Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 27. März 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden (allesamt afghani- sche Staatsangehörige) bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) um Erteilung humanitärer Visa, welche diese mit Formularverfü- gung vom 16. April 2024 verweigerte. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 ab. B. Mit – in englischer Sprache gehaltener – Rechtsmitteleingabe vom 6. Feb- ruar 2025 (Datum Poststempel, Eingabe datiert vom 21. Januar 2025) ge- langten die Beschwerdeführenden dagegen an das Bundesverwaltungsge- richt und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung sowie die Erteilung der nachgesuchten Visa. C. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2025 forderte der Instruktionsrich- ter die Beschwerdeführenden auf, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen und eine Beschwerdeverbesserung (in einer Amtssprache ver- fasste Eingabe, versehen mit den Originalunterschriften) einzureichen. Dieser Aufforderung kamen sie fristgerecht nach.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
F-793/2025 Seite 3
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie
F-793/2025 Seite 4 nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom
E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.2; BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1).
E. 3.4 Eine Reflexgefährdung – wie sie die Beschwerdeführenden vorliegend mit Blick auf die gegenseitige Gefährdung durch die Arbeitstätigkeiten der Beschwerdeführenden 1, 2, 4 und 6 geltend machen – liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Angehörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum er- teilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrachten sind und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom
E. 3.5 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums sei- tens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuch- stellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidge- nossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024
F-793/2025 Seite 5 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimat- staat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind. 4.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom
E. 4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind.
E. 4.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf, abgerufen am 17. November 2025 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, abstrakt betrachtet ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4 m.w.H.). Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohten. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass derartige Übergriffe systematisch erfolgen. Entsprechend leben viele ehemalige Behördenmitarbeitende unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.).
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung zunächst im Wesentlichen mit den beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden 1, 2, 4 und 6, die sich in Afghanistan exponiert hätten.
E. 4.2.1 Zur behaupteten Gefährdung der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist Folgendes zu sagen:
E. 4.2.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, aufgrund ihrer in den Jahren 2000 bis 2011 mit Unterbrüchen ausgeübten Arbeit für die Hilfsorganisation J._______ ([...]) gefährdet zu sein, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie diese weit mehr als zehn Jahre zurückliegende Tätigkeit zu einem persönlichen Ziel der Taliban gemacht haben soll. Sie bringt weiter vor, sie sei als (...) an der Universität K.______ tätig gewesen. Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass sie seit September 2012 als (...) für die Universität K._______ tätig war ([...]). Der genaue Funktionsumfang respektive die konkreten Verantwortlichkeiten und Aufgaben, die ihr im Rahmen dieser Position zugekommen sind, bleiben jedoch im Dunkeln und dementsprechend ist aufgrund der Akten weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern sie aufgrund dieser Tätigkeit in Afghanistan weithin bekannt und aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre oder sie aus anderen Gründen gezielt verfolgt würde.
E. 4.2.1.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 kann den Akten entnommen werden, dass er bis Oktober 2012 als «Educator» (Ausbilder) für das Verteidigungsministerium tätig gewesen ist und anschliessend die Funktion (...) für die Universität K._______ ausgeübt hat ([...]). Betreffend die Tätigkeit für das Verteidigungsministerium ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn diese mehr als zehn Jahre zurückliegende Tätigkeit zu einem persönlichen Ziel der Taliban gemacht haben soll, zumal er lediglich Ausbilder war und gemäss eigenen Angaben nie aktiv mit Waffen zu tun gehabt oder Gewalt gegen andere Personen ausgeübt habe ([...]). Bei seiner Tätigkeit für die Universität K._______ sind, wie bei seiner Ehefrau, der genaue Funktionsumfang respektive die konkreten Verantwortlichkeiten und Aufgaben, die ihm im Rahmen dieser Position zugekommen sind, unklar und dementsprechend ist aufgrund der Akten weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern er aufgrund dieser Tätigkeit in Afghanistan weithin bekannt und aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre oder er aus anderen Gründen gezielt verfolgt würde.
E. 4.2.1.3 Soweit behauptet wird, die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 seien aufgrund ihrer Tätigkeiten an der Universität K._______ in einen Finanzskandal verwickelt worden und aufgrund dessen gefährdet, ist festzuhalten, dass hierzu keinerlei Belege eingereicht wurden. Auch wurde dieses Vorbringen nicht substanziiert dargelegt. So fehlen insbesondere jegliche zeitlichen Angaben. Folglich vermögen die diesbezüglichen Vorbringen nichts zum Nachweis einer Gefährdung beizutragen.
E. 4.2.2 Zur behaupteten Gefährdung der Beschwerdeführenden 4 und 6 ist Folgendes zu sagen:
E. 4.2.2.1 Der Beschwerdeführer 4 begründet seine Gefährdung insbesondere mit seiner Arbeit für die afghanische Regierung. Die geltend gemachte Tätigkeit wird allerdings lediglich durch einen auf ihn lautenden, bis 19. März 2022 gültigen Personalausweis der afghanischen Regierung beziehungsweise des administrativen Büros des Präsidenten (Administrative Office of the President), auf welchem er als «Assistant Expert on Economic Affairs» des «Policy Research and Development Directorate» bezeichnet wird, sowie durch eine am 9. April 2022 - und somit nach der Machtübernahme durch die Taliban - ausgestellte Arbeitsbestätigung belegt, die erwähnt, dass er vom (...) April 2021 bis zum (...) August 2021 als «Economic Development Associate» im «Research and Policy Directorate» gearbeitet habe. Eine Tätigkeit im Umfang und mit den Verantwortlichkeiten wie er sie im vorinstanzlichen Verfahren und auf Rechtsmittelebene darlegte ([...]) geht aus den Akten indes nicht hervor und scheint auch angesichts des akademischen Werdegangs, welchen er ab Masterstufe im Ausland durchlief, respektive des damit verbundenen zeitlichen Aufwands, zweifelhaft. So kann es sich insbesondere nicht um eine langjährige Tätigkeit gehandelt haben, nachdem er von September 2018 bis Juni 2020 ein Masterstudium in (...) an der L._______ in M._______ (China) absolviert hat ([...]). Während weniger Monate war er danach von September 2020 bis März 2021 als ehrenamtlicher Dozent («volunteer lecutrer») an der Universität K._______ tätig, wobei diese Tätigkeit vor der Machtübernahme der Taliban geendet hat ([...]). Ferner war er ab September 2021 mit einem Stipendium der chinesischen Regierung als Vollzeit-Doktorand an der L._______ eingeschrieben, wobei das Doktorat bis Juli 2025 hätte dauern sollen. Augenfällig ist, dass er mutmasslich bereits im Jahr 2023 einmal nach Pakistan gereist ist ([...]) und dort seit 2022 Gründer respektive Teilhaber eines Cafés war ([...]), was sein Vorbringen, er habe bei der Einreise nach Pakistan - nota bene vor Beantragung des humanitären Visums - Angst gehabt, wenig glaubhaft erscheinen lässt. Schliesslich wird der Beschwerdeführer 4 in einigen Beweismitteln zwar als Gründer und CEO der Firma N._______ bezeichnet, es ist jedoch aufgrund der Akten nicht von einer Tätigkeit auszugehen, welche ihn offenkundig in der afghanischen Gesellschaft und/oder gegenüber den Taliban exponiert hätte (vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Bruder in E. 4.2.2.2). Gegen eine Gefährdung aufgrund des beruflichen Engagements spricht letztlich insbesondere der Umstand, dass er nach der Machtübernahme durch die Taliban zwecks Visumsverlängerung nach Kabul zurückgekehrt sein will. Ein derartiges Risikoverhalten ist angesichts der behaupteten Exponiertheit des beruflichen Engagements sowie der geltend gemachten direkten Gefährdung an Leib und Leben durch die Taliban in Afghanistan in keiner Weise nachvollziehbar. Aus den bildlich dokumentierten Verletzungen vermag er in diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal den Akten keinerlei Informationen zur Identität der abgebildeten Person oder zur genauen Ursache zu entnehmen sind.
E. 4.2.2.2 Der Beschwerdeführer 6 begründet seine Gefährdung im Wesentlichen mit seiner Tätigkeit für die von ihm und seinem Bruder gegründete Firma. Den Akten kann diesbezüglich entnommen werden, dass er mit seinem Bruder als Vizepräsident die Firma N._______ geführt hat, welche im Bereich des Sprachunterrichts und Kapazitätsaufbaus tätig gewesen ist ([...]). Belegt ist etwa, dass N._______ ein dreimonatiges Training in Foto- und Videografie, Adobe Photoshop und InDesign für die NGO O._______ durchgeführt ([...]), während mehrerer Monate mit der Generalstaatsanwaltschaft von Afghanistan (attorney general's office) im Rahmen des Kapazitätsausbaus sowie während eines Jahres als Subunternehmer mit der NGO P._______ zusammengearbeitet hat ([...]). Die Fotos, welche mutmassliche Aktivitäten von N._______ zeigen sollen, geben keinerlei Auskunft über den genauen Ort, das Datum oder gar den Kontext, in dem sie aufgenommen worden sind, sodass ihr Beweiswert gering ist. Selbiges gilt für das Foto des Beschwerdeführers 6 mit dem ehemaligen Präsidenten Afghanistans. Dass er sich gegenüber der afghanischen Öffentlichkeit und/oder den Taliban besonders exponiert hätte, geht insgesamt aus den Akten nicht hervor. Es ist somit insgesamt weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern er aufgrund dieser Tätigkeit in Afghanistan weithin bekannt und aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre.
E. 4.3 Aus den vorangehenden Ausführungen folgt, dass mangels Nachweises einer gezielten Gefährdung der Beschwerdeführenden 1, 2, 4 und 6 aufgrund deren beruflichen Tätigkeiten eine daraus abgeleitete Gefährdung der jeweils anderen Beschwerdeführenden zufolge des Verwandtschaftsverhältnisses ebenfalls zu verneinen ist.
E. 4.4 Insoweit die Beschwerdeführenden vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers 2 sei von Personen mit Verbindungen zu den Taliban getötet worden, weshalb auch sie gefährdet seien, ist dieser Umstand nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Augenfällig ist zunächst, dass die Beschwerdeführenden den Anlass für die geltend gemachte Tat im Verlauf des Verfahrens unterschiedlich verorteten (Aktivitäten der Firma N._______, bei welcher der Vater des Beschwerdeführers 2 teilweise auch als Sicherheitsmann gearbeitet habe [gegenüber der Botschaft, ...], Arbeit der Beschwerdeführerin 1 für J._______, bei welcher der Vater des Beschwerdeführers 2 sie oft begleitet habe [Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2025], sowohl Aktivitäten der Firma N._______ wie auch die Arbeit der Beschwerdeführerin 1 für J._______ [Eingabe vom 18. April 2025]). Betreffend die Fotos einer toten Person, lässt sich sodann nicht verifizieren, ob es sich effektiv um den Vater des Beschwerdeführers 2 handelt. Ohnehin lässt sich aus diesen Beweismitteln nichts zu den Hintergründen einer allfälligen Tat respektive allfälligen Tätern ableiten. Für die mehrfachen, andauernden Bedrohungen durch die angeblichen Täter finden sich in den Akten ebenfalls keine Hinweise.
E. 4.5 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, sie seien von «Landräubern» bedroht worden. In diesem Zusammenhang ist aus den Akten ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer 2 zusammen mit weiteren Personen mit einer Petition aufgrund der Untätigkeit der zuständigen Behörden hinsichtlich illegaler Bauarbeiten (begonnen am [...] 2019) auf einem Grundstück im (...) Bezirk von Kabul, an die Generalstaatsanwaltschaft von Afghanistan («attorney general's office») gewandt hat. Gemäss der Petition hätten die Personen, welche für die illegalen Bauarbeiten verantwortlich seien, auch Todesdrohungen ausgestossen ([...]). Die Beschwerdeführenden vermögen indes nicht rechtsgenüglich darzutun, dass gegenwärtig - mehrere Jahre nach den dargelegten Ereignissen - nach wie vor eine aktuelle Bedrohung von den besagten Personen ausgeht. Ihre diesbezüglichen Vorbringen erschöpfen sich in pauschalen Ausführungen. Konkrete Beweismittel wurden keine eingereicht.
E. 4.6 Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 7 ihre Pässe im Dezember 2023 bei der afghanischen Botschaft in Pakistan verlängern lassen konnten ([...]), weckt weitere Zweifel an der geltend gemachten, gezielten Verfolgung durch die Taliban. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls anzumerken, dass die Pässe der Beschwerdeführenden 8 und 9 erst im Januar 2024 durch das Aussenministerium in Kabul ausgestellt worden sind ([...]). Bei dem Vorbringen, die Verlängerung der Pässe sei über Vermittler vorgenommen worden, handelt es sich um eine gänzlich unbelegte Parteibehauptung, welche den Angaben der Beschwerdeführenden gegenüber der Botschaft widerspricht ([...]).
E. 4.7 Vor diesem Hintergrund ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden in Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt. Folglich erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Rückschiebegefahr von Pakistan nach Afghanistan (vgl. Urteil des BVGer F-2740/2023 vom 19. Januar 2024 E. 5.2).
E. 5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der vorliegenden Umstände ist indes in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 7 März 2024 E. 5.3.2). Vielmehr gelten auch hier die strengen beweis- rechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. Sep- tember 2023 E. 6.1; vgl. oben E. 3.3).
E. 12 Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der in- ternationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risi- koprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.ad- min.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nah- ost/afg/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/afg-risikoprofile-tali- ban-d.pdf, abgerufen am 17. November 2025 [nachfolgend: SEM, Risi- koprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, abstrakt betrachtet ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risi- koprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntge- geben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Viel- mehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zu- rückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbei- tende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betref- fen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Be- kämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsan- wälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban- Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. BVGE 2024
F-793/2025 Seite 6 VII/1 E. 7.4 m.w.H.). Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen be- drohten. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass derartige Übergriffe sys- tematisch erfolgen. Entsprechend leben viele ehemalige Behördenmitar- beitende unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). 4.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung zunächst im Wesentlichen mit den beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden 1, 2, 4 und 6, die sich in Afghanistan exponiert hätten. 4.2.1 Zur behaupteten Gefährdung der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist Folgendes zu sagen: 4.2.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, aufgrund ihrer in den Jahren 2000 bis 2011 mit Unterbrüchen ausgeübten Arbeit für die Hilfs- organisation J._______ ([…]) gefährdet zu sein, ist nicht ersichtlich, inwie- fern sie diese weit mehr als zehn Jahre zurückliegende Tätigkeit zu einem persönlichen Ziel der Taliban gemacht haben soll. Sie bringt weiter vor, sie sei als (…) an der Universität K.______ tätig gewesen. Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass sie seit September 2012 als (…) für die Univer- sität K._______ tätig war ([…]). Der genaue Funktionsumfang respektive die konkreten Verantwortlichkeiten und Aufgaben, die ihr im Rahmen die- ser Position zugekommen sind, bleiben jedoch im Dunkeln und dement- sprechend ist aufgrund der Akten weder substanziiert dargelegt noch er- sichtlich, inwiefern sie aufgrund dieser Tätigkeit in Afghanistan weithin be- kannt und aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem erhöhten Ver- folgungsrisiko ausgesetzt wäre oder sie aus anderen Gründen gezielt ver- folgt würde. 4.2.1.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 kann den Akten entnommen werden, dass er bis Oktober 2012 als «Educator» (Ausbilder) für das Ver- teidigungsministerium tätig gewesen ist und anschliessend die Funktion (…) für die Universität K._______ ausgeübt hat ([…]). Betreffend die Tätig- keit für das Verteidigungsministerium ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn diese mehr als zehn Jahre zurückliegende Tätigkeit zu einem persönlichen Ziel der Taliban gemacht haben soll, zumal er lediglich Ausbilder war und gemäss eigenen Angaben nie aktiv mit Waffen zu tun gehabt oder Gewalt gegen andere Personen ausgeübt habe ([…]). Bei seiner Tätigkeit für die Universität K._______ sind, wie bei seiner Ehefrau, der genaue Funktion- sumfang respektive die konkreten Verantwortlichkeiten und Aufgaben, die
F-793/2025 Seite 7 ihm im Rahmen dieser Position zugekommen sind, unklar und dementspre- chend ist aufgrund der Akten weder substanziiert dargelegt noch ersicht- lich, inwiefern er aufgrund dieser Tätigkeit in Afghanistan weithin bekannt und aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt wäre oder er aus anderen Gründen gezielt verfolgt würde. 4.2.1.3 Soweit behauptet wird, die Beschwerdeführerin 1 und der Be- schwerdeführer 2 seien aufgrund ihrer Tätigkeiten an der Universität K._______ in einen Finanzskandal verwickelt worden und aufgrund dessen gefährdet, ist festzuhalten, dass hierzu keinerlei Belege eingereicht wur- den. Auch wurde dieses Vorbringen nicht substanziiert dargelegt. So fehlen insbesondere jegliche zeitlichen Angaben. Folglich vermögen die diesbe- züglichen Vorbringen nichts zum Nachweis einer Gefährdung beizutragen. 4.2.2 Zur behaupteten Gefährdung der Beschwerdeführenden 4 und 6 ist Folgendes zu sagen: 4.2.2.1 Der Beschwerdeführer 4 begründet seine Gefährdung insbeson- dere mit seiner Arbeit für die afghanische Regierung. Die geltend gemachte Tätigkeit wird allerdings lediglich durch einen auf ihn lautenden, bis
19. März 2022 gültigen Personalausweis der afghanischen Regierung be- ziehungsweise des administrativen Büros des Präsidenten (Administrative Office of the President), auf welchem er als «Assistant Expert on Economic Affairs» des «Policy Research and Development Directorate» bezeichnet wird, sowie durch eine am 9. April 2022 – und somit nach der Machtüber- nahme durch die Taliban – ausgestellte Arbeitsbestätigung belegt, die er- wähnt, dass er vom (…) April 2021 bis zum (…) August 2021 als «Eco- nomic Development Associate» im «Research and Policy Directorate» gearbeitet habe. Eine Tätigkeit im Umfang und mit den Verantwortlichkei- ten wie er sie im vorinstanzlichen Verfahren und auf Rechtsmittelebene darlegte ([…]) geht aus den Akten indes nicht hervor und scheint auch an- gesichts des akademischen Werdegangs, welchen er ab Masterstufe im Ausland durchlief, respektive des damit verbundenen zeitlichen Aufwands, zweifelhaft. So kann es sich insbesondere nicht um eine langjährige Tätig- keit gehandelt haben, nachdem er von September 2018 bis Juni 2020 ein Masterstudium in (…) an der L._______ in M._______ (China) absolviert hat ([…]). Während weniger Monate war er danach von September 2020 bis März 2021 als ehrenamtlicher Dozent («volunteer lecutrer») an der Uni- versität K._______ tätig, wobei diese Tätigkeit vor der Machtübernahme der Taliban geendet hat ([…]). Ferner war er ab September 2021 mit einem
F-793/2025 Seite 8 Stipendium der chinesischen Regierung als Vollzeit-Doktorand an der L._______ eingeschrieben, wobei das Doktorat bis Juli 2025 hätte dauern sollen. Augenfällig ist, dass er mutmasslich bereits im Jahr 2023 einmal nach Pakistan gereist ist ([…]) und dort seit 2022 Gründer respektive Teil- haber eines Cafés war ([…]), was sein Vorbringen, er habe bei der Einreise nach Pakistan – nota bene vor Beantragung des humanitären Visums – Angst gehabt, wenig glaubhaft erscheinen lässt. Schliesslich wird der Be- schwerdeführer 4 in einigen Beweismitteln zwar als Gründer und CEO der Firma N._______ bezeichnet, es ist jedoch aufgrund der Akten nicht von einer Tätigkeit auszugehen, welche ihn offenkundig in der afghanischen Gesellschaft und/oder gegenüber den Taliban exponiert hätte (vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Bruder in E. 4.2.2.2). Gegen eine Gefährdung aufgrund des beruflichen Engagements spricht letztlich insbesondere der Umstand, dass er nach der Machtübernahme durch die Taliban zwecks Vi- sumsverlängerung nach Kabul zurückgekehrt sein will. Ein derartiges Risi- koverhalten ist angesichts der behaupteten Exponiertheit des beruflichen Engagements sowie der geltend gemachten direkten Gefährdung an Leib und Leben durch die Taliban in Afghanistan in keiner Weise nachvollzieh- bar. Aus den bildlich dokumentierten Verletzungen vermag er in diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal den Akten keinerlei Informationen zur Identität der abgebildeten Person oder zur ge- nauen Ursache zu entnehmen sind. 4.2.2.2 Der Beschwerdeführer 6 begründet seine Gefährdung im Wesent- lichen mit seiner Tätigkeit für die von ihm und seinem Bruder gegründete Firma. Den Akten kann diesbezüglich entnommen werden, dass er mit sei- nem Bruder als Vizepräsident die Firma N._______ geführt hat, welche im Bereich des Sprachunterrichts und Kapazitätsaufbaus tätig gewesen ist ([…]). Belegt ist etwa, dass N._______ ein dreimonatiges Training in Foto- und Videografie, Adobe Photoshop und InDesign für die NGO O._______ durchgeführt ([…]), während mehrerer Monate mit der Generalstaatsan- waltschaft von Afghanistan (attorney general’s office) im Rahmen des Ka- pazitätsausbaus sowie während eines Jahres als Subunternehmer mit der NGO P._______ zusammengearbeitet hat ([…]). Die Fotos, welche mut- massliche Aktivitäten von N._______ zeigen sollen, geben keinerlei Aus- kunft über den genauen Ort, das Datum oder gar den Kontext, in dem sie aufgenommen worden sind, sodass ihr Beweiswert gering ist. Selbiges gilt für das Foto des Beschwerdeführers 6 mit dem ehemaligen Präsidenten Afghanistans. Dass er sich gegenüber der afghanischen Öffentlichkeit und/oder den Taliban besonders exponiert hätte, geht insgesamt aus den Akten nicht hervor. Es ist somit insgesamt weder substanziiert dargelegt
F-793/2025 Seite 9 noch ersichtlich, inwiefern er aufgrund dieser Tätigkeit in Afghanistan weit- hin bekannt und aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem erhöh- ten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. 4.3 Aus den vorangehenden Ausführungen folgt, dass mangels Nachwei- ses einer gezielten Gefährdung der Beschwerdeführenden 1, 2, 4 und 6 aufgrund deren beruflichen Tätigkeiten eine daraus abgeleitete Gefähr- dung der jeweils anderen Beschwerdeführenden zufolge des Verwandt- schaftsverhältnisses ebenfalls zu verneinen ist. 4.4 Insoweit die Beschwerdeführenden vorbringen, der Vater des Be- schwerdeführers 2 sei von Personen mit Verbindungen zu den Taliban ge- tötet worden, weshalb auch sie gefährdet seien, ist dieser Umstand nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Augenfällig ist zunächst, dass die Be- schwerdeführenden den Anlass für die geltend gemachte Tat im Verlauf des Verfahrens unterschiedlich verorteten (Aktivitäten der Firma N._______, bei welcher der Vater des Beschwerdeführers 2 teilweise auch als Sicherheitsmann gearbeitet habe [gegenüber der Botschaft, …], Arbeit der Beschwerdeführerin 1 für J._______, bei welcher der Vater des Be- schwerdeführers 2 sie oft begleitet habe [Rechtsmitteleingabe vom 6. Feb- ruar 2025], sowohl Aktivitäten der Firma N._______ wie auch die Arbeit der Beschwerdeführerin 1 für J._______ [Eingabe vom 18. April 2025]). Betref- fend die Fotos einer toten Person, lässt sich sodann nicht verifizieren, ob es sich effektiv um den Vater des Beschwerdeführers 2 handelt. Ohnehin lässt sich aus diesen Beweismitteln nichts zu den Hintergründen einer all- fälligen Tat respektive allfälligen Tätern ableiten. Für die mehrfachen, an- dauernden Bedrohungen durch die angeblichen Täter finden sich in den Akten ebenfalls keine Hinweise. 4.5 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, sie seien von «Landräubern» bedroht worden. In diesem Zusammenhang ist aus den Ak- ten ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer 2 zusammen mit weiteren Personen mit einer Petition aufgrund der Untätigkeit der zuständigen Be- hörden hinsichtlich illegaler Bauarbeiten (begonnen am […] 2019) auf ei- nem Grundstück im (…) Bezirk von Kabul, an die Generalstaatsanwalt- schaft von Afghanistan («attorney general’s office») gewandt hat. Gemäss der Petition hätten die Personen, welche für die illegalen Bauarbeiten ver- antwortlich seien, auch Todesdrohungen ausgestossen ([…]). Die Be- schwerdeführenden vermögen indes nicht rechtsgenüglich darzutun, dass gegenwärtig – mehrere Jahre nach den dargelegten Ereignissen – nach wie vor eine aktuelle Bedrohung von den besagten Personen ausgeht. Ihre
F-793/2025 Seite 10 diesbezüglichen Vorbringen erschöpfen sich in pauschalen Ausführungen. Konkrete Beweismittel wurden keine eingereicht. 4.6 Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 7 ihre Pässe im Dezember 2023 bei der afghanischen Botschaft in Pakistan verlängern lassen konnten ([…]), weckt weitere Zweifel an der geltend gemachten, ge- zielten Verfolgung durch die Taliban. In diesem Zusammenhang ist eben- falls anzumerken, dass die Pässe der Beschwerdeführenden 8 und 9 erst im Januar 2024 durch das Aussenministerium in Kabul ausgestellt worden sind ([…]). Bei dem Vorbringen, die Verlängerung der Pässe sei über Ver- mittler vorgenommen worden, handelt es sich um eine gänzlich unbelegte Parteibehauptung, welche den Angaben der Beschwerdeführenden ge- genüber der Botschaft widerspricht ([…]). 4.7 Vor diesem Hintergrund ist weder rechtsgenüglich dargetan noch er- sichtlich, dass die Beschwerdeführenden in Afghanistan offensichtlich ei- ner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt. Folglich erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Rückschiebegefahr von Pakistan nach Afgha- nistan (vgl. Urteil des BVGer F-2740/2023 vom 19. Januar 2024 E. 5.2). 5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraus- setzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der vorliegenden Umstände ist indes in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten. 7. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-793/2025 Seite 11 (Dispositiv nächste Seite)
F-793/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-793/2025 Urteil vom 12. Dezember 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
8. H._______,
9. I._______, c/o (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationale Visa aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Am 27. März 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden (allesamt afghanische Staatsangehörige) bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) um Erteilung humanitärer Visa, welche diese mit Formularverfügung vom 16. April 2024 verweigerte. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 ab. B. Mit - in englischer Sprache gehaltener - Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2025 (Datum Poststempel, Eingabe datiert vom 21. Januar 2025) gelangten die Beschwerdeführenden dagegen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung der nachgesuchten Visa. C. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2025 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen und eine Beschwerdeverbesserung (in einer Amtssprache verfasste Eingabe, versehen mit den Originalunterschriften) einzureichen. Dieser Aufforderung kamen sie fristgerecht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG verzichtet.
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.2; BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). 3.4 Eine Reflexgefährdung - wie sie die Beschwerdeführenden vorliegend mit Blick auf die gegenseitige Gefährdung durch die Arbeitstätigkeiten der Beschwerdeführenden 1, 2, 4 und 6 geltend machen - liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Angehörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum erteilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrachten sind und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.3.2). Vielmehr gelten auch hier die strengen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 6.1; vgl. oben E. 3.3). 3.5 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.).
4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind. 4.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte sind erfahrungsgemäss häufiger und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 4 und S. 14, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf.download.pdf/afg-risikoprofile-taliban-d.pdf, abgerufen am 17. November 2025 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, abstrakt betrachtet ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4 m.w.H.). Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohten. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass derartige Übergriffe systematisch erfolgen. Entsprechend leben viele ehemalige Behördenmitarbeitende unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). 4.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung zunächst im Wesentlichen mit den beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden 1, 2, 4 und 6, die sich in Afghanistan exponiert hätten. 4.2.1 Zur behaupteten Gefährdung der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist Folgendes zu sagen: 4.2.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, aufgrund ihrer in den Jahren 2000 bis 2011 mit Unterbrüchen ausgeübten Arbeit für die Hilfsorganisation J._______ ([...]) gefährdet zu sein, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie diese weit mehr als zehn Jahre zurückliegende Tätigkeit zu einem persönlichen Ziel der Taliban gemacht haben soll. Sie bringt weiter vor, sie sei als (...) an der Universität K.______ tätig gewesen. Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass sie seit September 2012 als (...) für die Universität K._______ tätig war ([...]). Der genaue Funktionsumfang respektive die konkreten Verantwortlichkeiten und Aufgaben, die ihr im Rahmen dieser Position zugekommen sind, bleiben jedoch im Dunkeln und dementsprechend ist aufgrund der Akten weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern sie aufgrund dieser Tätigkeit in Afghanistan weithin bekannt und aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre oder sie aus anderen Gründen gezielt verfolgt würde. 4.2.1.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 kann den Akten entnommen werden, dass er bis Oktober 2012 als «Educator» (Ausbilder) für das Verteidigungsministerium tätig gewesen ist und anschliessend die Funktion (...) für die Universität K._______ ausgeübt hat ([...]). Betreffend die Tätigkeit für das Verteidigungsministerium ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn diese mehr als zehn Jahre zurückliegende Tätigkeit zu einem persönlichen Ziel der Taliban gemacht haben soll, zumal er lediglich Ausbilder war und gemäss eigenen Angaben nie aktiv mit Waffen zu tun gehabt oder Gewalt gegen andere Personen ausgeübt habe ([...]). Bei seiner Tätigkeit für die Universität K._______ sind, wie bei seiner Ehefrau, der genaue Funktionsumfang respektive die konkreten Verantwortlichkeiten und Aufgaben, die ihm im Rahmen dieser Position zugekommen sind, unklar und dementsprechend ist aufgrund der Akten weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern er aufgrund dieser Tätigkeit in Afghanistan weithin bekannt und aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre oder er aus anderen Gründen gezielt verfolgt würde. 4.2.1.3 Soweit behauptet wird, die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 seien aufgrund ihrer Tätigkeiten an der Universität K._______ in einen Finanzskandal verwickelt worden und aufgrund dessen gefährdet, ist festzuhalten, dass hierzu keinerlei Belege eingereicht wurden. Auch wurde dieses Vorbringen nicht substanziiert dargelegt. So fehlen insbesondere jegliche zeitlichen Angaben. Folglich vermögen die diesbezüglichen Vorbringen nichts zum Nachweis einer Gefährdung beizutragen. 4.2.2 Zur behaupteten Gefährdung der Beschwerdeführenden 4 und 6 ist Folgendes zu sagen: 4.2.2.1 Der Beschwerdeführer 4 begründet seine Gefährdung insbesondere mit seiner Arbeit für die afghanische Regierung. Die geltend gemachte Tätigkeit wird allerdings lediglich durch einen auf ihn lautenden, bis 19. März 2022 gültigen Personalausweis der afghanischen Regierung beziehungsweise des administrativen Büros des Präsidenten (Administrative Office of the President), auf welchem er als «Assistant Expert on Economic Affairs» des «Policy Research and Development Directorate» bezeichnet wird, sowie durch eine am 9. April 2022 - und somit nach der Machtübernahme durch die Taliban - ausgestellte Arbeitsbestätigung belegt, die erwähnt, dass er vom (...) April 2021 bis zum (...) August 2021 als «Economic Development Associate» im «Research and Policy Directorate» gearbeitet habe. Eine Tätigkeit im Umfang und mit den Verantwortlichkeiten wie er sie im vorinstanzlichen Verfahren und auf Rechtsmittelebene darlegte ([...]) geht aus den Akten indes nicht hervor und scheint auch angesichts des akademischen Werdegangs, welchen er ab Masterstufe im Ausland durchlief, respektive des damit verbundenen zeitlichen Aufwands, zweifelhaft. So kann es sich insbesondere nicht um eine langjährige Tätigkeit gehandelt haben, nachdem er von September 2018 bis Juni 2020 ein Masterstudium in (...) an der L._______ in M._______ (China) absolviert hat ([...]). Während weniger Monate war er danach von September 2020 bis März 2021 als ehrenamtlicher Dozent («volunteer lecutrer») an der Universität K._______ tätig, wobei diese Tätigkeit vor der Machtübernahme der Taliban geendet hat ([...]). Ferner war er ab September 2021 mit einem Stipendium der chinesischen Regierung als Vollzeit-Doktorand an der L._______ eingeschrieben, wobei das Doktorat bis Juli 2025 hätte dauern sollen. Augenfällig ist, dass er mutmasslich bereits im Jahr 2023 einmal nach Pakistan gereist ist ([...]) und dort seit 2022 Gründer respektive Teilhaber eines Cafés war ([...]), was sein Vorbringen, er habe bei der Einreise nach Pakistan - nota bene vor Beantragung des humanitären Visums - Angst gehabt, wenig glaubhaft erscheinen lässt. Schliesslich wird der Beschwerdeführer 4 in einigen Beweismitteln zwar als Gründer und CEO der Firma N._______ bezeichnet, es ist jedoch aufgrund der Akten nicht von einer Tätigkeit auszugehen, welche ihn offenkundig in der afghanischen Gesellschaft und/oder gegenüber den Taliban exponiert hätte (vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Bruder in E. 4.2.2.2). Gegen eine Gefährdung aufgrund des beruflichen Engagements spricht letztlich insbesondere der Umstand, dass er nach der Machtübernahme durch die Taliban zwecks Visumsverlängerung nach Kabul zurückgekehrt sein will. Ein derartiges Risikoverhalten ist angesichts der behaupteten Exponiertheit des beruflichen Engagements sowie der geltend gemachten direkten Gefährdung an Leib und Leben durch die Taliban in Afghanistan in keiner Weise nachvollziehbar. Aus den bildlich dokumentierten Verletzungen vermag er in diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal den Akten keinerlei Informationen zur Identität der abgebildeten Person oder zur genauen Ursache zu entnehmen sind. 4.2.2.2 Der Beschwerdeführer 6 begründet seine Gefährdung im Wesentlichen mit seiner Tätigkeit für die von ihm und seinem Bruder gegründete Firma. Den Akten kann diesbezüglich entnommen werden, dass er mit seinem Bruder als Vizepräsident die Firma N._______ geführt hat, welche im Bereich des Sprachunterrichts und Kapazitätsaufbaus tätig gewesen ist ([...]). Belegt ist etwa, dass N._______ ein dreimonatiges Training in Foto- und Videografie, Adobe Photoshop und InDesign für die NGO O._______ durchgeführt ([...]), während mehrerer Monate mit der Generalstaatsanwaltschaft von Afghanistan (attorney general's office) im Rahmen des Kapazitätsausbaus sowie während eines Jahres als Subunternehmer mit der NGO P._______ zusammengearbeitet hat ([...]). Die Fotos, welche mutmassliche Aktivitäten von N._______ zeigen sollen, geben keinerlei Auskunft über den genauen Ort, das Datum oder gar den Kontext, in dem sie aufgenommen worden sind, sodass ihr Beweiswert gering ist. Selbiges gilt für das Foto des Beschwerdeführers 6 mit dem ehemaligen Präsidenten Afghanistans. Dass er sich gegenüber der afghanischen Öffentlichkeit und/oder den Taliban besonders exponiert hätte, geht insgesamt aus den Akten nicht hervor. Es ist somit insgesamt weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern er aufgrund dieser Tätigkeit in Afghanistan weithin bekannt und aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. 4.3 Aus den vorangehenden Ausführungen folgt, dass mangels Nachweises einer gezielten Gefährdung der Beschwerdeführenden 1, 2, 4 und 6 aufgrund deren beruflichen Tätigkeiten eine daraus abgeleitete Gefährdung der jeweils anderen Beschwerdeführenden zufolge des Verwandtschaftsverhältnisses ebenfalls zu verneinen ist. 4.4 Insoweit die Beschwerdeführenden vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers 2 sei von Personen mit Verbindungen zu den Taliban getötet worden, weshalb auch sie gefährdet seien, ist dieser Umstand nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Augenfällig ist zunächst, dass die Beschwerdeführenden den Anlass für die geltend gemachte Tat im Verlauf des Verfahrens unterschiedlich verorteten (Aktivitäten der Firma N._______, bei welcher der Vater des Beschwerdeführers 2 teilweise auch als Sicherheitsmann gearbeitet habe [gegenüber der Botschaft, ...], Arbeit der Beschwerdeführerin 1 für J._______, bei welcher der Vater des Beschwerdeführers 2 sie oft begleitet habe [Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2025], sowohl Aktivitäten der Firma N._______ wie auch die Arbeit der Beschwerdeführerin 1 für J._______ [Eingabe vom 18. April 2025]). Betreffend die Fotos einer toten Person, lässt sich sodann nicht verifizieren, ob es sich effektiv um den Vater des Beschwerdeführers 2 handelt. Ohnehin lässt sich aus diesen Beweismitteln nichts zu den Hintergründen einer allfälligen Tat respektive allfälligen Tätern ableiten. Für die mehrfachen, andauernden Bedrohungen durch die angeblichen Täter finden sich in den Akten ebenfalls keine Hinweise. 4.5 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, sie seien von «Landräubern» bedroht worden. In diesem Zusammenhang ist aus den Akten ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer 2 zusammen mit weiteren Personen mit einer Petition aufgrund der Untätigkeit der zuständigen Behörden hinsichtlich illegaler Bauarbeiten (begonnen am [...] 2019) auf einem Grundstück im (...) Bezirk von Kabul, an die Generalstaatsanwaltschaft von Afghanistan («attorney general's office») gewandt hat. Gemäss der Petition hätten die Personen, welche für die illegalen Bauarbeiten verantwortlich seien, auch Todesdrohungen ausgestossen ([...]). Die Beschwerdeführenden vermögen indes nicht rechtsgenüglich darzutun, dass gegenwärtig - mehrere Jahre nach den dargelegten Ereignissen - nach wie vor eine aktuelle Bedrohung von den besagten Personen ausgeht. Ihre diesbezüglichen Vorbringen erschöpfen sich in pauschalen Ausführungen. Konkrete Beweismittel wurden keine eingereicht. 4.6 Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 7 ihre Pässe im Dezember 2023 bei der afghanischen Botschaft in Pakistan verlängern lassen konnten ([...]), weckt weitere Zweifel an der geltend gemachten, gezielten Verfolgung durch die Taliban. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls anzumerken, dass die Pässe der Beschwerdeführenden 8 und 9 erst im Januar 2024 durch das Aussenministerium in Kabul ausgestellt worden sind ([...]). Bei dem Vorbringen, die Verlängerung der Pässe sei über Vermittler vorgenommen worden, handelt es sich um eine gänzlich unbelegte Parteibehauptung, welche den Angaben der Beschwerdeführenden gegenüber der Botschaft widerspricht ([...]). 4.7 Vor diesem Hintergrund ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden in Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt. Folglich erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Rückschiebegefahr von Pakistan nach Afghanistan (vgl. Urteil des BVGer F-2740/2023 vom 19. Januar 2024 E. 5.2).
5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der vorliegenden Umstände ist indes in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
7. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: