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F-2578/2024

F-2578/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-08 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am 7. Dezember 2023 beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______, geboren (...) (Beschwerdeführer 1), dessen Ehefrau B._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 2), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 3), D._______, ge- boren (...) (Beschwerdeführer 4), E._______, geboren (...) (Beschwerde- führer 5) und F._______, geboren (...) (Beschwerdeführer 6), bei der Schweizer Vertretung in H._______ die Ausstellung humanitärer Visa (vgl. SEM act. 1/pag. 6-30).

Zur Begründung ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerde- führer 1 habe in den Jahren (...) bis (...) an mehreren Bauprojekten für Mi- litärcamps der NATO-Streitkräfte und US-Militärcamps während deren Ein- satzes in Afghanistan und für andere Projekte internationaler Organisatio- nen (...) gearbeitet. In den Jahren (...) bis (...) sei er (Nennung Funktion) des Bauunternehmens (...) gewesen. Während dieser Zeit seien mehrere Projekte für verschiedene militärische Auftraggeber durchgeführt worden. Weiter habe er im gleichen Zeitraum als Projektleiter beim Unternehmen (...) gearbeitet, welches auch direkter Auftragnehmer der NATO-Streitkräfte in Afghanistan gewesen sei. Von (...) bis zur Machtübernahme der Taliban habe er für diese Firma im Backoffice gearbeitet. Aktivitäten für das Militär, die Polizei, den Geheimdienst oder für bewaffnete Gruppierungen habe er keine ausgeübt. Im Jahr 2017 sei er von unbekannten Personen bedroht worden. Die Polizei habe ermittelt und herausgefunden, dass diese (zwei) Personen – welche in der Folge inhaftiert worden seien – den Taliban an- gehört hätten. Seit sie aus dem Gefängnis entlassen worden seien würden sie ihn noch immer suchen. Nach der Machtübernahme der Taliban im Au- gust 2021 sei er wegen seinen Verbindungen und Aktivitäten mit dem US- Militär und den Streitkräften der NATO in Afghanistan Drohungen seitens der Taliban ausgesetzt gewesen. Er habe sich seit dieser Zeit in ernster Gefahr befunden. Die Taliban hätten ihn zu verhaften und töten versucht. Er habe sich deshalb mit seiner Familie mehrmals an versteckten Orten aufgehalten. In der Folge hätten die Taliban bei den Familienangehörigen nachgefragt und nach ihm gesucht. Er gehe davon aus, dass sein Name auf der Liste der Taliban an der Grenze registriert sei. Am (Nennung Zeit- punkt) seien sie illegal auf dem Landweg nach Pakistan gereist und hätten danach in G._______ gelebt. Während ihres dortigen Aufenthalts hätten die Kinder die Schule besucht; sie hätten erzählt, dass sie fotografiert wor- den seien. Als die Beschwerdeführerin 2 einmal einkaufen gegangen sei,

F-2578/2024 Seite 3 hätten zwei Personen, welche nicht zur Community gehört hätten, auf sie gezeigt. Sie habe daraufhin in einem Shop Zuflucht gesucht. Die beiden Personen hätten jedoch vor dem Shop auf sie gewartet. Sie sei irgendwann hinaus- und direkt nach Hause gegangen. Ihre Familie verspüre infolge dieser Situation Angst und fühle sich unsicher.

Ferner reichten die Beschwerdeführenden im Rahmen des Einsprachever- fahrens ein Drohschreiben der Taliban ein, gemäss welchem der Be- schwerdeführer 1 und seine Familie an der Grenze von Afghanistan zu Pa- kistan zu suchen und zu verhaften seien. Ferner seien die Streitkräfte an- gewiesen worden, ihn ebenfalls in Pakistan zu suchen. B. Mit Formularverfügungen vom 5. Januar 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 1/pag. 141-170). C. Mit Entscheid vom 20. Februar 2024 – eröffnet am 28. März 2024 – wies die Vorinstanz die dagegen eingereichte Einsprache der Beschwerdefüh- renden vom 24. Januar 2024 ab. D. Mit Eingabe vom 17. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragten, es sei der Entscheid des SEM vom 20. Februar 2024 aufzuheben und es seien ihnen Visa aus humanitären Gründen zu erteilen. E. Nach Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 22. Mai 2024 teilten die Beschwerdeführenden ihre Zustelladresse in der Schweiz mit. F. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 5. August 2024. H. Am 5. September 2024 übermittelte die Schweizer Botschaft in H._______ eine E-Mail der Beschwerdeführenden vom 28. August 2024 betreffend ihre aktuelle Situation.

F-2578/2024 Seite 4

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb die Ge- suche nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese

F-2578/2024 Seite 5 werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren indivi- duellen Gefährdung gegeben sein (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Hingegen ge- nügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Ri- sikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom

19. Juni 2023 E. 5.1 f.).

Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visums- gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönli- chen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Her- kunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Beste- hen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrations- aussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2).

E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Ja- nuar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; F-4626/2012 vom 13. Ap- ril 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455,

4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, auch in Be- rücksichtigung der schwierigen Situation der Beschwerdeführenden könne vorliegend nicht von einer unmittelbaren und offensichtlichen Gefährdung ausgegangen werden, welche – im Gegensatz zu anderen Personen in

F-2578/2024 Seite 6 einer vergleichbaren Lage – die Ausstellung von humanitären Visa gebie- ten würde. Bezüglich der ausgeübten Berufstätigkeit und dem damit ver- bundenen Netzwerk lägen keine Beweismittel vor, die eine unmittelbare und konkrete Gefährdung belegen würden. Die Beschwerdeführenden leb- ten seit (Nennung Zeitpunkt) und damit seit bald zwei Jahren in Pakistan. Ein Risikoprofil des Beschwerdeführers 1 durch seine früheren Tätigkeiten in den Jahren (...) bis (...) sei nicht ersichtlich. Infolge der für die NATO und westliche Institutionen durchgeführten oder organisierten Bauarbeiten dürfte der Beschwerdeführer 1 nach der Machtübernahme kaum ins Visier der Taliban geraten sein. Die angebliche Bedrohung im Jahr 2017 seitens der Taliban sei weder belegt noch dokumentiert. Das mit der Einsprache und angeblich über Umwege von Verwandten erhältlich gemachte Schrei- ben betreffend seine Festnahme sei nicht verifizierbar; zudem sei es als nachgeschoben zu erachten, zumal es sich dabei um ein wesentliches Ak- tenstück handle. Dieses Drohschreiben könne aktuell nicht auf seine Echt- heit überprüft werden, zumal keine zuverlässige Vergleichsbasis existiere. Einem solchen Dokument könne nur im Zusammenhang mit anderen Be- weismitteln sowie substantiierten und stichhalten Aussagen Beweiskraft zukommen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer vorn 14. April 2022, F-3335/2021, E. 4.6). Die angeblichen Bedrohungen durch die Taliban seien im Jahr 2017 ausgesprochen worden und lägen damit weit zurück. Das nachträglich eingereichte Schreiben betreffend seine Verhaftung er- scheine nicht glaubhaft. Unter Würdigung der Aussagen und Beweismittel sei insgesamt weder in Afghanistan noch in Pakistan eine offensichtliche Gefährdung an Leib und Leben für den Beschwerdeführer 1 und seine Fa- milie ersichtlich oder bewiesen. Auch hätten keinerlei Belege einer drohen- den Rückschaffung nach Afghanistan eingereicht werden können. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden mit Blick auf das Kriterium einer allfälligen Beziehung zur Schweiz nichts Entsprechendes geltend ge- macht.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerdeschrift im We- sentlichen an der bisherigen Sachverhaltsdarstellung und der damit ein- hergehenden relevanten Gefährdung ihrer Personen – so insbesondere des Beschwerdeführers 1 – fest. Weiter entgegnen sie, sie würden durch die Taliban in Afghanistan und sogar in Pakistan respektive in G._______ von unbekannten Personen ernsthaft verfolgt; diese Leute seien mit den Taliban verwandt, weil der Geheimdienstbrief der Taliban darauf hinweise. Dieser am (Nennung Datum) verschickte Brief sei an die pakistanische Grenze geschickt worden; darin werde den Grenztruppen befohlen, den Beschwerdeführer 1 und seine Familie an der Grenze zu verhaften und sie

F-2578/2024 Seite 7 an ihrer Adresse in Pakistan zu suchen. Daher stelle dieses Dokument den Beweis für ein offensichtliches ernsthaftes Risiko dar. Da ihm die beiden Taliban-Mitglieder, zu deren Verhaftung er beigetragen habe, nun feindlich gesinnt seien, hätten diese Spione auf sie angesetzt, um ihre Adresse aus- findig zu machen. Die Taliban würden zu diesem Zweck auch nicht davor zurückschrecken, ihre Verwandten (der Beschwerdeführenden) in Afgha- nistan zu verhören und zu foltern. Die eingereichten Unterlagen würden Belege für ihre unmittelbare Bedrohung in G._______ wie auch in Afgha- nistan darstellen.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf ihre im angefoch- tenen Entscheid aufgeführte Einschätzung und führt ergänzend an, es seien den bisher bekannten Berichten über Rückführungen afghanischer Staatsangehöriger aus Pakistan nach Afghanistan keine Hinweise auf sys- tematische Festnahmen oder Misshandlungen in Afghanistan zu entneh- men. Dem SEM seien zudem auch keine systematischen Festnahmen oder Misshandlungen afghanischer Staatsangehöriger in Pakistan oder de- ren Angehörigen in Afghanistan bekannt. Für die Beurteilung der Gefähr- dungslage und des Beweiswertes der in Kopie eingereichten Drohbriefe aus dem Jahr 2017 sowie vom (Nennung Datum) sei auf die Erwägungen in Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Auch die Darlegun- gen im Beschwerdeverfahren hätten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gefährdung nicht zu beseitigen vermocht.

E. 4.4 In ihrer Replik bestreiten die Beschwerdeführenden die vorinstanzli- chen Entgegnungen und halten daran fest, dass sie einer ernsthaften un- mittelbaren physischen Gefahr durch die Taliban ausgesetzt seien. Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International warne in ihrem Bericht vom 30. Juni 2024 vor der Gefahr einer Verfolgung für nach Afghanistan zurückkehrende Asylsuchende. Die Beschwerdeführerin 2 sei im (...) Mo- nat schwanger und müsse von einem Arzt betreut werden, aber manchmal könne sie aus Angst vor einer Abschiebung durch die pakistanische Polizei nicht zur Schwangerschaftsvorsorge. Da die Taliban gesuchte Personen bei deren Auffinden foltere und töte, fürchteten sie zu Recht eine solche Abschiebung. Sie seien vor Ort bereits Zeuge der Abschiebung vieler Af- ghanen geworden. Dies bereite ihnen grosse Sorgen, da sie in unmittelba- rer Gefahr schweben würden.

E. 5.1 Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen ei- ner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwer-

F-2578/2024 Seite 8 deführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Ein- greifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.2).

E. 5.2 Vorweg ist anzuführen, dass die Beschwerdeführenden – soweit akten- kundig – am (Nennung Zeitpunkt) illegal nach Pakistan reisten und seither dort leben (vgl. SEM act. 1/pag. 138). In Ermangelung gegenteiliger An- haltspunkte ist davon auszugehen, dass sie sich dort noch immer ohne Aufenthaltsregelung aufhalten. Nachdem vorliegend jedoch keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführenden von Pakistan nach Afghanistan die Erteilung von Einreisevisa in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 5.3 f.), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung ihrer Personen in Pa- kistan zu äussern.

E. 5.3.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehe- malige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als anderen potentiellen Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanis- tan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 08.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen auch Perso- nen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtüber- nahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban

F-2578/2024 Seite 9 eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal. Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sek- tor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohen. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch erfolgen. Viele ehe- malige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.).

E. 5.3.2 Vorliegend sollen die Taliban den Beschwerdeführer 1 wegen seiner Tätigkeit im Rahmen von Bauprojekten für Militärcamps der NATO sowie der US-Streitkräfte während deren Einsatzes in Afghanistan und für andere Bauprojekte internationaler Organisationen gesucht haben respektive noch immer suchen und töten wollen. Für den Nachweis der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban reichten die Beschwerdeführenden sowohl im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrer Einsprache als auch auf Beschwer- deebene ein undatiertes, angeblich von den Taliban ausgestelltes und ge- mäss Beschwerdeschrift am (Nennung Zeitpunkt) von dessen Geheim- dienst verschicktes Schreiben, wonach der Beschwerdeführer 1 bei einem Grenzübertritt oder in Pakistan zu verhaften sei (vgl. SEM act. 1/pag. 171 f., 181), ein. Weiter legten sie mit der Rechtsmitteleingabe ein Dokument aus dem Jahr 2017 vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 1 von Unbekannten angegriffen worden sei und zwei dieser Kriminellen von den Sicherheitskräften hätten inhaftiert werden können. Die dargelegte Sachverhaltsschilderung sowie die zu deren Beleg eingereichten Doku- mente weisen nicht offensichtlich auf eine ernsthafte und konkrete Gefähr- dung des Beschwerdeführers 1 und seine Familie hin. Die vor der Macht- übernahme der Taliban an ihn adressierten Drohungen, seine Tätigkeiten zugunsten der NATO-Streitkräfte einzustellen, welche er ignoriert habe, lie- gen bereits viele Jahre zurück und wurden durch keinerlei Belege unter- mauert. Ausserdem will der Beschwerdeführer 1 diese Tätigkeit in den Jah- ren (...) bis (...) ausgeübt haben, ohne dass es in dieser Zeit, trotz seiner Weigerung, den offenbar wiederholt ausgesprochenen Drohungen nach- zukommen, zu irgendeiner Reaktion gekommen wäre, die unzweifelhaft den Taliban zuzuschreiben gewesen wäre (vgl. SEM act. 1/pag. 130.). Der Beschwerdeführer 1 sah sich offensichtlich nicht veranlasst, seine Arbeit infolge der Drohungen niederzulegen. Er verweist in diesem Zusammen- hang auf sein im Jahr 2017 verfasstes Schreiben an die zuständigen

F-2578/2024 Seite 10 Dienststellen, wonach er am (Nennung Zeitpunkt) ein erstes Mal von Räu- bern und Entführern verfolgt und später von der gleichen Gruppe angegrif- fen worden sei respektive noch immer verfolgt werde. Dieses Schreiben stellt weder ein offizielles Dokument der damals zuständigen afghanischen Behörden noch eine Bestätigung der vom Beschwerdeführer aufgelisteten Ereignisse dar, noch lässt es einen eindeutigen Rückschluss auf die Zuge- hörigkeit der letztlich verhafteten Personen zu den Taliban zu. Auch die geltend gemachte weitere Suche nach den Beschwerdeführenden im An- schluss an die Machtübernahme der Taliban im August 2021 respektive die diesbezüglichen Befragungen von Verwandten nach ihren Aufenthaltsorten stellen blosse, Parteivorbringen dar. Sodann erschliesst sich dem Gericht nicht, wie die Beschwerdeführenden in den Besitz des angeblich am (Nen- nung Zeitpunkt) vom Geheimdienst der Taliban verschickten Festnahme- auftrags bezüglich ihrer Personen gekommen sein wollen. So richtet sich die Aufforderung ausschliesslich an die Grenzschutzkräfte der Taliban. Die Vorbringen, der Festnahmeauftrag sei heimlich fotografiert worden (Be- schwerdeschrift S. 7) und ihnen über Verwandte in Afghanistan zugestellt worden (vgl. SEM act. 1/pag. 175), lassen keine konkreten Rückschlüsse auf die näheren Umstände des Erhalts dieses lediglich in Kopie vorliegen- den Dokuments zu. Ohnehin erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer 1 infolge seiner Tätigkeit als Zivilist im Baubereich ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person geweckt ha- ben könnte. Den besagten Dokumenten kann daher zum Nachweis einer ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden seitens der Taliban keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden.

E. 5.4 Insgesamt vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführenden und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Personen zu begründen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor

F-2578/2024 Seite 11 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE wird jedoch vorliegend auf die Auferlegung der Verfahrens- kosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

F-2578/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2578/2024 Urteil vom 8. Oktober 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______,

5. E._______,

6. F._______, Zustelladresse: c/o Hissam Bahramuddin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2024. Sachverhalt: A. Am 7. Dezember 2023 beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______, geboren (...) (Beschwerdeführer 1), dessen Ehefrau B._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 2), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 3), D._______, geboren (...) (Beschwerdeführer 4), E._______, geboren (...) (Beschwerdeführer 5) und F._______, geboren (...) (Beschwerdeführer 6), bei der Schweizer Vertretung in H._______ die Ausstellung humanitärer Visa (vgl. SEM act. 1/pag. 6-30). Zur Begründung ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer 1 habe in den Jahren (...) bis (...) an mehreren Bauprojekten für Militärcamps der NATO-Streitkräfte und US-Militärcamps während deren Einsatzes in Afghanistan und für andere Projekte internationaler Organisationen (...) gearbeitet. In den Jahren (...) bis (...) sei er (Nennung Funktion) des Bauunternehmens (...) gewesen. Während dieser Zeit seien mehrere Projekte für verschiedene militärische Auftraggeber durchgeführt worden. Weiter habe er im gleichen Zeitraum als Projektleiter beim Unternehmen (...) gearbeitet, welches auch direkter Auftragnehmer der NATO-Streitkräfte in Afghanistan gewesen sei. Von (...) bis zur Machtübernahme der Taliban habe er für diese Firma im Backoffice gearbeitet. Aktivitäten für das Militär, die Polizei, den Geheimdienst oder für bewaffnete Gruppierungen habe er keine ausgeübt. Im Jahr 2017 sei er von unbekannten Personen bedroht worden. Die Polizei habe ermittelt und herausgefunden, dass diese (zwei) Personen - welche in der Folge inhaftiert worden seien - den Taliban angehört hätten. Seit sie aus dem Gefängnis entlassen worden seien würden sie ihn noch immer suchen. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sei er wegen seinen Verbindungen und Aktivitäten mit dem US-Militär und den Streitkräften der NATO in Afghanistan Drohungen seitens der Taliban ausgesetzt gewesen. Er habe sich seit dieser Zeit in ernster Gefahr befunden. Die Taliban hätten ihn zu verhaften und töten versucht. Er habe sich deshalb mit seiner Familie mehrmals an versteckten Orten aufgehalten. In der Folge hätten die Taliban bei den Familienangehörigen nachgefragt und nach ihm gesucht. Er gehe davon aus, dass sein Name auf der Liste der Taliban an der Grenze registriert sei. Am (Nennung Zeitpunkt) seien sie illegal auf dem Landweg nach Pakistan gereist und hätten danach in G._______ gelebt. Während ihres dortigen Aufenthalts hätten die Kinder die Schule besucht; sie hätten erzählt, dass sie fotografiert worden seien. Als die Beschwerdeführerin 2 einmal einkaufen gegangen sei, hätten zwei Personen, welche nicht zur Community gehört hätten, auf sie gezeigt. Sie habe daraufhin in einem Shop Zuflucht gesucht. Die beiden Personen hätten jedoch vor dem Shop auf sie gewartet. Sie sei irgendwann hinaus- und direkt nach Hause gegangen. Ihre Familie verspüre infolge dieser Situation Angst und fühle sich unsicher. Ferner reichten die Beschwerdeführenden im Rahmen des Einspracheverfahrens ein Drohschreiben der Taliban ein, gemäss welchem der Beschwerdeführer 1 und seine Familie an der Grenze von Afghanistan zu Pakistan zu suchen und zu verhaften seien. Ferner seien die Streitkräfte angewiesen worden, ihn ebenfalls in Pakistan zu suchen. B. Mit Formularverfügungen vom 5. Januar 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 1/pag. 141-170). C. Mit Entscheid vom 20. Februar 2024 - eröffnet am 28. März 2024 - wies die Vorinstanz die dagegen eingereichte Einsprache der Beschwerdeführenden vom 24. Januar 2024 ab. D. Mit Eingabe vom 17. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 20. Februar 2024 aufzuheben und es seien ihnen Visa aus humanitären Gründen zu erteilen. E. Nach Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 22. Mai 2024 teilten die Beschwerdeführenden ihre Zustelladresse in der Schweiz mit. F. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 5. August 2024. H. Am 5. September 2024 übermittelte die Schweizer Botschaft in H._______ eine E-Mail der Beschwerdeführenden vom 28. August 2024 betreffend ihre aktuelle Situation. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb die Gesuche nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, auch in Berücksichtigung der schwierigen Situation der Beschwerdeführenden könne vorliegend nicht von einer unmittelbaren und offensichtlichen Gefährdung ausgegangen werden, welche - im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage - die Ausstellung von humanitären Visa gebieten würde. Bezüglich der ausgeübten Berufstätigkeit und dem damit verbundenen Netzwerk lägen keine Beweismittel vor, die eine unmittelbare und konkrete Gefährdung belegen würden. Die Beschwerdeführenden lebten seit (Nennung Zeitpunkt) und damit seit bald zwei Jahren in Pakistan. Ein Risikoprofil des Beschwerdeführers 1 durch seine früheren Tätigkeiten in den Jahren (...) bis (...) sei nicht ersichtlich. Infolge der für die NATO und westliche Institutionen durchgeführten oder organisierten Bauarbeiten dürfte der Beschwerdeführer 1 nach der Machtübernahme kaum ins Visier der Taliban geraten sein. Die angebliche Bedrohung im Jahr 2017 seitens der Taliban sei weder belegt noch dokumentiert. Das mit der Einsprache und angeblich über Umwege von Verwandten erhältlich gemachte Schreiben betreffend seine Festnahme sei nicht verifizierbar; zudem sei es als nachgeschoben zu erachten, zumal es sich dabei um ein wesentliches Aktenstück handle. Dieses Drohschreiben könne aktuell nicht auf seine Echtheit überprüft werden, zumal keine zuverlässige Vergleichsbasis existiere. Einem solchen Dokument könne nur im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln sowie substantiierten und stichhalten Aussagen Beweiskraft zukommen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer vorn 14. April 2022, F-3335/2021, E. 4.6). Die angeblichen Bedrohungen durch die Taliban seien im Jahr 2017 ausgesprochen worden und lägen damit weit zurück. Das nachträglich eingereichte Schreiben betreffend seine Verhaftung erscheine nicht glaubhaft. Unter Würdigung der Aussagen und Beweismittel sei insgesamt weder in Afghanistan noch in Pakistan eine offensichtliche Gefährdung an Leib und Leben für den Beschwerdeführer 1 und seine Familie ersichtlich oder bewiesen. Auch hätten keinerlei Belege einer drohenden Rückschaffung nach Afghanistan eingereicht werden können. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden mit Blick auf das Kriterium einer allfälligen Beziehung zur Schweiz nichts Entsprechendes geltend gemacht. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen an der bisherigen Sachverhaltsdarstellung und der damit einhergehenden relevanten Gefährdung ihrer Personen - so insbesondere des Beschwerdeführers 1 - fest. Weiter entgegnen sie, sie würden durch die Taliban in Afghanistan und sogar in Pakistan respektive in G._______ von unbekannten Personen ernsthaft verfolgt; diese Leute seien mit den Taliban verwandt, weil der Geheimdienstbrief der Taliban darauf hinweise. Dieser am (Nennung Datum) verschickte Brief sei an die pakistanische Grenze geschickt worden; darin werde den Grenztruppen befohlen, den Beschwerdeführer 1 und seine Familie an der Grenze zu verhaften und sie an ihrer Adresse in Pakistan zu suchen. Daher stelle dieses Dokument den Beweis für ein offensichtliches ernsthaftes Risiko dar. Da ihm die beiden Taliban-Mitglieder, zu deren Verhaftung er beigetragen habe, nun feindlich gesinnt seien, hätten diese Spione auf sie angesetzt, um ihre Adresse ausfindig zu machen. Die Taliban würden zu diesem Zweck auch nicht davor zurückschrecken, ihre Verwandten (der Beschwerdeführenden) in Afghanistan zu verhören und zu foltern. Die eingereichten Unterlagen würden Belege für ihre unmittelbare Bedrohung in G._______ wie auch in Afghanistan darstellen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf ihre im angefochtenen Entscheid aufgeführte Einschätzung und führt ergänzend an, es seien den bisher bekannten Berichten über Rückführungen afghanischer Staatsangehöriger aus Pakistan nach Afghanistan keine Hinweise auf systematische Festnahmen oder Misshandlungen in Afghanistan zu entnehmen. Dem SEM seien zudem auch keine systematischen Festnahmen oder Misshandlungen afghanischer Staatsangehöriger in Pakistan oder deren Angehörigen in Afghanistan bekannt. Für die Beurteilung der Gefährdungslage und des Beweiswertes der in Kopie eingereichten Drohbriefe aus dem Jahr 2017 sowie vom (Nennung Datum) sei auf die Erwägungen in Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Auch die Darlegungen im Beschwerdeverfahren hätten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gefährdung nicht zu beseitigen vermocht. 4.4 In ihrer Replik bestreiten die Beschwerdeführenden die vorinstanzlichen Entgegnungen und halten daran fest, dass sie einer ernsthaften unmittelbaren physischen Gefahr durch die Taliban ausgesetzt seien. Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International warne in ihrem Bericht vom 30. Juni 2024 vor der Gefahr einer Verfolgung für nach Afghanistan zurückkehrende Asylsuchende. Die Beschwerdeführerin 2 sei im (...) Monat schwanger und müsse von einem Arzt betreut werden, aber manchmal könne sie aus Angst vor einer Abschiebung durch die pakistanische Polizei nicht zur Schwangerschaftsvorsorge. Da die Taliban gesuchte Personen bei deren Auffinden foltere und töte, fürchteten sie zu Recht eine solche Abschiebung. Sie seien vor Ort bereits Zeuge der Abschiebung vieler Afghanen geworden. Dies bereite ihnen grosse Sorgen, da sie in unmittelbarer Gefahr schweben würden. 5. 5.1 Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwer-deführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.2). 5.2 Vorweg ist anzuführen, dass die Beschwerdeführenden - soweit aktenkundig - am (Nennung Zeitpunkt) illegal nach Pakistan reisten und seither dort leben (vgl. SEM act. 1/pag. 138). In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie sich dort noch immer ohne Aufenthaltsregelung aufhalten. Nachdem vorliegend jedoch keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführenden von Pakistan nach Afghanistan die Erteilung von Einreisevisa in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 5.3 f.), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung ihrer Personen in Pakistan zu äussern. 5.3 5.3.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als anderen potentiellen Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 08.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen auch Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal. Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohen. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch erfolgen. Viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). 5.3.2 Vorliegend sollen die Taliban den Beschwerdeführer 1 wegen seiner Tätigkeit im Rahmen von Bauprojekten für Militärcamps der NATO sowie der US-Streitkräfte während deren Einsatzes in Afghanistan und für andere Bauprojekte internationaler Organisationen gesucht haben respektive noch immer suchen und töten wollen. Für den Nachweis der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban reichten die Beschwerdeführenden sowohl im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrer Einsprache als auch auf Beschwerdeebene ein undatiertes, angeblich von den Taliban ausgestelltes und gemäss Beschwerdeschrift am (Nennung Zeitpunkt) von dessen Geheimdienst verschicktes Schreiben, wonach der Beschwerdeführer 1 bei einem Grenzübertritt oder in Pakistan zu verhaften sei (vgl. SEM act. 1/pag. 171 f., 181), ein. Weiter legten sie mit der Rechtsmitteleingabe ein Dokument aus dem Jahr 2017 vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 1 von Unbekannten angegriffen worden sei und zwei dieser Kriminellen von den Sicherheitskräften hätten inhaftiert werden können. Die dargelegte Sachverhaltsschilderung sowie die zu deren Beleg eingereichten Dokumente weisen nicht offensichtlich auf eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers 1 und seine Familie hin. Die vor der Machtübernahme der Taliban an ihn adressierten Drohungen, seine Tätigkeiten zugunsten der NATO-Streitkräfte einzustellen, welche er ignoriert habe, liegen bereits viele Jahre zurück und wurden durch keinerlei Belege untermauert. Ausserdem will der Beschwerdeführer 1 diese Tätigkeit in den Jahren (...) bis (...) ausgeübt haben, ohne dass es in dieser Zeit, trotz seiner Weigerung, den offenbar wiederholt ausgesprochenen Drohungen nachzukommen, zu irgendeiner Reaktion gekommen wäre, die unzweifelhaft den Taliban zuzuschreiben gewesen wäre (vgl. SEM act. 1/pag. 130.). Der Beschwerdeführer 1 sah sich offensichtlich nicht veranlasst, seine Arbeit infolge der Drohungen niederzulegen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf sein im Jahr 2017 verfasstes Schreiben an die zuständigen Dienststellen, wonach er am (Nennung Zeitpunkt) ein erstes Mal von Räubern und Entführern verfolgt und später von der gleichen Gruppe angegriffen worden sei respektive noch immer verfolgt werde. Dieses Schreiben stellt weder ein offizielles Dokument der damals zuständigen afghanischen Behörden noch eine Bestätigung der vom Beschwerdeführer aufgelisteten Ereignisse dar, noch lässt es einen eindeutigen Rückschluss auf die Zugehörigkeit der letztlich verhafteten Personen zu den Taliban zu. Auch die geltend gemachte weitere Suche nach den Beschwerdeführenden im Anschluss an die Machtübernahme der Taliban im August 2021 respektive die diesbezüglichen Befragungen von Verwandten nach ihren Aufenthaltsorten stellen blosse, Parteivorbringen dar. Sodann erschliesst sich dem Gericht nicht, wie die Beschwerdeführenden in den Besitz des angeblich am (Nennung Zeitpunkt) vom Geheimdienst der Taliban verschickten Festnahmeauftrags bezüglich ihrer Personen gekommen sein wollen. So richtet sich die Aufforderung ausschliesslich an die Grenzschutzkräfte der Taliban. Die Vorbringen, der Festnahmeauftrag sei heimlich fotografiert worden (Beschwerdeschrift S. 7) und ihnen über Verwandte in Afghanistan zugestellt worden (vgl. SEM act. 1/pag. 175), lassen keine konkreten Rückschlüsse auf die näheren Umstände des Erhalts dieses lediglich in Kopie vorliegenden Dokuments zu. Ohnehin erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer 1 infolge seiner Tätigkeit als Zivilist im Baubereich ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person geweckt haben könnte. Den besagten Dokumenten kann daher zum Nachweis einer ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden seitens der Taliban keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. 5.4 Insgesamt vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführenden und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Personen zu begründen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE wird jedoch vorliegend auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: