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F-1968/2025

F-1968/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-12 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am 16. Oktober 2024 ersuchten die afghanischen Staatsangehörigen A._______ (geb. … [nachfolgend: Beschwerdeführerin 1]), ihr Sohn B._______ (geb. … [nachfolgend: Beschwerdeführer 2]) und dessen Ehe- frau C._______ (geb. … [nachfolgend: Beschwerdeführerin 3]) die Schwei- zer Botschaft in Teheran (Iran) um Ausstellung humanitärer Visa. B. Mit Formularverfügung vom 20. Oktober 2024 lehnte die Schweizer Bot- schaft die Visaanträge ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Vor- instanz mit Entscheid vom 19. Februar 2025 (eröffnet am 21. Februar

2025) ab. C. Mit Beschwerde vom 24. März 2025 beantragten die Beschwerdeführen- den, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die beantragten Visa seien zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei die unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2025 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und ersuchte die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 23. Mai 2025 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest.

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Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM, welche die Ausstellung von humani- tären Visa zum Gegenstand haben, sind mit Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] sind erfüllt. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden unterliegen als afghanische Staatsangehö- rige der Visumspflicht (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung ([VEV, SR 142.204]). Die Prüfung der Gesuche um Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz fällt nicht in den persönlichen und sachlichen Anwendungs- bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, sondern hat nach den

F-1968/2025 Seite 4 Bestimmungen des nationalen Rechts zu erfolgen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in begründeten Fällen aus humanitä- ren Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Das entsprechende Visum wird insbesondere erteilt, wenn die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.

E. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Be- dingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Vorausgesetzt wird eine besondere Notsituation im Heimat- oder Herkunftsstaat, die ein Ein- greifen durch die Behörde zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums an die betroffene Person – im Gegensatz zu anderen Personen in vergleichbarer Lage – rechtfertigt. Dies kann bei akuten Kriegsereignissen oder einer konkreten individuellen Gefährdung mit einer vergleichsweise grösseren Betroffenheit der Fall sein. Soweit sich die be- troffene Person bereits in einem Drittstaat befindet oder nach einem dorti- gen Aufenthalt freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, liegt in der Regel keine Gefährdung mehr vor (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3).

E. 3.4 Für die Erteilung eines humanitären Visums muss mit Blick auf das Be- weismass eine relevante Gefährdung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz VEV offensichtlich gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; BBl 2010 4455, 4490) und mithin der volle Beweis erbracht wer- den (BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1).

E. 4 Strittig ist, ob die derzeit im Iran befindlichen Beschwerdeführenden in ih- rem Heimatland offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkre- ten Gefährdung an Leib und Leben nach Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wä- ren, die sich massgeblich von anderen Personen dort abhebt.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden machten im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, dass die Taliban sie wegen ihrer Beziehung zum Schwiegersohn der Beschwerdeführerin 1 und Schwager des Beschwer- deführers 2 (nachfolgend: Schwiegersohn respektive Schwager) bedroh- ten. Dieser sei vor der Machtübernahme der Taliban für die damalige Re- gierung tätig gewesen und habe zwischenzeitlich in der Schweiz Schutz erhalten. Die Beschwerdeführenden hätten seit seiner Flucht im Jahr 2022

F-1968/2025 Seite 5 wiederholt Drohbriefe und -anrufe seitens der Taliban erhalten, mit der Auf- forderung, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Weiter brachten sie vor, Mitglieder der Taliban hätten in der Nacht vom (Datum) auf den (Datum) 2023 ihr Haus in der Provinz D._______ gestürmt und sie physisch ange- griffen. Während des Überfalls seien die Tochter der Beschwerdeführerin 1 – Ehefrau des in der Schweiz lebenden Schwiegersohns – sowie die Be- schwerdeführerin 3 vergewaltigt worden. In der Folge sei die Tochter zu ihrem Ehemann in die Schweiz geflüchtet, wo sie ebenfalls Schutz erhalten habe. Bei der Beschwerdeführerin 3 habe gemäss eingereichter Arztbe- richte in der sechsten Schwangerschaftswoche notfallmässig ein Abort ih- rer Zwillinge eingeleitet werden müssen. Nach der Flucht der Tochter hätten die Taliban ihre Drohungen fortgesetzt und nunmehr direkt an den Beschwerdeführer 2 gerichtet. Die Belästigun- gen seien in Zusammenhang mit der Flucht des Schwagers respektive Schwiegersohns gestanden. Sowohl die Drohungen als auch der Überfall vom (Datum) 2023 sei eindeutig politisch motiviert gewesen und daher als Reflexverfolgung zu verstehen. Darüber hinaus seien am (Datum) 2023 und (Datum) 2024 polizeiliche Vorladungen gegenüber den Beschwerde- führenden 1 und 2 erlassen worden, die – nach ihrer Darstellung – Haftbe- fehlen gleichkämen. In Anbetracht dieser Ereignisse, des psychischen Traumas der Beschwerdeführerin 3 und der fehlenden Schutzmöglichkei- ten vor der Taliban-Regierung in Afghanistan seien die Beschwerdeführen- den 2 und 3 am (Datum) 2024 und die Beschwerdeführerin 1 am (Datum) 2024 in den Iran geflüchtet. Die Gesuche um humanitäre Visa seien am

16. Oktober 2024 gestellt worden, da ihnen im Iran unmittelbar die Ab- schiebung nach Afghanistan drohe. Im Falle einer Rückführung befürchte- ten sie, aufgrund ihrer familiären Verbindung zum Schwiegersohn respek- tive Schwager Opfer von Verfolgung, Gewalt, Haft oder gar Tötung zu wer- den. Bezüglich der Verhältnisse im Iran machten die Beschwerdeführenden ei- nen gewaltsamen Übergriff auf den Beschwerdeführer 2 geltend und reich- ten auf Beschwerdeebene zum Beweis eine Röntgenaufnahme des erlitte- nen Schlüsselbeinbruchs sowie diverse Fotoaufnahmen weiterer Verlet- zungen am Kopf und Oberkörper ein. Den Angriff begründeten sie insbe- sondere mit einer feindlichen Grundhaltung der iranischen Bevölkerung ge- genüber afghanischen Flüchtlingen. Die Beschwerdeführenden hätten deshalb aus Angst die Unterkunft gewechselt und es vermieden, das Haus zu verlassen. Zudem bestehe eine sich täglich erhöhende Gefahr der Ab- schiebung nach Afghanistan, ohne dass zuvor ein Asylverfahren durch-

F-1968/2025 Seite 6 geführt werde. Vor diesem Hintergrund seien sie unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet, was ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz dringend erforderlich mache.

E. 4.2 Die Verweigerung der humanitären Visa begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass keine offensichtlich unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden vorliege, die im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage die Erteilung der humanitären Visa rechtfertigen würde. Dabei hielt sie fest, dass der anerkannte Flüchtlingsstatus des Schwiegersohns der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz nicht zu einer automatischen Reflexverfolgung seiner Familienangehörigen führe. Kon- krete und glaubhafte Anhaltspunkte auf Verfolgungshandlungen gegen- über den Beschwerdeführenden seien zudem nicht ersichtlich. Der geschil- derte Überfall vom (Datum) 2023 sei nicht belegt und die vorgelegten An- zeigen [gemeint sind eine Anzeige vom (Datum) 2023 an den Gouverneur der Provinz D._______ und ein undatiertes Schreiben an den für ihren Wohnsitz zuständigen Stadtrat], welche der Polizei weitergemeldet worden seien, hielten einen Einbruch vom (Datum) 2024 fest, bei dem unter ande- rem Reisepässe entwendet worden seien – nach Angaben des Beschwer- deführers 2 durch die Taliban. Zudem seien die geltend gemachten Vorla- dungen nicht als Haftbefehle zu werten, zumal diese vielmehr erfolgt seien, um den von ihnen selbst erstatteten Anzeigen nachzugehen. Auch ein ein- gereichter Arztbericht vom (Datum) 2024 beziehe sich auf eine bereits vor dem Überfall erfolgte Abtreibung und könne keine Verbindung zu einem Übergriff herstellen. Insgesamt ergebe sich kein schlüssiges und logisches Bild, das auf eine Verfolgung schliessen liesse.

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden verwiesen in ihrer Beschwerde auf eine Fehlübersetzung der Daten und machten geltend, dass sich nur ein Über- fall am (Datum) 2023 (und nicht, wie irrtümlich in der Einsprache genannt, am [Datum] 2023) ereignet habe. Eine Verwirrung der Vorinstanz sei im Hinblick auf die Unstimmigkeit des Datums zwar nachvollziehbar, aller- dings habe sie [die Vorinstanz] sowohl für den Überfall als auch den Arzt- bericht fälschlicherweise das Jahr 2024 genannt. Angesichts der Daten auf den vorgelegten Anzeigen ([Datum] 2023) und des Fluchtzeitpunkts im (Monat) 2024 respektive (Monat) 2024 sei unverständlich, wie die Vo- rinstanz auf Ereignisse im (Monat) 2024 habe schliessen können. Diesbe- züglich rügten sie eine oberflächliche beziehungsweise fahrlässige Über- prüfung der Akten.

F-1968/2025 Seite 7 Ferner hielten sie an ihrer Begründung fest, wonach eine unmittelbare Ge- fährdung aufgrund ihrer Familienbeziehung zu einer gesuchten Person (Schwiegersohn respektive Schwager) bestehe. Die Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden sei auch aus den durch die Polizei erlassenen Vor- ladungen – die Haftbefehlen gleichkämen – ersichtlich, weshalb ein Vor- sprechen bei den Behörden in Hinblick auf die möglichen Konsequenzen «absurd» gewesen wäre. In diesem Zusammenhang äusserten sie, dass bei einer kritischen Haltung gegenüber den Taliban, die sie durch die Ein- reichung ihrer Anzeigen an den Tag gelegt hätten, körperliche Strafen, eine zwangsweise Kopfrasur, zwangsweises Verharren in kaltem Wasser oder eine Steinigung höchst wahrscheinlich seien. Zudem seien die Beschwer- deführerinnen 1 und 3 aufgrund ihrer Geschlechtsidentität besonders vul- nerabel und unter dem Taliban-Regime einer systematischen und ge- schlechtsspezifischen Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt. Des Weite- ren seien afghanische Flüchtlinge auch im Iran von körperlicher Misshand- lung und unrechtmässiger Inhaftierung sowie einer sich erhöhenden Ge- fahr einer Abschiebung nach Afghanistan betroffen.

E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz insbesondere zu den eingereichten Beweismitteln und stellte fest, dass weder die Arztbe- richte betreffend den Abort der Beschwerdeführerin 3 noch die Röntgen- und Fotoaufnahmen bezüglich der Verletzungen des Beschwerdeführers 2 im Iran Aufschluss über die Ursachen geben würden. Damit könne den ein- gereichten Dokumenten kein Beweiswert zugemessen werden, da kein entsprechender Arzt- oder Polizeibericht vorliege, aus welchem eine kon- krete Gefährdung von Leib und Leben abgeleitet werden könnte. Sie be- antragte deshalb die Abweisung der Beschwerde.

E. 4.5 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und wiesen darauf hin, dass die Vorinstanz sich auch in der Vernehmlas- sung nur unzulänglich zur persönlichen Gefährdung der Beschwerdefüh- renden äussere, obwohl in der Beschwerde der zeitliche Ablauf der Dro- hungen und Vorfälle detailreich aufgezeigt worden sei. Ferner habe sie nicht dargelegt, inwiefern ein Vergewaltigungsopfer das Erfahrene bewei- sen solle. Vielmehr könne angesichts der Schilderungen und der einge- reichten Arztberichte zum Abort lediglich die ausreichende Dokumentation des Erlebten festgestellt werden. Im Hinblick auf den geltend gemachten Überfall auf den Beschwerdeführer 2 führten sie aus, es sei nur logisch, dass angesichts ihres illegalen Aufenthalts im Iran, der ständigen Abschie- bungsgefahr und dortigen strukturellen Diskriminierung sowie unbekann-

F-1968/2025 Seite 8 ten Täterschaft die Polizei gerade nicht informiert worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer 2 zwischenzeitlich untergetaucht.

E. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören insbesondere Personen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internatio- nalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer respektive Unter- stützerinnen derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4178/2022 vom

25. August 2023 E. 8.3 m.w.H.). Diesbezüglich können auch Familienan- gehörige von Personengruppen, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, von Übergriffen der Taliban betroffen sein. Im Fokus ste- hen Drohungen (schriftlich, telefonisch oder Hausdurchsuchungen) gegen- über Familienangehörigen, um die eigentlich gesuchte Person dazu zu bringen, sich zu stellen oder weil sie ihr Schutz gewährt haben. Bei Haus- durchsuchungen kann es dabei zu Gewalt auf zufällig anwesende Fami- lienangehörige kommen (vgl. SEM, Focus Afghanistan: Verfolgung durch Taliban – Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, nachfolgend: Risikoprofile, < www.sem.admin.ch >, Internationales & Rückkehr, Her- kunftsländerinformationen, Asien und Nahost, S. 47 f., abgerufen am 04.10.2025). Die Beschwerdeführenden berufen sich hauptsächlich auf eine Reflexverfolgung aufgrund der exponierten Tätigkeit des Schwieger- sohns respektive Schwagers, durch welche sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien.

E. 5.2 Eine Reflexverfolgung – wie sie die Beschwerdeführenden vorliegend mit Blick auf den Schwiegersohn respektive Schwager geltend machen – liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person zusätzlich auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Wird der gefährdeten Person eine ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz erteilt und damit Schutz gewährt, führt dies indes nicht «automa- tisch» dazu, dass deren Familienangehörigen als reflexgefährdet zu be- trachten wären und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.3.2).

E. 5.3 Vorliegend steht fest, dass dem Schwiegersohn respektive Schwager der Beschwerdeführenden aufgrund seiner politischen Anschauungen und der konkreten Verfolgung durch die Taliban in der Schweiz Asyl gewährt

F-1968/2025 Seite 9 wurde. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden als Familienangehö- rige der primär verfolgten Person aufgrund ihres individuellen Gefähr- dungsprofils in Afghanistan an Leib und Leben gefährdet sind. Die einge- reichten Beweismittel sind dabei unter Berücksichtigung ihrer Beweiskraft den Parteivorbringen und den entsprechenden Sachverhaltszusammen- hängen gegenüberzustellen (vgl. E. 3.4).

E. 5.4 Die Beschwerdeführenden haben keine Belege für die vorgebrachten Drohbriefe und -anrufe durch die Taliban, mit denen sie im Vorfeld des an- geblichen Überfalls vom (Datum) 2023 zur Preisgabe des Aufenthaltsorts ihres Schwiegersohnes respektive Schwagers bewegt werden sollten, vor- gebracht. Als Beweismittel für den geltend gemachten Überfall vom (Datum) 2023 wiederum reichten die Beschwerdeführenden Übersetzungen (ohne Origi- nale oder Kopien davon) von drei undatierten Schreiben der Beschwerde- führenden 1 und 2 ein, davon zwei an einen afghanischen Rechtsanwalt und eines an den für ihren Wohnsitz zuständigen Stadtrat gerichtet. Zudem legten sie Übersetzungen von einer Anzeige vom (Datum) 2023 an den Gouverneur der Provinz D._______ betreffend den Überfall vom (Datum) 2023, von zwei Polizeivorladungen, einer ärztlichen Stellungnahme zum Abort der Zwillinge und zweier diesbezüglicher Atteste der (Klinik) sowie eines weiteren Gynäkologen (ohne Angabe der Arztpraxis) vor. Die Be- schwerdeführerin 1 berichtet in ihren undatierten Schreiben an den Rechts- anwalt und den zuständigen Stadtrat, dass am (Datum) 2023 um drei Uhr morgens eine Gruppe unbekannter Räuber in ihr Haus eingedrungen sei und die Beschwerdeführenden mit Waffen bedroht und sie in eine Ecke gedrängt habe. Im Rahmen des Überfalls seien Vermögenswerte wie Gold, Schmuck und Besitzurkunden sowie Reisedokumente und eine Festplatte entwendet worden (vorinstanzliche Akten [SEM-act.], 59 und 66). Der Be- schwerdeführer 2 bestätigte diese Schilderungen in einem ebenfalls unda- tierten Schreiben an denselben afghanischen Rechtsanwalt und ergänzte, dass die Beschwerdeführerin 3 aufgrund ihrer Angst vor den Tätern die Zwillinge verloren habe (SEM-act. 65). Mit Schreiben vom (Datum) 2023 erstattete der Beschwerdeführer 2 beim Gouverneur der Provinz D._______ Anzeige und gab an, den Vorfall mündlich der Polizei mitgeteilt zu haben (SEM-act. 64). Basierend auf dieser Aktenlage kann mit Blick auf das Beweismass (s. E. 3.4) nicht als ausreichend erstellt gelten, dass sich der Überfall vom (Datum) 2023 ereignet hat. So können die mehrheitlich nur in Übersetzun-

F-1968/2025 Seite 10 gen, das heisst noch nicht einmal als Kopie der Originale eingereichten Dokumente weder auf ihre Echtheit noch auf ihren Inhalt überprüft werden, womit ihnen zum Nachweis des geltend gemachten Überfalls durch die Ta- liban kein Beweiswert beigemessen werden kann. Selbst wenn vom Wahr- heitsgehalt der Dokumente ausgegangen würde, fällt auf, dass die an die afghanischen Behörden gerichteten Erläuterungen der Beschwerdeführen- den 1 und 2 zum Tathergang deutlich von den Vorbringen in der Be- schwerde abweichen. So äusserten die Beschwerdeführenden erst im Rahmen ihrer Gesuche um humanitäre Visa, dass der Raubüberfall von vier Mitgliedern der Taliban verübt worden sei. Auch wenn sie die Taliban noch vor Ort in Afghanistan aus Angst nicht beschuldigt haben sollten, ist festzuhalten, dass sie den Überfall dennoch bei teils hochrangigen staatli- chen Funktionären meldeten. Dabei erscheint widersprüchlich, dass der Überfall den von den Taliban kontrollierten Behörden gemeldet wurde, ob- wohl sie bereits mehrfach durch diese bedroht worden seien und bei einer begründeten Verfolgung gerade keine Schutzmassnahmen zu erwarten haben dürften. Soweit sie geltend machen, die polizeilichen Vorladungen – die zwar als Kopie der Originale eingereicht wurden, deren Echtheit jedoch ebenfalls nicht beurteilt werden kann – seien als Haftbefehle zu verstehen, ist anzu- merken, dass der (hochrangiger staatlicher Funktionär) die Beschwerde- führenden 1 und 2 mit Schreiben vom (Datum) 2023 und (Datum) 2024 darauf verwies, sich mit ihrem Anliegen bezüglich des Überfalls vom (Da- tum) 2023 direkt an das Polizeidepartement der Provinz D._______ zu wenden (SEM-act. 1 – 4; Übersetzung der Daten 1445/6/6 und 1445/7/11 vom islamischen in den gregorianischen Kalender gemäss Kalenderum- rechnung der Universität Zürich, < https://www.aoi.uzh.ch/de/islamwissen- schaft/studium/tools/kalenderumrechnung/hegira.html >, abgerufen am

24. 09.2025). Damit können die Vorladungen bereits nach ihrem Wortlaut nicht als Haftbefehle gewertet werden. Zudem erfolgte die Ausreise der Beschwerdeführenden 2 und 3 rund (Dauer) nach Erhalt der ersten polizei- lichen Vorladung, womit sie sich bereits im Iran aufgehalten haben, als die zweite Vorladung verfasst wurde. Die Beschwerdeführerin 1 reiste erst (Dauer) später in den Iran. Es ist nicht gänzlich nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht spätestens nach der zweiten Vor- ladung persönlich aufgesucht und inhaftiert worden wären, wenn es sich tatsächlich um Haftbefehle gehandelt hätte. Die Vorinstanz hat somit kor- rekt erwogen, dass die ins Recht gelegten polizeilichen Vorladungen nicht als Haftbefehle zu qualifizieren sind.

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E. 5.5 Im Hinblick auf die vorgebrachte Vergewaltigung der Beschwerdefüh- rerin 3 bleibt festzuhalten, dass sowohl gemäss den Ausführungen ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers 2) in seinem undatierten Schreiben an den afghanischen Rechtsanwalt als auch der ärztlichen Stellungnahme vom (Datum) 2023 ein Zusammenhang zwischen dem Überfall und dem Abort der Zwillinge besteht. Als Ursache für den Abort wird jedoch in beiden Dokumenten ausschliesslich der Angstzustand der Beschwerdeführerin 3 benannt (vgl. SEM-act. 60 und 65). Ein sexueller Übergriff wurde weder geäussert noch ärztlich attestiert. Zu berücksichtigen ist, dass eine verhal- tene Fehlgeburt typischerweise im ersten Trimester (bis zur 12. Schwan- gerschaftswoche) auftritt und durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst werden kann. Die psychosoziale Situation stellt dabei einen Risikofaktor dar (vgl. DocMedicus Schwangerschaftslexikon, Fehlgeburt (Abort), < https://www.gesundheits-lexikon.com/Schwangerschaft-Stillphase/Fehl- geburt-Abort >, abgerufen am 04.10.2025). Auch wenn das Bundesverwal- tungsgericht die Schwere eines Aborts nicht verkennt und der Nachweis eines sexuellen Übergriffs grundsätzlich mit erheblichen Beweisschwierig- keiten verbunden ist, vermochten die Beschwerdeführenden letztlich nicht zu beweisen, dass Mitglieder der Taliban einen Überfall verübt haben, an- lässlich dessen die Beschwerdeführerin 3 und die Tochter der Beschwer- deführerin 1 vergewaltigt worden wären. Selbst wenn der Überfall und die Vergewaltigungen so stattgefunden hätten wie von den Beschwerdefüh- renden geschildert, kann in Anbetracht der willkürlichen Hausdurchsuchun- gen der Taliban nicht gefolgert werden, dass diese zum Zweck erfolgt wäre, Informationen zum Aufenthaltsort des Schwiegersohns respektive Schwa- gers zu erlangen. Mit anderen Worten könnte auch aus einer allfälligen Vergewaltigung während eines Überfalls nicht zwingend auf eine gezielte Verfolgung geschlossen werden.

E. 5.6 In Anbetracht der festgestellten Widersprüche zwischen den vorgeleg- ten Beweismitteln und den in der Beschwerde erhobenen Vorbringen lässt sich eine konkrete, zielgerichtete Gefährdung durch die Taliban nicht fest- stellen. Gegen eine Verfolgung spricht auch die Tatsache, dass den Be- schwerdeführenden 2 und 3 im (Monat) 2023 und der Beschwerdeführerin 1 im (Monat) 2023 gültige Reisedokumente durch die aktuelle Taliban-Re- gierung ausgestellt wurden. Des Weiteren haben die Beschwerdeführen- den erst rund eineinhalb Jahre nach der Flucht des Schwiegersohns den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Dabei konnten sie offenbar ohne Zwischenfälle und ohne behördliche Intervention durch die Taliban legal in den Iran ausreisen.

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E. 5.7 Der Hinweis, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 weiblichen Ge- schlechts sind, genügt zudem für sich allein nicht, um eine relevante Ge- fährdung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. zum Ganzen BVGE 2024 VII/1 E. 8.4). Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte zur allgemeinen Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan sowie die persönliche Situation der Beschwerdeführerin 1 als Witwe lassen nicht auf eine unmittelbare personenspezifische Gefährdung an Leib und Leben schliessen. Insgesamt vermochten die Beschwerdeführenden keine be- sonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afgha- nistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mäd- chen, zu belegen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-6079/2024 vom

20. März 2025 E. 5.1.8).

E. 5.8 Trotz nachgewiesener gefährdungsrelevanter Verfolgung des in der Schweiz lebenden Schwiegersohns respektive Schwagers durch die Tali- ban ist für die Beschwerdeführenden eine davon abgeleitete Reflexverfol- gung in Afghanistan zu verneinen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Gefährdungslage im Iran und der Gefahr einer zwangsweisen Abschiebung nach Afghanistan.

E. 5.9 Vor diesem Hintergrund ist auch der Sachverhalt rechtsgenüglich er- stellt. Der Vorinstanz ist zwar vorzuhalten, bei der Beurteilung des Überfalls vom (Datum) 2023 und des Arztberichts vom (Datum) 2023 von falschen Jahreszahlen ausgegangen zu sein. Diese Fehlinterpretation führte jedoch nicht zu einer oberflächlichen Prüfung der zu beurteilenden Gefährdung der Beschwerdeführenden. Die für den Entscheid wesentlichen Vorbringen und Beweismittel hat sie sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch nach der beschwerdeweisen Richtigstellung sämtlicher Daten in ihrer Ver- nehmlassung berücksichtigt und hinreichend gewürdigt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz be- treffend ihre Gefährdung nicht teilen, stellt keine unvollständige Sachver- haltsfeststellung dar, sondern betrifft vielmehr deren materiell-rechtliche Würdigung. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Neubeurteilung ist folglich abzuweisen.

E. 6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraus- setzungen für die Erteilung von humanitären Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen.

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E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die unterliegenden Be- schwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind indes keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschä- digung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1968/2025 Urteil vom 12. November 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert duch Lena Schulthess, Legal AdvisorAsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationale Visa aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025. Sachverhalt: A. Am 16. Oktober 2024 ersuchten die afghanischen Staatsangehörigen A._______ (geb. ... [nachfolgend: Beschwerdeführerin 1]), ihr Sohn B._______ (geb. ... [nachfolgend: Beschwerdeführer 2]) und dessen Ehefrau C._______ (geb. ... [nachfolgend: Beschwerdeführerin 3]) die Schweizer Botschaft in Teheran (Iran) um Ausstellung humanitärer Visa. B. Mit Formularverfügung vom 20. Oktober 2024 lehnte die Schweizer Botschaft die Visaanträge ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 19. Februar 2025 (eröffnet am 21. Februar 2025) ab. C. Mit Beschwerde vom 24. März 2025 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die beantragten Visa seien zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei die unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und ersuchte die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 23. Mai 2025 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM, welche die Ausstellung von humanitären Visa zum Gegenstand haben, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden unterliegen als afghanische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung ([VEV, SR 142.204]). Die Prüfung der Gesuche um Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz fällt nicht in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, sondern hat nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu erfolgen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Das entsprechende Visum wird insbesondere erteilt, wenn die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Vorausgesetzt wird eine besondere Notsituation im Heimat- oder Herkunftsstaat, die ein Eingreifen durch die Behörde zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums an die betroffene Person - im Gegensatz zu anderen Personen in vergleichbarer Lage - rechtfertigt. Dies kann bei akuten Kriegsereignissen oder einer konkreten individuellen Gefährdung mit einer vergleichsweise grösseren Betroffenheit der Fall sein. Soweit sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat befindet oder nach einem dortigen Aufenthalt freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, liegt in der Regel keine Gefährdung mehr vor (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3). 3.4 Für die Erteilung eines humanitären Visums muss mit Blick auf das Beweismass eine relevante Gefährdung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz VEV offensichtlich gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; BBl 2010 4455, 4490) und mithin der volle Beweis erbracht werden (BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1).

4. Strittig ist, ob die derzeit im Iran befindlichen Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben nach Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen Personen dort abhebt. 4.1 Die Beschwerdeführenden machten im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, dass die Taliban sie wegen ihrer Beziehung zum Schwiegersohn der Beschwerdeführerin 1 und Schwager des Beschwerdeführers 2 (nachfolgend: Schwiegersohn respektive Schwager) bedrohten. Dieser sei vor der Machtübernahme der Taliban für die damalige Regierung tätig gewesen und habe zwischenzeitlich in der Schweiz Schutz erhalten. Die Beschwerdeführenden hätten seit seiner Flucht im Jahr 2022 wiederholt Drohbriefe und -anrufe seitens der Taliban erhalten, mit der Aufforderung, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Weiter brachten sie vor, Mitglieder der Taliban hätten in der Nacht vom (Datum) auf den (Datum) 2023 ihr Haus in der Provinz D._______ gestürmt und sie physisch angegriffen. Während des Überfalls seien die Tochter der Beschwerdeführerin 1 - Ehefrau des in der Schweiz lebenden Schwiegersohns - sowie die Beschwerdeführerin 3 vergewaltigt worden. In der Folge sei die Tochter zu ihrem Ehemann in die Schweiz geflüchtet, wo sie ebenfalls Schutz erhalten habe. Bei der Beschwerdeführerin 3 habe gemäss eingereichter Arztberichte in der sechsten Schwangerschaftswoche notfallmässig ein Abort ihrer Zwillinge eingeleitet werden müssen. Nach der Flucht der Tochter hätten die Taliban ihre Drohungen fortgesetzt und nunmehr direkt an den Beschwerdeführer 2 gerichtet. Die Belästigungen seien in Zusammenhang mit der Flucht des Schwagers respektive Schwiegersohns gestanden. Sowohl die Drohungen als auch der Überfall vom (Datum) 2023 sei eindeutig politisch motiviert gewesen und daher als Reflexverfolgung zu verstehen. Darüber hinaus seien am (Datum) 2023 und (Datum) 2024 polizeiliche Vorladungen gegenüber den Beschwerdeführenden 1 und 2 erlassen worden, die - nach ihrer Darstellung - Haftbefehlen gleichkämen. In Anbetracht dieser Ereignisse, des psychischen Traumas der Beschwerdeführerin 3 und der fehlenden Schutzmöglichkeiten vor der Taliban-Regierung in Afghanistan seien die Beschwerdeführenden 2 und 3 am (Datum) 2024 und die Beschwerdeführerin 1 am (Datum) 2024 in den Iran geflüchtet. Die Gesuche um humanitäre Visa seien am 16. Oktober 2024 gestellt worden, da ihnen im Iran unmittelbar die Abschiebung nach Afghanistan drohe. Im Falle einer Rückführung befürchteten sie, aufgrund ihrer familiären Verbindung zum Schwiegersohn respektive Schwager Opfer von Verfolgung, Gewalt, Haft oder gar Tötung zu werden. Bezüglich der Verhältnisse im Iran machten die Beschwerdeführenden einen gewaltsamen Übergriff auf den Beschwerdeführer 2 geltend und reichten auf Beschwerdeebene zum Beweis eine Röntgenaufnahme des erlittenen Schlüsselbeinbruchs sowie diverse Fotoaufnahmen weiterer Verletzungen am Kopf und Oberkörper ein. Den Angriff begründeten sie insbesondere mit einer feindlichen Grundhaltung der iranischen Bevölkerung gegenüber afghanischen Flüchtlingen. Die Beschwerdeführenden hätten deshalb aus Angst die Unterkunft gewechselt und es vermieden, das Haus zu verlassen. Zudem bestehe eine sich täglich erhöhende Gefahr der Abschiebung nach Afghanistan, ohne dass zuvor ein Asylverfahren durchgeführt werde. Vor diesem Hintergrund seien sie unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet, was ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz dringend erforderlich mache. 4.2 Die Verweigerung der humanitären Visa begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass keine offensichtlich unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden vorliege, die im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage die Erteilung der humanitären Visa rechtfertigen würde. Dabei hielt sie fest, dass der anerkannte Flüchtlingsstatus des Schwiegersohns der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz nicht zu einer automatischen Reflexverfolgung seiner Familienangehörigen führe. Konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte auf Verfolgungshandlungen gegenüber den Beschwerdeführenden seien zudem nicht ersichtlich. Der geschilderte Überfall vom (Datum) 2023 sei nicht belegt und die vorgelegten Anzeigen [gemeint sind eine Anzeige vom (Datum) 2023 an den Gouverneur der Provinz D._______ und ein undatiertes Schreiben an den für ihren Wohnsitz zuständigen Stadtrat], welche der Polizei weitergemeldet worden seien, hielten einen Einbruch vom (Datum) 2024 fest, bei dem unter anderem Reisepässe entwendet worden seien - nach Angaben des Beschwerdeführers 2 durch die Taliban. Zudem seien die geltend gemachten Vorladungen nicht als Haftbefehle zu werten, zumal diese vielmehr erfolgt seien, um den von ihnen selbst erstatteten Anzeigen nachzugehen. Auch ein eingereichter Arztbericht vom (Datum) 2024 beziehe sich auf eine bereits vor dem Überfall erfolgte Abtreibung und könne keine Verbindung zu einem Übergriff herstellen. Insgesamt ergebe sich kein schlüssiges und logisches Bild, das auf eine Verfolgung schliessen liesse. 4.3 Die Beschwerdeführenden verwiesen in ihrer Beschwerde auf eine Fehlübersetzung der Daten und machten geltend, dass sich nur ein Überfall am (Datum) 2023 (und nicht, wie irrtümlich in der Einsprache genannt, am [Datum] 2023) ereignet habe. Eine Verwirrung der Vorinstanz sei im Hinblick auf die Unstimmigkeit des Datums zwar nachvollziehbar, allerdings habe sie [die Vorinstanz] sowohl für den Überfall als auch den Arztbericht fälschlicherweise das Jahr 2024 genannt. Angesichts der Daten auf den vorgelegten Anzeigen ([Datum] 2023) und des Fluchtzeitpunkts im (Monat) 2024 respektive (Monat) 2024 sei unverständlich, wie die Vorinstanz auf Ereignisse im (Monat) 2024 habe schliessen können. Diesbezüglich rügten sie eine oberflächliche beziehungsweise fahrlässige Überprüfung der Akten. Ferner hielten sie an ihrer Begründung fest, wonach eine unmittelbare Gefährdung aufgrund ihrer Familienbeziehung zu einer gesuchten Person (Schwiegersohn respektive Schwager) bestehe. Die Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden sei auch aus den durch die Polizei erlassenen Vorladungen - die Haftbefehlen gleichkämen - ersichtlich, weshalb ein Vorsprechen bei den Behörden in Hinblick auf die möglichen Konsequenzen «absurd» gewesen wäre. In diesem Zusammenhang äusserten sie, dass bei einer kritischen Haltung gegenüber den Taliban, die sie durch die Einreichung ihrer Anzeigen an den Tag gelegt hätten, körperliche Strafen, eine zwangsweise Kopfrasur, zwangsweises Verharren in kaltem Wasser oder eine Steinigung höchst wahrscheinlich seien. Zudem seien die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 aufgrund ihrer Geschlechtsidentität besonders vulnerabel und unter dem Taliban-Regime einer systematischen und geschlechtsspezifischen Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt. Des Weiteren seien afghanische Flüchtlinge auch im Iran von körperlicher Misshandlung und unrechtmässiger Inhaftierung sowie einer sich erhöhenden Gefahr einer Abschiebung nach Afghanistan betroffen. 4.4 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz insbesondere zu den eingereichten Beweismitteln und stellte fest, dass weder die Arztberichte betreffend den Abort der Beschwerdeführerin 3 noch die Röntgen- und Fotoaufnahmen bezüglich der Verletzungen des Beschwerdeführers 2 im Iran Aufschluss über die Ursachen geben würden. Damit könne den eingereichten Dokumenten kein Beweiswert zugemessen werden, da kein entsprechender Arzt- oder Polizeibericht vorliege, aus welchem eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben abgeleitet werden könnte. Sie beantragte deshalb die Abweisung der Beschwerde. 4.5 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und wiesen darauf hin, dass die Vorinstanz sich auch in der Vernehmlassung nur unzulänglich zur persönlichen Gefährdung der Beschwerdeführenden äussere, obwohl in der Beschwerde der zeitliche Ablauf der Drohungen und Vorfälle detailreich aufgezeigt worden sei. Ferner habe sie nicht dargelegt, inwiefern ein Vergewaltigungsopfer das Erfahrene beweisen solle. Vielmehr könne angesichts der Schilderungen und der eingereichten Arztberichte zum Abort lediglich die ausreichende Dokumentation des Erlebten festgestellt werden. Im Hinblick auf den geltend gemachten Überfall auf den Beschwerdeführer 2 führten sie aus, es sei nur logisch, dass angesichts ihres illegalen Aufenthalts im Iran, der ständigen Abschiebungsgefahr und dortigen strukturellen Diskriminierung sowie unbekannten Täterschaft die Polizei gerade nicht informiert worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer 2 zwischenzeitlich untergetaucht. 5. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören insbesondere Personen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer respektive Unterstützerinnen derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3 m.w.H.). Diesbezüglich können auch Familienangehörige von Personengruppen, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, von Übergriffen der Taliban betroffen sein. Im Fokus stehen Drohungen (schriftlich, telefonisch oder Hausdurchsuchungen) gegenüber Familienangehörigen, um die eigentlich gesuchte Person dazu zu bringen, sich zu stellen oder weil sie ihr Schutz gewährt haben. Bei Hausdurchsuchungen kann es dabei zu Gewalt auf zufällig anwesende Familienangehörige kommen (vgl. SEM, Focus Afghanistan: Verfolgung durch Taliban - Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, nachfolgend: Risikoprofile, www.sem.admin.ch >, Internationales & Rückkehr, Herkunftsländerinformationen, Asien und Nahost, S. 47 f., abgerufen am 04.10.2025). Die Beschwerdeführenden berufen sich hauptsächlich auf eine Reflexverfolgung aufgrund der exponierten Tätigkeit des Schwiegersohns respektive Schwagers, durch welche sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. 5.2 Eine Reflexverfolgung - wie sie die Beschwerdeführenden vorliegend mit Blick auf den Schwiegersohn respektive Schwager geltend machen - liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person zusätzlich auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Wird der gefährdeten Person eine ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz erteilt und damit Schutz gewährt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass deren Familienangehörigen als reflexgefährdet zu betrachten wären und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.3.2). 5.3 Vorliegend steht fest, dass dem Schwiegersohn respektive Schwager der Beschwerdeführenden aufgrund seiner politischen Anschauungen und der konkreten Verfolgung durch die Taliban in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden als Familienangehörige der primär verfolgten Person aufgrund ihres individuellen Gefährdungsprofils in Afghanistan an Leib und Leben gefährdet sind. Die eingereichten Beweismittel sind dabei unter Berücksichtigung ihrer Beweiskraft den Parteivorbringen und den entsprechenden Sachverhaltszusammenhängen gegenüberzustellen (vgl. E. 3.4). 5.4 Die Beschwerdeführenden haben keine Belege für die vorgebrachten Drohbriefe und -anrufe durch die Taliban, mit denen sie im Vorfeld des angeblichen Überfalls vom (Datum) 2023 zur Preisgabe des Aufenthaltsorts ihres Schwiegersohnes respektive Schwagers bewegt werden sollten, vorgebracht. Als Beweismittel für den geltend gemachten Überfall vom (Datum) 2023 wiederum reichten die Beschwerdeführenden Übersetzungen (ohne Originale oder Kopien davon) von drei undatierten Schreiben der Beschwerdeführenden 1 und 2 ein, davon zwei an einen afghanischen Rechtsanwalt und eines an den für ihren Wohnsitz zuständigen Stadtrat gerichtet. Zudem legten sie Übersetzungen von einer Anzeige vom (Datum) 2023 an den Gouverneur der Provinz D._______ betreffend den Überfall vom (Datum) 2023, von zwei Polizeivorladungen, einer ärztlichen Stellungnahme zum Abort der Zwillinge und zweier diesbezüglicher Atteste der (Klinik) sowie eines weiteren Gynäkologen (ohne Angabe der Arztpraxis) vor. Die Beschwerdeführerin 1 berichtet in ihren undatierten Schreiben an den Rechtsanwalt und den zuständigen Stadtrat, dass am (Datum) 2023 um drei Uhr morgens eine Gruppe unbekannter Räuber in ihr Haus eingedrungen sei und die Beschwerdeführenden mit Waffen bedroht und sie in eine Ecke gedrängt habe. Im Rahmen des Überfalls seien Vermögenswerte wie Gold, Schmuck und Besitzurkunden sowie Reisedokumente und eine Festplatte entwendet worden (vorinstanzliche Akten [SEM-act.], 59 und 66). Der Beschwerdeführer 2 bestätigte diese Schilderungen in einem ebenfalls undatierten Schreiben an denselben afghanischen Rechtsanwalt und ergänzte, dass die Beschwerdeführerin 3 aufgrund ihrer Angst vor den Tätern die Zwillinge verloren habe (SEM-act. 65). Mit Schreiben vom (Datum) 2023 erstattete der Beschwerdeführer 2 beim Gouverneur der Provinz D._______ Anzeige und gab an, den Vorfall mündlich der Polizei mitgeteilt zu haben (SEM-act. 64). Basierend auf dieser Aktenlage kann mit Blick auf das Beweismass (s. E. 3.4) nicht als ausreichend erstellt gelten, dass sich der Überfall vom (Datum) 2023 ereignet hat. So können die mehrheitlich nur in Übersetzungen, das heisst noch nicht einmal als Kopie der Originale eingereichten Dokumente weder auf ihre Echtheit noch auf ihren Inhalt überprüft werden, womit ihnen zum Nachweis des geltend gemachten Überfalls durch die Taliban kein Beweiswert beigemessen werden kann. Selbst wenn vom Wahrheitsgehalt der Dokumente ausgegangen würde, fällt auf, dass die an die afghanischen Behörden gerichteten Erläuterungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zum Tathergang deutlich von den Vorbringen in der Beschwerde abweichen. So äusserten die Beschwerdeführenden erst im Rahmen ihrer Gesuche um humanitäre Visa, dass der Raubüberfall von vier Mitgliedern der Taliban verübt worden sei. Auch wenn sie die Taliban noch vor Ort in Afghanistan aus Angst nicht beschuldigt haben sollten, ist festzuhalten, dass sie den Überfall dennoch bei teils hochrangigen staatlichen Funktionären meldeten. Dabei erscheint widersprüchlich, dass der Überfall den von den Taliban kontrollierten Behörden gemeldet wurde, obwohl sie bereits mehrfach durch diese bedroht worden seien und bei einer begründeten Verfolgung gerade keine Schutzmassnahmen zu erwarten haben dürften. Soweit sie geltend machen, die polizeilichen Vorladungen - die zwar als Kopie der Originale eingereicht wurden, deren Echtheit jedoch ebenfalls nicht beurteilt werden kann - seien als Haftbefehle zu verstehen, ist anzumerken, dass der (hochrangiger staatlicher Funktionär) die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit Schreiben vom (Datum) 2023 und (Datum) 2024 darauf verwies, sich mit ihrem Anliegen bezüglich des Überfalls vom (Datum) 2023 direkt an das Polizeidepartement der Provinz D._______ zu wenden (SEM-act. 1 - 4; Übersetzung der Daten 1445/6/6 und 1445/7/11 vom islamischen in den gregorianischen Kalender gemäss Kalenderumrechnung der Universität Zürich, , abgerufen am 24. 09.2025). Damit können die Vorladungen bereits nach ihrem Wortlaut nicht als Haftbefehle gewertet werden. Zudem erfolgte die Ausreise der Beschwerdeführenden 2 und 3 rund (Dauer) nach Erhalt der ersten polizeilichen Vorladung, womit sie sich bereits im Iran aufgehalten haben, als die zweite Vorladung verfasst wurde. Die Beschwerdeführerin 1 reiste erst (Dauer) später in den Iran. Es ist nicht gänzlich nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht spätestens nach der zweiten Vorladung persönlich aufgesucht und inhaftiert worden wären, wenn es sich tatsächlich um Haftbefehle gehandelt hätte. Die Vorinstanz hat somit korrekt erwogen, dass die ins Recht gelegten polizeilichen Vorladungen nicht als Haftbefehle zu qualifizieren sind. 5.5 Im Hinblick auf die vorgebrachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 3 bleibt festzuhalten, dass sowohl gemäss den Ausführungen ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers 2) in seinem undatierten Schreiben an den afghanischen Rechtsanwalt als auch der ärztlichen Stellungnahme vom (Datum) 2023 ein Zusammenhang zwischen dem Überfall und dem Abort der Zwillinge besteht. Als Ursache für den Abort wird jedoch in beiden Dokumenten ausschliesslich der Angstzustand der Beschwerdeführerin 3 benannt (vgl. SEM-act. 60 und 65). Ein sexueller Übergriff wurde weder geäussert noch ärztlich attestiert. Zu berücksichtigen ist, dass eine verhaltene Fehlgeburt typischerweise im ersten Trimester (bis zur 12. Schwangerschaftswoche) auftritt und durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst werden kann. Die psychosoziale Situation stellt dabei einen Risikofaktor dar (vgl. DocMedicus Schwangerschaftslexikon, Fehlgeburt (Abort), , abgerufen am 04.10.2025). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die Schwere eines Aborts nicht verkennt und der Nachweis eines sexuellen Übergriffs grundsätzlich mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden ist, vermochten die Beschwerdeführenden letztlich nicht zu beweisen, dass Mitglieder der Taliban einen Überfall verübt haben, anlässlich dessen die Beschwerdeführerin 3 und die Tochter der Beschwerdeführerin 1 vergewaltigt worden wären. Selbst wenn der Überfall und die Vergewaltigungen so stattgefunden hätten wie von den Beschwerdeführenden geschildert, kann in Anbetracht der willkürlichen Hausdurchsuchungen der Taliban nicht gefolgert werden, dass diese zum Zweck erfolgt wäre, Informationen zum Aufenthaltsort des Schwiegersohns respektive Schwagers zu erlangen. Mit anderen Worten könnte auch aus einer allfälligen Vergewaltigung während eines Überfalls nicht zwingend auf eine gezielte Verfolgung geschlossen werden. 5.6 In Anbetracht der festgestellten Widersprüche zwischen den vorgelegten Beweismitteln und den in der Beschwerde erhobenen Vorbringen lässt sich eine konkrete, zielgerichtete Gefährdung durch die Taliban nicht feststellen. Gegen eine Verfolgung spricht auch die Tatsache, dass den Beschwerdeführenden 2 und 3 im (Monat) 2023 und der Beschwerdeführerin 1 im (Monat) 2023 gültige Reisedokumente durch die aktuelle Taliban-Regierung ausgestellt wurden. Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden erst rund eineinhalb Jahre nach der Flucht des Schwiegersohns den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Dabei konnten sie offenbar ohne Zwischenfälle und ohne behördliche Intervention durch die Taliban legal in den Iran ausreisen. 5.7 Der Hinweis, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 weiblichen Geschlechts sind, genügt zudem für sich allein nicht, um eine relevante Gefährdung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. zum Ganzen BVGE 2024 VII/1 E. 8.4). Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte zur allgemeinen Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan sowie die persönliche Situation der Beschwerdeführerin 1 als Witwe lassen nicht auf eine unmittelbare personenspezifische Gefährdung an Leib und Leben schliessen. Insgesamt vermochten die Beschwerdeführenden keine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, zu belegen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-6079/2024 vom 20. März 2025 E. 5.1.8). 5.8 Trotz nachgewiesener gefährdungsrelevanter Verfolgung des in der Schweiz lebenden Schwiegersohns respektive Schwagers durch die Taliban ist für die Beschwerdeführenden eine davon abgeleitete Reflexverfolgung in Afghanistan zu verneinen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Gefährdungslage im Iran und der Gefahr einer zwangsweisen Abschiebung nach Afghanistan. 5.9 Vor diesem Hintergrund ist auch der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt. Der Vorinstanz ist zwar vorzuhalten, bei der Beurteilung des Überfalls vom (Datum) 2023 und des Arztberichts vom (Datum) 2023 von falschen Jahreszahlen ausgegangen zu sein. Diese Fehlinterpretation führte jedoch nicht zu einer oberflächlichen Prüfung der zu beurteilenden Gefährdung der Beschwerdeführenden. Die für den Entscheid wesentlichen Vorbringen und Beweismittel hat sie sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch nach der beschwerdeweisen Richtigstellung sämtlicher Daten in ihrer Vernehmlassung berücksichtigt und hinreichend gewürdigt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz betreffend ihre Gefährdung nicht teilen, stellt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern betrifft vielmehr deren materiell-rechtliche Würdigung. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist folglich abzuweisen.

6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen.

7. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind indes keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand: