Nationales Visum
Sachverhalt
A. A.a Der afghanische Staatsangehörige A._______ (geb. 1996; nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte am 2. Dezember 2024 bei der Schweizer Botschaft in Teheran um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. A.b Mit Formularverfügung vom 9. Dezember 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des nachgesuchten Visums. B. Die dagegen am 7. Januar 2025 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. April 2025 (eröffnet am 14. April 2025) ab. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein humanitäres Visumsgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemeint Prozessführung) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2025 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht unpräjudizierlich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.c Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde. C.d Mit Replik vom 18. August 2025 hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die verschärfte Lage im Iran an seiner Beschwerde fest. C.e Am 15. September 2025 teilte der Instruktionsrichter den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. C.f Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er sich derzeit nicht mehr im Iran, sondern seit März 2025 in Pakistan aufhalte.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.).
E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.2; BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1).
E. 3.4 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bereits mindestens einmal von den iranischen Behörden nach Afghanistan zurückgeführt worden sei, was nach Informationen der schweizerischen Auslandvertretung in Teheran immer über offizielle Grenzen zu Afghanistan gemacht werde. Deswegen sei wenig glaubhaft, dass er sich dabei vor den afghanischen Behörden habe verstecken können. Zudem habe er am 21. Mai 2024 seinen afghanischen Reisepass erneuert. Dies lasse darauf schliessen, dass die afghanischen Behörden und insbesondere die Taliban den Beschwerdeführer nicht verfolgen würden. Daneben könne die Echtheit der angeblichen Drohbriefe der Taliban nicht überprüft werden und der geltend gemachte Gefängnisaufenthalt sowie die Freilassung des Beschwerdeführers dank der Hilfe eines Bekannten seien unbelegt. Die eingereichten Fotos würden nur eine Kopfverletzung zeigen und vermöchten nicht zu belegen, dass diese durch Folter entstanden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer in Teheran angegeben, dass er seine Eltern in Pakistan besuchen wolle und dazu durch Afghanistan reisen wolle, obwohl der Iran und Pakistan eine Grenze teilen und eine Reise durch Afghanistan somit nicht notwendig sei. Schliesslich seien die Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren in der Schweiz in den Jahren 2013 bis 2015 als nicht glaubhaft eingestuft worden und zudem habe er damals nicht angegeben, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet haben soll. Zusammenfassend sei nicht hinreichend und substantiiert dargetan und belegt worden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in offensichtlicher Weise, unmittelbar, konkret und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sei. Auch eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan sei weder ersichtlich noch genügend belegt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er zwischen dem Jahr 2012 und 2020 in der Schweiz gelebt habe und nur nach Afghanistan zurückgekehrt sei, um seine schwer erkrankte Mutter und seinen körperlich behinderten Vater zu unterstützen. Zwei Monate nach seiner Ankunft in Afghanistan habe er Drohbriefe von den Taliban erhalten, worin ihm wegen seiner westlichen Werte und wegen der Aktivitäten seines Vaters für die Regierung mit dem Tod gedroht worden sei. Nachdem er in den Iran geflüchtet sei und sich dort illegal aufgehalten habe, hätten ihn die iranischen Behörden im Jahr 2023 nach Afghanistan zurückgeschoben, wo er nach nur zwei Wochen von den Taliban festgenommen, zu den Aktivitäten seines Vaters befragt und gefoltert worden sei. Er sei nur dank eines einflussreichen Freundes seines Vaters freigelassen worden, habe aber kurz nach der Freilassung erneut eine Morddrohung der Taliban erhalten, weshalb er wieder in den Iran geflüchtet sei. Seither sei er viermal von den iranischen Behörden nach Afghanistan zurückgeschickt worden. Bisher habe er sich den afghanischen Behörden erfolgreich entziehen und mehrmals zurück in den Iran fliehen können. Seit März 2025 halte er sich ohne gültigen Aufenthaltsstatus in Pakistan auf, wo er bereits mehrfach kontrolliert und nur gegen Zahlung von Geld nicht inhaftiert und nach Afghanistan abgeschoben worden sei.
E. 5 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt ist.
E. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf, abgerufen am 19. März 2026 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, abstrakt betrachtet ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4 m.w.H.). Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungssektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohten. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass derartige Übergriffe systematisch erfolgen. Entsprechend leben viele ehemalige Behördenmitarbeitende unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Gefährdung zunächst damit, dass er während acht Jahren in der Schweiz gelebt habe und jetzt aufgrund seiner westlichen Werte von den Taliban mittels Briefen und Anrufen mit dem Tod bedroht werde. Als Beweise reichte er zwei angebliche Drohbriefe der Taliban ein. Dabei handelt es sich allerdings nicht um Originale, sondern lediglich um englische Übersetzungen. Es finden sich keine Kopien der Originale in den Akten. Die Stempel und Unterschriften auf den Übersetzungen stammen von Übersetzungsdiensten beziehungsweise von Übersetzern, nicht aber von den Taliban selbst. Somit kann anhand der eingereichten Dokumente unmöglich überprüft werden, ob tatsächlich Drohbriefe der Taliban vorliegen und ob sich der Inhalt der Übersetzungen mit dem Inhalt der angeblichen Originale deckt. Die unsubstantiiert geltend gemachten Drohanrufe bleiben gänzlich unbelegt. Insgesamt vermögen die eingereichten Dokumente nicht aufzuzeigen, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner westlichen Werte gezielt von den Taliban verfolgt werden soll beziehungsweise, ob er überhaupt verfolgt wird.
E. 5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters für die afghanische Regierung vor der Machtübernahme der Taliban nun ebenfalls gezielt verfolgt werde. Sein Vater habe im Rahmen seiner Tätigkeit Sozialarbeiter geschützt und sich aktiv für Frauenrechte eingesetzt. Als Beweise dafür reichte der Beschwerdeführer zwei Karten, eine Anerkennungsurkunde der Provinzregierung von Nangarhar, einen Dankesbrief des Präsidenten der Nationalversammlung und einen Dankesbrief von (...) ein. Den Karten und Dankesbriefen sowie der Anerkennungsurkunde zufolge will der Vater des Beschwerdeführers in leitenden Funktionen für (...) und (...) gearbeitet haben. Die eingereichten Beweismittel lassen sich jedoch nicht auf Echtheit überprüfen und geben keinen Aufschluss darüber, welche genaue Funktion der Vater des Beschwerdeführers ausgeübt haben will oder welche konkreten Verantwortlichkeiten und Aufgaben ihm im Rahmen seiner Position bei der afghanischen Regierung zugekommen sein sollen. Dementsprechend ist aufgrund der Akten weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern der Vater aufgrund seiner Tätigkeit in Afghanistan gegenüber den Taliban exponiert und einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre oder wieso er aus anderen Gründen gezielt verfolgt würde, womit auch eine daraus abgeleitete Gefährdung des Beschwerdeführers zufolge des Verwandtschaftsverhältnisses zu verneinen ist.
E. 5.4 Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 2023 von den Taliban inhaftiert und während fast sieben Monaten wöchentlich gefoltert und misshandelt worden. Die Taliban hätten ihn zu der Tätigkeit seines Vaters bei der Regierung befragt und ihn einmalig mit heissem Wasser übergossen. Schliesslich sei er nur dank der Hilfe eines einflussreichen Freundes seines Vaters freigelassen worden. Kurz nach seiner Freilassung habe er erneut eine Morddrohung von den Taliban erhalten. Als Beweise dafür reichte der Beschwerdeführer drei Fotos ein, welche ihn mit Kopfverletzungen zeigen sowie einen Drohbrief der Taliban mitsamt Übersetzung. Aus den undatierten Fotos ist nicht ersichtlich, wann und unter welchen Umständen die gezeigten Verletzungen entstanden sind, von wem sie stammen, ob es sich überhaupt um echte Verletzungen handelt oder wo die Aufnahmen entstanden sind. Weitere Beweismittel, die den angeblichen Gefängnisaufenthalt, die Misshandlungen oder die Freilassung des Beschwerdeführers zu belegen vermöchten, wurden nicht eingereicht. Somit ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die Verletzungen am Kopf des Beschwerdeführers auch von einem Unfall stammen könnten. Der in diesem Zusammenhang eingereichte Drohbrief datiert vom Juli 2024. Der Übersetzung zufolge hätte der Beschwerdeführer sich bei einem Militärhauptquartier melden sollen, was er aber nicht gemacht habe. Deshalb würden die Taliban ihn jetzt verfolgen und seien nicht für die Massnahmen verantwortlich, die ihm widerfahren werden. Wenige Wochen nach der Freilassung des Beschwerdeführers aus der angeblichen Haft ist diese Drohung der Taliban nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass der Drohbrief nicht im Original eingereicht wurde und die eingereichte Kopie von sehr schlechter Qualität ist, weshalb der Drohbrief nicht auf Echtheit überprüft werden kann.
E. 5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der vormals vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer im Juli 2020 freiwillig aus der Schweiz nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Eigenen Angaben zufolge gelang es ihm anschliessend bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung mindestens sechsmal, das Land zu verlassen. Fünfmal wurde er von den iranischen Behörden nach Afghanistan zurückgebracht. Dass er sich dabei stets vor den afghanischen Behörden verstecken konnte, ist insbesondere in Anbetracht der Erneuerung seines afghanischen Reisepasses am 21. Mai 2024 unglaubhaft. Hierzu bleibt zu erwähnen, dass die Erneuerung des Reisepasses zwischen der Freilassung aus der angeblichen Haft und dem Erhalt des vom Juli 2024 datierenden Drohbriefes hätte stattgefunden haben müssen (vgl. E. 5.4 hiervor).
E. 5.6 Nach dem Gesagten ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Mangels Nachweises einer rechtserheblichen Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat Afghanistan ist auf eine allfällige Rückschaffung dorthin sowie auf eine mögliche Gefährdungslage im aktuellen Aufenthaltsstaat Pakistan und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Vorfälle nicht weiter einzugehen (vgl. Urteile des BVGer F-2772/2024 vom 14. April 2025 E. 4.10; F-3288/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.1; F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 7). Folglich erübrigt sich mangels Entscheidrelevanz die Prüfung einer allfälligen Rückschiebegefahr von Pakistan nach Afghanistan (vgl. Urteil F-2017/2024 vom 7. Februar 2025 E. 4.4 ff. m.w.H.) Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht bei dieser Ausgangslage kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
E. 6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt und ihm die Vorinstanz das nachgesuchte Visum zu Recht verweigerte. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Umständehalber ist in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3503/2025 Urteil vom 30. März 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Maxine Magener, Lena Schulthess und Cecilia Caruso, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 10. April 2025. Sachverhalt: A. A.a Der afghanische Staatsangehörige A._______ (geb. 1996; nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte am 2. Dezember 2024 bei der Schweizer Botschaft in Teheran um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. A.b Mit Formularverfügung vom 9. Dezember 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des nachgesuchten Visums. B. Die dagegen am 7. Januar 2025 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. April 2025 (eröffnet am 14. April 2025) ab. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein humanitäres Visumsgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemeint Prozessführung) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2025 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht unpräjudizierlich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.c Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde. C.d Mit Replik vom 18. August 2025 hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die verschärfte Lage im Iran an seiner Beschwerde fest. C.e Am 15. September 2025 teilte der Instruktionsrichter den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. C.f Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er sich derzeit nicht mehr im Iran, sondern seit März 2025 in Pakistan aufhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.2; BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). 3.4 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bereits mindestens einmal von den iranischen Behörden nach Afghanistan zurückgeführt worden sei, was nach Informationen der schweizerischen Auslandvertretung in Teheran immer über offizielle Grenzen zu Afghanistan gemacht werde. Deswegen sei wenig glaubhaft, dass er sich dabei vor den afghanischen Behörden habe verstecken können. Zudem habe er am 21. Mai 2024 seinen afghanischen Reisepass erneuert. Dies lasse darauf schliessen, dass die afghanischen Behörden und insbesondere die Taliban den Beschwerdeführer nicht verfolgen würden. Daneben könne die Echtheit der angeblichen Drohbriefe der Taliban nicht überprüft werden und der geltend gemachte Gefängnisaufenthalt sowie die Freilassung des Beschwerdeführers dank der Hilfe eines Bekannten seien unbelegt. Die eingereichten Fotos würden nur eine Kopfverletzung zeigen und vermöchten nicht zu belegen, dass diese durch Folter entstanden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer in Teheran angegeben, dass er seine Eltern in Pakistan besuchen wolle und dazu durch Afghanistan reisen wolle, obwohl der Iran und Pakistan eine Grenze teilen und eine Reise durch Afghanistan somit nicht notwendig sei. Schliesslich seien die Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren in der Schweiz in den Jahren 2013 bis 2015 als nicht glaubhaft eingestuft worden und zudem habe er damals nicht angegeben, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet haben soll. Zusammenfassend sei nicht hinreichend und substantiiert dargetan und belegt worden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in offensichtlicher Weise, unmittelbar, konkret und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sei. Auch eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan sei weder ersichtlich noch genügend belegt. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er zwischen dem Jahr 2012 und 2020 in der Schweiz gelebt habe und nur nach Afghanistan zurückgekehrt sei, um seine schwer erkrankte Mutter und seinen körperlich behinderten Vater zu unterstützen. Zwei Monate nach seiner Ankunft in Afghanistan habe er Drohbriefe von den Taliban erhalten, worin ihm wegen seiner westlichen Werte und wegen der Aktivitäten seines Vaters für die Regierung mit dem Tod gedroht worden sei. Nachdem er in den Iran geflüchtet sei und sich dort illegal aufgehalten habe, hätten ihn die iranischen Behörden im Jahr 2023 nach Afghanistan zurückgeschoben, wo er nach nur zwei Wochen von den Taliban festgenommen, zu den Aktivitäten seines Vaters befragt und gefoltert worden sei. Er sei nur dank eines einflussreichen Freundes seines Vaters freigelassen worden, habe aber kurz nach der Freilassung erneut eine Morddrohung der Taliban erhalten, weshalb er wieder in den Iran geflüchtet sei. Seither sei er viermal von den iranischen Behörden nach Afghanistan zurückgeschickt worden. Bisher habe er sich den afghanischen Behörden erfolgreich entziehen und mehrmals zurück in den Iran fliehen können. Seit März 2025 halte er sich ohne gültigen Aufenthaltsstatus in Pakistan auf, wo er bereits mehrfach kontrolliert und nur gegen Zahlung von Geld nicht inhaftiert und nach Afghanistan abgeschoben worden sei. 5. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt ist. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf, abgerufen am 19. März 2026 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, abstrakt betrachtet ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4 m.w.H.). Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungssektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohten. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass derartige Übergriffe systematisch erfolgen. Entsprechend leben viele ehemalige Behördenmitarbeitende unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Gefährdung zunächst damit, dass er während acht Jahren in der Schweiz gelebt habe und jetzt aufgrund seiner westlichen Werte von den Taliban mittels Briefen und Anrufen mit dem Tod bedroht werde. Als Beweise reichte er zwei angebliche Drohbriefe der Taliban ein. Dabei handelt es sich allerdings nicht um Originale, sondern lediglich um englische Übersetzungen. Es finden sich keine Kopien der Originale in den Akten. Die Stempel und Unterschriften auf den Übersetzungen stammen von Übersetzungsdiensten beziehungsweise von Übersetzern, nicht aber von den Taliban selbst. Somit kann anhand der eingereichten Dokumente unmöglich überprüft werden, ob tatsächlich Drohbriefe der Taliban vorliegen und ob sich der Inhalt der Übersetzungen mit dem Inhalt der angeblichen Originale deckt. Die unsubstantiiert geltend gemachten Drohanrufe bleiben gänzlich unbelegt. Insgesamt vermögen die eingereichten Dokumente nicht aufzuzeigen, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner westlichen Werte gezielt von den Taliban verfolgt werden soll beziehungsweise, ob er überhaupt verfolgt wird. 5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters für die afghanische Regierung vor der Machtübernahme der Taliban nun ebenfalls gezielt verfolgt werde. Sein Vater habe im Rahmen seiner Tätigkeit Sozialarbeiter geschützt und sich aktiv für Frauenrechte eingesetzt. Als Beweise dafür reichte der Beschwerdeführer zwei Karten, eine Anerkennungsurkunde der Provinzregierung von Nangarhar, einen Dankesbrief des Präsidenten der Nationalversammlung und einen Dankesbrief von (...) ein. Den Karten und Dankesbriefen sowie der Anerkennungsurkunde zufolge will der Vater des Beschwerdeführers in leitenden Funktionen für (...) und (...) gearbeitet haben. Die eingereichten Beweismittel lassen sich jedoch nicht auf Echtheit überprüfen und geben keinen Aufschluss darüber, welche genaue Funktion der Vater des Beschwerdeführers ausgeübt haben will oder welche konkreten Verantwortlichkeiten und Aufgaben ihm im Rahmen seiner Position bei der afghanischen Regierung zugekommen sein sollen. Dementsprechend ist aufgrund der Akten weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern der Vater aufgrund seiner Tätigkeit in Afghanistan gegenüber den Taliban exponiert und einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre oder wieso er aus anderen Gründen gezielt verfolgt würde, womit auch eine daraus abgeleitete Gefährdung des Beschwerdeführers zufolge des Verwandtschaftsverhältnisses zu verneinen ist. 5.4 Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 2023 von den Taliban inhaftiert und während fast sieben Monaten wöchentlich gefoltert und misshandelt worden. Die Taliban hätten ihn zu der Tätigkeit seines Vaters bei der Regierung befragt und ihn einmalig mit heissem Wasser übergossen. Schliesslich sei er nur dank der Hilfe eines einflussreichen Freundes seines Vaters freigelassen worden. Kurz nach seiner Freilassung habe er erneut eine Morddrohung von den Taliban erhalten. Als Beweise dafür reichte der Beschwerdeführer drei Fotos ein, welche ihn mit Kopfverletzungen zeigen sowie einen Drohbrief der Taliban mitsamt Übersetzung. Aus den undatierten Fotos ist nicht ersichtlich, wann und unter welchen Umständen die gezeigten Verletzungen entstanden sind, von wem sie stammen, ob es sich überhaupt um echte Verletzungen handelt oder wo die Aufnahmen entstanden sind. Weitere Beweismittel, die den angeblichen Gefängnisaufenthalt, die Misshandlungen oder die Freilassung des Beschwerdeführers zu belegen vermöchten, wurden nicht eingereicht. Somit ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die Verletzungen am Kopf des Beschwerdeführers auch von einem Unfall stammen könnten. Der in diesem Zusammenhang eingereichte Drohbrief datiert vom Juli 2024. Der Übersetzung zufolge hätte der Beschwerdeführer sich bei einem Militärhauptquartier melden sollen, was er aber nicht gemacht habe. Deshalb würden die Taliban ihn jetzt verfolgen und seien nicht für die Massnahmen verantwortlich, die ihm widerfahren werden. Wenige Wochen nach der Freilassung des Beschwerdeführers aus der angeblichen Haft ist diese Drohung der Taliban nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass der Drohbrief nicht im Original eingereicht wurde und die eingereichte Kopie von sehr schlechter Qualität ist, weshalb der Drohbrief nicht auf Echtheit überprüft werden kann. 5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der vormals vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer im Juli 2020 freiwillig aus der Schweiz nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Eigenen Angaben zufolge gelang es ihm anschliessend bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung mindestens sechsmal, das Land zu verlassen. Fünfmal wurde er von den iranischen Behörden nach Afghanistan zurückgebracht. Dass er sich dabei stets vor den afghanischen Behörden verstecken konnte, ist insbesondere in Anbetracht der Erneuerung seines afghanischen Reisepasses am 21. Mai 2024 unglaubhaft. Hierzu bleibt zu erwähnen, dass die Erneuerung des Reisepasses zwischen der Freilassung aus der angeblichen Haft und dem Erhalt des vom Juli 2024 datierenden Drohbriefes hätte stattgefunden haben müssen (vgl. E. 5.4 hiervor). 5.6 Nach dem Gesagten ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Mangels Nachweises einer rechtserheblichen Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat Afghanistan ist auf eine allfällige Rückschaffung dorthin sowie auf eine mögliche Gefährdungslage im aktuellen Aufenthaltsstaat Pakistan und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Vorfälle nicht weiter einzugehen (vgl. Urteile des BVGer F-2772/2024 vom 14. April 2025 E. 4.10; F-3288/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.1; F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 7). Folglich erübrigt sich mangels Entscheidrelevanz die Prüfung einer allfälligen Rückschiebegefahr von Pakistan nach Afghanistan (vgl. Urteil F-2017/2024 vom 7. Februar 2025 E. 4.4 ff. m.w.H.) Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht bei dieser Ausgangslage kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt und ihm die Vorinstanz das nachgesuchte Visum zu Recht verweigerte. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Umständehalber ist in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand: