Nationales Visum
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller B._______ (Staatsangehöriger von Afghanistan, gebo- ren 1990) ersuchte am 6. Dezember 2023 bei der Schweizer Vertretung in Islamabad, Pakistan, um Ausstellung eines humanitären Visums. B. Die Botschaft wies das Gesuch mit Formularverfügung vom 5. Januar 2024 ab. C. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 (eröffnet am 4. November 2024) wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Gesuchstellers vom
14. Februar 2024 ab. D. Die Beschwerdeführerin (A._______, gemäss eigenen Aussagen Schwä- gerin des Gesuchstellers) erhob gegen diesen Entscheid am 3. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Gesuchsteller ein humanitäres Visum für die sofortige Einreise in die Schweiz auszustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 korrigierte sie die Rechtsbegehren dahingehend, dass die unentgeltliche Prozessfüh- rung nicht ihr, sondern dem Gesuchsteller zu gewähren sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 hielt das Bundesverwal- tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und den rubrizierten Rechtsvertreter mandatiert habe. Eine Vollmacht des Ge- suchstellers liege nicht in den Akten, weshalb die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren als Partei gelte. Sie wurde aufgefordert, ihre finan- ziellen Verhältnisse zu belegen. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 kam sie dieser Aufforderung nach. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwi- schenverfügung vom 30. Januar 2025 das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung zufolge fehlender Bedürftigkeit ab und erhob einen Kosten- vorschuss. Dieser ging fristgerecht ein.
F-7562/2024 Seite 3 F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 8. Mai 2025 an ihren Anträgen fest. G. Aus organisatorischen Gründen hat der vorsitzende Richter das vorlie- gende Verfahren von der ehemaligen Instruktionsrichterin übernommen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Schwägerin des Gesuchstellers materi- ell beschwert und zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung
F-7562/2024 Seite 4 von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt.
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu- ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegeri- schen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Hin- gegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abs- trakten Risikoprofils nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-406/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.2, F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler Urteil des BVGer F-3476/2023 vom 6. Juni 2024 E. 4.2). Das Vi- sumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der per- sönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen.
E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024/VII/3 E. 5.4.2; BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; zuletzt Ur- teile des BVGer 4042/2025 vom 6. August 2025 E. 3.3, F-4824/2024 vom
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, es sei glaubhaft, dass der Gesuchsteller als Staatsanwalt gearbeitet habe und damit über ein abstraktes Gefährdungsprofil verfüge. Es liege jedoch keine offensichtliche unmittelbare und individuelle Gefährdung an Leib und Leben vor, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich mache. Weder für seine leitende Funktion bei der Staatsanwaltschaft noch für seine dadurch erfolgte Exponierung würden Beweise vorliegen. Es könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern er durch die nicht belegte Bearbeitung von Fällen in den Fokus der Taliban geraten sei. Gemäss eigenen Aussagen habe er sich mit Gewaltverbrechen und Drogendelikten befasst, weshalb seine Arbeit nicht gezielt gegen die Taliban gerichtet gewesen sei. Die pauschale Behauptung, einige der Betroffenen würden mittlerweile den Taliban angehören, begründe noch keine individuelle und konkrete Gefährdung. Bei den allgemeinen Warnschreiben der Generaldirektion für nationale Sicherheit handle es sich um Fotokopien von handgeschriebenen Briefen ohne jegliche Sicherheitsmerkmale, weshalb diesen kaum ein Beweiswert zugemessen werden könne. Diese seien sodann noch vor der Machtübernahme durch die Taliban ausgestellt worden, weshalb die Aktualität der darin geschilderten Bedrohung in Frage zu stellen sei. Der Gesuchsteller habe nach der Machtübernahme noch während zweieinhalb Jahren in Afghanistan gelebt. Sein Untertauchen und die angeblichen Hausdurchsuchungen während dieser Zeit habe er nur unsubstantiiert geltend gemacht und nicht belegt. Das vorgelegte Drohschreiben könne ebenfalls nicht bezüglich Urheberschaft und Echtheit überprüft werden. Im Widerspruch zur geltend gemachten Verfolgung stehe die mehrfache Dokumentenbeschaffung für die ganze Familie. Aufgrund der unterschiedlichen Fotos in seinen zwei Pässen erscheine wenig glaubhaft, dass der Bruder des Gesuchstellers für ihn einen neuen Pass habe beschaffen können, weil die Behörden seine biometrischen Daten bereits gehabt hätten. Aufgrund des behaupteten Verfolgungsinteresses der Taliban am Gesuchsteller erscheine wenig glaubhaft, dass sein Bruder für ihn einen Pass habe beantragen können. Im Widerspruch stehe sodann auch die Beschaffung eines Visums für Pakistan und die Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang.
E. 4.2 In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, der Gesuchsteller habe in seiner Funktion als Staatsanwalt Verfahren gegen kriminelle Gruppen geführt, darunter auch gegen (heutige) Taliban-Mitglieder bzw. Mitglieder des Haqqani-Netzwerks. Seine Verfahren hätten teilweise hohe Bekanntheit erreicht oder Mitglieder der Taliban betroffen. Deswegen sei er auch mehrfach im afghanischen Fernsehen aufgetreten, jeweils auf dem Sender C._______ TV. Verschiedene Personen, die er strafrechtlich verfolgt habe, würden mittlerweile in teils hochrangigen Positionen innerhalb der Taliban-Regierung arbeiten. Aufgrund seines politischen Profils als Staatsanwalt der früheren afghanischen Regierung sei er ins Visier der Taliban geraten. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht würden von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan ausgehen. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban seien Richter, Staatsanwälte und andere juristische Mitarbeiter Ziele von Anschlägen der Taliban gewesen. Seit deren Machtübernahme seien ehemalige Beamte der afghanischen Regierung, darunter Staatsanwälte, einer besonders hohen Gefahr von Menschenrechtsverletzungen wie willkürlichen Verhaftungen, Folter und Tötungen ausgesetzt. Der Gesuchsteller selbst sei bereits vor der Machtübernahme in den Fokus der Taliban geraten und dies habe sich ab August 2021 akzentuiert. Im Dezember 2023 habe er sodann einen auf offiziellem Briefpapier verfassten Drohbrief der Taliban erhalten. Er verfüge nicht nur über ein stark ausgeprägtes Risikoprofil zufolge seiner Tätigkeit als Staatsanwalt, sondern habe durch diverse Fernsehauftritte auf C._______ TV in Afghanistan eine gewisse landesweite Bekanntheit erlangt. Relevant sei insbesondere ein Fall, in welchem zwei Mitglieder des Haqqani-Netwerks namens D._______ und E._______ zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Das Haqqani-Netzwerk sei eine militante islamistische Terrororganisation, die Teil der Taliban sei. Der aktuelle Anführer des Netzwerks sei Innenminister der Taliban.
E. 4.3 In der Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerdeschrift fehle es an einer unmittelbaren individuell-konkreten Gefährdung des Gesuchstellers, weshalb es sich erübrige, eine Prüfung der Rückschaffungsgefahr von Pakistan nach Afghanistan vorzunehmen. Es würden sodann keine Hinweise vorliegen, wonach das bis zum 2. April 2025 gültige pakistanische Visum nicht mehr verlängert werden könnte. Gemäss den bisher bekannten Berichten über Rückführungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan würden keine Hinweise auf systematische Festnahmen oder Misshandlungen in Afghanistan vorliegen. Diese Erkenntnisse würden sich auch auf Personen beziehen, die mit der früheren afghanischen Regierung in Verbindung gestanden seien, inklusive Profile wie dasjenige des Gesuchstellers. Die Vorinstanz legt ihrer Vernehmlassung die zwei Berichte «Focus Afghanistan - Rückkehr aus dem Ausland» vom 14. Februar 2025 sowie «Focus Pakistan - Rückkehr und Rückführung afghanischer Staatsangehöriger 2023-2024» vom 5. April 2024 bei.
E. 4.4 Replizierend erwidert die Beschwerdeführerin, der Gesuchsteller befinde sich in einer Gefährdungssituation, die weit über diejenige anderer ehemaliger Regierungsmitarbeiter und Staatsanwälte hinausgehe. Es würden individuell-konkrete Warnschreiben des ehemaligen afghanischen Geheimdienstes vorliegen, ein mit dem Gesuchsteller zusammenarbeitender Staatsanwalt sei bereits umgebracht worden und es bestehe eine individuell-konkrete Bedrohung auf lokaler Ebene durch das Haqqani-Netzwerk. Ein strikter Beweis der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung durch die Taliban sei der Natur der Sache nach nicht möglich und es müsse demnach das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen. Eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei überwiegend wahrscheinlich. Bezüglich der Situation in Pakistan sei festzuhalten, dass auch afghanische Staatsangehörige mit gültigem Visum nicht vor einer Rückschaffung nach Afghanistan geschützt seien.
E. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der ehemaligen afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Ebenfalls dazu zählen (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (Armee; Polizei; Nationaler Sicherheitsdienst [NDS] oder paramilitärische Formationen; vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html , [nachfolgend: SEM, Risikoprofile], abgerufen am 08.10.2025). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, Mitarbeitende der früheren Regierung nicht zu verfolgen und haben diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeitende mit Briefen und Anrufen bedrohen würden. Hinweise, dass diese Übergriffe systematisch erfolgen würden, gibt es dagegen nicht. Viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (International Crisis Group, Afghanistan's Security Challenges under the Taliban, 12.08.2022, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/afghanistans-security-challenges-under-taliban >, abgerufen am 08.10.2025). Das norwegische Country of Origin Information Centre Landinfo interpretiert die Informationen zu Übergriffen auf ehemalige Sicherheitskräfte und Mitarbeitende der Regierung überwiegend als Fälle von privater oder politischer Rache. Entscheidend sei die Beziehung zwischen Opfer und Täter (Landinfo Afghanistan: Utviklingen av det islamske emiratet, 23.01.2023, < https://landinfo.no/wp-content/uploads/2023/01/Aghanistan-temanotat-Utviklingen-av-det-islamske-emiratet-23012023.pdf >, abgerufen am 08.10.2025).
E. 5.2 Vorliegend weist der Gesuchsteller aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als Staatsanwalt ein abstraktes Risikoprofil auf. Wie dargelegt, werden nicht sämtliche ehemaligen Staatsanwälte systematisch verfolgt und es ist zu prüfen, ob zusätzlich eine individuell-konkrete Gefährdung vorliegt.
E. 5.3 Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers sei er für die Strafuntersuchung von Mordfällen, Raub und Drogenschmuggel zuständig gewesen, somit für die Verfolgung von allgemeinen Verbrechen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war er damit nicht direkt in die Bekämpfung und Verurteilung von Taliban-Kämpfern involviert. Daran ändert auch nichts, dass einzelne Verurteilte gemäss seinen Aussagen mittlerweile in teils hochrangigen Positionen innerhalb der Taliban-Regierung arbeiten würden. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit jenem, der dem Urteil des BVGer F-3406/2022 vom 24. August 2023 zugrunde lag. Dort handelte es sich um einen ehemaligen Staatsanwalt, der im Bereich von terroristischen Verbrechen ermittelt und zahlreiche Strafverfahren gegen die Taliban geführt hatte. Zudem war er als Menschenrechtsverteidiger, der Verbrechen der Taliban dokumentierte, tätig (vgl. die dortige E. 4.2). Der Gesuchsteller legte seinem Visumantrag vier Warnschreiben aus den Jahren 2018 und 2020 bei. Darin warnte die Generaldirektion für nationale Sicherheit ihre Mitarbeitenden vor möglichen Angriffen durch Mitglieder des Haqqani-Netzwerkes und wies auf allgemeine Vorsichtsmassnahmen hin. Diese Schreiben datieren von vor der Machtübernahme durch die Taliban und der Gesuchsteller machte nicht geltend, selbst Opfer eines versuchten Anschlags geworden zu sein. Weiter führt er aus, sein Vater hätte im Dezember 2023 von den Taliban ein Drohschreiben erhalten, worin der Gesuchsteller persönlich und namentlich mit dem Tod bedroht worden sei. Der Gesuchsteller machte keine genaueren Angaben dazu, wie der Vater in den Besitz dieses Schreibens gekommen sein soll. Ferner kann diesem Dokument auch deshalb keine Beweiskraft zukommen, weil Dokumente dieser Art leicht fälschbar, käuflich erwerbbar sind und das Schreiben lediglich in Kopie vorliegt. Eine gezielte individuelle und aktuelle Bedrohung ist damit nicht belegt. Die geltend gemachten Hausdurchsuchungen am 18. November 2021, 3. April 2022, 12. Mai 2023 und 28. Oktober 2023 schilderte der Gesuchsteller nicht detailliert (vgl. SEM-Akten pag. 114 ff.). Trotz den angeblichen Hausdurchsuchungen und seiner nationalen Bekanntheit zufolge der Beiträge auf C._______ TV gelang es dem Gesuchsteller, sich am 4. Februar 2023 einen Pass (SEM-Akten pag. 116) und am 6. März 2023 eine Geburtsurkunde (SEM-Akten pag. 2) ausstellen zu lassen. Unerheblich ist dabei, wie er zu seinem Pass gelangt ist. Die Ausstellung seines Passes widerspricht der behaupteten Gefährdung durch die Taliban. Hätten die Taliban ihn gesucht, wäre er auf einer Liste vermerkt gewesen und er hätte sich keine Reisedokumente ausstellen lassen können. Dies gilt auch für seine Familienangehörigen, die ebenfalls nach den erwähnten Hausdurchsuchungen Reisedokumente beantragen konnten. Obwohl er bereits am 4. Februar 2023 im Besitz eines Reisepasses war und die Suche nach ihm angeblich andauerte, reiste er erst nach Erhalt eines Visums für Pakistan am 19. November 2023 (SEM-Akten pag. 115) legal aus und sein Visum wurde bei der Einreise von den pakistanischen Immigrationsbehörden abgestempelt (vgl. SEM-Akten pag. 3). Eine unmittelbare Gefährdung scheint damit nicht vorgelegen zu haben. Seine Ausführungen, er habe die Grenze in einem Ambulanzfahrzeug passiert und habe sich als krank ausgegeben (vgl. SEM-Akten pag. 111), vermögen nicht zu überzeugen. Seine Familienangehörigen scheinen sodann keiner Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, sondern können sich weiterhin in Afghanistan aufhalten.
E. 5.4 In einer Gesamtwürdigung vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführerin bzw. des Gesuchstellers und die eingereichten Unterlagen die erforderliche unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Gesuchstellers nicht rechtsgenüglich zu begründen. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung in Pakistan zu äussern.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-7562/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7562/2024 Urteil vom 20. November 2025 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Susanne Genner,Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen zu Gunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller B._______ (Staatsangehöriger von Afghanistan, geboren 1990) ersuchte am 6. Dezember 2023 bei der Schweizer Vertretung in Islamabad, Pakistan, um Ausstellung eines humanitären Visums. B. Die Botschaft wies das Gesuch mit Formularverfügung vom 5. Januar 2024 ab. C. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 (eröffnet am 4. November 2024) wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Gesuchstellers vom 14. Februar 2024 ab. D. Die Beschwerdeführerin (A._______, gemäss eigenen Aussagen Schwägerin des Gesuchstellers) erhob gegen diesen Entscheid am 3. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Gesuchsteller ein humanitäres Visum für die sofortige Einreise in die Schweiz auszustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 korrigierte sie die Rechtsbegehren dahingehend, dass die unentgeltliche Prozessführung nicht ihr, sondern dem Gesuchsteller zu gewähren sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und den rubrizierten Rechtsvertreter mandatiert habe. Eine Vollmacht des Gesuchstellers liege nicht in den Akten, weshalb die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren als Partei gelte. Sie wurde aufgefordert, ihre finanziellen Verhältnisse zu belegen. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 kam sie dieser Aufforderung nach. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2025 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge fehlender Bedürftigkeit ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser ging fristgerecht ein. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 8. Mai 2025 an ihren Anträgen fest. G. Aus organisatorischen Gründen hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren von der ehemaligen Instruktionsrichterin übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Schwägerin des Gesuchstellers materiell beschwert und zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr-dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-406/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.2, F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler Urteil des BVGer F-3476/2023 vom 6. Juni 2024 E. 4.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024/VII/3 E. 5.4.2; BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; zuletzt Urteile des BVGer 4042/2025 vom 6. August 2025 E. 3.3, F-4824/2024 vom 7. Juli 2025 E. 4.3) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, es sei glaubhaft, dass der Gesuchsteller als Staatsanwalt gearbeitet habe und damit über ein abstraktes Gefährdungsprofil verfüge. Es liege jedoch keine offensichtliche unmittelbare und individuelle Gefährdung an Leib und Leben vor, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich mache. Weder für seine leitende Funktion bei der Staatsanwaltschaft noch für seine dadurch erfolgte Exponierung würden Beweise vorliegen. Es könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern er durch die nicht belegte Bearbeitung von Fällen in den Fokus der Taliban geraten sei. Gemäss eigenen Aussagen habe er sich mit Gewaltverbrechen und Drogendelikten befasst, weshalb seine Arbeit nicht gezielt gegen die Taliban gerichtet gewesen sei. Die pauschale Behauptung, einige der Betroffenen würden mittlerweile den Taliban angehören, begründe noch keine individuelle und konkrete Gefährdung. Bei den allgemeinen Warnschreiben der Generaldirektion für nationale Sicherheit handle es sich um Fotokopien von handgeschriebenen Briefen ohne jegliche Sicherheitsmerkmale, weshalb diesen kaum ein Beweiswert zugemessen werden könne. Diese seien sodann noch vor der Machtübernahme durch die Taliban ausgestellt worden, weshalb die Aktualität der darin geschilderten Bedrohung in Frage zu stellen sei. Der Gesuchsteller habe nach der Machtübernahme noch während zweieinhalb Jahren in Afghanistan gelebt. Sein Untertauchen und die angeblichen Hausdurchsuchungen während dieser Zeit habe er nur unsubstantiiert geltend gemacht und nicht belegt. Das vorgelegte Drohschreiben könne ebenfalls nicht bezüglich Urheberschaft und Echtheit überprüft werden. Im Widerspruch zur geltend gemachten Verfolgung stehe die mehrfache Dokumentenbeschaffung für die ganze Familie. Aufgrund der unterschiedlichen Fotos in seinen zwei Pässen erscheine wenig glaubhaft, dass der Bruder des Gesuchstellers für ihn einen neuen Pass habe beschaffen können, weil die Behörden seine biometrischen Daten bereits gehabt hätten. Aufgrund des behaupteten Verfolgungsinteresses der Taliban am Gesuchsteller erscheine wenig glaubhaft, dass sein Bruder für ihn einen Pass habe beantragen können. Im Widerspruch stehe sodann auch die Beschaffung eines Visums für Pakistan und die Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang. 4.2 In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, der Gesuchsteller habe in seiner Funktion als Staatsanwalt Verfahren gegen kriminelle Gruppen geführt, darunter auch gegen (heutige) Taliban-Mitglieder bzw. Mitglieder des Haqqani-Netzwerks. Seine Verfahren hätten teilweise hohe Bekanntheit erreicht oder Mitglieder der Taliban betroffen. Deswegen sei er auch mehrfach im afghanischen Fernsehen aufgetreten, jeweils auf dem Sender C._______ TV. Verschiedene Personen, die er strafrechtlich verfolgt habe, würden mittlerweile in teils hochrangigen Positionen innerhalb der Taliban-Regierung arbeiten. Aufgrund seines politischen Profils als Staatsanwalt der früheren afghanischen Regierung sei er ins Visier der Taliban geraten. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht würden von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan ausgehen. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban seien Richter, Staatsanwälte und andere juristische Mitarbeiter Ziele von Anschlägen der Taliban gewesen. Seit deren Machtübernahme seien ehemalige Beamte der afghanischen Regierung, darunter Staatsanwälte, einer besonders hohen Gefahr von Menschenrechtsverletzungen wie willkürlichen Verhaftungen, Folter und Tötungen ausgesetzt. Der Gesuchsteller selbst sei bereits vor der Machtübernahme in den Fokus der Taliban geraten und dies habe sich ab August 2021 akzentuiert. Im Dezember 2023 habe er sodann einen auf offiziellem Briefpapier verfassten Drohbrief der Taliban erhalten. Er verfüge nicht nur über ein stark ausgeprägtes Risikoprofil zufolge seiner Tätigkeit als Staatsanwalt, sondern habe durch diverse Fernsehauftritte auf C._______ TV in Afghanistan eine gewisse landesweite Bekanntheit erlangt. Relevant sei insbesondere ein Fall, in welchem zwei Mitglieder des Haqqani-Netwerks namens D._______ und E._______ zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Das Haqqani-Netzwerk sei eine militante islamistische Terrororganisation, die Teil der Taliban sei. Der aktuelle Anführer des Netzwerks sei Innenminister der Taliban. 4.3 In der Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerdeschrift fehle es an einer unmittelbaren individuell-konkreten Gefährdung des Gesuchstellers, weshalb es sich erübrige, eine Prüfung der Rückschaffungsgefahr von Pakistan nach Afghanistan vorzunehmen. Es würden sodann keine Hinweise vorliegen, wonach das bis zum 2. April 2025 gültige pakistanische Visum nicht mehr verlängert werden könnte. Gemäss den bisher bekannten Berichten über Rückführungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan würden keine Hinweise auf systematische Festnahmen oder Misshandlungen in Afghanistan vorliegen. Diese Erkenntnisse würden sich auch auf Personen beziehen, die mit der früheren afghanischen Regierung in Verbindung gestanden seien, inklusive Profile wie dasjenige des Gesuchstellers. Die Vorinstanz legt ihrer Vernehmlassung die zwei Berichte «Focus Afghanistan - Rückkehr aus dem Ausland» vom 14. Februar 2025 sowie «Focus Pakistan - Rückkehr und Rückführung afghanischer Staatsangehöriger 2023-2024» vom 5. April 2024 bei. 4.4 Replizierend erwidert die Beschwerdeführerin, der Gesuchsteller befinde sich in einer Gefährdungssituation, die weit über diejenige anderer ehemaliger Regierungsmitarbeiter und Staatsanwälte hinausgehe. Es würden individuell-konkrete Warnschreiben des ehemaligen afghanischen Geheimdienstes vorliegen, ein mit dem Gesuchsteller zusammenarbeitender Staatsanwalt sei bereits umgebracht worden und es bestehe eine individuell-konkrete Bedrohung auf lokaler Ebene durch das Haqqani-Netzwerk. Ein strikter Beweis der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung durch die Taliban sei der Natur der Sache nach nicht möglich und es müsse demnach das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen. Eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei überwiegend wahrscheinlich. Bezüglich der Situation in Pakistan sei festzuhalten, dass auch afghanische Staatsangehörige mit gültigem Visum nicht vor einer Rückschaffung nach Afghanistan geschützt seien. 5. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der ehemaligen afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Ebenfalls dazu zählen (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (Armee; Polizei; Nationaler Sicherheitsdienst [NDS] oder paramilitärische Formationen; vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern , abgerufen am 08.10.2025). Das norwegische Country of Origin Information Centre Landinfo interpretiert die Informationen zu Übergriffen auf ehemalige Sicherheitskräfte und Mitarbeitende der Regierung überwiegend als Fälle von privater oder politischer Rache. Entscheidend sei die Beziehung zwischen Opfer und Täter (Landinfo Afghanistan: Utviklingen av det islamske emiratet, 23.01.2023, , abgerufen am 08.10.2025). 5.2 Vorliegend weist der Gesuchsteller aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als Staatsanwalt ein abstraktes Risikoprofil auf. Wie dargelegt, werden nicht sämtliche ehemaligen Staatsanwälte systematisch verfolgt und es ist zu prüfen, ob zusätzlich eine individuell-konkrete Gefährdung vorliegt. 5.3 Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers sei er für die Strafuntersuchung von Mordfällen, Raub und Drogenschmuggel zuständig gewesen, somit für die Verfolgung von allgemeinen Verbrechen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war er damit nicht direkt in die Bekämpfung und Verurteilung von Taliban-Kämpfern involviert. Daran ändert auch nichts, dass einzelne Verurteilte gemäss seinen Aussagen mittlerweile in teils hochrangigen Positionen innerhalb der Taliban-Regierung arbeiten würden. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit jenem, der dem Urteil des BVGer F-3406/2022 vom 24. August 2023 zugrunde lag. Dort handelte es sich um einen ehemaligen Staatsanwalt, der im Bereich von terroristischen Verbrechen ermittelt und zahlreiche Strafverfahren gegen die Taliban geführt hatte. Zudem war er als Menschenrechtsverteidiger, der Verbrechen der Taliban dokumentierte, tätig (vgl. die dortige E. 4.2). Der Gesuchsteller legte seinem Visumantrag vier Warnschreiben aus den Jahren 2018 und 2020 bei. Darin warnte die Generaldirektion für nationale Sicherheit ihre Mitarbeitenden vor möglichen Angriffen durch Mitglieder des Haqqani-Netzwerkes und wies auf allgemeine Vorsichtsmassnahmen hin. Diese Schreiben datieren von vor der Machtübernahme durch die Taliban und der Gesuchsteller machte nicht geltend, selbst Opfer eines versuchten Anschlags geworden zu sein. Weiter führt er aus, sein Vater hätte im Dezember 2023 von den Taliban ein Drohschreiben erhalten, worin der Gesuchsteller persönlich und namentlich mit dem Tod bedroht worden sei. Der Gesuchsteller machte keine genaueren Angaben dazu, wie der Vater in den Besitz dieses Schreibens gekommen sein soll. Ferner kann diesem Dokument auch deshalb keine Beweiskraft zukommen, weil Dokumente dieser Art leicht fälschbar, käuflich erwerbbar sind und das Schreiben lediglich in Kopie vorliegt. Eine gezielte individuelle und aktuelle Bedrohung ist damit nicht belegt. Die geltend gemachten Hausdurchsuchungen am 18. November 2021, 3. April 2022, 12. Mai 2023 und 28. Oktober 2023 schilderte der Gesuchsteller nicht detailliert (vgl. SEM-Akten pag. 114 ff.). Trotz den angeblichen Hausdurchsuchungen und seiner nationalen Bekanntheit zufolge der Beiträge auf C._______ TV gelang es dem Gesuchsteller, sich am 4. Februar 2023 einen Pass (SEM-Akten pag. 116) und am 6. März 2023 eine Geburtsurkunde (SEM-Akten pag. 2) ausstellen zu lassen. Unerheblich ist dabei, wie er zu seinem Pass gelangt ist. Die Ausstellung seines Passes widerspricht der behaupteten Gefährdung durch die Taliban. Hätten die Taliban ihn gesucht, wäre er auf einer Liste vermerkt gewesen und er hätte sich keine Reisedokumente ausstellen lassen können. Dies gilt auch für seine Familienangehörigen, die ebenfalls nach den erwähnten Hausdurchsuchungen Reisedokumente beantragen konnten. Obwohl er bereits am 4. Februar 2023 im Besitz eines Reisepasses war und die Suche nach ihm angeblich andauerte, reiste er erst nach Erhalt eines Visums für Pakistan am 19. November 2023 (SEM-Akten pag. 115) legal aus und sein Visum wurde bei der Einreise von den pakistanischen Immigrationsbehörden abgestempelt (vgl. SEM-Akten pag. 3). Eine unmittelbare Gefährdung scheint damit nicht vorgelegen zu haben. Seine Ausführungen, er habe die Grenze in einem Ambulanzfahrzeug passiert und habe sich als krank ausgegeben (vgl. SEM-Akten pag. 111), vermögen nicht zu überzeugen. Seine Familienangehörigen scheinen sodann keiner Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, sondern können sich weiterhin in Afghanistan aufhalten. 5.4 In einer Gesamtwürdigung vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführerin bzw. des Gesuchstellers und die eingereichten Unterlagen die erforderliche unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Gesuchstellers nicht rechtsgenüglich zu begründen. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung in Pakistan zu äussern.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Annina Mondgenast Versand: