohnhaften Sohnes beziehungsweise Bruders oder Schwagers der Beschwerdefüh- renden, K._______ ([…]), keine offensichtliche und gegenwärtige Reflex- gefährdung für die Beschwerdeführenden ableiten. Letztere bringen dazu lediglich vor, dass sich ihre Situation als Angehörige des in Afghanistan be- kannten Rockmusikers akzentuiere, da dieser in den Liedern seiner Band immer wieder die politische Lage in Afghanistan thematisiert und sich ge- gen die Taliban ausgesprochen habe. Inwiefern dies gefährdungsrelevant von Bedeutung sein soll, vermögen sie indessen nicht substanziiert darzu- tun und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. 4.6 Folglich erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Rückschiebegefahr von Pakistan nach Afghanistan (vgl. Urteil des BVGer F-2740/2023 vom

E. 19 Januar 2024 E. 5.2). 5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraus- setzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024 gutge- heissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 In der genannten Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024 wurde die rubri- zierte Rechtsanwältin, Melanie Aebli, als amtliche Rechtsbeiständin beige- ordnet. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der

F-2017/2024 Seite 12 Kostennote fest. Wird – wie vorliegend – keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Deren Höhe ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 2’200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-2017/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Melanie Aebli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'200.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2017/2024 Urteil vom 7. Februar 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______,

5. E._______,

6. F._______,

7. G._______,

8. H._______, alle vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin, Advokatur 4A GmbH, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 1. März 2024. Sachverhalt: A. Am 2. November 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden (allesamt afghanische Staatsangehörige) bei der Schweizer Botschaft in Islamabad (Pakistan) um Erteilung humanitärer Visa, welche diese mit Formularverfügung vom 3. Dezember 2021 verweigerte. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. März 2024 ab. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, in vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihnen die nachgesuchten Visa zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. C. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut. D. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2024 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung, während die Beschwerdeführenden mit Replik vom 30. August 2024 an ihren Begehren und an deren Begründung festhielten. E. Am 14. Oktober 2024 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein und hielt an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdeführenden liessen sich hernach nicht weiter zur Sache vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]). 3.4 Eine Reflexgefährdung - wie sie die Beschwerdeführenden vorliegend mit Blick auf den Beschwerdeführer 3 geltend machen - liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Angehörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum erteilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrachten sind und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.3.2). Vielmehr gelten auch hier die strengen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 6.1; vgl. oben E. 3.3). 3.5 Bei einer geltend gemachten Reflexgefährdung muss geklärt werden, ob den fraglichen Angehörigen aufgrund ihres individuellen Gefährdungsprofils - welches es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände einschliesslich ihrer konkreten Beziehung zur gefährdeten Person und deren konkreten Gefährdungslage zu ermitteln gilt - ihrerseits eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu attestieren und ihnen entsprechend ein humanitäres Visum zu erteilen ist. Wird dies verneint, bleibt gegebenenfalls für die betroffenen Angehörigen je einzeln zu prüfen, ob die Verweigerung des Visums bei gleichzeitiger Erteilung eines solchen an die gefährdeten Personen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist (vgl. Urteile des BVGer F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.4; F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4). 3.6 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.).

4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind. 4.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/AFG-risikoprofile-taliban-d.pdf, abgerufen am 3. Februar 2025 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 7.4 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohen. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch erfolgen. Viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). 4.2 Zur behaupteten Gefährdung der Beschwerdeführenden 7 und 8 ist Folgendes zu sagen: 4.2.1 Aus den vorgebrachten, indes wenig spezifizierten früheren Arbeitstätigkeiten der Beschwerdeführerin 7 bei den I._______ und der J._______, welche im Bereich Flughafen-Management tätig sind, lässt sich nicht auf ein nennenswertes Risikoprofil schliessen. Ihre Anstellung bei I._______ hat sie weit vor der Machtübernahme durch die Taliban aus eigenem Antrieb aufgegeben ([...]). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich aus den Akten Unstimmigkeiten hinsichtlich des Beschäftigungsendes ergeben. Während ihrem Kündigungsschreiben vom Mai 2018 und einer Arbeitsbescheinigung von Juli 2018 zu entnehmen ist ([...]), dass die Anstellung bis Mitte Juni 2018 gedauert haben soll, erwähnt ein Referenzschreiben von Oktober 2021 respektive eine Arbeitsbescheinigung vom März 2022 den 30. Oktober 2019 als Beschäftigungsende ([...]). Das Kündigungsschreiben vom Mai 2018 verweist auf den Umstand, dass weibliches Personal an den Flughafen Kabul transferiert werden solle, sowie auf familiäre Einschränkungen bei der Arbeit am Flughafen. Sodann war die Beschwerdeführerin 7 gemäss den Arbeitsbescheinigungen lediglich auf HR/Verwaltungsebene unterstützend tätig respektive in die Verwaltung des Vertrags zwischen der US-Botschaft und I._______ involviert. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass sie sich in dieser Tätigkeit in relevantem Masse exponiert hat. Ihre Arbeit als «HR Supervisor» für die J._______ im Bereich Flughafen-Management übte sie nur wenige Monate von November 2020 bis Juli 2021 aus, wobei sie die Stelle wiederum von sich aus aufgegeben hat ([...]). Vor diesem Hintergrund und auch angesichts des Umstandes, dass weibliche Angestellte des Flughafens Kabul nach der Machtübernahme durch die Taliban auf deren Aufruf hin an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind (TOLOnews, Kabul Airport Employees, Including Women, Return to Work, 13. September 2021, https://tolonews.com/afghanistan-174635 [zuletzt abgerufen am 3. Februar 2025]), ist nicht von einer Tätigkeit auszugehen, welche sie offenkundig in der afghanischen Gesellschaft und/oder gegenüber den Taliban exponiert hätte. 4.2.2 Dies gilt auch für den Beschwerdeführer 8, der zuletzt als «Assistant Branch Manager» der Abteilung (...) ([...]) in einer von ungefähr rund 35 Filialen der Afghanistan International Bank (AIB) tätig war (Stand im Jahr 2020; vgl. Afghanistan International Bank, Annual Report 2020, History & Performance of AIB, https://www.aib.af/AnnualReports/annualreport2020/Annual_Report_2020.pdf [zuletzt besucht am 3. Februar 2025]). Er hat seine Arbeit bei der AIB aussagegemäss aus eigenem Antrieb aufgegeben ([...]) und es ist weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern er aufgrund dieser Tätigkeit in Afghanistan weithin bekannt und aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre oder er aus sonstigen Gründen gezielt verfolgt würde. Der Umstand, dass er Vertreter der AIB bei der American University of Afghanistan (AUAF) gewesen sein will, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die diesbezügliche Funktion lediglich anhand einer oberflächlichen Anerkennungsurkunde belegt ist ([...]) und er sie gemäss eines im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Lebenslaufes («Brief History of [...] Family») ohnehin bereits etwa zwei Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban aufgegeben gehabt hatte ([...]), was sich mit dem Datum der Anerkennungsurkunde (März 2019) deckt. 4.2.3 Schliesslich nennen weder die Beschwerdeführerin 7 noch der Beschwerdeführer 8 eine konkrete Situation, in welcher sie persönlich ins Visier der Taliban geraten wären. 4.3 Zur geltend gemachten Gefährdung des Beschwerdeführers 3 ist Folgendes festzuhalten: 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als erstellt, dass er von 2014 bis 2021 für die afghanische Regierung und dort insbesondere für das Sprecherbüro (Office of Spokesperson) tätig war, wobei er insbesondere anlässlich von internationalen Gipfeltreffen und Besprechungen in Anwesenheit des früheren Präsidenten gedolmetscht hat. Aus den Akten geht entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene jedoch nicht hervor, dass er Sprecher der Regierung beziehungsweise persönlicher Dolmetscher des Präsidenten gewesen ist (womit eine greifbare Exponiertheit bzw. Bekanntheit in der Öffentlichkeit einhergehen würde). Er hat denn auch in einer Stellungnahme selber ausgeführt, er habe (lediglich) mit den Sprechern respektive deren Stellvertretern (direkt) zusammengearbeitet. Ungeachtet dessen weist er aufgrund seiner früheren beruflichen Stellung ein gewisses abstraktes Risikoprofil auf. 4.3.2 Rechtsprechungsgemäss reicht eine bloss abstrakte Gefährdung im oben genannten Sinn für die Erteilung eines humanitären Visums indes nicht aus. Über das Vorhandensein eines Risikoprofils hinaus muss in hinreichender Weise eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV unmittelbar und konkret, d.h. individuell dargetan werden, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen in derselben Lage abhebt (statt vieler Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5). 4.3.3 Nachdem die Behandlung durch die Taliban stark von der bisherigen Position der betroffenen Person abhängt (E. 4.1 hiervor), ist bei der Beurteilung der konkreten, individuellen Gefährdung zunächst die effektive Rolle des Beschwerdeführers 3 zu würdigen. Dieser war in seiner Funktion als Dolmetscher lediglich Mittelsmann zur Verständigung mehrerer Personen, hat sich mithin nicht in eigenem Namen respektive mit eigenen Ansichten oder persönlichen Aussagen exponiert. Die Vorbringen, er habe für die ehemalige afghanische Regierung etwa auch Pressemitteilungen verfasst respektive Inhalte für die sozialen Medien bereitgestellt, werden bloss durch ihn betreffende Referenzschreiben belegt ([...]). Ungeachtet dessen lassen seine Aussagen wie auch die Referenzschreiben nicht den Schluss zu, er habe diese Inhalte in eigenem Namen veröffentlicht oder sei dabei mit eigenem Namen aufgetreten. So führte er denn auch selber aus, die von ihm entwickelten Medieninhalte seien auf der Internetseite des Präsidenten respektive auf den Plattformen des Präsidentenpalastes in den sozialen Medien veröffentlicht worden ([...]). 4.3.4 Soweit er mündliche Drohungen geltend macht, wird dieses pauschale Vorbringen nicht weiter substanziiert. Gegenüber der Botschaft in Islamabad verwies er hinsichtlich der Frage, auf welche Weise er verfolgt worden sei, nur auf Drohbriefe ([...]). In einer späteren Stellungnahme sprach er dann von indirekten, mündlichen Drohungen ([...]), was nicht den Anschein von spezifischen, gegen ihn gerichteten Drohgebärden respektive einer konkreten, individuellen Gefährdung erweckt. 4.3.5 Insofern vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer 3 sei anlässlich einer Mitarbeitendenbesprechung mitgeteilt worden, die Taliban hätten Attentäter auf Medienschaffende und Regierungsmitarbeiter beziehungsweise deren Familien angesetzt ([...]), dienen diese Angaben zum Beleg der allgemeinen Gefährdungssituation in Afghanistan für Angestellte der (ehemaligen) Regierung respektive Medienschaffende. Zum Beweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV vermögen sie hingegen nicht in entscheiderheblicher Weise beizutragen. 4.3.6 Der Beschwerdeführer 3 begründet die ihn betreffende Gefährdung insbesondere mit zwei Drohbriefen, die er von den Taliban erhalten haben will. Bei diesen zwei handgeschriebenen Drohbriefen handelt es sich indessen lediglich um Kopien, womit sie weder auf ihre Echtheit noch auf ihren Inhalt überprüfbar sind. Zum Nachweis einer individuellen Gefährdung seiner Person seitens der Taliban kann ihnen folglich kein Beweiswert beigemessen werden. Ferner gab er an, die Drohbriefe seien ihm am 17. Juli 2021 respektive am 29. Juli 2021 übermittelt worden ([...]), was im Widerspruch steht zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach er den ersten Drohbrief bereits «anfang 2021» ([...]) erhalten habe. 4.3.7 Eine visumsrelevante Gefährdung ergibt sich auch nicht aus den Vorkommnissen betreffend die Tötung von Dawa Khan Menapal, dem damaligen Chef des Medien- und Informationszentrums der Regierung (Government Media and Information Centre). Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer 3 anlässlich der Vorsprache bei der Botschaft in Islamabad unerwähnt liess, sich durch diesen Vorfall konkret gefährdet zu sehen. Sodann ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, ob es sich beim Ermordeten zum Zeitpunkt dieser Vorkommnisse effektiv um den direkten Vorgesetzten gehandelt hat, denn Dawa Khan Menapal war lediglich bis 2020 stellvertretender Sprecher des Präsidenten von Afghanistan (vgl. Tolo News, Afghan Pilot Killed in Kabul Blast, https://tolonews.com/afghanistan-174051 [zuletzt besucht am 3. Februar 2025]). Selbst wenn dem so wäre, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 3 hinsichtlich Gefährdung und Exponiertheit in keiner Weise ein vergleichbares Profil wie Dawa Khan Menapal aufweist, der sich in seiner langjährigen Karriere als Journalist mit vielen vor dem Hintergrund der Taliban heiklen Themen befasst hat. Letzterer war als prominente Figur der ehemaligen afghanischen Regierung wie auch als ausgesprochener Kritiker der Taliban einer breiten Öffentlichkeit bekannt, weshalb dessen Ermordung durch die Taliban als Tötung einer Schlüsselfigur zu werten ist (vgl. The Diplomat, The Killing of Dawa Khan Menapal and the Fall of Afghanistan's Republic, https://thediplomat.com/2024/08/the-killing-of-dawa-khan-menapal-and-the-fall-of-afghanistans-republic/; The Independent, Taliban assasinates top Afghan media officer and government spokesperson in Kabul, https://www.independent.co.uk/asia/south-asia/taliban-afghanistan-attack-kabul-government-b1898085.html [beide zuletzt besucht am 3. Februar 2025]). 4.3.8 Soweit ausgeführt wird, die Taliban hätten nach der Machtübernahme den Beschwerdeführer 3 respektive die übrigen Beschwerdeführenden in deren ehemaligen Haus aufgesucht (zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführenden bereits untergetaucht gewesen seien), wurde dieser Vorfall nicht substanziiert dargelegt. Insbesondere fehlen jegliche zeitliche Angaben. In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Taliban kaum die Kapazität haben, sämtliche Mitarbeiter der ehemaligen Regierung systematisch zu verfolgen (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 f.). 4.4 Mangels Nachweises einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers 3 ist eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4-8 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus der allgemeinen Frauenrechtslage in Afghanistan nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht durchaus bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan - und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen 2 und 4-7 individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). 4.5 Schliesslich lässt sich auch aus den über zehn Jahre zurückliegenden, flüchtlingsrelevanten Handlungen des seit 2014 in der Schweiz wohnhaften Sohnes beziehungsweise Bruders oder Schwagers der Beschwerdeführenden, K._______ ([...]), keine offensichtliche und gegenwärtige Reflexgefährdung für die Beschwerdeführenden ableiten. Letztere bringen dazu lediglich vor, dass sich ihre Situation als Angehörige des in Afghanistan bekannten Rockmusikers akzentuiere, da dieser in den Liedern seiner Band immer wieder die politische Lage in Afghanistan thematisiert und sich gegen die Taliban ausgesprochen habe. Inwiefern dies gefährdungsrelevant von Bedeutung sein soll, vermögen sie indessen nicht substanziiert darzutun und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. 4.6 Folglich erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Rückschiebegefahr von Pakistan nach Afghanistan (vgl. Urteil des BVGer F-2740/2023 vom 19. Januar 2024 E. 5.2).

5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 In der genannten Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024 wurde die rubrizierte Rechtsanwältin, Melanie Aebli, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird - wie vorliegend - keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Deren Höhe ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

7. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Melanie Aebli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'200.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: