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F-4042/2025

F-4042/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-06 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige und lebten seit (…) mit ihrer Familie im Libanon. Im (…) reiste ihr Vater mit zwei ihrer Brüder in die Schweiz, wo er (und der minderjährige Bruder) am (…) Asyl erhielten. Im Rahmen des Familiennachzugs konnten ihre Mutter und ihre minderjährigen Geschwister in die Schweiz einreisen. Aufgrund ihrer Voll- jährigkeit wurde den Beschwerdeführerinnen hingegen die Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs verweigert und sie verblieben im Libanon. B. Am 11. Juli 2024 reichten sie auf der Schweizerischen Auslandvertretung in Beirut ein Gesuch für Visa aus humanitären Gründen ein, welches am

13. November 2024 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Einsprache mit Verfügung vom 2. Mai 2025 ab. C. Dagegen liessen die Beschwerdeführerinnen mit Rechtsmitteleingabe vom

31. Mai 2025 (Eingang 4. Juni 2025) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht einreichen. Sie beantragten die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung, die Erteilung humanitärer Visa und die Bewilligung der Ein- reise in die Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung zu bewilligen. D. Die Rechtsvertretung liess dem Gericht mit Eingaben vom 12. und 16. Juni sowie 28. Juli 2025 weitere Beweismittel zukommen. E. Die Instruktionsrichterin ersuchte die Vorinstanz am 17. Juni 2025 um Ver- nehmlassung. Diese datiert vom 25. Juni 2025 und wurde der Rechtsver- tretung zur Kenntnis gebracht. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die vorsitzende Richterin übertragen.

F-4042/2025 Seite 3

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Beschwerdeführerinnen der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Ertei- lung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt.

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person

F-4042/2025 Seite 4 aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen wer- den muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonde- ren Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erfor- derlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu- ellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betreffende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler Urteil des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 4.2).

E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.2, 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; jüngst Urteile des BVGer F-4824/2024 vom 7. Juli 2025 E. 4.3, F-2057/2025 vom 25. Juni 2025 E. 5.3) und der volle Beweis zu erbringen ist (BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). Im Vergleich zum Asylverfahren gelten damit erhöhte Anforde- rungen an das Beweismass.

E. 4.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, in Bezug auf eine allfäl- lige Rückführung oder Rückkehr in ihr Heimatland Syrien könnten die Be- schwerdeführerinnen die vorgebrachte Angst vor sexueller Ausbeutung oder Zwangsverheiratung nicht konkretisieren. Zwangs- und Kinderehen seien bereits vor Ausbruch des Krieges je nach sozialem Umfeld in Tradi- tion und Kultur verankert gewesen. Ob einer Frau Zwangsheirat drohe, hänge von verschiedenen Faktoren wie Alter, persönlichem Status, Her- kunfts- und Wohngebiet, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Wahrneh- mung der traditionellen Geschlechterrollen in der Familie, sozio-ökonomi- scher Situation der Familie und dem Leben als Binnenvertriebene ab.

F-4042/2025 Seite 5 Allgemein geäusserte Befürchtungen vor Vergewaltigung oder sexuellen Übergriffen genügten nicht, um eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevan- ter Verfolgung zu begründen. Für die Erteilung eines humanitären Visums gelte gegenüber dem Asylverfahren ein erhöhtes Beweismass, dem die Beschwerdeführerinnen nicht zu genügen vermöchten. Auch dass Syrien für sie ein fremdes Land sei, sei aufgrund der Sprachkenntnisse und des kulturellen Hintergrunds, den die Kernfamilie auch im Libanon gelebt ha- ben dürfte, stark zu relativieren. Diese wichtigen Faktoren für eine [Wieder- ]Eingliederung in Syrien seien ihnen nicht fremd, weshalb es möglich er- scheine, dass sie sich mit Unterstützung von internationalen Organisatio- nen, anderen zurückkehrenden Syrern und vor Ort verbliebenen Familien- angehörigen ein Leben aufbauen könnten. Aktuell sei keine systematische Verfolgung bestimmter Personengruppen bekannt. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in Syrien sei nicht dargetan. Betreffend ihre Situation im Libanon führte die Vorinstanz aus, dass sie inzwischen seit mehr als (…) Jahren dort lebten und beim UNHCR regis- triert seien. Ihr Aufenthalt scheine legal zu sein, über ihre Lebensumstände sei wenig bekannt. Die Vorbringen betreffend sexuelle Gewalt und Zwangs- verheiratung führten mangels Nachweises nicht zur Annahme, sie befän- den sich in einer Notlage, welche ein behördliches Eingreifen notwendigen machen würde. Die Lage syrischer Flüchtlinge sei zwar belastend, es gehe aber nicht hervor, inwiefern bei ihnen eine Situation unmittelbarer individu- eller Gefährdung gegeben sei, die sich von anderen Personen in derselben Lage unterscheide. Die Verschärfung der Flüchtlingspolitik im Libanon scheine ferner eher syrische Staatsangehörige zu berühren, die nach dem

24. April 2019 ins Land gelangt seien, was auf sie nicht zutreffe. Es gebe keine Hinweise, dass sie von einer bevorstehenden Rückführung betroffen wären. Ihre schwierigen Lebensumstände würden nicht in Abrede gestellt. Im Vergleich mit Personen in ähnlich gelagerter Situation erschienen ihre Lebensbedingungen aber nicht als derart gravierend, als dass ein weiterer Verbleib im Libanon gänzlich unzumutbar wäre.

E. 4.2 Zusammenfassend gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, dass sie in Syrien oder im Libanon akut und gezielt in schwerwiegender Weise an Leib und Leben gefährdet seien, welche ein behördliches Eingreifen der Schweiz als zwingend erforderlich erscheinen liessen.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, seit der Ausreise ihrer restlichen Familienmitglieder lebten sie im Libanon unter schwierigen Be- dingungen und ohne Schutz in einem Umfeld mit prekärer Sicherheitslage

F-4042/2025 Seite 6 gänzlich auf sich alleine gestellt. Sie hätten bisher noch nie von ihrer Fa- milie getrennt gelebt. Sie würden sich mehrheitlich in der Unterkunft ver- stecken und ihre Lebensbedingungen seien unmenschlich. Wenn sie vor die Tür müssten, würden sie schikaniert und erlebten Diskriminierungen. Sie seien in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt und hätten Angst, entführt, ausgebeutet, sexuell missbraucht oder umgebracht zu werden. Seit dem Sturz des Assad-Regimes kehrten zahlreiche Vertriebene aus dem Libanon nach Syrien zurück, weshalb der Druck auf die Verbliebenen steige und die Akzeptanz der libanesischen Bevölkerung sinke. Seit 2023 komme es vermehrt zu Rückschiebungen nach Syrien – unabhängig da- von, ob sich die Personen legal oder illegal im Libanon aufhielten. Sie seien bereits seit längerer Zeit Diskriminierungen und massiven Einschränkun- gen ausgesetzt. Ihr Vater habe die wiederholten Belästigungen durch An- gehörige der Hisbollah bei seiner Anhörung ebenfalls erwähnt. Mit dem Ausbruch des Nahostkonflikts hätten sich die Fronten zusätzlich verhärtet, die Situation sei noch kritischer geworden und sie seien von Bombardie- rungen betroffen. Zudem seien sie psychisch angeschlagen und als junge Frauen ohne männliche Familienangehörige besonders vulnerabel. In Syrien drohe ihnen Reflexverfolgung und sie verfügten über kein stabiles Familiennetz, da die Angehörigen ins Ausland geflüchtet seien. Zudem hät- ten sie das Land bereits vor (…) Jahren verlassen und die Heimat sei ihnen fremd. Eine Rückkehr ganz alleine sei ihnen nach dieser langen Zeit nicht zumutbar und sie würden dort mangels Unterstützung in eine Notlage ge- raten. Zudem drohe ihnen eine Zwangsehe. Sie seien bereits durch einen Libanesen bedroht worden, der eine von ihnen habe zur Frau nehmen wol- len.

E. 4.4 Ihnen sei weder der Verbleib im Libanon noch die Rückkehr nach Sy- rien möglich, da ihnen eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben drohe. Zudem bestehe eine Beziehung zur Schweiz.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen halten sich bereits seit mehr als (…) Jah- ren im Libanon auf. Ihr Vater reiste bereits im Jahr (…), die Mutter und die Geschwister im (…) aus. Inzwischen leben sie also bereits seit bald (…) alleine dort. Insoweit sie auf ihre prekäre Situation verweisen, ist festzu- stellen, dass sie bei ihrer Befragung auf der Botschaft in Beirut angaben, sie hätten während einer gewissen Zeit als (…) gearbeitet. Auch wenn sie diese Tätigkeiten zwischenzeitlich aufgegeben haben, ist davon auszuge- hen, dass sie solche oder ähnliche Arbeiten wiederaufnehmen könnten und damit grundsätzlich in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

F-4042/2025 Seite 7 Im Libanon herrscht zwar eine desolate wirtschaftliche und politische Lage, aber weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Seit dem 27. No- vember 2024 besteht eine Waffenruhe zwischen Israel und dem Libanon («https://www.diplomatie.gouv.fr/de/landerinformationen/nordafrika-und- mittlerer-osten/libanon/article/libanon-einigung-auf-einen-waffenstillstand- 27-11-24» «https://www.diplomatie.gouv.fr/de/landerinformationen/nordaf- rika-und-mittlerer-osten/libanon/article/libanon-einhaltung-der-waffenruhe- 30-april-2025», beide abgerufen am 11.7.2025). Das Bundesverwaltungs- gericht anerkennt, dass die Beschwerdeführerinnen sich in einer schwieri- gen und belastenden Lebenssituation befinden. Wie bereits dargelegt, braucht es für die Ausstellung eines humanitären Visums aber eindeutige Belege für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben. Die allgemeinen Ausführungen zur Situa- tion im Libanon sind dazu nicht geeignet. Ihre persönliche Lage unterschei- det sich nicht in gravierender Weise von anderen weiblichen syrischen Flüchtlingen. Sie sind beim UNHCR registriert und erhalten finanzielle Un- terstützung. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, es sei ihnen nicht gelungen, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben zu belegen. Was die auf Beschwerdeeben eingereichten Arztberichte betrifft, ist daraus lediglich abzuleiten, dass sie psychisch be- lastet sind, ihre medizinische Versorgung diesbezüglich aber gewährleistet ist. Eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben ist somit auch diesbe- züglich nicht erkennbar. Soweit sie unter Vorlage von Zeugenberichten vor- bringen, sie seien von Mitgliedern der Hisbollah bedroht, aufgegriffen und festgehalten worden, welche die Rückkehr ihres Vaters fordern, sind diese Vorbringen nicht glaubhaft. Entgegen ihrer Behauptung schilderte der Va- ter keine konkreten Probleme mit der Hisbollah, sondern fürchtete sich da- vor, dass er und seine Söhne der syrischen Armee übergeben würden (vgl. Anhörungsprotokoll des Vaters F16 ff.). Es ist nun nicht ersichtlich, welches Interesse die Hisbollah an einer Rückkehr des Vaters in den Libanon haben sollte, wenn das Ziel seine Ausschaffung nach Syrien gewesen sein soll. Ein Interesse an den Beschwerdeführerinnen oder gar eine Gefahr im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VEV kann daraus nicht abgeleitet werden.

E. 5.2 Nichts deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen von einer drohenden Rückschiebung nach Syrien betroffen wären. Was die hypothe- tische Rückkehr nach Syrien anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine Hinweise vorliegen, dass ihnen dort eine ernsthafte, unmittel- bare und konkrete Gefährdung an Leib und Leben droht. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde vermögen sie vor dem Hintergrund des in der Zwischenzeit erfolgten Regimewechsels auch keine Reflexverfolgung

F-4042/2025 Seite 8 bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland darzutun. In diesem Zusam- menhang ist darauf hinzuweisen, dass das SEM beim volljährigen Bruder der Beschwerdeführerinnen (N …) die Flüchtlingseigenschaft verneinte, womit es offensichtlich bereits zum damaligen Zeitpunkt keine Anhalts- punkte für eine Reflexverfolgung wegen des Vaters erkannte. Auch eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Syrien erscheint damit nicht ausgeschlossen.

E. 5.3 Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein An- lass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

E. 6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraus- setzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Die ange- fochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und damit auch der amtlichen Rechtsverbeiständung nach (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vor- stehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten können erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Umstände ist im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten.

(Dispositiv nächste Seite)

F-4042/2025 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4042/2025 Urteil vom 6. August 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, B.________, beide vertreten durch Laura Rudolph, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Rossmarktplatz 12, Postfach, 4502 Solothurn, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige und lebten seit (...) mit ihrer Familie im Libanon. Im (...) reiste ihr Vater mit zwei ihrer Brüder in die Schweiz, wo er (und der minderjährige Bruder) am (...) Asyl erhielten. Im Rahmen des Familiennachzugs konnten ihre Mutter und ihre minderjährigen Geschwister in die Schweiz einreisen. Aufgrund ihrer Volljährigkeit wurde den Beschwerdeführerinnen hingegen die Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs verweigert und sie verblieben im Libanon. B. Am 11. Juli 2024 reichten sie auf der Schweizerischen Auslandvertretung in Beirut ein Gesuch für Visa aus humanitären Gründen ein, welches am 13. November 2024 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Einsprache mit Verfügung vom 2. Mai 2025 ab. C. Dagegen liessen die Beschwerdeführerinnen mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Mai 2025 (Eingang 4. Juni 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung humanitärer Visa und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung zu bewilligen. D. Die Rechtsvertretung liess dem Gericht mit Eingaben vom 12. und 16. Juni sowie 28. Juli 2025 weitere Beweismittel zukommen. E. Die Instruktionsrichterin ersuchte die Vorinstanz am 17. Juni 2025 um Vernehmlassung. Diese datiert vom 25. Juni 2025 und wurde der Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die vorsitzende Richterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Beschwerdeführerinnen der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betreffende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler Urteil des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 4.2). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.2, 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; jüngst Urteile des BVGer F-4824/2024 vom 7. Juli 2025 E. 4.3, F-2057/2025 vom 25. Juni 2025 E. 5.3) und der volle Beweis zu erbringen ist (BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). Im Vergleich zum Asylverfahren gelten damit erhöhte Anforderungen an das Beweismass. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, in Bezug auf eine allfällige Rückführung oder Rückkehr in ihr Heimatland Syrien könnten die Beschwerdeführerinnen die vorgebrachte Angst vor sexueller Ausbeutung oder Zwangsverheiratung nicht konkretisieren. Zwangs- und Kinderehen seien bereits vor Ausbruch des Krieges je nach sozialem Umfeld in Tradition und Kultur verankert gewesen. Ob einer Frau Zwangsheirat drohe, hänge von verschiedenen Faktoren wie Alter, persönlichem Status, Herkunfts- und Wohngebiet, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen in der Familie, sozio-ökonomischer Situation der Familie und dem Leben als Binnenvertriebene ab. Allgemein geäusserte Befürchtungen vor Vergewaltigung oder sexuellen Übergriffen genügten nicht, um eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Für die Erteilung eines humanitären Visums gelte gegenüber dem Asylverfahren ein erhöhtes Beweismass, dem die Beschwerdeführerinnen nicht zu genügen vermöchten. Auch dass Syrien für sie ein fremdes Land sei, sei aufgrund der Sprachkenntnisse und des kulturellen Hintergrunds, den die Kernfamilie auch im Libanon gelebt haben dürfte, stark zu relativieren. Diese wichtigen Faktoren für eine [Wieder-]Eingliederung in Syrien seien ihnen nicht fremd, weshalb es möglich erscheine, dass sie sich mit Unterstützung von internationalen Organisationen, anderen zurückkehrenden Syrern und vor Ort verbliebenen Familienangehörigen ein Leben aufbauen könnten. Aktuell sei keine systematische Verfolgung bestimmter Personengruppen bekannt. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in Syrien sei nicht dargetan. Betreffend ihre Situation im Libanon führte die Vorinstanz aus, dass sie inzwischen seit mehr als (...) Jahren dort lebten und beim UNHCR registriert seien. Ihr Aufenthalt scheine legal zu sein, über ihre Lebensumstände sei wenig bekannt. Die Vorbringen betreffend sexuelle Gewalt und Zwangsverheiratung führten mangels Nachweises nicht zur Annahme, sie befänden sich in einer Notlage, welche ein behördliches Eingreifen notwendigen machen würde. Die Lage syrischer Flüchtlinge sei zwar belastend, es gehe aber nicht hervor, inwiefern bei ihnen eine Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sei, die sich von anderen Personen in derselben Lage unterscheide. Die Verschärfung der Flüchtlingspolitik im Libanon scheine ferner eher syrische Staatsangehörige zu berühren, die nach dem 24. April 2019 ins Land gelangt seien, was auf sie nicht zutreffe. Es gebe keine Hinweise, dass sie von einer bevorstehenden Rückführung betroffen wären. Ihre schwierigen Lebensumstände würden nicht in Abrede gestellt. Im Vergleich mit Personen in ähnlich gelagerter Situation erschienen ihre Lebensbedingungen aber nicht als derart gravierend, als dass ein weiterer Verbleib im Libanon gänzlich unzumutbar wäre. 4.2 Zusammenfassend gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, dass sie in Syrien oder im Libanon akut und gezielt in schwerwiegender Weise an Leib und Leben gefährdet seien, welche ein behördliches Eingreifen der Schweiz als zwingend erforderlich erscheinen liessen. 4.3 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, seit der Ausreise ihrer restlichen Familienmitglieder lebten sie im Libanon unter schwierigen Bedingungen und ohne Schutz in einem Umfeld mit prekärer Sicherheitslage gänzlich auf sich alleine gestellt. Sie hätten bisher noch nie von ihrer Familie getrennt gelebt. Sie würden sich mehrheitlich in der Unterkunft verstecken und ihre Lebensbedingungen seien unmenschlich. Wenn sie vor die Tür müssten, würden sie schikaniert und erlebten Diskriminierungen. Sie seien in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt und hätten Angst, entführt, ausgebeutet, sexuell missbraucht oder umgebracht zu werden. Seit dem Sturz des Assad-Regimes kehrten zahlreiche Vertriebene aus dem Libanon nach Syrien zurück, weshalb der Druck auf die Verbliebenen steige und die Akzeptanz der libanesischen Bevölkerung sinke. Seit 2023 komme es vermehrt zu Rückschiebungen nach Syrien - unabhängig davon, ob sich die Personen legal oder illegal im Libanon aufhielten. Sie seien bereits seit längerer Zeit Diskriminierungen und massiven Einschränkungen ausgesetzt. Ihr Vater habe die wiederholten Belästigungen durch Angehörige der Hisbollah bei seiner Anhörung ebenfalls erwähnt. Mit dem Ausbruch des Nahostkonflikts hätten sich die Fronten zusätzlich verhärtet, die Situation sei noch kritischer geworden und sie seien von Bombardierungen betroffen. Zudem seien sie psychisch angeschlagen und als junge Frauen ohne männliche Familienangehörige besonders vulnerabel. In Syrien drohe ihnen Reflexverfolgung und sie verfügten über kein stabiles Familiennetz, da die Angehörigen ins Ausland geflüchtet seien. Zudem hätten sie das Land bereits vor (...) Jahren verlassen und die Heimat sei ihnen fremd. Eine Rückkehr ganz alleine sei ihnen nach dieser langen Zeit nicht zumutbar und sie würden dort mangels Unterstützung in eine Notlage geraten. Zudem drohe ihnen eine Zwangsehe. Sie seien bereits durch einen Libanesen bedroht worden, der eine von ihnen habe zur Frau nehmen wollen. 4.4 Ihnen sei weder der Verbleib im Libanon noch die Rückkehr nach Syrien möglich, da ihnen eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben drohe. Zudem bestehe eine Beziehung zur Schweiz. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen halten sich bereits seit mehr als (...) Jahren im Libanon auf. Ihr Vater reiste bereits im Jahr (...), die Mutter und die Geschwister im (...) aus. Inzwischen leben sie also bereits seit bald (...) alleine dort. Insoweit sie auf ihre prekäre Situation verweisen, ist festzustellen, dass sie bei ihrer Befragung auf der Botschaft in Beirut angaben, sie hätten während einer gewissen Zeit als (...) gearbeitet. Auch wenn sie diese Tätigkeiten zwischenzeitlich aufgegeben haben, ist davon auszugehen, dass sie solche oder ähnliche Arbeiten wiederaufnehmen könnten und damit grundsätzlich in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Libanon herrscht zwar eine desolate wirtschaftliche und politische Lage, aber weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Seit dem 27. November 2024 besteht eine Waffenruhe zwischen Israel und dem Libanon («https://www.diplomatie.gouv.fr/de/landerinformationen/nordafrika-und-mittlerer-osten/libanon/article/libanon-einigung-auf-einen-waffenstillstand-27-11-24» «https://www.diplomatie.gouv.fr/de/landerinformationen/nordafrika-und-mittlerer-osten/libanon/article/libanon-einhaltung-der-waffenruhe-30-april-2025», beide abgerufen am 11.7.2025). Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Beschwerdeführerinnen sich in einer schwierigen und belastenden Lebenssituation befinden. Wie bereits dargelegt, braucht es für die Ausstellung eines humanitären Visums aber eindeutige Belege für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben. Die allgemeinen Ausführungen zur Situation im Libanon sind dazu nicht geeignet. Ihre persönliche Lage unterscheidet sich nicht in gravierender Weise von anderen weiblichen syrischen Flüchtlingen. Sie sind beim UNHCR registriert und erhalten finanzielle Unterstützung. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, es sei ihnen nicht gelungen, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben zu belegen. Was die auf Beschwerdeeben eingereichten Arztberichte betrifft, ist daraus lediglich abzuleiten, dass sie psychisch belastet sind, ihre medizinische Versorgung diesbezüglich aber gewährleistet ist. Eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben ist somit auch diesbezüglich nicht erkennbar. Soweit sie unter Vorlage von Zeugenberichten vorbringen, sie seien von Mitgliedern der Hisbollah bedroht, aufgegriffen und festgehalten worden, welche die Rückkehr ihres Vaters fordern, sind diese Vorbringen nicht glaubhaft. Entgegen ihrer Behauptung schilderte der Vater keine konkreten Probleme mit der Hisbollah, sondern fürchtete sich davor, dass er und seine Söhne der syrischen Armee übergeben würden (vgl. Anhörungsprotokoll des Vaters F16 ff.). Es ist nun nicht ersichtlich, welches Interesse die Hisbollah an einer Rückkehr des Vaters in den Libanon haben sollte, wenn das Ziel seine Ausschaffung nach Syrien gewesen sein soll. Ein Interesse an den Beschwerdeführerinnen oder gar eine Gefahr im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VEV kann daraus nicht abgeleitet werden. 5.2 Nichts deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen von einer drohenden Rückschiebung nach Syrien betroffen wären. Was die hypothetische Rückkehr nach Syrien anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine Hinweise vorliegen, dass ihnen dort eine ernsthafte, unmittelbare und konkrete Gefährdung an Leib und Leben droht. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde vermögen sie vor dem Hintergrund des in der Zwischenzeit erfolgten Regimewechsels auch keine Reflexverfolgung bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland darzutun. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das SEM beim volljährigen Bruder der Beschwerdeführerinnen (N ...) die Flüchtlingseigenschaft verneinte, womit es offensichtlich bereits zum damaligen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung wegen des Vaters erkannte. Auch eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Syrien erscheint damit nicht ausgeschlossen. 5.3 Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und damit auch der amtlichen Rechtsverbeiständung nach (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten können erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Umstände ist im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger Versand: