Nationales Visum
Sachverhalt
A. A.a Am 6. Februar 2024 reichten der Beschwerdeführer 1 (geb. […]) und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2 (geb. […]), beide afghanische Staatsangehörige, sowie ihre vier Kinder (Beschwerdeführer 3 [geb. […]], Beschwerdeführer 4 [geb. […]], Beschwerdeführerin 5 [geb. […]] und Be- schwerdeführer 6 [geb. […]]) bei der Schweizerischen Botschaft in Isla- mabad Gesuche um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen ein. Dabei reichte der Beschwerdeführer 1 auch einen ausgefüllten, von der Schweizerischen Botschaft in Islamabad erstellten Fragebogen ein. Glei- chentags wurden die Beschwerdeführenden nach einer Identitätskontrolle biometrisch erfasst und befragt. A.b Mit Formularverfügungen vom 21. März 2024 – den Beschwerdefüh- renden am 25. März 2024 persönlich auf der Botschaft eröffnet – verwei- gerte die Schweizerische Botschaft im Namen des SEM die Ausstellung der Visa. A.c Am 17. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die For- mularverfügungen Einsprache. A.d Am 22. Mai 2024 wies das SEM die Einsprache ab, wobei den Be- schwerdeführenden der Entscheid am 5. Juni 2024 eröffnet wurde. B. Mit undatierter Rechtsmitteleingabe, der Schweizerischen Botschaft am
25. Juni 2024 übergeben, gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. Mai 2024 sowie die Erteilung von Visa aus huma- nitären Gründen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten am 16. Dezember 2024.
F-4205/2024 Seite 3
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor- aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Auf- enthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person auf- grund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5
F-4205/2024 Seite 4 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsitu- ation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3).
E. 3.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Um- stände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunfts- land zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2).
E. 3.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person da- mit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe muta- tis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom
21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.).
E. 3.5 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumverfahren nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG im Vergleich zum Asylver- fahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass: Eine Glaubhaftma- chung (vgl. Art. 7 AsylG) reicht nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit gegeben scheint. Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen (zum Ganzen Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 5 [zur Publikation vorgese- hen]).
E. 4.1 Strittig ist, ob die in Pakistan befindlichen Beschwerdeführenden in ih- rem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, wenn sie nach Afghanistan zurückgeführt würden.
F-4205/2024 Seite 5
E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung macht die Vorinstanz geltend, es be- stünden Zweifel, ob der Beschwerdeführer 1 wirklich als Staatsanwalt tätig gewesen sei. Die geltend gemachte Karriere sei zu wenig belegt und es seien keine Arbeitsverträge, Einstellungsurkunden oder Beförderungsdo- kumente eingereicht worden. Die Schilderungen im Fragebogen der Schweizerischen Botschaft zu den geltend gemachten Verfolgungen wür- den sodann unsubstantiiert und oberflächlich ausfallen. Der Beweiswert des eingereichten Drohbriefs der Taliban vom (…) 2020, wo dem Be- schwerdeführer 1 mit dem Tod gedroht werde, falls er seine Tätigkeit als Staatsanwalt nicht beenden würde, sei weiter gering. Es sei bekannt, dass in Afghanistan ein Markt für Fälschungen bestehe. Zudem habe der Be- schwerdeführer 1 seine Tätigkeit als Staatsanwalt inzwischen ohnehin auf- gegeben.
E. 4.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist entgegenzuhalten, dass der Be- schwerdeführer 1 bereits im Verfahren vor der Auslandvertretung die Kopie einer Urkunde eingereicht hat, mit der er zum Staatsanwalt der militärstraf- rechtlichen Abteilung des Obersten Gerichtshofs von Afghanistan ernannt wurde (vgl. SEM-act. 6, pag. 215). Zu seiner beruflichen Tätigkeit geht aus den Eingaben hervor, dass er von 2011 bis 2021 in verschiedenen Funkti- onen für die Militärstaatsanwaltschaft tätig war. In der Replik vom 16. De- zember 2024 werden folgende fünf Aufgabenbereiche aufgelistet: Mitglied der Abteilung für kriminalpolizeiliche Ermittlungen, stellvertretender Leiter der Abteilung für kriminalpolizeiliche Ermittlungen und stellvertretender Lei- ter betreffend Kriegsrecht und Menschenrechte, Staatsanwalt des erstin- stanzlichen Militärgerichts, Staatsanwalt des Militärberufungsgerichts und Staatsanwalt der militärstrafrechtlichen Abteilung des Obersten Gerichts- hofs. In der Einsprache bringt der Beschwerdeführer 1 vor, er habe wäh- rend zwölf Jahren gegen Mörder, Terroristen und die Drogenmafia ge- kämpft und er sei direkt an der Verhaftung von Kriminellen beteiligt gewe- sen und habe dem Gericht deren Bestrafung beantragt. Insbesondere sei es um die Durchsetzung von Waffengesetzen gegangen. Nach der Macht- übernahme aus dem Gefängnis entlassene Taliban, an deren Verurteilung er beteiligt gewesen sei, würden versuchen, ihn verhaften zu lassen. In einem Empfehlungsschreiben der «Afghanistan Prosecutors Association» vom (…) 2024 wird weiter angegeben, der Beschwerdeführer 1 sei Mitglied der Generalstaatsanwaltschaft («Attorney General’s Office of Afghanis- tan») gewesen. Mit Replik vom 16. Dezember 2024 wurde sodann ein den Beschwerdeführer 1 betreffendes Schreiben der «International Association of Prosecutors» eingereicht, wo dieser als Mitglied der afghanischen Ge- neralstaatsanwaltschaft «und/oder» als Mitglied der «Afghanistan
F-4205/2024 Seite 6 Association of Prosecutors» bezeichnet wird. Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer 1 zudem vor, während seines Dienstes in der afgha- nischen Nationalarmee habe er nationale Gesetze und internationale Ver- träge durchgesetzt, darunter insbesondere die Genfer Konventionen. Schliesslich sind den Akten verschiedene Kursbestätigungen und Zertifi- kate zu entnehmen, die dem Beschwerdeführer 1 die Teilnahme an Wei- terbildungen im Militärstrafrecht attestieren. Die Beschreibung seiner Lauf- bahn und Tätigkeit fällt hingegen in den Eingaben wenig detailreich aus. So bleiben die wichtigsten Eckdaten und Stationen seiner beruflichen Lauf- bahn ungenannt und die Fälle, in die er als Staatsanwalt involviert war, werden nur sehr oberflächlich beschrieben. Vor diesem Hintergrund sind die von der Vorinstanz angebrachten Zweifel an der geltend gemachten Tätigkeit berechtigt.
E. 4.4 Selbst falls feststehen sollte, dass der Beschwerdeführer 1 für die Mili- tärstaatsanwaltschaft tätig war, ist weder substantiiert dargelegt noch er- sichtlich, inwiefern er aufgrund dieser Tätigkeit in Afghanistan besonders exponiert und dadurch einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. So bringt der Beschwerdeführer 1 nicht vor, dass sich seine Tätigkeit ge- zielt gegen Talibanangehörige gerichtet hätte. Dies liegt auch nicht auf der Hand, zumal er als Angehöriger der Militärjustiz in erster Linie für die Ver- folgung von Straftaten von Armeeangehörigen zuständig gewesen sein dürfte. Damit ist der vorliegende Fall auch nicht vergleichbar mit jenem, der dem Urteil des BVGer F-3406/2022 vom 24. August 2023 zugrunde lag. Dort handelte es sich um einen Staatsanwalt, der gezielt im Bereich von terroristischen Verbrechen ermittelte und zahlreiche Strafverfahren gegen Taliban geführt hatte. Gegen eine besondere Exponiertheit des Beschwer- deführers 1 sprechen insbesondere auch die Umstände nach der Macht- übernahme durch die Taliban. So macht dieser zunächst geltend, dass un- mittelbar nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 bei ihm zuhause eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Dennoch hielt sich der Beschwerdeführer 1 mit seiner Familie bis am (…) 2022 in Afgha- nistan auf, wobei den Akten diesbezüglich keine näheren Angaben zu ent- nehmen sind. Am (…) 2022 liess sich der Beschwerdeführer 1 sodann für seinen jüngsten Sohn, den Beschwerdeführer 6, in Kabul einen Pass aus- stellen. Das dadurch an den Tag gelegte Risikoverhalten erscheint ange- sichts der geltend gemachten Gefährdung an Leib und Leben – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach Neu- geborene unter einem Jahr biometrisch nicht erfasst würden und der Pass durch Vermittlung des Bruders erlangt worden sei – nicht nachvollziehbar.
F-4205/2024 Seite 7 Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer 1 behauptet, von den Tali- ban bereits vor deren Machtübernahme gezielt bedroht worden zu sein.
E. 4.5 Für den Nachweis der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban reichte der Beschwerdeführer 1 unter anderem einen Haftbefehl vom (…) 2024 ein. Dieses von einer Abteilung für Aufklärung und Geheimdienst stammende und an eine Abteilung für allgemeinen Geheimdienst gerich- tete Schriftstück wurde lediglich in Kopie eingereicht, womit es auf seine Echtheit hin nicht überprüfbar ist. Zum Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 seitens der Taliban kann ihm jedenfalls nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. So ist zunächst nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer 1 in den Besitz des Haftbefehls gekommen sein soll, handelt es sich doch
– bei Annahme der Authentizität – um ein internes Dokument des afghani- schen Geheimdiensts. Sodann hat der Beschwerdeführer 1 den Haftbefehl erst zusammen mit seiner Einsprache vom 17. April 2024 eingereicht, wo- bei nicht erklärt wird, weshalb dieser nicht bereits früher eingereicht werden konnte. Schliesslich ist der Haftbefehl auf Dari abgefasst, was vor dem Hin- tergrund, dass es sich insbesondere bei ranghöheren Taliban ethnisch ge- sehen überwiegend um Paschtunen handelt, ungewöhnlich erscheint.
E. 4.6 Sodann wirken auch die vom Beschwerdeführer 1 auf Beschwerde- ebene vorgebrachten Verfolgungsszenarien wenig glaubhaft. So sei sein Haus dreimal von den Taliban aufgesucht worden, wobei es diesen jedoch nicht gelungen sei, ihn zu verhaften. Zu einer Aufsuchung direkt nach der Machtübernahme bringt der Beschwerdeführer 1 vor, er habe sich im Nach- barhaus versteckt gehalten, während sein Vater von den Taliban über sei- nen Verbleib befragt worden sei. Die Beschreibungen sind sehr kurzgehal- ten und können deshalb auch nicht auf ihre Plausibilität hin überprüft wer- den. Auch aus der erst im Einspracheverfahren eingereichten Vorladung vom (…) 2024 kann nicht auf eine individuelle Verfolgung geschlossen wer- den, da der Grund für die Vorladung aus derselben nicht hervorgeht.
E. 4.7 In Würdigung der vorliegenden Beweise ist damit nicht erstellt (zum hier anwendbaren Beweismass siehe E. 3.5 hiervor), dass der Beschwer- deführer 1 bei einer Rückkehr nach Afghanistan unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Mangels Vorliegens einer ge- zielten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan ist eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführenden 2-6 aufgrund des Ver- wandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Über eine Reflexverfol- gung hinausgehende Verfolgungsmotive werden nicht geltend gemacht
F-4205/2024 Seite 8 und gehen aus den Akten auch nicht hervor. Eine besondere Notsituation im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zusammenfassend zu verneinen. Mangels Ent- scheidrelevanz erübrigt es sich, näher auf die Situation der Beschwerde- führenden als afghanische Schutzsuchende in Pakistan einzugehen und zu prüfen, ob diesen eine Abschiebung nach Afghanistan droht.
E. 5 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden die Visa zu Recht verwei- gert. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4205/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4205/2024 Urteil vom 17. März 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024. Sachverhalt: A. A.a Am 6. Februar 2024 reichten der Beschwerdeführer 1 (geb. [...]) und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2 (geb. [...]), beide afghanische Staatsangehörige, sowie ihre vier Kinder (Beschwerdeführer 3 [geb. [...]], Beschwerdeführer 4 [geb. [...]], Beschwerdeführerin 5 [geb. [...]] und Beschwerdeführer 6 [geb. [...]]) bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad Gesuche um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen ein. Dabei reichte der Beschwerdeführer 1 auch einen ausgefüllten, von der Schweizerischen Botschaft in Islamabad erstellten Fragebogen ein. Gleichentags wurden die Beschwerdeführenden nach einer Identitätskontrolle biometrisch erfasst und befragt. A.b Mit Formularverfügungen vom 21. März 2024 - den Beschwerdeführenden am 25. März 2024 persönlich auf der Botschaft eröffnet - verweigerte die Schweizerische Botschaft im Namen des SEM die Ausstellung der Visa. A.c Am 17. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Formularverfügungen Einsprache. A.d Am 22. Mai 2024 wies das SEM die Einsprache ab, wobei den Beschwerdeführenden der Entscheid am 5. Juni 2024 eröffnet wurde. B. Mit undatierter Rechtsmitteleingabe, der Schweizerischen Botschaft am 25. Juni 2024 übergeben, gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. Mai 2024 sowie die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten am 16. Dezember 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor-aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). 3.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2). 3.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.). 3.5 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumverfahren nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass: Eine Glaubhaftmachung (vgl. Art. 7 AsylG) reicht nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint. Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen (zum Ganzen Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 5 [zur Publikation vorgesehen]). 4. 4.1 Strittig ist, ob die in Pakistan befindlichen Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, wenn sie nach Afghanistan zurückgeführt würden. 4.2 In der angefochtenen Verfügung macht die Vorinstanz geltend, es bestünden Zweifel, ob der Beschwerdeführer 1 wirklich als Staatsanwalt tätig gewesen sei. Die geltend gemachte Karriere sei zu wenig belegt und es seien keine Arbeitsverträge, Einstellungsurkunden oder Beförderungsdokumente eingereicht worden. Die Schilderungen im Fragebogen der Schweizerischen Botschaft zu den geltend gemachten Verfolgungen würden sodann unsubstantiiert und oberflächlich ausfallen. Der Beweiswert des eingereichten Drohbriefs der Taliban vom (...) 2020, wo dem Beschwerdeführer 1 mit dem Tod gedroht werde, falls er seine Tätigkeit als Staatsanwalt nicht beenden würde, sei weiter gering. Es sei bekannt, dass in Afghanistan ein Markt für Fälschungen bestehe. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 seine Tätigkeit als Staatsanwalt inzwischen ohnehin aufgegeben. 4.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 bereits im Verfahren vor der Auslandvertretung die Kopie einer Urkunde eingereicht hat, mit der er zum Staatsanwalt der militärstrafrechtlichen Abteilung des Obersten Gerichtshofs von Afghanistan ernannt wurde (vgl. SEM-act. 6, pag. 215). Zu seiner beruflichen Tätigkeit geht aus den Eingaben hervor, dass er von 2011 bis 2021 in verschiedenen Funktionen für die Militärstaatsanwaltschaft tätig war. In der Replik vom 16. Dezember 2024 werden folgende fünf Aufgabenbereiche aufgelistet: Mitglied der Abteilung für kriminalpolizeiliche Ermittlungen, stellvertretender Leiter der Abteilung für kriminalpolizeiliche Ermittlungen und stellvertretender Leiter betreffend Kriegsrecht und Menschenrechte, Staatsanwalt des erstinstanzlichen Militärgerichts, Staatsanwalt des Militärberufungsgerichts und Staatsanwalt der militärstrafrechtlichen Abteilung des Obersten Gerichtshofs. In der Einsprache bringt der Beschwerdeführer 1 vor, er habe während zwölf Jahren gegen Mörder, Terroristen und die Drogenmafia gekämpft und er sei direkt an der Verhaftung von Kriminellen beteiligt gewesen und habe dem Gericht deren Bestrafung beantragt. Insbesondere sei es um die Durchsetzung von Waffengesetzen gegangen. Nach der Machtübernahme aus dem Gefängnis entlassene Taliban, an deren Verurteilung er beteiligt gewesen sei, würden versuchen, ihn verhaften zu lassen. In einem Empfehlungsschreiben der «Afghanistan Prosecutors Association» vom (...) 2024 wird weiter angegeben, der Beschwerdeführer 1 sei Mitglied der Generalstaatsanwaltschaft («Attorney General's Office of Afghanistan») gewesen. Mit Replik vom 16. Dezember 2024 wurde sodann ein den Beschwerdeführer 1 betreffendes Schreiben der «International Association of Prosecutors» eingereicht, wo dieser als Mitglied der afghanischen Generalstaatsanwaltschaft «und/oder» als Mitglied der «Afghanistan Association of Prosecutors» bezeichnet wird. Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer 1 zudem vor, während seines Dienstes in der afghanischen Nationalarmee habe er nationale Gesetze und internationale Verträge durchgesetzt, darunter insbesondere die Genfer Konventionen. Schliesslich sind den Akten verschiedene Kursbestätigungen und Zertifikate zu entnehmen, die dem Beschwerdeführer 1 die Teilnahme an Weiterbildungen im Militärstrafrecht attestieren. Die Beschreibung seiner Laufbahn und Tätigkeit fällt hingegen in den Eingaben wenig detailreich aus. So bleiben die wichtigsten Eckdaten und Stationen seiner beruflichen Laufbahn ungenannt und die Fälle, in die er als Staatsanwalt involviert war, werden nur sehr oberflächlich beschrieben. Vor diesem Hintergrund sind die von der Vorinstanz angebrachten Zweifel an der geltend gemachten Tätigkeit berechtigt. 4.4 Selbst falls feststehen sollte, dass der Beschwerdeführer 1 für die Militärstaatsanwaltschaft tätig war, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern er aufgrund dieser Tätigkeit in Afghanistan besonders exponiert und dadurch einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. So bringt der Beschwerdeführer 1 nicht vor, dass sich seine Tätigkeit gezielt gegen Talibanangehörige gerichtet hätte. Dies liegt auch nicht auf der Hand, zumal er als Angehöriger der Militärjustiz in erster Linie für die Verfolgung von Straftaten von Armeeangehörigen zuständig gewesen sein dürfte. Damit ist der vorliegende Fall auch nicht vergleichbar mit jenem, der dem Urteil des BVGer F-3406/2022 vom 24. August 2023 zugrunde lag. Dort handelte es sich um einen Staatsanwalt, der gezielt im Bereich von terroristischen Verbrechen ermittelte und zahlreiche Strafverfahren gegen Taliban geführt hatte. Gegen eine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers 1 sprechen insbesondere auch die Umstände nach der Machtübernahme durch die Taliban. So macht dieser zunächst geltend, dass unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 bei ihm zuhause eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Dennoch hielt sich der Beschwerdeführer 1 mit seiner Familie bis am (...) 2022 in Afghanistan auf, wobei den Akten diesbezüglich keine näheren Angaben zu entnehmen sind. Am (...) 2022 liess sich der Beschwerdeführer 1 sodann für seinen jüngsten Sohn, den Beschwerdeführer 6, in Kabul einen Pass ausstellen. Das dadurch an den Tag gelegte Risikoverhalten erscheint angesichts der geltend gemachten Gefährdung an Leib und Leben - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach Neugeborene unter einem Jahr biometrisch nicht erfasst würden und der Pass durch Vermittlung des Bruders erlangt worden sei - nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer 1 behauptet, von den Taliban bereits vor deren Machtübernahme gezielt bedroht worden zu sein. 4.5 Für den Nachweis der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban reichte der Beschwerdeführer 1 unter anderem einen Haftbefehl vom (...) 2024 ein. Dieses von einer Abteilung für Aufklärung und Geheimdienst stammende und an eine Abteilung für allgemeinen Geheimdienst gerichtete Schriftstück wurde lediglich in Kopie eingereicht, womit es auf seine Echtheit hin nicht überprüfbar ist. Zum Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 seitens der Taliban kann ihm jedenfalls nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. So ist zunächst nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer 1 in den Besitz des Haftbefehls gekommen sein soll, handelt es sich doch - bei Annahme der Authentizität - um ein internes Dokument des afghanischen Geheimdiensts. Sodann hat der Beschwerdeführer 1 den Haftbefehl erst zusammen mit seiner Einsprache vom 17. April 2024 eingereicht, wobei nicht erklärt wird, weshalb dieser nicht bereits früher eingereicht werden konnte. Schliesslich ist der Haftbefehl auf Dari abgefasst, was vor dem Hintergrund, dass es sich insbesondere bei ranghöheren Taliban ethnisch gesehen überwiegend um Paschtunen handelt, ungewöhnlich erscheint. 4.6 Sodann wirken auch die vom Beschwerdeführer 1 auf Beschwerdeebene vorgebrachten Verfolgungsszenarien wenig glaubhaft. So sei sein Haus dreimal von den Taliban aufgesucht worden, wobei es diesen jedoch nicht gelungen sei, ihn zu verhaften. Zu einer Aufsuchung direkt nach der Machtübernahme bringt der Beschwerdeführer 1 vor, er habe sich im Nachbarhaus versteckt gehalten, während sein Vater von den Taliban über seinen Verbleib befragt worden sei. Die Beschreibungen sind sehr kurzgehalten und können deshalb auch nicht auf ihre Plausibilität hin überprüft werden. Auch aus der erst im Einspracheverfahren eingereichten Vorladung vom (...) 2024 kann nicht auf eine individuelle Verfolgung geschlossen werden, da der Grund für die Vorladung aus derselben nicht hervorgeht. 4.7 In Würdigung der vorliegenden Beweise ist damit nicht erstellt (zum hier anwendbaren Beweismass siehe E. 3.5 hiervor), dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr nach Afghanistan unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Mangels Vorliegens einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan ist eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführenden 2-6 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Über eine Reflexverfolgung hinausgehende Verfolgungsmotive werden nicht geltend gemacht und gehen aus den Akten auch nicht hervor. Eine besondere Notsituation im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zusammenfassend zu verneinen. Mangels Entscheidrelevanz erübrigt es sich, näher auf die Situation der Beschwerdeführenden als afghanische Schutzsuchende in Pakistan einzugehen und zu prüfen, ob diesen eine Abschiebung nach Afghanistan droht. 5. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden die Visa zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: