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F-7395/2024

F-7395/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-08 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. A._______ (sri-lankischer Staatsangehöriger, geb. [...]; Beschwerdefüh- rer 1) stellte am (…) 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom (…) 2019 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6855/2019 vom 20. Mai 2021 ab. B. Die Vorinstanz wies am 21. August 2023 das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers 1 vom 28. Oktober 2021 ab. C. Mit Verfügung vom 17. November 2023 wies die Vorinstanz ein weiteres Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers 1 vom 9. November 2023 ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-6425/2023 vom

19. Dezember 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Am (…) 2023 war der Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurückgeführt worden. D. Am 6. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer 1 bei der Schweizeri- schen Auslandvertretung in Colombo um Ausstellung eines Visums aus hu- manitären Gründen. Am 18. März 2024 ersuchten sodann die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 B._______ (sri-lankische Staatsangehörige, geb. [...]; Beschwerdeführerin 2) sowie der Sohn C._______ (sri-lankischer Staatsangehöriger, geb. [...]; Beschwerdeführer 3) je um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. Mit Formularverfügungen vom 28. Mai 2024 verweigerte die Schweizerische Auslandvertretung im Namen des SEM die Ausstellung der Visa. Dagegen erhoben die Beschwerdeführen- den am 26. Juni 2024 Einsprache. Am 21. Oktober 2024 wies die Vo- rinstanz die Einsprache ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2024 gelangten die Beschwer- deführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die an- gefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Visa seien zu erteilen. Ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Rechtsver- treterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

F-7395/2024 Seite 3 F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, ordnete Rechtsan- wältin Lea Schlunegger als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei und setzte der Vorinstanz Frist an zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Mit zwei auf den 4. Dezember 2024 datierten Eingaben (eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 5. und 17. Dezember 2024) reichten die Be- schwerdeführenden weitere Beweismittel ein. Am 11. beziehungsweise

20. Dezember 2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Einga- ben an die Vorinstanz. H. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2024 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. I. In der Replik vom 5. Februar 2025 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest und reichten ein weiteres Beweismittel ein. J. Am 13. Februar 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. K. Am 18. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweis- mittel ein. Die Vorinstanz nahm dazu am 17. März 2025 Stellung. L. Mit Eingaben vom 1., 9. und 22. April 2025 reichten die Beschwerdefüh- renden weitere Beweismittel ein. Die Vorinstanz nahm dazu am 14. Mai 2025 Stellung. M. Am 21. Mai 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu und wies diese darauf hin, dass weitere Eingaben ohne Fortsetzung des Schriftenwechsels zu den Akten gelegt würden.

F-7395/2024 Seite 4 N. Mit weiterem Schreiben (eingegangen am 28. Mai 2025; fälschlicherweise auf den 27. April 2025 datiert) nahmen die Beschwerdeführenden erneut Stellung. Am 10. Juni 2025 reichten sie ein weiteres Beweismittel ein. O. Am 13. August 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Stel- lungnahme ein und baten um Mitteilung des Verfahrensstands.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der Beschwerde legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

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E. 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidri- ger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Un- vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der gel- tenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu statt vieler BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommen- tar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut. Er findet seine Grenze in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 VwVG).

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie auf- grund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens die nunmehr im Visums- und Einspracheverfahren vorgebrachten Ausführungen zur Vorge- schichte des Beschwerdeführers 1 nicht beachtet habe.

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführenden brachten im Rahmen des Visums- und Einspracheverfahrens diverse – im Vergleich zum Asylverfahren – neue Sachverhaltselemente vor. So führten sie unter anderem aus, der Be- schwerdeführer 1 habe ab dem Jahr 2002 in der (…) Division der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) (Tätigkeit), im Jahr (…) habe er sich of- fiziell der LTTE angeschlossen und er sei an einer Reihe von Grossangrif- fen beteiligt gewesen. Die Vorinstanz hielt im Rahmen der angefochtenen Verfügung fest, Aus- führungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die im Vi- sums- und Einspracheverfahren gemacht worden seien, seien für das vor- liegende Verfahren nicht beachtlich. Daraus wird ersichtlich, dass die Vor- instanz die neuen Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend den Zeitraum vor der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 nicht berücksichtigt hat, sondern vielmehr auf den im Asylverfahren festgestellten Sachverhalt abgestellt hat. Anders als von der Vorinstanz erwogen, schliesst der rechtskräftige Ab- schluss des Asylverfahrens nicht aus, dass frühere Geschehnisse durch

F-7395/2024 Seite 6 neue Behauptungen nunmehr bewiesen sein könnten, was wiederum ei- nen Einfluss auf die Frage des Vorliegens einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers 1 haben könnte. Ent- sprechend hätte sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus Sri Lanka prüfen müssen. Indem sie eine Verfügung erliess, ohne sich mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen, hat sie ihre Pflicht zur vollständigen Er- hebung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein Entscheid in der Sache setzt de- ren Entscheidungsreife voraus. Da die Beschwerdeführenden in der Be- schwerdeschrift die neu behaupteten Sachverhaltselemente betreffend den Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus Sri Lanka im Jahr 2015 vorbringen und sie fachkundig vertreten sind, kann davon aus- gegangen werden, dass die Sache entscheidungsreif ist. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, präsentiert sich die – bewiesene – Sachlage heute nicht anders als im Zeitpunkt des Asylentscheids der Vor- instanz vom 21. November 2019 beziehungsweise des Urteils des Bundes- verwaltungsgerichts D-6855/2019 vom 20. Mai 2021 (vgl. E. 5.1). Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde das Verfahren unnötigerweise in die Länge ziehen und zu einem Leerlauf führen, was nicht im Interesse der Beschwerdeführenden liegt. Es rechtfertigt sich daher, auf eine Rückwei- sung zu verzichten und auf Grundlage des rechtsgenügend erstellten Sachverhalts (vgl. E. 5.1) in der Sache zu entscheiden.

E. 3.3 Sofern die Beschwerdeführenden weiter rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie ausführe, der Beschwer- deführer 1 werde nicht ernsthaft verfolgt, da er freigelassen worden sei und da die Behörden sich damit begnügt hätten, nach ihm zu fragen und Vorla- dungen zu übergeben, denen er dann nicht Folge leistete, ist dies unbe- gründet. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer 1 ei- ner Vorladung Folge geleistet hat. Es entspricht jedoch den Akten, dass er mehreren überreichten Vorladungen nicht nachgekommen ist.

E. 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden die von der Vorinstanz vorgenom- mene Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel (insbesondere auch des Berichts des D._______ vom [...] 2023) nicht teilen, stellt dies keinen formellen Mangel dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung (vgl. E. 7).

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E. 4.1 Als Staatsangehörige Sri Lankas unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 4.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor- aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Auf- enthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person auf- grund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restrik- tiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3; vgl. Urteile des BVGer F-4042/2025 vom 6. August 2025 E. 3.2; F-5648/2023 vom

29. Juli 2024 E. 3.2). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder- lich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise recht- fertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3).

E. 4.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4205/2024 vom 17. März 2025 E. 3.3). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Um- stände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunfts- land zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4205/2024 vom 17. März 2025 E. 3.3).

E. 4.4 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumverfahren im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass. Eine Glaubhaftmachung reicht – im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) – nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die

F-7395/2024 Seite 8 gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint. Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen (zum Ganzen BVGE 2024 VII/3 E. 5.4). Wo im Sinne einer Beweisnot ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbeson- dere wenn die behauptete Tatsache oder der Gefährdungsgrund nur mit- telbar durch Indizien bewiesen werden können, reicht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Die Zweifel an der Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts dürfen diesfalls nicht derart sein, dass andere Möglichkeiten vernünftigerweise massgeblich in Betracht fallen. Mit ande- ren Worten muss es sich um die wahrscheinlichste der in Betracht fallen- den Sachverhaltsvarianten handeln (BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.3).

E. 5 Es ist zu prüfen, inwiefern es den Beschwerdeführenden gelingt, den not- wendigen Beweis für den behaupteten Sachverhalt zu erbringen (vgl. E. 4.4).

E. 5.1 Zunächst ist auf die Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdefüh- rers 1 aus Sri Lanka am (…) 2015 einzugehen. Dabei sind die bereits im Asylverfahren sowie die erst im vorliegenden Verfahren erwähnten Vorbrin- gen zu berücksichtigen.

E. 5.1.1 Im Asylurteil D-6855/2019 vom 20. Mai 2021 (Sachverhalt B.b sowie E. 5.4) wurden insbesondere folgende Vorbringen des Beschwerdefüh- rers 1als glaubhaft eingestuft: Er habe im Jahr 2004 erstmals für die (Ab- teilung) der LTTE als Fahrer gearbeitet. Er habe Rebellen, verschiedene Waren und Lebensmittel an die Front transportiert. Er sei selbst nicht als Kämpfer in den Krieg eingezogen worden. Er habe jedoch geholfen, Stütz- punkte einzurichten und Kämpfer mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Man habe ihm nicht nachweisen können, dass er ein Mitglied der LTTE gewesen sei, da er dies konsequent abgestritten habe. Weder Kampfhandlungen noch eine Mitgliedschaft bei den LTTE galten demnach als belegt.

E. 5.1.2 Auch unter Berücksichtigung der höheren Anforderungen an das Be- weismass ist belegt und wird von der Vorinstanz nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer 1 über Jahre hinweg für die LTTE tätig gewesen ist (Transport von Rebellen sowie Waren an die Front als Fahrer). Sofern die Beschwerdeführenden erstmals im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorbringen, der Beschwerdeführer 1 habe ab dem Jahr 2002 (Tätigkeit),

F-7395/2024 Seite 9 handelt es sich um eine nicht genügend substantiiert dargelegte Parteibe- hauptung. Die Beschwerdeführenden führen an, der Beschwerdeführer 1 habe sich im Jahr 2006 offiziell der LTTE angeschlossen. Dies wird weder substanti- iert dargelegt noch belegt. Bereits im Asylverfahren galt seine Mitglied- schaft bei der LTTE – auch unter Berücksichtigung der im Asylverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben – nicht als belegt (vgl. E. 5.1.1 hier- vor). Seitdem hat er keine weiteren Beweismittel eingereicht, welche seine Mitgliedschaft zu beweisen vermöchten. Auch die Ausführungen im Rah- men der Beschwerdeschrift ändern daran nichts. Seine Mitgliedschaft bei der LTTE gilt weiterhin als nicht belegt. Die Beschwerdeführenden bringen nunmehr vor, der Beschwerdeführer 1 sei an einer Reihe von Grossangriffen beteiligt gewesen. Im Asylverfahren hatte dieser dagegen noch vorgebracht, nicht an Kampfhandlungen teilge- nommen zu haben. Die Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift fallen diesbezüglich eher spärlich aus. Weitere Beweismittel werden im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingereicht. Es ge- lingt den Beschwerdeführenden nicht, die Teilnahme des Beschwerdefüh- rers 1 an Kampfhandlungen zu beweisen. Zuletzt ist genügend belegt, dass der Beschwerdeführer 1 keinen Rehabi- litationsprozess durchlaufen hat – wie es zum damaligen Zeitpunkt bei ehe- maligen Kämpfern der LTTE üblich war.

E. 5.2 Sodann sind die behaupteten Ereignisse seit der Rückführung des Be- schwerdeführers 1 nach Sri Lanka am (…) 2023 zu prüfen.

E. 5.2.1 Es ist belegt und wird von der Vorinstanz nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer 1 bei seiner Ankunft in Sri Lanka am (…) 2023 einer Einreisekontrolle unterzogen und einvernommen wurde. Nicht substantiiert dargelegt und belegt wird dabei der genaue Inhalt der Einvernahme sowie die behauptete Gewaltandrohung, im Falle, dass er nicht die Wahrheit sage. Der Besuch von bewaffneten Personen in Armee-Uniform bei den Beschwerdeführenden vom (…) 2023 ergibt sich aus den eingereichten Fotografien der Überwachungskamera inklusive Zeitstempel. Was dabei genau besprochen wurde, wird nicht genügend ersichtlich.

E. 5.2.2 Sodann ist belegt, dass zwei Männer dem Beschwerdeführer 1 am (…) 2024 eine Vorladung für eine Befragung am (…) 2024 bei der Abteilung für Terrorismusprävention und -bekämpfung der Polizei (fortan: CTID)

F-7395/2024 Seite 10 überreicht haben (vgl. Fotografien der Überwachungskamera inklusive Zeitstempel sowie Vorladung im Original). Die auf Briefpapier gedruckte, datierte, unterzeichnete und mit Stempel versehene, im Original einge- reichte Vorladung ist als echt anzuerkennen. Ob die Befragung am (…) 2024 tatsächlich – wie vorgebracht – aufgrund einer am selben Tag statt- findenden Beerdigung der Grossmutter der Beschwerdeführerin 2 verscho- ben wurde, ist nicht genügend bewiesen.

E. 5.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, am (…) 2024 um circa (Uhr- zeit) seien zwei Personen zum Eingang des Grundstücks gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer 1 gerufen. Er habe mit ihnen mitgehen müssen. Er sei in ein Haus gebracht worden, in welchem fünf Personen anwesend gewesen seien. Sie hätten ihn befragt und ihm gedroht, dass sie ihn mitnehmen und verschwinden lassen würden, wenn er nicht die Wahrheit sage. Er sei von drei der anwesenden Personen zusammenge- schlagen worden. Er sei circa 15 Mal mit Kabeln auf den Rücken gepeitscht und mit Händen und Füssen geschlagen und getreten worden. Im Gegensatz zu den übrigen Ereignissen, welche sich vor dem Grund- stück der Beschwerdeführenden zugetragen haben und jeweils mittels Fo- tografien oder Videos der Überwachungskamera belegt werden, belegen die Beschwerdeführenden nicht, dass der Beschwerdeführer 1 am (…) 2024 von zwei Personen abgeholt wurde und mit diesen mitgegangen ist, obwohl die Überwachungskamera nachweislich bereits existiert hat (vgl. Aufnahmen der Überwachungskamera vom (…) 2023 und (…) 2024). Ebenso wenig wurde in Bezug auf die geltend gemachte Befragung vom (…) 2024 eine Vorladung zu den Akten gereicht. Zwar belegt der Be- schwerdeführer 1 seine Verletzungen mittels Fotografien (ersichtlich sind primär Striemen auf dem Rücken, die von Peitschenschlägen stammen dürften) sowie einem Arztbericht vom (…) 2024 (und somit 6 Tage nach der behaupteten Befragung). Im Arztbericht wird die folgende Begründung ge- nannt: Am (…) 2024 sei der Beschwerdeführer 1 zwischen 19.00 und 19.30 Uhr von einer Gruppe von fünf unbekannten Personen mit einem Kabel und Fäusten im Gesicht angegriffen worden. Es ist zwar nachvoll- ziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 dem Arzt – wie in der Beschwerde- schrift geltend gemacht – aus Angst einen anderen Grund für die Verlet- zungen angegeben haben könnte. Dennoch belegt der Arztbericht einzig das Vorhandensein der Verletzungen, nicht jedoch, wer ihm diese zugefügt hat. Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, zu beweisen, dass am (…) 2024 tatsächlich eine Befragung des Beschwerdeführers 1 stattgefunden

F-7395/2024 Seite 11 hat, ihm gedroht worden ist und er in diesem Zusammenhang Gewalt und Folter erlebt hat.

E. 5.2.4 Sodann ist belegt, dass drei Männer der Beschwerdeführerin 2 am (…) 2024 eine Vorladung für eine Befragung des Beschwerdeführers 1 am (…) 2024 bei der CTID überreicht haben (vgl. Aufnahme Überwachungs- kamera vom (…) 2024 sowie Vorladung in Kopie). Aufgrund der nachweis- lich überreichten Vorladung sowie der ausführlichen Schilderungen ist ge- nügend belegt, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich am (…) 2024 von der CTID befragt worden ist, auch wenn es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ein Bestätigungsschreiben der Rechtsanwältin einzu- reichen, welche ihn begleitet haben soll. Nicht genügend belegt wird dabei der genaue Inhalt der Einvernahme sowie die behauptete Gewaltandro- hung.

E. 5.2.5 Mit Aufnahmen der Überwachungskamera vom (…) 2024 ist belegt, dass jeweils Männer beim Haus der Beschwerdeführenden erschienen sind (Aufnahme der Personalien der Beschwerdeführenden, Ausschauhal- ten nach dem Beschwerdeführer 1). Sodann ist belegt, dass zwei Männer der Beschwerdeführerin 2 am (…) 2024 eine Vorladung für eine Befragung des Beschwerdeführers 1 am (…) 2024 beim CTID überreicht haben (vgl. Aufnahme Überwachungskamera vom (…) 2024 sowie Vorladung im Ori- ginal).

E. 5.2.6 Sofern die Beschwerdeführenden geltend machen, gegen sie sei am (…) 2024 ein (Anschlag) verübt worden, gilt der notwendige Beweis nicht als erbracht (vgl. Fotografie Überreste [...]). So wird aus den als Kopie ein- gereichten Fotografien weder ersichtlich, wann der Anschlag verübt wor- den sein soll noch wer den Anschlag begangen haben soll. Sodann impli- ziert die am (…) 2024 eingereichte Fotografie der Einfahrt und des Hauses der Beschwerdeführenden, dass der Anschlag dort stattgefunden haben soll. Wie auf der Fotografie der Überwachungskamera vom (…) 2023 er- sichtlich, wird diese Ecke der Einfahrt auch von der Überwachungskamera erfasst (wobei die Überwachungskamera der Beschwerdeführenden auch nachts gut erkennbare Aufnahmen liefert). Es hätte den Beschwerdefüh- renden somit möglich sein dürfen, den geltend gemachten (…)anschlag mittels Überwachungskamera zu filmen. Eine entsprechende Aufnahme wurde jedoch weder eingereicht noch offeriert.

E. 5.2.7 Am (…) 2024 ist eine uniformierte Person beim Grundstück der Be- schwerdeführenden erschienen (vgl. Fotografie der Überwachungskamera

F-7395/2024 Seite 12 vom (…) 2024). Indem die Beschwerdeführenden die gesamte Videoauf- zeichnung inklusive Tonspur als Beweis offerieren, belegen sie genügend, dass die uniformierte Person der Beschwerdeführerin 2 mitgeteilt hat, der Beschwerdeführer 1 habe am (…) 2024 beim Polizeiposten zu erscheinen.

E. 5.2.8 Am (…) 2025 wurde der Beschwerdeführerin 2 ein an den Beschwer- deführer 1 adressierter Drohbrief überreicht (vgl. Drohbrief samt Couvert im Original, Fotografie der Überwachungskamera vom [...] 2025). Sodann wurden in der Nacht vom (…) 2025 drei Kopien des Drohbriefs über das Tor in die Einfahrt geworfen (vgl. Aufnahme Überwachungskamera vom (…) 2025 sowie Originalkopien des Drohbriefs). Nicht belegt ist jedoch, wer der Absender dieses Drohbriefs ist, da der Drohbrief ohne Briefkopf, Ab- sender, Stempel und Unterschrift übergeben wurde. Es handelt sich um kein behördliches Schreiben und es kann nicht auf seine Echtheit überprüft werden. Ihm kommt – wie von der Vorinstanz gleichermassen vorgebracht

– kein Beweiswert zu.

E. 5.2.9 Es ist weiter belegt, dass der Beschwerdeführerin 2 am (…) 2025 eine Vorladung für eine Befragung des Beschwerdeführers 1 am (…) 2025 beim CTID überreicht wurde (vgl. Fotografie der Überwachungskamera vom (…) 2025 sowie Vorladung im Original). Sodann ist belegt, dass nun- mehr auch die Beschwerdeführerin 2 mit Vorladung vom (…) 2025 zu einer Befragung am (…) 2025 beim CTID vorgeladen wurde (vgl. Vorladung in Kopie). Zuletzt ist am (…) 2025 um (Uhrzeit) jemand an ihrem Eingangstor erschienen und hat herumgeschrien (Videobeweis offeriert).

E. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, es entspre- che der Praxis der sri-lankischen Behörden, unfreiwillige Rückkehrer ge- nau zu kontrollieren und einzuvernehmen, wie es sich auch im vorliegen- den Fall ereignet habe. Der Beschwerdeführer 1 sei aus der Einreisekon- trolle entlassen worden. Wäre sein Name auf einer sogenannten « Black- list » gestanden, hätte dies zu seiner Verhaftung bei der Einreisekontrolle geführt. Es komme des Weiteren vor, dass unfreiwillige Rückkehrer eine Zeitlang von den Sicherheitsbehörden kontaktiert, stundenweise (sic) ein- vernommen und observiert würden. Physische Übergriffe bei einer Einver- nahme liessen sich nicht ausschliessen. Der Beschwerdeführer 1 sei nach den Einvernahmen stets freigelassen worden. Hätte etwas Konkretes ge- gen ihn vorgelegen, wäre er nicht jeweils auf freien Fuss gesetzt worden und die Behörden hätten sich nicht damit begnügt, gelegentlich nach ihm zu fragen oder ihm Vorladungen zu überbringen, denen er dann keine

F-7395/2024 Seite 13 Folge geleistet habe. Es lasse sich aufgrund der Situation keine akute und unmittelbare Gefährdung feststellen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden führen dagegen an, aus ihren Erfahrungen werde deutlich aufgezeigt, dass die Schlussfolgerung im Urteil des BVGer D-6855/2019 vom 20. Mai 2021 – wonach die sri-lankischen Behörden trotz der als glaubwürdig befundenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE kein ausgeprägtes Interesse an ihm hätten – sich als falsch herausgestellt hätte. Er habe massive körperliche Gewalt durch die sri-lan- kischen Behörden erlitten. Auch an der Befragung vom (…) 2024 sei ihm Gewalt angedroht worden. Sein Haus werde überwacht und die Behörden würden nach ihm suchen. Die Überwachung dauere bereits rund (…) Mo- nate an. Der Beschwerdeführer 1 habe bereits bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka über ein hohes Risikoprofil verfügt. Dass er aufgrund seiner Verbindung zur LTTE einem erhöhten Risiko für staatliche Entführungen, rechtswidrige Festnahmen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt sei, bestätige der Be- richt von E._______. E._______ schreibe, dass aufgrund der ihnen vorlie- genden Informationen und der Beweismittel, die auch im vorliegenden Ver- fahren eingebracht worden seien, der Beschwerdeführer 1 der Gefahr für Leib und Leben, für die persönliche Sicherheit und für weitere Folter aus- gesetzt sei. Weshalb aus diesem Bericht – wie die Vorinstanz argumentiere

– nichts abgeleitet werden könne, sei nicht ersichtlich. Der EGMR habe im Urteil X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, Nr. 16744/14 in Erinnerung gerufen, dass seine ständige Rechtsprechung unter Art. 3 EMRK eine sehr gründliche Risikoanalyse der Situation im Aus- schaffungsland verlange. Die Schweizerische Auslandvertretung in Sri Lanka sowie die Vorinstanz hätten die Gelegenheit gehabt, die Verantwor- tung der Schweiz in diesem Fall zu übernehmen, die Analyse der Gefähr- dungslage des Beschwerdeführers 1 zu korrigieren und ihm Schutz zu bie- ten.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, bereits der Zeitverlauf zeige, dass keine unmittelbare und offensichtliche Gefährdung des Be- schwerdeführers 1 bestehe. Würde gegen ihn etwas Konkretes vorliegen

– so dass die Behörden einen Grund für eine Inhaftierung und ein Gerichts- verfahren wegen vergangener Aktivitäten zu Gunsten der LTTE sähen – hätten die Behörden seit der Einreise längst die entsprechenden Massnah- men getroffen.

F-7395/2024 Seite 14

E. 6.4 In ihrer Replik sowie in weiteren Eingaben führen die Beschwerdefüh- renden aus, der Beschwerdeführer 1 verstecke sich, weshalb es nicht er- staunlich sei, dass er sich aktuell nicht in Gewahrsam befinde. Auch nach über einem Jahr würden die Behörden noch versuchen, Zugriff auf ihn zu erhalten. Er sei wohl am (…) 2024 nur aufgrund der Anwesenheit seiner Anwältin und einer weiteren Person wieder freigelassen worden – mit dem Hinweis, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Es zeuge ein- zig von Glück, dass er bisher noch nicht verhaftet worden sei. Die Be- schwerdeführerin 2 habe seit ihrer Vorladung zur Einvernahme enorme Angst; sie fürchte, sie werde von den Behörden bedroht oder gar unter Folter gezwungen, den Aufenthaltsort ihres Mannes bekanntzugeben. Sol- che Methoden seien ausreichend dokumentiert.

E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 über ein Profil ver- fügt, mit dem er in seinem Heimatland Sri Lanka einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt ist, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt. Dabei ist einzig relevant, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erfüllt sind, und nicht, ob das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers 1 damals zu Recht abgelehnt und er zu Recht nach Sri Lanka überstellt worden ist.

E. 7.1 Aufgrund der jahrelangen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 für die LTTE, der durchgeführten Befragungen nach Wiedereinreise in Sri Lanka sowie der diversen, übergebenen Vorladungen und versuchten Kontaktauf- nahmen (auch seit dem Untertauchen des Beschwerdeführers 1) durch die sri-lankischen Behörden ist genügend belegt, dass er unter Beobachtung derselben steht und diese weiterhin bemüht sind, ihn zu verhören.

E. 7.2 Es ist in der Folge auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Be- richte des D._______ vom (…) 2023 und von E._______ vom (…) 2024 einzugehen.

E. 7.2.1 Die Ausführungen im Bericht des D._______ ändern nichts daran, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die (formelle) Mit- gliedschaft des Beschwerdeführers 1 in der LTTE sowie seine Teilnahme an Kampfhandlungen rechtsgenüglich zu belegen. Im Bericht des D._______ wird dagegen zu Recht festgehalten, dass er bei seiner Rück- kehr nach Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden gelangen würde (was nunmehr auch erfolgt ist). Inwiefern dies eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben für ihn bedeutet, ist

F-7395/2024 Seite 15 anhand des im vorliegenden Verfahren anwendbaren Beweismasses (vgl. E. 4.4) zu eruieren. Der Bericht ist zwar zu berücksichtigen, vermag für sich jedoch noch keine entsprechende Gefahr zu belegen.

E. 7.2.2 Im Bericht von E._______ vom (…) 2024 (der auf Ersuchen des Be- schwerdeführers 1 verfasst wurde) werden die Vorbringen des Beschwer- deführers 1 ausführlich dargelegt. Diese vermögen an der in E. 5.2 vorge- nommenen Sachverhaltserstellung jedoch nichts zu ändern. Sofern E._______ sich im Bericht dazu äusserte, inwiefern eine Gefahr für den Beschwerdeführer 1 bestehe, handelt es sich um eine Parteibehauptung, welche es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen gilt.

E. 7.3 Fraglich ist, ob sich aus der früheren Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers 1 für die LTTE sowie dem Verhalten der sri-lankischen Behörden seit seiner Wiedereinreise in Sri Lanka eine unmittelbare, ernsthafte und kon- krete Gefahr an Leib und Leben erkennen lässt.

E. 7.3.1 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, die geltend ge- machte Folter oder Androhung von Gewalt durch die sri-lankischen Behör- den sowie den geltend gemachten (…)anschlag zu belegen (vgl. E. 5.2). Entsprechend lässt sich auch keine unmittelbare Gefahr erkennen, dass der Beschwerdeführer 1 in Sri Lanka zukünftig der Folter oder unmensch- licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung gemäss Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 10 Abs. 3 BV unterworfen wird. Daran ändern auch die von den Beschwerdeführenden zitierten Berichte nichts, welche in ge- wissen Fällen Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung seitens der sri-lankischen Behörden bestätigen. Eine abs- trakte Gefahr reicht dabei noch nicht aus, um eine unmittelbare und indivi- duelle Gefährdung des Beschwerdeführers 1 anzunehmen, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt. Sodann kommt dem im Original eingereichten Drohbrief kein Beweiswert zu, da der Absender des Droh- briefes nicht bekannt ist, und es sich um kein behördliches Schreiben han- delt (vgl. E. 5.2.8).

E. 7.3.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn diese vorbringt, es sei die Pra- xis der sri-lankischen Behörden, unfreiwillige Rückkehrer genau zu kontrol- lieren und einzuvernehmen, was denn beim Beschwerdeführer 1 auch er- folgt ist. Dies vermag jedoch das Vorliegen einer Gefährdung für sich allein noch nicht zu begründen. Es ist vielmehr fraglich, inwiefern sich die Situa- tion des Beschwerdeführers 1 von anderen unfreiwilligen Rückkehrern un- terscheidet.

F-7395/2024 Seite 16

E. 7.3.3 Die sri-lankischen Behörden hatten mehrfach die Möglichkeit, den Beschwerdeführer 1 festzunehmen, was nicht erfolgt ist (Befragung bei Einreise am [...] 2023, Besuch bewaffneter Personen in Militäruniform beim Beschwerdeführer 1 am [...] 2023, Übergabe einer Vorladung am [...] 2024, Befragung am [...] 2024). Vielmehr wurde er stets wieder freigelassen res- pektive nicht verhaftet. Dies spricht bereits gegen eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung des Beschwerdeführers 1. Auch dass die sri-lanki- schen Behörden zu einer allfälligen Verhaftung seit seinem Verschwinden im (…) 2024 (im Nachgang zur Befragung vom [...] 2024) keine Gelegen- heit mehr hatten, vermag das Vorliegen einer Gefährdung nicht zu bewei- sen; gab es doch vor dem Verschwinden keine Anzeichen auf eine anste- hende Verhaftung.

E. 7.3.4 Sodann dürften die wiederholten Vorladungen des Beschwerdefüh- rers 1 für Befragungen sowie Kontaktaufnahmen zu einem bestimmten Teil auch darauf zurückzuführen sein, dass er sich mittels Untertauchens wei- teren Befragungen entzogen hat. Daher erscheint es nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden seit dem Untertauchen des Beschwerdefüh- rers 1 weiterhin versucht haben, diesen für weitere Befragungen vorzula- den.

E. 7.3.5 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, die Teilnahme an Kampfhandlungen des Beschwerdeführers 1 sowie seine formelle Mitglied- schaft in der LTTE zu beweisen (vgl. E. 5.1.2). Ebenso wenig vermochten sie seine Wichtigkeit in der damaligen Struktur der LTTE zu belegen. Auch dies spricht gegen das Vorliegen einer individuell-konkreten Gefährdung.

E. 7.3.6 Im Ergebnis verfügt der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner vergan- genen Tätigkeit für die LTTE über ein abstraktes Risikoprofil, aufgrund des- sen er einer gewissen Grundgefahr ausgesetzt ist. Die durch die Be- schwerdeführenden belegten Vorfälle können eine individuell-konkrete Ge- fährdung, die sich massgeblich von der Gefährdung anderer Personen – namentlich weiterer ehemals für die LTTE tätiger Personen – abhebt, indes nicht rechtsgenügend begründen. Daran ändert auch nichts, dass das Un- tertauchen des Beschwerdeführers 1 darauf hindeutet, dass er selbst da- von ausgeht, in Gefahr zu sein.

E. 7.4 Eine Gesamtwürdigung der Situation des Beschwerdeführers 1 ergibt, dass seine Lage zweifellos belastend ist. Indessen ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer 1 in Sri Lanka offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4

F-7395/2024 Seite 17 Abs. 2 VEV ausgesetzt ist, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt.

E. 8 In Bezug auf die Beschwerdeführenden 2 und 3 wird – abgesehen von der geltend gemachten, vom Beschwerdeführer 1 aufgrund des Verwandt- schaftsverhältnisses abgeleiteten Gefährdung – einzig eine einmalige Vor- ladung der Beschwerdeführerin 2 für eine Befragung vorgebracht. Es kann also auch bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht auf eine unmittel- bare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben geschlossen werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführe- rin 2 gemäss Auskunft in der Eingabe vom 13. August 2025 mehrfach kon- krete Suizidabsichten gehabt habe.

E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage für die Be- troffenen schwierig ist. Jedoch kann aufgrund des Gesagten nicht von einer besonderen Notsituation – im Vergleich zu anderen sich in einer ähnlichen Lage befindenden sri-lankischen Staatsangehörigen – ausgegangen wer- den, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Es ist keine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Betroffenen erkennbar, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde.

E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums aus humanitären Grün- den nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die Erteilung der Visa zu Recht verweigert hat. Folglich ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Angesichts des Verfahrensausgangs wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischen- verfügung vom 4. Dezember 2024 das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis- sen hat, sind sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

F-7395/2024 Seite 18

E. 11.2 Das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als un- entgeltliche Rechtsbeiständin (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde mit Zwi- schenverfügung vom 4. Dezember 2024 gutgeheissen. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird – wie vorliegend – keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Deren Höhe ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

F-7395/2024 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Schlunegger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.– zugespro- chen. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstat- ten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7395/2024 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, alle vertreten durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2024. Sachverhalt: A. A._______ (sri-lankischer Staatsangehöriger, geb. [...]; Beschwerdeführer 1) stellte am (...) 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom (...) 2019 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6855/2019 vom 20. Mai 2021 ab. B. Die Vorinstanz wies am 21. August 2023 das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers 1 vom 28. Oktober 2021 ab. C. Mit Verfügung vom 17. November 2023 wies die Vorinstanz ein weiteres Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers 1 vom 9. November 2023 ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-6425/2023 vom 19. Dezember 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Am (...) 2023 war der Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurückgeführt worden. D. Am 6. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer 1 bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Colombo um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. Am 18. März 2024 ersuchten sodann die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 B._______ (sri-lankische Staatsangehörige, geb. [...]; Beschwerdeführerin 2) sowie der Sohn C._______ (sri-lankischer Staatsangehöriger, geb. [...]; Beschwerdeführer 3) je um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. Mit Formularverfügungen vom 28. Mai 2024 verweigerte die Schweizerische Auslandvertretung im Namen des SEM die Ausstellung der Visa. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 26. Juni 2024 Einsprache. Am 21. Oktober 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Visa seien zu erteilen. Ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, ordnete Rechtsanwältin Lea Schlunegger als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei und setzte der Vorinstanz Frist an zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Mit zwei auf den 4. Dezember 2024 datierten Eingaben (eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 5. und 17. Dezember 2024) reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein. Am 11. beziehungsweise 20. Dezember 2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Eingaben an die Vorinstanz. H. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. In der Replik vom 5. Februar 2025 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest und reichten ein weiteres Beweismittel ein. J. Am 13. Februar 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. K. Am 18. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein. Die Vorinstanz nahm dazu am 17. März 2025 Stellung. L. Mit Eingaben vom 1., 9. und 22. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein. Die Vorinstanz nahm dazu am 14. Mai 2025 Stellung. M. Am 21. Mai 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu und wies diese darauf hin, dass weitere Eingaben ohne Fortsetzung des Schriftenwechsels zu den Akten gelegt würden. N. Mit weiterem Schreiben (eingegangen am 28. Mai 2025; fälschlicherweise auf den 27. April 2025 datiert) nahmen die Beschwerdeführenden erneut Stellung. Am 10. Juni 2025 reichten sie ein weiteres Beweismittel ein. O. Am 13. August 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Stellungnahme ein und baten um Mitteilung des Verfahrensstands. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut. Er findet seine Grenze in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 VwVG). 3.2 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens die nunmehr im Visums- und Einspracheverfahren vorgebrachten Ausführungen zur Vorgeschichte des Beschwerdeführers 1 nicht beachtet habe. 3.2.1 Die Beschwerdeführenden brachten im Rahmen des Visums- und Einspracheverfahrens diverse - im Vergleich zum Asylverfahren - neue Sachverhaltselemente vor. So führten sie unter anderem aus, der Beschwerdeführer 1 habe ab dem Jahr 2002 in der (...) Division der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) (Tätigkeit), im Jahr (...) habe er sich offiziell der LTTE angeschlossen und er sei an einer Reihe von Grossangriffen beteiligt gewesen. Die Vorinstanz hielt im Rahmen der angefochtenen Verfügung fest, Ausführungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die im Visums- und Einspracheverfahren gemacht worden seien, seien für das vorliegende Verfahren nicht beachtlich. Daraus wird ersichtlich, dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend den Zeitraum vor der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 nicht berücksichtigt hat, sondern vielmehr auf den im Asylverfahren festgestellten Sachverhalt abgestellt hat. Anders als von der Vorinstanz erwogen, schliesst der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens nicht aus, dass frühere Geschehnisse durch neue Behauptungen nunmehr bewiesen sein könnten, was wiederum einen Einfluss auf die Frage des Vorliegens einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers 1 haben könnte. Entsprechend hätte sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus Sri Lanka prüfen müssen. Indem sie eine Verfügung erliess, ohne sich mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen, hat sie ihre Pflicht zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein Entscheid in der Sache setzt deren Entscheidungsreife voraus. Da die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift die neu behaupteten Sachverhaltselemente betreffend den Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus Sri Lanka im Jahr 2015 vorbringen und sie fachkundig vertreten sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Sache entscheidungsreif ist. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, präsentiert sich die - bewiesene - Sachlage heute nicht anders als im Zeitpunkt des Asylentscheids der Vorinstanz vom 21. November 2019 beziehungsweise des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6855/2019 vom 20. Mai 2021 (vgl. E. 5.1). Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde das Verfahren unnötigerweise in die Länge ziehen und zu einem Leerlauf führen, was nicht im Interesse der Beschwerdeführenden liegt. Es rechtfertigt sich daher, auf eine Rückweisung zu verzichten und auf Grundlage des rechtsgenügend erstellten Sachverhalts (vgl. E. 5.1) in der Sache zu entscheiden. 3.3 Sofern die Beschwerdeführenden weiter rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie ausführe, der Beschwerdeführer 1 werde nicht ernsthaft verfolgt, da er freigelassen worden sei und da die Behörden sich damit begnügt hätten, nach ihm zu fragen und Vorladungen zu übergeben, denen er dann nicht Folge leistete, ist dies unbegründet. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer 1 einer Vorladung Folge geleistet hat. Es entspricht jedoch den Akten, dass er mehreren überreichten Vorladungen nicht nachgekommen ist. 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel (insbesondere auch des Berichts des D._______ vom [...] 2023) nicht teilen, stellt dies keinen formellen Mangel dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung (vgl. E. 7). 4. 4.1 Als Staatsangehörige Sri Lankas unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor-aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3; vgl. Urteile des BVGer F-4042/2025 vom 6. August 2025 E. 3.2; F-5648/2023 vom 29. Juli 2024 E. 3.2). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). 4.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4205/2024 vom 17. März 2025 E. 3.3). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4205/2024 vom 17. März 2025 E. 3.3). 4.4 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumverfahren im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass. Eine Glaubhaftmachung reicht - im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) - nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint. Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen (zum Ganzen BVGE 2024 VII/3 E. 5.4). Wo im Sinne einer Beweisnot ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die behauptete Tatsache oder der Gefährdungsgrund nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können, reicht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Die Zweifel an der Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts dürfen diesfalls nicht derart sein, dass andere Möglichkeiten vernünftigerweise massgeblich in Betracht fallen. Mit anderen Worten muss es sich um die wahrscheinlichste der in Betracht fallenden Sachverhaltsvarianten handeln (BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.3).

5. Es ist zu prüfen, inwiefern es den Beschwerdeführenden gelingt, den notwendigen Beweis für den behaupteten Sachverhalt zu erbringen (vgl. E. 4.4). 5.1 Zunächst ist auf die Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus Sri Lanka am (...) 2015 einzugehen. Dabei sind die bereits im Asylverfahren sowie die erst im vorliegenden Verfahren erwähnten Vorbringen zu berücksichtigen. 5.1.1 Im Asylurteil D-6855/2019 vom 20. Mai 2021 (Sachverhalt B.b sowie E. 5.4) wurden insbesondere folgende Vorbringen des Beschwerdeführers 1als glaubhaft eingestuft: Er habe im Jahr 2004 erstmals für die (Abteilung) der LTTE als Fahrer gearbeitet. Er habe Rebellen, verschiedene Waren und Lebensmittel an die Front transportiert. Er sei selbst nicht als Kämpfer in den Krieg eingezogen worden. Er habe jedoch geholfen, Stützpunkte einzurichten und Kämpfer mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Man habe ihm nicht nachweisen können, dass er ein Mitglied der LTTE gewesen sei, da er dies konsequent abgestritten habe. Weder Kampfhandlungen noch eine Mitgliedschaft bei den LTTE galten demnach als belegt. 5.1.2 Auch unter Berücksichtigung der höheren Anforderungen an das Beweismass ist belegt und wird von der Vorinstanz nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer 1 über Jahre hinweg für die LTTE tätig gewesen ist (Transport von Rebellen sowie Waren an die Front als Fahrer). Sofern die Beschwerdeführenden erstmals im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorbringen, der Beschwerdeführer 1 habe ab dem Jahr 2002 (Tätigkeit), handelt es sich um eine nicht genügend substantiiert dargelegte Parteibehauptung. Die Beschwerdeführenden führen an, der Beschwerdeführer 1 habe sich im Jahr 2006 offiziell der LTTE angeschlossen. Dies wird weder substantiiert dargelegt noch belegt. Bereits im Asylverfahren galt seine Mitgliedschaft bei der LTTE - auch unter Berücksichtigung der im Asylverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben - nicht als belegt (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Seitdem hat er keine weiteren Beweismittel eingereicht, welche seine Mitgliedschaft zu beweisen vermöchten. Auch die Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift ändern daran nichts. Seine Mitgliedschaft bei der LTTE gilt weiterhin als nicht belegt. Die Beschwerdeführenden bringen nunmehr vor, der Beschwerdeführer 1 sei an einer Reihe von Grossangriffen beteiligt gewesen. Im Asylverfahren hatte dieser dagegen noch vorgebracht, nicht an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Die Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift fallen diesbezüglich eher spärlich aus. Weitere Beweismittel werden im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingereicht. Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an Kampfhandlungen zu beweisen. Zuletzt ist genügend belegt, dass der Beschwerdeführer 1 keinen Rehabilitationsprozess durchlaufen hat - wie es zum damaligen Zeitpunkt bei ehemaligen Kämpfern der LTTE üblich war. 5.2 Sodann sind die behaupteten Ereignisse seit der Rückführung des Beschwerdeführers 1 nach Sri Lanka am (...) 2023 zu prüfen. 5.2.1 Es ist belegt und wird von der Vorinstanz nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer 1 bei seiner Ankunft in Sri Lanka am (...) 2023 einer Einreisekontrolle unterzogen und einvernommen wurde. Nicht substantiiert dargelegt und belegt wird dabei der genaue Inhalt der Einvernahme sowie die behauptete Gewaltandrohung, im Falle, dass er nicht die Wahrheit sage. Der Besuch von bewaffneten Personen in Armee-Uniform bei den Beschwerdeführenden vom (...) 2023 ergibt sich aus den eingereichten Fotografien der Überwachungskamera inklusive Zeitstempel. Was dabei genau besprochen wurde, wird nicht genügend ersichtlich. 5.2.2 Sodann ist belegt, dass zwei Männer dem Beschwerdeführer 1 am (...) 2024 eine Vorladung für eine Befragung am (...) 2024 bei der Abteilung für Terrorismusprävention und -bekämpfung der Polizei (fortan: CTID) überreicht haben (vgl. Fotografien der Überwachungskamera inklusive Zeitstempel sowie Vorladung im Original). Die auf Briefpapier gedruckte, datierte, unterzeichnete und mit Stempel versehene, im Original eingereichte Vorladung ist als echt anzuerkennen. Ob die Befragung am (...) 2024 tatsächlich - wie vorgebracht - aufgrund einer am selben Tag stattfindenden Beerdigung der Grossmutter der Beschwerdeführerin 2 verschoben wurde, ist nicht genügend bewiesen. 5.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, am (...) 2024 um circa (Uhrzeit) seien zwei Personen zum Eingang des Grundstücks gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer 1 gerufen. Er habe mit ihnen mitgehen müssen. Er sei in ein Haus gebracht worden, in welchem fünf Personen anwesend gewesen seien. Sie hätten ihn befragt und ihm gedroht, dass sie ihn mitnehmen und verschwinden lassen würden, wenn er nicht die Wahrheit sage. Er sei von drei der anwesenden Personen zusammengeschlagen worden. Er sei circa 15 Mal mit Kabeln auf den Rücken gepeitscht und mit Händen und Füssen geschlagen und getreten worden. Im Gegensatz zu den übrigen Ereignissen, welche sich vor dem Grundstück der Beschwerdeführenden zugetragen haben und jeweils mittels Fotografien oder Videos der Überwachungskamera belegt werden, belegen die Beschwerdeführenden nicht, dass der Beschwerdeführer 1 am (...) 2024 von zwei Personen abgeholt wurde und mit diesen mitgegangen ist, obwohl die Überwachungskamera nachweislich bereits existiert hat (vgl. Aufnahmen der Überwachungskamera vom (...) 2023 und (...) 2024). Ebenso wenig wurde in Bezug auf die geltend gemachte Befragung vom (...) 2024 eine Vorladung zu den Akten gereicht. Zwar belegt der Beschwerdeführer 1 seine Verletzungen mittels Fotografien (ersichtlich sind primär Striemen auf dem Rücken, die von Peitschenschlägen stammen dürften) sowie einem Arztbericht vom (...) 2024 (und somit 6 Tage nach der behaupteten Befragung). Im Arztbericht wird die folgende Begründung genannt: Am (...) 2024 sei der Beschwerdeführer 1 zwischen 19.00 und 19.30 Uhr von einer Gruppe von fünf unbekannten Personen mit einem Kabel und Fäusten im Gesicht angegriffen worden. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 dem Arzt - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht - aus Angst einen anderen Grund für die Verletzungen angegeben haben könnte. Dennoch belegt der Arztbericht einzig das Vorhandensein der Verletzungen, nicht jedoch, wer ihm diese zugefügt hat. Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, zu beweisen, dass am (...) 2024 tatsächlich eine Befragung des Beschwerdeführers 1 stattgefunden hat, ihm gedroht worden ist und er in diesem Zusammenhang Gewalt und Folter erlebt hat. 5.2.4 Sodann ist belegt, dass drei Männer der Beschwerdeführerin 2 am (...) 2024 eine Vorladung für eine Befragung des Beschwerdeführers 1 am (...) 2024 bei der CTID überreicht haben (vgl. Aufnahme Überwachungskamera vom (...) 2024 sowie Vorladung in Kopie). Aufgrund der nachweislich überreichten Vorladung sowie der ausführlichen Schilderungen ist genügend belegt, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich am (...) 2024 von der CTID befragt worden ist, auch wenn es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ein Bestätigungsschreiben der Rechtsanwältin einzureichen, welche ihn begleitet haben soll. Nicht genügend belegt wird dabei der genaue Inhalt der Einvernahme sowie die behauptete Gewaltandrohung. 5.2.5 Mit Aufnahmen der Überwachungskamera vom (...) 2024 ist belegt, dass jeweils Männer beim Haus der Beschwerdeführenden erschienen sind (Aufnahme der Personalien der Beschwerdeführenden, Ausschauhalten nach dem Beschwerdeführer 1). Sodann ist belegt, dass zwei Männer der Beschwerdeführerin 2 am (...) 2024 eine Vorladung für eine Befragung des Beschwerdeführers 1 am (...) 2024 beim CTID überreicht haben (vgl. Aufnahme Überwachungskamera vom (...) 2024 sowie Vorladung im Original). 5.2.6 Sofern die Beschwerdeführenden geltend machen, gegen sie sei am (...) 2024 ein (Anschlag) verübt worden, gilt der notwendige Beweis nicht als erbracht (vgl. Fotografie Überreste [...]). So wird aus den als Kopie eingereichten Fotografien weder ersichtlich, wann der Anschlag verübt worden sein soll noch wer den Anschlag begangen haben soll. Sodann impliziert die am (...) 2024 eingereichte Fotografie der Einfahrt und des Hauses der Beschwerdeführenden, dass der Anschlag dort stattgefunden haben soll. Wie auf der Fotografie der Überwachungskamera vom (...) 2023 ersichtlich, wird diese Ecke der Einfahrt auch von der Überwachungskamera erfasst (wobei die Überwachungskamera der Beschwerdeführenden auch nachts gut erkennbare Aufnahmen liefert). Es hätte den Beschwerdeführenden somit möglich sein dürfen, den geltend gemachten (...)anschlag mittels Überwachungskamera zu filmen. Eine entsprechende Aufnahme wurde jedoch weder eingereicht noch offeriert. 5.2.7 Am (...) 2024 ist eine uniformierte Person beim Grundstück der Beschwerdeführenden erschienen (vgl. Fotografie der Überwachungskamera vom (...) 2024). Indem die Beschwerdeführenden die gesamte Videoaufzeichnung inklusive Tonspur als Beweis offerieren, belegen sie genügend, dass die uniformierte Person der Beschwerdeführerin 2 mitgeteilt hat, der Beschwerdeführer 1 habe am (...) 2024 beim Polizeiposten zu erscheinen. 5.2.8 Am (...) 2025 wurde der Beschwerdeführerin 2 ein an den Beschwerdeführer 1 adressierter Drohbrief überreicht (vgl. Drohbrief samt Couvert im Original, Fotografie der Überwachungskamera vom [...] 2025). Sodann wurden in der Nacht vom (...) 2025 drei Kopien des Drohbriefs über das Tor in die Einfahrt geworfen (vgl. Aufnahme Überwachungskamera vom (...) 2025 sowie Originalkopien des Drohbriefs). Nicht belegt ist jedoch, wer der Absender dieses Drohbriefs ist, da der Drohbrief ohne Briefkopf, Absender, Stempel und Unterschrift übergeben wurde. Es handelt sich um kein behördliches Schreiben und es kann nicht auf seine Echtheit überprüft werden. Ihm kommt - wie von der Vorinstanz gleichermassen vorgebracht - kein Beweiswert zu. 5.2.9 Es ist weiter belegt, dass der Beschwerdeführerin 2 am (...) 2025 eine Vorladung für eine Befragung des Beschwerdeführers 1 am (...) 2025 beim CTID überreicht wurde (vgl. Fotografie der Überwachungskamera vom (...) 2025 sowie Vorladung im Original). Sodann ist belegt, dass nunmehr auch die Beschwerdeführerin 2 mit Vorladung vom (...) 2025 zu einer Befragung am (...) 2025 beim CTID vorgeladen wurde (vgl. Vorladung in Kopie). Zuletzt ist am (...) 2025 um (Uhrzeit) jemand an ihrem Eingangstor erschienen und hat herumgeschrien (Videobeweis offeriert). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, es entspreche der Praxis der sri-lankischen Behörden, unfreiwillige Rückkehrer genau zu kontrollieren und einzuvernehmen, wie es sich auch im vorliegenden Fall ereignet habe. Der Beschwerdeführer 1 sei aus der Einreisekontrolle entlassen worden. Wäre sein Name auf einer sogenannten « Blacklist » gestanden, hätte dies zu seiner Verhaftung bei der Einreisekontrolle geführt. Es komme des Weiteren vor, dass unfreiwillige Rückkehrer eine Zeitlang von den Sicherheitsbehörden kontaktiert, stundenweise (sic) einvernommen und observiert würden. Physische Übergriffe bei einer Einvernahme liessen sich nicht ausschliessen. Der Beschwerdeführer 1 sei nach den Einvernahmen stets freigelassen worden. Hätte etwas Konkretes gegen ihn vorgelegen, wäre er nicht jeweils auf freien Fuss gesetzt worden und die Behörden hätten sich nicht damit begnügt, gelegentlich nach ihm zu fragen oder ihm Vorladungen zu überbringen, denen er dann keine Folge geleistet habe. Es lasse sich aufgrund der Situation keine akute und unmittelbare Gefährdung feststellen. 6.2 Die Beschwerdeführenden führen dagegen an, aus ihren Erfahrungen werde deutlich aufgezeigt, dass die Schlussfolgerung im Urteil des BVGer D-6855/2019 vom 20. Mai 2021 - wonach die sri-lankischen Behörden trotz der als glaubwürdig befundenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE kein ausgeprägtes Interesse an ihm hätten - sich als falsch herausgestellt hätte. Er habe massive körperliche Gewalt durch die sri-lankischen Behörden erlitten. Auch an der Befragung vom (...) 2024 sei ihm Gewalt angedroht worden. Sein Haus werde überwacht und die Behörden würden nach ihm suchen. Die Überwachung dauere bereits rund (...) Monate an. Der Beschwerdeführer 1 habe bereits bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka über ein hohes Risikoprofil verfügt. Dass er aufgrund seiner Verbindung zur LTTE einem erhöhten Risiko für staatliche Entführungen, rechtswidrige Festnahmen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt sei, bestätige der Bericht von E._______. E._______ schreibe, dass aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen und der Beweismittel, die auch im vorliegenden Verfahren eingebracht worden seien, der Beschwerdeführer 1 der Gefahr für Leib und Leben, für die persönliche Sicherheit und für weitere Folter ausgesetzt sei. Weshalb aus diesem Bericht - wie die Vorinstanz argumentiere - nichts abgeleitet werden könne, sei nicht ersichtlich. Der EGMR habe im Urteil X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, Nr. 16744/14 in Erinnerung gerufen, dass seine ständige Rechtsprechung unter Art. 3 EMRK eine sehr gründliche Risikoanalyse der Situation im Ausschaffungsland verlange. Die Schweizerische Auslandvertretung in Sri Lanka sowie die Vorinstanz hätten die Gelegenheit gehabt, die Verantwortung der Schweiz in diesem Fall zu übernehmen, die Analyse der Gefährdungslage des Beschwerdeführers 1 zu korrigieren und ihm Schutz zu bieten. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, bereits der Zeitverlauf zeige, dass keine unmittelbare und offensichtliche Gefährdung des Beschwerdeführers 1 bestehe. Würde gegen ihn etwas Konkretes vorliegen - so dass die Behörden einen Grund für eine Inhaftierung und ein Gerichtsverfahren wegen vergangener Aktivitäten zu Gunsten der LTTE sähen - hätten die Behörden seit der Einreise längst die entsprechenden Massnahmen getroffen. 6.4 In ihrer Replik sowie in weiteren Eingaben führen die Beschwerdeführenden aus, der Beschwerdeführer 1 verstecke sich, weshalb es nicht erstaunlich sei, dass er sich aktuell nicht in Gewahrsam befinde. Auch nach über einem Jahr würden die Behörden noch versuchen, Zugriff auf ihn zu erhalten. Er sei wohl am (...) 2024 nur aufgrund der Anwesenheit seiner Anwältin und einer weiteren Person wieder freigelassen worden - mit dem Hinweis, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Es zeuge einzig von Glück, dass er bisher noch nicht verhaftet worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe seit ihrer Vorladung zur Einvernahme enorme Angst; sie fürchte, sie werde von den Behörden bedroht oder gar unter Folter gezwungen, den Aufenthaltsort ihres Mannes bekanntzugeben. Solche Methoden seien ausreichend dokumentiert.

7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 über ein Profil verfügt, mit dem er in seinem Heimatland Sri Lanka einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt ist, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt. Dabei ist einzig relevant, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erfüllt sind, und nicht, ob das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 damals zu Recht abgelehnt und er zu Recht nach Sri Lanka überstellt worden ist. 7.1 Aufgrund der jahrelangen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 für die LTTE, der durchgeführten Befragungen nach Wiedereinreise in Sri Lanka sowie der diversen, übergebenen Vorladungen und versuchten Kontaktaufnahmen (auch seit dem Untertauchen des Beschwerdeführers 1) durch die sri-lankischen Behörden ist genügend belegt, dass er unter Beobachtung derselben steht und diese weiterhin bemüht sind, ihn zu verhören. 7.2 Es ist in der Folge auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des D._______ vom (...) 2023 und von E._______ vom (...) 2024 einzugehen. 7.2.1 Die Ausführungen im Bericht des D._______ ändern nichts daran, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die (formelle) Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 in der LTTE sowie seine Teilnahme an Kampfhandlungen rechtsgenüglich zu belegen. Im Bericht des D._______ wird dagegen zu Recht festgehalten, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden gelangen würde (was nunmehr auch erfolgt ist). Inwiefern dies eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben für ihn bedeutet, ist anhand des im vorliegenden Verfahren anwendbaren Beweismasses (vgl. E. 4.4) zu eruieren. Der Bericht ist zwar zu berücksichtigen, vermag für sich jedoch noch keine entsprechende Gefahr zu belegen. 7.2.2 Im Bericht von E._______ vom (...) 2024 (der auf Ersuchen des Beschwerdeführers 1 verfasst wurde) werden die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ausführlich dargelegt. Diese vermögen an der in E. 5.2 vorgenommenen Sachverhaltserstellung jedoch nichts zu ändern. Sofern E._______ sich im Bericht dazu äusserte, inwiefern eine Gefahr für den Beschwerdeführer 1 bestehe, handelt es sich um eine Parteibehauptung, welche es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen gilt. 7.3 Fraglich ist, ob sich aus der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die LTTE sowie dem Verhalten der sri-lankischen Behörden seit seiner Wiedereinreise in Sri Lanka eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben erkennen lässt. 7.3.1 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, die geltend gemachte Folter oder Androhung von Gewalt durch die sri-lankischen Behörden sowie den geltend gemachten (...)anschlag zu belegen (vgl. E. 5.2). Entsprechend lässt sich auch keine unmittelbare Gefahr erkennen, dass der Beschwerdeführer 1 in Sri Lanka zukünftig der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung gemäss Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 10 Abs. 3 BV unterworfen wird. Daran ändern auch die von den Beschwerdeführenden zitierten Berichte nichts, welche in gewissen Fällen Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung seitens der sri-lankischen Behörden bestätigen. Eine abstrakte Gefahr reicht dabei noch nicht aus, um eine unmittelbare und individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers 1 anzunehmen, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt. Sodann kommt dem im Original eingereichten Drohbrief kein Beweiswert zu, da der Absender des Drohbriefes nicht bekannt ist, und es sich um kein behördliches Schreiben handelt (vgl. E. 5.2.8). 7.3.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn diese vorbringt, es sei die Praxis der sri-lankischen Behörden, unfreiwillige Rückkehrer genau zu kontrollieren und einzuvernehmen, was denn beim Beschwerdeführer 1 auch erfolgt ist. Dies vermag jedoch das Vorliegen einer Gefährdung für sich allein noch nicht zu begründen. Es ist vielmehr fraglich, inwiefern sich die Situation des Beschwerdeführers 1 von anderen unfreiwilligen Rückkehrern unterscheidet. 7.3.3 Die sri-lankischen Behörden hatten mehrfach die Möglichkeit, den Beschwerdeführer 1 festzunehmen, was nicht erfolgt ist (Befragung bei Einreise am [...] 2023, Besuch bewaffneter Personen in Militäruniform beim Beschwerdeführer 1 am [...] 2023, Übergabe einer Vorladung am [...] 2024, Befragung am [...] 2024). Vielmehr wurde er stets wieder freigelassen respektive nicht verhaftet. Dies spricht bereits gegen eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung des Beschwerdeführers 1. Auch dass die sri-lankischen Behörden zu einer allfälligen Verhaftung seit seinem Verschwinden im (...) 2024 (im Nachgang zur Befragung vom [...] 2024) keine Gelegenheit mehr hatten, vermag das Vorliegen einer Gefährdung nicht zu beweisen; gab es doch vor dem Verschwinden keine Anzeichen auf eine anstehende Verhaftung. 7.3.4 Sodann dürften die wiederholten Vorladungen des Beschwerdeführers 1 für Befragungen sowie Kontaktaufnahmen zu einem bestimmten Teil auch darauf zurückzuführen sein, dass er sich mittels Untertauchens weiteren Befragungen entzogen hat. Daher erscheint es nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden seit dem Untertauchen des Beschwerdeführers 1 weiterhin versucht haben, diesen für weitere Befragungen vorzuladen. 7.3.5 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, die Teilnahme an Kampfhandlungen des Beschwerdeführers 1 sowie seine formelle Mitgliedschaft in der LTTE zu beweisen (vgl. E. 5.1.2). Ebenso wenig vermochten sie seine Wichtigkeit in der damaligen Struktur der LTTE zu belegen. Auch dies spricht gegen das Vorliegen einer individuell-konkreten Gefährdung. 7.3.6 Im Ergebnis verfügt der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner vergangenen Tätigkeit für die LTTE über ein abstraktes Risikoprofil, aufgrund dessen er einer gewissen Grundgefahr ausgesetzt ist. Die durch die Beschwerdeführenden belegten Vorfälle können eine individuell-konkrete Gefährdung, die sich massgeblich von der Gefährdung anderer Personen - namentlich weiterer ehemals für die LTTE tätiger Personen - abhebt, indes nicht rechtsgenügend begründen. Daran ändert auch nichts, dass das Untertauchen des Beschwerdeführers 1 darauf hindeutet, dass er selbst davon ausgeht, in Gefahr zu sein. 7.4 Eine Gesamtwürdigung der Situation des Beschwerdeführers 1 ergibt, dass seine Lage zweifellos belastend ist. Indessen ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer 1 in Sri Lanka offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt ist, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt.

8. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 2 und 3 wird - abgesehen von der geltend gemachten, vom Beschwerdeführer 1 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses abgeleiteten Gefährdung - einzig eine einmalige Vorladung der Beschwerdeführerin 2 für eine Befragung vorgebracht. Es kann also auch bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben geschlossen werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss Auskunft in der Eingabe vom 13. August 2025 mehrfach konkrete Suizidabsichten gehabt habe. 9. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage für die Betroffenen schwierig ist. Jedoch kann aufgrund des Gesagten nicht von einer besonderen Notsituation - im Vergleich zu anderen sich in einer ähnlichen Lage befindenden sri-lankischen Staatsangehörigen - ausgegangen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Es ist keine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Betroffenen erkennbar, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die Erteilung der Visa zu Recht verweigert hat. Folglich ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des Verfahrensausgangs wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, sind sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 11.2 Das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 gutgeheissen. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird - wie vorliegend - keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Deren Höhe ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Schlunegger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.- zugesprochen. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: