Nationales Visum
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige. Der Be- schwerdeführer 1, seine Mutter, die Beschwerdeführerin 2, und seine Ehe- frau, die Beschwerdeführerin 3, sowie ihre drei Kinder, die Beschwerdefüh- renden 3 bis 6 ersuchten am 17. Mai 2022 bei der Schweizerischen Bot- schaft in Islamabad/Pakistan (nachfolgend: Botschaft) um Ausstellung hu- manitärer Visa (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5/234- 5/286). B. Mit Formularverfügung vom 6. Juli 2022 verweigerte die Botschaft die Aus- stellung der nachgesuchten Visa (SEM-act. 3/223). C. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden wies die Vo- rinstanz am 25. Oktober 2022 ab (SEM-act. 6/444). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2022 gelangten die Beschwer- deführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Oktober 2022 und die Er- teilung der Visa aus humanitären Gründen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). E. Mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Dezember 2022 nahm der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege angesichts der diesbezüglichen Beschwerdeausführungen als Ge- such um unentgeltliche Prozessführung entgegen und teilte dazu mit, dass vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch zu späterem Zeitpunkt entschieden werde. Darüber hinaus for- derte er die Beschwerdeführenden auf, bis zum 20. Januar 2023 Beweis- mittel und Auskünfte hinsichtlich ihrer aktuellen Einkommens- und Vermö- genssituation in das Verfahren einzuführen und sich binnen gleicher Frist in substantiierter Weise zu der Frage zu äussern, ob sie sich in Pakistan beim UNHCR als Flüchtlinge gemeldet hätten (BVGer-act. 4). Die Be- schwerdeführenden liessen die Frist ungenutzt verstreichen.
F-5449/2022 Seite 3 F. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das Verfahren aus organisa- torischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). H. Die Beschwerdeführenden liessen sich in der Folge nicht weiter zur Sache vernehmen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben als Verfügungsadressaten ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung. Sie sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
F-5449/2022 Seite 4 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, über die vorab zu be- finden ist. Strittig ist insoweit, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig erstellt und die Begründungspflicht verletzt hat.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich ihrer individuellen Gefährdung nicht ordnungsgemäss abgeklärt und auch hinsichtlich der ihnen jederzeit drohenden Ausschaffung nach Afghanistan nicht rechtsgenüglich eruiert. Die angefochtene Verfügung erwecke sodann den Eindruck, die Vorinstanz habe eine vorgefertigte Standardantwort mit bausteinartigen Formulierun- gen verwendet, anstatt sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinanderzusetzen. So fehle in der angefochtenen Verfügung die erfor- derliche einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage und ihre einzelfallspezi- fischen Vorbringen blieben unberücksichtigt. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt.
E. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint worden ist oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.).
E. 3.3 Ferner folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Ent- scheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
F-5449/2022 Seite 5 einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4).
E. 3.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und die Verfahrensakten deren individuelle Situation konkret geprüft und ist dabei auch auf die Ge- fährdungslage in Afghanistan und Pakistan eingegangen. Sie hat sich in diesem Rahmen sowohl zu den geschilderten Ereignissen als auch zu dem in Kopie eingereichten Drohbrief und dem damit einhergehenden Verfol- gungsrisiko sowie den Lebensumständen der Beschwerdeführenden in Pakistan und den Visa für Indien geäussert (vgl. S. 2-4 der angefochtenen Verfügung [SEM-act. 6/441-443]). Die Beschwerdeführenden vermögen weder darzutun noch ist ersichtlich, in welcher Hinsicht konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Sie waren ohne Wei- teres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit liegt we- der eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Ob die Be- schwerdeführenden unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, stellt eine Frage der nachfolgenden rechtlichen Würdigung dar. Es besteht somit keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.1 und E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). Die betroffene Person muss sich im Herkunfts- staat in einer besonderen Notsituation befinden, die sie von anderen
F-5449/2022 Seite 6 Personen in derselben Grundsituation abhebt, ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums aus- nahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig- nissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Ge- fährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom
E. 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV re- levante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. Ap- ril 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; F-1077/2022 vom
21. Januar 2024 E. 5.4.2, zur Publikation vorgesehen; BBl 2010 4455,
4490) und mithin der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.1).
E. 4.4 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums sei- tens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuch- stellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidge- nossenschaft (siehe Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids vom 25. Oktober 2022 im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerde- führenden seit dem 24. Oktober 2021 in Pakistan aufhielten. Es lägen keine verdichtenden Hinweise vor, wonach sie konkret von einer unmittel- baren Ausschaffung nach Afghanistan bedroht seien. Mit Blick auf die
F-5449/2022 Seite 7 Gefährdungslage in Afghanistan seien sodann keine offensichtlichen Hin- weise gegeben, die auf eine unmittelbare Bedrohung an Leib und Leben schliessen lassen würden. Die Vorinstanz erkenne an, dass der Beschwer- deführer 1 aufgrund seiner medialen Präsenz und seiner Tätigkeit bei west- lichen Projekten über ein gewisses Risikoprofil verfüge. Die geltend ge- machten Verfolgungssituationen lägen zwar teilweise lange zurück. Aller- dings sei nicht zu verkennen, dass sich die Lage der Beschwerdeführen- den im Nachgang der Machtübernahme der Taliban verschärft haben dürfte. Dennoch liege eine unmittelbare und offensichtliche Gefährdung der Beschwerdeführenden, welche – im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage – die Ausstellung humanitärer Visa nahelegen würde, nicht vor. Das eingereichte Drohschreiben der Taliban sei nicht ve- rifizierbar. Die eingereichten Aufnahmen von zerstörten Häusern liessen nicht auf einen gezielten Angriff auf die Beschwerdeführenden durch die Taliban schliessen. Es bleibe völlig offen, von welcher Gruppierung dieser Anschlag durchgeführt worden sei, und ob es sich hierbei um einen geziel- ten Anschlag auf die Beschwerdeführenden gehandelt habe. Zudem seien die Beschwerdeführenden im Besitz von bis zum 7. Februar 2022 gültigen (recte: gültig gewesenen) Visa für Indien und es wäre Ihnen möglich gewe- sen dorthin zu reisen. In Indien hätte die Möglichkeit bestanden, sich mit dem UNHCR in Verbindung zu setzen. Auch wenn die Beschwerdeführen- den nach alledem ein gewisses Risikoprofil auswiesen und ihre Situation nicht einfach sei, könne von einer unmittelbaren Gefährdung weder in Pa- kistan noch in Afghanistan ausgegangen werden (SEM-act. 6/440-444). 5.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2022 bringen die Be- schwerdeführenden dagegen im Wesentlichen vor, sie seien aufgrund der früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan sowie seiner Rolle in der Öffentlichkeit an Leib und Leben gefährdet. Der Beschwerde- führer 1 habe von 2010 bis 2014 in einem von der Schweiz finanzierten Projekt «(…)» in der Funktion als Medienschaffender und später als Koor- dinator für lokale Angelegenheiten gearbeitet. Anschliessend habe er bis zur Machtübernahme durch die Taliban im Büro des Nationalen Sicher- heitsrates im Präsidentenpalast von Afghanistan als «(…)» gearbeitet. In seinem Amt habe er sich für die Politik- und Strategieentwicklung des Lan- des eingesetzt und die Umsetzung von Friedens- und Sicherheitsprojekten der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan koordiniert. Hierbei sei er eng mit der afghanischen Regierung und auch direkt mit internationalen Akteuren im Austausch gewesen. Zudem sei er als Menschenrechtsaktivist für Frauenrechte, für das Recht von Mädchen auf Bildung und gegen häus- liche Gewalt bei der Unabhängigen Menschenrechtskommission
F-5449/2022 Seite 8 Afghanistan (AIHRC) engagiert gewesen. Seine Ansichten und politischen Motivationen habe er auf sozialen Medien und in verschiedenen Fernseh- sendungen kundgetan. Auch habe er mehr als 50 Artikel in verschiedenen nationalen und internationalen Zeitungen verfasst. Des Weiteren sei er von 2011 bis 2016 als Gastdozent an zwei privaten Universitäten in G._______ tätig gewesen. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten und seines aktivis- tischen Einsatzes hätten sich der Beschwerdeführer 1 und seine Familie, die Beschwerdeführenden 2-6, offiziell gegen die Taliban gestellt und seien enorm gefährdet. Daher habe der Beschwerdeführer 1 bereits während der beruflichen Tätigkeit in Afghanistan regelmässig seine Unterkunft gewech- selt und sich versteckt gehalten. Dass dies erforderlich gewesen sei, zeige sich daran, dass die Taliban das Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan zerstört hätten. Zudem habe er im Jahre 2020 einen Drohbrief von den Taliban erhalten. In diesem werde er aufgefordert, seine berufli- chen und aktivistischen Tätigkeiten zu unterlassen, andernfalls drohe ihm der Tod. Die Beschwerdeführenden seien daher gezwungen gewesen nach Pakistan zu fliehen. Seit ihre pakistanischen Visa am 12. September 2022 abgelaufen seien und nicht verlängert würden, hielten sie sich illegal in Pakistan auf und es drohe ihnen durch die pakistanischen Behörden die Rückführung nach Afghanistan. Ihnen sei es auch nicht möglich gewesen, von Pakistan nach Indien weiterzureisen, da die ihnen zunächst ausgestell- ten indischen e-Visa nachträglich für ungültig erklärt worden seien. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2023 führt die Vorinstanz zur gel- tend gemachten Gefährdung der Beschwerdeführenden in Afghanistan er- gänzend aus, es sei ihr nicht möglich, die Echtheit des von den Beschwer- deführenden eingereichten Drohbriefes zu überprüfen, da keine zuverläs- sige Vergleichsbasis existiere (BVGer-act. 7). 6. 6.1 Zu prüfen ist, ob die sich in Pakistan befindlichen Beschwerdeführen- den in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt. Die Gefährdung muss gegenwärtig und von hinreichen- der Intensität sein. Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils reicht grundsätzlich nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.).
F-5449/2022 Seite 9 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Per- sonen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenom- men werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesell- schaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3, F- 4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2, je m.H.). 6.3 Den vorinstanzlichen Akten und der Beschwerdeschrift vom 22. No- vember 2022 liegen verschiedene Nachweise der geltend gemachten be- ruflichen und aktivistischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 bei. Nach einem undatierten Zertifikat erhielt er für fünf Jahre im Zeitraum von Juni 2011 bis August 2016 eine Gastprofessur für (…) an der H._______ Universität in G._______ (SEM-act. 5/333). Zufolge einer undatierten Ar- beitsbescheinigung war er daneben vom 7. Juni 2011 bis zum 1. Juni 2013 als «(…)» für die wöchentlich erscheinende Zeitung «(…)» mit Sitz in G._______ tätig (BVGer-act. 1, Beilage 5). Ausweislich eines auf den
24. September 2017 datierenden Arbeitszeugnisses der Islamischen Re- publik Afghanistan arbeitete er darüber hinaus vom 7. September 2011 bis zum 12. Dezember 2012 als Medien- und Kommunikationsbeauftragter so- wie vom 1. Januar 2015 bis zum 29. September 2017 als Koordinator von technischen Prozessen bei mehreren Projekten des Entwicklungspro- gramms der Vereinten Nationen (SEM-act. 5/290 und BVGer-act. 1, Bei- lage 4). Anschliessend übersetzte und verfasste er im Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2018 bis 31. Dezember 2018 Berichte für «(…)», was sich aus deren Arbeitsbestätigung vom 8. September 2021 ergibt (SEM-act. 5/292-291). Sein darauffolgendes Engagement bei der Unabhängigen Menschen- rechtskommission Afghanistan als «(…)» vom 11. Mai 2019 bis zum
21. Dezember 2019 wird durch eine Bestätigung der Organisation vom
20. November 2021 belegt (SEM-act. 5/294 und BVGer-act. 1, Beilage 7). Zum Nachweis seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als «(…)» im Büro des Nationalen Sicherheitsrates ab dem 22. Dezember 2019 reichte der Be- schwerdeführer 1 eine entsprechende Bescheinigung der Islamischen Re- publik Afghanistan, die am 14. August 2021 und damit einen Tag vor der Machtübernahme der Taliban ausgestellt wurde, ein (SEM-act. 5/293 und BVGer-act. 1, Beilage 5). 6.4 Aufgrund der geltend gemachten und rechtsgenüglich belegten beruf- lichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 für die afghanische
F-5449/2022 Seite 10 Regierung, internationale Organisationen und eine private Universität ei- nerseits sowie seines Engagements für soziale Gerechtigkeit, Frauen- und Kinderrechte sowie Entwicklungs- und Medienarbeit in Afghanistan ist da- von auszugehen, dass er bei abstrakter Betrachtung ein erhöhtes Risi- koprofil aufweist (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, ˂ www.sem.ad- min.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 19. Juni 2024). Ein besonders hohes abs- traktes Risikoprofil ist indes zu verneinen. So ist namentlich auch unter Be- rücksichtigung der mitgeteilten Internetlinks zu youtube und anderen Me- dien nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Tätig- keiten in Afghanistan weithin bekannt und demnach aufgrund einer ausge- prägten Exponiertheit einem zusätzlich erhöhten Verfolgungsrisiko ausge- setzt wäre. 6.5 Was indes das Erfordernis der konkreten, namentlich auch gegenwär- tigen Gefährdung betrifft, kann das Bundesverwaltungsgericht eine solche vorliegend nicht feststellen. Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, er habe bereits während seiner beruflichen Tätigkeit in Afghanistan aus Angst vor Angriffen der Taliban seine Unterkunft häufig gewechselt und sich versteckt gehalten, bleiben diese pauschalen Vorbringen unbelegt und werden auch nicht weiter substantiiert. Hinsichtlich der vorgelegten Foto- grafien seines angeblichen Wohnhauses vor und nach einem vermeintli- chen Angriff der Taliban (SEM-act. 3/211) bleibt offen, inwiefern der vorge- brachte Angriff bei Wahrunterstellung auf eine gezielte Verfolgung des Be- schwerdeführers 1 schliessen lassen würde. Weder ist rechtsgenüglich dargetan, wer der Eigentümer des zerstörten Hauses war und wer sich dort aufhielt noch von wem die Zerstörung verursacht wurde. Den diesbezüg- lich eingereichten Fotos kann nicht einmal entnommen werden, ob es sich bei den Aufnahmen um dieselbe Gegend handelt. In Bezug auf den einge- reichten Drohbrief ist festzuhalten, dass dieser weder auf seine Echtheit noch auf seinen Inhalt überprüfbar ist. Zum Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 seitens der Taliban kann ihm folglich für sich allein genommen kein entscheidender Beweiswert beigemessen werden. Zusammenfassend ist nicht rechts- genüglich dargetan oder aus der Akten ersichtlich, dass der Beschwerde- führer 1 gezielt durch die Taliban verfolgt würde und insofern in Afghanistan konkret und unmittelbar gefährdet wäre. 6.6 Insgesamt vermögen nach dem Gesagten die Darlegungen des Be- schwerdeführers 1 und die vorliegenden Unterlagen die gemäss Art. 4
F-5449/2022 Seite 11 Abs. 2 VEV verlangte unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person nicht rechtsgenügend zu begründen. 6.7 Mangels Vorliegens einer gezielten Verfolgung des Beschwerdefüh- rers 1 ist auch eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführen- den 2-6 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Hinsichtlich der weiblichen Beschwerdeführenden 2-4 und 6 verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan in ähnlicher Weise betroffen – und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen 2-4 und 6 individuell. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall of- fensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Af- ghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mäd- chen, machen die Beschwerdeführerinnen 2-4 und 6 weder selbst geltend noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Auch die in der Beschwerde- schrift vom 28. November 2022 zitierten Berichte zur allgemeinen Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan lassen keine Rückschlüsse auf eine personenspezifische Gefährdung der Beschwerdeführerinnen 2-4 und 6 an Leib und Leben zu. Mithin ist eine Gefährdung der Beschwerde- führenden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV auch unter dem Gesichtspunkt ihres Frauseins zu verneinen.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids vom 25. Oktober 2022 im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführenden seit dem 24. Oktober 2021 in Pakistan aufhielten. Es lägen keine verdichtenden Hinweise vor, wonach sie konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanistan bedroht seien. Mit Blick auf die Gefährdungslage in Afghanistan seien sodann keine offensichtlichen Hinweise gegeben, die auf eine unmittelbare Bedrohung an Leib und Leben schliessen lassen würden. Die Vorinstanz erkenne an, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner medialen Präsenz und seiner Tätigkeit bei westlichen Projekten über ein gewisses Risikoprofil verfüge. Die geltend gemachten Verfolgungssituationen lägen zwar teilweise lange zurück. Allerdings sei nicht zu verkennen, dass sich die Lage der Beschwerdeführenden im Nachgang der Machtübernahme der Taliban verschärft haben dürfte. Dennoch liege eine unmittelbare und offensichtliche Gefährdung der Beschwerdeführenden, welche - im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage - die Ausstellung humanitärer Visa nahelegen würde, nicht vor. Das eingereichte Drohschreiben der Taliban sei nicht verifizierbar. Die eingereichten Aufnahmen von zerstörten Häusern liessen nicht auf einen gezielten Angriff auf die Beschwerdeführenden durch die Taliban schliessen. Es bleibe völlig offen, von welcher Gruppierung dieser Anschlag durchgeführt worden sei, und ob es sich hierbei um einen gezielten Anschlag auf die Beschwerdeführenden gehandelt habe. Zudem seien die Beschwerdeführenden im Besitz von bis zum 7. Februar 2022 gültigen (recte: gültig gewesenen) Visa für Indien und es wäre Ihnen möglich gewesen dorthin zu reisen. In Indien hätte die Möglichkeit bestanden, sich mit dem UNHCR in Verbindung zu setzen. Auch wenn die Beschwerdeführenden nach alledem ein gewisses Risikoprofil auswiesen und ihre Situation nicht einfach sei, könne von einer unmittelbaren Gefährdung weder in Pakistan noch in Afghanistan ausgegangen werden (SEM-act. 6/440-444).
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2022 bringen die Beschwerdeführenden dagegen im Wesentlichen vor, sie seien aufgrund der früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan sowie seiner Rolle in der Öffentlichkeit an Leib und Leben gefährdet. Der Beschwerdeführer 1 habe von 2010 bis 2014 in einem von der Schweiz finanzierten Projekt «(...)» in der Funktion als Medienschaffender und später als Koordinator für lokale Angelegenheiten gearbeitet. Anschliessend habe er bis zur Machtübernahme durch die Taliban im Büro des Nationalen Sicherheitsrates im Präsidentenpalast von Afghanistan als «(...)» gearbeitet. In seinem Amt habe er sich für die Politik- und Strategieentwicklung des Landes eingesetzt und die Umsetzung von Friedens- und Sicherheitsprojekten der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan koordiniert. Hierbei sei er eng mit der afghanischen Regierung und auch direkt mit internationalen Akteuren im Austausch gewesen. Zudem sei er als Menschenrechtsaktivist für Frauenrechte, für das Recht von Mädchen auf Bildung und gegen häusliche Gewalt bei der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistan (AIHRC) engagiert gewesen. Seine Ansichten und politischen Motivationen habe er auf sozialen Medien und in verschiedenen Fernsehsendungen kundgetan. Auch habe er mehr als 50 Artikel in verschiedenen nationalen und internationalen Zeitungen verfasst. Des Weiteren sei er von 2011 bis 2016 als Gastdozent an zwei privaten Universitäten in G._______ tätig gewesen. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten und seines aktivistischen Einsatzes hätten sich der Beschwerdeführer 1 und seine Familie, die Beschwerdeführenden 2-6, offiziell gegen die Taliban gestellt und seien enorm gefährdet. Daher habe der Beschwerdeführer 1 bereits während der beruflichen Tätigkeit in Afghanistan regelmässig seine Unterkunft gewechselt und sich versteckt gehalten. Dass dies erforderlich gewesen sei, zeige sich daran, dass die Taliban das Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan zerstört hätten. Zudem habe er im Jahre 2020 einen Drohbrief von den Taliban erhalten. In diesem werde er aufgefordert, seine beruflichen und aktivistischen Tätigkeiten zu unterlassen, andernfalls drohe ihm der Tod. Die Beschwerdeführenden seien daher gezwungen gewesen nach Pakistan zu fliehen. Seit ihre pakistanischen Visa am 12. September 2022 abgelaufen seien und nicht verlängert würden, hielten sie sich illegal in Pakistan auf und es drohe ihnen durch die pakistanischen Behörden die Rückführung nach Afghanistan. Ihnen sei es auch nicht möglich gewesen, von Pakistan nach Indien weiterzureisen, da die ihnen zunächst ausgestellten indischen e-Visa nachträglich für ungültig erklärt worden seien.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2023 führt die Vorinstanz zur geltend gemachten Gefährdung der Beschwerdeführenden in Afghanistan ergänzend aus, es sei ihr nicht möglich, die Echtheit des von den Beschwerdeführenden eingereichten Drohbriefes zu überprüfen, da keine zuverlässige Vergleichsbasis existiere (BVGer-act. 7).
E. 6.1 Zu prüfen ist, ob die sich in Pakistan befindlichen Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt. Die Gefährdung muss gegenwärtig und von hinreichender Intensität sein. Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils reicht grundsätzlich nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.).
E. 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Personen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3, F-4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2, je m.H.).
E. 6.3 Den vorinstanzlichen Akten und der Beschwerdeschrift vom 22. November 2022 liegen verschiedene Nachweise der geltend gemachten beruflichen und aktivistischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 bei. Nach einem undatierten Zertifikat erhielt er für fünf Jahre im Zeitraum von Juni 2011 bis August 2016 eine Gastprofessur für (...) an der H._______ Universität in G._______ (SEM-act. 5/333). Zufolge einer undatierten Arbeitsbescheinigung war er daneben vom 7. Juni 2011 bis zum 1. Juni 2013 als «(...)» für die wöchentlich erscheinende Zeitung «(...)» mit Sitz in G._______ tätig (BVGer-act. 1, Beilage 5). Ausweislich eines auf den 24. September 2017 datierenden Arbeitszeugnisses der Islamischen Republik Afghanistan arbeitete er darüber hinaus vom 7. September 2011 bis zum 12. Dezember 2012 als Medien- und Kommunikationsbeauftragter sowie vom 1. Januar 2015 bis zum 29. September 2017 als Koordinator von technischen Prozessen bei mehreren Projekten des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (SEM-act. 5/290 und BVGer-act. 1, Beilage 4). Anschliessend übersetzte und verfasste er im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 Berichte für «(...)», was sich aus deren Arbeitsbestätigung vom 8. September 2021 ergibt (SEM-act. 5/292-291). Sein darauffolgendes Engagement bei der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistan als «(...)» vom 11. Mai 2019 bis zum 21. Dezember 2019 wird durch eine Bestätigung der Organisation vom 20. November 2021 belegt (SEM-act. 5/294 und BVGer-act. 1, Beilage 7). Zum Nachweis seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als «(...)» im Büro des Nationalen Sicherheitsrates ab dem 22. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer 1 eine entsprechende Bescheinigung der Islamischen Republik Afghanistan, die am 14. August 2021 und damit einen Tag vor der Machtübernahme der Taliban ausgestellt wurde, ein (SEM-act. 5/293 und BVGer-act. 1, Beilage 5).
E. 6.4 Aufgrund der geltend gemachten und rechtsgenüglich belegten beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 für die afghanische Regierung, internationale Organisationen und eine private Universität einerseits sowie seines Engagements für soziale Gerechtigkeit, Frauen- und Kinderrechte sowie Entwicklungs- und Medienarbeit in Afghanistan ist davon auszugehen, dass er bei abstrakter Betrachtung ein erhöhtes Risikoprofil aufweist (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 19. Juni 2024). Ein besonders hohes abstraktes Risikoprofil ist indes zu verneinen. So ist namentlich auch unter Berücksichtigung der mitgeteilten Internetlinks zu youtube und anderen Medien nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Tätigkeiten in Afghanistan weithin bekannt und demnach aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem zusätzlich erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre.
E. 6.5 Was indes das Erfordernis der konkreten, namentlich auch gegenwärtigen Gefährdung betrifft, kann das Bundesverwaltungsgericht eine solche vorliegend nicht feststellen. Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, er habe bereits während seiner beruflichen Tätigkeit in Afghanistan aus Angst vor Angriffen der Taliban seine Unterkunft häufig gewechselt und sich versteckt gehalten, bleiben diese pauschalen Vorbringen unbelegt und werden auch nicht weiter substantiiert. Hinsichtlich der vorgelegten Fotografien seines angeblichen Wohnhauses vor und nach einem vermeintlichen Angriff der Taliban (SEM-act. 3/211) bleibt offen, inwiefern der vorgebrachte Angriff bei Wahrunterstellung auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers 1 schliessen lassen würde. Weder ist rechtsgenüglich dargetan, wer der Eigentümer des zerstörten Hauses war und wer sich dort aufhielt noch von wem die Zerstörung verursacht wurde. Den diesbezüglich eingereichten Fotos kann nicht einmal entnommen werden, ob es sich bei den Aufnahmen um dieselbe Gegend handelt. In Bezug auf den eingereichten Drohbrief ist festzuhalten, dass dieser weder auf seine Echtheit noch auf seinen Inhalt überprüfbar ist. Zum Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 seitens der Taliban kann ihm folglich für sich allein genommen kein entscheidender Beweiswert beigemessen werden. Zusammenfassend ist nicht rechtsgenüglich dargetan oder aus der Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 gezielt durch die Taliban verfolgt würde und insofern in Afghanistan konkret und unmittelbar gefährdet wäre.
E. 6.6 Insgesamt vermögen nach dem Gesagten die Darlegungen des Beschwerdeführers 1 und die vorliegenden Unterlagen die gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV verlangte unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person nicht rechtsgenügend zu begründen.
E. 6.7 Mangels Vorliegens einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 ist auch eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführenden 2-6 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Hinsichtlich der weiblichen Beschwerdeführenden 2-4 und 6 verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan in ähnlicher Weise betroffen - und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen 2-4 und 6 individuell. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, machen die Beschwerdeführerinnen 2-4 und 6 weder selbst geltend noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Auch die in der Beschwerdeschrift vom 28. November 2022 zitierten Berichte zur allgemeinen Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan lassen keine Rückschlüsse auf eine personenspezifische Gefährdung der Beschwerdeführerinnen 2-4 und 6 an Leib und Leben zu. Mithin ist eine Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV auch unter dem Gesichtspunkt ihres Frauseins zu verneinen.
E. 7 Nach dem Ausgeführten ist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine besondere Notsitua- tion, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu ver- neinen. Mangels Entscheidrelevanz erübrigen sich demnach Weiterungen dazu, ob die Beschwerdeführenden in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Pa- kistan dem Risiko einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt sind. Offenbleiben kann auch, wie es sich mit einer allfälligen Gefährdung im Aufenthaltsstaat Pakistan verhält. Für eine Rückweisung
F-5449/2022 Seite 12 der Sache an die Vorinstanz besteht bei dieser Ausgangslage kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
E. 8 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraus- setzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV in Ver- bindung mit Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den un- terliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände ist vorliegend je- doch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung wird damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung fällt aus- gangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-5449/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5449/2022 Urteil vom 21. August 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien
1. A._______, geb. am (...),
2. B._______, geb. am (...),
3. C._______, geb. am (...),
4. D._______, geb. am (...),
5. E._______, geb. am (...),
6. F._______, geb. am (...), alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Sarah Röthlisberger, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2022. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer 1, seine Mutter, die Beschwerdeführerin 2, und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 3, sowie ihre drei Kinder, die Beschwerdeführenden 3 bis 6 ersuchten am 17. Mai 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad/Pakistan (nachfolgend: Botschaft) um Ausstellung humanitärer Visa (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5/234- 5/286). B. Mit Formularverfügung vom 6. Juli 2022 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der nachgesuchten Visa (SEM-act. 3/223). C. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden wies die Vorinstanz am 25. Oktober 2022 ab (SEM-act. 6/444). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2022 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Oktober 2022 und die Erteilung der Visa aus humanitären Gründen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). E. Mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Dezember 2022 nahm der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der diesbezüglichen Beschwerdeausführungen als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung entgegen und teilte dazu mit, dass vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch zu späterem Zeitpunkt entschieden werde. Darüber hinaus forderte er die Beschwerdeführenden auf, bis zum 20. Januar 2023 Beweismittel und Auskünfte hinsichtlich ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation in das Verfahren einzuführen und sich binnen gleicher Frist in substantiierter Weise zu der Frage zu äussern, ob sie sich in Pakistan beim UNHCR als Flüchtlinge gemeldet hätten (BVGer-act. 4). Die Beschwerdeführenden liessen die Frist ungenutzt verstreichen. F. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). H. Die Beschwerdeführenden liessen sich in der Folge nicht weiter zur Sache vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben als Verfügungsadressaten ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist. Strittig ist insoweit, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig erstellt und die Begründungspflicht verletzt hat. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich ihrer individuellen Gefährdung nicht ordnungsgemäss abgeklärt und auch hinsichtlich der ihnen jederzeit drohenden Ausschaffung nach Afghanistan nicht rechtsgenüglich eruiert. Die angefochtene Verfügung erwecke sodann den Eindruck, die Vorinstanz habe eine vorgefertigte Standardantwort mit bausteinartigen Formulierungen verwendet, anstatt sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinanderzusetzen. So fehle in der angefochtenen Verfügung die erforderliche einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage und ihre einzelfallspezifischen Vorbringen blieben unberücksichtigt. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint worden ist oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.). 3.3 Ferner folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 3.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und die Verfahrensakten deren individuelle Situation konkret geprüft und ist dabei auch auf die Gefährdungslage in Afghanistan und Pakistan eingegangen. Sie hat sich in diesem Rahmen sowohl zu den geschilderten Ereignissen als auch zu dem in Kopie eingereichten Drohbrief und dem damit einhergehenden Verfolgungsrisiko sowie den Lebensumständen der Beschwerdeführenden in Pakistan und den Visa für Indien geäussert (vgl. S. 2-4 der angefochtenen Verfügung [SEM-act. 6/441-443]). Die Beschwerdeführenden vermögen weder darzutun noch ist ersichtlich, in welcher Hinsicht konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Sie waren ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit liegt weder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Ob die Beschwerdeführenden unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, stellt eine Frage der nachfolgenden rechtlichen Würdigung dar. Es besteht somit keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.1 und E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). Die betroffene Person muss sich im Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befinden, die sie von anderen Personen in derselben Grundsituation abhebt, ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2, zur Publikation vorgesehen; BBl 2010 4455, 4490) und mithin der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.1). 4.4 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids vom 25. Oktober 2022 im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführenden seit dem 24. Oktober 2021 in Pakistan aufhielten. Es lägen keine verdichtenden Hinweise vor, wonach sie konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanistan bedroht seien. Mit Blick auf die Gefährdungslage in Afghanistan seien sodann keine offensichtlichen Hinweise gegeben, die auf eine unmittelbare Bedrohung an Leib und Leben schliessen lassen würden. Die Vorinstanz erkenne an, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner medialen Präsenz und seiner Tätigkeit bei westlichen Projekten über ein gewisses Risikoprofil verfüge. Die geltend gemachten Verfolgungssituationen lägen zwar teilweise lange zurück. Allerdings sei nicht zu verkennen, dass sich die Lage der Beschwerdeführenden im Nachgang der Machtübernahme der Taliban verschärft haben dürfte. Dennoch liege eine unmittelbare und offensichtliche Gefährdung der Beschwerdeführenden, welche - im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage - die Ausstellung humanitärer Visa nahelegen würde, nicht vor. Das eingereichte Drohschreiben der Taliban sei nicht verifizierbar. Die eingereichten Aufnahmen von zerstörten Häusern liessen nicht auf einen gezielten Angriff auf die Beschwerdeführenden durch die Taliban schliessen. Es bleibe völlig offen, von welcher Gruppierung dieser Anschlag durchgeführt worden sei, und ob es sich hierbei um einen gezielten Anschlag auf die Beschwerdeführenden gehandelt habe. Zudem seien die Beschwerdeführenden im Besitz von bis zum 7. Februar 2022 gültigen (recte: gültig gewesenen) Visa für Indien und es wäre Ihnen möglich gewesen dorthin zu reisen. In Indien hätte die Möglichkeit bestanden, sich mit dem UNHCR in Verbindung zu setzen. Auch wenn die Beschwerdeführenden nach alledem ein gewisses Risikoprofil auswiesen und ihre Situation nicht einfach sei, könne von einer unmittelbaren Gefährdung weder in Pakistan noch in Afghanistan ausgegangen werden (SEM-act. 6/440-444). 5.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2022 bringen die Beschwerdeführenden dagegen im Wesentlichen vor, sie seien aufgrund der früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan sowie seiner Rolle in der Öffentlichkeit an Leib und Leben gefährdet. Der Beschwerdeführer 1 habe von 2010 bis 2014 in einem von der Schweiz finanzierten Projekt «(...)» in der Funktion als Medienschaffender und später als Koordinator für lokale Angelegenheiten gearbeitet. Anschliessend habe er bis zur Machtübernahme durch die Taliban im Büro des Nationalen Sicherheitsrates im Präsidentenpalast von Afghanistan als «(...)» gearbeitet. In seinem Amt habe er sich für die Politik- und Strategieentwicklung des Landes eingesetzt und die Umsetzung von Friedens- und Sicherheitsprojekten der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan koordiniert. Hierbei sei er eng mit der afghanischen Regierung und auch direkt mit internationalen Akteuren im Austausch gewesen. Zudem sei er als Menschenrechtsaktivist für Frauenrechte, für das Recht von Mädchen auf Bildung und gegen häusliche Gewalt bei der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistan (AIHRC) engagiert gewesen. Seine Ansichten und politischen Motivationen habe er auf sozialen Medien und in verschiedenen Fernsehsendungen kundgetan. Auch habe er mehr als 50 Artikel in verschiedenen nationalen und internationalen Zeitungen verfasst. Des Weiteren sei er von 2011 bis 2016 als Gastdozent an zwei privaten Universitäten in G._______ tätig gewesen. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten und seines aktivistischen Einsatzes hätten sich der Beschwerdeführer 1 und seine Familie, die Beschwerdeführenden 2-6, offiziell gegen die Taliban gestellt und seien enorm gefährdet. Daher habe der Beschwerdeführer 1 bereits während der beruflichen Tätigkeit in Afghanistan regelmässig seine Unterkunft gewechselt und sich versteckt gehalten. Dass dies erforderlich gewesen sei, zeige sich daran, dass die Taliban das Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan zerstört hätten. Zudem habe er im Jahre 2020 einen Drohbrief von den Taliban erhalten. In diesem werde er aufgefordert, seine beruflichen und aktivistischen Tätigkeiten zu unterlassen, andernfalls drohe ihm der Tod. Die Beschwerdeführenden seien daher gezwungen gewesen nach Pakistan zu fliehen. Seit ihre pakistanischen Visa am 12. September 2022 abgelaufen seien und nicht verlängert würden, hielten sie sich illegal in Pakistan auf und es drohe ihnen durch die pakistanischen Behörden die Rückführung nach Afghanistan. Ihnen sei es auch nicht möglich gewesen, von Pakistan nach Indien weiterzureisen, da die ihnen zunächst ausgestellten indischen e-Visa nachträglich für ungültig erklärt worden seien. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2023 führt die Vorinstanz zur geltend gemachten Gefährdung der Beschwerdeführenden in Afghanistan ergänzend aus, es sei ihr nicht möglich, die Echtheit des von den Beschwerdeführenden eingereichten Drohbriefes zu überprüfen, da keine zuverlässige Vergleichsbasis existiere (BVGer-act. 7). 6. 6.1 Zu prüfen ist, ob die sich in Pakistan befindlichen Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt. Die Gefährdung muss gegenwärtig und von hinreichender Intensität sein. Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils reicht grundsätzlich nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Personen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3, F-4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2, je m.H.). 6.3 Den vorinstanzlichen Akten und der Beschwerdeschrift vom 22. November 2022 liegen verschiedene Nachweise der geltend gemachten beruflichen und aktivistischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 bei. Nach einem undatierten Zertifikat erhielt er für fünf Jahre im Zeitraum von Juni 2011 bis August 2016 eine Gastprofessur für (...) an der H._______ Universität in G._______ (SEM-act. 5/333). Zufolge einer undatierten Arbeitsbescheinigung war er daneben vom 7. Juni 2011 bis zum 1. Juni 2013 als «(...)» für die wöchentlich erscheinende Zeitung «(...)» mit Sitz in G._______ tätig (BVGer-act. 1, Beilage 5). Ausweislich eines auf den 24. September 2017 datierenden Arbeitszeugnisses der Islamischen Republik Afghanistan arbeitete er darüber hinaus vom 7. September 2011 bis zum 12. Dezember 2012 als Medien- und Kommunikationsbeauftragter sowie vom 1. Januar 2015 bis zum 29. September 2017 als Koordinator von technischen Prozessen bei mehreren Projekten des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (SEM-act. 5/290 und BVGer-act. 1, Beilage 4). Anschliessend übersetzte und verfasste er im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 Berichte für «(...)», was sich aus deren Arbeitsbestätigung vom 8. September 2021 ergibt (SEM-act. 5/292-291). Sein darauffolgendes Engagement bei der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistan als «(...)» vom 11. Mai 2019 bis zum 21. Dezember 2019 wird durch eine Bestätigung der Organisation vom 20. November 2021 belegt (SEM-act. 5/294 und BVGer-act. 1, Beilage 7). Zum Nachweis seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als «(...)» im Büro des Nationalen Sicherheitsrates ab dem 22. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer 1 eine entsprechende Bescheinigung der Islamischen Republik Afghanistan, die am 14. August 2021 und damit einen Tag vor der Machtübernahme der Taliban ausgestellt wurde, ein (SEM-act. 5/293 und BVGer-act. 1, Beilage 5). 6.4 Aufgrund der geltend gemachten und rechtsgenüglich belegten beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 für die afghanische Regierung, internationale Organisationen und eine private Universität einerseits sowie seines Engagements für soziale Gerechtigkeit, Frauen- und Kinderrechte sowie Entwicklungs- und Medienarbeit in Afghanistan ist davon auszugehen, dass er bei abstrakter Betrachtung ein erhöhtes Risikoprofil aufweist (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 19. Juni 2024). Ein besonders hohes abstraktes Risikoprofil ist indes zu verneinen. So ist namentlich auch unter Berücksichtigung der mitgeteilten Internetlinks zu youtube und anderen Medien nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Tätigkeiten in Afghanistan weithin bekannt und demnach aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem zusätzlich erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. 6.5 Was indes das Erfordernis der konkreten, namentlich auch gegenwärtigen Gefährdung betrifft, kann das Bundesverwaltungsgericht eine solche vorliegend nicht feststellen. Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, er habe bereits während seiner beruflichen Tätigkeit in Afghanistan aus Angst vor Angriffen der Taliban seine Unterkunft häufig gewechselt und sich versteckt gehalten, bleiben diese pauschalen Vorbringen unbelegt und werden auch nicht weiter substantiiert. Hinsichtlich der vorgelegten Fotografien seines angeblichen Wohnhauses vor und nach einem vermeintlichen Angriff der Taliban (SEM-act. 3/211) bleibt offen, inwiefern der vorgebrachte Angriff bei Wahrunterstellung auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers 1 schliessen lassen würde. Weder ist rechtsgenüglich dargetan, wer der Eigentümer des zerstörten Hauses war und wer sich dort aufhielt noch von wem die Zerstörung verursacht wurde. Den diesbezüglich eingereichten Fotos kann nicht einmal entnommen werden, ob es sich bei den Aufnahmen um dieselbe Gegend handelt. In Bezug auf den eingereichten Drohbrief ist festzuhalten, dass dieser weder auf seine Echtheit noch auf seinen Inhalt überprüfbar ist. Zum Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 seitens der Taliban kann ihm folglich für sich allein genommen kein entscheidender Beweiswert beigemessen werden. Zusammenfassend ist nicht rechtsgenüglich dargetan oder aus der Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 gezielt durch die Taliban verfolgt würde und insofern in Afghanistan konkret und unmittelbar gefährdet wäre. 6.6 Insgesamt vermögen nach dem Gesagten die Darlegungen des Beschwerdeführers 1 und die vorliegenden Unterlagen die gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV verlangte unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person nicht rechtsgenügend zu begründen. 6.7 Mangels Vorliegens einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 ist auch eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführenden 2-6 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Hinsichtlich der weiblichen Beschwerdeführenden 2-4 und 6 verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan in ähnlicher Weise betroffen - und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen 2-4 und 6 individuell. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, machen die Beschwerdeführerinnen 2-4 und 6 weder selbst geltend noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Auch die in der Beschwerdeschrift vom 28. November 2022 zitierten Berichte zur allgemeinen Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan lassen keine Rückschlüsse auf eine personenspezifische Gefährdung der Beschwerdeführerinnen 2-4 und 6 an Leib und Leben zu. Mithin ist eine Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV auch unter dem Gesichtspunkt ihres Frauseins zu verneinen.
7. Nach dem Ausgeführten ist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Mangels Entscheidrelevanz erübrigen sich demnach Weiterungen dazu, ob die Beschwerdeführenden in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Pakistan dem Risiko einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt sind. Offenbleiben kann auch, wie es sich mit einer allfälligen Gefährdung im Aufenthaltsstaat Pakistan verhält. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht bei dieser Ausgangslage kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
8. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände ist vorliegend jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: