Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am (…). März 2023 ersuchte A._______ (syrischer Staatsangehöriger; geb. […]) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Ausstel- lung eines Visums aus humanitären Gründen. Mit Formularverfügung vom (…). März 2023 verweigerte das Schweizerische Generalkonsulat im Na- men des SEM die Ausstellung des Visums. Dagegen erhob C._______ (Mutter des Beschwerdeführers) namens und im Auftrag des Beschwerde- führers am 20. April 2023 Einsprache. Am 20. September 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Oktober 2023 gelangte der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung des Visums. C. Mit Verfügung vom 9. November 2023 wurde der Vertreter des Beschwer- deführers aufgefordert, eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Voll- macht einzureichen. Mit Schreiben vom 25. November 2023 reichte der Vertreter eine entsprechende Vollmacht ein. D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2023 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. E. In seiner Replik vom 23. Januar 2024 (fälschlicherweise an die Vorinstanz adressiert und von dieser am 31. Januar 2024 an das Bundesverwaltungs- gericht weitergeleitet) hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-5648/2023 Seite 3
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet der Ein- spracheentscheid der Vorinstanz vom 20. September 2023, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. März 2023 für ein Visum aus hu- manitären Gründen abgewiesen wurde. Soweit der Beschwerdeführer dar- über hinaus im Titel der Replik ein Gesuch um Familienvereinigung und um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl erwähnt, ist er da- rauf hinzuweisen, dass die Beschwerde diesbezüglich über den Anfech- tungsgegenstand hinaus geht. Auf die entsprechenden, sinngemäss ge- stellten Anträge ist nicht einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Als Staatsangehöriger Syriens unterliegt der Beschwerdeführer der Vi- sumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestim- mungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt
F-5648/2023 Seite 4 erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu- ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu- ellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem sol- chen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
E. 3.3 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumverfahren im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-4480/2019 vom 17. April 2021 E. 3.4; E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4; D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Eine Glaubhaftmachung reicht – im Gegensatz zum Asylver- fahren (vgl. Art. 7 AsylG) – nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit gegeben scheint (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen (Urteil des BVGer F‑1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]). Wo im Sinne einer Beweisnot ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die behauptete Tatsa- che oder der Gefährdungsgrund nur mittelbar durch Indizien bewiesen wer- den können, reicht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlich- keit aus. Die Zweifel an der Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts dür- fen diesfalls nicht derart sein, dass andere Möglichkeiten vernünftigerweise massgeblich in Betracht fallen. Mit anderen Worten muss es sich um die wahrscheinlichste der in Betracht fallenden Sachverhaltsvarianten handeln (F‑1077/2022 E. 5.4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
F-5648/2023 Seite 5
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, es seien keine Belege eingereicht worden, welche eine offensichtlich unmittelbare, konkrete und akute Gefährdung in Syrien belegen würden. Der Umstand, dass sich bereits Angehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz auf- hielten, vermöge die Erteilung eines humanitären Visums nicht zu rechtfer- tigen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen in der Beschwerdeschrift aus, seine Situation in Syrien sei äusserst komplex. Das syrische Regime ver- suche, ihn zwangsweise für die Armee zu rekrutieren und ihn dazu zu zwin- gen, gegen die eigene Bevölkerung zu kämpfen. Aufgrund dieser alterna- tivlosen Situation habe er sich entschieden, in die Türkei zu fliehen. Er sei nunmehr aus der Türkei abgeschoben worden und befinde sich derzeit in einem Kriegsgebiet in der Stadt D._______ in der Nähe von E._______. Er befinde sich in einer akuten psychischen und emotionalen Notlage. Er werde als «Kriegsverweigerer» mit dem Tod bedroht und es drohe ihm le- benslange Haft. Er ändere aus Angst seinen Aufenthaltsort, um nicht von den Agenten des syrischen Regimes entdeckt zu werden.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass keine Belege oder Angaben, wonach der Beschwerdeführer unmittelbar bei seiner Rück- reise nach Syrien seitens der syrischen Behörden inhaftiert worden sei, hätten beigebracht werden können. Da er den Grenzübergang – trotz der Kontrolle durch die syrischen Behörden – anscheinend ohne weitere Prob- leme habe passieren können und er dabei weder zwangsrekrutiert noch inhaftiert worden sei, sei kaum davon auszugehen, dass er diesbezüglich gefährdet sei. Er habe sodann nicht näher ausgeführt, in welcher konkreten Situation er sich befinde beziehungsweise von wem er mit dem Tod bedroht werde. Die gemachten Angaben seien insgesamt wenig substantiiert und die in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen seien nicht verifi- zierbar. Vorliegend seien die restriktiven Voraussetzungen zur Erteilung ei- nes humanitären Visums nicht erfüllt.
E. 4.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, er erlebe zurzeit noch schrecklichere Situationen und Bedrohungen. In eine andere Ortschaft könne er nicht fliehen, da er ansonsten verhaftet oder getötet werde. Er werde täglich bedroht und geschlagen von verschiedenen Parteien, da diese ihn zwingen würden, mit ihnen zu sein und die gleiche politische Vi- sion zu haben. Auf den eingereichten Bildern sei ersichtlich, dass sein
F-5648/2023 Seite 6 Körper verletzt sei. Jederzeit könne er vom syrischen Regime aufgefunden und zwangsrekrutiert werden.
E. 5 Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen in der Türkei. In der Zwischenzeit lebt er jedoch wie- der in Syrien. Nachfolgend ist zu prüfen, ob er über ein Profil verfügt, mit dem er in seinem Heimatland Syrien einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt ist, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt.
E. 5.1 Die Behauptungen des Beschwerdeführers, Kriegsdienstverweigerer zu sein, einer möglichen Zwangsrekrutierung ausgesetzt zu sein, als Kriegsdienstverweigerer mit dem Tod bedroht zu werden und dass ihm le- benslange Haft drohe, bleiben vollkommen unsubstantiiert und werden nicht belegt.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer reicht ein Dokument des syrischen Justizminis- teriums ein, welches seine Verurteilung zu sechs Monaten Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe von SYP 10'000.– wegen des Verbrechens der Unter- grabung des Ansehens des Staates nach dem syrischen Strafrecht bele- gen soll. In Bezug auf das Strafurteil und die Haftstrafe gilt zu erwähnen, dass jegliche Ausführungen diesbezüglich fehlen. So führt der Beschwer- deführer nicht aus, wie die Verurteilung durch das syrische Regime begrün- det wurde, ob er die Haftstrafe bereits abgesessen hat, wie eine allfällig abgesessene Haftstrafe verlaufen ist, wie er behandelt worden ist oder ob er allenfalls diesbezüglich zur Haft ausgeschrieben ist. Da jegliche Infor- mationen in Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers und den Vollzug der Strafe fehlen, vermag das Strafurteil weder die in E. 5.1 wie- dergegebenen Behauptungen, noch seine unmittelbare und individuelle Gefährdung zu belegen. Ausführungen zur Beweiskraft und zur Echtheit des eingereichten Dokuments können daher unterbleiben.
E. 5.3 Auch die Behauptung, er werde täglich bedroht und von verschiedenen Parteien geschlagen, wird nicht weiter substantiiert. So führt er nicht aus, wer ihn bedroht und geschlagen haben und welche Verletzungen er dabei erlitten haben soll. Er reicht diverse Fotografien ein, welche seine Verlet- zungen belegen sollen. Dabei sind lediglich zwei Bilder – welche Wunden im Gesicht belegen – dem Beschwerdeführer mit Sicherheit zuzuordnen. Auf den restlichen Bildern (Fotografie des Rückens mit roten Striemen; Fo- tografie der Vorderseite des Körpers mit roten Striemen auf den Armen,
F-5648/2023 Seite 7 dem Bauch und der Brust; Fotografie einer verletzten Hand mit Blutergüs- sen und gebrochenen Fingern; Fotografie eines eingegipsten Fusses) ist das Gesicht nicht ersichtlich, weshalb diese dem Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit zugeordnet werden können. Da die meisten Bilder ihm nicht zugeordnet werden können und Ausführungen dazu fehlen, durch wen, wann und wie die Verletzungen im Gesicht entstanden sind, vermögen die eingereichten Fotografien keine unmittelbare und individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen.
E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist weder rechtsgenügend dargetan noch er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer in Syrien offensichtlich einer unmit- telbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt ist, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt. Allein die Tatsache, dass die Le- bensbedingungen in Syrien schwierig sind, vermag keine besondere Not- situation i.S.v. Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage für den Be- troffenen schwierig ist. Jedoch kann aufgrund des Gesagten nicht von einer besonderen Notsituation – im Vergleich zu anderen sich in einer ähnlichen Lage befindenden Syrern – ausgegangen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Es ist keine unmittelbare und kon- krete Gefährdung des Betroffenen erkennbar, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor- aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt und ihm die Vor- instanz das Visum zu Recht verweigert hat. Folglich ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.– fest- zusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-5648/2023 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5648/2023 Urteil vom 29. Juli 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 20. September 2023. Sachverhalt: A. Am (...). März 2023 ersuchte A._______ (syrischer Staatsangehöriger; geb. [...]) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. Mit Formularverfügung vom (...). März 2023 verweigerte das Schweizerische Generalkonsulat im Namen des SEM die Ausstellung des Visums. Dagegen erhob C._______ (Mutter des Beschwerdeführers) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers am 20. April 2023 Einsprache. Am 20. September 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Oktober 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung des Visums. C. Mit Verfügung vom 9. November 2023 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht einzureichen. Mit Schreiben vom 25. November 2023 reichte der Vertreter eine entsprechende Vollmacht ein. D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. In seiner Replik vom 23. Januar 2024 (fälschlicherweise an die Vorinstanz adressiert und von dieser am 31. Januar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. September 2023, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. März 2023 für ein Visum aus humanitären Gründen abgewiesen wurde. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus im Titel der Replik ein Gesuch um Familienvereinigung und um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl erwähnt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde diesbezüglich über den Anfechtungsgegenstand hinaus geht. Auf die entsprechenden, sinngemäss gestellten Anträge ist nicht einzutreten.
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Als Staatsangehöriger Syriens unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 3.3 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumverfahren im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-4480/2019 vom 17. April 2021 E. 3.4; E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4; D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Eine Glaubhaftmachung reicht - im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) - nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen (Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]). Wo im Sinne einer Beweisnot ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die behauptete Tatsache oder der Gefährdungsgrund nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können, reicht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Die Zweifel an der Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts dürfen diesfalls nicht derart sein, dass andere Möglichkeiten vernünftigerweise massgeblich in Betracht fallen. Mit anderen Worten muss es sich um die wahrscheinlichste der in Betracht fallenden Sachverhaltsvarianten handeln (F-1077/2022 E. 5.4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, es seien keine Belege eingereicht worden, welche eine offensichtlich unmittelbare, konkrete und akute Gefährdung in Syrien belegen würden. Der Umstand, dass sich bereits Angehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhielten, vermöge die Erteilung eines humanitären Visums nicht zu rechtfertigen. 4.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen in der Beschwerdeschrift aus, seine Situation in Syrien sei äusserst komplex. Das syrische Regime versuche, ihn zwangsweise für die Armee zu rekrutieren und ihn dazu zu zwingen, gegen die eigene Bevölkerung zu kämpfen. Aufgrund dieser alternativlosen Situation habe er sich entschieden, in die Türkei zu fliehen. Er sei nunmehr aus der Türkei abgeschoben worden und befinde sich derzeit in einem Kriegsgebiet in der Stadt D._______ in der Nähe von E._______. Er befinde sich in einer akuten psychischen und emotionalen Notlage. Er werde als «Kriegsverweigerer» mit dem Tod bedroht und es drohe ihm lebenslange Haft. Er ändere aus Angst seinen Aufenthaltsort, um nicht von den Agenten des syrischen Regimes entdeckt zu werden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass keine Belege oder Angaben, wonach der Beschwerdeführer unmittelbar bei seiner Rückreise nach Syrien seitens der syrischen Behörden inhaftiert worden sei, hätten beigebracht werden können. Da er den Grenzübergang - trotz der Kontrolle durch die syrischen Behörden - anscheinend ohne weitere Probleme habe passieren können und er dabei weder zwangsrekrutiert noch inhaftiert worden sei, sei kaum davon auszugehen, dass er diesbezüglich gefährdet sei. Er habe sodann nicht näher ausgeführt, in welcher konkreten Situation er sich befinde beziehungsweise von wem er mit dem Tod bedroht werde. Die gemachten Angaben seien insgesamt wenig substantiiert und die in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen seien nicht verifizierbar. Vorliegend seien die restriktiven Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. 4.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, er erlebe zurzeit noch schrecklichere Situationen und Bedrohungen. In eine andere Ortschaft könne er nicht fliehen, da er ansonsten verhaftet oder getötet werde. Er werde täglich bedroht und geschlagen von verschiedenen Parteien, da diese ihn zwingen würden, mit ihnen zu sein und die gleiche politische Vision zu haben. Auf den eingereichten Bildern sei ersichtlich, dass sein Körper verletzt sei. Jederzeit könne er vom syrischen Regime aufgefunden und zwangsrekrutiert werden. 5. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen in der Türkei. In der Zwischenzeit lebt er jedoch wieder in Syrien. Nachfolgend ist zu prüfen, ob er über ein Profil verfügt, mit dem er in seinem Heimatland Syrien einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt ist, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt. 5.1 Die Behauptungen des Beschwerdeführers, Kriegsdienstverweigerer zu sein, einer möglichen Zwangsrekrutierung ausgesetzt zu sein, als Kriegsdienstverweigerer mit dem Tod bedroht zu werden und dass ihm lebenslange Haft drohe, bleiben vollkommen unsubstantiiert und werden nicht belegt. 5.2 Der Beschwerdeführer reicht ein Dokument des syrischen Justizministeriums ein, welches seine Verurteilung zu sechs Monaten Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe von SYP 10'000.- wegen des Verbrechens der Untergrabung des Ansehens des Staates nach dem syrischen Strafrecht belegen soll. In Bezug auf das Strafurteil und die Haftstrafe gilt zu erwähnen, dass jegliche Ausführungen diesbezüglich fehlen. So führt der Beschwerdeführer nicht aus, wie die Verurteilung durch das syrische Regime begründet wurde, ob er die Haftstrafe bereits abgesessen hat, wie eine allfällig abgesessene Haftstrafe verlaufen ist, wie er behandelt worden ist oder ob er allenfalls diesbezüglich zur Haft ausgeschrieben ist. Da jegliche Informationen in Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers und den Vollzug der Strafe fehlen, vermag das Strafurteil weder die in E. 5.1 wiedergegebenen Behauptungen, noch seine unmittelbare und individuelle Gefährdung zu belegen. Ausführungen zur Beweiskraft und zur Echtheit des eingereichten Dokuments können daher unterbleiben. 5.3 Auch die Behauptung, er werde täglich bedroht und von verschiedenen Parteien geschlagen, wird nicht weiter substantiiert. So führt er nicht aus, wer ihn bedroht und geschlagen haben und welche Verletzungen er dabei erlitten haben soll. Er reicht diverse Fotografien ein, welche seine Verletzungen belegen sollen. Dabei sind lediglich zwei Bilder - welche Wunden im Gesicht belegen - dem Beschwerdeführer mit Sicherheit zuzuordnen. Auf den restlichen Bildern (Fotografie des Rückens mit roten Striemen; Fotografie der Vorderseite des Körpers mit roten Striemen auf den Armen, dem Bauch und der Brust; Fotografie einer verletzten Hand mit Blutergüssen und gebrochenen Fingern; Fotografie eines eingegipsten Fusses) ist das Gesicht nicht ersichtlich, weshalb diese dem Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit zugeordnet werden können. Da die meisten Bilder ihm nicht zugeordnet werden können und Ausführungen dazu fehlen, durch wen, wann und wie die Verletzungen im Gesicht entstanden sind, vermögen die eingereichten Fotografien keine unmittelbare und individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Syrien offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt ist, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt. Allein die Tatsache, dass die Lebensbedingungen in Syrien schwierig sind, vermag keine besondere Notsituation i.S.v. Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage für den Betroffenen schwierig ist. Jedoch kann aufgrund des Gesagten nicht von einer besonderen Notsituation - im Vergleich zu anderen sich in einer ähnlichen Lage befindenden Syrern - ausgegangen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Es ist keine unmittelbare und konkrete Gefährdung des Betroffenen erkennbar, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt und ihm die Vorinstanz das Visum zu Recht verweigert hat. Folglich ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid